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Entscheid

VB.2015.00612

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00612

11. November 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17600)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im ersten Wahlgang der Erneuerungswahl des

Friedensrichters respektive der Friedensrichterin für die Stadt Uster

verpassten sämtliche Kandidaten das absolute Mehr. Das beste Resultat erzielte

E mit 2'540 Stimmen, gefolgt von D mit 1'886 Stimmen, F mit 1'854 Stimmen sowie

G mit 874 Stimmen. G trat zum zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 nicht

mehr an.

Am 3. Juni 2015 publizierten der Anzeiger von Uster

sowie der Zürcher Oberländer je einen Artikel über E mit dem Titel "Ein

Streithahn als Friedensstifter?". Darin äusserten sich verschiedene

Personen negativ über den Friedensrichterkandidaten. Unter anderem wurde H,

Leistungsgruppenleiter des Strasseninspektorats der Stadt Uster, im Zusammenhang

mit der Sanierung eines Wegs dahingehend zitiert, dass E ein

"komplizierter Verhandlungspartner" gewesen sei; zudem sei es

"in den Diskussionen jeweils mühsam [gewesen], ihn wieder zu

beruhigen".

Im zweiten Wahlgang vom 14. Juni 2015 wurde D mit

2'451 Stimmen gewählt; E erhielt 2'076 Stimmen, F 2'015 Stimmen. Dieses

Wahlresultat wurde am 17. Juni 2015 amtlich publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Stimmrechtsrekurs vom 22. Juni 2015 liess A

beantragen, die Wahl sei für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Der

Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. September 2015 ab.

III.

A liess am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Wiederholung des zweiten Wahlgangs

anzuordnen. Der Bezirksrat Uster verwies am 9. Oktober 2015 auf die

Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Uster liess mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 die

Abweisung der Beschwerde beantragen; zudem liess sie um Entzug der aufschiebenden

Wirkung ersuchen. A liess hierzu am 20. sowie 23. Oktober 2015

Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats etwa betreffend eine

kommunale Wahl nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigter der Stadt Uster ist der

Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG

zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch des

Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine unzulässige Beeinflussung des

Wahlgangs vom 14. Juni 2015, weil ein Angestellter der Stadt Uster sich in

einem am 3. Juni 2015 erschienenen Zeitungsartikel negativ über den

Kandidaten E geäussert habe. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich

dabei um eine behördliche Intervention im Wahlkampf oder eine Äusserung des

Angestellten als Privatperson handle. Wie sich sogleich zeigt, braucht diese

Frage nicht beantwortet zu werden, weil die Beschwerde sich in beiden Fällen

als unbegründet erweist.

3.2

In

Stimmrechtssachen können sämtliche Handlungen staatlicher Organe, welche die

politische Stimmberechtigung betreffen, angefochten werden (§ 19

Abs. 1 lit. c VRG). Es bedarf demnach keiner behördlichen Anordnung

im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, sondern es können auch

behördliche Realakte, namentlich Informationen der Behörden im Zusammenhang mit

einer Abstimmung, angefochten werden. Nicht angefochten werden können demgegenüber

Handlungen Privater im Vorfeld von Abstimmungen. Zwar können auch diese die

politischen Rechte tangieren und insoweit Anlass und Rügegrund eines

Stimmrechtsrekurses bilden; Anfechtungsobjekt ist in diesen Fällen aber weder

die Handlung des Privaten noch die behördliche Untätigkeit, sondern einzig das

Wahl- oder Abstimmungsergebnis (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 59 f.).

3.3

3.3.1

Ein Rekurs in Stimmrechtssachen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2

VRG innert fünf Tagen einzureichen. Gemäss ständiger Praxis beginnt die

Rechtsmittelfrist hinsichtlich behördlicher Realakte im Zusammenhang mit einer

Abstimmung oder einer Wahl mit Kenntnisnahme der behördlichen Handlung und

nicht erst mit Publikation des Wahlresultats zu laufen. Einerseits soll damit –

wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden

muss. Wird der Mangel unverzüglich gerichtlich festgestellt, lässt er sich

häufig noch vor dem Abstimmungstermin beheben und kann ein zweiter Urnengang

vermieden werden. Anderseits ergibt sich die Pflicht zu sofortigem Handeln auch

aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Stimmberechtigte handeln

treuwidrig, wenn sie trotz Kenntnis eines Mangels das Abstimmungs- oder

Wahlresultat abwarten und gegen die Unregelmässigkeit nur vorgehen, wenn das

Wahlresultat nicht ihren Vorstellungen entspricht (vgl. zum Ganzen VGr,

27.

Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 2.1.1, und 6. August 2010,

VB.2010.00205, E. 3.2 [jeweils mit weiteren Hinweisen]; Yvo

Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 291, auch zum

Folgenden).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt dies

auch dann, wenn eine behördliche Intervention in einem Wahlkampf und nicht eine

eigentliche Vorbereitungshandlung (wie etwa die Information im Rahmen einer Abstimmungszeitung)

angefochten wird (so betreffend eine Sachabstimmung auch BGE 140 I 338

E. 4.2). Da die Beschwerdeberechtigung nach § 19 Abs. 1

lit. c VRG sämtliche staatlichen Handlungen umfasst, welche die

politische Stimmberechtigung betrifft, und somit auch auf behördliche

Interventionen im Abstimmungskampf Anwendung findet, hätte der Beschwerdeführer

umgehend ein Rechtsmittel erheben können. Daraus folgt nach dem

vorstehend Ausgeführten, dass er dieses Rechtsmittel auch hätte erheben müssen.

Dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 117 Ia 452 lässt sich nichts

Gegenteiliges entnehmen: Zum einen hat das Bundesgericht jene Beschwerde nur

insofern abgewiesen, als überhaupt darauf einzutreten war, und sind die

Erwägungen zur Frage des Eintretens nicht publiziert; zum anderen trat das Bundesgericht

praxisgemäss auf eine staatsrechtliche Beschwerde betreffend eine nicht sofort

gerügte Vorbereitungshandlung ein, wenn die kantonale Vorinstanz die Vorbereitungshandlung

dennoch materiell geprüft hatte (vgl. BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 276).

Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort

nach deren Kenntnisnahme innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde

erhoben werden muss, lässt sich nur abweichen, wenn es dem Beschwerdeführer

nicht möglich ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, unmittelbar gegen die

Vorbereitungshandlung vorzugehen (vgl. VGr, 27. Dezember 2011,

VB.2011.00758, E. 2.1.3, und 10. Februar 2010, VB.2009.00590,

E. 3.2).

3.3.2

Soweit die im Zeitungsartikel vom 3. Juni 2015 zitierten Aussagen

eines Angestellten des Beschwerdegegners als Handlung eines staatlichen Organs

qualifiziert würden, hätte der Beschwerdeführer demnach umgehend nach

Kenntnisnahme tätig werden müssen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner

zweiten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erstmals, vom Zeitungsartikel erst

am Tag nach der Wahl Kenntnis genommen zu haben. Das ist nicht glaubhaft: In

der Beschwerde war ausgeführt worden, E habe kurz nach Erscheinen des Artikels

ein Flugblatt in alle Haushalte der Stadt Uster verteilen lassen. Jedenfalls

mit Zugang dieses Flugblatts hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Existenz

des streitgegenständlichen Artikels und hätte umgehend tätig werden müssen. Im

Übrigen ist der Anzeiger von Uster am 3. Juni 2015 nach Angaben des

Beschwerdeführers in sämtliche Haushalte verteilt worden, weshalb der

Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hatte, vom Inhalt des Artikels an

diesem Tag Kenntnis zu nehmen. Praxisgemäss beginnt die Anfechtungsfrist bei

amtlichen Mitteilungen, die öffentlich bekanntgemacht bzw. individuell

zugestellt werden, mit dem Zeitpunkt, an dem deren Kenntnisnahme möglich wäre

(BGE 121 I 1 E. 4a/cc; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich

1990, S. 27 f.). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf Fälle wie den

vorliegenden sinngemäss anzuwenden. Der Beschwerdeführer muss sich demnach

entgegenhalten lassen, dass er am 3. Juni 2015 jedenfalls hätte Kenntnis

vom Inhalt des Zeitungsartikels nehmen können und damit die Anfechtungsfrist zu

laufen begann. Sein erst fünf Tage nach Publikation des Wahlresultats erhobener

Stimmrechtsrekurs erweist sich demnach als verspätet. Der Beschwerdeführer

bringt keine Gründe vor, weshalb ihm eine rechtzeitige Rekurserhebung nicht

möglich oder nicht zumutbar war; solche Gründe sind im Übrigen auch nicht

ersichtlich.

Demnach hätte sich auf den Rekurs nicht eintreten lassen,

soweit die Aussagen von H als behördliche Intervention in einem Wahlkampf

qualifiziert würden.

3.4

3.4.1

Die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV verschafft den

Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Private Interventionen in einen

Abstimmungs- oder Wahlkampf können die Willensbildung der Stimmberechtigten in

unzulässiger Weise beeinflussen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mittels

privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren

und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es

den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges

Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Aufgrund der

Meinungsäusserungsfreiheit wird eine unzulässige Einwirkung aber nur sehr

zurückhaltend angenommen. Da insbesondere gewisse übertreibende oder gar

unwahre Behauptungen kaum vermieden werden können und weil den

Stimmberechtigten ein Urteil über die bekundeten Meinungen und Übertreibungen

zugetraut werden darf, fällt die Aufhebung einer Abstimmung nur unter grösster

Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht (zum Ganzen

BGE 140 I 338 E. 5.3, 135 I 292 E. 4.1, 119 Ia 271 E. 3c; VGr,

8.

September 2010, VB.2010.00296, E. 3.2 Abs. 2).

3.4.2

Vorliegend wurden die Zeitungsartikel, in welchen Behauptungen betreffend

einen Friedensrichterkandidaten aufgestellt wurden, am 3. Juni 2015, also

elf Tage vor dem zweiten Wahlgang, publiziert. Bereits im Artikel selber wurde

dem Kandidaten die Möglichkeit gegeben, sich gegen die ihn negativ

darstellenden Behauptungen zur Wehr zu setzen. Sodann versandte der Kandidat

(nach Angaben des Beschwerdeführers "kurz nach Erscheinen des Artikels")

den Stimmberechtigten Usters ein Flugblatt, in welchem er noch einmal Stellung

zum Inhalt des Zeitungsartikels nahm. In diesem Rahmen nahm er auch zu einem

Vorwurf Stellung, zu dem er gegenüber dem Verfasser des Zeitungsartikels nicht

habe Stellung nehmen können.

Der im redaktionellen Teil der

Zeitungen erschienene Artikel hatte mit Blick auf seinen Titel ("Ein

Streithahn als Friedensstifter?"), der die Wahrheit der darin

wiedergegebenen Behauptungen von Nachbarn insinuierte, einen potenziell

rufschädigenden Inhalt. Inwiefern die Vorwürfe verschiedener Personen gegenüber

E offensichtlich unwahr und irreführend wären, legt der Beschwerdeführer indes

nicht dar. E konnte sodann zu diesem Vorwürfen vorgängig Stellung nehmen, und

deren Inhalt wurde im Artikel wiedergegeben. Auch hatte er anschliessend noch

genügend Zeit, um vor dem Wahlgang ein Flugblatt zu versenden und damit noch

einmal seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit liegt jedenfalls kein derart

schwerwiegender Eingriff Privater in den Wahlkampf vor, dass es ausnahmsweise

gerechtfertigt wäre, das Wahlergebnis nicht anzuerkennen.

In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumerken, dass

die Differenz der Stimmenzahl von E zu derjenigen des letztlich obsiegenden

Kandidaten 375 bzw. über 15 % betrug. Der Beschwerdeführer rügt

ausdrücklich nur die im Artikel zitierte Aussage von H. Es ist nicht

wahrscheinlich, dass allein diese Aussage – im Artikel stehen die Behauptungen

der Nachbarn sowie des politischen Gegners im Vordergrund – diesen grossen Stimmenunterschied

verursacht hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich im

Übrigen auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass E ohne die Aussage von H

noch einmal die gleiche Stimmenzahl wie im ersten Wahlgang erreicht hätte. Es

ist nicht ungewöhnlich, dass ein sehr gutes Resultat erzielende Personen in

einem zweiten Wahlgang – in dem diese plötzlich viel stärker in den Fokus der

Öffentlichkeit geraten – weniger Stimmen erzielen, weil die Wähler sich nunmehr

für einen anderen Kandidaten entscheiden oder dem zweiten Wahlgang fernbleiben.

3.5

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdegegners erscheint die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

4.2

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…