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Entscheid

VB.2015.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00614

5. Januar 2016Deutsch17 min

(URT.2016.17768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1955, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. März 2004 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Zuchthausstrafe

von vier Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung

nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (aStGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung; nunmehr Art. 64 StGB) aufgeschoben.

Nachdem ein früherer, gleich lautender Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni

2008 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war, ordnete das

Obergericht am 4. Februar 2011 abermals die Fortführung der Verwahrung

nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht hob diesen Entscheid mit Beschluss

vom 22. Februar 2012 wiederum auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an

das Bezirksgericht I zurück. Konkret ging es einerseits um die Frage, ob der

Gutachter Dr. med. C

gegenüber A anlässlich der Begutachtung Bemerkungen habe fallen lassen, die ihn

(den Gutachter) als befangen erscheinen liessen. Anderseits fehlte nach Ansicht

des Kassationsgerichts eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare

Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss vom 3. Juli

2013 stellte das Bezirksgericht I fest, dass Gutachter C gegenüber A unbefangen

sei. Entsprechend wurde der Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens mit Bezug

auf die Darlegung der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung

aufgefordert, was auch das Kassationsgericht – sollte sich die Unbefangenheit

des Gutachters ergeben haben – als zulässig erachtet hatte. Gutachter C

ergänzte sein Gutachten am 13. Oktober 2014. Das Bezirksgericht I (nicht J)

ordnete mit Entscheid vom 18. Mai 2015 die Fortführung der Verwahrung nach

neuem Recht an. Dieser Entscheid wurde vor Obergericht angefochten. Es ist

daher noch nicht definitiv darüber entschieden, ob A nach neuem Recht verwahrt

oder allenfalls eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 oder 63 StGB

angeordnet wird (Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung

[des StGB] vom 13. Dezember 2002).

B.

A leidet unter diversen gesundheitlichen Problemen. Am

17. Juni 2015 wurde er im Spital D operiert.

C.

Seit dem 10. September 2013 ist A wieder in der

Justizvollzugsanstalt E untergebracht (zuvor Strafanstalt F). Aufgrund seines

Gesundheitszustandes war die Frage nach der Massnahmenerstehungsfähigkeit immer

wieder Thema im Rahmen des Strafvollzugs. Letztmals wurde ein Gesuch von A um

Unterbrechung des Vollzugs mit Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember

2013 abgewiesen. Am 9. Januar 2015 verlangte der Vertreter von A,

gestützt auf ein Schreiben des Leiters des Arztdienstes der JVA E, Dr. med. G,

vom selben Tag die sofortige Unterbrechung des Massnahmenvollzugs bzw. die

Aufhebung der Massnahme wegen fehlender Massnahmenerstehungsfähigkeit. Die Bewährungs-

und Vollzugsdienste gingen im Schreiben vom 14. Januar 2015 dagegen davon

aus, dass sich A noch als hafterstehungsfähig erweise, doch werde aktuell nach

einer Langzeitlösung für ihn gesucht.

D.

Im Zusammenhang mit der Frage, wo A untergebracht

werden sollte, falls sich sein gesundheitlicher Zustand künftig verschlechtern

sollte, gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 19. März 2015 mit

einem Aufnahmeersuchen an das Pflegezentrum H. Dieses bestätigte die

grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme von A im geschlossenen Teil, sofern

zum gegebenen Zeitpunkt ein Zimmer frei sei. Im Hinblick auf diese längerfristig

vorgesehene Versetzung von A wurde am 21. Mai 2015 eine Beurteilung

der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der

Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern (fortan Fachkommission)

betreffend A eingeholt. Deren Bericht wurde am 2. Juli 2015 erstattet.

E.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2015 beantragte

der Vertreter von A gegenüber der Fachkommission das Einholen eines

fachmedizinischen Berichts zum präsumtiven Verlauf und dessen Zustand nach der

Operation. Zuhanden des Amtes für Justizvollzug stellte er gleichzeitig den

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen

Verbeiständung durch ihn. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies das Amt für

Justizvollzug das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ab.

F.

Im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung der

bedingten Entlassung wurde A am 17. August 2015 angehört, insbesondere

auch zur Ergänzung des Gutachtens C vom 13. Oktober 2014 und zum

Vollzugsbericht vom 7. Juli 2015 (der sich gegen die bedingte Entlassung

aussprach). Mit Verfügung vom 26. August 2015 wies das Amt für Justizvollzug

die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 24. November 2015 ab, worin sie

auch die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit ausführlich thematisierte. Für

jenes Verfahren wurde A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung

gewährt. Dagegen ist inzwischen ein weiteres Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht

hängig, worin die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit auch thematisiert

wird (Verfahren VB.2015.00781).

Erwägungen

II.

Den von A gegen die Verfügung vom 15. Juni

2015.

(Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) erhobenen Rekurs wies

die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit Verfügung

vom 2. September 2015 ab.

III.

Dagegen liess A am 7. Oktober 2015

Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: (1)

Der Rekursentscheid vom 2. September 2015 und die Verfügung vom 15. Juni

2015.

seien aufzuheben. (2) Dem Beschwerdeführer sei für die Vertretung in

Vollzugsangelegenheiten, insbesondere auch für die Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit

und für die laufende Prüfung der Versetzung, die unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. (3) Eventualiter sei

die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4) Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom

13.

Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die

Begründung der Verfügung vom 2. September 2015. Das Amt für Justizvollzug

beantragte mit Eingabe vom 3. November 2015 ebenso die Abweisung der

Beschwerde, unter Verweis auf seine Verfügung vom 15. Juni 2015 und die

angefochtene Verfügung. Am 20. November 2015 beschwerte sich A beim Amt

für Justizvollzug über die ungenügende medizinische Betreuung und Passivität

der ärztlichen Leitung in der JVA E.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig

(dazu sogleich E. 2). Beschwerden betreffend den Straf- und

Dispositiv

Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich

vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Der

Beschwerdegegner hatte in der Verfügung vom 15. Juni 2015 abgelehnt, einen

fachmedizinischen Bericht zum präsumtiven Verlauf und Zustand des

Beschwerdeführers nach der Operation einzuholen. Im Rekurs- und im

Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der vor­angehenden

Entscheide, ohne jedoch auf der Einholung des erwähnten fachmedizinischen

Berichts zu bestehen. Dieser bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2.

Vorliegend fragt sich, was eigentlich Anfechtungsobjekt

ist und ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert ist.

2.1 Die

Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass kein Verfahren hängig sei. Ein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe jedoch nur für ein

konkretes Verfahren, nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend

die Ausgestaltung der Massnahme. Die Erkundigungen für eine künftige

Unterbringung des Beschwerdeführers seien allein im Hinblick auf eine

Langzeitlösung unternommen worden für den hypothetischen Fall, dass eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eintrete, welche

den Aufenthalt in der JVA E mit der dort möglichen Betreuung nicht mehr

zulasse. Bei der trotz körperlicher Gebrechen hohen Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers für die Begehung von Sexualdelikten falle dessen Versetzung

in ein Pflegeheim erst dann in Betracht, wenn er in der JVA E nicht mehr

hafterstehungsfähig sein sollte, wovon derzeit nicht auszugehen sei.

2.2 Entgegen

den Ausführungen der Rekursinstanz hatte sich der Beschwerdegegner in der

Verfügung vom 15. Juni 2015 nicht zur Hauptsache auf das Fehlen eines

hängigen Verfahrens gestützt. Er anerkannte vielmehr einen grundsätzlichen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Verfahren vor

Verwaltungsbehörden, kam aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen

der Abklärungen für seine Versetzung im Fall einer wesentlichen Verschlechterung

seines gesundheitlichen Zustands nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen

sei. Zudem werde der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor

einer allfälligen Versetzung durch ärztliche Fachpersonen abzuklären sein, was

für die vorliegende Fragestellung jedoch nicht von zentraler Bedeutung sei.

2.3 Der

Beschwerdeführer bezieht sein Gesuch dagegen auf das von seinem Rechtsvertreter

eingeholte Schreiben von Dr. med. G vom 9. Januar 2015, wonach die Grenze

zur Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerdeführer längst überschritten worden

sei und dieser einer Pflegeabteilung mit 24-Stunden-Besetzung bedürfte, was die

Strafanstalt nicht bieten könne. Der Beschwerdeführer sei weitgehend

rollstuhlabhängig, wofür die JVA E nicht eingerichtet sei. Er sei ein

Hochrisikopatient, dem mangels der erforderlichen medizinischen Betreuung bei

einem Notfallereignis die korrekte medizinische Hilfeleistung nicht zur

Verfügung stünde. Ein Haftunterbruch aus medizinischer Sicht wäre sicher angebracht.

2.4 Unter

Bezugnahme auf sein Schreiben vom 9. Januar 2015 wurde dem Vertreter des

Beschwerdeführers am 14. Januar 2015 von der Fallverantwortlichen

mitgeteilt, der Anstaltsarzt Dr.

med. G habe die Hafterstehungsfähigkeit (recte und fortan Massnahmenerstehungsfähigkeit)

des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser könne daher in der JVA E bleiben, und

eine sofortige Versetzung sei nicht angezeigt. Am 12. März 2015 fragte der

Vertreter des Beschwerdeführers bei Dr. med. G und beim Beschwerdegegner nach, ob nach einer anderen

Lösung für jenen gesucht werde; er habe vom Amt für Justizvollzug seit Anfang

Januar nichts mehr gehört. Am 19. März 2015 bestätigte Dr. med. G gegenüber der JVA E,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seinem letzten Bericht

vom 12. Januar 2015 nicht massgeblich verändert habe, nach wie vor aber in

einem höchst labilen Gleichgewicht stehe. Ende Monat werde eine weitere

geplante Hospitalisation im Inselspital erfolgen, damit verbunden eine

Standortbestimmung. Erst am 6. Juni 2015 wandte sich der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers an das Amt für Justizvollzug und verlangte, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt zu werden.

2.5 Im

Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes und angesichts des umfangreichen

Sachverhalts sind folgende Fragen voneinander zu trennen:

2.5.1

Die Frage nach der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist nicht

im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vorn II.). Die bedingte Entlassung

ist an klare Voraussetzungen geknüpft, die dafür erfüllt sein müssen

(Art. 64a und 64b Abs. 3 StGB). Die bedingte Entlassung kann deshalb

nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer nicht massnahmenerstehungsfähig

sei.

2.5.2

Die vom Beschwerdeführer vorliegend aufgebrachte zentrale Frage ist

diejenige nach seiner Massnahmenerstehungsfähigkeit. Diese Frage wurde

jedoch umfassend im Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2015 abgehandelt

und ist wiederum Teil der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde

(VB.2015.00781). Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde dafür zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (vorn I.F.). Ausserdem äusserten sich

der angefochtene Entscheid nicht definitiv zur Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit,

und der erstinstanzliche überhaupt nicht.

2.5.3

Die vom Gutachter C beim Beschwerdeführer festgestellte hohe Rückfallgefahr

für Sexualdelikte ist für die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit ohne Belang.

Soweit der Gutachter den physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

beurteilte, geschah dies vorweg zur Beurteilung der Frage, ob sich die

Rückfallgefahr wegen der erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten des

Beschwerdeführers reduziert habe, was der Gutachter verneinte, und stand dies

in Zusammenhang mit der Weiterführung der Verwahrung (vorn I.A.).

2.5.4

Ungeklärt ist noch immer die Frage, ob die Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt wird oder nicht. Bis zum definitiven Entscheid darüber muss der

Beschwerdeführer als nach altem Recht verwahrt betrachtet werden. In diesem

Zusammenhang ist die Massnahmenerstehungsfähigkeit von untergeordneter

Bedeutung: Würde sich der Beschwerdeführer tatsächlich als massnahmenerstehungsunfähig

erweisen, aber (nach neuem Recht) verwahrt bleiben, müsste seine künftige

Unterbringung mögliche Rückfalldelikte ausschliessen. Für diesen Fall erfolgten

die Abklärungen im Sinn einer Langzeitlösung (vorn I.D.).

2.6 § 16

Abs. 2 VRG macht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

unter anderem davon abhängig, dass eine Partei nicht in der Lage ist, ihre

Rechte im Verfahren selbständig zu wahren. Damit bleibt einzig zu

prüfen, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2015

ein Verfahren hängig war, für das sein Vertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist

legitimiert, das geltend zu machen. Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 ein Verfahren mindestens

um Unterbrechung, eventuell sogar Aufhebung des Massnahmevollzugs anhängig, ohne

dass ein solches vom Beschwerdegegner jedoch angelegt worden wäre. Vielmehr

wurde ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mitgeteilt, dass er weiterhin

als massnahmenerstehungsfähig betrachtet werde (vorn E. 2.3). Damit wurden

die Anträge des Beschwerdeführers sinngemäss abgewiesen, allerdings nicht in

der Form einer Verfügung.

3.1.1

Die fehlende Verfügungsform schliesst das Vorliegen einer Verfügung

allerdings nicht aus, sofern sie alle Elemente einer Verfügung enthält, somit

von einem Verwaltungsträger, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,

im Sinn einer hoheitlichen Anordnung erlassen wurde, sich ausserdem individuell

konkret an einen Adressaten richtet und einen konkreten Sachverhalt regelt

(dazu ausführlich Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31, N. 19 ff.).

3.1.2

Tatsächlich ist das Schreiben des Beschwerdegegners ein solches eines

Verwaltungsträgers im erwähnten Sinn, obliegt ihm doch im Wesentlichen der

Vollzug der von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen

Freiheitsstrafen und Massnahmen, betreibt er die dafür notwendigen Anstalten,

Gefängnisse, Massnahmezentren und Dienste und sorgt er als Teil der

Justizdirektion unter anderem für die medizinische Versorgung der Verurteilten

(§ 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 lit. a des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]; §§ 2, 5 und 7 ff.

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Das Schreiben

vom 14. Januar 2015 richtete sich sodann direkt und individuell an den

Beschwerdeführer und regelte das Rechtsverhältnis zu ihm insofern hoheitlich

und konkret, als der beantragte, unverzüglich vorzunehmende Unterbruch des

Massnahmevollzugs abgelehnt wurde. Es handelt sich demnach materiell um eine

ablehnende Verfügung, deren Rechtswirkungen unverzüglich eintreten (vorn

E. 3.1.1).

3.1.3

Auch die formell mangelhafte Verfügung ist – unter Vorbehalt der

Nichtigkeit – eine Verfügung. Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten

einer fehlerhaften Verfügung ist nach Treu und Glauben zu beurteilen (Bertschi/Plüss,

Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31, N. 24). In der Regel bewirkt die

Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit; das Fehlen einer

Rechtsmittelbelehrung ist kein Nichtigkeitsgrund (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 976, 1645). Der Adressat kann eine fehlerhafte Anordnung jedoch

nicht während beliebig langer Zeit anfechten, sondern nur innert vernünftiger

bzw. angemessener Frist, oder er muss sich zumindest nach Rechtsmitteln

erkundigen. Eine anwaltlich vertretene Partei muss den Verfügungscharakter

eines Schreibens grundsätzlich erkennen und innert Rechtsmittelfrist handeln

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51 ff.).

3.1.4

Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer hätte der Charakter des

Schreibens vom 14. Januar 2015 als materielle Verfügung auffallen müssen.

Er wandte sich jedoch trotz der geltend gemachten Dringlichkeit seines Anliegens

nicht dagegen, weder innert angemessener Frist, noch ausserhalb des Rahmens der

Rekursfrist von 30 Tagen. Zwar fragte er am 12. März 2015 beim

Anstaltsarzt nach, ob nun nach einer anderen Lösung – gemeint Versetzung – für

ihn gesucht werde. Danach verfolgte er aber sein Anliegen nicht weiter. Eine

Nachfrage beim Beschwerdegegner über das weitere Vorgehen bis zum 6. Juni

2015 geht aus den Akten nicht hervor. Am 6. Juni 2015 beantragte der

Vertreter des Beschwerdeführers indessen einzig seine Bestellung als

unentgeltlichen Rechtsbeistand; eine Anfechtung der Verfügung vom 14. Januar

2015 kann darin nicht erkannt werden. Insofern ging die Vorinstanz zu Recht von

einem fehlenden hängigen Verfahren aus.

3.1.5

Dasselbe gilt für die Abklärungen des Beschwerdegegners für eine künftige

Unterbringung des Beschwerdeführers, wenn sich sein Gesundheitszustand

erheblich verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen,

dass diese Abklärungen in Zusammenhang mit seinem Gesuch vom 9. Januar

2015 um Unterbruch oder Abbruch des Massnahmevollzugs stünden. Das ist nicht

der Fall, erachtet der Beschwerdegegner doch die Massnahmenerstehungsfähigkeit

des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben. Sowohl die Einholung eines

Berichts bei der Fachkommission als auch die Nachfrage beim Pflegezentrum H

waren nur für den "hypothetischen" Fall gedacht, dass der Beschwerdeführer

nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinn einer Langzeitlösung

ausserhalb der JVA E untergebracht werden müsste (vorn I.D.; E. 2.1).

Aktuell ist daher eine Versetzung des Beschwerdeführers gar nicht geplant.

3.2 Der

Beschwerdegegner ging dagegen davon aus, dass der Beschwerdeführer für die

Abklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Versetzung nach erheblicher

Verschlechterung seines Gesundheitszustands keiner anwaltlichen Betreuung

bedürfe (vorn E. 2.2). Dem ist beizupflichten.

3.2.1

Selbst wenn die Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers nach

einer eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Frage der

Vollzugsplanung betrachtet würde, entstünde daraus noch kein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung, fehlt es doch einstweilen an einzelnen

konkreten Massnahmen, die bei der Rekursinstanz beanstandet werden könnten.

Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich der

jährlichen Überprüfung einer Massnahme (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.4.2–2.4.4).

Umso weniger besteht eine Notwendigkeit und ein Anspruch darauf, während des

Massnahmevollzugs als solchem dauerhaft anwaltlich begleitet zu werden.

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, sein Vertreter sei für die Vertretung in Vollzugsangelegenheiten,

insbesondere auch für die Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit und für die

laufende Prüfung der Versetzung, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, besteht auch darauf kein Anspruch. Einerseits war die Massnahmenerstehungsfähigkeit

als auch eine allfällige Versetzung für einen späteren Zeitpunkt vorliegend

gerade nicht zu prüfen. Anderseits erscheint die beantragte Bestellung eines

(unentgeltlichen) Vertreters im Sinn eines Dauermandatsverhältnisses während

des Verwahrungsvollzugs ("für Vollzugsangelegenheiten") als nicht

zulässig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer in der

Begründung entgegen seinem Antrag ausführen lässt, eine ständige Vertretung

werde nicht verlangt.

3.3 Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, bezieht

sich dieser Vorwurf im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdegegner ihn als

massnahmenerstehungsfähig einstuft, ohne dies angemessen zu begründen. Die

Frage der Massnahmeerstehungsfähigkeit war aber nicht zentrales Thema der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2015, sondern diejenige nach der

Notwendigkeit der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung. Insofern ist die

Verfügung ausreichend begründet und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ersichtlich. Zudem ging der Beschwerdegegner davon aus, dass vor einer

Versetzung des Beschwerdeführers ohnehin eine erneute ärztliche Beurteilung

erfolgen sollte (vorn E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer dagegen seine

Massnahmeerstehungsfähigkeit hätte bestreiten wollen, hätte er die Verfügung

vom 14. Januar 2015 anfechten müssen (vorn E. 3.1.4).

3.4 Immerhin

wurde der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens um bedingte

Entlassung, wobei auch die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit beurteilt wurde,

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Wie weit diese im Rahmen des noch

hängigen Verfahrens VB.2015.00781 zu beurteilen sein wird (vorn I.F.), wird

sich ergeben.

4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm ist allerdings

die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren,

erweist sich seine Beschwerde doch nicht als aussichtslos und ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der nicht einfachen prozessualen

Situation war er zudem auf anwaltlichen Beistand angewiesen (§ 16

Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde, zur Nachzahlung während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Eine Parteientschädigung

steht ihm dagegen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Seinem Rechtsvertreter ist eine Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Urteils anzusetzen, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und die Barauslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts­verbeiständung

gewährt und ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Dem

Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30 Tagen von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung über seinen Zeitaufwand und

die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an