VB.2015.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00614
5. Januar 2016Deutsch17 min
(URT.2016.17768)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00614
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA E, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(unentgeltliche Rechtspflege),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1955, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. März 2004 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Zuchthausstrafe
von vier Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung
nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (aStGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung; nunmehr Art. 64 StGB) aufgeschoben.
Nachdem ein früherer, gleich lautender Beschluss des Obergerichts vom 25. Juni
2008 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war, ordnete das
Obergericht am 4. Februar 2011 abermals die Fortführung der Verwahrung
nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht hob diesen Entscheid mit Beschluss
vom 22. Februar 2012 wiederum auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an
das Bezirksgericht I zurück. Konkret ging es einerseits um die Frage, ob der
Gutachter Dr. med. C
gegenüber A anlässlich der Begutachtung Bemerkungen habe fallen lassen, die ihn
(den Gutachter) als befangen erscheinen liessen. Anderseits fehlte nach Ansicht
des Kassationsgerichts eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare
Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung. Mit Beschluss vom 3. Juli
2013 stellte das Bezirksgericht I fest, dass Gutachter C gegenüber A unbefangen
sei. Entsprechend wurde der Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens mit Bezug
auf die Darlegung der Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung
aufgefordert, was auch das Kassationsgericht – sollte sich die Unbefangenheit
des Gutachters ergeben haben – als zulässig erachtet hatte. Gutachter C
ergänzte sein Gutachten am 13. Oktober 2014. Das Bezirksgericht I (nicht J)
ordnete mit Entscheid vom 18. Mai 2015 die Fortführung der Verwahrung nach
neuem Recht an. Dieser Entscheid wurde vor Obergericht angefochten. Es ist
daher noch nicht definitiv darüber entschieden, ob A nach neuem Recht verwahrt
oder allenfalls eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 oder 63 StGB
angeordnet wird (Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung
[des StGB] vom 13. Dezember 2002).
B.
A leidet unter diversen gesundheitlichen Problemen. Am
17. Juni 2015 wurde er im Spital D operiert.
C.
Seit dem 10. September 2013 ist A wieder in der
Justizvollzugsanstalt E untergebracht (zuvor Strafanstalt F). Aufgrund seines
Gesundheitszustandes war die Frage nach der Massnahmenerstehungsfähigkeit immer
wieder Thema im Rahmen des Strafvollzugs. Letztmals wurde ein Gesuch von A um
Unterbrechung des Vollzugs mit Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember
2013 abgewiesen. Am 9. Januar 2015 verlangte der Vertreter von A,
gestützt auf ein Schreiben des Leiters des Arztdienstes der JVA E, Dr. med. G,
vom selben Tag die sofortige Unterbrechung des Massnahmenvollzugs bzw. die
Aufhebung der Massnahme wegen fehlender Massnahmenerstehungsfähigkeit. Die Bewährungs-
und Vollzugsdienste gingen im Schreiben vom 14. Januar 2015 dagegen davon
aus, dass sich A noch als hafterstehungsfähig erweise, doch werde aktuell nach
einer Langzeitlösung für ihn gesucht.
D.
Im Zusammenhang mit der Frage, wo A untergebracht
werden sollte, falls sich sein gesundheitlicher Zustand künftig verschlechtern
sollte, gelangten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 19. März 2015 mit
einem Aufnahmeersuchen an das Pflegezentrum H. Dieses bestätigte die
grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme von A im geschlossenen Teil, sofern
zum gegebenen Zeitpunkt ein Zimmer frei sei. Im Hinblick auf diese längerfristig
vorgesehene Versetzung von A wurde am 21. Mai 2015 eine Beurteilung
der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern (fortan Fachkommission)
betreffend A eingeholt. Deren Bericht wurde am 2. Juli 2015 erstattet.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2015 beantragte
der Vertreter von A gegenüber der Fachkommission das Einholen eines
fachmedizinischen Berichts zum präsumtiven Verlauf und dessen Zustand nach der
Operation. Zuhanden des Amtes für Justizvollzug stellte er gleichzeitig den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen
Verbeiständung durch ihn. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies das Amt für
Justizvollzug das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ab.
F.
Im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung der
bedingten Entlassung wurde A am 17. August 2015 angehört, insbesondere
auch zur Ergänzung des Gutachtens C vom 13. Oktober 2014 und zum
Vollzugsbericht vom 7. Juli 2015 (der sich gegen die bedingte Entlassung
aussprach). Mit Verfügung vom 26. August 2015 wies das Amt für Justizvollzug
die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 24. November 2015 ab, worin sie
auch die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit ausführlich thematisierte. Für
jenes Verfahren wurde A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
gewährt. Dagegen ist inzwischen ein weiteres Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht
hängig, worin die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit auch thematisiert
wird (Verfahren VB.2015.00781).
Erwägungen
II.
Den von A gegen die Verfügung vom 15. Juni
2015.
(Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) erhobenen Rekurs wies
die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit Verfügung
vom 2. September 2015 ab.
III.
Dagegen liess A am 7. Oktober 2015
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: (1)
Der Rekursentscheid vom 2. September 2015 und die Verfügung vom 15. Juni
2015.
seien aufzuheben. (2) Dem Beschwerdeführer sei für die Vertretung in
Vollzugsangelegenheiten, insbesondere auch für die Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit
und für die laufende Prüfung der Versetzung, die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. (3) Eventualiter sei
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom
13.
Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die
Begründung der Verfügung vom 2. September 2015. Das Amt für Justizvollzug
beantragte mit Eingabe vom 3. November 2015 ebenso die Abweisung der
Beschwerde, unter Verweis auf seine Verfügung vom 15. Juni 2015 und die
angefochtene Verfügung. Am 20. November 2015 beschwerte sich A beim Amt
für Justizvollzug über die ungenügende medizinische Betreuung und Passivität
der ärztlichen Leitung in der JVA E.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig
(dazu sogleich E. 2). Beschwerden betreffend den Straf- und
Dispositiv
Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich
vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2 Der
Beschwerdegegner hatte in der Verfügung vom 15. Juni 2015 abgelehnt, einen
fachmedizinischen Bericht zum präsumtiven Verlauf und Zustand des
Beschwerdeführers nach der Operation einzuholen. Im Rekurs- und im
Beschwerdeverfahren verlangte der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der vorangehenden
Entscheide, ohne jedoch auf der Einholung des erwähnten fachmedizinischen
Berichts zu bestehen. Dieser bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Vorliegend fragt sich, was eigentlich Anfechtungsobjekt
ist und ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert ist.
2.1 Die
Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass kein Verfahren hängig sei. Ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe jedoch nur für ein
konkretes Verfahren, nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend
die Ausgestaltung der Massnahme. Die Erkundigungen für eine künftige
Unterbringung des Beschwerdeführers seien allein im Hinblick auf eine
Langzeitlösung unternommen worden für den hypothetischen Fall, dass eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eintrete, welche
den Aufenthalt in der JVA E mit der dort möglichen Betreuung nicht mehr
zulasse. Bei der trotz körperlicher Gebrechen hohen Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers für die Begehung von Sexualdelikten falle dessen Versetzung
in ein Pflegeheim erst dann in Betracht, wenn er in der JVA E nicht mehr
hafterstehungsfähig sein sollte, wovon derzeit nicht auszugehen sei.
2.2 Entgegen
den Ausführungen der Rekursinstanz hatte sich der Beschwerdegegner in der
Verfügung vom 15. Juni 2015 nicht zur Hauptsache auf das Fehlen eines
hängigen Verfahrens gestützt. Er anerkannte vielmehr einen grundsätzlichen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für das Verfahren vor
Verwaltungsbehörden, kam aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der Abklärungen für seine Versetzung im Fall einer wesentlichen Verschlechterung
seines gesundheitlichen Zustands nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen
sei. Zudem werde der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor
einer allfälligen Versetzung durch ärztliche Fachpersonen abzuklären sein, was
für die vorliegende Fragestellung jedoch nicht von zentraler Bedeutung sei.
2.3 Der
Beschwerdeführer bezieht sein Gesuch dagegen auf das von seinem Rechtsvertreter
eingeholte Schreiben von Dr. med. G vom 9. Januar 2015, wonach die Grenze
zur Hafterstehungsfähigkeit beim Beschwerdeführer längst überschritten worden
sei und dieser einer Pflegeabteilung mit 24-Stunden-Besetzung bedürfte, was die
Strafanstalt nicht bieten könne. Der Beschwerdeführer sei weitgehend
rollstuhlabhängig, wofür die JVA E nicht eingerichtet sei. Er sei ein
Hochrisikopatient, dem mangels der erforderlichen medizinischen Betreuung bei
einem Notfallereignis die korrekte medizinische Hilfeleistung nicht zur
Verfügung stünde. Ein Haftunterbruch aus medizinischer Sicht wäre sicher angebracht.
2.4 Unter
Bezugnahme auf sein Schreiben vom 9. Januar 2015 wurde dem Vertreter des
Beschwerdeführers am 14. Januar 2015 von der Fallverantwortlichen
mitgeteilt, der Anstaltsarzt Dr.
med. G habe die Hafterstehungsfähigkeit (recte und fortan Massnahmenerstehungsfähigkeit)
des Beschwerdeführers bestätigt. Dieser könne daher in der JVA E bleiben, und
eine sofortige Versetzung sei nicht angezeigt. Am 12. März 2015 fragte der
Vertreter des Beschwerdeführers bei Dr. med. G und beim Beschwerdegegner nach, ob nach einer anderen
Lösung für jenen gesucht werde; er habe vom Amt für Justizvollzug seit Anfang
Januar nichts mehr gehört. Am 19. März 2015 bestätigte Dr. med. G gegenüber der JVA E,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seinem letzten Bericht
vom 12. Januar 2015 nicht massgeblich verändert habe, nach wie vor aber in
einem höchst labilen Gleichgewicht stehe. Ende Monat werde eine weitere
geplante Hospitalisation im Inselspital erfolgen, damit verbunden eine
Standortbestimmung. Erst am 6. Juni 2015 wandte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an das Amt für Justizvollzug und verlangte, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt zu werden.
2.5 Im
Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes und angesichts des umfangreichen
Sachverhalts sind folgende Fragen voneinander zu trennen:
2.5.1
Die Frage nach der bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist nicht
im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vorn II.). Die bedingte Entlassung
ist an klare Voraussetzungen geknüpft, die dafür erfüllt sein müssen
(Art. 64a und 64b Abs. 3 StGB). Die bedingte Entlassung kann deshalb
nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer nicht massnahmenerstehungsfähig
sei.
2.5.2
Die vom Beschwerdeführer vorliegend aufgebrachte zentrale Frage ist
diejenige nach seiner Massnahmenerstehungsfähigkeit. Diese Frage wurde
jedoch umfassend im Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2015 abgehandelt
und ist wiederum Teil der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde
(VB.2015.00781). Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde dafür zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (vorn I.F.). Ausserdem äusserten sich
der angefochtene Entscheid nicht definitiv zur Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit,
und der erstinstanzliche überhaupt nicht.
2.5.3
Die vom Gutachter C beim Beschwerdeführer festgestellte hohe Rückfallgefahr
für Sexualdelikte ist für die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit ohne Belang.
Soweit der Gutachter den physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
beurteilte, geschah dies vorweg zur Beurteilung der Frage, ob sich die
Rückfallgefahr wegen der erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers reduziert habe, was der Gutachter verneinte, und stand dies
in Zusammenhang mit der Weiterführung der Verwahrung (vorn I.A.).
2.5.4
Ungeklärt ist noch immer die Frage, ob die Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt wird oder nicht. Bis zum definitiven Entscheid darüber muss der
Beschwerdeführer als nach altem Recht verwahrt betrachtet werden. In diesem
Zusammenhang ist die Massnahmenerstehungsfähigkeit von untergeordneter
Bedeutung: Würde sich der Beschwerdeführer tatsächlich als massnahmenerstehungsunfähig
erweisen, aber (nach neuem Recht) verwahrt bleiben, müsste seine künftige
Unterbringung mögliche Rückfalldelikte ausschliessen. Für diesen Fall erfolgten
die Abklärungen im Sinn einer Langzeitlösung (vorn I.D.).
2.6 § 16
Abs. 2 VRG macht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
unter anderem davon abhängig, dass eine Partei nicht in der Lage ist, ihre
Rechte im Verfahren selbständig zu wahren. Damit bleibt einzig zu
prüfen, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2015
ein Verfahren hängig war, für das sein Vertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist
legitimiert, das geltend zu machen. Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 ein Verfahren mindestens
um Unterbrechung, eventuell sogar Aufhebung des Massnahmevollzugs anhängig, ohne
dass ein solches vom Beschwerdegegner jedoch angelegt worden wäre. Vielmehr
wurde ihm mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mitgeteilt, dass er weiterhin
als massnahmenerstehungsfähig betrachtet werde (vorn E. 2.3). Damit wurden
die Anträge des Beschwerdeführers sinngemäss abgewiesen, allerdings nicht in
der Form einer Verfügung.
3.1.1
Die fehlende Verfügungsform schliesst das Vorliegen einer Verfügung
allerdings nicht aus, sofern sie alle Elemente einer Verfügung enthält, somit
von einem Verwaltungsträger, der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
im Sinn einer hoheitlichen Anordnung erlassen wurde, sich ausserdem individuell
konkret an einen Adressaten richtet und einen konkreten Sachverhalt regelt
(dazu ausführlich Martin Bertschi/Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31, N. 19 ff.).
3.1.2
Tatsächlich ist das Schreiben des Beschwerdegegners ein solches eines
Verwaltungsträgers im erwähnten Sinn, obliegt ihm doch im Wesentlichen der
Vollzug der von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen
Freiheitsstrafen und Massnahmen, betreibt er die dafür notwendigen Anstalten,
Gefängnisse, Massnahmezentren und Dienste und sorgt er als Teil der
Justizdirektion unter anderem für die medizinische Versorgung der Verurteilten
(§ 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1 lit. a des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]; §§ 2, 5 und 7 ff.
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Das Schreiben
vom 14. Januar 2015 richtete sich sodann direkt und individuell an den
Beschwerdeführer und regelte das Rechtsverhältnis zu ihm insofern hoheitlich
und konkret, als der beantragte, unverzüglich vorzunehmende Unterbruch des
Massnahmevollzugs abgelehnt wurde. Es handelt sich demnach materiell um eine
ablehnende Verfügung, deren Rechtswirkungen unverzüglich eintreten (vorn
E. 3.1.1).
3.1.3
Auch die formell mangelhafte Verfügung ist – unter Vorbehalt der
Nichtigkeit – eine Verfügung. Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten
einer fehlerhaften Verfügung ist nach Treu und Glauben zu beurteilen (Bertschi/Plüss,
Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31, N. 24). In der Regel bewirkt die
Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit; das Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung ist kein Nichtigkeitsgrund (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 976, 1645). Der Adressat kann eine fehlerhafte Anordnung jedoch
nicht während beliebig langer Zeit anfechten, sondern nur innert vernünftiger
bzw. angemessener Frist, oder er muss sich zumindest nach Rechtsmitteln
erkundigen. Eine anwaltlich vertretene Partei muss den Verfügungscharakter
eines Schreibens grundsätzlich erkennen und innert Rechtsmittelfrist handeln
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51 ff.).
3.1.4
Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer hätte der Charakter des
Schreibens vom 14. Januar 2015 als materielle Verfügung auffallen müssen.
Er wandte sich jedoch trotz der geltend gemachten Dringlichkeit seines Anliegens
nicht dagegen, weder innert angemessener Frist, noch ausserhalb des Rahmens der
Rekursfrist von 30 Tagen. Zwar fragte er am 12. März 2015 beim
Anstaltsarzt nach, ob nun nach einer anderen Lösung – gemeint Versetzung – für
ihn gesucht werde. Danach verfolgte er aber sein Anliegen nicht weiter. Eine
Nachfrage beim Beschwerdegegner über das weitere Vorgehen bis zum 6. Juni
2015 geht aus den Akten nicht hervor. Am 6. Juni 2015 beantragte der
Vertreter des Beschwerdeführers indessen einzig seine Bestellung als
unentgeltlichen Rechtsbeistand; eine Anfechtung der Verfügung vom 14. Januar
2015 kann darin nicht erkannt werden. Insofern ging die Vorinstanz zu Recht von
einem fehlenden hängigen Verfahren aus.
3.1.5
Dasselbe gilt für die Abklärungen des Beschwerdegegners für eine künftige
Unterbringung des Beschwerdeführers, wenn sich sein Gesundheitszustand
erheblich verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen,
dass diese Abklärungen in Zusammenhang mit seinem Gesuch vom 9. Januar
2015 um Unterbruch oder Abbruch des Massnahmevollzugs stünden. Das ist nicht
der Fall, erachtet der Beschwerdegegner doch die Massnahmenerstehungsfähigkeit
des Beschwerdeführers nach wie vor als gegeben. Sowohl die Einholung eines
Berichts bei der Fachkommission als auch die Nachfrage beim Pflegezentrum H
waren nur für den "hypothetischen" Fall gedacht, dass der Beschwerdeführer
nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinn einer Langzeitlösung
ausserhalb der JVA E untergebracht werden müsste (vorn I.D.; E. 2.1).
Aktuell ist daher eine Versetzung des Beschwerdeführers gar nicht geplant.
3.2 Der
Beschwerdegegner ging dagegen davon aus, dass der Beschwerdeführer für die
Abklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Versetzung nach erheblicher
Verschlechterung seines Gesundheitszustands keiner anwaltlichen Betreuung
bedürfe (vorn E. 2.2). Dem ist beizupflichten.
3.2.1
Selbst wenn die Frage der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers nach
einer eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Frage der
Vollzugsplanung betrachtet würde, entstünde daraus noch kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung, fehlt es doch einstweilen an einzelnen
konkreten Massnahmen, die bei der Rekursinstanz beanstandet werden könnten.
Darüber hinaus besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs hinsichtlich der
jährlichen Überprüfung einer Massnahme (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.4.2–2.4.4).
Umso weniger besteht eine Notwendigkeit und ein Anspruch darauf, während des
Massnahmevollzugs als solchem dauerhaft anwaltlich begleitet zu werden.
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, sein Vertreter sei für die Vertretung in Vollzugsangelegenheiten,
insbesondere auch für die Prüfung der Massnahmenerstehungsfähigkeit und für die
laufende Prüfung der Versetzung, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, besteht auch darauf kein Anspruch. Einerseits war die Massnahmenerstehungsfähigkeit
als auch eine allfällige Versetzung für einen späteren Zeitpunkt vorliegend
gerade nicht zu prüfen. Anderseits erscheint die beantragte Bestellung eines
(unentgeltlichen) Vertreters im Sinn eines Dauermandatsverhältnisses während
des Verwahrungsvollzugs ("für Vollzugsangelegenheiten") als nicht
zulässig. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer in der
Begründung entgegen seinem Antrag ausführen lässt, eine ständige Vertretung
werde nicht verlangt.
3.3 Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, bezieht
sich dieser Vorwurf im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdegegner ihn als
massnahmenerstehungsfähig einstuft, ohne dies angemessen zu begründen. Die
Frage der Massnahmeerstehungsfähigkeit war aber nicht zentrales Thema der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2015, sondern diejenige nach der
Notwendigkeit der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung. Insofern ist die
Verfügung ausreichend begründet und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich. Zudem ging der Beschwerdegegner davon aus, dass vor einer
Versetzung des Beschwerdeführers ohnehin eine erneute ärztliche Beurteilung
erfolgen sollte (vorn E. 2.2). Wenn der Beschwerdeführer dagegen seine
Massnahmeerstehungsfähigkeit hätte bestreiten wollen, hätte er die Verfügung
vom 14. Januar 2015 anfechten müssen (vorn E. 3.1.4).
3.4 Immerhin
wurde der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens um bedingte
Entlassung, wobei auch die Frage der Massnahmenerstehungsfähigkeit beurteilt wurde,
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Wie weit diese im Rahmen des noch
hängigen Verfahrens VB.2015.00781 zu beurteilen sein wird (vorn I.F.), wird
sich ergeben.
4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm ist allerdings
die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren,
erweist sich seine Beschwerde doch nicht als aussichtslos und ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen. Angesichts der nicht einfachen prozessualen
Situation war er zudem auf anwaltlichen Beistand angewiesen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, zur Nachzahlung während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Eine Parteientschädigung
steht ihm dagegen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Seinem Rechtsvertreter ist eine Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Urteils anzusetzen, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Dem
Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung über seinen Zeitaufwand und
die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an
…