VB.2015.00619
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00619
13. Juli 2016Deutsch24 min
(URT.2016.18221)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00619
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Staat Zürich,
vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,
diese vertreten durch das Amt für Verkehr,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B, vertreten durch RA C,
3. Gemeinde Zollikon, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baulinien,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. 5270 vom 18. September 2014
hob die Volkswirtschaftsdirektion in der Gemeinde Zollikon die Verkehrsbau- und
Niveaulinien entlang der D-Strasse vom F-Platz bis zur Einmündung der D-Strasse
in die E-Strasse auf und setzte neue Verkehrsbaulinien fest.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A, B sowie die Gemeinde Zollikon Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der erwähnten
Verfügung. Dieses vereinigte die Verfahren, hiess die Rekurse am 8. September
2015.
teilweise gut, kassierte die Verfügung Nr. 5270 und wies die Akten
zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Volkswirtschaftsdirektion
zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 beantragte die
Volkswirtschaftsdirektion für den Staat Zürich dem Verwaltungsgericht:
"Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. September 2015 sei
aufzuheben, ausser mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 02 …".
In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 schloss
das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. B liess am 12. November
2015.
ebenso Abweisung des Rechtsmittels beantragen; ausserdem verlangte er eine
Parteientschädigung. Der Gemeinderat Zollikon beantragte am 12. Dezember
2015, auf die Beschwerde sei – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –
nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Mit Replik vom 16. Februar
2016.
hielt der Staat Zürich an seinen Anträgen fest.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Unter dem
Randtitel "Behördenbeschwerde" erklärt § 338c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die zuständige Direktion für
berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen Rekursentscheide, welche
die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, Beschwerde
zu erheben. Mit der vorliegenden Beschwerde verficht der Staat Zürich das
Anliegen, durch die Raumsicherung für ein künftiges Trottoir die Verkehrssicherheit
an einem Teilstück der D-Strasse zu verbessern und damit ein öffentliches
Interesse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – laut Darstellung der
Gemeinde Zollikon – nur im vorliegenden Fall sowie im Geschäft VB.2015.00711
Beschwerde erhoben, andere zu seinen Ungunsten lautende Entscheide des
Baurekursgerichts jedoch akzeptiert hat, lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht
entfallen. Denn im Fall eines Obsiegens könnte er die Planung auch in den
betreffenden Parallelfällen wieder aufnehmen.
2.2
Der
Beschwerdegegner 1 ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 an der D-Strasse 04;
dem Beschwerdegegner 2 gehört die Liegenschaft Kat.-Nr. 05 an der D-Strasse 06,
und die Beschwerdegegnerin 3 ist Eigentümerin der Grundstücke Kat.-Nrn. 02
(D-Strasse 022) und 07 (E-Strasse 08). Weil die genannten Parzellen
durch die neuen Baulinien betroffen sind, hat das Baurekursgericht den
Beschwerdegegnern nach Massgabe von § 338a Abs. 1 PBG bzw. § 21
Abs. 2 lit. a VRG zutreffend die Rekurslegitimation zuerkannt. Die
Änderung von Baulinien als Sondernutzungsplan tangiert meistens mehrere
Grundeigentümer, so auch im vorliegenden Fall. Weil der Entscheid des
Baurekursgerichts für diese nicht nachteilig ausgefallen ist, brauchte die
Vorinstanz sie nicht beizuladen (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798,
E. 1.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 454).
3.
Das Baurekursgericht hat die Angelegenheit zur weiteren Behandlung des
Geschäfts an die Volkswirtschaftsdirektion zurückgewiesen. Bei dieser Anordnung
handelt es sich materiell betrachtet um einen Zwischenentscheid, der in Anwendung
von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG dann
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2), das heisst wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bzw. wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid,
welcher – wie hier – dem Gemeinwesen Vorgaben für eine Verfügung macht, für
diese ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten,
einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später den eigenen
Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Wie das Baurekursgericht in E. 10 ausführt, hat die Volkswirtschaftsdirektion
im zweiten Rechtsgang "vorrangig die Beibehaltung bestehender Baulinien"
sowie eine "namentlich strassennähere Linienführung, ebenfalls wohl
weitgehend identisch mit bestehenden Baulinien", zu prüfen. Aufgrund
dieser klaren Anweisung besteht für die Direktion nur noch ein geringer
Planungsspielraum. Der Rekursentscheid vom 8. September 2015 ist daher beschwerdefähig
(so auch VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00151, E. 1.2; 16. Januar
2014, VB.2013.00341, E. 1.2).
4.
Der Sachverhalt ist aus den
Akten hinreichend ersichtlich, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins
zu verzichten ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 79). Ebenso wenig
bedarf es sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts.
5.
5.1
Am 1. Juli
2008.
ist das Bundesgesetz über Geoinformation in Kraft getreten, das die
Schaffung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(ÖREBK) vorsieht, zu denen auch die Baulinien zählen. Der Regierungsrat
beschloss am 13. Januar 2010 ein Konzept für die Aufarbeitung und
Bewirtschaftung der kantonalen Verkehrsbaulinien (RRB Nr. 39/2010; www.zh.ch).
Laut den Erwägungen des Regierungsrats bedingt die Aufnahme der kantonalen Baulinien
in den Kataster die Aktualisierung und Erfassung in einem den gesetzlichen
Anforderungen entsprechenden Planwerk. Grundlage für die Raumsicherung mittels
kantonaler Verkehrsbaulinien bilden die regionalen Richtpläne Verkehr und der
kantonale Richtplan Verkehr vom 26. März 2007.
5.2
In der
streitbetroffenen Verfügung Nr. 5270 erwog die Volkswirtschaftsdirektion,
dass der Kanton im Jahr 2006 die vollständige Erfassung und Bereinigung der
Baulinien an Staatsstrassen an die Hand genommen habe mit dem Ziel, diese
vollständig zu revidieren. Bei der Neufestsetzung werde besonders darauf
geachtet, dass die Dimensionierung der neuen Verkehrsbaulinien die
erforderliche Raumfreihaltung an Staatsstrassen gewährleiste und betroffene
Grundstücke trotzdem nicht übermässig tangiert würden. Bei den schon
ausgebauten Strassen werde in der Regel ein minimaler Baulinienabstand, der dem
gesetzlichen Strassenabstand von §§ 265 ff. PBG entspreche, und bei
Strassen mit geplantem Ausbau das erforderliche Mindestmass festgelegt. Die
neuen Baulinien wichen oft nur wenig von den bestehenden ab und begründeten für
die betroffenen Grundeigentümer in der Regel keine zusätzliche Belastung. In
diesen Fällen handle es sich nur um die Aufarbeitung des Altbestands und die
Ergänzung der Baulinienfestlegung für den gesamten Strassenzug. An bestehenden
Strassen in Reserve-, Kern-, Freihalte- und Landwirtschaftszonen würden keine
Verkehrsbaulinien mehr festgelegt bzw. die bisherigen ersatzlos aufgehoben. In
Kernzonen kämen in erster Linie die Bestimmungen der kommunalen Bau- und
Zonenordnung (hier jener vom 26. Juni 1996; BZO) zum Zug, in den Reserve-,
Freihalte- und Landwirtschaftszonen der Strassenabstand gemäss §§ 265 ff.
PBG. Nach diesen Grundsätzen lasse sich heute ein neues und korrektes Planwerk
erstellen, das im Einzelfall zwischen den privaten und öffentlichen Interessen
abwäge. Diese Baulinien würden auch den heutigen Anforderungen der amtlichen
Vermessung, der Archivierung, der Übersichtlichkeit und der weiteren
Bewirtschaftung gerecht. Die vorliegende Verfügung stütze sich auf den
Regierungsratsbeschluss vom 13. Januar 2010 und ersetze an der D-Strasse
im Abschnitt zwischen F-Platz und E-Strasse verschiedene früher festgesetzte
Baulinien. Mit einem Abstand von 6 m ab Grundstücksgrenze bzw. 8 m ab
Fahrbahnrand würden bei teilweise ungenügendem Fussgängerschutz Baulinien mit
dem erwähnten Mindestmass festgesetzt. Soweit bestehende Gebäude neu oder
stärker von den Baulinien angeschnitten würden, genössen diese
Bestandesgarantie im Sinn von § 101 PBG; Schutzobjekte würden mäandrierend
umfahren.
5.3
Vorliegend
kommen beide Fallkonstellationen zur Anwendung:
-
Auf der Nord- und der Ostseite des Grundstücks Kat.-Nr. 03 des
Beschwerdegegners 1 verläuft bereits ein Trottoir. Deshalb wurde die
Baulinie in einer Tiefe von 6 m (bisher 4 m) ab Strassenrand (bzw. 8 m
ab Fahrbahnrand) festgesetzt.
-
Auf der Höhe der benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 07 der
Beschwerdegegner 2 bzw. 3 gibt es noch kein Trottoir. Daher wurde die
bisherige Baulinie von 6 m Tiefe auf 8 m zurückversetzt.
-
Östlich von Kat.-Nr. 02 der Beschwerdegegnerin 3 existiert
ebenfalls ein Trottoir. Wie beim Grundstück des Beschwerdegegners 1 wurde
die Baulinie um 2 m zurückverschoben; das Garagengebäude wird umfahren.
6.
6.1
Kraft § 96
Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter Anlagen und
Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung
bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,
gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und
Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind
mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden
Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1
PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien
widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen
entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten oder modernisiert
werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in
absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden
Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das
Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den Mehrwert
zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu ziehen, wenn
die Strasse erstellt werden muss; vielmehr ist das aktuelle Bedürfnis für die
Landsicherung schon dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung
über kurz oder lang notwendig sein wird, da andernfalls die Gefahr besteht,
dass Bauvorhaben die spätere Bauausführung erschweren und verteuern (BGr, 21. Februar
2014,1C_789/2013, E. 4; BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die
Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird jedoch
verlangt, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls
im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; 118 Ia
372.
E. 4a mit Hinweis; BGr, 4. Mai 2004,1A.104/2003/1P.530/2003,
E. 2.3). Sodann gilt es auch die Interessen des Umweltschutzes zu
berücksichtigen und zu prüfen, ob ein künftiges Ausführungsprojekt den
Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung tragen kann (BGE 129 II 276
E. 3.4; 118 Ia 372 E. 4d). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden
Eingriffen führen würden (BGE 118 Ia 372 E. 4c). Allerdings kann – anders
als im Strassenprojektierungsverfahren – keine detaillierte Prüfung sämtlicher
Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie
keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGr, 12. August
2014,1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar 2014,1C_789/2013, E. 4;
BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).
6.2
Die dargelegten
Rechtswirkungen gemäss §§ 99 ff. PBG haben zur Folge, dass die
Festsetzung von Baulinien einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen
Grundeigentümer darstellt. Daran ändert auch der bloss subsidiär geltende
6-Meter-Abstand gemäss § 265 Abs. 1 PBG nichts, zumal die Gemeinden
im Rahmen von § 51 Abs. 2 PBG Näherbebauungen gestatten dürften, wenn
die kantonalen Baulinien aufgehoben würden (vgl. VGr, 24. März 2011,
VB.2010.00509, E. 4 letzter Satz und E. 5.3). Einschränkungen der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sind nach Art. 36 BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie
verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sind (vgl. VGr, 18. Dezember
2014, VB.2014.00331, E. 5.2).
6.3
Nach § 50
Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im
Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch
und -überschreitung.
7.
7.1
Das
Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass hinsichtlich des öffentlichen
Interesses an einer Revision der Baulinien zwischen Grundstücken mit und ohne
Trottoir unterschieden werden müsse. Im erstgenannten Fall, der die Grundstücke
Kat.-Nrn. 03 und 02 betreffe, sei – entsprechend dem Grundsatzentscheid
VB.2013.00394 vom 3. April 2014 (im Folgenden: Fall Wallisellen) – ein
solches Interesse grundsätzlich anzunehmen. Anders verhalte es sich, wenn
Baulinien erklärtermassen gezogen würden, um die erforderlichen Flächen für die
Erstellung oder den Ausbau einer Strasse freizuhalten. In diesem Fall erfordere
die Baulinienziehung gewisse Vorstellungen über das Strassenprojekt, und zwar
im Sinn eines generellen Projekts. Ein solches fehle bezüglich der Grundstücke Kat.-Nrn. 05
und 07. Offenbar plane der Beschwerdeführer, entlang von trottoirlosen
Abschnitten bei Staatsstrassen im ganzen Kanton Baulinien einzig deswegen auf
eine Tiefe von 8 m zurückzuversetzen, weil er zusätzliche Trottoire als
wünschenswerten Ausbaustandard betrachte und diesen – gleichsam auf Vorrat –
auf diese Weise sichern wolle. Diese Auffassung sei unhaltbar, denn
Ausbaustandards könnten nicht als Projekt gelten, auch nicht als solches
genereller Art. Es gebe keine Rechtsgrundlage, um die nachträgliche Erstellung
beidseitiger Trottoire von 2 m Breite entlang von Staatsstrassen allgemein
durchzusetzen. Vielmehr erfordere das öffentliche Interesse stets ein Ausbauprojekt
zumindest im Sinn einer hinreichend konkretisierten Absicht. Nach dem Gesagten
bestehe kein öffentliches Interesse an einer Rückversetzung von Baulinien im
Bereich von Kat.-Nrn. 05 und 07 von 6 m auf 8 m. Wie aus den Plänen
ersichtlich sei, gelte dies auch für die vier weiteren Grundstücke Kat.-Nrn. …
bergseits der D-Strasse.
Soweit die streitbetroffene Baulinienrevision nicht
bereits am fehlenden öffentlichen Interesse scheitere, müsse sie zudem noch auf
ihre Verhältnismässigkeit überprüft
werden. Mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdegegners 1
sei die streitbetroffene Baulinie geeignet, ein Vorgartengebiet von 6 m Tiefe
zu schützen und liege somit keine unzulässige Phantomplanung im Sinn des Falls
Wallisellen vor. Indessen dürfe diese Parzelle nicht isoliert betrachtet
werden, sondern müssten alle Grundstücke im betroffenen Strassenabschnitt mitberücksichtigt
werden. Dabei zeige sich, dass die neue Baulinie bei vielen Liegenschaften im
fraglichen Abschnitt Bausubstanz anschneide. Unter diesen Umständen hätte die
Volkswirtschaftsdirektion abschätzen müssen, ob die Grundeigentümer im Fall
eines Sanierungsbedarfs einen rückversetzten Neubau oder die Erneuerung des
Altbaus im Rahmen des Bestandesschutzes vorziehen würden. Denn nur im
erstgenannten Fall hätte die Baulinienziehung innerhalb eines angemessenen
Zeithorizonts eine vernünftige Realisierungschance. Diese Untersuchung habe die
Volkswirtschaftsdirektion in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Eine
Rückversetzung von Baulinien einzig zur nachträglichen Vertiefung von
Vorgartengebieten in praktisch vollständig überbautem Gebiet und unter
Anschneidung von zahlreichen Gebäuden für lange Zeit sei ein untauglicher
Versuch zur Erreichung dieses Ziels. Dies gelte auch dann, wenn die Eignung an
einer längeren Zeitspanne als von 20 Jahren gemessen werde, von der das
Verwaltungsgericht im Fall Wallisellen ausgegangen sei. Eigentümer von
Gebäuden, die neu von Baulinien angeschnitten würden, zögen nämlich oft im
Rahmen der Bestandesgarantie eine Sanierung einem Neubau mit kleinerem Volumen
vor. Schliesslich wiege das öffentliche Interesse an einem solchen Eingriff
wesentlich geringer als das private Interesse der Grundeigentümer. Die
Untauglichkeit einer solchen nachträglichen Vorgartenvertiefung habe sich
nördlich der D-Strasse bestätigt, denn eine nunmehr aufzuhebende Baulinie von
1981.
habe ebenfalls nicht zu einer rückversetzten Neuüberbauung geführt.
Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfende Erforderlichkeit der Baulinie betreffe, gelte
es zu berücksichtigen, dass auf Kat.-Nr. 02 die Villa Y an der
D-Strasse 019, ein Schutzobjekt von regionaler Bedeutung, stehe. Entgegen
den im RRB Nr. 39/2010 verankerten Grundsätzen, wonach im Einzelfall zu
entscheiden sei, ob die Sicherung des Raums entlang von Staatsstrassen oder
eine andere öffentliche Aufgabe wie etwa der Natur- und Heimatschutz Vorrang
habe, sei eine solche Abwägung hier unterblieben. Vielmehr habe sich die
Volkswirtschaftsdirektion bei der Baulinienfestsetzung damit begnügt,
Schutzobjekte unbesehen des jeweiligen Inventareintrags zu umfahren. Weil die
Villa Y umfassend erhalten werden müsse, sei eine zusätzliche Sicherung
des Vorgartenbereichs überflüssig und stelle einen unnötigen zusätzlichen
Eingriff in das Grundeigentum dar.
Wie im Pilotfall Wallisellen rechtfertige es sich, die
Sache an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob
und wie der Verlauf der Baulinien – im Sinn näher umrissener Leitlinien – anders
festgesetzt werden könne.
7.2
Zur
Begründung der Beschwerde und in der Replik führt die Volkswirtschaftsdirektion
namens des Staates Zürich aus, dass die streitbetroffene Verfügung Nr. 5270
im Zusammenhang mit dem regierungsrätlichen Konzept vom 13. Januar 2010
gewürdigt werden müsse, welches zwischen ausgebauten und noch nicht genügend
ausgebauten Strassen unterscheide. Diese Grundsätze seien auch in Zollikon und
namentlich bei den Grundstücken der drei Beschwerdegegner angewandt worden.
Nach dem Konzept und im Sinn von § 14 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
würden beidseitige Trottoire dort angeordnet, wo die Bedeutung der
Staatsstrasse es erfordere. Ein Raumbedarf von 2 m Breite decke sich mit
den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwendbaren VSS-Normen. Bei der D-Strasse
handle es sich um eine mit rund 6'000 Fahrzeugbewegungen pro Tag stark befahrene
regionale Verbindungsstrasse. Bei den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 07
fehle ein hangseitiger Gehsteig. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der schlechten
Sichtverhältnisse bestehe ein öffentliches Interesse an der Erstellung von beidseitigen
Trottoiren; das hierfür erforderliche Land werde durch die Baulinie
längerfristig gesichert. Wenn das Baurekursgericht unter Berufung auf einen
Bundesgerichtsentscheid "gewisse Vorstellungen" über das
Strassenbauprojekt verlange, so verkenne es, dass generelle Projekte zwar im
Nationalstrassenbau, nicht aber im zürcherischen Strassengesetz verlangt würden.
Das öffentliche Interesse an der Ziehung einer Baulinie für ein Trottoir sei
immer dann zu bejahen, wenn die Verkehrssicherheit ein solches erfordere. Ob
Vorstellungen über den Strassenausbau vorhanden seien, müsse erst im Rahmen der
Verhältnismässigkeit geprüft werden. Der planenden Behörde sei ein erhebliches
Ermessen zuzugestehen, in welches das Baurekursgericht nicht hätte eingreifen
dürfen. Dass sich dieses mit den Argumenten für ein zweites Trottoir nicht
auseinandergesetzt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Selbst wenn eine gewisse Konkretisierung des Strassenprojekts erforderlich
wäre, dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Vorliegend seien
sowohl der Verlauf des Trottoirs als auch dessen Breite klar; Alternativen gebe
es nicht. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung des Baurekursgerichts
teile, würde die Raumsicherung für künftige Trottoire mittels Baulinien verunmöglicht,
weil nicht für alle Staatsstrassen gleichsam auf Vorrat entsprechende Projekte
ausgearbeitet werden könnten. Sodann sei die Baulinie auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 05 und 07 verhältnismässig; denn beide Parzellen wiesen einen
grossen, nicht überbauten Umschwung auf, und bestehende Gebäude würden nicht
angeschnitten. Wenn das Baurekursgericht eine Baulinie auf Kat.-Nr. 03
zwar als verhältnismässig betrachte, diese Voraussetzung jedoch mit Bezug auf andere
Grundstücke verneine, deren Eigentümer nicht rekurriert hätten, sei diese
Betrachtungsweise rechtsverletzend; denn die Vorinstanz hätte den Baulinienplan
nur insoweit überprüfen dürfen, als er angefochten worden sei. Auf jeden Fall
hätten nur die Grundstücke auf der gleichen Strassenseite, nicht aber jene auf
der gegenüberliegenden Seite berücksichtigt werden dürfen. Im fraglichen
Bereich der D-Strasse dienten die Baulinien der Sicherung eines Vorgartens von
6.
m und der Wohnhygiene, also längerfristigen Zielen, die nicht an einen
bestimmten Zeithorizont gebunden seien. Es gehe darum, künftige Neubauten auf
einen Strassenabstand zurückzudrängen; auch wenn die Verwirklichung dieses
Ziels viel Zeit in Anspruch nehme, könne nicht von einer
"Phantomplanung" gesprochen werden. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung sei nicht anzunehmen, dass die Eigentümer die Durchsetzung dieses
Planungsziels dauerhaft vereitelten. Mit Bezug auf Kat.-Nr. 02
bestehe aufgrund des Schutzumfangs der Villa Y tatsächlich kein Bedürfnis
nach einer Baulinie. Hingegen sei deren Verlauf bei den Schutzobjekten D-Strasse ...,
… und … zu bestätigen; diese würden nämlich – dem Antrag der Gemeinde
entsprechend – umfahren, was von den Grundeigentümern akzeptiert worden sei.
Der Beschwerdegegner 2 bringt vor, dass ein
Trottoirbau seitens des Kantons nicht geplant und auch von der Gemeinde nicht
für notwendig erachtet werde. Mithin erfordere die Verkehrssicherheit keine
Baulinien. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Bau von beidseitigen Trottoiren
bestehe nicht. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die tatsächliche bergseitige
Situation längs der D-Strasse die Erstellung eines durchgehenden hangseitigen
Trottoirs gar nicht zulasse; ferner seien die meisten dortigen Grundstücke über
die E-Strasse erschlossen.
Die Gemeinde Zollikon hält in ihrer Beschwerdeantwort
dafür, dass die streitbetroffene Baulinie ein bergseitiges Trottoir nicht
sichere, sondern umgekehrt gefährde oder gar verunmögliche. Denn mit der
angefochtenen Verfügung werde die bisher durchgehende Baulinie in der Kernzone
zwischen Kat.-Nrn. 07 und 025 aufgehoben. Die neue Baulinienlücke sei rund
180.
m lang und liege in einem Abschnitt, wo die Sicht bergseitig besonders
schlecht sei. Somit müssten künftig gemäss Art. 6 BZO Bauten einen
Strassenabstand von nur 3,50 m einhalten oder dürften gar an die
Strassengrenze gestellt werden. Die formalistische Absicht des
Beschwerdeführers, in Kernzonen kantonsweit alle Baulinien aufzuheben, sei
unzweckmässig. Die von der Volkswirtschaftsdirektion angestrebte Einheitlichkeit
der Baulinienabstände zur Schaffung von Rechtsgleichheit missachte die ortsbaulichen
Gegebenheiten. Angesichts der unterschiedlichen Funktion von Staatsstrassen
liege die Vereinheitlichung aller Baulinien entlang diesen nicht im
öffentlichen Interesse. Die angefochtene Verfügung sei deswegen
unverhältnismässig, weil das Bestehenlassen der bisherigen Baulinien bzw. die
Neufestsetzung am bisherigen Ort für einen Trottoirbau an der D-Strasse genüge.
Für einen solchen gebe es eine konkrete Planung; die mit der angefochtenen
Verfügung vorgesehene Linienführung vergrössere unnötigerweise den unüberbaubaren
Bereich.
8.
8.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der vom
Beschwerdeführer gegenüber dem Baurekursgericht erhobene Vorwurf der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz die
Argumentation der Volkswirtschaftsdirektion im angefochtenen Entscheid
verworfen hat, liegt darin keine Gehörsverletzung. Vielmehr hat das
Baurekursgericht ausführlich begründet, aus welchen Gründen es die
streitbetroffene Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien für rechtsverletzend
befunden hat.
8.2
Die
Anordnung in Ziffer I der umstrittenen Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion, wonach "an der D-Strasse, Abschnitt F-Platz bis
E-Strasse … Verkehrsbau- und Niveaulinien aufgehoben und Verkehrsbaulinien neu
festgesetzt" werden, ist eine Einheit. Dementsprechend hat das
Baurekursgericht die Überprüfung der Anordnung nicht auf die Grundstücke der
drei Anfechtenden beschränkt, sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan
Betroffenen einbezogen. Aus welchen Gründen die übrigen Grundeigentümer von
einem Rekurs abgesehen haben, tut nichts zur Sache; entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch nicht auf die Rechtmässigkeit der
neuen Baulinien schliessen. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im
Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Baulinien auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite
berücksichtigt werden müssen. Anzumerken bleibt, dass eine derartige Gesamtbetrachtung
auch bei der Beurteilung von anderen planerischen Festlegungen Platz greift.
Dies gilt beispielsweise bei der Anfechtung von Bestimmungen einer Bau- und
Zonenordnung, eines Gestaltungsplans wie auch bei Festlegungen im Rahmen eines
Quartierplans; in all diesen Fällen darf sich die Überprüfung nicht auf den
Blickwinkel der jeweiligen Rekurrenten beschränken, sondern ist eine
Gesamtschau geboten.
8.3
Die
Aufgabe des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Überprüfung des angefochtenen
Rekursentscheids; hingegen ist es nicht dazu berufen, sich zu dem mit RRB
Nr. 39/2010 beschlossenen Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von
bestehenden Baulinien zu äussern. Jedenfalls aber entbindet ein solches
Gesamtkonzept die Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes
Einzelfalls, wovon auch das Baurekursgericht zutreffend ausgegangen ist. Daran ändert
auch der bundesrechtlich vorgeschriebene ÖREBK nichts. Auch wenn mit der
vorgeschriebenen Erfassung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen namentlich
mit Bezug auf – oftmals alte und durch die planerische und/oder bauliche
Entwicklung überholte – Baulinien ein grosser Aufwand verbunden ist,
rechtfertigt es sich deswegen noch nicht, aus Gründen der Verwaltungsökonomie
den Grundeigentümern sachlich nicht gerechtfertigte zusätzliche Eigentumsbeschränkungen
zu auferlegen.
Unter dem Randtitel "B. Festsetzungsgrundsätze"
hält Ziffer 4 von RRB Nr. 39/2010 fest, dass in Kernzonen
grundsätzlich keine Baulinien mehr gezogen würden. Dieses Konzept hat die Volkswirtschaftsdirektion
mit der angefochtenen Verfügung Nr. 5270 vom 18. September 2014 auch
für den Abschnitt F-Platz bis E-Strasse in Zollikon umgesetzt. Wie gesagt,
äussert sich das Verwaltungsgericht nicht zur Frage, ob es – kantonsweit betrachtet
– Sinn mache, an bestehenden Strassen in Reserve-, Kern-, Freihalte und Landwirtschaftszonen
keine Verkehrsbaulinien mehr festzulegen. Im vorliegenden Fall erscheint allerdings
die ersatzlose Aufhebung der bisherigen Baulinie in der Kernzone, die ab dem Grundstück
Kat.-Nr. 025 (D-Strasse 08) beginnt und sich in einem Teilstück von
180.
m in Richtung Südosten fortsetzt, nach den überzeugenden Ausführungen
der Beschwerdegegnerin 3 als planerisch unzweckmässig, ja geradezu
verfehlt. Ihre Schlussfolgerung, dass die Aufhebung der Baulinie in jenem
Bereich die Grundeigentümer geradezu einlade, die Möglichkeiten der Bauordnung
auszuschöpfen und einen Strassenabstand von nur 3,50 m einzuhalten oder
gar auf die Grenze zu bauen, leuchtet ein. Wenn die Volkswirtschaftsdirektion in
ihrer Replik ein solches Vorgehen für "nicht zwingend" erachtet, mag
dies wohl zutreffen; zumindest ein Teil der Grundeigentümer wird jedoch aller
Erfahrung nach von den zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch machen.
Unter diesen Umständen würde jedoch ein bergseitiges Trottoir dauerhaft
verhindert, wie die Gemeinde Zollikon zutreffend einwendet. Schliesslich ist
dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass auch bei Annahme eines Regelmasses
für die Breite eines Trottoirs örtliche Verhältnisse, die vor dem Erlass oder
vor der Revision von Baulinien zu prüfen sind, für eine Verschmälerung,
allenfalls auch eine Verbreiterung sprechen können.
Auch ausserhalb des Kernzonenbereichs werden die
Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Gebäudesanierung gründlich prüfen, ob
sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten oder mit
einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so möglicherweise
ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Ein Teil der Eigentümer mag einen
Neubau bevorzugen, doch werden dies mit Sicherheit nicht alle tun. Im Übrigen
zeigt die Erfahrung, dass einzelne Gebäude erst nach sehr langer Zeit überhaupt
baulich verändert werden. Unter diesen Umständen ist dem Baurekursgericht darin
beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien die Realisierungswahrscheinlichkeit
innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts abzusprechen ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diesen Zeitraum über die
im Pilotfall Wallisellen definierten 20 Jahre zu erweitern.
8.4
Im
Entscheid VB.2014.00331 vom 18. Dezember 2014 (vom Bundesgericht bestätigt
mit Entscheid 1C_100/2015 vom 9. November 2015) hat das Verwaltungsgericht
erkannt, dass bei der Festsetzung von Baulinien konkrete Vorstellungen für den
künftigen Strassenbau jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen
müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dieses Erfordernis nur für den
Bau von Nationalstrassen, nicht aber im Bereich des zürcherischen
Strassengesetzes gelte, trifft daher nicht zu. Wenn sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Planungsgrundsätze für Baulinien und des daraus abgeleiteten
Erfordernisses von beidseitigen Trottoiren entlang von Staatsstrassen auf den
vom Amt für Verkehr erstellten Leitfaden "Ausbaustandard für
Staatsstrassen" (www.zh.ch) stützt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es
sich hierbei lediglich um eine Projektierungsgrundlage (vgl. S. 3 der
Publikation) und nicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Im Übrigen
sieht auch der Leitfaden (Gehwege und Rad-/Gehwege/C1) zahlreiche Abweichungen
vom Regelmass von 2 m vor. Solche sind insbesondere in historisch
gewachsenen Strukturen oft unumgänglich; dass solchen Umständen auch bei der
Ziehung von Baulinien Rechnung zu tragen ist, versteht sich von selbst.
8.5
Als
unbehelflich erweist sich schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf,
dass das Baurekursgericht unzulässigerweise in das Planungsermessen der Volkswirtschaftsdirektion
eingegriffen habe. Indem die Direktion nach einem einheitlichen und weitgehend
schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat sie
vorliegend ihr Planungsermessen eben gerade nicht ausgeübt und die sich
aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdrängende differenzierte
Betrachtung nicht vorgenommen. Weil dieses Vorgehen nach dem Gesagten nicht nur
unzweckmässig, sondern rechtsverletzend ist, hat das Baurekursgericht die
angefochtene Verfügung zu Recht aufgehoben.
8.6
Entgegen
der Befürchtung des Beschwerdeführers wird mit der Bestätigung des Rekursentscheids
der Trottoirbau entlang von Staatsstrassen in keiner Weise verunmöglicht.
Indessen werden die Planungsbehörden in die Pflicht genommen, vor der Ziehung
oder der Revision von Baulinien, die oftmals einen schweren Eingriff in das Grundeigentum
bedeuten, anstelle einer schematischen Lösung eine sorgfältige Abwägung im
Einzelfall vorzunehmen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er ist
zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen. Mit Bezug auf die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 3
sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG für die
Zusprechung einer solchen Vergütung nicht erfüllt.
10.
Beim vorliegenden Urteil handelt
es sich in der Sache um die Bestätigung eines Rückweisungsentscheids und somit
wohl um einen Zwischenentscheid. Ein solcher lässt sich nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen (BGE 134 II 137,
E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.- Zustellkosten,
Fr. 10'300.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …