VB.2015.00620
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00620
4. Februar 2016Deutsch7 min
(URT.2016.17857)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00620
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem
29. April 2015 auf unbestimmte Zeit. Zugleich untersagte es ihm das Führen
von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien. Das
Amt machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Zugleich entzog es dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 26. Mai 2015 an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies sein Rechtsmittel mit
Entscheid vom 8. September 2015 in der Hauptsache – nämlich soweit es
nicht gegenstandslos geworden war – ab. In prozessualer Hinsicht entzog es dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
III.
A führte gegen diesen Entscheid am 9. Oktober 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: In formeller
Hinsicht sei die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; der
Führerausweis sei dem Beschwerdeführer ohne weiteren Verzug zurückzugeben. In
materieller Hinsicht sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom
21.
April 2015, bestätigt durch den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 8. September 2015, ersatzlos aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2015 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab. Zugleich setzte es dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion
Frist, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine freigestellte Vernehmlassung
einzureichen. In der Folge verzichteten sowohl das Strassenverkehrsamt als auch
die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf eine solche Stellungnahme. Am
23.
Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer neu Laborberichte ein. Das
Strassenverkehrsamt nahm dazu keine Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG);
für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht
vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdegegnerin
entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis und machte die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig. Der Führerausweisentzug
wegen fehlender Fahreignung ist in Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) geregelt. Gemäss Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn
die betreffende Person an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst.
Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder
Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht
in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 28). So
erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete
Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende
regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert
wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen
Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in
einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der
das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf indessen dann auf fehlende
Fahreignung geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (für viele BGE
129.
II 82 E. 4.1; Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014,
Art. 16d SVG N. 45–47). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen
Sinne für die Anordnung des Sicherungsentzuges nachgewiesen sein (BGE 124 II
559.
E. 2b).
3.
Der Beschwerdeführer ist durch das Institut für
Rechtsmedizin (IRM) verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Das Gutachten vom
28.
Januar 2015 stellte zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer
eine Alkoholproblematik im Sinn eines verkehrsmedizinisch relevanten
Alkoholmissbrauchs mit Suchtcharakter vorliege. Um einen weiteren Alkoholmissbrauch
und somit möglichen Trunkenheitsfahrten am besten vorzubeugen, empfahl das Gutachten
eine längerdauernde Alkoholtotalabstinenz. Ergänzend erläuterte das Gutachten
einen verkehrsmedizinisch relevanten Kokainmissbrauch sowie eine verkehrsmedizinisch
relevante psychische Erkrankung. Aus verkehrsmedizinischer Hinsicht könne die
Fahreignung des Beschwerdeführers nicht weiter befürwortet werden. Für eine
positive Beurteilung sei der Nachweis einer mindestens 12-monatigen
Alkoholabstinenz zu erbringen. Auf Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber
dem Gutachten erging am 9. März 2015 eine verkehrsmedizinische Stellungnahme
des IRM, mit welchem die Fahreignung unverändert verneint wurde. Eine weitere
verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM erfolgte im Rahmen des Rekursverfahrens
am 24. Mai 2015.
4.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Sucht
oder Alkoholproblematik keine Rede sein.
4.1
Der
Beschwerdeführer konsumierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre erhebliche
Mengen Alkohol. So führt auch die Beschwerde aus, es sei früher immer wieder zu
"recht deftigen Alkoholexzessen und Abstürzen" gekommen. Im November
2008.
suchte er schliesslich die Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme auf.
Seit einiger Zeit nimmt der Beschwerdeführer Antabus ein. Dieses
Alkoholvergällungsmittel vermag ihn indessen nur beschränkt vom Konsum
abzuhalten. So unterbrach er die Einnahme in den Monaten Juni und Juli 2014.
Während dieser Antabuspause trank der Beschwerdeführer derartige Mengen
Alkohol, dass es erneut zu Abstürzen mit "Filmrissen" gekommen ist.
So ergab denn auch noch im 20. Oktober 2014 eine Haarprobe einen Ethylglucuronidwert
von 21 pg/mg. Insgesamt ist bei dieser Vorgeschichte entsprechend den
Schlussfolgerungen des IRM eine Alkoholsucht durchaus zu bejahen und davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person gefährdet
ist, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.
4.2
Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wohl
hat sich die Situation des Beschwerdeführers bezüglich seines Alkoholkonsums in
jüngerer Zeit offensichtlich verbessert. Auf eine Überwindung der Sucht lässt
sich daraus aber nicht schliessen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen
Fällen der Nachweis, dass die Sucht überwunden ist, in der Regel nur durch eine
mindestens einjährige Totalabstinenz erbracht werden (BGE 129 II 82
E. 2.2).
Eine mindestens einjährige Totalabstinenz ist
vorliegend nicht belegt. An dieser Tatsache vermögen auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Laborberichte nichts zu ändern: Diese
dokumentieren bloss eine grundsätzliche Alkohol- (und Kokain)abstinenz von ca.
Juni bis November 2015. Es trifft sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer
bereits seit dem 11. April 2014 totalabstinent lebt, wie er in seiner
Eingabe vom 23. Dezember 2015 behaupten lässt. Dies kann nur schon deshalb
nicht der Fall sein, weil bei ihm – wie oben dargelegt – am 28. Oktober
2014.
ein Ethylglucuronidwert vom 21 pg/mg festgestellt wurde, was jedenfalls
einen moderaten Alkoholkonsum dokumentiert. Für die Zeit vom 20. Oktober
2014.
bis ca. Juni 2015 fehlen Laborberichte. Schliesslich bescheinigen weder
sein Hausarzt noch sein Psychiater den erforderlichen kompletten
Alkoholverzicht während mehr als eines Jahres.
4.3
Bereits
mit Blick auf das Vorliegen dieser verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit
Suchtcharakter erweist sich der durch das Strassenverkehrsamt angeordnete
Führerausweisentzug als rechtskonform. Eine mindestens einjährige
Alkoholtotalabstinenz ist selbst im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht erstellt. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit die
Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus durch die Einnahme von
Medikamenten oder durch seinen gelegentlichen Kokainkonsum beeinträchtigt wird.
Auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde ist nicht weiter
einzugehen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); mangels Obsiegens hat er keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 f. VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …