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Entscheid

VB.2015.00620

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00620

4. Februar 2016Deutsch7 min

(URT.2016.17857)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 21. April 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem

29. April 2015 auf unbestimmte Zeit. Zugleich untersagte es ihm das Führen

von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien. Das

Amt machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Zugleich entzog es dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 26. Mai 2015 an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies sein Rechtsmittel mit

Entscheid vom 8. September 2015 in der Hauptsache – nämlich soweit es

nicht gegenstandslos geworden war – ab. In prozessualer Hinsicht entzog es dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

III.

A führte gegen diesen Entscheid am 9. Oktober 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: In formeller

Hinsicht sei die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; der

Führerausweis sei dem Beschwerdeführer ohne weiteren Verzug zurückzugeben. In

materieller Hinsicht sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom

21.

April 2015, bestätigt durch den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 8. September 2015, ersatzlos aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2015 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab. Zugleich setzte es dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion

Frist, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine freigestellte Vernehmlassung

einzureichen. In der Folge verzichteten sowohl das Strassenverkehrsamt als auch

die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf eine solche Stellungnahme. Am

23.

Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer neu Laborberichte ein. Das

Strassenverkehrsamt nahm dazu keine Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG);

für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht

vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdegegnerin

entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis und machte die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens abhängig. Der Führerausweisentzug

wegen fehlender Fahreignung ist in Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) geregelt. Gemäss Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn

die betreffende Person an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst.

Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder

Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht

in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG N. 28). So

erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete

Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges fernzuhalten. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende

regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert

wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen

Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in

einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der

das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Es darf indessen dann auf fehlende

Fahreignung geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (für viele BGE

129.

II 82 E. 4.1; Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014,

Art. 16d SVG N. 45–47). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen

Sinne für die Anordnung des Sicherungsentzuges nachgewiesen sein (BGE 124 II

559.

E. 2b).

3.

Der Beschwerdeführer ist durch das Institut für

Rechtsmedizin (IRM) verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Das Gutachten vom

28.

Januar 2015 stellte zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer

eine Alkoholproblematik im Sinn eines verkehrsmedizinisch relevanten

Alkoholmissbrauchs mit Suchtcharakter vorliege. Um einen weiteren Alkoholmissbrauch

und somit möglichen Trunkenheitsfahrten am besten vorzubeugen, empfahl das Gutachten

eine längerdauernde Alkoholtotalabstinenz. Ergänzend erläuterte das Gutachten

einen verkehrsmedizinisch relevanten Kokainmissbrauch sowie eine verkehrsmedizinisch

relevante psychische Erkrankung. Aus verkehrsmedizinischer Hinsicht könne die

Fahreignung des Beschwerdeführers nicht weiter befürwortet werden. Für eine

positive Beurteilung sei der Nachweis einer mindestens 12-monatigen

Alkoholabstinenz zu erbringen. Auf Einwendungen des Beschwerdeführers gegenüber

dem Gutachten erging am 9. März 2015 eine verkehrsmedizinische Stellungnahme

des IRM, mit welchem die Fahreignung unverändert verneint wurde. Eine weitere

verkehrsmedizinische Stellungnahme des IRM erfolgte im Rahmen des Rekursverfahrens

am 24. Mai 2015.

4.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Sucht

oder Alkoholproblematik keine Rede sein.

4.1

Der

Beschwerdeführer konsumierte unbestrittenermassen während mehrerer Jahre erhebliche

Mengen Alkohol. So führt auch die Beschwerde aus, es sei früher immer wieder zu

"recht deftigen Alkoholexzessen und Abstürzen" gekommen. Im November

2008.

suchte er schliesslich die Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme auf.

Seit einiger Zeit nimmt der Beschwerdeführer Antabus ein. Dieses

Alkoholvergällungsmittel vermag ihn indessen nur beschränkt vom Konsum

abzuhalten. So unterbrach er die Einnahme in den Monaten Juni und Juli 2014.

Während dieser Antabuspause trank der Beschwerdeführer derartige Mengen

Alkohol, dass es erneut zu Abstürzen mit "Filmrissen" gekommen ist.

So ergab denn auch noch im 20. Oktober 2014 eine Haarprobe einen Ethylglucuronidwert

von 21 pg/mg. Insgesamt ist bei dieser Vorgeschichte entsprechend den

Schlussfolgerungen des IRM eine Alkoholsucht durchaus zu bejahen und davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person gefährdet

ist, ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken.

4.2

Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wohl

hat sich die Situation des Beschwerdeführers bezüglich seines Alkoholkonsums in

jüngerer Zeit offensichtlich verbessert. Auf eine Überwindung der Sucht lässt

sich daraus aber nicht schliessen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen

Fällen der Nachweis, dass die Sucht überwunden ist, in der Regel nur durch eine

mindestens einjährige Totalabstinenz erbracht werden (BGE 129 II 82

E. 2.2).

Eine mindestens einjährige Totalabstinenz ist

vorliegend nicht belegt. An dieser Tatsache vermögen auch die vom

Beschwerdeführer eingereichten Laborberichte nichts zu ändern: Diese

dokumentieren bloss eine grundsätzliche Alkohol- (und Kokain)abstinenz von ca.

Juni bis November 2015. Es trifft sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer

bereits seit dem 11. April 2014 totalabstinent lebt, wie er in seiner

Eingabe vom 23. Dezember 2015 behaupten lässt. Dies kann nur schon deshalb

nicht der Fall sein, weil bei ihm – wie oben dargelegt – am 28. Oktober

2014.

ein Ethylglucuronidwert vom 21 pg/mg festgestellt wurde, was jedenfalls

einen moderaten Alkoholkonsum dokumentiert. Für die Zeit vom 20. Oktober

2014.

bis ca. Juni 2015 fehlen Laborberichte. Schliesslich bescheinigen weder

sein Hausarzt noch sein Psychiater den erforderlichen kompletten

Alkoholverzicht während mehr als eines Jahres.

4.3

Bereits

mit Blick auf das Vorliegen dieser verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit

Suchtcharakter erweist sich der durch das Strassenverkehrsamt angeordnete

Führerausweisentzug als rechtskonform. Eine mindestens einjährige

Alkoholtotalabstinenz ist selbst im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht erstellt. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit die

Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus durch die Einnahme von

Medikamenten oder durch seinen gelegentlichen Kokainkonsum beeinträchtigt wird.

Auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde ist nicht weiter

einzugehen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); mangels Obsiegens hat er keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …