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Entscheid

VB.2015.00621

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00621

14. Januar 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17799)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit August 2012 von der Sozialbehörde

C wirtschaftlich unterstützt. In ihrem Leistungsentscheid vom 22. August

2014 rechnete die Sozialabteilung der Sozialbehörde A einen Konkubinatsbeitrag

von Fr. 780.05 vonseiten ihres Partners B an. Dieser ist selber

AHV-Rentner und bezieht Zusatzleistungen der AHV. Auf Ersuchen von A überprüfte

die Sozialbehörde diesen Entscheid und bestätigte ihn mit Beschluss vom 20. November

2014.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B

wies der Bezirksrat C am 14. September 2015 ohne Kostenfolge ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B

am 8. Oktober 2015 Beschwerde und beantragten, die angefochtenen

Entscheide seien insoweit aufzuheben, als im Budget ein Konkubinatsbeitrag

angerechnet worden sei; die bereits abgezogenen Beiträge seien zurückzubezahlen,

und das Verfahren sei kostenlos und ohne Entschädigung an die Gemeinde zu

führen. Der Bezirksrat C reichte am 3. November 2015 die Akten ein,

verwies auf seinen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C beantragte am 11. November 2015 die

Abweisung der Beschwerden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig.

1.2

Im Streit liegen wirtschaftliche Hilfeleistungen von monatlich Fr. 780.05, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-

ergibt (vgl. VGr, 6. Ok­tober 2014,

VB.2014.00450, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit fiele die

Streitigkeit zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),

sie ist aber wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung (vgl. E. 4.2

nachfolgend) der Kammer zur Entscheidung zu übertragen (§ 38b Abs. 2

VRG).

1.3

Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf § 21

Abs. 1 VRG die Rekurslegitimation beider Parteien. Bezüglich des Beschwerdeführers

erwog sie, obwohl er in keinem direkten Ver­hältnis

zur Beschwerdegegnerin stehe, habe er als Konkubinatspartner der Beschwerde­führerin durch die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ein eigenes

Interesse am Ver­fahrensausgang. Es ist fraglich, ob

diese Beurteilung zutreffend ist und auch für das Beschwerdeverfahren

übernommen werden kann, denn mit der Anrechnung eines Kon­kubinatsbeitrags wird lediglich der Umfang der wirtschaftlichen

Hilfe der Beschwerde­führerin begrenzt; eine

durchsetzbare Verpflichtung des Beschwerdeführers zur tatsäch­lichen Leistung dieses Beitrags an die Beschwerdeführerin ergibt

sich daraus jedoch nicht. Die Frage kann hier aber offenbleiben, da auf die

Beschwerde der klar in ihren schutz­würdigen

Interessen betroffenen Beschwerdeführerin ohnehin einzutreten ist.

2.

Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Ver­ordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen

Konferenz für Sozi­alhilfe (SKOS). Zu den eigenen

Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden

Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner

(§ 16 Abs. 2 SHV).

Gestützt auf diese Bestimmungen gelten die

in familienähnlichen Gemeinschaften zusam­menlebenden

Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch

in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Ein­kommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners

angemessen berück­sichtigt werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. F. 5.1 in der Fassung von April 2005 mit Ergän­zungen bis 12/15; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f.,

5.

Januar 2015; BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;

BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 29. Januar

2015, VB.2014.00490 E. 3).

Von einem stabilen

Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die

Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1).

Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines

stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,

nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so

stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer

Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 6.2.03 Ziff. 2.2c, 5. Januar 2015; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490

E. 3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem

stabilen Konkubinat der Be­schwerdeführenden aus und

erachtete die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags als

erfüllt. Das von der Beschwerdegegnerin für den

Beschwerde­führer errechnete erweiterte SKOS-Budget

über Fr. 2'120.95 sei

korrekt, da ihm zwar keine Pauschalen für Franchise und Selbstbehalte der

Krankenkasse, dafür andere höhere Positionen für ein

Hobby und eine Prämie der überobligatorischen Krankenversicherung

angerechnet worden seien. Bei seinem Einkommen von Fr. 2'901.- aus AHV und Zusatz­leistungen

resultiere somit ein Überschuss von Fr. 780.05, der als Konkubinatsbeitrag

angerechnet werden dürfe. Dabei wies der

Bezirksrat aber ausdrücklich darauf

hin, dass dieses Budget auf den Auslagen 2014 basiere und für das Jahr 2015 im

Hinblick auf Krankenkassenprämien und Steuern anzupassen sei.

3.2

Die Beschwerdeführenden erachten es demgegenüber

grundsätzlich als falsch, dass aus dem Einkommen von AHV und

Zusatzleistungen, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag

geleistet werden müsse. Durch diese Anrechnung werde der dem Beschwerdeführer

für den Lebensbedarf zustehende Betrag von monatlich Fr. 1'600.- auf Fr. 755.- reduziert, was

dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, das den Kantonen nur

weitergehende Leistungen vorbehalte, widerspreche. Auch weise die Liste des

Kantonalen Sozialamtes beim anrechenbaren Einkommen zwar auf die AHV-Renten, nicht aber auf die Zusatzleistungen und schon gar nicht auf entsprechende

Einnahmen der Konkubinatspartner hin. Auf den

Ergänzungsleistungen müssten auch keine Steuern bezahlt werden, was belege,

dass Ergänzungsleistungen eben nicht als normales Einkom­men im fürsorgerechtlichen Sinn gelten könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers an

der gesetzlich vorgesehenen Existenzsicherung überwiege im konkreten Fall das

öffentliche Interesse an tiefen Sozialhilfeleistungen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden, die seit mindestens 2011 zusammenwohnen,

bestreiten nicht, dass sie in einem stabilen Konkubinat leben. Aufgrund dieses

Umstandes ist es nach der dargelegten Rechtslage zulässig, Einkommen und

Vermögen des Beschwerdeführers bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für

die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. In einem neueren publizierten Entscheid

bezeichnet es das Bundesgericht nicht nur als zulässig, sondern unter dem

Aspekt der Rechtsgleichheit gar als geboten, die Einkünfte beider Partner in

einem Konkubinat bei der Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen

(BGE 141 I 153 E. 5).

4.2

Anrechenbar

ist sowohl bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als auch bei der

Ermittlung des angemessenen Konkubinatsbeitrags prinzipiell das ganze

verfügbare Einkommen, wie es in den SKOS-Richtlinien Kap. E. 1.1 definiert

ist. Für die Ausklammerung der Zusatzleistungen, welche nach Art. 1

Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971

(ZLG) sowohl die Ergänzungsleistungen samt Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten des Bundes als auch die Beihilfen und Zuschüsse umfassen,

gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) verschafft dem Bezüger nicht ein vor jeglichen öffentlich- oder

privatrechtlichen Ansprüchen garantiertes Einkommen. Zwar sind die

Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. k des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 24 lit. h des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

steuerfrei und nach Art. 20 ELG auch der Zwangsvollstreckung entzogen.

Ihre angemessene Berücksichtigung im Rahmen der den Kantonen obliegenden

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Es

ist insbesondere unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht einzusehen,

weshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation

besser gestellt werden sollten als Lohnbezüger. Die für die Bemessung des

Konkubinatsbeitrags massgebende Leistungsfähigkeit des nicht mit Sozialhilfe

unterstützten Konkubinatspartners hängt von der Höhe seines Einkommens ab und

nicht davon, ob er dieses durch eigene Arbeit verdient oder als

sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bezieht.

Aus dem Umstand, dass das Kantonale Sozialamt im

Behördenhandbuch die Zusatzleistungen nicht ausdrücklich erwähnt, können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Aufzählung weder

abschliessend ist noch für die gerichtliche Beurteilung überhaupt bindend wäre.

Der Grund für den fehlenden Hinweis mag im Übrigen daran liegen, dass Empfänger

von Zusatzleistungen selber praktisch nie Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

haben, da erstere grosszügiger berechnet werden als letztere.

4.3

Bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien

von einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, das unter

anderem auch Einkommensfreibeträge, eine Pauschale für Franchise und

Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung, laufende Steuern und

Schuldentilgungsraten berücksichtigt. In Bezug auf die Wohnkosten wird

derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der nicht im Budget der unterstützten

Person berücksichtigt wird, wobei bei einem stabilen Konkubinat eine überhöhte

Miete nur so lange angerechnet wird, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur

Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10).

Im vorliegenden Fall wurde in den beidseitigen Budgets der

Parteien je ein Mietanteil von Fr. 750.- berücksichtigt, da die Wohnung

zwar monatlich Fr. 1'822.- koste, der über Fr. 1'500.- liegende

Betrag aber vorläufig je hälftig aus dem Fonds für Behinderte und dem Fonds für

gezielte Altersfürsorge bezahlt werde. Dies führt im Ergebnis zu einer vollen

Anrechnung der Wohnungsmiete für die Beschwerdeführenden. Die übrigen

Positionen zur Ermittlung des Konkubinatsbeitrags entsprechen ebenfalls den

SKOS-Richtlinien, insbesondere wurde auch eine Position MIZ (Unkosten Schiesssport)

von Fr. 100.- angerechnet, was dem zu gewährenden Einkommensfreibetrag

(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.10-1) entspricht. Die Beschwerdeführenden haben

gegen die konkreten Berechnungen denn auch keine Einwände erhoben. Die

Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung allerdings darauf

hin, dass der Bezirksrat bei seinen Berechnungen übersehen habe, dass dem

Beschwerdeführer einmal jährlich die Selbstbehalte und Franchisen über die Ergänzungsleistungen

finanziert würden und dass diese daher nicht ins erweiterte Budget gehörten.

Dieser Einwand ist zutreffend, denn nach Art. 3 Abs. 1 lit. b

EGL in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 ff. ELG

bestehen die Ergänzungsleistungen nicht nur aus der jährlich berechneten

Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen des

Bezügers, sondern auch aus der von den Kantonen zu finanzierenden Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten als sogenannte Sachleistung. Zu letzteren

gehören nach Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG auch die Kostenbeteiligungen

nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994, KVG), mithin Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).

Insofern bestand daher kein Anlass zur Kritik an der Berechnung der

Beschwerdegegnerin oder zur Aufrechnung der nicht berücksichtigten Pauschale

für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse mit anderen Positionen. Immerhin

kam die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden bei der Berechnung des

Konkubinatsbeitrags insofern leicht entgegen, indem sie beim erweiterten Budget

des Beschwerdeführers über die SKOS-Richtlinien hinaus die überobligatorische

Krankenversicherung mit Fr. 64.10 einsetzte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung ihrer

wirtschaftlichen Situation sind

sie massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 39).

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin ist als Empfängerin

wirtschaftlicher Hilfe und der Beschwerdeführer als Bezüger einer AHV-Rente mit

um den Konkubinatsbeitrag geminderten Zusatzleistungen wohl mittellos im Sinn

der genannten Bestimmung. Da zur Anrechnung von Konkubinatsbeiträgen bei

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zwar eine gefestigte Praxis besteht, diese

sich aber bisher – soweit ersichtlich – noch nie zum Einbezug von Zusatzleistungen

ausgesprochen hat, kann ihre Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher

stattzugeben.

Die Beschwerdeführenden werden auf

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

5.2

Über eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu

befinden, da diese kein entsprechendes Begehren gestellt hat.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu Hälfte unter solidarischer

Haftung für die ganzen Kosten auferlegt, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an