VB.2015.00621
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00621
14. Januar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17799)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00621
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit August 2012 von der Sozialbehörde
C wirtschaftlich unterstützt. In ihrem Leistungsentscheid vom 22. August
2014 rechnete die Sozialabteilung der Sozialbehörde A einen Konkubinatsbeitrag
von Fr. 780.05 vonseiten ihres Partners B an. Dieser ist selber
AHV-Rentner und bezieht Zusatzleistungen der AHV. Auf Ersuchen von A überprüfte
die Sozialbehörde diesen Entscheid und bestätigte ihn mit Beschluss vom 20. November
2014.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B
wies der Bezirksrat C am 14. September 2015 ohne Kostenfolge ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A und B
am 8. Oktober 2015 Beschwerde und beantragten, die angefochtenen
Entscheide seien insoweit aufzuheben, als im Budget ein Konkubinatsbeitrag
angerechnet worden sei; die bereits abgezogenen Beiträge seien zurückzubezahlen,
und das Verfahren sei kostenlos und ohne Entschädigung an die Gemeinde zu
führen. Der Bezirksrat C reichte am 3. November 2015 die Akten ein,
verwies auf seinen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde C beantragte am 11. November 2015 die
Abweisung der Beschwerden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Im Streit liegen wirtschaftliche Hilfeleistungen von monatlich Fr. 780.05, was hochgerechnet auf ein Jahr einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-
ergibt (vgl. VGr, 6. Oktober 2014,
VB.2014.00450, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Damit fiele die
Streitigkeit zwar in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),
sie ist aber wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung (vgl. E. 4.2
nachfolgend) der Kammer zur Entscheidung zu übertragen (§ 38b Abs. 2
VRG).
1.3
Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf § 21
Abs. 1 VRG die Rekurslegitimation beider Parteien. Bezüglich des Beschwerdeführers
erwog sie, obwohl er in keinem direkten Verhältnis
zur Beschwerdegegnerin stehe, habe er als Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin durch die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ein eigenes
Interesse am Verfahrensausgang. Es ist fraglich, ob
diese Beurteilung zutreffend ist und auch für das Beschwerdeverfahren
übernommen werden kann, denn mit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags wird lediglich der Umfang der wirtschaftlichen
Hilfe der Beschwerdeführerin begrenzt; eine
durchsetzbare Verpflichtung des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Leistung dieses Beitrags an die Beschwerdeführerin ergibt
sich daraus jedoch nicht. Die Frage kann hier aber offenbleiben, da auf die
Beschwerde der klar in ihren schutzwürdigen
Interessen betroffenen Beschwerdeführerin ohnehin einzutreten ist.
2.
Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen
Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden
Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner
(§ 16 Abs. 2 SHV).
Gestützt auf diese Bestimmungen gelten die
in familienähnlichen Gemeinschaften zusammenlebenden
Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit. Leben die Partner jedoch
in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners
angemessen berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. F. 5.1 in der Fassung von April 2005 mit Ergänzungen bis 12/15; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f.,
5.
Januar 2015; BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;
BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 29. Januar
2015, VB.2014.00490 E. 3).
Von einem stabilen
Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1).
Aus diesen Umständen entsteht jedoch lediglich eine Vermutung zugunsten eines
stabilen Konkubinats. Demgegenüber steht es der hilfesuchenden Person offen,
nachzuweisen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so
stabile Beziehung handelt und deshalb kein gegenseitiger Beistand wie in einer
Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 6.2.03 Ziff. 2.2c, 5. Januar 2015; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490
E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem
stabilen Konkubinat der Beschwerdeführenden aus und
erachtete die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags als
erfüllt. Das von der Beschwerdegegnerin für den
Beschwerdeführer errechnete erweiterte SKOS-Budget
über Fr. 2'120.95 sei
korrekt, da ihm zwar keine Pauschalen für Franchise und Selbstbehalte der
Krankenkasse, dafür andere höhere Positionen für ein
Hobby und eine Prämie der überobligatorischen Krankenversicherung
angerechnet worden seien. Bei seinem Einkommen von Fr. 2'901.- aus AHV und Zusatzleistungen
resultiere somit ein Überschuss von Fr. 780.05, der als Konkubinatsbeitrag
angerechnet werden dürfe. Dabei wies der
Bezirksrat aber ausdrücklich darauf
hin, dass dieses Budget auf den Auslagen 2014 basiere und für das Jahr 2015 im
Hinblick auf Krankenkassenprämien und Steuern anzupassen sei.
3.2
Die Beschwerdeführenden erachten es demgegenüber
grundsätzlich als falsch, dass aus dem Einkommen von AHV und
Zusatzleistungen, die den Existenzbedarf decken sollen, ein Konkubinatsbeitrag
geleistet werden müsse. Durch diese Anrechnung werde der dem Beschwerdeführer
für den Lebensbedarf zustehende Betrag von monatlich Fr. 1'600.- auf Fr. 755.- reduziert, was
dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen, das den Kantonen nur
weitergehende Leistungen vorbehalte, widerspreche. Auch weise die Liste des
Kantonalen Sozialamtes beim anrechenbaren Einkommen zwar auf die AHV-Renten, nicht aber auf die Zusatzleistungen und schon gar nicht auf entsprechende
Einnahmen der Konkubinatspartner hin. Auf den
Ergänzungsleistungen müssten auch keine Steuern bezahlt werden, was belege,
dass Ergänzungsleistungen eben nicht als normales Einkommen im fürsorgerechtlichen Sinn gelten könnten. Das Interesse des Beschwerdeführers an
der gesetzlich vorgesehenen Existenzsicherung überwiege im konkreten Fall das
öffentliche Interesse an tiefen Sozialhilfeleistungen.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden, die seit mindestens 2011 zusammenwohnen,
bestreiten nicht, dass sie in einem stabilen Konkubinat leben. Aufgrund dieses
Umstandes ist es nach der dargelegten Rechtslage zulässig, Einkommen und
Vermögen des Beschwerdeführers bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für
die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. In einem neueren publizierten Entscheid
bezeichnet es das Bundesgericht nicht nur als zulässig, sondern unter dem
Aspekt der Rechtsgleichheit gar als geboten, die Einkünfte beider Partner in
einem Konkubinat bei der Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichtigen
(BGE 141 I 153 E. 5).
4.2
Anrechenbar
ist sowohl bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als auch bei der
Ermittlung des angemessenen Konkubinatsbeitrags prinzipiell das ganze
verfügbare Einkommen, wie es in den SKOS-Richtlinien Kap. E. 1.1 definiert
ist. Für die Ausklammerung der Zusatzleistungen, welche nach Art. 1
Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971
(ZLG) sowohl die Ergänzungsleistungen samt Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten des Bundes als auch die Beihilfen und Zuschüsse umfassen,
gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) verschafft dem Bezüger nicht ein vor jeglichen öffentlich- oder
privatrechtlichen Ansprüchen garantiertes Einkommen. Zwar sind die
Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. k des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
vom 14. Dezember 1990 (StHG) und Art. 24 lit. h des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
steuerfrei und nach Art. 20 ELG auch der Zwangsvollstreckung entzogen.
Ihre angemessene Berücksichtigung im Rahmen der den Kantonen obliegenden
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Es
ist insbesondere unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht einzusehen,
weshalb Bezüger von Ergänzungsleistungen bei der Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation
besser gestellt werden sollten als Lohnbezüger. Die für die Bemessung des
Konkubinatsbeitrags massgebende Leistungsfähigkeit des nicht mit Sozialhilfe
unterstützten Konkubinatspartners hängt von der Höhe seines Einkommens ab und
nicht davon, ob er dieses durch eigene Arbeit verdient oder als
sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bezieht.
Aus dem Umstand, dass das Kantonale Sozialamt im
Behördenhandbuch die Zusatzleistungen nicht ausdrücklich erwähnt, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Aufzählung weder
abschliessend ist noch für die gerichtliche Beurteilung überhaupt bindend wäre.
Der Grund für den fehlenden Hinweis mag im Übrigen daran liegen, dass Empfänger
von Zusatzleistungen selber praktisch nie Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
haben, da erstere grosszügiger berechnet werden als letztere.
4.3
Bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien
von einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners aus, das unter
anderem auch Einkommensfreibeträge, eine Pauschale für Franchise und
Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung, laufende Steuern und
Schuldentilgungsraten berücksichtigt. In Bezug auf die Wohnkosten wird
derjenige Mietzinsanteil angerechnet, der nicht im Budget der unterstützten
Person berücksichtigt wird, wobei bei einem stabilen Konkubinat eine überhöhte
Miete nur so lange angerechnet wird, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur
Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.10).
Im vorliegenden Fall wurde in den beidseitigen Budgets der
Parteien je ein Mietanteil von Fr. 750.- berücksichtigt, da die Wohnung
zwar monatlich Fr. 1'822.- koste, der über Fr. 1'500.- liegende
Betrag aber vorläufig je hälftig aus dem Fonds für Behinderte und dem Fonds für
gezielte Altersfürsorge bezahlt werde. Dies führt im Ergebnis zu einer vollen
Anrechnung der Wohnungsmiete für die Beschwerdeführenden. Die übrigen
Positionen zur Ermittlung des Konkubinatsbeitrags entsprechen ebenfalls den
SKOS-Richtlinien, insbesondere wurde auch eine Position MIZ (Unkosten Schiesssport)
von Fr. 100.- angerechnet, was dem zu gewährenden Einkommensfreibetrag
(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.10-1) entspricht. Die Beschwerdeführenden haben
gegen die konkreten Berechnungen denn auch keine Einwände erhoben. Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung allerdings darauf
hin, dass der Bezirksrat bei seinen Berechnungen übersehen habe, dass dem
Beschwerdeführer einmal jährlich die Selbstbehalte und Franchisen über die Ergänzungsleistungen
finanziert würden und dass diese daher nicht ins erweiterte Budget gehörten.
Dieser Einwand ist zutreffend, denn nach Art. 3 Abs. 1 lit. b
EGL in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 ff. ELG
bestehen die Ergänzungsleistungen nicht nur aus der jährlich berechneten
Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen des
Bezügers, sondern auch aus der von den Kantonen zu finanzierenden Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten als sogenannte Sachleistung. Zu letzteren
gehören nach Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG auch die Kostenbeteiligungen
nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März
1994, KVG), mithin Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).
Insofern bestand daher kein Anlass zur Kritik an der Berechnung der
Beschwerdegegnerin oder zur Aufrechnung der nicht berücksichtigten Pauschale
für Franchise und Selbstbehalte der Krankenkasse mit anderen Positionen. Immerhin
kam die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden bei der Berechnung des
Konkubinatsbeitrags insofern leicht entgegen, indem sie beim erweiterten Budget
des Beschwerdeführers über die SKOS-Richtlinien hinaus die überobligatorische
Krankenversicherung mit Fr. 64.10 einsetzte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung ihrer
wirtschaftlichen Situation sind
sie massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 39).
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin ist als Empfängerin
wirtschaftlicher Hilfe und der Beschwerdeführer als Bezüger einer AHV-Rente mit
um den Konkubinatsbeitrag geminderten Zusatzleistungen wohl mittellos im Sinn
der genannten Bestimmung. Da zur Anrechnung von Konkubinatsbeiträgen bei
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zwar eine gefestigte Praxis besteht, diese
sich aber bisher – soweit ersichtlich – noch nie zum Einbezug von Zusatzleistungen
ausgesprochen hat, kann ihre Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher
stattzugeben.
Die Beschwerdeführenden werden auf
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
5.2
Über eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu
befinden, da diese kein entsprechendes Begehren gestellt hat.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu Hälfte unter solidarischer
Haftung für die ganzen Kosten auferlegt, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…