VB.2015.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00622
21. Januar 2016Deutsch8 min
(URT.2016.17810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00622
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kompensation der Arbeitszeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist mit einem Pensum von 80 % und befristet bis
30. Juni 2016 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Er ist
Mitglied des Parlaments des Kantons D. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2014 bewilligte ihm die Bildungsdirektion die Ausübung dieses Amts bis zum Ende
der befristeten Anstellung und ordnete an, er dürfe dafür maximal
22,5 Tage bzw. 151,20 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden, ohne dies
kompensieren zu müssen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 9. Januar 2015 liess A beantragen,
unter Entschädigungsfolge seien ihm für die Ausübung seines Amts während der
Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden pro Jahr zu bewilligen. Der
Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2015 ab.
III.
A liess am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm seien für die Ausübung seines Amts während
der Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden zu bewilligen. Die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats und die Bildungsdirektion schlossen mit
Vernehmlassung vom 27./30. November 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom
9.
Dezember 2015 je auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die
Ausübung eines öffentlichen Amts nach § 41 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a, 19b Abs. 2
lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Schon weil
hier der Regierungsrat als Vorinstanz tätig war, ist die Angelegenheit durch
die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 4 VRG).
2.
2.1
Strittig
ist vorliegend, in welchem Umfang Arbeitszeit für die Ausübung eines Amts
beansprucht werden kann. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die zur
Verfügung gestellte Arbeitszeit sei auf Grundlage der Bruttoarbeitszeit zu
berechnen, während der Beschwerdegegner davon ausgeht, der Anspruch beziehe
sich nur auf die Nettoarbeitszeit (ohne Ferien- und Feiertage).
2.2
Gemäss
§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) ist für die Ausübung eines öffentlichen Amts eine
Bewilligung erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die
Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und
zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (§ 54 Abs. 2 PG). Nach
§ 145 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) ist die Arbeitszeit grundsätzlich zu
kompensieren, wenn dafür mehr als ein halber Tag pro Woche beansprucht wird.
2.3
Die Kammer
kam in einem den grundsätzlichen Anspruch auf eine Entlastung betreffenden
Entscheid vom 19. April 2000 zum Schluss, bei einem Angestellten mit einem
Ferienanspruch von vier Wochen betrage die Entlastung – unter Berücksichtigung
der Feiertage – insgesamt 46 Halbtage (PB.2000.00003, E. 2d/aa
Abs. 2). An dieser Auffassung ist – wie sich sogleich zeigt –
festzuhalten.
2.4
Aus
§ 145 Abs. 2 VVPG ergibt sich ein grundsätzliches Recht der
Angestellten, für die Ausübung eines öffentlichen Amts Arbeitszeit zu
beanspruchen (vgl. auch den Wortlaut von § 54 Abs. 2 PG). Dadurch
reduziert sich der Umfang der dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin
geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00003,
E. 2d). Die Bestimmung lässt sich somit nur so verstehen, dass Zeit, in
welcher die Angestellten ihre Arbeitsleistung grundsätzlich dem Arbeitgeber zur
Verfügung stellen müssten, stattdessen für die Ausübung des öffentlichen Amts
verwendet werden darf. Diese Privilegierung kann nur greifen, wenn der
Angestellte nicht bereits aus anderen Gründen von seiner Pflicht, Arbeit zu
erbringen, freigestellt ist. Letzteres trifft insbesondere auf die Ferien-
sowie Feiertage zu (vgl. §§ 79 und 117 VVPG je Abs. 1). Demnach
bezieht sich der Anspruch auf Beanspruchung von einem halben Tag pro Woche bzw.
10.
% der Arbeitszeit auf die – nach Abzug des Ferien- und Feiertagsanspruchs
verbleibende – Nettoarbeitszeit.
2.5
Der
Beschwerdegegner hat die kompensationsfreie Zeit des Beschwerdeführers auf der
Grundlage einer Nettoarbeitszeit von 45 Wochen pro Jahr berechnet.
Angesichts eines Ferienanspruchs des Beschwerdeführers von fünf Wochen sowie
zusätzlicher elf Feiertage (inklusive Knabenschiessen/Sechseläuten bzw.
Fastnachtsmontag) pro Jahr ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.
2.6
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,
weil einem Angestellten der Volkswirtschaftsdirektion 10 % der
Bruttoarbeitszeit gewährt worden sei. Entgegen seiner Behauptung lässt sich
solches der eingereichten Verfügung indes nicht entnehmen: Darin wird nur der
Wortlaut der Verordnungsbestimmung wiederholt, ohne dass festgelegt würde,
jener Angestellte dürfe sich auch während der Ferien einen halben Tag als
Arbeitszeit anrechnen lassen. Wie es sich damit verhält, kann indes
offenbleiben.
Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft einen
Anspruch auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Bernhard Waldmann,
Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 40). Daraus lässt sich indes
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, es sei denn, die
entscheidende Behörde weiche in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe zu
erkennen, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen
(Waldmann, Art. 8 N. 42 mit Hinweisen).
Nach dem vorgängig Ausgeführten widerspräche die Gewährung
kompensationsfreier Arbeitszeit für die Ausübung eines öffentlichen Amts auf
der Grundlage der Bruttoarbeitszeit der Regelung von § 145 Abs. 2
VVPG. Der Beschwerdeführer verlangt demnach eine Gleichbehandlung im Unrecht,
unterlässt es jedoch bereits, substanziiert darzutun, dass in der kantonalen
Verwaltung eine ständige entsprechende Praxis bestünde. Sodann hat der Regierungsrat
als oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]) im Rekursentscheid
das Vorgehen des Beschwerdegegners bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der
Regierungsrat im Rahmen seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion dafür besorgt
sein wird, dass eine allfällige abweichende Praxis einzelner Direktionen aufgegeben
wird.
Demnach hätte der Beschwerdeführer – sofern überhaupt eine
rechtswidrige Praxis einzelner Direktionen bestünde – keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
In
personalrechtlichen Angelegenheiten sind bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.- sowie bei Verfahren ohne Streitwert, soweit es sich – wie
hier – nicht um Entscheidungen grosser Tragweite handelt, grundsätzlich keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 29 f.). Die Gerichtskosten
sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.3
Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher
Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche
Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erheben.
Liesse sich die vorliegende Streitigkeit hingegen als eine
solche vermögensrechtlicher Natur qualifizieren, so entspräche der Streitwert
wohl dem Lohn für 2,5 Arbeitstage bzw. 21 Stunden pro Jahr, was beim
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Pensums von 80 % einen
Betrag von Fr. 1'054.65 pro Jahr bzw. Fr. 1'933.55 für die Geltungsdauer
der Verfügung ergäbe. Der Streitwert betrüge demnach weniger als
Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nur offenstünde, soweit sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…