Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00622

21. Januar 2016Deutsch8 min

(URT.2016.17810)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist mit einem Pensum von 80 % und befristet bis

30. Juni 2016 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Er ist

Mitglied des Parlaments des Kantons D. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2014 bewilligte ihm die Bildungsdirektion die Ausübung dieses Amts bis zum Ende

der befristeten Anstellung und ordnete an, er dürfe dafür maximal

22,5 Tage bzw. 151,20 Stunden seiner Arbeitszeit aufwenden, ohne dies

kompensieren zu müssen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 9. Januar 2015 liess A beantragen,

unter Entschädigungsfolge seien ihm für die Ausübung seines Amts während der

Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden pro Jahr zu bewilligen. Der

Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. September 2015 ab.

III.

A liess am 8. Oktober 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm seien für die Ausübung seines Amts während

der Arbeitszeit maximal 25 Tage bzw. 168,5 Stunden zu bewilligen. Die

Staatskanzlei namens des Regierungsrats und die Bildungsdirektion schlossen mit

Vernehmlassung vom 27./30. November 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom

9.

Dezember 2015 je auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die

Ausübung eines öffentlichen Amts nach § 41 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a, 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Schon weil

hier der Regierungsrat als Vorinstanz tätig war, ist die Angelegenheit durch

die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 4 VRG).

2.

2.1

Strittig

ist vorliegend, in welchem Umfang Arbeitszeit für die Ausübung eines Amts

beansprucht werden kann. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die zur

Verfügung gestellte Arbeitszeit sei auf Grundlage der Bruttoarbeitszeit zu

berechnen, während der Beschwerdegegner davon ausgeht, der Anspruch beziehe

sich nur auf die Nettoarbeitszeit (ohne Ferien- und Feiertage).

2.2

Gemäss

§ 54 Abs. 1 Satz 2 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) ist für die Ausübung eines öffentlichen Amts eine

Bewilligung erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die

Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und

zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (§ 54 Abs. 2 PG). Nach

§ 145 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) ist die Arbeitszeit grundsätzlich zu

kompensieren, wenn dafür mehr als ein halber Tag pro Woche beansprucht wird.

2.3

Die Kammer

kam in einem den grundsätzlichen Anspruch auf eine Entlastung betreffenden

Entscheid vom 19. April 2000 zum Schluss, bei einem Angestellten mit einem

Ferienanspruch von vier Wochen betrage die Entlastung – unter Berücksichtigung

der Feiertage – insgesamt 46 Halbtage (PB.2000.00003, E. 2d/aa

Abs. 2). An dieser Auffassung ist – wie sich sogleich zeigt –

festzuhalten.

2.4

Aus

§ 145 Abs. 2 VVPG ergibt sich ein grundsätzliches Recht der

Angestellten, für die Ausübung eines öffentlichen Amts Arbeitszeit zu

beanspruchen (vgl. auch den Wortlaut von § 54 Abs. 2 PG). Dadurch

reduziert sich der Umfang der dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin

geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00003,

E. 2d). Die Bestimmung lässt sich somit nur so verstehen, dass Zeit, in

welcher die Angestellten ihre Arbeitsleistung grundsätzlich dem Arbeitgeber zur

Verfügung stellen müssten, stattdessen für die Ausübung des öffentlichen Amts

verwendet werden darf. Diese Privilegierung kann nur greifen, wenn der

Angestellte nicht bereits aus anderen Gründen von seiner Pflicht, Arbeit zu

erbringen, freigestellt ist. Letzteres trifft insbesondere auf die Ferien-

sowie Feiertage zu (vgl. §§ 79 und 117 VVPG je Abs. 1). Demnach

bezieht sich der Anspruch auf Beanspruchung von einem halben Tag pro Woche bzw.

10.

% der Arbeitszeit auf die – nach Abzug des Ferien- und Feiertagsanspruchs

verbleibende – Nettoarbeitszeit.

2.5

Der

Beschwerdegegner hat die kompensationsfreie Zeit des Beschwerdeführers auf der

Grundlage einer Nettoarbeitszeit von 45 Wochen pro Jahr berechnet.

Angesichts eines Ferienanspruchs des Beschwerdeführers von fünf Wochen sowie

zusätzlicher elf Feiertage (inklusive Knabenschiessen/Sechseläuten bzw.

Fastnachtsmontag) pro Jahr ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

2.6

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots,

weil einem Angestellten der Volkswirtschaftsdirektion 10 % der

Bruttoarbeitszeit gewährt worden sei. Entgegen seiner Behauptung lässt sich

solches der eingereichten Verfügung indes nicht entnehmen: Darin wird nur der

Wortlaut der Verordnungsbestimmung wiederholt, ohne dass festgelegt würde,

jener Angestellte dürfe sich auch während der Ferien einen halben Tag als

Arbeitszeit anrechnen lassen. Wie es sich damit verhält, kann indes

offenbleiben.

Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft einen

Anspruch auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Bernhard Waldmann,

Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N. 40). Daraus lässt sich indes

kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, es sei denn, die

entscheidende Behörde weiche in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gebe zu

erkennen, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen

(Waldmann, Art. 8 N. 42 mit Hinweisen).

Nach dem vorgängig Ausgeführten widerspräche die Gewährung

kompensationsfreier Arbeitszeit für die Ausübung eines öffentlichen Amts auf

der Grundlage der Bruttoarbeitszeit der Regelung von § 145 Abs. 2

VVPG. Der Beschwerdeführer verlangt demnach eine Gleichbehandlung im Unrecht,

unterlässt es jedoch bereits, substanziiert darzutun, dass in der kantonalen

Verwaltung eine ständige entsprechende Praxis bestünde. Sodann hat der Regierungsrat

als oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]) im Rekursentscheid

das Vorgehen des Beschwerdegegners bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der

Regierungsrat im Rahmen seiner Leitungs- und Aufsichtsfunktion dafür besorgt

sein wird, dass eine allfällige abweichende Praxis einzelner Direktionen aufgegeben

wird.

Demnach hätte der Beschwerdeführer – sofern überhaupt eine

rechtswidrige Praxis einzelner Direktionen bestünde – keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

In

personalrechtlichen Angelegenheiten sind bis zu einem Streitwert von

Fr. 30'000.- sowie bei Verfahren ohne Streitwert, soweit es sich – wie

hier – nicht um Entscheidungen grosser Tragweite handelt, grundsätzlich keine Gerichtskosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 29 f.). Die Gerichtskosten

sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.3

Dem

unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher

Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche

Interessen verfolgt werden (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 171). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche

Streitigkeit handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erheben.

Liesse sich die vorliegende Streitigkeit hingegen als eine

solche vermögensrechtlicher Natur qualifizieren, so entspräche der Streitwert

wohl dem Lohn für 2,5 Arbeitstage bzw. 21 Stunden pro Jahr, was beim

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Pensums von 80 % einen

Betrag von Fr. 1'054.65 pro Jahr bzw. Fr. 1'933.55 für die Geltungsdauer

der Verfügung ergäbe. Der Streitwert betrüge demnach weniger als

Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nur offenstünde, soweit sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…