VB.2015.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00623
24. Februar 2016Deutsch12 min
(URT.2016.17897)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde Nürensdorf,
vertreten durch den Gemeinderat Nürensdorf,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Überführung eines Darlehens in das Verwaltungsvermögen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Genossenschaft Zentrum Bären (GZB) hat den Zweck, in
der Gemeinde Nürensdorf eine Altersinfrastruktur zu erstellen und zu betreiben.
Die Politische Gemeinde Nürensdorf hält rund 80 % der Anteilscheine an der
GZB mit einem Nominalwert von insgesamt Fr. 8'200'000.-; zudem gewährte
die Gemeinde der GZB ein zinsloses und unbefristetes Darlehen im Betrag von
Fr. 2'000'000.-.
Die Gemeindeversammlung der Gemeinde
Nürensdorf beschloss am 27. Juni 2012, der GZB ein verzinsliches
Kontokorrentdarlehen bis zu einer Belehnungsgrenze von maximal Fr. 1'000'000.- zu gewähren, wobei der Zinssatz durch den Gemeinderat
jährlich unter Berücksichtigung der Zinssätze auf dem Kapitalmarkt festzulegen
sei.
Mit Beschluss vom 16. September
2014 saldierte der Gemeinderat das Kontokorrentdarlehen im Einvernehmen mit dem
Vorstand der GZB und gewährte ihr zugleich ein Darlehen im Betrag von
Fr. 600'000.- mit einer Laufzeit von vier Jahren und einem Zinssatz von 0,75 %. Der Gemeinderat erwog zudem, bei diesem Darlehen handle
es sich um eine Geldanlage im Rahmen der Bewirtschaftung des Finanzvermögens
und nicht um eine Ausgabe.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015
forderte das Gemeindeamt des Kantons Zürich den Gemeinderat Nürensdorf auf, das
der GZB gewährte Darlehen statt im Finanz- im Verwaltungsvermögen zu führen.
Nachdem der Gemeinderat mit Schreiben vom 10. Februar 2015 mitgeteilt
hatte, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde, verfügte das
Gemeindeamt am 13. Mai 2015, die Gemeinde Nürensdorf habe das Darlehen in
Höhe von Fr. 600'000.- für die Jahresrechnung 2015 ins Verwaltungsvermögen
zu überführen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 15. September
2015.
wies die Direktion der Justiz und des Innern den dagegen erhobenen Rekurs
ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der Gemeinde Nürensdorf in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten von Fr. 762.-.
III.
Die Gemeinde Nürensdorf führte am
9. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des Rekursentscheids, eventualiter eine Überweisung der Angelegenheit an den
Bezirksrat Bülach; zudem sei der Bezirksrat Bülach zur Vernehmlassung einzuladen. Die Direktion der Justiz und des Innern schloss
mit Vernehmlassung vom 18. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Gemeindeamt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 18. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die
Rechnungsführung einer Gemeinde gemäss § 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bezirksrat
Bülach ist weder Verfahrenspartei noch hat er als Vorinstanz gewirkt. Es
besteht deshalb keine Veranlassung, ihn entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung einzuladen.
3.
3.1 Strittig
ist vorliegend einerseits, ob die Beschwerdeführerin das der GZB gewährte
Darlehen in der Rechnung als Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu führen habe.
Anderseits bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner
überhaupt berechtigt war, darüber aufsichtsrechtliche Anordnungen zu treffen.
3.2 Gemäss
§ 165 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) gelten
für den Finanzhaushalt der Gemeinden bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen
Regelung weiterhin ausgewählte Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes vom
2. September 1979 (aFHG; GS IV 193 ff.).
Nach § 11
Abs. 1 aFHG setzen sich die Aktiven aus dem Finanz- und dem
Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfonds sowie dem allfälligen
Bilanzfehlbetrag zusammen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen
Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung einer öffentlichen Aufgabenerfüllung
veräussert werden können, wohingegen das Verwaltungsvermögen diejenigen
Vermögenswerte umfasst, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung
dienen (§ 11 Abs. 2 f. aFHG). Die Verwendung von Finanzvermögen
zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gilt nach § 16 Abs. 2 aFHG
als Ausgabe.
Das
Finanzvermögen umfasst demnach diejenigen Vermögenswerte, welche das Gemein-wesen
ihres Geldwerts wegen besitzt und die es nicht unmittelbar zur Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben benötigt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 48 Rz. 12). Das Finanzvermögen wird durch zwei wesentliche Elemente definiert.
Einerseits dient es nur mittelbar, mit seinem Ertrag oder Wert, der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben, und anderseits können die jeweiligen Vermögenswerte
veräussert, gepfändet und verpfändet werden, ohne dass dadurch die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe direkt beeinträchtigt würde (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
etc. 2010, Rz. 2331).
Zum
Verwaltungsvermögen gehören demgegenüber diejenigen Werte, die den Behörden
oder einem beschränkten Kreis privater Benutzer durch ihren Gebrauchswert für
die Besorgung der öffentlichen Aufgabe dienen (René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. II, Bern 2014, Rz. 57
mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Streitgegenstand
ist ein der GZB gewährtes Darlehen. Bei der GZB handelt es sich um eine
privatrechtlich organisierte Genossenschaft, an welcher die Beschwerdeführerin
jedoch eine Beteiligung von rund 80 % hält. Die GZB hat zum Zweck,
"eine Altersinfrastruktur in der Gemeinde Nürensdorf zu erstellen und zu
betreiben und insbesondere im Rahmen des Projektes Zentrum Bären, Nürensdorf
preisgünstige Seniorenwohnungen sowie zwei Pflegewohnungen mit
Serviceleistungen inkl. Restaurant zu vermieten" (Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Statuten vom 2. Dezember 2009). Nach Auffassung der
Vorinstanz verfolgt die GZB damit einen öffentlichen Zweck, weshalb finanzielle
Leistungen der Gemeinde an die GZB ihrerseits einer öffentlichen Aufgabe
dienten. Ob die GZB einen öffentlichen Zweck erfüllt, kann hier indes
offenbleiben.
Streitgegenstand ist nicht eine direkte
Beteiligung an der GZB, sondern das dieser für eine Laufzeit von vier Jahren
gewährte Darlehen. Damit wird die GZB insofern unterstützt, als sie andernfalls
das benötigte Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müsste. Die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe durch Gewährung des Darlehens ist allein durch
diesen Umstand indes noch nicht gegeben. Entscheidend erscheint vielmehr, ob
die Beschwerdeführerin der GZB über die Gewährung von Fremdkapital hinaus einen
finanziellen Vorteil zukommen liess, der als unmittelbare Unterstützung der
öffentlichen Aufgabe betrachtet werden muss. Dies läge etwa bei einem unüblich
tiefen Zins vor oder wenn die Rückzahlung des Darlehensbetrags unsicher wäre.
Vergibt ein Gemeinwesen ein Darlehen hingegen zu marktüblichen Konditionen,
steht aus seiner Sicht der Anlagezweck im Vordergrund, weshalb es keine Rolle
spielen kann, ob der Empfänger eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Es vermöchte
nicht zu überzeugen, wenn das Gemeinwesen in solchen Fällen einstweilen nicht
benötigte liquide Mittel mit geringem Zinsertrag beispielsweise auf ihrem
Zahlungskonto bei einer Bank belassen und der eine öffentliche Aufgabe Erfüllende bei der gleichen Bank ein Darlehen mit grösserem
Zinsaufwand aufnehmen müsste.
Ob ein Darlehen zu marktüblichen
Konditionen vergeben wurde, ist anhand der Laufzeit, des vereinbarten Zinses
sowie des Ausfallrisikos zu beurteilen. Zu prüfen ist dabei, ob unter den
gegebenen Voraussetzungen ein Darlehen am Kapitalmarkt zu ähnlichen Konditionen
gewährt würde, wobei die Interessenlage des Gemeinwesens mit zu berücksichtigen
ist. Hat das Gemeinwesen aufgrund der Umstände keine bessere Möglichkeit der
Geldanlage, spricht allein ein etwas tieferer Zins noch nicht dafür, dass ein
zusätzlicher Vorteil gewährt werde. Ebenso zu berücksichtigen ist sodann die
finanzielle Situation des Gemeinwesens. Hat das Gemeinwesen nur wenig
Liquiditätsreserven und ein geringes Nettovermögen oder gar eine Nettoschuld,
spricht dies dafür, dass nicht der Anlagezweck, sondern die Unterstützung einer
öffentlichen Aufgabe im Vordergrund steht.
Die Zuordnung zum Verwaltungs- oder
Finanzvermögen ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners schliesst dabei allein der
Umstand, dass eine Finanzanlage wegen ihrer Überjährigkeit in der Bilanz dem
Anlage- und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, nicht aus, dass es sich dabei
um Finanzvermögen handelt.
3.4 Das
streitgegenständliche Darlehen wurde im September 2014 für eine Laufzeit von
vier Jahren mit einem Zins von 0,75 % gewährt. Der vereinbarte Zins
erscheint mit Blick auf das generell niedrige Zinsniveau in einem marktüblichen
Rahmen (so auch der Beschwerdegegner). Dem Beschluss des Gemeinderats lässt
sich denn auch entnehmen, dass der von der Bank A für ein Darlehen
angebotene Zinssatz je nach Laufdauer zwischen 0,725 % und 0,875 %
betrug. Gemäss Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
30. Januar 2014 über die ab dem 1. Januar 2014 gültigen steuerlich
anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken musste
der Zinssatz für aus Eigenkapital finanzierte Vorschüsse an nahe stehende
Dritte mindestens 0,25 % bzw. durfte er bei Liegenschaftskrediten im
Wohnbau bis zur Höhe der ersten Hypothek maximal 1 % und darüber hinaus
maximal 1,75 % betragen (www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/verrechnungssteuer/zinssaetze/2014.pdf.download.pdf/2-114-DV-2014-d.pdf).
Der vereinbarte Zinssatz liegt damit auch innerhalb des bei Darlehen an nahestehende
Dritte steuerrechtlich als marktüblich anerkannten Zinssatzes.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft
dargelegt, dass die GZB auch auf dem Kreditmarkt ein entsprechendes Darlehen
erhalten hätte. Gemäss einer E-Mail vom 9. Juli 2014 beträgt der Cash Flow
der GZB jährlich Fr. 100'000.- bis Fr. 200'000.-; entsprechend
reduzierte sich der Saldo des Kontokorrent nach einem Höchststand von
Fr. 887'571.00 per Ende 2012 auf Fr. 560'421.14 per 8. Juli
2014. Die GZB scheint damit grundsätzlich in der Lage, das Darlehen am Ende der
Laufzeit zurückzuzahlen. Dass mit dem Darlehen im Ergebnis der Saldo eines der
GZB gewährten Kontokorrentkredits abgelöst wurde, ist bei dieser Sachlage von
untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist, dass die GZB das
Kontokorrentverhältnis aufgrund ihrer finanziellen Situation auch hätte ablösen
können, wenn das dafür notwendige Darlehen auf dem Kapitalmarkt hätte
aufgenommen werden müssen. Entsprechend übernimmt das gewährte Darlehen keine
Substituierungs- oder Ersatzfunktion für eine (weitere) direkte Beteiligung
durch die Gemeinde.
Die Beschwerdeführerin wies gemäss
Jahresrechnung 2013 ein Nettovermögen (Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital,
Verrechnungen und Spezialfonds) von rund Fr. 28,6 Mio. bzw. – ohne die Anteilscheine
an der GZB – rund Fr. 20,2 Mio. sowie rund Fr. 12 Mio. flüssige
Mittel auf. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die
liquiden Mittel seien für zukünftige Investitionen vorgesehen; eine Alternative
für die Geldanlage bestehe nicht. Angesichts dieser Haushaltslage hatte sie ein
Interesse, die momentan nicht benötigten liquiden
Mittel gewinnbringend anzulegen.
Bei dieser Sachlage verfolgt die
Beschwerdeführerin mit dem Darlehen an die GZB primär einen Anlagezweck; es
handelt sich damit um Finanzvermögen. Die Ausgangsverfügung des
Beschwerdegegners erweist sich demnach als rechtswidrig.
Es kann damit offenbleiben, ob der
Beschwerdegegner für die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen überhaupt
zuständig war.
3.5 Das
Vorgehen des Beschwerdegegners vermöchte im Übrigen auch aus anderen Gründen
nicht zu überzeugen. Er begründet das aufsichtsrechtliche Einschreiten damit,
dass der Gemeinderat mit seinem Vorgehen demokratische Mitwirkungsrechte
umgangen habe. Als Konsequenz ordnet er jedoch nur an, das Darlehen sei in der
Bestandesrechnung als Verwaltungsvermögen zu führen, verzichtet hingegen
darauf, den das Darlehen gewährenden Beschluss des Gemeinderats aufzuheben bzw.
dies zumindest zu prüfen. Ein solches Vorgehen ist widersprüchlich. Wenn der
Beschwerdegegner ein aufsichtsrechtliches Einschreiten für angezeigt hält, kann
er sich nicht auf eine buchhalterische Korrektur beschränken, sondern hätte
zugleich den der entsprechenden Verbuchung zugrunde liegenden und seines
Erachtens rechtswidrigen Beschluss des Gemeinderats aufheben müssen.
Andernfalls müsste die Beschwerdeführerin das Darlehen als Ausgabe verbuchen,
ohne dass der dafür notwendige Beschluss der Gemeindeversammlung vorläge.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 15. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 13. Mai 2015 sind aufzuheben. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 15. September 2015 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 15. September 2015 sowie die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2015 werden aufgehoben. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 15. September 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
5. Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS
211.1])
Eine Minderheit der Kammer ist der
Auffassung, die Beschwerde sei abzuweisen.
1. Die Beteiligung an der GZB – wie auch das
zinslos und unbefristet gewährte Darlehen (vorn I. Abs. 1) – wurde inzwischen
in das Verwaltungsvermögen überführt. Mithin anerkennt auch die
beschwerdeführende Gemeinde zu Recht, dass sie mit ihrer Mehrheitsbeteiligung
an der GZB eine öffentliche Aufgabe erfüllt. Die Vorinstanz hält dazu in ihrem
sorgfältig begründeten Entscheid zusammenfassend zutreffend fest: "Gewährt
eine Gemeinde einer juristischen Person, an der sie beteiligt ist und die in
ihrem Interesse einen öffentlichen Zweck verfolgt, ein Darlehen, so dient auch
dieses Darlehen der öffentlichen Aufgabe bzw. dem öffentlichen Zweck. [...] Das
Darlehen kann dabei Substituierungs- oder Ersatzfunktion für die Beteiligung
übernehmen." – Finanzhaushaltrechtlich ist ein solches Darlehen daher
grundsätzlich gleich zu behandeln wie die Mehrheitsbeteiligung (das heisst die
rund 80 % der Anteilscheine an der GZB).
2. Das Finanzvermögen besteht aus jederzeit
realisierbaren Aktiven, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen
Aufgabenerfüllung jederzeit veräussert werden können. Massgebend ist die
fehlende Zuordnung zu einer öffentlichen Aufgabe (vgl. Wiederkehr/Richli,
Rz. 30).
Entgegen der Mehrheit der Kammer wird dieser
Konnex zur öffentlichen Aufgabe nicht durchbrochen, da vorliegend das Darlehen (unter
anderem) marktkonform verzinst wird. Das Darlehen dient der Liquidität der GZB
und damit der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Die beschwerdeführende Gemeinde
gewährt nun – anstelle einer Bank – das Darlehen, wobei dessen marktübliche
Verzinsung sowie die fehlende Ausfallgefahr auf die Anteilscheinfinanzierung
der GZB durch die Gemeinde selbst zurückzuführen sind. Die Bonität der GZB als
Darlehensschuldnerin wird mit anderen Worten durch die Gemeinde als massgebende
bzw. beherrschende Genossenschafterin geschaffen. Bei dieser Sachlage ist das
Darlehen finanzhaushaltsrechtlich gleich zu qualifizieren wie die Beteiligung.
Die Darlehensgewährung erfolgt nicht ausschliesslich im finanziellen Interesse
der Gemeinde, sondern ebenso im Interesse der Finanzierung und Sicherstellung
der öffentlichen Aufgaben der GZB. Die allenfalls marktkonforme Verzinsung ändert
daran nichts. Das Darlehen dient gleich wie die Beteiligung auch einer
öffentlichen Aufgabenerfüllung und darf ohne Weiteres einen Ertrag abwerfen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2331).
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber: