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Entscheid

VB.2015.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00628

17. Dezember 2015Deutsch10 min

(URT.2015.17722)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Juli 2006 zusammen mit seiner Ehefrau von der Asylorganisation Zürich

(AOZ) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 9. Juni

2015 verpflichtete ihn die AOZ, die Arbeit im Restaurant "B" wieder

aufzunehmen und sich dort zu diesem Zweck am 15. Juni 2015, 8.00 Uhr, zu

melden. Am Arbeitsplatz habe er sich gemäss den geltenden Vorschriften zu

verhalten. Zugleich wies die AOZ A darauf hin, dass die Unterstützungsleistungen

für ihn und seine Familie bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Auflagen

gekürzt würden.

B. A erhob

dagegen Einsprache, welche die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) jedoch mit Entscheid vom 23. Juli

2015 abwies. Zudem verpflichtete sie ihn, die Tätigkeit im Restaurant am

17. August 2015 wieder aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A am 6. August 2015 mit Rekurs an

den Bezirksrat Zürich und beantragte, der Entscheid der SEK vom 23. Juli

2015.

sei aufzuheben, und es sei die Zuteilung zu einem anderen

Arbeitsintegrationsprogramm zu prüfen. Mit Beschluss vom 17. September

2015.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab und verpflichtete A, die Tätigkeit im

Restaurant am 26. Oktober 2015 wieder aufzunehmen.

III.

A. In der

Folge erhob A am 23. September 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 17. September 2015 sei

aufzuheben, und es sei die Zuteilung zu einem anderen Arbeitsintegrationsprogramm

zu prüfen.

B. Am

16.

Oktober 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde beantragte am 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde.

A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Beschwerdeführer ficht sowohl die Auflage zur Wiederaufnahme der Arbeit im

Restaurant als auch die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Fall

der Nichterfüllung an, weshalb es sich um eine streitwertbehaftete Streitigkeit

handelt (vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 1.1). Nach

Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), die nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Grundlage für die Bemessung der

Sozialhilfeleistungen bilden, kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt

sanktionsweise für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 %

gekürzt werden. Daneben können auch Leistungen mit Anreizcharakter (etwa

Integrationszulagen) gekürzt oder gestrichen werden. Den Akten kann die Höhe

der Unterstützungsleistungen für den Beschwerdeführer zwar nicht entnommen

werden, jedoch ist damit ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Streitwert

auf unter Fr. 20'000.- beläuft. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Auflage zur Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm bzw. Wiederaufnahme der

Arbeit im Restaurant stellt eine Verhaltensanweisung dar und tangiert die durch

Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Er hat daher ein

schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit dieser Auflage, die prozessual

einen Zwischenentscheid darstellt, schon im Anschluss an deren Erlass auf dem

Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Einsprache und

Rekurs gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der

Auflage ergehen könnte. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn

von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG vor.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei

seinem Vorgesetzten im Restaurant, C, Auskünfte bzw. Informationen eingeholt

und gestützt darauf "einseitig" entschieden, während sie von ihm

selbst nie eine Stellungnahme verlangt habe. Sinngemäss rügt er damit eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter

anderem das Recht einer betroffenen Person, über sämtliche für den Entscheid

relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden und sich zu allen

bedeutsamen Gesichtspunkten zu äussern (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 30; René

Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, S. 318 f.;

Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29

N. 19 f.). Der Anspruch ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis

eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher

grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet

der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der

Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung

oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen

(VGr, 21. Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I

195.

E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8

N. 37 f.).

2.2

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers holte die Vorinstanz keine Auskünfte bei C

ein, sondern erkundigte sich lediglich bei der SEK nach einem Beleg für dessen

Aussagen in den Akten. Dass C der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer

habe ihm nie offenbart, dass er keine schweren Gegenstände heben könne, und

lediglich gesagt, er wolle nicht mehr im Restaurant arbeiten, es jedoch möglich

sei bzw. gewesen wäre, eine allfällige Behinderung des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen, ergibt sich tatsächlich bereits aus den Akten bzw. einem

E-Mail und den Gesprächsnotizen der Beschwerdegegnerin. Dessen Aussagen werden

zudem im Entscheid der SEK vom 23. Juli 2015 wiedergegeben. Für die

Vorinstanz bestand damit aber kein Anlass, den Beschwerdeführer zu einer

Stellungnahme einzuladen, zumal sich dieser schon in der Rekursschrift zu den

Angaben Cs hatte äussern können und er dies – wenigstens sinngemäss – denn auch

tat. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz liegt folglich nicht vor.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer – wie schon mit Rekurs und Einsprache – geltend macht, sein

rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er vor Erlass der Verfügung

vom 9. Juni 2015 nicht angehört worden sei, kann in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz bzw. diejenigen der Beschwerdegegnerin verwiesen

werden. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre bereits im Einspracheverfahren

geheilt worden.

3.

3.1

Nach

§ 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung

der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die

Selbsthilfe zu fördern. Die SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum

Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um

wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere

sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und

Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit

herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen

obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit. Als

Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,

Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und

Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische

und -therapeutische Angebote (SKOS-Richtlinien Kap. A.3, A.5.2, D.2 und

D.3).

3.2

Gemäss

§ 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer

zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden

(§ 23 lit. d SHV). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet

werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene

dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise

durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist nach der

arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).

Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099, E. 2.2;

13.

Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2).

3.3

Die

Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b SHG

neben anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, eine ihm

zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Teilnahme an einem

zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert und er schriftlich

auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist.

4.

4.1

Wie

bereits mit Einsprache und Rekurs macht der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde

ausschliesslich geltend, die Tätigkeit im Restaurant sei für ihn unzumutbar gewesen,

da er schwere Lasten habe tragen müssen, was ihm körperliche Schmerzen verursacht

und zu ungenügendem Schlaf geführt habe. Gestützt auf die Aussagen des Vorgesetzten

des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz allerdings zu Recht, dass die Arbeit

nicht zwingend das Tragen von schweren Gegenständen beinhalten muss bzw. auf

den Beschwerdeführer abgestimmt werden kann. Ein Einsatz im Restaurant

erscheint deswegen nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit selber grundsätzlich nicht in Abrede stellt. Die Auflage und

die Androhung der Kürzung der Unterstützungsleistungen bzw. die Anordnung der

Wiederaufnahme der Arbeit im Restaurant sind daher nicht zu beanstanden. Eine

Prüfung eines anderen Integrationsprogramms für den Beschwerdeführer ist

dementsprechend nicht angezeigt.

4.2

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist, da der von der Vorinstanz

festgelegte Termin vom 26. Oktober 2015 mittlerweile verstrichen ist, zu

verpflichten, seine Tätigkeit im Restaurant ab sofort wieder aufzunehmen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da er sich offenkundig in einer wirtschaftlich bedrängten Lage befindet,

ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem Umfang festzusetzen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, seine Tätigkeit

im Restaurant "B" ab sofort wieder aufzunehmen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …