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Entscheid

VB.2015.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00629

21. Januar 2016Deutsch27 min

(URT.2016.17811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1977) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August

2013 des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der

gewerbsmässigen und fortgesetzten räuberischen Erpressung sowie der gewerbsmässigen

und fortgesetzten Erpressung schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer

Freiheitsstrafe von 7½ Jahren, wovon 1'177 Tage durch Haft und

vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 10.-.

B. A

verbüsst diese Freiheitsstrafe seit 27. August 2013 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafe waren am

6. Juni 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 6. Dezember

2017.

C. Am

10. Januar 2015 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf

den Zweidrittelstermin. Das Gesuch wurde von der JVA B mit dem Antrag auf

Ablehnung vom 5. Mai 2015 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(JUV) weitergeleitet.

D. Mit

Verfügung vom 3. Juni 2015 wies die Abteilung Strafvollzug der Bewährungs-

und Vollzugsdienste des JUV das Gesuch um bedingte Entlassung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2015 bei der

Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei in Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu

entlassen und es sei ihm das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und in der

Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV.

Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die

unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Dagegen erhob A am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu entlassen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulasten des JUV. In

prozessualer Hinsicht stellte er wiederum das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 20. Oktober

2015 und das JUV am 10. November 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft am 30. November 2015.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2

VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu­messen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133

IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im

Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der

Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests

gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob

die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich

bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August

2012, VB.2012.00450, E. 2.2).

2.3 Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige

Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger

Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt

werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar

2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., Basel

2013, Art. 86 N. 5 f.).

2.4 Gemäss der

Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten

indiziere (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten

im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden.

Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu

werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf

jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan

Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner würdigte in seiner Verfügung vom 3. Juni

2015 das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht

der JVA B vom 5. Mai 2015, die allgemeine

Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA)

des JUV vom 24. Oktober 2013, sowie die

persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2015 und erwog, seine

Ausführungen hätten an der insgesamt negativen Legalprognose nichts zu ändern

vermocht, vielmehr räume der Beschwerdeführer selbst ein, dass noch keine

Tataufarbeitung habe durchgeführt werden können und überdies zeige er sich

weiterhin uneinsichtig und bagatellisiere sein Verhalten. Er gebe an zu erkennen,

dass die Zuhälterei ein grosser Fehler gewesen sei, schiebe jedoch gleichzeitig

die Verantwortung auf die betroffenen Frauen ab. Es scheine zudem, dass er

nicht über die nötigen Strategien verfüge, um seinen Lebensunterhalt auf legale

Weise zu bestreiten, weshalb anzunehmen sei, dass er innert kürzester Zeit nach

seiner Entlassung zu seinen alten, delinquenten Verhaltensweisen und in sein

deliktförderndes Milieu zurückkehren werde. So habe er selbst erklärt, seine

Mutter, bei der er künftig zu wohnen beabsichtige, habe gewisse koordinierende

Tätigkeiten übernommen. Abgesehen von seinem korrekten Vollzugsverhalten habe

der Beschwerdeführer bisher insgesamt keine Gründe in überzeugender Weise

dargelegt, welche trotz zweier Vorstrafen im Land E und den zu erwartenden

Lebensverhältnissen, für eine bedingte Entlassung sprächen. Bei einem

einschlägigen Rückfall wären sodann hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben

oder die sexuelle Integrität betroffen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach

betont, sich auf sozialarbeiterische Gespräche einlassen zu wollen. In

Anbetracht dieser gefährdeten Rechtsgüter sowie des gemäss Risikoabklärung

mittleren bis hohen Rückfallrisiko scheine eine Deliktaufarbeitung sowie

sozialarbeiterische Unterstützung zur Planung eines deliktfreien Lebens denn

auch vonnöten. Insofern dürfe angenommen werden, die Legalprognose des Beschwerdeführers

lasse sich durch eine Fortführung des Strafvollzugs noch wesentlich verbessern.

3.2 Die

Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts D vom

27. August 2013, den Bericht der AFA vom 24. Oktober 2013, den

Vollzugsbericht der JVA B vom 5. Mai 2015 sowie die Anhörung des

Beschwerdeführers am 2. Juni 2015, die Legalprognose des Beschwerdeführers

sei weiterhin belastet. Aus dem guten Verhalten im Strafvollzug allein könne

nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe eine positive Persönlichkeitsentwicklung

durchgemacht und nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner

kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Seine instabilen – und nach der

Entlassung zu erwartenden – familiären und beruflichen Verhältnisse wirkten

sich zudem eher ungünstig auf das Rückfallrisiko aus. Auch die früheren

Strafverfahren und der dreijährige Aufenthalt im Strafvollzug im Land E

hätten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermocht, erneut und in

schwerem Mass zu delinquieren. Die früheren Straftaten seien in Bezug auf die

Erpressungsdelikte einschlägig und das deliktische Vorleben wirke sich auf die

Legalprognose ungünstig aus. An der durch das AFA festgestellten Rückfallgefahr

habe sich seit dieser Beurteilung wenig geändert. Der Beschwerdeführer habe

sich nicht erkennbar mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt.

Eine Tataufarbeitung habe nicht stattgefunden. Obwohl es offenbar Gespräche mit

der Sozialarbeiterin gegeben habe, scheine trotz der Bekundung, dass es ihm

leid tue, was er getan habe, die Problemeinsicht nur eingeschränkt vorhanden zu

sein. Der Beschwerdeführer neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren

bzw. die Verantwortung zu externalisieren. So seien jedenfalls seine

Ausführungen zu verstehen. Er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Es

sei ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit Dezember 2014 Zahlungen an das

Opferhilfekonto leiste. Dies vermöge jedoch nicht die fehlende

Auseinandersetzung mit sich und den Delikten zu ersetzen.

3.3 Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nur die neuere

Einstellung zu den Taten zu berücksichtigen, sondern der Reifegrad einer

allfälligen Besserung respektive die Einstellung des Täters allgemein. Dabei

sei nicht entscheidend, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt habe.

Er habe sich zudem von diesen Gegebenheiten und dem Umfeld nachhaltig

distanziert. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten sei ein vernünftiges

Mittelmass zu halten. Die Vorinstanz habe jedoch insgesamt zu sehr die Vergangenheit,

anstatt sein absolut vorbildliches Verhalten im Vollzug betrachtet. Seine

Vorstrafen seien in Bezug auf die Erpressung nicht einschlägig. Er habe zudem

täglichen telefonischen Kontakt zu seiner jüngeren Tochter und habe eine feste

Zusage zu einer (legalen) Arbeitsstelle, weshalb nicht von instabilen

Verhältnissen und vagen Vorstellungen auszugehen sei. Der soziale Empfangsraum

und das Erwerbseinkommen seien gesichert. Er bagatellisiere seine Taten nicht,

sondern beleuchte sie in ihrem Kontext. Es habe ausserdem für die Prognose

einen Einfluss, ob und was er in seiner Berufung beanstandet habe und dass er

diese allein und zeitlich vor der Staatsanwaltschaft zurückgezogen habe.

Dadurch, dass er die Zivilforderungen zweier Opfer nicht angefochten habe, habe

er angezeigt, dass er einsichtig und reuig sei. Wenn Menschenhandel im

Prognoseinstrument FOTRES durch Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme

adaptiert worden sei, so sei dies fehlerhaft. Die ROS-Abklärung als Ganzes sei

nicht nur systematisch, sondern konkret mangelhaft. Zudem gehöre die

Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft als Meinung einer Verfahrenspartei

nicht in eine seriöse Abklärung. Aufgrund des über mehrere Jahre im Vollzug

tadellosen Verhaltens sei seine Fähigkeit, sein Verhalten kognitiv zu steuern,

als prognostisch positiv zu werten. Es sei nicht von einem reinen Anpassungsverhalten,

sondern von wirklicher Einsicht auszugehen. Wenn die Vorinstanz von einer wenig

wahrscheinlichen Besserung spreche, zeige sie auf, dass es gleichrangig für die

Würdigung der Legalprognose erscheine, ob der Beschwerdeführer nun entlassen

werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sich grundlegend gewandelt, sodass

insgesamt betrachtet eine positive Legalprognose zu stellen sei.

3.4 Die

Mitbeteiligte wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in keiner Weise die

Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer zu den Taten, die bei der

Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit der Prognose zu berücksichtigen seien, eine

neue Einstellung zeige. Er habe sich weder mit seinen Delikten und seiner

Persönlichkeit auseinandergesetzt noch habe eine Tataufarbeitung stattgefunden.

Er bagatellisiere seine Taten nach wie vor und schiebe die Verantwortung ab.

Vor dem Hintergrund, dass sich an der negativen Risikoeinschätzung durch das

AFA bis heute angesichts der fehlenden Tataufarbeitung kaum etwas geändert habe

und im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter gefährdet seien, sei eine

bedingte Entlassung zu verweigern.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen

erfüllt ist. Sodann stand auch sein gemäss Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015

als gut beurteiltes Vollzugsverhalten (gut integriert, Kontakt zur Mehrheit der

Mitgefangenen, gegenüber Personal korrekt, angepasst und freundlich) einer bedingten

Entlassung nicht entgegen.

Einzig am 15. Juli 2015 – und somit bereits während des

Verfahrens betreffend bedingte Entlassung – wurde der Beschwerdeführer wegen

Disziplinarvergehen (Besitz von nicht erlaubten Datenträgern und mehrfache

Begehung von unerlaubten Rechtsgeschäften) mit einer Busse von Fr. 60.-

sanktioniert. Überdies wurde in der Kontrolle des Posteingangs der JVA B

am 30. April 2015 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket sichergestellt,

welches in Fertigsuppen versteckte Tabletten, mutmasslich Anabolika, enthielt.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese auf Geheiss des Beschwerdeführers

oder mit dessen Wissen darum verschickt wurden.

Diese Vorfälle können jedoch das ansonsten seit Antritt

des Strafvollzugs nicht zu Beanstandungen führende Vollzugsverhalten nicht

grundlegend infrage stellen, weshalb die Voraussetzung des entsprechenden

Verhaltens im Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach wie vor

als erfüllt zu betrachten ist. Der Entscheid über die

bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine

günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden

kann.

4.2 Über das

Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er wuchs im Land E

mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in ärmlichen Verhältnissen auf. Er

besuchte nach der Grundschule während sechs Monaten das Gymnasium, welches er

jedoch aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen. Nach mehreren Jahren

ohne Arbeit habe er einen Schnellkurs als Maler absolviert. 2002 bis 2008 habe

er mit einem Freund eine kleine Firma betrieben, mit welcher er in im ganzen

Land E Malerarbeiten etc. angeboten habe. Nach 2008 habe er wegen

"der Krise" keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Er habe drei Kinder mit

verschiedenen Frauen. Seine älteste Tochter ist unterdessen 18 Jahre alt

und lebte im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers noch bei ihrer

Mutter. Seine zweite Tochter ist unterdessen 12 Jahre alt und lebt seit

2006 bei der Mutter des Beschwerdeführers, da ihre eigene Mutter sie wegen

Medikamenten- und Alkoholproblemen vernachlässigt habe. Sein Sohn sei im Jahr

2010 geboren und lebe bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer war nie

verheiratet. Er habe auf freiwilliger Basis etwas Unterhalt bezahlt. Er gab an,

kein Vermögen zu haben. Allerdings habe er Schulden im Betrag von Fr. 30'000.-

aus Kreditgeschäften wegen Autos. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung gab

er jedoch an, keine Schulden zu haben. Die Vorinstanz würdigte die familiären

und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als instabil, womit sie sich

eher ungünstig auf das Rückfallrisiko auswirkten. Dies mag insbesondere auf die

mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers und die Familienverhältnisse

zutreffen, weshalb diese negativ ins Gewicht fallen.

4.3 Der

Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015 hält fest, es habe bisher keine

Tataufarbeitung stattgefunden. In Gesprächen mit der zuständigen

Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ihm leid tue,

was er getan habe. Andererseits scheine die Problemeinsicht nur eingeschränkt

vorhanden. Er neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren bzw. die

Verantwortung zu externalisieren. Es müsse im Moment davon ausgegangen werden,

dass seine Veränderungsbereitschaft insbesondere auf dem Respekt vor weiteren

hohen Straftaten als auf tatsächlicher Problemeinsicht beruhe.

In Betrachtung der Aussage des Beschwerdeführers

anlässlich seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung, dass es ihm leid

tue, er jedoch die Delikte nicht mehr rückgängig machen könne, er aber auch

hoffe, dass die Frauen ihr Leben geändert hätten, denn sie seien ja bereits in

der Prostitution gewesen, als er sie kennengelernt habe, und er habe sie ja

nicht dazu gezwungen, kann tatsächlich nicht von einer gereiften Einsicht

gesprochen werden. Das Bezirksgericht D hat im rechtskräftigen Urteil vom

27. August 2013 die Taten des Beschwerdeführers ausführlich abgehandelt.

Demzufolge kann in keiner Weise die Rede davon sein, dass vom Beschwerdeführer

kein Zwang gegenüber den Frauen ausgeübt worden sein soll.

Der Beschwerdeführer leistet jedoch seit mindestens

Dezember 2014 regelmässige Zahlungen in Höhe von Fr. 50.- auf das

Opferhilfekonto der JVA B. Im Rahmen der Legalprognose ist diese

Bereitschaft durchaus positiv zu werten. Diese allein kann jedoch nicht

ausschlaggebend für eine tatsächliche Opferempathie sein, welche bei ihm gemäss

der Sozialarbeiterin der JVA B kaum erkennbar sei. Auch das AFA kommt im

Rahmen der FOTRES-Anwendung zum Schluss einer mangelnden Empathiefähigkeit. Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, mehr als zu sagen, es tue ihm leid, und dass

er sich in der Zukunft richtig verhalten wolle sowie monatlich Fr. 50.- zu

bezahlen, könne er nicht tun. In diesem Schreiben erwähnt er zudem nicht, dass

er um freiwillige Therapie ersucht habe, welche ihm verweigert worden sei (vgl.

E. 4.6). Demzufolge kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch

nicht von einem einsichtigen Verhalten gesprochen werden.

4.4

4.4.1 Die

Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) hielt in ihrer

ROS-Abklärung vom 24. Oktober 2013 in der zusammenfassenden Einschätzung

des individuellen Deliquenzrisikos fest, die vorliegenden Problembereiche des

Beschwerdeführers (dissoziale Persönlichkeitsstörung unterhalb der

Diagnoseschwelle, Dominanzfokus, chronifizierte Gewaltbereitschaft) sowie das

Eingebundensein in ein Milieu, welches einen deliktbegünstigenden Einfluss

ausübe, stellten legalprognostisch negative Faktoren dar. Positiv zu werten

sei, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen habe und mit

deren Ausnahme anscheinend bis im Jahr 2008 legal gearbeitet habe. Zur

Einschätzung des individuellen Deliquenzrisikos müsse ein Zieldelikt definiert

werden, für welches diese Risikoeinschätzung zu gelten habe. Vorliegend seien

dies die Zieldelikte Menschenhandel bzw. Förderung der Prostitution, denen die

Bezeichnung Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme des

Prognoseinstruments FOTRES am ehesten entspreche. Den Resultaten zufolge sei

von einem mittleren bis hohen Risiko für erneute Delikte wie Menschenhandel,

Förderung der Prostitution oder Erpressung auszugehen. Obwohl keine

entsprechende Verurteilung bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

auch hands-on Gewaltdelikte begehe. Zumindest zu einem kleinen Teil habe der Beschwerdeführer

dies auch eingestanden, und weiter belegten auch Telefon-Protokolle entsprechende

Übergriffe, welche für sich allein genommen als gewalttätige Handlungen von

mittlerem Schweregrad zu klassifizieren wären. In Übereinstimmung mit den

Resultaten des Prognoseinstruments VRAG sei von einem mittleren Risiko für

erneute mittelgradige hands-on Gewaltdelikte auszugehen. Das Risiko für

schwerwiegende Gewaltdelikte werde als gering bis mittel eingeschätzt, da beim

Beschwerdeführer keine primäre Intention für schwere Opferschädigung vorliege.

Die geringe Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft hinsichtlich

sämtlicher Deliktskategorien und Problembereiche sowie die bisher gezeigte

Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen spreche deutlich für eine geringe Beeinflussbarkeit.

Dies lege auch die FOTRES-Wertung nahe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von FOTRES auf

seinen Fall als fehlerhaft, wenn Menschenhandel unter Freiheitsberaubung,

Entführung und Geiselnahme adaptiert werde. Auch die Förderung der Prostitution

sei keineswegs mit Freiheitsberaubung etc. gleichzusetzen. Dies sei ein zu

grobes Raster und damit sei diese Abklärung als Ganzes nicht nur systematisch,

sondern konkret mangelhaft. Die Vorinstanz relativierte diese Kritik damit,

dass es doch bei den Anlass- und den Zieldelikten um solche gegen die Freiheit

bzw. darum, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem

Verhalten zu nötigen. Die Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit als Zuhälter ausführte, war überdies durchaus von Gewalt geprägt,

weshalb diese Subsumtion nicht zu beanstanden ist.

Die fachkundigen Feststellungen in der ROS-Abklärung

fallen im Rahmen der Legalprognose erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers

ins Gewicht. Die Vorinstanz würdigte diese als überzeugend und nachvollziehbar.

Dem ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese Abklärung auf den Akten

basierend stattfand, nicht zu widersprechen.

4.4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet die ROS-Abklärung weiter als nicht

korrekt, da er nicht wegen Gefährdung des Lebens und/oder qualifizierter

Körperverletzung bestraft worden sei. Auch wenn keine Schuldsprüche in Bezug

auf diese Delikte im Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013

erfolgten, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese beschriebenen

Gewalttätigkeiten in der Abklärung seines Rückfallrisikos berücksichtigt

werden, zumal sie offenbar dazu beitrugen, die Delikte der (mehrfachen)

Förderung der Prostitution und der Erpressung zu begehen.

4.4.3

Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis

Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch

operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im

Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch

treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose

allerdings nicht allein oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten

beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die

Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten

Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES

– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten

eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines

transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9. April

2008,6B_772/2007, E. 4.2).

Dass somit die Delikte zur

Anwendung von FOTRES unter eine der im Prognoseinstrument zur Verfügung stehenden

Fallgruppe von Delikten subsumiert werden musste, kann nicht ohne Weiteres dazu

führen, dass dieses einfach fehlerhaft ist und damit ohne wesentlichen Belang

ist, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Die Fallgruppen werden aus

forensischer Sicht gewürdigt, weshalb die juristische Einschätzung nicht primär

ausschlaggebend ist. Vielmehr ist wie oben ausgeführt nicht isoliert auf das

Ergebnis eines Prognoseinstruments abzustellen. Dies haben jedoch weder der

Beschwerdegegner noch die Vorinstanz getan.

4.4.4

Die ROS-Abklärung wurde am 24. Oktober 2013 und somit ca. zwei Monate

nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA B erstellt. Der

Beschwerdeführer bringt vor, in der unterdessen im Vollzug verbrachten Zeit

habe er einen Reifeprozess absolviert. Auch wenn er dazu angab, seine Taten zu

bereuen, ist die von der Vorinstanz festgestellte und offenbar nur

eingeschränkt vorhandene Problemeinsicht nicht zu beanstanden, da die Tendenz

zur Bagatellisierung und Externalisierung der Verantwortung, welche im Urteil

des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 bereits zum Ausdruck kam,

auch heute noch vorzuliegen scheint. Dazu kommt, dass er als Beispiel

ausgeführt habe, dass es in seiner Herkunftskultur nichts Aussergewöhnliches

sei, dass Frauen sich prostituierten und Männer als Zuhälter fungierten. Es sei

zwar auch dort strafbar, aber in viel geringerem Masse. Diesen weiterhin in

Bezug auf die Legalprognose sehr negativ zu bewertenden Aussagen und den

übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen ist nichts Wesentliches

zu entnehmen, was daran zweifeln liesse, dass diese Abklärung des AFA nach wie

vor aktuell ist. Schliesslich ist die bedingte Entlassung auch nicht an die Teilnahme

an speziellen Tataufbereitungsprogramme geknüpft, zumal gerichtlich keine

Therapien und weiten Massnahmen angeordnet wurden.

4.4.5

Die Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft, welche in der auf den Akten

basierenden ROS-Abklärung wiedergegeben wird, ist in Bezug auf das Resultat der

Abklärung nicht primär ausschlaggebend, weshalb auch die diesbezügliche Kritik

des Beschwerdeführers deren Erwähnung nicht zu beanstanden vermag. Vielmehr ist

– wie er selbst ausführt – nicht die Meinung der Untersuchungsbehörde als

Verfahrenspartei im Strafverfahren oder die Anklageschrift, sondern eben das

bezirksrichterliche Urteil vom 27. August 2013 massgebend.

4.5 Der

Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es von Einfluss

sei, ob und was er in seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht D

vom 27. August 2013 beanstandet habe bzw. dass er eben diese Berufung

zurückgezogen habe, zumal die ROS-Abklärung noch davor stattgefunden habe. Die

Tatsache, dass überhaupt Berufung erhoben wurde, findet in dem Bericht kein

ausschlaggebendes Gewicht, sodass auf dieses Argument nicht weiter einzugehen

ist. Es ist jedoch im Rahmen der Legalprognose positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer

seine Berufung zurückzog.

4.6 In der

Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 2. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer

geltend, er habe beim Sozialdienst um eine freiwillige Therapie gebeten. Darauf

sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er habe "keine weitere Sozialarbeit"

nötig. Er habe seit 16 Monaten darum gebeten, diese sei ihm jedoch

verweigert worden. Der Beschwerdegegner bestreitet dies nicht, sondern macht

geltend, eine Deliktbearbeitung und sozialarbeiterische Unterstützung zur

Planung eines deliktfreien Lebens seien angesichts der gefährdeten Rechtsgüter

und des Rückfallrisikos vonnöten. Darüber, weshalb diese dem Beschwerdeführer

bisher offenbar nicht zur Verfügung gestellt wurden, äussert sich der

Beschwerdegegner jedoch nicht. Es ist zu begrüssen und in Bezug auf die weitere

Entwicklung sicherlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

den Willen bekundet, an der Tataufarbeitung und sich selbst arbeiten zu wollen.

Die sozialarbeiterische Unterstützung hierzu müsste ihm jedoch auch tatsächlich

gewährt werden. Im jetzigen Zeitpunkt kann dies jedoch auf die Legalprognose

keinen wesentlichen Einfluss haben, da unklar bleibt, wo und wann er um diese

Gespräche ersuchte und mit welcher Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit er dies

tat. Er macht diesbezüglich weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift

etwas geltend. Der Vollzugsbericht äussert sich überdies in keiner Weise

darüber, dass der Beschwerdeführer um eine freiwillige Therapie ersucht hätte.

4.7 In der

Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er hat jedoch gemäss eines

Strafauszugs des Landes D zwei Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2007

wegen Diebstahls zu verzeichnen. Das Bezirksgericht D erachtete diese

Vorstrafen im Urteil vom 27. August 2013 zumindest in Bezug auf die zu

beurteilenden Erpressungstatbestände als einschlägig, was erheblich straferhöhend

ins Gewicht fiel. Die Vorinstanz beurteilte die früheren Straftaten in Bezug

auf die Erpressungsdelikte ebenfalls als einschlägig. Das AFA beurteilte die

Vorstrafen hingegen als nicht einschlägig. Zumindest was die Tatsache anbelangt,

dass bereits frühere Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren

Straftaten abhalten konnten, sind diese negativ zu werten. Ob sie in Bezug auf

den Deliktscharakter als einschlägig zu bezeichnen sind, kann vorliegend

offengelassen werden, zumal zumindest das erste der Vorstrafendelikte aus dem

Jahr 2000 stammt und damit lange vor der derzeit zu verbüssenden

Freiheitsstrafe lag. Die Vorstrafen fallen somit in Bezug auf die Legalprognose

nur leicht negativ ins Gewicht.

4.8 Der

Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was

er auch selbst in Aussicht stellt. Er beabsichtige, zu seiner Mutter im

Land E zurückzukehren, welche mit seiner 12-jährigen Tochter in einem Haus

lebe, welches gemäss seinen Angaben im Eigentum der Tochter stehe. Der

Beschwerdeführer gab zudem an, jeden Tag mit seiner Tochter in Kontakt zu sein.

Die Vorinstanz wertete die konkreten Zukunftsvorstellungen

zwar positiv, bezweifelte jedoch, dass er mit seiner Mutter und Tochter über

ein stützendes familiäres Netzwerk verfüge. Diese Zweifel stützen sich darauf,

dass die Mutter des Beschwerdeführers eine "koordinierende Funktion"

in Bezug auf die Frauen wahrgenommen habe, als der Beschwerdeführer bereits im

Gefängnis war. Er selbst relativierte dies jedoch damit, dass seine Mutter ihm

und den Frauen habe helfen wollen, indem sie sich darum gekümmert habe, dass

die Frauen Anwälte bekämen und aus dem Gefängnis kämen, sie habe also die Hilfe

für ihn "koordiniert". Seine Mutter schien damit jedoch – so das

rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 – von

seinen Straftaten Kenntnis zu haben bzw. sogar in die (kriminellen) Tätigkeiten

involviert zu sein, zumal der Beschwerdeführer eines der Opfer angehalten habe,

während seines Gefängnisaufenthalts das Geld an seine Familie zu schicken.

Angesichts der Telefonprotokolle bestünden auch keine Zweifel daran, dass die

Geschädigte die Einnahmen aus der Prostitution dem Beschwerdeführer oder seiner

Familie habe abgeben müssen. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer in diesem

Zeitpunkt zumindest bereits seine zwei älteren Töchter, welche ihn jedoch ebenfalls

nicht von kriminellen Handlungen abhalten konnten.

Weiter legte der Beschwerdeführer eine muttersprachliche und

auf Deutsch übersetzte Bestätigung eines Reinigungsunternehmens vor, welche ihm

eine Arbeitsstelle zusichern soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, später

könne er sich eventuell mit dem angesparten Pekulium selbständig machen und

angesichts dieser konkreten Zukunftspläne habe ein grundlegender und gefestigter

Reifeprozess stattgefunden. Wenn er dann hingegen betreffend Menschenhandel zum

Nachteil des einen Opfers in seiner Beschwerde ausführt, er habe "die

Gelegenheit beim Schopf gepackt", nämlich, dass die Geschädigte sich

"für ihn entschieden habe", so lässt dies nicht auf einen tatsächlichen

Reifeprozess schliessen. Ebenso wenig kann dies die Tatsache untermauern, er

habe sich davon nachhaltig distanziert. Es ist somit im Rahmen der

Legalprognose positiv zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer um eine

Arbeitsstelle – welche durchaus für eher stabile Verhältnisse spräche –

bemühte, doch wird dies dadurch relativiert, dass er in ein Umfeld zurückkehrt,

das zuvor von seinen finanziellen Erträgen profitierte. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz darin auf keine massgebliche Verminderung der

bestehenden Rückfallgefahr schloss.

4.9 Gemäss

Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit

auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen

erteilen kann. Da nach einer Entlassung voraussichtlich die Ausweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgen wird, fehlt die Kontrollmöglichkeit

für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser Umstand darf für die Legalprognose

berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,

E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er

darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener

führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,

S. 242 f.). Gemäss der Vorinstanz könne

jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine heutige bedingte Entlassung

eher einen Beitrag zu leisten vermöge als die weitere Verbüssung der Strafe,

selbst wenn eine künftige wesentliche Verbesserung der Legalprognose aufgrund

der geringen risikorelevanten Beeinflussbarkeit wenig wahrscheinlich erscheine.

4.10 Aus dem

Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden

ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch

positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung

abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der

Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. vorn

E. 2.2). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur

Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers

angemessen auseinander. Der weiterhin bestehenden, nicht überwundenen

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. vorn E. 4.4.1) mass sie zu

Recht erhebliches Gewicht bei. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm

könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB

gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine

rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3).

Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des

Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des

Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel

stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine bedingte Entlassung

zum heutigen Zeitpunkt.

4.11 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Der

Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über sein im

Strafvollzug erwirtschaftetes Einkommen, welches im Dezember 2015 rund

Fr. 470.- auf dem Freikonto und rund Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto

betrug. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind aufgrund dessen, dass er

durch seine Straftaten erhebliche finanzielle Mittel erwirtschaftet haben muss,

gewisse Zweifel an seiner Mittellosigkeit angebracht. Der Beschwerdeführer

befindet sich jedoch bereits lange im Strafvollzug, weshalb davon auszugehen

ist. Die Beschwerde kann aufgrund der Vorbringen auch nicht als aussichtslos bezeichnet

werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der

Bedeutung des Entscheids war auch der Beizug eines Rechtsvertreters für den

rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen

ist. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 [GebV VGr]).

5.4 Der

Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare

Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …