VB.2015.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00629
21. Januar 2016Deutsch27 min
(URT.2016.17811)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00629
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1977) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August
2013 des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der
gewerbsmässigen und fortgesetzten räuberischen Erpressung sowie der gewerbsmässigen
und fortgesetzten Erpressung schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer
Freiheitsstrafe von 7½ Jahren, wovon 1'177 Tage durch Haft und
vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 10.-.
B. A
verbüsst diese Freiheitsstrafe seit 27. August 2013 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Zwei Drittel der Strafe waren am
6. Juni 2015 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 6. Dezember
2017.
C. Am
10. Januar 2015 ersuchte A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf
den Zweidrittelstermin. Das Gesuch wurde von der JVA B mit dem Antrag auf
Ablehnung vom 5. Mai 2015 dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(JUV) weitergeleitet.
D. Mit
Verfügung vom 3. Juni 2015 wies die Abteilung Strafvollzug der Bewährungs-
und Vollzugsdienste des JUV das Gesuch um bedingte Entlassung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Juli 2015 bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei in Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu
entlassen und es sei ihm das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und in der
Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JUV.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die
unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Dagegen erhob A am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des JUV vom 3. Juni 2015 bedingt zu entlassen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulasten des JUV. In
prozessualer Hinsicht stellte er wiederum das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 20. Oktober
2015 und das JUV am 10. November 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft am 30. November 2015.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2
VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011,6B_375/2011, E. 3.1). Im
Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob
die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich
bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August
2012, VB.2012.00450, E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger
Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt
werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar
2010,6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., Basel
2013, Art. 86 N. 5 f.).
2.4 Gemäss der
Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten
indiziere (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten
im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden.
Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu
werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf
jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan
Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner würdigte in seiner Verfügung vom 3. Juni
2015 das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht
der JVA B vom 5. Mai 2015, die allgemeine
Risikoabklärung der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA)
des JUV vom 24. Oktober 2013, sowie die
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2015 und erwog, seine
Ausführungen hätten an der insgesamt negativen Legalprognose nichts zu ändern
vermocht, vielmehr räume der Beschwerdeführer selbst ein, dass noch keine
Tataufarbeitung habe durchgeführt werden können und überdies zeige er sich
weiterhin uneinsichtig und bagatellisiere sein Verhalten. Er gebe an zu erkennen,
dass die Zuhälterei ein grosser Fehler gewesen sei, schiebe jedoch gleichzeitig
die Verantwortung auf die betroffenen Frauen ab. Es scheine zudem, dass er
nicht über die nötigen Strategien verfüge, um seinen Lebensunterhalt auf legale
Weise zu bestreiten, weshalb anzunehmen sei, dass er innert kürzester Zeit nach
seiner Entlassung zu seinen alten, delinquenten Verhaltensweisen und in sein
deliktförderndes Milieu zurückkehren werde. So habe er selbst erklärt, seine
Mutter, bei der er künftig zu wohnen beabsichtige, habe gewisse koordinierende
Tätigkeiten übernommen. Abgesehen von seinem korrekten Vollzugsverhalten habe
der Beschwerdeführer bisher insgesamt keine Gründe in überzeugender Weise
dargelegt, welche trotz zweier Vorstrafen im Land E und den zu erwartenden
Lebensverhältnissen, für eine bedingte Entlassung sprächen. Bei einem
einschlägigen Rückfall wären sodann hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben
oder die sexuelle Integrität betroffen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach
betont, sich auf sozialarbeiterische Gespräche einlassen zu wollen. In
Anbetracht dieser gefährdeten Rechtsgüter sowie des gemäss Risikoabklärung
mittleren bis hohen Rückfallrisiko scheine eine Deliktaufarbeitung sowie
sozialarbeiterische Unterstützung zur Planung eines deliktfreien Lebens denn
auch vonnöten. Insofern dürfe angenommen werden, die Legalprognose des Beschwerdeführers
lasse sich durch eine Fortführung des Strafvollzugs noch wesentlich verbessern.
3.2 Die
Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts D vom
27. August 2013, den Bericht der AFA vom 24. Oktober 2013, den
Vollzugsbericht der JVA B vom 5. Mai 2015 sowie die Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. Juni 2015, die Legalprognose des Beschwerdeführers
sei weiterhin belastet. Aus dem guten Verhalten im Strafvollzug allein könne
nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe eine positive Persönlichkeitsentwicklung
durchgemacht und nunmehr willens und fähig sei, sich definitiv von seiner
kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Seine instabilen – und nach der
Entlassung zu erwartenden – familiären und beruflichen Verhältnisse wirkten
sich zudem eher ungünstig auf das Rückfallrisiko aus. Auch die früheren
Strafverfahren und der dreijährige Aufenthalt im Strafvollzug im Land E
hätten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermocht, erneut und in
schwerem Mass zu delinquieren. Die früheren Straftaten seien in Bezug auf die
Erpressungsdelikte einschlägig und das deliktische Vorleben wirke sich auf die
Legalprognose ungünstig aus. An der durch das AFA festgestellten Rückfallgefahr
habe sich seit dieser Beurteilung wenig geändert. Der Beschwerdeführer habe
sich nicht erkennbar mit seinen Delikten und seiner Persönlichkeit auseinandergesetzt.
Eine Tataufarbeitung habe nicht stattgefunden. Obwohl es offenbar Gespräche mit
der Sozialarbeiterin gegeben habe, scheine trotz der Bekundung, dass es ihm
leid tue, was er getan habe, die Problemeinsicht nur eingeschränkt vorhanden zu
sein. Der Beschwerdeführer neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren
bzw. die Verantwortung zu externalisieren. So seien jedenfalls seine
Ausführungen zu verstehen. Er versuche, seine Handlungen zu bagatellisieren. Es
sei ihm zwar zugutezuhalten, dass er seit Dezember 2014 Zahlungen an das
Opferhilfekonto leiste. Dies vermöge jedoch nicht die fehlende
Auseinandersetzung mit sich und den Delikten zu ersetzen.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nur die neuere
Einstellung zu den Taten zu berücksichtigen, sondern der Reifegrad einer
allfälligen Besserung respektive die Einstellung des Täters allgemein. Dabei
sei nicht entscheidend, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt habe.
Er habe sich zudem von diesen Gegebenheiten und dem Umfeld nachhaltig
distanziert. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten sei ein vernünftiges
Mittelmass zu halten. Die Vorinstanz habe jedoch insgesamt zu sehr die Vergangenheit,
anstatt sein absolut vorbildliches Verhalten im Vollzug betrachtet. Seine
Vorstrafen seien in Bezug auf die Erpressung nicht einschlägig. Er habe zudem
täglichen telefonischen Kontakt zu seiner jüngeren Tochter und habe eine feste
Zusage zu einer (legalen) Arbeitsstelle, weshalb nicht von instabilen
Verhältnissen und vagen Vorstellungen auszugehen sei. Der soziale Empfangsraum
und das Erwerbseinkommen seien gesichert. Er bagatellisiere seine Taten nicht,
sondern beleuchte sie in ihrem Kontext. Es habe ausserdem für die Prognose
einen Einfluss, ob und was er in seiner Berufung beanstandet habe und dass er
diese allein und zeitlich vor der Staatsanwaltschaft zurückgezogen habe.
Dadurch, dass er die Zivilforderungen zweier Opfer nicht angefochten habe, habe
er angezeigt, dass er einsichtig und reuig sei. Wenn Menschenhandel im
Prognoseinstrument FOTRES durch Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme
adaptiert worden sei, so sei dies fehlerhaft. Die ROS-Abklärung als Ganzes sei
nicht nur systematisch, sondern konkret mangelhaft. Zudem gehöre die
Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft als Meinung einer Verfahrenspartei
nicht in eine seriöse Abklärung. Aufgrund des über mehrere Jahre im Vollzug
tadellosen Verhaltens sei seine Fähigkeit, sein Verhalten kognitiv zu steuern,
als prognostisch positiv zu werten. Es sei nicht von einem reinen Anpassungsverhalten,
sondern von wirklicher Einsicht auszugehen. Wenn die Vorinstanz von einer wenig
wahrscheinlichen Besserung spreche, zeige sie auf, dass es gleichrangig für die
Würdigung der Legalprognose erscheine, ob der Beschwerdeführer nun entlassen
werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe sich grundlegend gewandelt, sodass
insgesamt betrachtet eine positive Legalprognose zu stellen sei.
3.4 Die
Mitbeteiligte wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in keiner Weise die
Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer zu den Taten, die bei der
Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit der Prognose zu berücksichtigen seien, eine
neue Einstellung zeige. Er habe sich weder mit seinen Delikten und seiner
Persönlichkeit auseinandergesetzt noch habe eine Tataufarbeitung stattgefunden.
Er bagatellisiere seine Taten nach wie vor und schiebe die Verantwortung ab.
Vor dem Hintergrund, dass sich an der negativen Risikoeinschätzung durch das
AFA bis heute angesichts der fehlenden Tataufarbeitung kaum etwas geändert habe
und im Fall eines Rückfalls hochwertige Rechtsgüter gefährdet seien, sei eine
bedingte Entlassung zu verweigern.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen
erfüllt ist. Sodann stand auch sein gemäss Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015
als gut beurteiltes Vollzugsverhalten (gut integriert, Kontakt zur Mehrheit der
Mitgefangenen, gegenüber Personal korrekt, angepasst und freundlich) einer bedingten
Entlassung nicht entgegen.
Einzig am 15. Juli 2015 – und somit bereits während des
Verfahrens betreffend bedingte Entlassung – wurde der Beschwerdeführer wegen
Disziplinarvergehen (Besitz von nicht erlaubten Datenträgern und mehrfache
Begehung von unerlaubten Rechtsgeschäften) mit einer Busse von Fr. 60.-
sanktioniert. Überdies wurde in der Kontrolle des Posteingangs der JVA B
am 30. April 2015 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket sichergestellt,
welches in Fertigsuppen versteckte Tabletten, mutmasslich Anabolika, enthielt.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese auf Geheiss des Beschwerdeführers
oder mit dessen Wissen darum verschickt wurden.
Diese Vorfälle können jedoch das ansonsten seit Antritt
des Strafvollzugs nicht zu Beanstandungen führende Vollzugsverhalten nicht
grundlegend infrage stellen, weshalb die Voraussetzung des entsprechenden
Verhaltens im Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach wie vor
als erfüllt zu betrachten ist. Der Entscheid über die
bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine
günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden
kann.
4.2 Über das
Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er wuchs im Land E
mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern in ärmlichen Verhältnissen auf. Er
besuchte nach der Grundschule während sechs Monaten das Gymnasium, welches er
jedoch aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen. Nach mehreren Jahren
ohne Arbeit habe er einen Schnellkurs als Maler absolviert. 2002 bis 2008 habe
er mit einem Freund eine kleine Firma betrieben, mit welcher er in im ganzen
Land E Malerarbeiten etc. angeboten habe. Nach 2008 habe er wegen
"der Krise" keine Arbeitsstelle mehr gehabt. Er habe drei Kinder mit
verschiedenen Frauen. Seine älteste Tochter ist unterdessen 18 Jahre alt
und lebte im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers noch bei ihrer
Mutter. Seine zweite Tochter ist unterdessen 12 Jahre alt und lebt seit
2006 bei der Mutter des Beschwerdeführers, da ihre eigene Mutter sie wegen
Medikamenten- und Alkoholproblemen vernachlässigt habe. Sein Sohn sei im Jahr
2010 geboren und lebe bei dessen Mutter. Der Beschwerdeführer war nie
verheiratet. Er habe auf freiwilliger Basis etwas Unterhalt bezahlt. Er gab an,
kein Vermögen zu haben. Allerdings habe er Schulden im Betrag von Fr. 30'000.-
aus Kreditgeschäften wegen Autos. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung gab
er jedoch an, keine Schulden zu haben. Die Vorinstanz würdigte die familiären
und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als instabil, womit sie sich
eher ungünstig auf das Rückfallrisiko auswirkten. Dies mag insbesondere auf die
mangelnde Ausbildung des Beschwerdeführers und die Familienverhältnisse
zutreffen, weshalb diese negativ ins Gewicht fallen.
4.3 Der
Vollzugsbericht vom 5. Mai 2015 hält fest, es habe bisher keine
Tataufarbeitung stattgefunden. In Gesprächen mit der zuständigen
Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ihm leid tue,
was er getan habe. Andererseits scheine die Problemeinsicht nur eingeschränkt
vorhanden. Er neige weiterhin dazu, seine Taten zu bagatellisieren bzw. die
Verantwortung zu externalisieren. Es müsse im Moment davon ausgegangen werden,
dass seine Veränderungsbereitschaft insbesondere auf dem Respekt vor weiteren
hohen Straftaten als auf tatsächlicher Problemeinsicht beruhe.
In Betrachtung der Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung, dass es ihm leid
tue, er jedoch die Delikte nicht mehr rückgängig machen könne, er aber auch
hoffe, dass die Frauen ihr Leben geändert hätten, denn sie seien ja bereits in
der Prostitution gewesen, als er sie kennengelernt habe, und er habe sie ja
nicht dazu gezwungen, kann tatsächlich nicht von einer gereiften Einsicht
gesprochen werden. Das Bezirksgericht D hat im rechtskräftigen Urteil vom
27. August 2013 die Taten des Beschwerdeführers ausführlich abgehandelt.
Demzufolge kann in keiner Weise die Rede davon sein, dass vom Beschwerdeführer
kein Zwang gegenüber den Frauen ausgeübt worden sein soll.
Der Beschwerdeführer leistet jedoch seit mindestens
Dezember 2014 regelmässige Zahlungen in Höhe von Fr. 50.- auf das
Opferhilfekonto der JVA B. Im Rahmen der Legalprognose ist diese
Bereitschaft durchaus positiv zu werten. Diese allein kann jedoch nicht
ausschlaggebend für eine tatsächliche Opferempathie sein, welche bei ihm gemäss
der Sozialarbeiterin der JVA B kaum erkennbar sei. Auch das AFA kommt im
Rahmen der FOTRES-Anwendung zum Schluss einer mangelnden Empathiefähigkeit. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, mehr als zu sagen, es tue ihm leid, und dass
er sich in der Zukunft richtig verhalten wolle sowie monatlich Fr. 50.- zu
bezahlen, könne er nicht tun. In diesem Schreiben erwähnt er zudem nicht, dass
er um freiwillige Therapie ersucht habe, welche ihm verweigert worden sei (vgl.
E. 4.6). Demzufolge kann – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch
nicht von einem einsichtigen Verhalten gesprochen werden.
4.4
4.4.1 Die
Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen (AFA) hielt in ihrer
ROS-Abklärung vom 24. Oktober 2013 in der zusammenfassenden Einschätzung
des individuellen Deliquenzrisikos fest, die vorliegenden Problembereiche des
Beschwerdeführers (dissoziale Persönlichkeitsstörung unterhalb der
Diagnoseschwelle, Dominanzfokus, chronifizierte Gewaltbereitschaft) sowie das
Eingebundensein in ein Milieu, welches einen deliktbegünstigenden Einfluss
ausübe, stellten legalprognostisch negative Faktoren dar. Positiv zu werten
sei, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen habe und mit
deren Ausnahme anscheinend bis im Jahr 2008 legal gearbeitet habe. Zur
Einschätzung des individuellen Deliquenzrisikos müsse ein Zieldelikt definiert
werden, für welches diese Risikoeinschätzung zu gelten habe. Vorliegend seien
dies die Zieldelikte Menschenhandel bzw. Förderung der Prostitution, denen die
Bezeichnung Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme des
Prognoseinstruments FOTRES am ehesten entspreche. Den Resultaten zufolge sei
von einem mittleren bis hohen Risiko für erneute Delikte wie Menschenhandel,
Förderung der Prostitution oder Erpressung auszugehen. Obwohl keine
entsprechende Verurteilung bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
auch hands-on Gewaltdelikte begehe. Zumindest zu einem kleinen Teil habe der Beschwerdeführer
dies auch eingestanden, und weiter belegten auch Telefon-Protokolle entsprechende
Übergriffe, welche für sich allein genommen als gewalttätige Handlungen von
mittlerem Schweregrad zu klassifizieren wären. In Übereinstimmung mit den
Resultaten des Prognoseinstruments VRAG sei von einem mittleren Risiko für
erneute mittelgradige hands-on Gewaltdelikte auszugehen. Das Risiko für
schwerwiegende Gewaltdelikte werde als gering bis mittel eingeschätzt, da beim
Beschwerdeführer keine primäre Intention für schwere Opferschädigung vorliege.
Die geringe Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft hinsichtlich
sämtlicher Deliktskategorien und Problembereiche sowie die bisher gezeigte
Unbeeindruckbarkeit durch Sanktionen spreche deutlich für eine geringe Beeinflussbarkeit.
Dies lege auch die FOTRES-Wertung nahe.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von FOTRES auf
seinen Fall als fehlerhaft, wenn Menschenhandel unter Freiheitsberaubung,
Entführung und Geiselnahme adaptiert werde. Auch die Förderung der Prostitution
sei keineswegs mit Freiheitsberaubung etc. gleichzusetzen. Dies sei ein zu
grobes Raster und damit sei diese Abklärung als Ganzes nicht nur systematisch,
sondern konkret mangelhaft. Die Vorinstanz relativierte diese Kritik damit,
dass es doch bei den Anlass- und den Zieldelikten um solche gegen die Freiheit
bzw. darum, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem
Verhalten zu nötigen. Die Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als Zuhälter ausführte, war überdies durchaus von Gewalt geprägt,
weshalb diese Subsumtion nicht zu beanstanden ist.
Die fachkundigen Feststellungen in der ROS-Abklärung
fallen im Rahmen der Legalprognose erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers
ins Gewicht. Die Vorinstanz würdigte diese als überzeugend und nachvollziehbar.
Dem ist unter Berücksichtigung dessen, dass diese Abklärung auf den Akten
basierend stattfand, nicht zu widersprechen.
4.4.2
Der Beschwerdeführer beanstandet die ROS-Abklärung weiter als nicht
korrekt, da er nicht wegen Gefährdung des Lebens und/oder qualifizierter
Körperverletzung bestraft worden sei. Auch wenn keine Schuldsprüche in Bezug
auf diese Delikte im Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013
erfolgten, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese beschriebenen
Gewalttätigkeiten in der Abklärung seines Rückfallrisikos berücksichtigt
werden, zumal sie offenbar dazu beitrugen, die Delikte der (mehrfachen)
Förderung der Prostitution und der Erpressung zu begehen.
4.4.3
Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis
Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch
operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im
Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch
treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose
allerdings nicht allein oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten
beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die
Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten
Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES
– kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten
eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines
transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9. April
2008,6B_772/2007, E. 4.2).
Dass somit die Delikte zur
Anwendung von FOTRES unter eine der im Prognoseinstrument zur Verfügung stehenden
Fallgruppe von Delikten subsumiert werden musste, kann nicht ohne Weiteres dazu
führen, dass dieses einfach fehlerhaft ist und damit ohne wesentlichen Belang
ist, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Die Fallgruppen werden aus
forensischer Sicht gewürdigt, weshalb die juristische Einschätzung nicht primär
ausschlaggebend ist. Vielmehr ist wie oben ausgeführt nicht isoliert auf das
Ergebnis eines Prognoseinstruments abzustellen. Dies haben jedoch weder der
Beschwerdegegner noch die Vorinstanz getan.
4.4.4
Die ROS-Abklärung wurde am 24. Oktober 2013 und somit ca. zwei Monate
nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA B erstellt. Der
Beschwerdeführer bringt vor, in der unterdessen im Vollzug verbrachten Zeit
habe er einen Reifeprozess absolviert. Auch wenn er dazu angab, seine Taten zu
bereuen, ist die von der Vorinstanz festgestellte und offenbar nur
eingeschränkt vorhandene Problemeinsicht nicht zu beanstanden, da die Tendenz
zur Bagatellisierung und Externalisierung der Verantwortung, welche im Urteil
des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 bereits zum Ausdruck kam,
auch heute noch vorzuliegen scheint. Dazu kommt, dass er als Beispiel
ausgeführt habe, dass es in seiner Herkunftskultur nichts Aussergewöhnliches
sei, dass Frauen sich prostituierten und Männer als Zuhälter fungierten. Es sei
zwar auch dort strafbar, aber in viel geringerem Masse. Diesen weiterhin in
Bezug auf die Legalprognose sehr negativ zu bewertenden Aussagen und den
übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen ist nichts Wesentliches
zu entnehmen, was daran zweifeln liesse, dass diese Abklärung des AFA nach wie
vor aktuell ist. Schliesslich ist die bedingte Entlassung auch nicht an die Teilnahme
an speziellen Tataufbereitungsprogramme geknüpft, zumal gerichtlich keine
Therapien und weiten Massnahmen angeordnet wurden.
4.4.5
Die Risikoeinschätzung der Staatsanwaltschaft, welche in der auf den Akten
basierenden ROS-Abklärung wiedergegeben wird, ist in Bezug auf das Resultat der
Abklärung nicht primär ausschlaggebend, weshalb auch die diesbezügliche Kritik
des Beschwerdeführers deren Erwähnung nicht zu beanstanden vermag. Vielmehr ist
– wie er selbst ausführt – nicht die Meinung der Untersuchungsbehörde als
Verfahrenspartei im Strafverfahren oder die Anklageschrift, sondern eben das
bezirksrichterliche Urteil vom 27. August 2013 massgebend.
4.5 Der
Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass es von Einfluss
sei, ob und was er in seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht D
vom 27. August 2013 beanstandet habe bzw. dass er eben diese Berufung
zurückgezogen habe, zumal die ROS-Abklärung noch davor stattgefunden habe. Die
Tatsache, dass überhaupt Berufung erhoben wurde, findet in dem Bericht kein
ausschlaggebendes Gewicht, sodass auf dieses Argument nicht weiter einzugehen
ist. Es ist jedoch im Rahmen der Legalprognose positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer
seine Berufung zurückzog.
4.6 In der
Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 2. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe beim Sozialdienst um eine freiwillige Therapie gebeten. Darauf
sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er habe "keine weitere Sozialarbeit"
nötig. Er habe seit 16 Monaten darum gebeten, diese sei ihm jedoch
verweigert worden. Der Beschwerdegegner bestreitet dies nicht, sondern macht
geltend, eine Deliktbearbeitung und sozialarbeiterische Unterstützung zur
Planung eines deliktfreien Lebens seien angesichts der gefährdeten Rechtsgüter
und des Rückfallrisikos vonnöten. Darüber, weshalb diese dem Beschwerdeführer
bisher offenbar nicht zur Verfügung gestellt wurden, äussert sich der
Beschwerdegegner jedoch nicht. Es ist zu begrüssen und in Bezug auf die weitere
Entwicklung sicherlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
den Willen bekundet, an der Tataufarbeitung und sich selbst arbeiten zu wollen.
Die sozialarbeiterische Unterstützung hierzu müsste ihm jedoch auch tatsächlich
gewährt werden. Im jetzigen Zeitpunkt kann dies jedoch auf die Legalprognose
keinen wesentlichen Einfluss haben, da unklar bleibt, wo und wann er um diese
Gespräche ersuchte und mit welcher Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit er dies
tat. Er macht diesbezüglich weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift
etwas geltend. Der Vollzugsbericht äussert sich überdies in keiner Weise
darüber, dass der Beschwerdeführer um eine freiwillige Therapie ersucht hätte.
4.7 In der
Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er hat jedoch gemäss eines
Strafauszugs des Landes D zwei Vorstrafen aus den Jahren 2000 und 2007
wegen Diebstahls zu verzeichnen. Das Bezirksgericht D erachtete diese
Vorstrafen im Urteil vom 27. August 2013 zumindest in Bezug auf die zu
beurteilenden Erpressungstatbestände als einschlägig, was erheblich straferhöhend
ins Gewicht fiel. Die Vorinstanz beurteilte die früheren Straftaten in Bezug
auf die Erpressungsdelikte ebenfalls als einschlägig. Das AFA beurteilte die
Vorstrafen hingegen als nicht einschlägig. Zumindest was die Tatsache anbelangt,
dass bereits frühere Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von weiteren
Straftaten abhalten konnten, sind diese negativ zu werten. Ob sie in Bezug auf
den Deliktscharakter als einschlägig zu bezeichnen sind, kann vorliegend
offengelassen werden, zumal zumindest das erste der Vorstrafendelikte aus dem
Jahr 2000 stammt und damit lange vor der derzeit zu verbüssenden
Freiheitsstrafe lag. Die Vorstrafen fallen somit in Bezug auf die Legalprognose
nur leicht negativ ins Gewicht.
4.8 Der
Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was
er auch selbst in Aussicht stellt. Er beabsichtige, zu seiner Mutter im
Land E zurückzukehren, welche mit seiner 12-jährigen Tochter in einem Haus
lebe, welches gemäss seinen Angaben im Eigentum der Tochter stehe. Der
Beschwerdeführer gab zudem an, jeden Tag mit seiner Tochter in Kontakt zu sein.
Die Vorinstanz wertete die konkreten Zukunftsvorstellungen
zwar positiv, bezweifelte jedoch, dass er mit seiner Mutter und Tochter über
ein stützendes familiäres Netzwerk verfüge. Diese Zweifel stützen sich darauf,
dass die Mutter des Beschwerdeführers eine "koordinierende Funktion"
in Bezug auf die Frauen wahrgenommen habe, als der Beschwerdeführer bereits im
Gefängnis war. Er selbst relativierte dies jedoch damit, dass seine Mutter ihm
und den Frauen habe helfen wollen, indem sie sich darum gekümmert habe, dass
die Frauen Anwälte bekämen und aus dem Gefängnis kämen, sie habe also die Hilfe
für ihn "koordiniert". Seine Mutter schien damit jedoch – so das
rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts D vom 27. August 2013 – von
seinen Straftaten Kenntnis zu haben bzw. sogar in die (kriminellen) Tätigkeiten
involviert zu sein, zumal der Beschwerdeführer eines der Opfer angehalten habe,
während seines Gefängnisaufenthalts das Geld an seine Familie zu schicken.
Angesichts der Telefonprotokolle bestünden auch keine Zweifel daran, dass die
Geschädigte die Einnahmen aus der Prostitution dem Beschwerdeführer oder seiner
Familie habe abgeben müssen. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer in diesem
Zeitpunkt zumindest bereits seine zwei älteren Töchter, welche ihn jedoch ebenfalls
nicht von kriminellen Handlungen abhalten konnten.
Weiter legte der Beschwerdeführer eine muttersprachliche und
auf Deutsch übersetzte Bestätigung eines Reinigungsunternehmens vor, welche ihm
eine Arbeitsstelle zusichern soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, später
könne er sich eventuell mit dem angesparten Pekulium selbständig machen und
angesichts dieser konkreten Zukunftspläne habe ein grundlegender und gefestigter
Reifeprozess stattgefunden. Wenn er dann hingegen betreffend Menschenhandel zum
Nachteil des einen Opfers in seiner Beschwerde ausführt, er habe "die
Gelegenheit beim Schopf gepackt", nämlich, dass die Geschädigte sich
"für ihn entschieden habe", so lässt dies nicht auf einen tatsächlichen
Reifeprozess schliessen. Ebenso wenig kann dies die Tatsache untermauern, er
habe sich davon nachhaltig distanziert. Es ist somit im Rahmen der
Legalprognose positiv zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer um eine
Arbeitsstelle – welche durchaus für eher stabile Verhältnisse spräche –
bemühte, doch wird dies dadurch relativiert, dass er in ein Umfeld zurückkehrt,
das zuvor von seinen finanziellen Erträgen profitierte. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz darin auf keine massgebliche Verminderung der
bestehenden Rückfallgefahr schloss.
4.9 Gemäss
Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit
auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen kann. Da nach einer Entlassung voraussichtlich die Ausweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgen wird, fehlt die Kontrollmöglichkeit
für Weisungen oder Bewährungshilfe. Dieser Umstand darf für die Legalprognose
berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010,6B_331/2010,
E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er
darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener
führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,
S. 242 f.). Gemäss der Vorinstanz könne
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine heutige bedingte Entlassung
eher einen Beitrag zu leisten vermöge als die weitere Verbüssung der Strafe,
selbst wenn eine künftige wesentliche Verbesserung der Legalprognose aufgrund
der geringen risikorelevanten Beeinflussbarkeit wenig wahrscheinlich erscheine.
4.10 Aus dem
Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden
ist und dass die Vorinstanz nicht nur legalprognostisch negative, sondern auch
positiv zu wertende Aspekte anerkannte, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung
abgeleitet werden. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der
Prognose über das künftige Wohlverhalten des Straftäters (vgl. vorn
E. 2.2). Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur
Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers
angemessen auseinander. Der weiterhin bestehenden, nicht überwundenen
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers (vgl. vorn E. 4.4.1) mass sie zu
Recht erhebliches Gewicht bei. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm
könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB
gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine
rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3).
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des
Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des
Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel
stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine bedingte Entlassung
zum heutigen Zeitpunkt.
4.11 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Der
Beschwerdeführer verfügt – soweit aus den Akten ersichtlich – nur über sein im
Strafvollzug erwirtschaftetes Einkommen, welches im Dezember 2015 rund
Fr. 470.- auf dem Freikonto und rund Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto
betrug. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, sind aufgrund dessen, dass er
durch seine Straftaten erhebliche finanzielle Mittel erwirtschaftet haben muss,
gewisse Zweifel an seiner Mittellosigkeit angebracht. Der Beschwerdeführer
befindet sich jedoch bereits lange im Strafvollzug, weshalb davon auszugehen
ist. Die Beschwerde kann aufgrund der Vorbringen auch nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der
Bedeutung des Entscheids war auch der Beizug eines Rechtsvertreters für den
rechtsunkundigen Beschwerdeführer notwendig und angemessen, weshalb sein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen und ihm in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen
ist. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr]).
5.4 Der
Beschwerdegegner wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwalt C läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …