VB.2015.00631
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00631
9. Juni 2016Deutsch32 min
(URT.2016.18134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00631
VB.2015.00632
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde Dürnten, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
I.1. C,
2. D,
II.1. F,
2. E,
Beschwerdegegner,
betreffend Grundwasserschutzzone,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die heutige
Fassung der Quelle Oberberg in der Gemeinde Dürnten wurde um 1936 erstellt. Das
Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde,
speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der S-Strasse beim Restaurant X. Einem
Gesuch der Gemeinde Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) am 4. Januar 2012 dieser die wasser- und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen
Grundwasservorkommen mit der Quellfassung Oberberg bis zu 30 l/min Wasser
zu entnehmen und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und
Brauchzwecken zu verwenden. In den Nebenbestimmungen legte das AWEL unter
anderem fest, dass die Grundwasserschutzzonen rasch auszuscheiden seien.
B. Mit
Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan
Nr. 08 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement.
Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der
Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss wurden verschiedene Rekurse an den
Bezirksrat Hinwil erhoben. Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 beantragte C
(Grundeigentümer der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke
Kat.-Nrn. 09 und 10) in der Sache einen 14 Meter breiten Korridor für
die Durchfahrt mit Schleppschlauchverteiler durch die Schutzzone 2
"auf der Höhe Birnbaum". Mit Rekurs vom 4. August 2013
beantragte D (Pächter der Grundstücke Kat.-Nrn. 09 und 10) den Verzicht
auf die Festsetzung des Schutzzonenplans Oberberg. Der Bezirksrat Hinwil
vereinigte mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 die beiden
Verfahren und beschloss am 16. September 2015 Gutheissung der Rekurse
"in dem Sinne [...], dass der Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom
27.
Mai 2013 [...] aufgehoben wird". Er begründete dies damit, dass
an der Quellfassung kein öffentliches Interesse bestehe.
Mit Rekurs vom 26. Juli 2013 stellte F
(Erbenvertreter der Erbengemeinschaft G, der Eigentümerschaft des im
Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 13) den Hauptantrag, es
sei auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg zu verzichten. Denselben Hauptantrag
stellte E (Pächter der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke
Kat.-Nrn. 13 und 12) mit Rekurs vom 31. Juli 2013. Der Bezirksrat
Hinwil vereinigte diese beiden Verfahren ebenfalls mit Präsidialverfügung vom
11.
September 2015. Mit Beschluss vom 16. September 2015 hiess er die
Rekurse "in dem Sinne" gut, "dass der Beschluss des
Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben wird".
III.
Gegen diese beiden Beschlüsse (sowie gegen einen weiteren)
erhob die Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil. Das
Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern VB.2015.00631 und
VB.2015.00632 je ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beiden Bezirksratsbeschlüsse
zum Schutzzonenplan Oberberg.
Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom
17.
November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. C und D beantragten in ihrer
Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 Abweisung der Beschwerde und
Verzicht auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg. E beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter
sei die Gemeinde Dürnten zu verpflichten, Markierversuche im Grundwasser
durchzuführen und das Schutzzonenreglement entsprechend anzupassen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Dürnten. F verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. In der Replik vom 30. November
2015.
verzichtete die Gemeinde Dürnten ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort von C und D, die in der Folge stillschweigend auf eine
Vernehmlassung zur Replik verzichteten. Zur Beschwerdeantwort von E äusserte
sich die Gemeinde Dürnten nicht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der
Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur
Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016
reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in
der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des
Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom
31.
Januar 2013 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Bei der
streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan
samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer
Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2
VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57). Nach § 52 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung
vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das Baurekursgericht
für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des Bundesgesetzes
vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich jedoch nach
altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom 28. Oktober 2013 zur
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz). Damit hat sich die
Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor Inkrafttreten des neuen
Prozessrechts anhängig gemachten Verfahren zuständig erklärt.
2.
Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen
Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und
dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Vorliegend
richtet sich die Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Bezirksrats Hinwil, von
denen zwei dieselbe Schutzzonenfestlegung zum Gegenstand haben. In diesen
beiden Verfahren stellen sich die gleichen Rechtsfragen und sind widersprechende
Urteile zu vermeiden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren VB.2015.00631
und VB.2015.00632 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid darüber zu
befinden (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 50 ff., insbesondere N. 59).
3.
3.1
Gemäss
Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im
öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus
Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die
notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die
Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen
durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden
zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen
(Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen
Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert
wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.
3.2
Die
Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren
Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;
Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1
Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass
Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2
des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei
unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit
wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen
Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4
GSchV).
3.3
Auf Antrag
der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen
fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1
EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der
bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der
Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der
betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35
Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung
Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute
Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie
das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern
2012.
(nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).
3.4
Mit der
Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen
in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren.
Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit genügen.
4.
4.1
Art. 20
Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche
Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten
und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Ein
öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Einschränkung
der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein
öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20
Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem
unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff
von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen
öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf an einem Wanderweg liege.
Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner
usw.") bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Brunnen mit
Trinkwasser gespeist werde.
4.2.1
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen
Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das
abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser
erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL,
Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich
die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berücksichtigen (VGr,
19.
November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar
2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht,
August 2005/8. Dezember 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard],
Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Oktober 1994, ZBl 96/1995, S. 369 E.
5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel, dass unter Vorbehalt
besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen zu
bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen (VGr,
19.
November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr,
7.
Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein
öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche
Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte
(VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das
öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei
Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen Laufbrunnen
alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften unmittelbar oder
mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen waren (VGr,
19.
November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann verwies das
Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung auf einen
älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an einem
öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte, da
der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Naherholungsgebiet als
Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der
Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22). Das
AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn mindestens
ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert wird; es gibt
allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich den Anschluss
der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die
Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnenröhren oder eine Kennzeichnung
"Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei
bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung
des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft
werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an
einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen
Alternativen von vornherein zu verneinen. Hingegen können sich diese auf das
Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
4.2.2
Die Quellfassung Oberberg speist einen einzigen öffentlichen Laufbrunnen.
Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht der
potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen theoretisch sehr
weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise anzunehmende
Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht auf eine
allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität
und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Der Brunnen
liegt an einer Strassenkreuzung und an einem signalisierten Wanderweg, weshalb
von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde und Sporttreibende
ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe ein
grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner usw."), ist
nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem kleinen Kreis von
Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf das Trinkwasser aus
einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der Standort "weder
Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete und "somit nicht
zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar im Detail nicht belegt,
aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen Recht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB hat
diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
daraus Rechte ableitet (vgl. etwa VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103,
E. 4.2; Kaspar Plüss in: Kommentar
VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt sich zu Ungunsten
der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige Benutzung des Brunnens
als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht einmal glaubhaft gemacht)
wird. Demnach ist das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des
Brunnenwassers nur als geringfügig zu bezeichnen.
4.2.3
Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der
Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden;
dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie
die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl.
BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz,
S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1
und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992).
Gemäss dem hydrogeologischem Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und
Schupis vom 8. Februar 2011 waren die Befunde der Quelle Oberberg
bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Rapportiert werden allerdings nur
zwei Messungen, je eine aus den Jahren 1985 und 2011 (S. 6). Der
Beschwerdegegner 4 weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Gemeinderat im Beschluss
vom 27. Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und -reglements
festhielt, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt"
worden (S. 2). Unwidersprochen blieb auch seine Behauptung, dass der von
der Quelle Oberberg gespeiste Brunnen früher mit einem sogenannten Schwanenhals
versehen war, der das Trinken ab der Röhre verunmöglichte (Rekurs vom 31. Juli
2013, S. 2), was auf damalige Zweifel an der Trinkwasserqualität hindeutet.
Die Behauptung wird zudem durch die Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept
der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 18)
bestätigt. Im Beschluss vom 27. Mai 2013 führt der Gemeinderat allerdings
aus, die bemängelten Proben wiesen eher auf eine oberflächliche Verunreinigung
im Bereich der Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hin. Der Kantonschemiker
habe den Zustand der Quelle Oberberg als gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse
berechtigten zur Annahme, dass eine gute Wasserqualität erwartet werden könne
(S. 2). Die letzteren Angaben stehen in einem gewissen Widerspruch zu den
Ausführungen, wonach die unterirdischen Wasserwege durch die frühere
Bergbautätigkeit beeinflusst und im Detail unbekannt seien und wonach besonders
heikle Untergrundverhältnisse zu beachten seien (S. 2). Es wird nicht
klar, auf welche Proben sich der Gemeinderat bezieht (und weshalb sie im
hydrogeologischen Schutzzonenbericht nicht erwähnt werden). Selbst eine
Verwechslung mit den Proben der Quellfassung Schupis kann nicht ausgeschlossen
werden, weil sich im entsprechenden Beschluss vom selben Datum die gleiche
Formulierung findet und umgekehrt Angaben über den geologischen Untergrund der
Quellfassung Oberberg versehentlich auch im Beschluss zur Quellfassung Schupis
wiedergegeben werden. Aufgrund des Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die
Quellfassung Oberberg überhaupt zur Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet
ist, hier jedoch nicht vertieft zu werden.
4.2.4
In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der
Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der
Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den
historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und
Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie
können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt
wird oder nicht.
4.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen
zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.
4.3.1
Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom
20.
November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in
Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991.
(WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht
genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger
verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen
einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation weitere
öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit
des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet
(Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst
ca. 80 privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die
beiden öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der
Quelle Oberberg gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 18).
In Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei
provisorischen Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender
Qualität zu rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von
den Abgabestellen bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).
4.3.2
Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der
Quelle Oberberg in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig
wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen
Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers
angehalten, das an den primären sechs Bezugsstellen abgegeben wird. Zwar
dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasserfassungen im Vordergrund
stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasserbezugsstellen weitere subsidiäre
Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls
selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass
das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss
dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des
Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall"
nicht angekreuzt hat.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem
sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge,
dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der
Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.
4.4.1
Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit
einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)
ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession,
historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE
132.
II 485 E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen,
Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich
etc. 2014, Art. 26 Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte
in der Literatur regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie
auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf
die Eigentumsgarantie als auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl.
Christoph Rohner in: St. Galler
Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich, Art. 26 Rz. 28; für
ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein dem Gemeinwesen zustehendes
ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die Beschwerdeführerin, eine
politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts vorbringen.
4.4.2
In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an
Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können
(vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die
Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015,
S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings
nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier
in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der
Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche
Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. Dezember 2010,
2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit
Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG
greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum
nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann
ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle
im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in
§ 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Oktober 1992 zum
Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des Regierungsrats
zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht [VGr,
20.
Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht offengelassen
[BGr, 20. Dezember 2010,2C_622/2010, E. 3.5]). § 19 Abs. 1
KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen ältere Anlagen zur Nutzung
von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers durch wohlerworbene Rechte
geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d).
Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand privatrechtlicher Rechte an Gewässern
zu sichern, die durch Rechtsänderung für öffentlich erklärt wurden
(Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung und der Gebührenverordnung
zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August 2007, Begründung, ABl 2007,
1483.
ff., 1487).
4.4.3
Dass es sich bei der Quelle Oberberg um ein öffentliches Gewässer handelt,
ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im
Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei
das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr,
22.
Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier
jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin
daran ein wohlerworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG
erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die
Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die
Bewilligung zur Wassernutzung vom 4. Januar 2012. Diese enthält in ihrer
Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes Recht
abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen, wonach
die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im Rahmen
eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage;
die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b
KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des
Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten
eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als
unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002,
VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin
hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.
4.4.4
Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 nichtig sein
sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes
Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des dinglichen
Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG auf die Wassernutzung
als solche beziehen, nicht jedoch auf die Trinkwasserqualität. Es ist
unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen sich auf die
Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 stützt; erst diese legt fest, dass
das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll. Zwar galt das
Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981 grundsätzlich stets als
Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 18). Der Dienstbarkeit kann
dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht
entnommen werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die
Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten
verloren, ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die
Nutzung des Wassers als Trinkwasser umfassen würde.
4.5
Die vom
Beschwerdegegner 4 angeführten öffentlichen Interessen, die gegen eine Ausscheidung
der Grundwasserschutzzone sprechen sollen – der Schutz der Fruchtfolgeflächen
und die Benutzung der Quellfassung für Freizeitvergnügen durch die Bevölkerung
–, sind nicht relevant.
4.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer
Grundwasserschutzzone um die Quelle Oberberg gering wiegt. Es besteht zudem nur
unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet ist.
Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen.
5.
5.1
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten
Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Oberberg vor
schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft
werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen
Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012,
N. 320 ff.).
5.2
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen
nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den
Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden:
Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor
staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als
zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer
Entschädigung zu prüfen
(Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über Entschädigungsforderungen
wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Enteignungsverfahren zu
entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.8).
5.3
Die Beschwerdegegner
bestreiten nicht, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen
und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor
Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der
Schutzzonen, wobei vor Verwaltungsgericht nur noch die Abmessung der Zone S2
(und damit indirekt der Zone S3) umstritten ist. Der Beschwerdegegner 4
macht sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen
festgelegt wurde, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob sachliche Gründe
für eine Unterschreitung der Minimalausdehnung von 100 m bestehen. Auch
die Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die
Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.
5.3.1
Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2
um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so
dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der
Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner
sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die
Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht
verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem
bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom
äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage
mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen
grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März 2009, VB.2008.00425,
E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BAFU, Modul
Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung, S. 44). Für die Ermittlung
der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus das Grundwasser bis zum Erreichen
der Fassungsanlage 10 Tage benötigt) stehen mehrere gebräuchliche Methoden
zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung, S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen,
S. 35 ff.).
5.3.2
Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2
"in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen"
(S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt. Es wird festgehalten,
dass der geologische Aufbau des Untergrundes vielschichtig sei, wobei der
Schichtaufbau "[s]tark generalisiert [...] gemäss den von uns
konsultierten alten Publikationen" zusammengefasst wird. Hingewiesen wird
auf die Schieferkohleflöze, die in den Jahren 1820 bis 1878 teilweise oder fast
vollständig abgebaut wurden. Es sei möglich, dass der im Fassungsstollen
beobachtete Quellwasserleiter mit der im weiteren Einzugsgebiet über dem
abgebauten Kohleflöz vorhandenen Schotterschicht hydraulisch zusammenhänge
(S. 4 f.).
5.3.3
Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2
auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der
10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die
beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist
der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der
Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht nachvollziehen
lasse. Dies trifft umso mehr zu, als laut diesem Bericht der geologische Aufbau
des Untergrunds komplex und die Lage des Grundwassers offenbar nicht genau
bekannt ist.
5.3.4
Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang
die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass
der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau
bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Auseinandersetzung darüber,
ob aufgrund der bestehenden Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine
Verkleinerung der Zone S2 auf einen Abstand von weniger als 100 m ab
dem Rand der Zone S1 ausgeschlossen werden können, was die
Beschwerdeführerin geltend macht und der Beschwerdegegner 4 bestreitet
(vgl. Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL,
Wegleitung, S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach
müsste der Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt;
darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf
jeden Fall eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen.
Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren
Sinn zu prüfen.
5.4
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse
am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der Beschwerdegegner
gegenüberzustellen.
5.4.1
Die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 zu ihren privaten
Interessen sind sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren sehr
pauschal. In der Beschwerdeantwort weisen sie unspezifisch auf betriebliche
Probleme hin; sodann stellen sie die Gleichung "weniger düngbare Fläche
ergibt weniger Tierbesatz, weniger Standardarbeitskräfte und somit Wegfall der
Direktzahlungen" auf und behaupten, dass die Schutzzone die Bewirtschaftung
eines grossen Teils der Parzelle sehr stark einschränke. Dagegen hat der Beschwerdegegner 4
im Rekursverfahren ausführlich – und mit Beweisofferten – die Einschränkungen
dargetan, die sich nach seiner Ansicht aus der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen
für die geplante Umsetzung des Betriebskonzepts mit Mutterkuhhaltung ergeben
würden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesen Vorbringen weder im Rekurs-
noch im Beschwerdeverfahren vertieft auseinandergesetzt. Für sämtliche
betroffenen Parzellen wird der Eingriff in die Eigentumsgarantie mittelbar
belegt durch die Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge,
die der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.
5.4.2
Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale
Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch
Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen
Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle
landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des
landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für
Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers
generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als
besonders eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche
zu insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen
worden war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter
verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507,
E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private Haushaltungen,
zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser belieferte, überwog das
private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der Zone S2 platzierbaren
– Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (VGr, 19. November
2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).
5.4.3
Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das
öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung gering. Zudem stehen der
Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den
Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an
einem Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine
Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der
Brunnenröhre verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage
und eines von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings
nicht mit Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.
5.4.4
Anderseits stehen Einschränkungen für zwei Landwirtschaftsbetriebe infrage,
die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Inwieweit die Ausführungen der
Beschwerdegegner zutreffen, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Aus dem
Schutzzonenplan ergibt sich jedenfalls, dass der Weg zur Parzelle
Kat.-Nr. 12, die der Beschwerdegegner 4 als Pächter bewirtschaftet,
zur Zone S1 geschlagen wird, in der nur Wald und Dauerwiese zugelassen
sind (Art. 7 des Schutzreglements). Angesichts der Hanglage erscheint
plausibel, dass dadurch die Nutzung zumindest dieser Parzelle erschwert wird.
Sodann stellen die Vorschriften des Schutzzonenreglements namentlich über
Bewirtschaftung und Düngung in der Zone S2 durchaus nennenswerte
Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das
Verbot von Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2
(Art. 6.19, 6.24 des Schutzreglements).
5.4.5
Insgesamt kann das geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem teilweise
durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegner nicht rechtfertigen. Eine Rückweisung
zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente – Trinkwasserqualität,
Abmessung der Schutzzonen, konkrete Be-lastung der Beschwerdegegner durch die
Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von Erleichterungen des
Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Ebenso wenig braucht die beanstandete
Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geprüft zu werden,
welche die Beschwerdegegner daraus ableiten, dass um Quellen auf Grundstücken
der Beschwerdeführerin keine Grundwasserschutzzonen festgelegt worden seien.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Die
Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist
damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid
widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I
der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen
Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken" (und nicht bloss zu
Brauchzwecken) verwendet werden könne, sowie den Hinweis auf die Grundwasserschutzzonen
in Ziff. II.4.
6.2
Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung
nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher
Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten,
weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des
vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der
Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung
wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks angeordnet
(Ziff. III). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung und
Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7 Abs. 2 KonzV WWG,
und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft des betroffenen Grundstücks auch
nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung ist demnach
mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw. § 19 KonzV
WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben von
untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen
Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von
§ 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der
Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr,
20.
Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung
nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich,
ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines
belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste,
wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003,
VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer
Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine
Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung nichtig
(vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1). Ob
die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen Quellenrecht eine
zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich brachte, kann nicht
entscheidend sein.
6.3
Die
Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und
Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz.
641.
f.; Plüss, § 10 N. 13 f.). Die
Grundeigentümerschaft (die Erbengemeinschaft, die der im eigenen Namen
handelnde Beschwerdegegner 3 vertritt) hat spätestens im laufenden
Verfahren betreffend die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung
des AWEL vom 4. Januar 2012 und der Anordnung einer öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung Kenntnis erhalten. Weder der Beschwerdegegner 3
noch der Beschwerdegegner 4 (als Mitglied der Erbengemeinschaft) hat im
vorliegenden Verfahren die Nutzungsbewilligung als solche infrage gestellt.
Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids hätte nach der Kenntnisnahme
innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist eingeleitet werden
müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt gegenüber den mit der
Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt –
geltend gemacht werden.
7.
7.1
Die Kosten
des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Die Gerichtsgebühren für die mit dem Endentscheid vereinigten Beschwerden
sind so festzusetzen, wie wenn die einzelnen Eingaben getrennt behandelt worden
wären, wobei der Aufwandverminderung Rechnung zu tragen ist, die sich aus der
Vereinigung bzw. der parallelen Behandlung der Beschwerden ergibt (VGr,
11.
Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist erstens zu
berücksichtigen, dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der
Beschwerdeführerin zusammengefasst worden waren, teilweise in einem Zug
bearbeitet werden konnten; zweitens war der Aufwand für die beiden vorliegend
vereinigten Verfahren nicht wesentlich höher als derjenige, den ein einziges Verfahren
verursacht hätte.
7.2
Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG). Von den Beschwerdegegnern hat nur der Beschwerdegegner 4
eine Entschädigung beantragt. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG, falls die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen dem nicht vertretenen
Beschwerdegegner 4 besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv
notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von
der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem
solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher
Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der
in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer
externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (Plüss, § 17 N. 49).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner 4
eine Parteientschädigung zu verweigern ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2015.00631 und VB.2015.00632 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 4'190.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an
…