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Entscheid

VB.2015.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00631

9. Juni 2016Deutsch32 min

(URT.2016.18134)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die heutige

Fassung der Quelle Oberberg in der Gemeinde Dürnten wurde um 1936 erstellt. Das

Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde,

speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der S-Strasse beim Restaurant X. Einem

Gesuch der Gemeinde Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) am 4. Januar 2012 dieser die wasser- und

gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen

Grundwasservorkommen mit der Quellfassung Oberberg bis zu 30 l/min Wasser

zu entnehmen und dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und

Brauchzwecken zu verwenden. In den Nebenbestimmungen legte das AWEL unter

anderem fest, dass die Grundwasserschutzzonen rasch auszuscheiden seien.

B. Mit

Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan

Nr. 08 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement.

Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der

Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss wurden verschiedene Rekurse an den

Bezirksrat Hinwil erhoben. Mit Rekurs vom 24. Juli 2013 beantragte C

(Grundeigentümer der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke

Kat.-Nrn. 09 und 10) in der Sache einen 14 Meter breiten Korridor für

die Durchfahrt mit Schleppschlauchverteiler durch die Schutzzone 2

"auf der Höhe Birnbaum". Mit Rekurs vom 4. August 2013

beantragte D (Pächter der Grundstücke Kat.-Nrn. 09 und 10) den Verzicht

auf die Festsetzung des Schutzzonenplans Oberberg. Der Bezirksrat Hinwil

vereinigte mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 die beiden

Verfahren und beschloss am 16. Sep­tem­ber 2015 Gutheissung der Rekurse

"in dem Sinne [...], dass der Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom

27.

Mai 2013 [...] aufgehoben wird". Er begründete dies damit, dass

an der Quellfassung kein öffentliches Interesse bestehe.

Mit Rekurs vom 26. Juli 2013 stellte F

(Erbenvertreter der Erbengemeinschaft G, der Eigentümerschaft des im

Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 13) den Hauptantrag, es

sei auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg zu verzichten. Denselben Hauptantrag

stellte E (Pächter der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke

Kat.-Nrn. 13 und 12) mit Rekurs vom 31. Juli 2013. Der Bezirksrat

Hinwil vereinigte diese beiden Verfahren ebenfalls mit Präsidialverfügung vom

11.

September 2015. Mit Beschluss vom 16. September 2015 hiess er die

Rekurse "in dem Sinne" gut, "dass der Beschluss des

Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben wird".

III.

Gegen diese beiden Beschlüsse (sowie gegen einen weiteren)

erhob die Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil. Das

Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern VB.2015.00631 und

VB.2015.00632 je ein Beschwerdeverfahren in Bezug auf die beiden Bezirksratsbeschlüsse

zum Schutzzonenplan Oberberg.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom

17.

November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. C und D beantragten in ihrer

Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 Abweisung der Beschwerde und

Verzicht auf die Festsetzung der Schutzzone Oberberg. E beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter

sei die Gemeinde Dürnten zu verpflichten, Markierversuche im Grundwasser

durchzuführen und das Schutzzonenreglement entsprechend anzupassen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Dürnten. F verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. In der Replik vom 30. November

2015.

verzichtete die Gemeinde Dürnten ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort von C und D, die in der Folge stillschweigend auf eine

Vernehmlassung zur Replik verzichteten. Zur Beschwerdeantwort von E äusserte

sich die Gemeinde Dürnten nicht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der

Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur

Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016

reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in

der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des

Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom

31.

Januar 2013 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Bei der

streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan

samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer

Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2

VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 57). Nach § 52 Abs. 1 des Einfüh­rungsgesetzes

zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung

vom 28. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das Baurekursgericht

für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des Bundesgesetzes

vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) und des Einführungsgesetzes

zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich jedoch nach

altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom 28. Oktober 2013 zur

Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz). Damit hat sich die

Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor Inkrafttreten des neuen

Prozessrechts anhängig gemachten Verfahren zuständig erklärt.

2.

Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen

Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und

dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125

lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008). Vorliegend

richtet sich die Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Bezirksrats Hinwil, von

denen zwei dieselbe Schutzzonenfestlegung zum Gegenstand haben. In diesen

beiden Verfahren stellen sich die gleichen Rechtsfragen und sind widersprechende

Urteile zu vermeiden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren VB.2015.00631

und VB.2015.00632 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid darüber zu

befinden (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 50 ff., insbesondere N. 59).

3.

3.1

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im

öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus

Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die

notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die

Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen

durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden

zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen

(Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen

Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert

wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.

3.2

Die

Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren

Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;

Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1

Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass

Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2

des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei

unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit

wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen

Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4

GSchV).

3.3

Auf Antrag

der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen

fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1

EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der

bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an

(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der

Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der

betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35

Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung

Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute

Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie

das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern

2012.

(nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).

3.4

Mit der

Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen

in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren.

Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit genügen.

4.

4.1

Art. 20

Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche

Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten

und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Inte­res­ses. Ein

öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Ein­schränkung

der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein

öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20

Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem

unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff

von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen

öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf an einem Wanderweg liege.

Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner

usw.") bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Brunnen mit

Trinkwasser gespeist werde.

4.2.1

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen

Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das

abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser

erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL,

Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich

die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berücksichtigen (VGr,

19.

November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar

2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht,

August 2005/8. De­zem­ber 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard],

Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Ok­to­ber 1994, ZBl 96/1995, S. 369 E.

5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel, dass unter Vorbehalt

besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich Fassungen zu

bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen (VGr,

19.

November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr,

7.

Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein

öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche

Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte

(VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das

öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei

Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen Laufbrunnen

alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften unmittelbar oder

mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen waren (VGr,

19.

November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann verwies das

Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung auf einen

älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an einem

öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte, da

der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Nah­erho­lungs­gebiet als

Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der

Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22). Das

AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn mindes­tens

ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert wird; es gibt

allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich den Anschluss

der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, die

Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnen­röhren oder eine Kennzeichnung

"Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei

bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung

des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft

werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an

einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen

Alternativen von vornherein zu ver­neinen. Hingegen können sich diese auf das

Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei

der Verhältnismässig­keits­prüfung zu berück­sichtigen.

4.2.2

Die Quellfassung Oberberg speist einen einzigen öffentlichen Laufbrunnen.

Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist nicht der

potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen theoretisch sehr

weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise anzunehmende

Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht auf eine

allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität

und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Der Brunnen

liegt an einer Strassenkreuzung und an einem signalisierten Wanderweg, weshalb

von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde und Sporttreibende

ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe ein

grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner usw."), ist

nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem kleinen Kreis von

Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf das Trinkwasser aus

einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der Standort "weder

Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete und "somit nicht

zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar im Detail nicht belegt,

aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen Recht als allgemeiner

Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB hat

diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die

daraus Rechte ableitet (vgl. etwa VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103,

E. 4.2; Kaspar Plüss in: Kommentar

VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt sich zu Ungunsten

der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige Benutzung des Brunnens

als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht einmal glaubhaft gemacht)

wird. Demnach ist das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des

Brunnenwassers nur als geringfügig zu bezeichnen.

4.2.3

Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der

Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden;

dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie

die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl.

BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz,

S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1

und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992).

Gemäss dem hydrogeologischem Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und

Schupis vom 8. Feb­ruar 2011 waren die Befunde der Quelle Oberberg

bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Rapportiert werden allerdings nur

zwei Messungen, je eine aus den Jahren 1985 und 2011 (S. 6). Der

Beschwerdegegner 4 weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Gemeinderat im Beschluss

vom 27. Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und -reglements

festhielt, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt"

worden (S. 2). Unwidersprochen blieb auch seine Behauptung, dass der von

der Quelle Oberberg gespeiste Brunnen früher mit einem sogenannten Schwanenhals

versehen war, der das Trinken ab der Röhre verunmöglichte (Rekurs vom 31. Juli

2013, S. 2), was auf damalige Zweifel an der Trinkwasserqualität hindeutet.

Die Behauptung wird zudem durch die Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept

der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 18)

bestätigt. Im Beschluss vom 27. Mai 2013 führt der Gemeinderat allerdings

aus, die bemängelten Proben wiesen eher auf eine oberflächliche Verunreinigung

im Bereich der Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hin. Der Kantonschemiker

habe den Zustand der Quelle Oberberg als gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse

berechtigten zur Annahme, dass eine gute Wasserqualität erwartet werden könne

(S. 2). Die letzteren Angaben stehen in einem gewissen Widerspruch zu den

Ausführungen, wonach die unterirdischen Wasserwege durch die frühere

Bergbautätigkeit beeinflusst und im Detail unbekannt seien und wonach besonders

heikle Untergrundverhältnisse zu beachten seien (S. 2). Es wird nicht

klar, auf welche Proben sich der Gemeinderat bezieht (und weshalb sie im

hydrogeologischen Schutzzonenbericht nicht erwähnt werden). Selbst eine

Verwechslung mit den Proben der Quellfassung Schupis kann nicht ausgeschlossen

werden, weil sich im entsprechenden Beschluss vom selben Datum die gleiche

Formulierung findet und umgekehrt Angaben über den geologischen Untergrund der

Quellfassung Oberberg versehentlich auch im Beschluss zur Quellfassung Schupis

wiedergegeben werden. Aufgrund des Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die

Quellfassung Oberberg überhaupt zur Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet

ist, hier jedoch nicht vertieft zu werden.

4.2.4

In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der

Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der

Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den

historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und

Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie

können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt

wird oder nicht.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen

zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.

4.3.1

Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom

20.

November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in

Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991.

(WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht

genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger

verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen

einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation weitere

öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit

des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet

(Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst

ca. 80 privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die

beiden öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der

Quelle Oberberg gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 18).

In Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei

provisorischen Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender

Qualität zu rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von

den Abgabestellen bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).

4.3.2

Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der

Quelle Oberberg in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig

wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen

Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers

angehalten, das an den primären sechs Bezugs­stellen abgegeben wird. Zwar

dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasser­fassungen im Vordergrund

stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasser­bezugs­stellen weitere subsidiäre

Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls

selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass

das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss

dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des

Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall"

nicht angekreuzt hat.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem

sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge,

dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der

Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.

4.4.1

Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit

einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie

(Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)

ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession,

historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE

132.

II 485 E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen,

Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich

etc. 2014, Art. 26 Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte

in der Literatur regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie

auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf

die Eigentumsgarantie als auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl.

Christoph Rohner in: St. Galler

Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich, Art. 26 Rz. 28; für

ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein dem Gemeinwesen zustehendes

ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die Beschwerdeführerin, eine

politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines wohlerworbenen Rechts vorbringen.

4.4.2

In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an

Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können

(vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die

Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015,

S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings

nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier

in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der

Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche

Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. De­zem­ber 2010,

2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit

Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG

greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum

nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann

ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle

im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in

§ 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Ok­to­ber 1992 zum

Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des Regierungsrats

zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht [VGr,

20.

Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht offengelassen

[BGr, 20. Dezember 2010,2C_622/2010, E. 3.5]). § 19 Abs. 1

KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen ältere Anlagen zur Nutzung

von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers durch wohlerworbene Rechte

geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d).

Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand privatrechtlicher Rechte an Gewässern

zu sichern, die durch Rechtsänderung für öffentlich erklärt wurden

(Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung und der Gebührenverordnung

zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August 2007, Begründung, ABl 2007,

1483.

ff., 1487).

4.4.3

Dass es sich bei der Quelle Oberberg um ein öffentliches Gewässer handelt,

ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im

Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei

das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr,

22.

Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier

jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin

daran ein wohl­erworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG

erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die

Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die

Bewilligung zur Wassernutzung vom 4. Januar 2012. Diese enthält in ihrer

Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes Recht

abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen, wonach

die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im Rahmen

eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage;

die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b

KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des

Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten

eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als

unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002,

VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin

hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.

4.4.4

Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 nichtig sein

sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes

Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des dinglichen

Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG auf die Wassernutzung

als solche beziehen, nicht jedoch auf die Trinkwasserqualität. Es ist

unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen sich auf die

Nutzungsbewilligung vom 4. Januar 2012 stützt; erst diese legt fest, dass

das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll. Zwar galt das

Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981 grundsätzlich stets als

Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 18). Der Dienstbarkeit kann

dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht

entnommen werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche

Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die

Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten

verloren, ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die

Nutzung des Wassers als Trinkwasser umfassen würde.

4.5

Die vom

Beschwerdegegner 4 angeführten öffentlichen Interessen, die gegen eine Ausscheidung

der Grundwasserschutzzone sprechen sollen – der Schutz der Fruchtfolgeflächen

und die Benutzung der Quellfassung für Freizeitvergnügen durch die Bevölkerung

–, sind nicht relevant.

4.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer

Grundwasserschutzzone um die Quelle Oberberg gering wiegt. Es besteht zudem nur

unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet ist.

Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen.

5.

5.1

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten

Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Oberberg vor

schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft

werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen

Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012,

N. 320 ff.).

5.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen

nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den

Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden:

Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor

staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als

zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer

Entschädigung zu prüfen

(Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über Entschädigungsforderungen

wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Enteignungsverfahren zu

entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 4.8).

5.3

Die Beschwerdegegner

bestreiten nicht, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen

grundsätzlich eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen

und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor

Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der

Schutzzonen, wobei vor Verwaltungsgericht nur noch die Abmessung der Zone S2

(und damit indirekt der Zone S3) umstritten ist. Der Beschwerdegegner 4

macht sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen

festgelegt wurde, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob sachliche Gründe

für eine Unterschreitung der Minimalausdehnung von 100 m bestehen. Auch

die Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die

Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.

5.3.1

Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2

um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so

dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der

Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner

sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die

Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht

verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem

bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom

äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage

mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen

grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März 2009, VB.2008.00425,

E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BAFU, Modul

Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung, S. 44). Für die Ermittlung

der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus das Grundwasser bis zum Erreichen

der Fassungsanlage 10 Tage benötigt) stehen mehrere gebräuchliche Methoden

zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung, S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen,

S. 35 ff.).

5.3.2

Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2

"in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen"

(S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt. Es wird festgehalten,

dass der geologische Aufbau des Untergrundes vielschichtig sei, wobei der

Schichtaufbau "[s]tark generalisiert [...] gemäss den von uns

konsultierten alten Publikationen" zusammengefasst wird. Hingewiesen wird

auf die Schieferkohleflöze, die in den Jahren 1820 bis 1878 teilweise oder fast

vollständig abgebaut wurden. Es sei möglich, dass der im Fassungsstollen

beobachtete Quellwasserleiter mit der im weiteren Einzugsgebiet über dem

abgebauten Kohleflöz vorhandenen Schotterschicht hydraulisch zusammenhänge

(S. 4 f.).

5.3.3

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2

auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der

10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die

beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist

der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der

Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht nachvollziehen

lasse. Dies trifft umso mehr zu, als laut diesem Bericht der geologische Aufbau

des Untergrunds komplex und die Lage des Grundwassers offenbar nicht genau

bekannt ist.

5.3.4

Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang

die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass

der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau

bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Auseinandersetzung darüber,

ob aufgrund der bestehenden Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine

Verkleinerung der Zone S2 auf einen Abstand von weniger als 100 m ab

dem Rand der Zone S1 ausgeschlossen werden können, was die

Beschwerdeführerin geltend macht und der Beschwerdegegner 4 bestreitet

(vgl. Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL,

Wegleitung, S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach

müsste der Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt;

darauf kann jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf

jeden Fall eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen.

Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren

Sinn zu prüfen.

5.4

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse

am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der Beschwerdegegner

gegenüberzustellen.

5.4.1

Die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 zu ihren privaten

Interessen sind sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren sehr

pauschal. In der Beschwerdeantwort weisen sie unspezifisch auf betriebliche

Probleme hin; sodann stellen sie die Gleichung "weniger düngbare Fläche

ergibt weniger Tierbesatz, weniger Standardarbeitskräfte und somit Wegfall der

Direktzahlungen" auf und behaupten, dass die Schutzzone die Bewirtschaftung

eines grossen Teils der Parzelle sehr stark einschränke. Dagegen hat der Beschwerdegegner 4

im Rekursverfahren ausführlich – und mit Beweisofferten – die Einschränkungen

dargetan, die sich nach seiner Ansicht aus der Festsetzung der Grundwasserschutzzonen

für die geplante Umsetzung des Betriebskonzepts mit Mutterkuhhaltung ergeben

würden. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesen Vorbringen weder im Rekurs-

noch im Beschwerdeverfahren vertieft auseinandergesetzt. Für sämtliche

betroffenen Parzellen wird der Eingriff in die Eigentumsgarantie mittelbar

belegt durch die Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge,

die der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.

5.4.2

Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale

Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch

Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen

Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle

landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des

landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für

Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers

generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als

besonders eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche

zu insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen

worden war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter

verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507,

E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private Haushaltungen,

zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser belieferte, überwog das

private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der Zone S2 platzierbaren

– Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (VGr, 19. November

2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).

5.4.3

Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das

öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung gering. Zudem stehen der

Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den

Brunnen an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an

einem Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine

Kennzeichnung "Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der

Brunnenröhre verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage

und eines von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings

nicht mit Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.

5.4.4

Anderseits stehen Einschränkungen für zwei Landwirtschaftsbetriebe infrage,

die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Inwieweit die Ausführungen der

Beschwerdegegner zutreffen, braucht nicht näher abgeklärt zu werden. Aus dem

Schutzzonenplan ergibt sich jedenfalls, dass der Weg zur Parzelle

Kat.-Nr. 12, die der Beschwerdegegner 4 als Pächter bewirtschaftet,

zur Zone S1 geschlagen wird, in der nur Wald und Dauerwiese zugelassen

sind (Art. 7 des Schutzreglements). Angesichts der Hanglage erscheint

plausibel, dass dadurch die Nutzung zumindest dieser Parzelle erschwert wird.

Sodann stellen die Vorschriften des Schutzzonenreglements namentlich über

Bewirtschaftung und Düngung in der Zone S2 durchaus nennenswerte

Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das

Verbot von Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2

(Art. 6.19, 6.24 des Schutzreglements).

5.4.5

Insgesamt kann das geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem teilweise

durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der

Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegner nicht rechtfertigen. Eine Rückweisung

zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente – Trinkwasserqualität,

Abmessung der Schutzzonen, konkrete Be-lastung der Beschwerdegegner durch die

Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von Erleichterungen des

Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Ebenso wenig braucht die beanstandete

Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) geprüft zu werden,

welche die Beschwerdegegner daraus ableiten, dass um Quellen auf Grundstücken

der Beschwerdeführerin keine Grundwasserschutzzonen festgelegt worden seien.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Die

Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist

damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid

widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I

der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen

Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwe­cken" (und nicht bloss zu

Brauchzwecken) verwendet werden könne, sowie den Hinweis auf die Grundwasserschutzzonen

in Ziff. II.4.

6.2

Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung

nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher

Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten,

weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des

vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der

Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung

wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks angeordnet

(Ziff. III). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf die

Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung und

Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7 Abs. 2 KonzV WWG,

und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft des betroffenen Grundstücks auch

nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung ist demnach

mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw. § 19 KonzV

WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben von

untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen

Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von

§ 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der

Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr,

20.

Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung

nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich,

ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines

belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste,

wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003,

VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer

Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine

Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung nichtig

(vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1). Ob

die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen Quellenrecht eine

zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich brachte, kann nicht

entscheidend sein.

6.3

Die

Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und

Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Ver­waltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz.

641.

f.; Plüss, § 10 N. 13 f.). Die

Grundeigentümerschaft (die Erbengemeinschaft, die der im eigenen Namen

handelnde Beschwerdegegner 3 vertritt) hat spätestens im laufenden

Verfahren betreffend die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung

des AWEL vom 4. Ja­nuar 2012 und der Anordnung einer öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkung Kennt­nis erhalten. Weder der Beschwerdegegner 3

noch der Beschwerdegegner 4 (als Mitglied der Erbengemeinschaft) hat im

vorliegenden Verfahren die Nutzungsbewilligung als solche infrage gestellt.

Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids hätte nach der Kenntnisnahme

innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist eingeleitet werden

müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt gegenüber den mit der

Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt –

geltend gemacht werden.

7.

7.1

Die Kosten

des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Die Gerichtsgebühren für die mit dem Endentscheid vereinigten Beschwerden

sind so festzusetzen, wie wenn die einzelnen Eingaben getrennt behandelt worden

wären, wobei der Aufwandverminderung Rechnung zu tragen ist, die sich aus der

Vereinigung bzw. der parallelen Behandlung der Beschwerden ergibt (VGr,

11.

Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist erstens zu

berücksichtigen, dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der

Beschwerdeführerin zusammengefasst worden waren, teilweise in einem Zug

bearbeitet werden konnten; zweitens war der Aufwand für die beiden vorliegend

vereinigten Verfahren nicht wesentlich höher als derjenige, den ein einziges Verfahren

verursacht hätte.

7.2

Die unterliegende

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG). Von den Beschwerdegegnern hat nur der Beschwerdegegner 4

eine Entschädigung beantragt. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17

Abs. 2 lit. a VRG, falls die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen dem nicht vertretenen

Beschwerdegegner 4 besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv

notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von

der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem

solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher

Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der

in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (Plüss, § 17 N. 49).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb dem Beschwerdegegner 4

eine Parteientschädigung zu verweigern ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2015.00631 und VB.2015.00632 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 4'190.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an