VB.2015.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00633
9. Juni 2016Deutsch32 min
(URT.2016.18135)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00633
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde Dürnten, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Grundwasserschutzzone,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
heutige Fassung der Quelle Schupis in der Gemeinde Dürnten wurde um 1900 erstellt.
Das Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde,
speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der Verzweigung Q-/R-Strasse gegenüber
der reformierten Kirche sowie einen privaten Laufbrunnen. Einem Gesuch der Gemeinde
Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL) am 22. Dezember 2011 dieser die wasser- und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen Grundwasservorkommen
mit der Quellfassung Schupis bis zu 15 l/min Wasser zu entnehmen und
dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu
verwenden.
B. Mit
Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan
Nr. 01 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement.
Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der
Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss erhoben A und B (Grundeigentümer bzw.
Bewirtschaftende der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 02
[früher 03 bzw. 04] und 05) am 2. August 2013 Rekurs an den Bezirksrat
Hinwil, worin sie verschiedene Änderungsanträge zum Schutzzonenreglement
stellten und sinngemäss einen Verzicht auf die Schutzzonenfestsetzung
beantragten. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 16. September 2015 Gutheissung
des Rekurses, soweit er auf diesen eintrat, "in dem Sinne [...], dass der
Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben
wird". Er begründete dies damit, dass an der Quellfassung kein
öffentliches Interesse bestehe.
III.
Gegen diesen Beschluss (sowie zwei weitere) erhob die
Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil.
Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom
17.
November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A und B beantragten in ihrer
Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 sinngemäss Abweisung der
Beschwerde. In der Replik vom 30. November 2015 hielt die Gemeinde Dürnten
sinngemäss an ihren Anträgen fest. A und B verzichteten stillschweigend auf
eine Duplik.
Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der
Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur
Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016
reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in
der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des
Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom
31.
Januar 2013 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Bei der
streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan
samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer
Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2
VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
Nach § 52 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung vom
28.
Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das
Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des
Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)
und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit
für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel
bestimmt sich jedoch nach altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom
28.
Oktober 2013 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz).
Damit hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor
Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anhängig gemachten Sache zuständig erklärt.
2.
Wie dem Grundbuchauszug betreffend das Quellenrecht
(Grundbuch Blatt 06) zu entnehmen ist, ist die Eigentümerschaft des
privaten Laufbrunnens, der von der Quelle Schupis gespeist wird, nicht an
diesem dinglichen Recht beteiligt. Gemäss den Sachverhaltsdarstellungen im
Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2013 (S. 2) beruht die Belieferung
des privaten Laufbrunnens auf offenbar obligationenrechtlichen
Vertragsverhältnissen. Ein relevantes Berührtsein durch den vorliegenden
Entscheid im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG entsteht dadurch grundsätzlich
nicht; Anhaltspunkte für einen legitimationsbegründenden Eingriff in die
schutzwürdigen Interessen der Eigentümerschaft des Brunnens sind nicht
ersichtlich (vgl. Bertschi, § 21 N. 79 f., 88). Diese ist daher
zu Recht nicht am Verfahren beteiligt worden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im
öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus
Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die
notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die
Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen
durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden
zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen
(Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen
Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert
wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.
3.2
Die
Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren
Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;
Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1
Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass
Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2
des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden
Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend
Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen
(Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV).
3.3
Auf Antrag
der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen
fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1
EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der
bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der
Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der
betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35
Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung
Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute
Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie
das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern
2012.
(nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).
3.4
Mit der
Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen
in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren.
Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit genügen.
4.
4.1
Art. 20
Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche
Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten
und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Ein
öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Einschränkung
der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein
öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20
Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem
unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff
von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen
öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf neben Schule und Kirche an
einem Wanderweg liege. Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer,
Schulklassen, Anwohner etc.") bestehe ein öffentliches Interesse daran,
dass dieser Brunnen mit Trinkwasser gespeist werde.
4.2.1
Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen
Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das
abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser
erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL,
Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich
die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berücksichtigen (VGr,
19.
November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar
2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht,
August 2005/8. Dezember 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard],
Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Oktober 1994, ZBl 96/1995,
S. 369 E. 5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel,
dass unter Vorbehalt besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich
Fassungen zu bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen
(VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr,
7.
Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein
öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche
Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte
(VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das
öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei
Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen
Laufbrunnen alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften
unmittelbar oder mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen
waren (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann
verwies das Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung
auf einen älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an
einem öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte,
da der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Naherholungsgebiet als
Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der
Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22).
Das AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn
mindestens ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert
wird; es gibt allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich
den Anschluss der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz,
die Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnenröhren oder eine Kennzeichnung
"Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei
bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung
des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft
werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an
einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen
Alternativen von vornherein zu verneinen. Hingegen können sich diese auf das
Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
4.2.2
Die Quellfassung Schupis speist je einen öffentlichen und einen privaten
Laufbrunnen. Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist
nicht der potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen
theoretisch sehr weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise
anzunehmende Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht
auf eine allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität
und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Dasselbe gilt
für die mit einem Bild dokumentierte Verwendung des Brunnens als Bad durch
Schulkinder. Der Brunnen liegt in der Dorfmitte an einer Strassenkreuzung und
an einem signalisierten Wanderweg, zudem in der Nähe eines Schulhauses, weshalb
von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde, Sporttreibende
und Schulkinder ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
es bestehe ein grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner
usw."), ist nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem
mittleren Kreis von Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf
das Trinkwasser aus einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der
Standort "weder Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete
und "somit nicht zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar
im Detail nicht belegt, aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen
Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss
Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat diejenige Partei das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. etwa
VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 4.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt
sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige
Benutzung des Brunnens als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht
einmal glaubhaft gemacht) wird. Der private Laufbrunnen kann bei der
Beurteilung des öffentlichen Interesses ausser Acht gelassen werden (vgl. auch
VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Demnach ist das öffentliche
Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers nur als geringfügig bis
mässig zu bezeichnen.
4.2.3
Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der
Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden;
dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie
die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl.
BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz,
S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1
und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992).
Gemäss dem hydrogeologischen Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und
Schupis vom 8. Februar 2011 waren die am 17. Januar 2011 erhobenen Befunde
bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Von 13 früheren Analysen aus dem
Zeitraum 1984–1997 waren neun in Ordnung, zwei annähernd in Ordnung und zwei zu
beanstanden (S. 8 f.). Der Gemeinderat hielt im Beschluss vom
27.
Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und ‑reglements
fest, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt" worden,
wobei sie eher auf eine oberflächliche Verunreinigung im Bereich der
Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hinwiesen (S. 2). Der
Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept der Trinkwasserversorgung in
Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 19) ist zu entnehmen, dass
die Wasserqualität bei einer Untersuchung 1981 beanstandet und der Brunnen
daher mit einer Tauchröhre versehen wurde. Gemäss dem Beschluss vom
27.
Mai 2013 hat der Kantonschemiker den Zustand der Quelle Schupis als
gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse berechtigten zur Annahme, dass eine gute
Wasserqualität erwartet werden könne (S. 2). Die Angaben über die
Untergrundverhältnisse im Beschluss beziehen sich offensichtlich auf die Quelle
Oberberg, was die Frage nach weiteren Verwechslungen aufwirft. Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Trinkwasserqualität mit der Ausscheidung der
streitigen Grundwasserschutzzone gesichert werden kann. Aufgrund des
Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die Quellfassung Schupis überhaupt zur
Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet ist, hier jedoch nicht vertieft zu
werden.
4.2.4
Die Beschwerdegegner bringen in der Beschwerdeantwort sodann vor, die
letzte Baulandreserve für das Schulhaus Schupis befinde sich im Bereich der
Schutzzonen (S. 2). In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, dass
nur ein Teil der Baulandreserve in der Schutzzone S3 liege, wo Neubauten
gestattet seien, und ein kleiner Teil in der Zone S2b, wobei aufgrund des
öffentliches Interesses wohl ein Neubau unter Auflagen bewilligt würde, der den
Rand dieser Zone noch berührt (S. 2). In der Tat befindet sich nur ein
relativ kleiner Teil der Zone für öffentlichen Bauten um das Schulhaus Schupis
(gemäss Zonenplan vom 6. November 2003/16. Juni 2005) im Bereich der
Schutzzone 2b, sowie ein weiterer Teil in der Schutzzone S3, wo
Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet sind. Grob geschätzt überlagert die
Grundwasserschutzzone insgesamt etwa ein Drittel der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen. Das öffentliche Interesse an einer allfälligen Schulhauserweiterung
schliesst daher dasjenige an der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone
nicht aus.
4.2.5
Die Rüge der Beschwerdegegnerschaft, die finanzielle Belastung der Gemeinde
durch die höheren Kosten für die Sanierung der Kanalisation des Schulhauses
Schupis sowie der Strasse und des Flurwegs im Schutzzonenbereich spreche gegen
die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone, ist in einen weiteren Zusammenhang
zu stellen. Im Bereich der Schutzzonen 2 und 3 befinden sich Bauten und
Anlagen, die dem Schutzzonenzweck widersprechen: in erster Linie der bestehende
Schulhausbau, der sich gemäss Schutzzonenplan samt einem Öltank und einer
Trafostation in der Zone 2b befindet, sodann die R-Strasse, eine Gemeindestrasse,
welche die Zonen 2a und 3 durchquert, sowie ein weiterer Schulhausbau in
der Zone 3. Wenn in der Zone 2 bereits Anlagen bestehen, von denen
eine wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeht, ist in erster
Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen, vor allem bei Fassungen,
die für die Wasserversorgung wichtig und unverzichtbar sind und bei denen tatsächlich
Möglichkeiten bestehen, die Wasserqualität mit Nutzungsbeschränkungen zu halten
oder gar zu verbessern (BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; BGr,
18.
März 2015,1C_522/2014, E. 3.2; VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 3.3.2; vgl. auch die Beispiele in BAFU, Modul Grundwasserschutz,
S. 29 f.). Ist die Gefährdung geringfügig oder kann sie mit einfachen
Mitteln eliminiert werden, kann der weitere Bestand der Anlagen im
Schutzzonenreglement mit sichernden Auflagen garantiert werden, wenn ihre
Entfernung unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre (BUWAL,
Wegleitung, S. 96). Im vorliegenden Fall lässt sich der Schutzzonenzweck mit
geeigneten Massnahmen sichern. Solche sind denn auch im Schutzzonenreglement
vorgesehen: So verlangt etwa Art. 6.21 des Schutzzonenreglements die
Entfernung bestehender Anlagen zur Lagerung von Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung
von Gebäuden oder Betrieben entsprechend ihrem Zustand, spätestens jedoch innert
15.
Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen; die bauliche
Sicherung und Anpassung der R-Strasse wird in Art. 8.9–8.12 des
Schutzzonenreglements vorgeschrieben; Art. 6.3–6.13 des
Schutzzonenreglements regeln die Kontrolle und Erneuerungen bestehender Bauten
und Anlagen. Dass diese Massnahmen von vornherein unmöglich oder ungeeignet
wären, wird von der Beschwerdegegnerschaft nicht behauptet und ist auch nicht
ersichtlich. Zweifelhaft ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ermessen
bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht überschritten hat, als sie
der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone den Vorzug gab: Zum einen dürfte der
bestehende Schulhausbau mit Öltank und Trafostation in der Zone 2b eine
wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung darstellen (vgl. BAFU, Modul
Grundwasserschutz, S. 29); zum andern ist die Quelle Schupis, die einzig
einen öffentlichen und einen privaten Laufbrunnen speist, offensichtlich für
die Wasserversorgung nicht wichtig und schon gar nicht unverzichtbar. Die Frage
kann offengelassen werden, weil sich die Grundwasserschutzzone jedenfalls in
der Abwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen nicht als verhältnismässig
erweist (vgl. E. 5).
4.2.6
In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der
Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der
Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den
historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und
Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie
können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt
wird oder nicht.
4.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen
zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.
4.3.1
Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom
20.
November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in
Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991.
(WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht
genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger
verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen
einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation
weitere öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit
des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet
(Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst ca. 80
privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die beiden
öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der Quelle
Schupis gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 19). In
Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei provisorischen
Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender Qualität zu
rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von den Abgabestellen
bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).
4.3.2
Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der
Quelle Schupis in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig
wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen
Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers
angehalten, das an den primären sechs Bezugsstellen abgegeben wird. Zwar
dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasserfassungen im Vordergrund
stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasserbezugsstellen weitere subsidiäre
Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls
selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass
das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss
dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des
Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall"
nicht angekreuzt hat.
4.4
Die
Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem
sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge,
dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der
Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.
4.4.1
Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit
einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)
ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession,
historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE 132 II 485
E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum –
Vertrauen, Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2014, Art. 26
Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte in der Literatur
regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie auch öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf die Eigentumsgarantie als
auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl. Christoph Rohner in:
St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich,
Art. 26 Rz. 28; für ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein
dem Gemeinwesen zustehendes ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die
Beschwerdeführerin, eine politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines
wohlerworbenen Rechts vorbringen.
4.4.2
In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an
Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können
(vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die
Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015,
S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings
nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier
in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der
Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche
Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. Dezember 2010,
2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit
Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG
greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum
nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann
ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle
im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in
§ 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Oktober 1992 zum
Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des
Regierungsrats zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht
[VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht
offengelassen [BGr, 20. Dezember 2010,2C_622/2010, E. 3.5]).
§ 19 Abs. 1 KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen
ältere Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers
durch wohlerworbene Rechte geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002,
VB.2001.00194, E. 3d). Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand
privatrechtlicher Rechte an Gewässern zu sichern, die durch Rechtsänderung für
öffentlich erklärt wurden (Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung
und der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August
2007, Begründung, ABl 2007, 1483 ff., 1487).
4.4.3
Dass es sich bei der Quelle Schupis um ein öffentliches Gewässer handelt,
ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im
Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei
das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr,
22.
Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier
jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin
daran ein wohlerworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG
erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die
Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die
Bewilligung zur Wassernutzung vom 22. Dezember 2011. Diese enthält in
ihrer Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes
Recht abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen,
wonach die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im
Rahmen eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage;
die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b
KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des
Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten
eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als
unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002,
VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin
hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.
4.4.4
Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 nichtig sein
sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes
Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des
dinglichen Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG
auf die Wassernutzung als solche beziehen, nicht jedoch auf die
Trinkwasserqualität. Es ist unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen
sich auf die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 stützt; erst diese
legt fest, dass das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll.
Zwar galt das Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981
grundsätzlich stets als Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 19).
Der Dienstbarkeit kann dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht entnommen
werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die
Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten verloren,
ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die Nutzung des
Wassers als Trinkwasser umfassen würde.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer
Grundwasserschutzzone um die Quelle Schupis eher gering wiegt. Es besteht zudem
nur unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet
ist. Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen.
5.
5.1
Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten
Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Schupis vor
schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft
werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen
Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012,
N. 320 ff.).
5.2
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen
nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den
Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden:
Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor
staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als
zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer
Entschädigung zu prüfen (Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über
Entschädigungsforderungen wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in
einem Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00507, E. 4.8).
5.3
Es wird
nicht bestritten, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich
eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen und das
Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor
Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der
Schutzzonen, namentlich der Zone S2. Die Beschwerdegegnerschaft macht
sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen
festgelegt wurde und bei einer korrekten Ermittlung der Verweildauer des
Wassers auch grösser ausfallen könnte als gemäss dem Schutzzonenplan. Auch die
Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die
Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.
5.3.1
Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2 um
Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so
dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der
Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner
sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die
Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht
verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem
bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom
äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder
-anreicherungsanlage mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden
Voraussetzungen müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März
2009, VB.2008.00425, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung,
S. 44). Für die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus
das Grundwasser bis zum Erreichen der Fassungsanlage 10 Tage benötigt)
stehen mehrere gebräuchliche Methoden zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung,
S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 35 ff.).
5.3.2
Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2
"in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen"
(S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt.
5.3.3
Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2
auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der
10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die
beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist
der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der
Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht
nachvollziehen lasse.
5.3.4
Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang
die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass
der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau
bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund der bestehenden
Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine Verkleinerung der Zone S2
auf einen Abstand von weniger als 100 m ab dem Rand der Zone S1
ausgeschlossen werden können, was die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl.
Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL, Wegleitung,
S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach müsste der
Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; darauf kann
jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf jeden Fall
eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen.
Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren
Sinn zu prüfen.
5.4
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse
am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der
Beschwerdegegnerschaft gegenüberzustellen.
5.4.1
Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich in der Beschwerdeantwort nur
allgemein auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ohne ihre privaten
Interessen an der Verhinderung der Grundwasserschutzzone näher zu substanziieren.
Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass das Ausmass der allfälligen Eingriffe
in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft
Gegenstand weder des angefochtenen Entscheids noch der Beschwerde war. Auch im
Rekurs konzentrierte sich die Beschwerdegegnerschaft allerdings darauf, das
öffentliche Interesse an der Grundwasserschutzzone zu bestreiten und sinngemäss
eine ungleiche Verteilung der Belastung zu rügen. Selbst in Bezug auf die Art
der Bewirtschaftung der fraglichen Parzellen finden sich nur spärliche Hinweise
in den Akten; so wird im Rekurs (S. 2) geltend gemacht, dass eine
Aufhebung des für die Zone S1 geltenden Weideverbots (Art. 7 des
Schutzreglements) die Bewirtschaftung enorm erleichtern würde. Der Eingriff in
die Eigentumsgarantie wird allerdings mittelbar belegt durch die
Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge, die der
Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.
5.4.2
Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale
Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch
Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen
Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle
landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des
landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für
Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers
generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als besonders
eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche zu
insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen worden
war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter
verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00507, E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private
Haushaltungen, zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser
belieferte, überwog das private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der
Zone S2 platzierbaren – Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb
(VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).
5.4.3
Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das
öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung eher gering. Zudem stehen der
Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den Brunnen
an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an einem
Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine Kennzeichnung
"Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre
verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage und eines
von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings nicht mit
Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.
5.4.4
Anderseits stehen Einschränkungen für einen Landwirtschaftsbetrieb infrage,
die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Die Vorschriften des
Schutzzonenreglements namentlich über Bewirtschaftung und Düngung in der
Zone S2 stellen durchaus nennenswerte Einschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das Verbot von
Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2 (Art. 6.29,
6.34
des Schutzreglements).
5.4.5
Insgesamt kann das eher geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem
teilweise durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von
Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft nicht rechtfertigen. Eine
Rückweisung zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente –
Trinkwasserqualität, Abmessung der Schutzzonen S2 und S3, konkrete Belastung
der Beschwerdegegnerschaft durch die Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von
Erleichterungen des Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1
Die
Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist
damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid
widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I
der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen
Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken" (und nicht bloss zu
Brauchzwecken) verwendet werden könne.
6.2
Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung
nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher
Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten,
weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des
vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der
Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung
wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt der belasteten Grundstücke angeordnet
(Ziff. III; betroffen sind die Grundstücke Kat.-Nrn. 02, im Eigentum
des Beschwerdegegners 1, und 07, dessen Eigentümerschaft nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens ist). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise
auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher
Bekanntmachung und Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7
Abs. 2 KonzV WWG, und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft der betroffenen
Grundstücke auch nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung
ist demnach mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw.
§ 19 KonzV WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben
von untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen
Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von
§ 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der
Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr,
20.
Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung
nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich,
ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines
belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste,
wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003,
VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer
Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine
Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung
nichtig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361
E. 2.1). Ob die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen
Quellenrecht eine zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich
brachte, kann nicht entscheidend sein.
6.3
Die
Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und
Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 641 f.;
Plüss, § 10 N. 13 f.). Die betroffenen Grundeigentümer
haben spätestens im laufenden Verfahren betreffend die Festsetzung von
Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung des AWEL vom 22. Dezember 2011
und der Anordnung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung Kenntnis
erhalten. Die Beschwerdegegnerschaft hat im vorliegenden Verfahren die
Nutzungsbewilligung als solche nicht infrage gestellt. Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids
hätte nach der Kenntnisnahme innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden
Frist eingeleitet werden müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt
gegenüber den mit der Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem
zuständigen Grundbuchamt – geltend gemacht werden.
7.
7.1
Die Kosten
des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist der Aufwandverminderung Rechnung
zu tragen, die sich aus der parallelen Behandlung von Beschwerden ergibt (VGr,
11.
Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der Beschwerdeführerin zusammengefasst
worden waren, teilweise in einem Zug bearbeitet werden konnten.
7.2
Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine
Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …