Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00633

9. Juni 2016Deutsch32 min

(URT.2016.18135)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

heutige Fassung der Quelle Schupis in der Gemeinde Dürnten wurde um 1900 erstellt.

Das Wasser, das dauernd als Trink- oder zumindest Brauchwasser genutzt wurde,

speist einen öffentlichen Laufbrunnen an der Verzweigung Q-/R-Strasse gegenüber

der reformierten Kirche sowie einen privaten Lauf­brunnen. Einem Gesuch der Gemeinde

Dürnten entsprechend, erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

(AWEL) am 22. Dezember 2011 dieser die wasser- und

gewässerschutzrechtliche Bewilligung, dem lokalen öffentlichen Grundwasservorkommen

mit der Quellfassung Schupis bis zu 15 l/min Wasser zu entnehmen und

dieses in der öffentlichen Wasserversorgung zu Trink- und Brauchzwecken zu

verwenden.

B. Mit

Beschluss vom 27. Mai 2013 genehmigte der Gemeinderat Dürnten den Schutzzonenplan

Nr. 01 vom 9. November 2012 mit dem dazugehörigen Schutzzonenreglement.

Der Beschluss wurde am 5. Juli 2013 amtlich publiziert, der

Schutzzonenplan vom 5. Juli bis 5. August 2013 öffentlich aufgelegt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss erhoben A und B (Grundeigentümer bzw.

Bewirtschaftende der im Schutzzonenbereich gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 02

[früher 03 bzw. 04] und 05) am 2. August 2013 Rekurs an den Bezirksrat

Hinwil, worin sie verschiedene Änderungsanträge zum Schutzzonenreglement

stellten und sinngemäss einen Verzicht auf die Schutzzonenfestsetzung

beantragten. Der Bezirksrat Hinwil beschloss am 16. Sep­tem­ber 2015 Gutheissung

des Rekurses, soweit er auf diesen eintrat, "in dem Sinne [...], dass der

Beschluss des Gemeinderates Dürnten vom 27. Mai 2013 [...] aufgehoben

wird". Er begründete dies damit, dass an der Quellfassung kein

öffentliches Interesse bestehe.

III.

Gegen diesen Beschluss (sowie zwei weitere) erhob die

Gemeinde Dürnten am 12. Oktober 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

worin sie sinngemäss beantragte, die Beschlüsse aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats Hinwil.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Schreiben vom

17.

November 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A und B beantragten in ihrer

Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 sinngemäss Abweisung der

Beschwerde. In der Replik vom 30. November 2015 hielt die Gemeinde Dürnten

sinngemäss an ihren Anträgen fest. A und B verzichteten stillschweigend auf

eine Duplik.

Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde der

Gemeinde Dürnten Frist zur Einreichung des kommunalen Konzepts zur

Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN-Konzept) gesetzt. Am 26. April 2016

reichte die Gemeinde Dürnten ihr Konzept der Wasserversorgung in Notlagen in

der aktuellen Fassung vom Februar 2011 sowie den Genehmigungsbeschluss des

Gemeinderats vom 21. November 2011 und die Stellungnahme des AWEL vom

31.

Januar 2013 ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Bei der

streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan

samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer

Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 21 Abs. 2

VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

Nach § 52 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) in der Fassung vom

28.

Oktober 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014, ist das

Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des

Bundesgesetzes vom 24. Ja­nuar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)

und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz ergehen. Die Zuständigkeit

für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel

bestimmt sich jedoch nach altem Recht (Satz 1 der Übergangsbestimmung vom

28.

Oktober 2013 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz).

Damit hat sich die Vorinstanz zu Recht für die Behandlung der bei ihr vor

Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anhängig gemachten Sache zuständig erklärt.

2.

Wie dem Grundbuchauszug betreffend das Quellenrecht

(Grundbuch Blatt 06) zu entnehmen ist, ist die Eigentümerschaft des

privaten Laufbrunnens, der von der Quelle Schupis gespeist wird, nicht an

diesem dinglichen Recht beteiligt. Gemäss den Sachverhaltsdarstellungen im

Gemeinderatsbeschluss vom 27. Mai 2013 (S. 2) beruht die Belieferung

des privaten Laufbrunnens auf offenbar obligationenrechtlichen

Vertragsverhältnissen. Ein relevantes Berührtsein durch den vorliegenden

Entscheid im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG entsteht dadurch grundsätzlich

nicht; Anhaltspunkte für einen legitimationsbegründenden Eingriff in die

schutzwürdigen Interessen der Eigentümerschaft des Brunnens sind nicht

ersichtlich (vgl. Bertschi, § 21 N. 79 f., 88). Diese ist daher

zu Recht nicht am Verfahren beteiligt worden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im

öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen – zu denen auch aus

Grundwasser gespeiste Quellen gehören – auszuscheiden, und sie legen die

notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die

Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen

durchführen (Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden

zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen

(Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen

Grundwasserschutzes, das in Art. 29–32 in Verbindung mit Anhang 4 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert

wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. EG GSchG geregelt.

3.2

Die

Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren

Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;

Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1

Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass

Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen (Ziff. 123 Abs. 2

des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden

Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend

Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen

(Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV).

3.3

Auf Antrag

der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen

fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1

EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der

bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an

(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG). Die Baudirektion kann von der

Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der

betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen (§ 35

Abs. 3 EG GSchG). Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung

Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute

Bundesamt für Umwelt, BAFU), Bern 2004 (nachfolgend: BUWAL, Wegleitung) sowie

das Modul "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des BAFU, Bern

2012.

(nachfolgend: BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen).

3.4

Mit der

Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen

in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, die ihre Grundrechte berühren.

Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen

Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von

Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit genügen.

4.

4.1

Art. 20

Abs. 1 GSchG in Verbindung mit § 36 EG GSchG bildet eine genügende gesetzliche

Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone. Umstritten

und näher zu prüfen ist das Vorliegen eines öffentlichen Inte­res­ses. Ein

öffentliches Interesse an der sich aus dem Schutzzonenreglement ergebenden Ein­­schränkung

der Grundstücknutzung setzt voraus, dass an der fraglichen Quellfassung ein

öffentliches Interesse besteht. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20

Abs. 1 GSchG. (Der Begriff "Quelle" wird im Folgenden in einem

unspezifischen Sinn verwendet, sofern nicht ausdrücklich auf den Quellenbegriff

von Art. 704 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] Bezug genommen wird.)

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Quellfassung einen

öffentlichen Laufbrunnen speise, der mitten im Dorf neben Schule und Kirche an

einem Wanderweg liege. Wegen der Grösse des Benutzerkreises ("Wanderer,

Schulklassen, Anwohner etc.") bestehe ein öffentliches Interesse daran,

dass dieser Brunnen mit Trinkwasser gespeist werde.

4.2.1

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist von einem öffentlichen

Interesse an einer Quellfassung nicht bereits dann auszugehen, wenn das

abgegebene Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser

erfüllen muss (vgl. die Definition des öffentlichen Interesses in: BUWAL,

Wegleitung, S. 127). Vielmehr sind neben dem Verwendungszweck zusätzlich

die Grösse und Art des Benutzerkreises zu berück­sichtigen (VGr,

19.

November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1; VGr, 7. Februar

2002, VB.2001.00194, E. 3b; so auch AWEL, Standard-Schutzzonenpflicht,

August 2005/8. De­zem­ber 2009 [nachfolgend: AWEL, Standard],

Ziff. 1; vgl. weiter BGr, 28. Ok­to­ber 1994, ZBl 96/1995,

S. 369 E. 5a). Dabei formulierte das Verwaltungsgericht die Regel,

dass unter Vorbehalt besonderer Umstände ein öffentliches Interesse nur hinsichtlich

Fassungen zu bejahen ist, die mehrere Haushaltungen mit Trinkwasser versorgen

(VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.1 und 4.2.3; VGr,

7.

Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Entsprechend verneinte es ein

öffentliches Interesse an einer Quellfassung, die zwei an die öffentliche

Wasserversorgung angeschlossene Haushalte sowie einen Laufbrunnen mit Wasser versorgte

(VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c); es bejahte dagegen das

öffentliche Interesse an einer Quellfassung, die vier Wohnhäuser und zwei

Gewerbebetriebe mit insgesamt 16 Mietern bzw. Bewohnern sowie einen

Laufbrunnen alimentierte, ungeachtet dessen, dass die Liegenschaften

unmittelbar oder mittelbar an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen

waren (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.2.3). Sodann

verwies das Verwaltungsgericht in beiden genannten Fällen ohne Distanzierung

auf einen älteren Regierungsratsentscheid, der ein öffentliches Interesse an

einem öffentlichen Laufbrunnen mit einer Schüttung von 5 l/min anerkannte,

da der Brunnen Wandernden und Spazierenden in einem Nah­erho­lungs­gebiet als

Trinkwasserspender diene (RRB Nr. 346/1980; vgl. Jaya Rita Bose, Der

Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Zürich 1996, S. 22).

Das AWEL bejaht ein öffentliches Interesse grundsätzlich bereits dann, wenn

mindes­tens ein öffentlich zugänglicher Laufbrunnen mit Trinkwasser beliefert

wird; es gibt allerdings Alternativen zur Schutzzonenausscheidung an, nämlich

den Anschluss der betroffenen Brunnen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz,

die Verunmöglichung des Trinkens ab den Brunnen­röhren oder eine Kennzeichnung

"Kein Trinkwasser" (AWEL, Standard, Ziff. 4 lit. d). Dabei

bleibt offen, ob diese Alternativen nach Ansicht des AWEL bei der Bestimmung

des öffentlichen Interesses oder im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft

werden sollen. Es besteht allerdings kein Anlass, das öffentliche Interesse an

einer Trinkwasserfassung für einen öffentlichen Laufbrunnen wegen der möglichen

Alternativen von vornherein zu ver­neinen. Hingegen können sich diese auf das

Gewicht des öffentlichen Interesses auswirken, und sie sind entsprechend bei

der Verhältnismässig­keits­prüfung zu berück­sichtigen.

4.2.2

Die Quellfassung Schupis speist je einen öffentlichen und einen privaten

Laufbrunnen. Massgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist

nicht der potenzielle Benutzerkreis (der bei jedem öffentlichen Brunnen

theoretisch sehr weit ist), sondern die tatsächliche bzw. realistischerweise

anzunehmende Benutzung. Abzustellen ist nur auf den Trinkwasserkonsum, nicht

auf eine allfällige Brauchwasserverwendung, weil diese nicht von der Trinkwasserqualität

und damit nicht von der streitigen Schutzzonenfestlegung abhängt. Dasselbe gilt

für die mit einem Bild dokumentierte Verwendung des Brunnens als Bad durch

Schulkinder. Der Brunnen liegt in der Dorfmitte an einer Strassenkreuzung und

an einem signalisierten Wanderweg, zudem in der Nähe eines Schulhauses, weshalb

von einer gelegentlichen Benutzung namentlich durch Wandernde, Sporttreibende

und Schulkinder ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,

es bestehe ein grosser Benutzerkreis ("Wanderer, Schulklassen, Anwohner

usw."), ist nicht substanziiert. Dagegen geht die Vorinstanz von einem

mittleren Kreis von Benutzenden aus, weil Anwohnerinnen und Anwohner nicht auf

das Trinkwasser aus einem öffentlichen Laufbrunnen angewiesen seien und der

Standort "weder Ausruh- noch Sitzmöglichkeiten noch Aussicht" biete

und "somit nicht zum Verweilen" einlade. Diese Überlegungen sind zwar

im Detail nicht belegt, aber immerhin plausibel. Gemäss der im öffentlichen

Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Beweislastverteilung gemäss

Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat diejenige Partei das Vorhandensein

einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet (vgl. etwa

VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 4.2; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 158 f.). Somit wirkt

sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, dass die behauptete häufige

Benutzung des Brunnens als Trinkwasserspender nicht nachgewiesen (und nicht

einmal glaubhaft gemacht) wird. Der private Laufbrunnen kann bei der

Beurteilung des öffentlichen Interesses ausser Acht gelassen werden (vgl. auch

VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3c). Demnach ist das öffentliche

Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers nur als geringfügig bis

mässig zu bezeichnen.

4.2.3

Bei wesentlichen Gefährdungen der Grundwasserfassung soll nach der

Vollzugshilfe des BUWAL auf eine Festsetzung von Schutzzonen verzichtet werden;

dies gilt namentlich, wenn die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sowie

die technischen Minimalanforderungen nicht eingehalten werden können (vgl.

BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutz,

S. 21; zu den Anforderungen an Trinkwasser vgl. Art. 7 Abs. 1

und Abs. 2 lit. d des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992).

Gemäss dem hydrogeologischen Schutzzonenbericht zu den Quellen Oberberg und

Schupis vom 8. Feb­ruar 2011 waren die am 17. Januar 2011 erhobenen Befunde

bakteriologisch und chemisch einwandfrei. Von 13 früheren Analysen aus dem

Zeitraum 1984–1997 waren neun in Ordnung, zwei annähernd in Ordnung und zwei zu

beanstanden (S. 8 f.). Der Gemeinderat hielt im Beschluss vom

27.

Mai 2013 betreffend Festsetzung des Schutzzonenplans und ‑reglements

fest, die bakteriologischen Proben seien "jeweils bemängelt" worden,

wobei sie eher auf eine oberflächliche Verunreinigung im Bereich der

Brunnenstuben oder der Verteilleitungen hinwiesen (S. 2). Der

Inventarliste der Wasserbezugsorte im Konzept der Trinkwasserversorgung in

Notlagen (TWN-Konzept; Blatt TWN 34 Nr. 19) ist zu entnehmen, dass

die Wasserqualität bei einer Untersuchung 1981 beanstandet und der Brunnen

daher mit einer Tauchröhre versehen wurde. Gemäss dem Beschluss vom

27.

Mai 2013 hat der Kantonschemiker den Zustand der Quelle Schupis als

gut beurteilt; die Tiefenverhältnisse berechtigten zur Annahme, dass eine gute

Wasserqualität erwartet werden könne (S. 2). Die Angaben über die

Untergrundverhältnisse im Beschluss beziehen sich offensichtlich auf die Quelle

Oberberg, was die Frage nach weiteren Verwechslungen aufwirft. Grundsätzlich

ist davon auszugehen, dass die Trinkwasserqualität mit der Ausscheidung der

streitigen Grundwasserschutzzone gesichert werden kann. Aufgrund des

Verfahrensausgangs braucht die Frage, ob die Quellfassung Schupis überhaupt zur

Speisung eines Trinkwasserbrunnens geeignet ist, hier jedoch nicht vertieft zu

werden.

4.2.4

Die Beschwerdegegner bringen in der Beschwerdeantwort sodann vor, die

letzte Baulandreserve für das Schulhaus Schupis befinde sich im Bereich der

Schutzzonen (S. 2). In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, dass

nur ein Teil der Baulandreserve in der Schutzzone S3 liege, wo Neubauten

gestattet seien, und ein kleiner Teil in der Zone S2b, wobei aufgrund des

öffentliches Interesses wohl ein Neubau unter Auflagen bewilligt würde, der den

Rand dieser Zone noch berührt (S. 2). In der Tat befindet sich nur ein

relativ kleiner Teil der Zone für öffentlichen Bauten um das Schulhaus Schupis

(gemäss Zonenplan vom 6. November 2003/16. Juni 2005) im Bereich der

Schutzzone 2b, sowie ein weiterer Teil in der Schutzzone S3, wo

Bauten und Anlagen grundsätzlich gestattet sind. Grob geschätzt überlagert die

Grundwasserschutzzone insgesamt etwa ein Drittel der Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen. Das öffentliche Interesse an einer allfälligen Schulhauserweiterung

schliesst daher dasjenige an der Ausscheidung einer Grund­wasser­schutzzone

nicht aus.

4.2.5

Die Rüge der Beschwerdegegnerschaft, die finanzielle Belastung der Gemeinde

durch die höheren Kosten für die Sanierung der Kanalisation des Schulhauses

Schupis sowie der Strasse und des Flurwegs im Schutzzonenbereich spreche gegen

die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone, ist in einen weiteren Zusammenhang

zu stellen. Im Bereich der Schutzzonen 2 und 3 befinden sich Bauten und

Anlagen, die dem Schutzzonenzweck widersprechen: in erster Linie der bestehende

Schulhausbau, der sich gemäss Schutzzonenplan samt einem Öltank und einer

Trafostation in der Zone 2b befindet, sodann die R-Strasse, eine Gemeindestrasse,

welche die Zonen 2a und 3 durchquert, sowie ein weiterer Schulhausbau in

der Zone 3. Wenn in der Zone 2 bereits Anlagen bestehen, von denen

eine wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung ausgeht, ist in erster

Priorität die Beseitigung der Gefährdung zu prüfen, vor allem bei Fassungen,

die für die Wasserversorgung wichtig und unverzichtbar sind und bei denen tatsächlich

Möglichkeiten bestehen, die Wasserqualität mit Nutzungsbeschränkungen zu halten

oder gar zu verbessern (BUWAL, Wegleitung, S. 96 f.; BGr,

18.

März 2015,1C_522/2014, E. 3.2; VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 3.3.2; vgl. auch die Beispiele in BAFU, Modul Grundwasserschutz,

S. 29 f.). Ist die Gefährdung geringfügig oder kann sie mit einfachen

Mitteln eliminiert werden, kann der weitere Bestand der Anlagen im

Schutzzonenreglement mit sichernden Auflagen garantiert werden, wenn ihre

Entfernung unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre (BUWAL,

Wegleitung, S. 96). Im vorliegenden Fall lässt sich der Schutzzonenzweck mit

geeigneten Massnahmen sichern. Solche sind denn auch im Schutzzonenreglement

vorgesehen: So verlangt etwa Art. 6.21 des Schutzzonenreglements die

Entfernung bestehender Anlagen zur Lagerung von Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung

von Gebäuden oder Betrieben entsprechend ihrem Zustand, spätestens jedoch innert

15.

Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen; die bauliche

Sicherung und Anpassung der R-Strasse wird in Art. 8.9–8.12 des

Schutzzonenreglements vorgeschrieben; Art. 6.3–6.13 des

Schutzzonenreglements regeln die Kontrolle und Erneuerungen bestehender Bauten

und Anlagen. Dass diese Massnahmen von vornherein unmöglich oder ungeeignet

wären, wird von der Beschwerdegegnerschaft nicht behauptet und ist auch nicht

ersichtlich. Zweifelhaft ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ermessen

bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen nicht überschritten hat, als sie

der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone den Vorzug gab: Zum einen dürfte der

bestehende Schulhausbau mit Öltank und Trafostation in der Zone 2b eine

wesentliche Gefährdung der Grundwasserfassung darstellen (vgl. BAFU, Modul

Grundwasserschutz, S. 29); zum andern ist die Quelle Schupis, die einzig

einen öffentlichen und einen privaten Laufbrunnen speist, offensichtlich für

die Wasserversorgung nicht wichtig und schon gar nicht unverzichtbar. Die Frage

kann offengelassen werden, weil sich die Grundwasserschutzzone jedenfalls in

der Abwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen nicht als verhältnismässig

erweist (vgl. E. 5).

4.2.6

In den Erwägungen des Beschlusses vom 27. Mai 2013, mit dem der

Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement genehmigt wurden, verweist der

Gemeinderat auf den ästhetischen Wert des Brunnens für das Dorfbild und auf den

historischen Wert der erhaltenen Einheit von Quellfassung, Leitung und

Brunnenanlage (S. 3). Diese Interessen sind hier nicht relevant: Sie

können unabhängig davon gewahrt werden, ob der Brunnen mit Trinkwasser versorgt

wird oder nicht.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf das öffentliche Interesse, dass der Brunnen

zur Trinkwasserversorgung in Notlagen genutzt werden kann.

4.3.1

Das TWN-Konzept der Gemeinde Dürnten stützt sich auf die Verordnung vom

20.

November 1991 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in

Notlagen und § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni

1991.

(WWG). Für den Fall, dass in einer Notlage über das Leitungsnetz nicht

genügend Trinkwasser in ausreichender Qualität an die Bezügerinnen und Bezüger

verteilt werden kann, sieht es vor, dass sechs lokale Wasserbezugsstellen

einzurichten sind. Subsidiär hat die Gemeinde je nach Bedarf und Situation

weitere öffentliche Bezugsorte aus einem Verzeichnis zu bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit

des Eintretens dieser letzteren Situation wird als "ziemlich klein" bezeichnet

(Blatt TWN 13). Zu den potenziellen Wasserbezugsstellen gehören – nebst ca. 80

privaten, meist landwirtschaftlich genutzten Wasserfassungen – die beiden

öffentlichen Laufbrunnen im Ortsteil Dürnten, also auch der von der Quelle

Schupis gespeiste Brunnen (Blätter TWN 03/1 und 3; 34 Nr. 19). In

Bezug auf die Wasserqualität hält das TWN-Konzept fest, dass bei provisorischen

Massnahmen insbesondere in einer ersten Phase mit ungenügender Qualität zu

rechnen sei. Die Bevölkerung solle dazu angehalten werden, das von den Abgabestellen

bezogene Wasser abzukochen (Blatt TWN 14).

4.3.2

Aus dem TWN-Konzept ergibt sich demnach, dass die Nutzung des Wassers der

Quelle Schupis in einer Notlage nur subsidiär und für eine als wenig

wahrscheinlich erachtete Situation vorgesehen ist. Zudem würde in einer solchen

Situation die Bevölkerung ohnehin zum Abkochen zumindest jenes Wassers

angehalten, das an den primären sechs Bezugs­stellen abgegeben wird. Zwar

dürften die Dorfbrunnen gegenüber den privaten Wasser­fassungen im Vordergrund

stehen, wenn neben den sechs lokalen Wasser­bezugs­stellen weitere subsidiäre

Bezugsorte zu bezeichnen wären, und die Nachbarschaft könnte allenfalls

selbständig den Brunnen Wasser entnehmen. Doch ändert dies nichts daran, dass

das öffentliche Interesse an der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers gemäss

dem TWN-Konzept sehr geringfügig ist. Mit der Vorinstanz ist denn auch

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Konzessionsgesuch bei der Angabe des

Verwendungszwecks das Feld "Notwasserversorgung im Kriegs- und Katastrophenfall"

nicht angekreuzt hat.

4.4

Die

Beschwerdeführerin macht sodann sinngemäss ein privates Interesse geltend, indem

sie vorbringt, dass sie über ein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung verfüge,

dessen Schutz Massnahmen rechtfertige, welche die Grundeigentümer bei der

Nutzung ihrer Grundstücke einschränkten.

4.4.1

Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche gegenüber dem Staat mit

einer besonderen Rechtsbeständigkeit, die sich aus der Eigentumsgarantie

(Art. 26 BV) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV)

ergibt. Sie können auf Gesetz, verwaltungsrechtlichem Vertrag bzw. Konzession,

historischen Titeln oder Bestand seit unvordenklicher Zeit beruhen (BGE 132 II 485

E. 9.5; 131 I 321 E. 5.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 1237 ff.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum –

Vertrauen, Bern 2007, S. 127; Klaus A. Vallender/Peter Hettich in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2014, Art. 26

Rz. 21 ff.). Obwohl die wohlerworbenen Rechte in der Literatur

regelmässig als Rechte Privater definiert werden, können sie auch öffentlich-rechtlichen

Körperschaften zustehen, weil sich diese sowohl auf die Eigentumsgarantie als

auch auf den Vertrauensschutz berufen können (vgl. Christoph Rohner in:

St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 17; Vallender/Hettich,

Art. 26 Rz. 28; für ein Beispiel BGE 27 II 672 E. 2, ein

dem Gemeinwesen zustehendes ehehaftes Wasserrecht betreffend). Demnach kann die

Beschwerdeführerin, eine politische Gemeinde, grundsätzlich das Bestehen eines

wohlerworbenen Rechts vorbringen.

4.4.2

In Praxis und Lehre ist anerkannt, dass wohlerworbene Rechte an

Wassernutzungen aufgrund der zürcherischen Gesetzgebung entstanden sein können

(vgl. VGr, 7. Februar 2002, VB.2001.00194, E. 3d; Timo Fenner, Die

Entstehung des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat, Zürich etc. 2015,

S. 229 f., 233 f.). Definitionsgemäss können sie sich allerdings

nur auf öffentliche Gewässer beziehen. Auf ein öffentliches Gewässer wäre hier

in zwei Fällen zu schliessen: Erstens, wenn das Wasser nicht im Sinn der

Bundesgerichtspraxis zu Art. 704 ZGB sowie von § 4 WWG auf natürliche

Weise an die Oberfläche tritt (vgl. dazu BGr, 20. De­zem­ber 2010,

2C_622/2010, E. 4; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.5 mit

Hinweisen). In diesem Fall würde die Vermutung von § 5 Abs. 1 WWG

greifen, wonach das Grundwasser öffentlich ist, sofern an ihm nicht Privateigentum

nachgewiesen wird. Zweitens liegt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann

ein öffentliches Gewässer vor, wenn die Wasserfassung grundsätzlich eine Quelle

im Sinn von Art. 704 ZGB betrifft. Diese Voraussetzungen sind in

§ 18a der Konzessionsverordnung vom 21. Ok­to­ber 1992 zum

Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) geregelt (die Zuständigkeit des

Regierungsrats zum Erlass dieser Bestimmung wurde vom Verwaltungsgericht bejaht

[VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00023, E. 3.2] und vom Bundesgericht

offengelassen [BGr, 20. Dezember 2010,2C_622/2010, E. 3.5]).

§ 19 Abs. 1 KonzV WWG definiert die Voraussetzungen, unter denen

ältere Anlagen zur Nutzung von Grundwasser unter Einschluss des Quellwassers

durch wohlerworbene Rechte geschützt bleiben (vgl. VGr, 7. Februar 2002,

VB.2001.00194, E. 3d). Die Bestimmung bezweckt, den Fortbestand

privatrechtlicher Rechte an Gewässern zu sichern, die durch Rechtsänderung für

öffentlich erklärt wurden (Regierungsrat, Änderung der Konzessionsverordnung

und der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 15. August

2007, Begründung, ABl 2007, 1483 ff., 1487).

4.4.3

Dass es sich bei der Quelle Schupis um ein öffentliches Gewässer handelt,

ist aufgrund der vorliegenden Akten wahrscheinlich. Die Frage wäre im

Streitfall von den Zivilgerichten zu klären (§ 6 Abs. 3 WWG), wobei

das Verwaltungsgericht zur vorfrageweisen Behandlung zuständig wäre (vgl. VGr,

22.

Januar 2003, VB.2002.00247, E. 1b/bb mit Hinweisen). Es kann hier

jedoch offenbleiben, ob die Quelle ein öffentliches Gewässer ist und ob die Beschwerdeführerin

daran ein wohl­erworbenes Recht im Sinn von § 19 Abs. 1 KonzV WWG

erwarb (infrage käme eine Begründung nach lit. b dieser Bestimmung): Die

Beschwerdeführerin stützt den streitigen Schutzzonenplan mit Reglement auf die

Bewilligung zur Wassernutzung vom 22. Dezember 2011. Diese enthält in

ihrer Ziff. II eine Befristung und hat ein allfälliges wohlerworbenes

Recht abgelöst (vgl. auch Fenner, S. 230). Der Hinweis in den Erwägungen,

wonach die Wassernutzung nach § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG im

Rahmen eines bestehenden Rechts erfolge, bezieht sich auf die bisherige Rechtslage;

die Verfügung selbst stützt sich nicht auf § 19 Abs. 1 lit. b

KonzV WWG. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall vom Sachverhalt des

Entscheids, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft: Dort war dem Berechtigten

eine Konzession gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG als

unbefristetes (ehehaftes) Recht verliehen worden (VGr, 7. Februar 2002,

VB.2001.00194, E. 3d), was damals noch als zulässig galt. Die Beschwerdeführerin

hat somit kein wohlerworbenes Recht an der Wassernutzung.

4.4.4

Selbst wenn die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 nichtig sein

sollte (vgl. zu dieser Frage E. 6.2), würde ein allfälliges wohlerworbenes

Recht der Beschwerdeführerin nichts nützen: Dieses würde sich im Sinn des

dinglichen Quellenrechts und von § 19 Abs. 1 lit. b KonzV WWG

auf die Wassernutzung als solche beziehen, nicht jedoch auf die

Trinkwasserqualität. Es ist unbestritten, dass die Festsetzung von Grundwasserschutzzonen

sich auf die Nutzungsbewilligung vom 22. Dezember 2011 stützt; erst diese

legt fest, dass das Wasser "Trink- und Brauchzwecken" dienen soll.

Zwar galt das Wasser seit der Erstellung der Quellfassung bis 1981

grundsätzlich stets als Trinkwasser (vgl. TWN-Konzept, Blatt TWN 34 Nr. 19).

Der Dienstbarkeit kann dies jedoch gemäss dem Grundbucheintrag nicht entnommen

werden. Angesichts dessen, dass die Quellfassung niemals an das öffentliche

Wasserversorgungsnetz der Beschwerdeführerin angeschlossen wurde und die

Dorfbrunnen seit deren Erstellung ihre Bedeutung als Trinkwasserlieferanten verloren,

ist zu verneinen, dass ein allfälliges wohlerworbenes Recht die Nutzung des

Wassers als Trinkwasser umfassen würde.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer

Grundwasserschutzzone um die Quelle Schupis eher gering wiegt. Es besteht zudem

nur unter dem Vorbehalt, dass das Wasser überhaupt als Trinkwasser geeignet

ist. Unter diesem Vorbehalt ist im Folgenden die Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmen.

5.

5.1

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten

Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere

Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich die Quellfassung Schupis vor

schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft

werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen

Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012,

N. 320 ff.).

5.2

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung allfälliger Eigentumsbeschränkungen

nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Es ist zwischen den

Funktionen der Eigentumsgarantie als Bestandes- und als Wertgarantie zu unterscheiden:

Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor

staatlichen Eingriffen. Erst wenn sich die Einschränkungen des Eigentums als

zulässig erweisen, ist unter dem Aspekt der Wertgarantie die Frage einer

Entschädigung zu prüfen (Häfelin/Haller/Keller, N. 599 und 606). Über

Entschädigungsforderungen wäre nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in

einem Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. VGr, 15. Januar

2015, VB.2014.00507, E. 4.8).

5.3

Es wird

nicht bestritten, dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich

eine geeignete Massnahme darstellt, um Trinkwassergewinnungsanlagen und das

Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor

Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00507, E. 4.4). Beanstandet wird jedoch die Festlegung der

Schutzzonen, namentlich der Zone S2. Die Beschwerdegegnerschaft macht

sinngemäss geltend, dass diese Zone ohne die notwendigen Untersuchungen

festgelegt wurde und bei einer korrekten Ermittlung der Verweildauer des

Wassers auch grösser ausfallen könnte als gemäss dem Schutzzonenplan. Auch die

Vorinstanz geht in einer Eventualbegründung davon aus, dass die

Sachverhaltsabklärungen für die Festlegung der Zone S2 mangelhaft waren.

5.3.1

Nach Ziff. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 GSchV wird die Zone S2 um

Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so

dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der

Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner

sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die

Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht

verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a). Unter anderem

bei Lockergesteins-Grundwasserleitern muss die Fliessdauer des Grundwassers vom

äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder

-anreicherungsanlage mindestens zehn Tage betragen (lit. b). Die beiden

Voraussetzungen müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein (VGr, 12. März

2009, VB.2008.00425, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];

vgl. auch BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 43; BUWAL, Wegleitung,

S. 44). Für die Ermittlung der 10-Tages-Isochrone (der Linie, von der aus

das Grundwasser bis zum Erreichen der Fassungsanlage 10 Tage benötigt)

stehen mehrere gebräuchliche Methoden zur Verfügung (BUWAL, Wegleitung,

S. 45 f.; BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 35 ff.).

5.3.2

Im hydrogeologischen Schutzzonenbericht wird empfohlen, die Zone S2

"in Hauptzuflussrichtung auf 100 m ab Rand von S1 zu bemessen"

(S. 9). Die 10-Tages-Isochrone wurde nicht ermittelt.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass eine Ausdehnung der Zone S2

auf mindestens 100 m ab dem Rand der Zone S1 die Ermittlung der

10-Tages-Isochrone überflüssig mache. Dies trifft jedoch nicht zu, weil die

beiden Voraussetzungen grundsätzlich kumulativ gegeben sein müssen. Demnach ist

der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass sich die Festlegung der

Zone S2 anhand des hydrogeologischen Schutzzonenberichts nicht

nachvollziehen lasse.

5.3.4

Mangels Ermittlung der 10-Tages-Isochrone steht nicht fest, welchen Umfang

die Schutzzonen S2 und S3 korrekterweise haben müssten, weshalb das Mass

der Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht genau

bestimmt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund der bestehenden

Kenntnisse die besonderen Voraussetzungen für eine Verkleinerung der Zone S2

auf einen Abstand von weniger als 100 m ab dem Rand der Zone S1

ausgeschlossen werden können, was die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl.

Art. 123 Abs. 3 lit. a des Anhangs 4 GSchV; BUWAL, Wegleitung,

S. 47; BAFU, Modul Grundwasserschutz, S. 44). Demnach müsste der

Sachverhalt ergänzt werden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; darauf kann

jedoch verzichtet werden, wenn sich bereits die bekanntermassen auf jeden Fall

eintretenden Grundrechtseingriffe als unverhältnismässig herausstellen.

Entsprechend ist nun die Verhältnismässigkeit der Schutzzonenfestsetzung im engeren

Sinn zu prüfen.

5.4

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist das öffentliche Interesse

am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen der

Beschwerdegegnerschaft gegenüberzustellen.

5.4.1

Die Beschwerdegegnerschaft beruft sich in der Beschwerdeantwort nur

allgemein auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ohne ihre privaten

Interessen an der Verhinderung der Grundwasserschutzzone näher zu substanziieren.

Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass das Ausmass der allfälligen Eingriffe

in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft

Gegenstand weder des angefochtenen Entscheids noch der Beschwerde war. Auch im

Rekurs konzentrierte sich die Beschwerdegegnerschaft allerdings darauf, das

öffentliche Interesse an der Grundwasserschutzzone zu bestreiten und sinngemäss

eine ungleiche Verteilung der Belastung zu rügen. Selbst in Bezug auf die Art

der Bewirtschaftung der fraglichen Parzellen finden sich nur spärliche Hinweise

in den Akten; so wird im Rekurs (S. 2) geltend gemacht, dass eine

Aufhebung des für die Zone S1 geltenden Weideverbots (Art. 7 des

Schutzreglements) die Bewirtschaftung enorm erleichtern würde. Der Eingriff in

die Eigentumsgarantie wird allerdings mittelbar belegt durch die

Minderwertsabgeltung und die Minderbewirtschaftungsbeiträge, die der

Gemeinderat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 festgesetzt hat.

5.4.2

Gemäss der Praxis kann das öffentliche Interesse an einer für die kommunale

Trinkwasserversorgung bedeutenden Grund- oder Quellwasserfassung auch

Grundrechtseingriffe von einigem Gewicht rechtfertigen. Werden die betroffenen

Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, ist massgeblich, ob eine sinnvolle

landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich ist und die Weiterführung des

landwirtschaftlichen Betriebs nicht gefährdet wird (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 3.4.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00320, E. 4d

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Als eine Schutzzonenfestsetzung für

Quellfassungen streitig war, die 6–15 % des kommunalen Trinkwassers

generierten, erachtete das Verwaltungsgericht die Einschränkungen nicht als besonders

eingreifend für Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche zu

insgesamt weniger als einem Achtel den Zonen S1 und S2 zugewiesen worden

war, wobei der versuchsweise Gülleeinsatz in der Zone S2 unter

verschiedenen Bedingungen bewilligt worden war (VGr, 10. Juni 2015,

VB.2014.00453, E. 3.4.3; vgl. auch VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00507, E. 4.6). Das Interesse am Schutz einer Quelle, die vier private

Haushaltungen, zwei Gewerbebetriebe und einen Laufbrunnen mit Wasser

belieferte, überwog das private Interesse an einer – wohl auch ausserhalb der

Zone S2 platzierbaren – Anlage für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb

(VGr, 19. November 2009, VB.2009.00406, E. 4.3.3).

5.4.3

Im Vergleich mit den aufgeführten Fällen ist hier einerseits das

öffentliche Interesse an der Trinkwasserfassung eher gering. Zudem stehen der

Beschwerdeführerin die erwähnten Alternativen zur Verfügung: Sie kann den Brunnen

an die Trinkwasserversorgung anschliessen, wenn sie dem Interesse an einem

Trinkwasserbrunnen höheres Gewicht geben will, oder sie kann eine Kennzeichnung

"Kein Trinkwasser" anbringen bzw. das Trinken ab der Brunnenröhre

verunmöglichen, wenn sie der Erhaltung der historischen Gesamtanlage und eines

von der Trinkwasserversorgung unabhängigen Brunnens – allerdings nicht mit

Trinkwasserqualität – für Notlagen den Vorrang geben will.

5.4.4

Anderseits stehen Einschränkungen für einen Landwirtschaftsbetrieb infrage,

die zumindest als spürbar zu bezeichnen sind. Die Vorschriften des

Schutzzonenreglements namentlich über Bewirtschaftung und Düngung in der

Zone S2 stellen durchaus nennenswerte Einschränkungen der

landwirtschaftlichen Nutzung dar; hervorzuheben sind das Verbot von

Weidetränken und des Ausbringens von Gülle in der Zone S2 (Art. 6.29,

6.34

des Schutzreglements).

5.4.5

Insgesamt kann das eher geringfügige öffentliche Interesse, dem zudem

teilweise durch Alternativen entsprochen werden kann, die Ausscheidung von

Grundwasserschutzzonen mit den Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der

Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerschaft nicht rechtfertigen. Eine

Rückweisung zur Abklärung der noch offenen Sachverhaltselemente –

Trinkwasserqualität, Abmessung der Schutzzonen S2 und S3, konkrete Belastung

der Beschwerdegegnerschaft durch die Grundwasserschutzzone, Möglichkeiten von

Erleichterungen des Schutzzonenreglements – erübrigt sich. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

6.1

Die

Bewilligung des AWEL vom 4. Januar 2012 betreffend Quellwassernutzung ist

damit gegenstandslos geworden, soweit sie dem vorliegenden Entscheid

widerspricht. Konkret betrifft dies jedenfalls die Zweckangabe in Ziff. I

der Bewilligung, wonach das entnommene Wasser "in der öffentlichen

Wasserversorgung zu Trink- und Brauch­zwecken" (und nicht bloss zu

Brauchzwecken) verwendet werden könne.

6.2

Im Übrigen

ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung infolge mangelhafter Eröffnung

nichtig sein könnte. Die Prüfung dieser Frage bedürfte allerdings zusätzlicher

Abklärungen des Sachverhalts; auf diese Weiterungen ist hier zu verzichten,

weil sich eine allfällige Nichtigkeit angesichts des Ergebnisses des

vorliegenden Entscheids nicht auf diesen auswirken würde. Die Korrektheit der

Eröffnung ist aufgrund der folgenden Umstände zu bezweifeln: In der Bewilligung

wird die Anmerkung der Anordnungen gemäss Ziff. I und II als öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung am Grundbuchblatt der belasteten Grundstücke angeordnet

(Ziff. III; betroffen sind die Grundstücke Kat.-Nrn. 02, im Eigentum

des Beschwerdegegners 1, und 07, dessen Eigentümerschaft nicht Partei des

vorliegenden Verfahrens ist). In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise

auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens mit öffentlicher

Bekanntmachung und Auflage gemäss § 38 Abs. 3 WWG und § 7

Abs. 2 KonzV WWG, und der Entscheid wurde der Eigentümerschaft der betroffenen

Grundstücke auch nicht nach § 10 lit. a VRG eröffnet. Die Bewilligung

ist demnach mutmasslich im vereinfachten Verfahren nach § 39 WWG bzw.

§ 19 KonzV WWG erteilt worden. Dessen beide Voraussetzungen – ein Vorhaben

von untergeordneter Bedeutung und offenkundig keine Berührung der Interessen

Dritter – sind jedoch kumulativ zu verstehen; es ist also dem Wortlaut von

§ 19 Abs. 2 KonzV WWG gegenüber demjenigen von § 39 WWG der

Vorzug zu geben (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00070, E. 2.2.2; VGr,

20.

Mai 2010, VB.2009.00691, E. 7.4). Somit durfte die Bewilligung

nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden. Unabhängig davon fragt sich,

ob das Konzessions- bzw. Bewilligungsgesuch der Eigentümerschaft eines

belasteten Grundstücks nicht selbst dann persönlich eröffnet werden müsste,

wenn eine öffentliche Auflage erfolgt (vgl. VGr, 22. Januar 2003,

VB.2002.00247, E. 1c/bb). Wenn die Direktbetroffenen von einer

Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wissen bzw. wenn sie gar keine

Gelegenheit erhalten haben, am Verfahren teilzunehmen, ist die Entscheidung

nichtig (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361

E. 2.1). Ob die Nutzungsbewilligung im Vergleich zum privatrechtlichen

Quellenrecht eine zusätzliche Belastung der Grundeigentümerschaft mit sich

brachte, kann nicht entscheidend sein.

6.3

Die

Anfechtung einer mangelhaft eröffneten Verfügung richtet sich nach Treu und

Glauben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 641 f.;

Plüss, § 10 N. 13 f.). Die betroffenen Grundeigentümer

haben spätestens im laufenden Verfahren betreffend die Festsetzung von

Grundwasserschutzzonen von der Bewilligung des AWEL vom 22. Dezember 2011

und der Anordnung einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung Kennt­nis

erhalten. Die Beschwerdegegnerschaft hat im vorliegenden Verfahren die

Nutzungsbewilligung als solche nicht infrage gestellt. Eine Anfechtung des Bewilligungsentscheids

hätte nach der Kenntnisnahme innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden

Frist eingeleitet werden müssen. Die Nichtigkeit kann allerdings unbeschränkt

gegenüber den mit der Sache befassten Behörden – namentlich gegenüber dem

zuständigen Grundbuchamt – geltend gemacht werden.

7.

7.1

Die Kosten

des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist der Aufwandverminderung Rechnung

zu tragen, die sich aus der parallelen Behandlung von Beschwerden ergibt (VGr,

11.

Juli 2013, VB.2013.00289, E. 7.4; vgl. auch Bertschi/Plüss,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 61). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,

dass sämtliche drei Beschwerden, welche in der Eingabe der Beschwerdeführerin zusammengefasst

worden waren, teilweise in einem Zug bearbeitet werden konnten.

7.2

Die

unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine

Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …