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Entscheid

VB.2015.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00634

15. Februar 2016Deutsch19 min

(URT.2016.17878)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B wird seit September 2013 von der Fürsorgebehörde der

Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. März 2015

beschloss die Fürsorgebehörde, B auch in Zukunft zu unterstützen und die

bereits bis 31. März 2015 laufende Kürzung des Grundbedarfs um 15 %

um drei Monate bis Ende Juni 2015 zu verlängern, da er sich weiterhin weigere,

am Integrationsprogramm "C" zu partizipieren

(Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verpflichtete sie B, an ebendiesem

Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die

Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem

Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde. Erscheine B dagegen nicht oder unpünktlich,

verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten

Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen per

30. Juni 2015 eingestellt (Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete

die Fürsorgebehörde B, pro Monat mindestens zwölf Bewerbungen zu versenden

(Dispositivziffer 4). Schliesslich beschloss sie, ihm während der

Teilnahme an einem Integrationsprojekt eine dem Pensum entsprechende

Integrationszulage auszurichten (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob B am 20. März 2015 Rekurs beim

Bezirksrat I und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses

vom 11. März 2015. Am 10. September 2015 hiess der Bezirksrat das

Rechtsmittel teilweise gut und hob Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom

11.

März 2015 insofern auf, als er die Gemeinde A verpflichtete, B ab

1.

April 2015 den die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für

den Lebensunterhalt nachzuzahlen, soweit er nicht bereits aufgrund

krankheitsbedingter Abwesenheit vom Programm ausbezahlt worden sei. Im Übrigen

wies der Bezirksrat den Rekurs jedoch ab.

III.

A. Dagegen

gelangte die Gemeinde A am 12. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. September 2015 sei

insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gutgeheissen worden sei. Demgemäss

sei die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 11. März 2015

zulasten von B zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann per

30.

Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die vom Bezirksrat auferlegte

Nachzahlungspflicht des die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarfs

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 setzte das Verwaltungsgericht B

eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit

Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte dieser neben anderem, dem

"Rekurs" (recte: der Beschwerde) sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, wobei er dies sinngemäss damit begründete, dass ihm ansonsten ein

schwerer (finanzieller) Nachteil drohe. Ebenso beantragte B, dass ihm ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen und die Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur

Begründung derselben zugunsten des zu bestellenden Rechtsbeistands zu erstrecken

sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da B

selber keine Rechtsvertretung bezeichnete, er dazu aber ohne Weiteres in der

Lage erschien, setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür mit Präsidialverfügung

vom 26. Oktober 2015 eine Frist von 20 Tagen an. Bei Säumnis würde

Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen. Gleichzeitig wurde

der Gemeinde A eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist

zur Beschwerdeantwort wurde B abgenommen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015

bezeichnete dieser RA E als seinen Rechtsvertreter, indes ohne ihn

mandatiert zu haben. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde ihm

daher eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um RA E oder einen anderen

Rechtsvertreter zu mandatieren, wiederum unter der Androhung, dass bei Säumnis

Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen würde. Dabei wurde

erneut festgehalten, dass B hierzu ohne Weiteres selber in der Lage sei und es

damit keiner Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts bedürfe. Gleichzeitig

wurde B eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um sich zur Stellungnahme der

Gemeinde A vom 30. Oktober 2015 vernehmen zu lassen, die die

Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt

hatte. Am 14. November 2015 reichte B eine gegenüber RA E

ausgestellte Vollmacht ein, die "beglaubigt" an denselben zuzustellen

sei. Gleichzeitig nahm er zur Eingabe der Gemeinde A vom 30. Oktober

2015.

Stellung.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche

von B um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Vorliegen eines besonderen Grunds

bzw. Notwendigkeit ab. Gleichzeitig setzte es B erneut Frist an, um eine Beschwerdeantwort

einzureichen, was dieser in der Folge jedoch nicht tat. Ebenso wenig äusserte

er sich zur Stellungnahme des Bezirksrats, der am 22. Oktober 2015 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine

Vernehmlassung verzichtet hatte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Vorinstanz nur insofern an, als

diese sie verpflichtete, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2015 den die

Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt nachzuzahlen,

soweit er nicht bereits aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit vom (Integrations-)Programm

ausbezahlt worden sei, und beantragt, die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses

vom 11. März 2015 zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann

per 30. Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die von der Vorinstanz auferlegte

Nachzahlungspflicht aufzuheben (vorn III.A.). In ihrer Stellungnahme vom

30.

Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin nun aus, sie habe dem

Beschwerdegegner, obwohl dieser beim Integrationsprogramm "C" angemeldet

gewesen sei, bewilligt, ab 27. Oktober 2015 beim Integrationsprogramm

"G" im Taglohn arbeiten zu können, womit er sich den Grundbedarf an

16.

Arbeitstagen zu je Fr. 60.- verdienen könne. Die Kosten für den

Mietzinsanteil sowie die Krankenkassenprämien würden nach wie vor von ihr übernommen.

Ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin tatsächlich den Grundbedarf ab

1.

April 2015 um mehr als 15 % gekürzt und die Auszahlung der

Sozialhilfeleistungen per Ende Juni 2015 – mindestens vorübergehend – vollumfänglich

eingestellt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. unten E. 4.3).

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zurzeit (bzw. erneut) mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt wird, ist für den hier zu beurteilenden Fall aber zu

schliessen, dass die von der Vorinstanz beschlossene Nachzahlung

ausschliesslich den Zeitraum von April bis Oktober 2015 erfasst bzw. erfassen

könnte. Da der Grundbedarf nach Kap. B.2.2 der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), die nach

§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)

die Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen bilden, für eine

Einzelperson Fr. 986.- beträgt und angesichts der mit Beschluss vom

11.

März 2015 zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von

Fr. 1'586.- (ohne die ebenfalls angeordnete Kürzung um 15 %)

zusätzlich der Krankenkassenprämien von monatlich rund Fr. 350.- beläuft

sich der Streitwert folglich in jedem Fall auf weniger als Fr. 20'000.-.

Da zudem keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist eine Prozessvoraussetzung,

die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in

Verbindung mit § 21 N. 7).

1.2.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c).

Für die Legitimation des Gemeinwesens im kantonalen

Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, § 21 N. 3). Nach

Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen

hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den

angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene

allgemeine Legitimationsklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen,

doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur

restriktiv zur Beschwerde zugelassen werden. Zur Begründung des allgemeinen

Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des

Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506 E. 2.1.1, mit weiteren

Hinweisen; BGE 136 II 274 E. 4.2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im

Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE

140.

V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation

gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines

Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche

Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von

einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden,

sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung

geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).

1.2.2

Im vorliegenden Fall ist der Streitwert zwar nur von geringer Höhe (vorn

E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff

handelt. Allerdings könnte die Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftliche

Hilfe einzustellen, wenn sich die unterstützte Person zu Unrecht weigert, an

einem Integrationsprogramm teilzunehmen, für welches als Gegenleistung nicht

Lohn, sondern Sozialhilfe vorgesehen ist, über den aktuellen Fall hinaus auch

weitere Fälle oder andere Gemeinden betreffen. So nimmt gerade der Beschwerdegegner

seit Oktober 2015 offenbar an einem solchen – wenn auch nicht dem eigentlich

vorgesehenen – Integrationsprogramm teil (vorn E. 1.1). Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV).

2.2

Personen,

die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener

Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht

tritt dabei unter anderem auch die Pflicht zur Minderung der eigenen

Bedürftigkeit (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG).

Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich

aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch

subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare

Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person

verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich

deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender

Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt

unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit

am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat

deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage

wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener

Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie

erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige

Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit

auszuüben (vgl. unten E. 2.4), handelt es sich dabei nicht um eine

hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für

die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5; VGr,

23.

April 2015 VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia

Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel

2011, S. 85 f.).

2.3

Vom

grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und

unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden. Die Leistungen

sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise

einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen

deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung

der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

2.4

Gemäss

§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. So kann zum Beispiel über die Verwendung der wirtschaftlichen

Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,

die nach den Umständen angebracht erscheinen, bestimmt werden (§ 23

lit. d SHV). Bei Missachtung solcher Anordnungen ist eine vollständige

Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich

weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen, worunter

beispielweise auch ein Integrationsprogramm wie das des "C" fällt

(VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2; 29. Mai 2013,

VB.2013.00120, E. 5.3). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es

liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von

Art. 12 BV, vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene

Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt

zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vorn

E. 2.2). Nimmt die betroffene Person eine ihr zumutbare Arbeit nicht an,

hat sie keinen Anspruch auf Unterstützung nach Art. 12 BV (BGE 139 I 218

E. 3.3; BGE 130 I 71 E. 4.3; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768). Die Leistungseinstellung

wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines

Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende

wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die gänzliche Einstellung von

Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur

bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (VGr, 22. August 2013,

VB.2013.00150, E. 3.3; 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.5;

SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen

Arbeitstage und die Ausbezahlung der Tagessätze nur für den Fall, dass der Beschwerdegegner

beim Integrationsprogramm "C" erscheine, ansonsten von einem Verzicht

auf Einkommen ausgegangen werde und keine Nachzahlung erfolge, führe im Ergebnis

– bei unbegründeter Verweigerung der Teilnahme – zu einer Teileinstellung der

Lei-stungen. Der Beschwerdegegner sei zwar zu Recht aufgrund seiner

Verweigerungshaltung in Bezug auf die Teilnahme mit einer Kürzung des

Grundbedarfs um 15 % sanktioniert worden, und die Beschwerdeführerin habe

die formellen Vorschriften bezüglich Leistungseinstellungen eingehalten. Beim

Einsatzprogramm sei jedoch keine Entlöhnung – sondern lediglich die Auszahlung

des Grundbedarfs – vorgesehen gewesen, was dem Grundsatz widerspreche, dass

eine Einstellung nur in dem Umfang erfolgen dürfe, in welchem die betroffene

Person Einkommen erzielen könnte. Zudem sei eine gänzliche Leistungseinstellung

nur wegen Verletzung der Subsidiarität und nicht als Sanktion erlaubt. Eine

solche Verletzung liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdegegner mit seinem

Verhalten weder auf ein Einkommen, noch auf die Einforderung eines

Ersatzeinkommens verzichtet habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne

die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit auch dann vorliegen, wenn als Entgelt

dafür kein Erwerbseinkommen (Lohn oder Soziallohn), sondern Leistungen der

Sozialhilfe vorgesehen seien. So könne es keine Rolle spielen, wie die

jeweilige "Programmträgerschaft" die den Teilnehmenden zu

entrichtenden Entgelte finanziere. Der Beschwerdegegner hätte mit einer

Teilnahme am Programm Einnahmen erzielen und seine finanzielle Notlage vermindern

können. Da er dies nicht getan habe, habe davon ausgegangen werden können, dass

er auf ein entsprechendes Ersatzeinkommen verzichte. Es sei rechtmässig und angemessen,

die wirtschaftliche Hilfe bei Nichterfüllung der Auflage zunächst im Umfang des

Grundbedarfs und per 30. Juni 2015 vollumfänglich einzustellen.

4.

4.1

Streitgegenstand

ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfe bzw. die der Beschwerdeführerin

von der Vorinstanz auferlegte Nachzahlungspflicht. Dabei ist vorab zu

wiederholen, dass diese lediglich eine begrenzte Zeitspanne betrifft, nachdem

der Beschwerdegegner nunmehr seit dem 27. Oktober 2015 beim " Integrationsprogramm

"G" arbeitet und über eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen

nichts bekannt ist (vorn E. 1.1).

4.2

Die Vorinstanz hielt die Teilnahme des

Beschwerdegegners am (Integrations-)Pro­gramm "C" für zumutbar und

die Fortführung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für gerechtfertigt.

Da der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben und sich hierzu im

Beschwerdeverfahren auch nicht im Rahmen des Schriftenwechsels geäussert hat,

sind diese Feststellungen vorliegend nicht zu überprüfen. Zu Recht hielt die

Vorinstanz sodann fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der

monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung

der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt

nicht geleisteten Einsätze darstelle (vgl. VGr, 13. Januar 2012,

VB.2011.00763, E. 4.3). Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch

durchaus zulässig: Einerseits ist es zwar richtig, dass dem Beschwerdegegner

kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern – via den Arbeitgeber

"C" – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden wären. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am

Integrationsprogramm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu

erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw.

seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen

bzw. unpünktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (vorn

E. 2.2) jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens

verzichtete. Andererseits waren – wie die Vorinstanz selber festhält – die

formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt, nachdem

die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuvor schon die wirtschaftliche

Hilfe wegen Verweigerung der Teilnahme an einem Integrationsprogramm gekürzt,

die Leistungseinstellung angedroht und Frist zur Annahme der Arbeit

beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt hatte.

4.3

Ob die

Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der

verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm "C" per 30. Juni

2015.

vollumfänglich – mithin auch in Bezug auf die Wohnkosten und die

Krankenkassenprämien – einstellte, ist nicht klar. Während sie dies in der

Beschwerdeschrift geltend zu machen scheint, führt sie in ihrer Stellungnahme

vom 30. Oktober 2015 aus, die Kosten für den Mietzinsanteil sowie die

Krankenkasse würden "weiterhin", auch nach Antritt der Arbeit beim Integrationsprogramm

"G", übernommen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

die gänzliche Einstellung mit Beschluss vom 11. März 2015 lediglich angedroht,

weshalb diese noch mittels eines weiteren Beschlusses hätte angeordnet werden

müssen, der dem Verwaltungsgericht – sofern überhaupt vorhanden – allerdings

nicht vorliegt (vgl. Kap. 14.4.01 des vom Kantonalen Sozialamt herausgegebenen

Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich, Stand 10. Februar 2015).

Ohnehin wäre aber eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen aufgrund der

Nichtteilnahme beim Integrationsprogramm "C" nicht zulässig gewesen,

hätte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der Höhe des

Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbständig

bestreiten können. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin ist das erzielbare

Einkommen in Bezug auf die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips nämlich sehr

wohl von Relevanz. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus BGE 139 I 218,

wo die angebotene Stelle der betroffenen Person eben gerade ein

existenzsicherndes, den Sozialhilfeansatz übersteigendes Einkommen gewährleistet

hätte (dortige E. 5.4).

4.4

Nach dem

Gesagten erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur, aber

immerhin im Umfang der vom Beschwerdegegner beim Integrationsprogramm "C"

– unter Berücksichtigung allfälliger krankheitsbedingter bzw. entschuldigter

Abwesenheiten – erzielbaren Einnahmen als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I

des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2015 ist demgemäss

insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die Beschwerdeführerin zu verpflichten

ist, dem Beschwerdegegner die allfällig über die erzielbaren Einnahmen

hinausgehend nicht gewährte wirtschaftliche Hilfe ab April 2015 nachzuzahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens ist weder der Beschwerdeführerin noch dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführerin wäre auch deshalb keine

solche zuzusprechen, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu ihren

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend bestünde kein Anlass,

von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich

komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der

entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Das

Gesuchs des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist gutzuheissen, da aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin

(vorn E. 1.1) von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und er selber

nicht Beschwerde erhoben hat, womit das Kriterium der fehlenden

Aussichtslosigkeit vorliegend nicht zu prüfen ist (§ 16 Abs. 1 VRG;

Plüss, § 16 N. 44). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind

daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner wird

dabei auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits

mit Präsidialverfügung vom 17. Novem-ber 2015 abgewiesen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 10. September 2015 im Sinn der

Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdegegners

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an …