VB.2015.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00634
15. Februar 2016Deutsch19 min
(URT.2016.17878)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00634
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B wird seit September 2013 von der Fürsorgebehörde der
Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. März 2015
beschloss die Fürsorgebehörde, B auch in Zukunft zu unterstützen und die
bereits bis 31. März 2015 laufende Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
um drei Monate bis Ende Juni 2015 zu verlängern, da er sich weiterhin weigere,
am Integrationsprogramm "C" zu partizipieren
(Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verpflichtete sie B, an ebendiesem
Integrationsprogramm teilzunehmen, teilte die Grundbedarfsleistungen auf die
Anzahl Arbeitstage auf und bestimmte, dass deren Auszahlung nur bei morgendlichem
Erscheinen zur Arbeit erfolgen werde. Erscheine B dagegen nicht oder unpünktlich,
verzichte er auf Einkommen, und es erfolge keine Nachzahlung. Komme es zu unentschuldigten
Absenzen oder verweigere er die Teilnahme weiterhin, würden die Leistungen per
30. Juni 2015 eingestellt (Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete
die Fürsorgebehörde B, pro Monat mindestens zwölf Bewerbungen zu versenden
(Dispositivziffer 4). Schliesslich beschloss sie, ihm während der
Teilnahme an einem Integrationsprojekt eine dem Pensum entsprechende
Integrationszulage auszurichten (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob B am 20. März 2015 Rekurs beim
Bezirksrat I und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses
vom 11. März 2015. Am 10. September 2015 hiess der Bezirksrat das
Rechtsmittel teilweise gut und hob Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom
11.
März 2015 insofern auf, als er die Gemeinde A verpflichtete, B ab
1.
April 2015 den die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für
den Lebensunterhalt nachzuzahlen, soweit er nicht bereits aufgrund
krankheitsbedingter Abwesenheit vom Programm ausbezahlt worden sei. Im Übrigen
wies der Bezirksrat den Rekurs jedoch ab.
III.
A. Dagegen
gelangte die Gemeinde A am 12. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. September 2015 sei
insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs gutgeheissen worden sei. Demgemäss
sei die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 11. März 2015
zulasten von B zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann per
30.
Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die vom Bezirksrat auferlegte
Nachzahlungspflicht des die Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarfs
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 setzte das Verwaltungsgericht B
eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Mit
Eingabe vom 23. Oktober 2015 beantragte dieser neben anderem, dem
"Rekurs" (recte: der Beschwerde) sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, wobei er dies sinngemäss damit begründete, dass ihm ansonsten ein
schwerer (finanzieller) Nachteil drohe. Ebenso beantragte B, dass ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und die Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur
Begründung derselben zugunsten des zu bestellenden Rechtsbeistands zu erstrecken
sei. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da B
selber keine Rechtsvertretung bezeichnete, er dazu aber ohne Weiteres in der
Lage erschien, setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür mit Präsidialverfügung
vom 26. Oktober 2015 eine Frist von 20 Tagen an. Bei Säumnis würde
Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen. Gleichzeitig wurde
der Gemeinde A eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist
zur Beschwerdeantwort wurde B abgenommen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015
bezeichnete dieser RA E als seinen Rechtsvertreter, indes ohne ihn
mandatiert zu haben. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 wurde ihm
daher eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um RA E oder einen anderen
Rechtsvertreter zu mandatieren, wiederum unter der Androhung, dass bei Säumnis
Verzicht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung angenommen würde. Dabei wurde
erneut festgehalten, dass B hierzu ohne Weiteres selber in der Lage sei und es
damit keiner Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts bedürfe. Gleichzeitig
wurde B eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um sich zur Stellungnahme der
Gemeinde A vom 30. Oktober 2015 vernehmen zu lassen, die die
Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt
hatte. Am 14. November 2015 reichte B eine gegenüber RA E
ausgestellte Vollmacht ein, die "beglaubigt" an denselben zuzustellen
sei. Gleichzeitig nahm er zur Eingabe der Gemeinde A vom 30. Oktober
2015.
Stellung.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche
von B um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Vorliegen eines besonderen Grunds
bzw. Notwendigkeit ab. Gleichzeitig setzte es B erneut Frist an, um eine Beschwerdeantwort
einzureichen, was dieser in der Folge jedoch nicht tat. Ebenso wenig äusserte
er sich zur Stellungnahme des Bezirksrats, der am 22. Oktober 2015 auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen und im Übrigen auf eine
Vernehmlassung verzichtet hatte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführerin ficht den Entscheid der Vorinstanz nur insofern an, als
diese sie verpflichtete, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2015 den die
Kürzung von 15 % übersteigenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt nachzuzahlen,
soweit er nicht bereits aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit vom (Integrations-)Programm
ausbezahlt worden sei, und beantragt, die mit Dispositivziffer 3 des Beschlusses
vom 11. März 2015 zunächst weiterhin im Umfang des Grundbedarfs und dann
per 30. Juni 2015 neu vollumfänglich angeordnete Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe zu bestätigen und die von der Vorinstanz auferlegte
Nachzahlungspflicht aufzuheben (vorn III.A.). In ihrer Stellungnahme vom
30.
Oktober 2015 führt die Beschwerdeführerin nun aus, sie habe dem
Beschwerdegegner, obwohl dieser beim Integrationsprogramm "C" angemeldet
gewesen sei, bewilligt, ab 27. Oktober 2015 beim Integrationsprogramm
"G" im Taglohn arbeiten zu können, womit er sich den Grundbedarf an
16.
Arbeitstagen zu je Fr. 60.- verdienen könne. Die Kosten für den
Mietzinsanteil sowie die Krankenkassenprämien würden nach wie vor von ihr übernommen.
Ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin tatsächlich den Grundbedarf ab
1.
April 2015 um mehr als 15 % gekürzt und die Auszahlung der
Sozialhilfeleistungen per Ende Juni 2015 – mindestens vorübergehend – vollumfänglich
eingestellt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. unten E. 4.3).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zurzeit (bzw. erneut) mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt wird, ist für den hier zu beurteilenden Fall aber zu
schliessen, dass die von der Vorinstanz beschlossene Nachzahlung
ausschliesslich den Zeitraum von April bis Oktober 2015 erfasst bzw. erfassen
könnte. Da der Grundbedarf nach Kap. B.2.2 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), die nach
§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
die Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfeleistungen bilden, für eine
Einzelperson Fr. 986.- beträgt und angesichts der mit Beschluss vom
11.
März 2015 zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von
Fr. 1'586.- (ohne die ebenfalls angeordnete Kürzung um 15 %)
zusätzlich der Krankenkassenprämien von monatlich rund Fr. 350.- beläuft
sich der Streitwert folglich in jedem Fall auf weniger als Fr. 20'000.-.
Da zudem keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist eine Prozessvoraussetzung,
die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in
Verbindung mit § 21 N. 7).
1.2.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c).
Für die Legitimation des Gemeinwesens im kantonalen
Verfahren ist zudem auch die Legitimation zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu beachten (Bertschi, § 21 N. 3). Nach
Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Eine Gemeinde kann sich zwar auf die in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnittene
allgemeine Legitimationsklausel gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berufen,
doch dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gemeinwesen danach nur
restriktiv zur Beschwerde zugelassen werden. Zur Begründung des allgemeinen
Beschwerderechts genügt nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des
Gemeinwesens. Auch das bloss allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung genügt nicht (BGE 138 II 506 E. 2.1.1, mit weiteren
Hinweisen; BGE 136 II 274 E. 4.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im
Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE
140.
V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation
gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines
Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche
Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von
einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden,
sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung
geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 6.6).
1.2.2
Im vorliegenden Fall ist der Streitwert zwar nur von geringer Höhe (vorn
E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff
handelt. Allerdings könnte die Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftliche
Hilfe einzustellen, wenn sich die unterstützte Person zu Unrecht weigert, an
einem Integrationsprogramm teilzunehmen, für welches als Gegenleistung nicht
Lohn, sondern Sozialhilfe vorgesehen ist, über den aktuellen Fall hinaus auch
weitere Fälle oder andere Gemeinden betreffen. So nimmt gerade der Beschwerdegegner
seit Oktober 2015 offenbar an einem solchen – wenn auch nicht dem eigentlich
vorgesehenen – Integrationsprogramm teil (vorn E. 1.1). Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 SHV).
2.2
Personen,
die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, sind an die Erfüllung verschiedener
Pflichten gebunden. Neben die Auskunfts-, Informations- und Mitwirkungspflicht
tritt dabei unter anderem auch die Pflicht zur Minderung der eigenen
Bedürftigkeit (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG).
Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich
aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich auch
subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Wer zumutbare
Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen. Diese Person
verletzt nach herrschender Auffassung das Subsidiaritätsprinzip und kann sich
deshalb mit der Einstellung von Sozialhilfe konfrontiert sehen. Fehlender
Arbeitswille führt demnach nicht zur blossen Kürzung, sondern rüttelt
unmittelbar an den Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe und damit
am Bestehen des Leistungsanspruchs selbst. Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat
deshalb, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage
wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener
Kraft die für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie
erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Verlangt das fürsorgepflichtige
Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit
auszuüben (vgl. unten E. 2.4), handelt es sich dabei nicht um eine
hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für
die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5; VGr,
23.
April 2015 VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 85 f.).
2.3
Vom
grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und
unter Berücksichtigung von Art. 12 BV abgewichen werden. Die Leistungen
sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise
einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen
deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung
der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
2.4
Gemäss
§ 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. So kann zum Beispiel über die Verwendung der wirtschaftlichen
Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,
die nach den Umständen angebracht erscheinen, bestimmt werden (§ 23
lit. d SHV). Bei Missachtung solcher Anordnungen ist eine vollständige
Einstellung grundsätzlich zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich
weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen, worunter
beispielweise auch ein Integrationsprogramm wie das des "C" fällt
(VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2; 29. Mai 2013,
VB.2013.00120, E. 5.3). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es
liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von
Art. 12 BV, vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene
Person in Not gerät. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt
zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vorn
E. 2.2). Nimmt die betroffene Person eine ihr zumutbare Arbeit nicht an,
hat sie keinen Anspruch auf Unterstützung nach Art. 12 BV (BGE 139 I 218
E. 3.3; BGE 130 I 71 E. 4.3; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 768). Die Leistungseinstellung
wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende
wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die gänzliche Einstellung von
Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur
bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (VGr, 22. August 2013,
VB.2013.00150, E. 3.3; 29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.5;
SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der monatlichen
Arbeitstage und die Ausbezahlung der Tagessätze nur für den Fall, dass der Beschwerdegegner
beim Integrationsprogramm "C" erscheine, ansonsten von einem Verzicht
auf Einkommen ausgegangen werde und keine Nachzahlung erfolge, führe im Ergebnis
– bei unbegründeter Verweigerung der Teilnahme – zu einer Teileinstellung der
Lei-stungen. Der Beschwerdegegner sei zwar zu Recht aufgrund seiner
Verweigerungshaltung in Bezug auf die Teilnahme mit einer Kürzung des
Grundbedarfs um 15 % sanktioniert worden, und die Beschwerdeführerin habe
die formellen Vorschriften bezüglich Leistungseinstellungen eingehalten. Beim
Einsatzprogramm sei jedoch keine Entlöhnung – sondern lediglich die Auszahlung
des Grundbedarfs – vorgesehen gewesen, was dem Grundsatz widerspreche, dass
eine Einstellung nur in dem Umfang erfolgen dürfe, in welchem die betroffene
Person Einkommen erzielen könnte. Zudem sei eine gänzliche Leistungseinstellung
nur wegen Verletzung der Subsidiarität und nicht als Sanktion erlaubt. Eine
solche Verletzung liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdegegner mit seinem
Verhalten weder auf ein Einkommen, noch auf die Einforderung eines
Ersatzeinkommens verzichtet habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne
die Verweigerung einer zumutbaren Arbeit auch dann vorliegen, wenn als Entgelt
dafür kein Erwerbseinkommen (Lohn oder Soziallohn), sondern Leistungen der
Sozialhilfe vorgesehen seien. So könne es keine Rolle spielen, wie die
jeweilige "Programmträgerschaft" die den Teilnehmenden zu
entrichtenden Entgelte finanziere. Der Beschwerdegegner hätte mit einer
Teilnahme am Programm Einnahmen erzielen und seine finanzielle Notlage vermindern
können. Da er dies nicht getan habe, habe davon ausgegangen werden können, dass
er auf ein entsprechendes Ersatzeinkommen verzichte. Es sei rechtmässig und angemessen,
die wirtschaftliche Hilfe bei Nichterfüllung der Auflage zunächst im Umfang des
Grundbedarfs und per 30. Juni 2015 vollumfänglich einzustellen.
4.
4.1
Streitgegenstand
ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Sozialhilfe bzw. die der Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz auferlegte Nachzahlungspflicht. Dabei ist vorab zu
wiederholen, dass diese lediglich eine begrenzte Zeitspanne betrifft, nachdem
der Beschwerdegegner nunmehr seit dem 27. Oktober 2015 beim " Integrationsprogramm
"G" arbeitet und über eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen
nichts bekannt ist (vorn E. 1.1).
4.2
Die Vorinstanz hielt die Teilnahme des
Beschwerdegegners am (Integrations-)Programm "C" für zumutbar und
die Fortführung der Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für gerechtfertigt.
Da der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben und sich hierzu im
Beschwerdeverfahren auch nicht im Rahmen des Schriftenwechsels geäussert hat,
sind diese Feststellungen vorliegend nicht zu überprüfen. Zu Recht hielt die
Vorinstanz sodann fest, dass die Aufteilung des Grundbedarfs auf die Anzahl der
monatlichen Arbeitstage eine (teilweise) Einstellung
der Sozialhilfeleistungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner unentschuldigt
nicht geleisteten Einsätze darstelle (vgl. VGr, 13. Januar 2012,
VB.2011.00763, E. 4.3). Entgegen ihrer Ansicht war eine solche jedoch
durchaus zulässig: Einerseits ist es zwar richtig, dass dem Beschwerdegegner
kein eigentliches "Erwerbseinkommen", sondern – via den Arbeitgeber
"C" – Gelder der Sozialhilfe ausbezahlt worden wären. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit der Teilnahme am
Integrationsprogramm tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Einnahmen zu
erzielen und in dem ihm dort angebotenen Umfang für sich selber zu sorgen bzw.
seinen Grundbedarf zu decken, während er bei (unentschuldigtem) Nichterscheinen
bzw. unpünktlichem Erscheinen in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips (vorn
E. 2.2) jedenfalls faktisch auf die Realisierung eines Einkommens
verzichtete. Andererseits waren – wie die Vorinstanz selber festhält – die
formellen Voraussetzungen von Art. 24a Abs. 1 SHG erfüllt, nachdem
die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zuvor schon die wirtschaftliche
Hilfe wegen Verweigerung der Teilnahme an einem Integrationsprogramm gekürzt,
die Leistungseinstellung angedroht und Frist zur Annahme der Arbeit
beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt hatte.
4.3
Ob die
Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe des Beschwerdegegners aufgrund der
verweigerten Teilnahme am Integrationsprogramm "C" per 30. Juni
2015.
vollumfänglich – mithin auch in Bezug auf die Wohnkosten und die
Krankenkassenprämien – einstellte, ist nicht klar. Während sie dies in der
Beschwerdeschrift geltend zu machen scheint, führt sie in ihrer Stellungnahme
vom 30. Oktober 2015 aus, die Kosten für den Mietzinsanteil sowie die
Krankenkasse würden "weiterhin", auch nach Antritt der Arbeit beim Integrationsprogramm
"G", übernommen. Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
die gänzliche Einstellung mit Beschluss vom 11. März 2015 lediglich angedroht,
weshalb diese noch mittels eines weiteren Beschlusses hätte angeordnet werden
müssen, der dem Verwaltungsgericht – sofern überhaupt vorhanden – allerdings
nicht vorliegt (vgl. Kap. 14.4.01 des vom Kantonalen Sozialamt herausgegebenen
Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich, Stand 10. Februar 2015).
Ohnehin wäre aber eine vollumfängliche Einstellung der Leistungen aufgrund der
Nichtteilnahme beim Integrationsprogramm "C" nicht zulässig gewesen,
hätte der Beschwerdegegner damit doch lediglich Einnahmen in der Höhe des
Grundbedarfs generieren und nur insoweit seinen Lebensunterhalt selbständig
bestreiten können. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin ist das erzielbare
Einkommen in Bezug auf die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips nämlich sehr
wohl von Relevanz. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus BGE 139 I 218,
wo die angebotene Stelle der betroffenen Person eben gerade ein
existenzsicherndes, den Sozialhilfeansatz übersteigendes Einkommen gewährleistet
hätte (dortige E. 5.4).
4.4
Nach dem
Gesagten erwies sich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur, aber
immerhin im Umfang der vom Beschwerdegegner beim Integrationsprogramm "C"
– unter Berücksichtigung allfälliger krankheitsbedingter bzw. entschuldigter
Abwesenheiten – erzielbaren Einnahmen als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I
des angefochtenen Beschlusses vom 10. September 2015 ist demgemäss
insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als die Beschwerdeführerin zu verpflichten
ist, dem Beschwerdegegner die allfällig über die erzielbaren Einnahmen
hinausgehend nicht gewährte wirtschaftliche Hilfe ab April 2015 nachzuzahlen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens ist weder der Beschwerdeführerin noch dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführerin wäre auch deshalb keine
solche zuzusprechen, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu ihren
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend bestünde kein Anlass,
von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich
komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen Fragen zugrunde, und der
entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Das
Gesuchs des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist gutzuheissen, da aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdeführerin
(vorn E. 1.1) von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und er selber
nicht Beschwerde erhoben hat, womit das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit vorliegend nicht zu prüfen ist (§ 16 Abs. 1 VRG;
Plüss, § 16 N. 44). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind
daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdegegner wird
dabei auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits
mit Präsidialverfügung vom 17. Novem-ber 2015 abgewiesen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 10. September 2015 im Sinn der
Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdegegners
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an …