VB.2015.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00635
14. Januar 2016Deutsch13 min
(URT.2016.17797)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00635
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch die Eltern: C
und D,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt F,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
31. März 2014 deponierte die Primarschule F eine Gefährdungsmeldung
betreffend die beiden Kinder A (geb. 2006) und B (geb. 2003) bei der Kinder-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Im Lauf der Abklärungen der KESB
ergab sich, dass der Vater der Kinder, D, aufgrund einer hirnorganischen
Erkrankung überfordert war mit der Kinderbetreuung und die Mutter, C,
unregelmässig als Krankenschwester arbeitete und wegen einer Krebserkrankung in
Abklärung stand. Die Familie C/D wurde deshalb bereits auf freiwilliger
Basis durch H vom Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) F beraten.
H stellte am 28. April
2014 mit Ergänzung vom 11. Juni 2014 im Auftrag der Familie C/D das
Gesuch an die Sozialbehörde der Stadt F, die beiden Kinder A und B seien
ausserfamiliär bis auf Widerruf im Hort der Primarschule F ganztägig und
inklusive Ferienhort zu betreuen, und es sei eine subsidiäre Kostengutsprache
von monatlich Fr. 1'900.- für beide hierfür zu gewähren.
Ab Juni 2014 besuchten die
beiden Kinder den Hort der Primarschule F. Mit Beschluss vom 29. Juli
2014 ordnete die KESB eine vorsorgliche Beistandschaft über die Kinder an und
beauftragte den Beistand H, die Hortbetreuung der Kinder zu organisieren, zu
begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Gleichzeitig ersuchte die
KESB die Sozialbehörde, eine entsprechende subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen.
Da die Sozialbehörde das Gesuch vorerst informell ablehnte, beantragte H bei
derselben erneut die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache bzw. den Erlass
eines beschwerdefähigen Entscheids.
B. Die
Sozialbehörde wies den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache mit Beschluss vom
9. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen ab und teilte dies den Eheleuten C/D,
dem kjz und der KESB mit. Nach Auffassung der Sozialbehörde könne die Familie C/D
selber für die Hortkosten aufkommen, da ihr mit den Zusatzleistungen zur
IV-Rente des Vaters bereits Fremdbetreuungskosten angerechnet würden.
C. In der
Folge kündigte D den Hortplatz der Kinder per Ende 2014, da er das Geld für die
Hortkosten nicht aufbringen könne. Nachdem die Eltern auf eine Anhörung vor der
KESB verzichtet hatten, ernannte diese ergänzend zur vorsorglichen Beistandschaft
durch H am 13. Januar 2015 Rechtsanwältin E als Beiständin der beiden
Kinder mit dem Auftrag, Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der
Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 zu erheben, Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu stellen und die weiteren notwendigen,
rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Finanzierung der ganztägigen Hortbetreuung
vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der
Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 erhob Rechtsanwältin E namens der
beiden Kinder A und B am 14. Januar 2015 Rekurs an den Bezirksrat G.
Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Stadt F
sei zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend auf Beginn der
Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen und zukünftigen
Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Rekursgegnerin. Zudem stellten A und B das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit
Beschluss vom 9. September 2015 mangels Legitimation der Kinder und ohne
Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab und trat auf das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.
III.
Gegen diesen
Rekursentscheid erhoben A und B am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zulasten der Stadt F, eventuell der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten der
KESB und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2015.
überwies der Bezirksrat G die Akten, verwies auf die Begründung
seines Entscheides und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Stadt F
beantwortete die Beschwerde am 3. November 2015 und schloss auf Abweisung derselben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. A und B
hielten in ihrer Replik vom 21. Dezember 2015 an ihrem Beschwerdeantrag
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeführenden wehren sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats
bezüglich einer verweigerten subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin
über Fr. 1'900.- pro Monat. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung
dieser Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig.
Der Streitwert in
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Hilfe entspricht nach der Rechtsprechung
regelmässig der strittigen Jahresleistung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17, mit
Hinweisen). Demnach liegt hier ein Streitwert von Fr. 22'800.- vor; die
Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung
mit 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Unabhängig
vom Rechtsschutzinteresse in der Sache sind die Beschwerdeführenden
legitimiert, den Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz hinsichtlich der
Frage ihrer Legitimation mit Beschwerde anzufechten (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Das Gesuch der kjz wurde im Namen der Familie der Beschwerdeführenden
erhoben, und der abschlägige Beschluss der Beschwerdegegnerin richtete sich auch
ausschliesslich an die beiden Eltern der Beschwerdeführenden. Demnach erfolgte
der ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführenden erhobene Rekurs nicht durch
die Verfügungsadressaten selber, sondern durch deren Kinder, dies entsprechend
einer Intervention durch Dritte im Sinn der Verfügungsadressaten. Diese
sogenannten Drittbeschwerden pro Adressat sind ausserhalb förmlicher gesetzlicher
Anerkennung nur dann zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes
Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen
kann, das heisst, wenn er als Folge des Entscheids unmittelbar in eigenen
Interessen berührt ist (BGE 135 V 382 E. 3.3.1; 134 V 153 E. 5.3).
Die Praxis hierzu ist allerdings nicht völlig kohärent und neigt teilweise zu
einer fall- und gruppenspezifischen Betrachtung. Immerhin lassen sich folgende
Grundsätze ausmachen: Der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für
den anfechtenden Dritten ergeben und nicht bloss eine Folge des dem Adressaten
durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Könnte der Dritte einen für ihn
günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt nicht durchsetzen, so
ist seine Legitimation zu verneinen. Insbesondere wenn der Verfügungsadressat
sich mit der belastenden Verfügung abgefunden hat, wenn also der Dritte nicht
parallel zum Adressaten, sondern statt diesem den Prozess führen will, dürfte
der Dritte im Allgemeinen keinen praktischen Nutzen am Ausgang des Prozesses
geltend machen können (Bertschi, § 21 N. 77 f., mit Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführenden
legen nicht dar, weshalb sie und nicht ihre Eltern als potenzielle Empfänger
von wirtschaftlicher Hilfe den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin
anfechten. Immerhin lässt sich den Akten entnehmen, dass die Eltern am 9. Januar
2015.
telefonisch der KESB gegenüber erklärt hatten, sie hätten keine Energie
mehr, sich mit der ganzen Sache auseinanderzusetzen, derzeit betreue die
Grossmutter die Kinder über Mittag und am Nachmittag nach der Schule.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Kostengutsprache sichere die Hortbetreuung und diene der
Abwendung einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls. Dass sie mittelbar auch
für die Eltern von finanziellem Nutzen wäre, ändere daran nichts. Diese Argumentation
überzeugt nicht. Der negative Entscheid über die Kostengutsprache betraf die
Beschwerdeführenden nämlich gerade nicht unmittelbar. Zwar mag der Entscheid
wohl Auslöser für die Hortkündigung durch die Eltern gewesen sein; letztlich
aber war diese Kündigung der Grund dafür, dass sie den Hort heute nicht mehr
besuchen. Ein Sieg der Beschwerdeführenden im Verfahren würde für sie denn auch
keineswegs unmittelbar und zwingend zu einem erneuten Hortbesuch führen. Die
subsidiär gesicherte Finanzierung könnte die Eltern zwar allenfalls zu einer
Neuanmeldung motivieren. Darüber zu entscheiden, obliegt aber ausschliesslich
den Eltern, deren elterliche Sorge diesbezüglich nicht eingeschränkt wurde und
die sich mit der abschlägigen Antwort der Beschwerdegegnerin selber auch
abgefunden haben. Soweit die KESB den Eltern einen kindsgerechten Entscheid
über diese Frage nicht zutrauen sollte, wird sie nötigenfalls weitere
Schutzmassnahmen bezüglich Einschränkung der elterlichen Obhut prüfen und
allenfalls eine Hortplatzierung anordnen müssen. Bis dahin müssen die Eltern
aber selber entscheiden, ob sie für ihre Kinder eine Hortbetreuung anstreben
mit dem Risiko, zumindest einen Teil der Fremdbetreuungskosten selber bezahlen
zu müssen, oder ob die Betreuung zu Hause durch die mit der Familie
zusammenlebenden Grosseltern genügend sichergestellt werden kann.
2.3
Es ist
daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen
Entscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar in eigenen Interessen berührt
wären. Den Eltern der Beschwerdeführenden steht es trotz des abschlägigen
Entscheids der Beschwerdegegnerin jederzeit frei, erneut ein Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe bzw. subsidiäre Kostengutsprache zu stellen und damit
eine materielle Prüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit zu provozieren. Es bleibt im
Übrigen anzumerken, dass das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache gemäss
§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) entgegen der
von den Beschwerdeführenden noch im Rekursverfahren vertretenen Auffassung
nicht losgelöst von der Leistungsfähigkeit der Eltern und damit von den
Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 14 SHG beurteilt werden kann.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde im Hauptpunkt.
3.
3.1
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführenden sind minderjährige Kinder, welche nicht über eigene Mittel
zur Führung eines Prozesses verfügen und aufgrund ihres Alters auch nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Die Vorinstanz wies das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch
nicht deswegen, sondern wegen Aussichtslosigkeit ab. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer
sind, als die Aussichten zu unterliegen, sodass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren,
wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist dabei auf
das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: die Aussichtslosigkeit
ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen
würde. Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden
Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der
fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei
drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten
zur Prozessführung bereit wären (Plüss, § 16 N. 46 ff.).
Die Aussichten der
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren waren in prozessrechtlicher Hinsicht
nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen tatsächlich nicht sehr hoch. Aufgrund
der wenig kohärenten Praxis zur Legitimation von Drittbeschwerden pro Adressat
(E. 2.1 vorstehend) und insbesondere auch angesichts des konkreten Auftrags
der professionellen KESB an die Rechtsvertreterin, den Rekurs für die
Beschwerdeführenden zu erheben, kann jedoch nicht gesagt werden, eine
vermögende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung
des Rekurses entschieden. Das im Interesse des Kindeswohls erhobene
Rechtsmittel sollte die Fremdbetreuung der beiden Beschwerdeführenden
erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen deren Eltern und dem Beistand fördern.
Angesichts dieser Umstände erschiene es stossend, das Rechtsmittel aufgrund der
fehlenden Legitimation als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.
Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
3.3
Mit Bezug
auf das Beschwerdeverfahren erweisen sich die Voraussetzungen von § 16 VRG
ebenfalls als erfüllt, dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren
sogar teilweise obsiegen. Den Beschwerdeführenden ist daher die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
3.4
Die
Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.
4.1
Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Teilen des Verfahrens den
Beschwerdeführenden solidarisch zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen
in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dabei im
Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Eine Parteientschädigung
steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer
Parteientschädigung. In der Regel entfällt jedoch die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB
2008.
Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend
besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen
keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen
Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross
zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdegegnerin ist deshalb
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats G vom
9. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Den Beschwerdeführenden
wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt
und Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der
Bezirksrat G wird eingeladen, die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden für ihre Bemühungen im Rekursverfahren
angemessen zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 840.-- Total der Kosten.
3. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren
bestellt. Rechtsanwältin E läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …