Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00635

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00635

14. Januar 2016Deutsch13 min

(URT.2016.17797)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

31. März 2014 deponierte die Primarschule F eine Gefährdungsmeldung

betreffend die beiden Kinder A (geb. 2006) und B (geb. 2003) bei der Kinder-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Im Lauf der Abklärungen der KESB

ergab sich, dass der Vater der Kinder, D, aufgrund einer hirnorganischen

Erkrankung überfordert war mit der Kinderbetreuung und die Mutter, C,

unregelmässig als Krankenschwester arbeitete und wegen einer Krebserkrankung in

Abklärung stand. Die Familie C/D wurde deshalb bereits auf freiwilliger

Basis durch H vom Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) F beraten.

H stellte am 28. April

2014 mit Ergänzung vom 11. Juni 2014 im Auftrag der Familie C/D das

Gesuch an die Sozialbehörde der Stadt F, die beiden Kinder A und B seien

ausserfamiliär bis auf Widerruf im Hort der Primarschule F ganztägig und

inklusive Ferienhort zu betreuen, und es sei eine subsidiäre Kostengutsprache

von monatlich Fr. 1'900.- für beide hierfür zu gewähren.

Ab Juni 2014 besuchten die

beiden Kinder den Hort der Primarschule F. Mit Beschluss vom 29. Juli

2014 ordnete die KESB eine vorsorgliche Beistandschaft über die Kinder an und

beauftragte den Beistand H, die Hortbetreuung der Kinder zu organisieren, zu

begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Gleichzeitig ersuchte die

KESB die Sozialbehörde, eine entsprechende subsidiäre Kostengutsprache zu er­teilen.

Da die Sozialbehörde das Gesuch vorerst informell ablehnte, beantragte H bei

derselben erneut die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache bzw. den Erlass

eines beschwerdefähigen Entscheids.

B. Die

Sozialbehörde wies den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache mit Beschluss vom

9. Dezember 2014 im Sinn der Erwägungen ab und teilte dies den Eheleuten C/D,

dem kjz und der KESB mit. Nach Auffassung der Sozialbehörde könne die Familie C/D

selber für die Hortkosten aufkommen, da ihr mit den Zusatzleistungen zur

IV-Rente des Vaters bereits Fremdbetreuungskosten angerechnet würden.

C. In der

Folge kündigte D den Hortplatz der Kinder per Ende 2014, da er das Geld für die

Hortkosten nicht aufbringen könne. Nachdem die Eltern auf eine Anhörung vor der

KESB verzichtet hatten, ernannte diese ergänzend zur vorsorglichen Beistandschaft

durch H am 13. Januar 2015 Rechtsanwältin E als Beiständin der beiden

Kinder mit dem Auftrag, Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der

Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 zu erheben, Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu stellen und die weiteren notwendigen,

rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der Finanzierung der ganztägigen Hortbetreuung

vorzunehmen.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der

Sozialbehörde vom 9. Dezember 2014 erhob Rechtsanwältin E namens der

beiden Kinder A und B am 14. Januar 2015 Rekurs an den Bezirksrat G.

Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die Stadt F

sei zu verpflichten, die subsidiäre Kostengutsprache rückwirkend auf Beginn der

Massnahme zu erteilen und die diesbezüglich aufgelaufenen und zukünftigen

Kosten in vollem Umfang subsidiär zu übernehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Rekursgegnerin. Zudem stellten A und B das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung ihrer Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit

Beschluss vom 9. September 2015 mangels Legitimation der Kinder und ohne

Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab und trat auf das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein.

III.

Gegen diesen

Rekursentscheid erhoben A und B am 14. Oktober 2015 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben

und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MWST) zulasten der Stadt F, eventuell der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersuchten sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten der

KESB und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Mit Eingabe vom 30. Oktober

2015.

überwies der Bezirksrat G die Akten, verwies auf die Begründung

seines Entscheides und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Stadt F

beantwortete die Beschwerde am 3. November 2015 und schloss auf Abweisung derselben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. A und B

hielten in ihrer Replik vom 21. Dezember 2015 an ihrem Beschwerdeantrag

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführenden wehren sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats

bezüglich einer verweigerten subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin

über Fr. 1'900.- pro Monat. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung

dieser Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

Der Streitwert in

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Hilfe entspricht nach der Rechtsprechung

regelmässig der strittigen Jahresleistung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17, mit

Hinweisen). Demnach liegt hier ein Streitwert von Fr. 22'800.- vor; die

Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung

mit 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Unabhängig

vom Rechtsschutzinteresse in der Sache sind die Beschwerdeführenden

legitimiert, den Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz hinsichtlich der

Frage ihrer Legitimation mit Beschwerde anzufechten (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Das Gesuch der kjz wurde im Namen der Familie der Beschwerdeführenden

erhoben, und der abschlägige Beschluss der Beschwerdegegnerin richtete sich auch

ausschliesslich an die beiden Eltern der Beschwerdeführenden. Demnach erfolgte

der ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführenden erhobene Rekurs nicht durch

die Verfügungsadressaten selber, sondern durch deren Kinder, dies entsprechend

einer Intervention durch Dritte im Sinn der Verfügungsadressaten. Diese

sogenannten Drittbeschwerden pro Adressat sind ausserhalb förmlicher gesetzlicher

Anerkennung nur dann zulässig, wenn der Dritte ein selbständiges, eigenes

Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen

kann, das heisst, wenn er als Folge des Entscheids unmittelbar in eigenen

Interessen berührt ist (BGE 135 V 382 E. 3.3.1; 134 V 153 E. 5.3).

Die Praxis hierzu ist allerdings nicht völlig kohärent und neigt teilweise zu

einer fall- und gruppenspezifischen Betrachtung. Immerhin lassen sich folgende

Grundsätze ausmachen: Der geltend gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für

den anfechtenden Dritten ergeben und nicht bloss eine Folge des dem Adressaten

durch die Verfügung gebotenen Handelns sein. Könnte der Dritte einen für ihn

günstigen Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt nicht durchsetzen, so

ist seine Legitimation zu verneinen. Insbesondere wenn der Verfügungsadressat

sich mit der belastenden Verfügung abgefunden hat, wenn also der Dritte nicht

parallel zum Adressaten, sondern statt diesem den Prozess führen will, dürfte

der Dritte im Allgemeinen keinen praktischen Nutzen am Ausgang des Prozesses

geltend machen können (Bertschi, § 21 N. 77 f., mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführenden

legen nicht dar, weshalb sie und nicht ihre Eltern als potenzielle Empfänger

von wirtschaftlicher Hilfe den negativen Entscheid der Beschwerdegegnerin

anfechten. Immerhin lässt sich den Akten entnehmen, dass die Eltern am 9. Januar

2015.

telefonisch der KESB gegenüber erklärt hatten, sie hätten keine Energie

mehr, sich mit der ganzen Sache auseinanderzusetzen, derzeit betreue die

Grossmutter die Kinder über Mittag und am Nachmittag nach der Schule.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, die Kostengutsprache sichere die Hortbetreuung und diene der

Abwendung einer weiteren Gefährdung des Kindeswohls. Dass sie mittelbar auch

für die Eltern von finanziellem Nutzen wäre, ändere daran nichts. Diese Argumentation

überzeugt nicht. Der negative Entscheid über die Kostengutsprache betraf die

Beschwerdeführenden nämlich gerade nicht unmittelbar. Zwar mag der Entscheid

wohl Auslöser für die Hortkündigung durch die Eltern gewesen sein; letztlich

aber war diese Kündigung der Grund dafür, dass sie den Hort heute nicht mehr

besuchen. Ein Sieg der Beschwerdeführenden im Verfahren würde für sie denn auch

keineswegs unmittelbar und zwingend zu einem erneuten Hortbesuch führen. Die

subsidiär gesicherte Finanzierung könnte die Eltern zwar allenfalls zu einer

Neuanmeldung motivieren. Darüber zu entscheiden, obliegt aber ausschliesslich

den Eltern, deren elterliche Sorge diesbezüglich nicht eingeschränkt wurde und

die sich mit der abschlägigen Antwort der Beschwerdegegnerin selber auch

abgefunden haben. Soweit die KESB den Eltern einen kindsgerechten Entscheid

über diese Frage nicht zutrauen sollte, wird sie nötigenfalls weitere

Schutzmassnahmen bezüglich Einschränkung der elterlichen Obhut prüfen und

allenfalls eine Hortplatzierung anordnen müssen. Bis dahin müssen die Eltern

aber selber entscheiden, ob sie für ihre Kinder eine Hortbetreuung anstreben

mit dem Risiko, zumindest einen Teil der Fremdbetreuungskosten selber bezahlen

zu müssen, oder ob die Betreuung zu Hause durch die mit der Familie

zusammenlebenden Grosseltern genügend sichergestellt werden kann.

2.3

Es ist

daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen

Entscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar in eigenen Interessen berührt

wären. Den Eltern der Beschwerdeführenden steht es trotz des abschlägigen

Entscheids der Beschwerdegegnerin jederzeit frei, erneut ein Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe bzw. subsidiäre Kostengutsprache zu stellen und damit

eine materielle Prüfung ihrer Hilfsbedürftigkeit zu provozieren. Es bleibt im

Übrigen anzumerken, dass das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache gemäss

§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) entgegen der

von den Beschwerdeführenden noch im Rekursverfahren vertretenen Auffassung

nicht losgelöst von der Leistungsfähigkeit der Eltern und damit von den

Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 14 SHG beurteilt werden kann.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde im Hauptpunkt.

3.

3.1

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben überdies

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführenden sind minderjährige Kinder, welche nicht über eigene Mittel

zur Führung eines Prozesses verfügen und aufgrund ihres Alters auch nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren. Die Vorinstanz wies das

Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch

nicht deswegen, sondern wegen Aussichtslosigkeit ab. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer

sind, als die Aussichten zu unterliegen, sodass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren,

wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist dabei auf

das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: die Aussichtslosigkeit

ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei

vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen

würde. Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden

Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der

fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei

drohenden schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten

zur Prozessführung bereit wären (Plüss, § 16 N. 46 ff.).

Die Aussichten der

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren waren in prozessrechtlicher Hinsicht

nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen tatsächlich nicht sehr hoch. Aufgrund

der wenig kohärenten Praxis zur Legitimation von Drittbeschwerden pro Adressat

(E. 2.1 vorstehend) und insbesondere auch angesichts des konkreten Auftrags

der professionellen KESB an die Rechtsvertreterin, den Rekurs für die

Beschwerdeführenden zu erheben, kann jedoch nicht gesagt werden, eine

vermögende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung

des Rekurses entschieden. Das im Interesse des Kindeswohls erhobene

Rechtsmittel sollte die Fremdbetreuung der beiden Beschwerdeführenden

erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen deren Eltern und dem Beistand fördern.

Angesichts dieser Umstände erschiene es stossend, das Rechtsmittel aufgrund der

fehlenden Legitimation als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.

Demnach ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

3.3

Mit Bezug

auf das Beschwerdeverfahren erweisen sich die Voraussetzungen von § 16 VRG

ebenfalls als erfüllt, dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren

sogar teilweise obsiegen. Den Beschwerdeführenden ist daher die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

3.4

Die

Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

4.

4.1

Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Teilen des Verfahrens den

Beschwerdeführenden solidarisch zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen

in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dabei im

Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Eine Parteientschädigung

steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer

Parteientschädigung. In der Regel entfällt jedoch die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das Erheben und Beantworten

von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die

Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB

2008.

Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend

besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen

keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen

Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross

zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerde­gegnerin ist deshalb

ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats G vom

9. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde. Den Beschwerdeführenden

wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt

und Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der

Bezirksrat G wird eingeladen, die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden für ihre Bemühungen im Rekursverfahren

angemessen zu entschädigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.-- ; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 840.-- Total der Kosten.

3. Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren

bestellt. Rechtsanwältin E läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Bar­auslagen im

Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …