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Entscheid

VB.2015.00636

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00636

29. Dezember 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963, befindet sich unter anderem wegen

sexueller Handlungen mit einem Kind im Verwahrungsvollzug der Justizvollzugsanstalt

B. Am 16. Juni 2015 verlangte er bei der Direktion der

Justizvollzugsanstalt, es sei ein Bezug von ca. Fr. 2'000.- ab seinem

Sperrkonto für seine Verteidigung zu bewilligen, um seine Unschuld zu beweisen.

Am 17. Juli 2015 wies die Anstaltsdirektion sein Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) Rekurs, unter anderem mit

dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm der beantragte

Bezug ab seinem Sperrkonto zu bewilligen. Mit Verfügung vom 25. September

2015.

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte

ihm die Kosten von Fr. 473.-.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 Beschwerde

am Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der beantragte Bezug von Fr. 2'000.-

ab seinem Sperrkonto sei zu bewilligen. Ferner sei das Uminterpretieren der

Richtlinien [der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in

Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (fortan Richtlinien)] zu

untersagen. Schliesslich seien Kosten und Gebühren des vorinstanzlichen

Entscheides aufzuheben und (sinngemäss) seien die Kosten des Verfahrens

aufgrund seiner Mittellosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Die

Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der

Beschwerde und verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung bzw. Beantwortung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie

vorliegend – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Legitimation des

Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass ihm ein Bezug vom Sperrkonto

verweigert wurde.

2.

2.1

Nach

Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist

die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts

Sache des Bundes. Hingegen sind nach Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone

für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf-

und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Hinzu kommt die Befugnis des Bundesrates, ergänzende Bestimmungen zum

Strafvollzug zu erlassen (Art. 387 StGB), was dieser mit der Verordnung

zum Straf- und Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG)

getan hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 19 V-StGB-MStG von

Bedeutung, wonach die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und

dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt

werden.

2.2

Nach

Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über

einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für

die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf

weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen

werden. Das Arbeitsentgelt verfolgt damit einen dreifachen Zweck: Primär soll

durch den Verdienstanteil dem Gefangenen der Wiedereintritt in die Gesellschaft

erleichtert werden, weil er mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach

seiner Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Die Rücklage soll ein

Startkapital auf den Zeitpunkt der Entlassung hin bilden. Das diesem Zweck

dienende Sperrkonto ist daher grundsätzlich nicht antastbar (Peter Aebersold

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 83 N. 3). Zudem

soll der Insasse in spezialpräventivem Sinn in seiner Arbeitshaltung gefördert

und unterstützt werden. Schliesslich soll dem Gefangenen ermöglicht werden,

gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs

zu finanzieren (Thomas Noll in: Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 83 N. 7).

2.3

Gemäss

seinem § 1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006.

(StJVG) neben anderen den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen

(Justizvollzug). Nach § 31 Abs. 1 lit. b StJVG regelt der

Regierungsrat durch Verordnung unter anderen den Vollzug freiheitsentziehender

Sanktionen in staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Rechte und Pflichten

der Verurteilten im Anstaltsalltag. Nach § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten für Ansatz, Bemessung, Verwendung und

Auszahlung des Arbeitsentgelts die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

2.4

Nach

Ziff. 4.1 der Richtlinien wird das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das

Sperr- und Freikonto aufgeteilt sowie für die Wiedergutmachung verwendet.

Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach

der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis

50.

% des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (nach § 28 Abs. 1 der

Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B vom 9. Januar 2009 (Ausgabe 2009)

sind es 30 % des Arbeitsentgelts).

2.5

Nach

Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien kann die Anstaltsleitung – sofern

auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt – während

des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur

Unterstützung des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen

Person; (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen; (c) für die

Abzahlung von Schulden; (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen

für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen im Sinn von Ziff. 4.1

Abs. 3 dieser Richtlinien. Darunter fallen Schadenersatz und Genugtuung

gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z. B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung,

Krankenkassenprämien, Franchisen, Selbstbehalte und Spitalbeiträge,

Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der

Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft

verursachte Schäden. Im Unterschied zu Ziff. 4.1 Abs. 3 der Richtlinien,

wonach die Anstaltsleitung die aufgeführten Zahlungen veranlassen kann,

sind diejenigen gemäss Ziff. 4.2 lit. e der Richtlinien zu bewilligen.

2.6

Art. 83

Abs. 2 StGB sieht die Verwendung der Rücklagen nur in der Zeit nach der Entlassung

vor. Deren Beanspruchung während des Vollzugs steht daher im Widerspruch zum

Bundesrecht, wenn die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" eng

ausgelegt wird (Noll, Art. 83 N. 16). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung lässt immerhin Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs

zu, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung. Das Geld auf dem Sperrkonto stellt

von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des

Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital

zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzugs

von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie

nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen

vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011,6B_203/2011, E. 4).

3.

3.1

Die Vorinstanz

berief sich in ihrem Entscheid vom 25. September 2015 auf die erwähnten

rechtlichen Grundlagen und hielt fest, dem Beschwerdeführer sei der gewünschte

Bezug ab Sperrkonto zu Recht verweigert worden. Zwar könne die Anstaltsleitung

nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien während des Freiheitsentzugs

Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, sofern ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-

darauf verbleibe. Hingegen sei ein solcher Bezug nur ausnahmsweise zu

bewilligen, wenn nämlich damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen

vorgesorgt werde. Die Kosten für eine Rechtsverteidigung fielen nicht darunter.

Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, das geeignet wäre, vom

angefochtenen Entscheid abzuweichen.

3.2.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in unzulässiger

Beugehaft, trifft das nicht zu (vorn I.) und wäre dies für das vorliegende

Verfahren auch nicht von Belang. Thema des vorliegenden Verfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. der

erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28 N. 45).

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Anstaltsdirektion darauf

zurückführen will, dass man ihn von der Unterstützung eines Verteidigers sowie

von einem fairen Verfahren fernhalten wolle, findet dieser Vorwurf in den Akten

keine Stütze. Nach seiner eigenen Darstellung wurde der Antrag auf Revision des

Strafurteils vom Kantonsgericht C gar nicht angenommen und damit das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der

Beschwerdeführer ist der Ansicht, nun mit eigenen Mitteln einen Anwalt

vorfinanzieren zu müssen, um seine Unschuld mittels eines Revisionsverfahrens

zu beweisen. Dafür ist indessen – wie dargelegt (vorn E. 2.5, 2.6) – das

Geld auf dem Sperrkonto nicht vorgesehen, wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt. Darin liegt keine Einmischung der Vorinstanz in die Beurteilung des

strafrechtlichen Verfahrens des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine

korrekte Rechtsanwendung.

3.2.3

Fehl geht damit die Ansicht des Beschwerdeführers, wenn auf dem Sperrkonto

jedenfalls Fr. 3'100.- lägen, könne er über den darüber hinausgehenden

Betrag verfügen bzw. könne die Anstaltsleitung diesen Betrag freigeben,

ungeachtet des Verwendungszwecks, was die Vorinstanz verneinte. Darin liegt

keine unzulässige Uminterpretation der Richtlinien. Zwar trifft es zu, dass die

Aufzählung für die Verwendung von Mitteln auf dem Sperrkonto während des

Strafvollzugs nicht abschliessend ist (vorn E. 2.5). Indessen muss bei

einem Bezug ab Sperrkonto während des Vollzugs der Zweck der Vorsorge für den

Zeitpunkt nach der Entlassung des Gefangenen gewahrt bleiben. Das ist beim

gewünschten Bezug für Verteidigerkosten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

nicht der Fall. Willkür ist darin nicht zu erkennen.

3.2.4

Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Sperrkonto-Geld

werde für die Heilung des Haftschadens zurückbehalten, da Gefangene nach

genügend langer Haft ohnehin in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht

würden. Selbst aus der Verwahrung ist eine bedingte Entlassung grundsätzlich

möglich, weshalb der Zweck des Sperrkontos auch in solchen Fällen nicht

gefährdet ist (Art. 64a, 64b StGB). Soweit der Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang auf eine verpasste Frist und weitere Umstände im Strafverfahren

Bezug nimmt, ist darauf nicht einzugehen, ebenso wenig auf das erste

bundesgerichtliche Verfahren (Urteil vom 25. März 2010,6B_777/2009),

womit die Sache lediglich zur Prüfung des Vorwurfs der Vergewaltigung an das

Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, nicht aber wegen der übrigen dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.

3.2.5

Schliesslich kann die Weigerung der Direktion der Justizvollzugsanstalt,

dem Beschwerdeführer den gewünschten Betrag ab Sperrkonto während des Vollzugs

herauszugeben, nicht mit einem Arrest verglichen werden. Der Arrest ist ein

Mittel zur raschen Sicherung einer fälligen Forderung, wenn gewisse

Voraussetzungen erfüllt sind, bis der Anspruch darauf geklärt ist (vgl.

Art. 271 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung

und Konkurs). Mit der Frage, wann einem Gefangenen Bezüge ab dem Sperrkonto zu

bewilligen sind, hat dies nichts zu tun.

Insofern ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

3.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann die "extrem hohen"

Verfahrenskosten von Fr. 400.- für einen "vorgefertigten"

Entscheid. Die Schreibgebühren von Fr. 63.- zeigten, dass der Aufwand für

die Abweisung minimal gewesen sei. Auch die Kanzleiauslagen seien nicht

plausibel (Fr. 10.-), da der "Brief" per Kurier überbracht

worden sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine Kostenbeschwerde

geltend. Eine andere Frage ist diejenige nach der Kostenaufteilung, die

sich nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens richtet (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.3.1

Im Verwaltungsverfahren werden Verfahrenskosten grundsätzlich anhand von Verfahrensaufwand

und -bedeutung festgesetzt. Im Falle von besonders aufwendigen Verfahren können

die Verfahrenskosten gemäss den einschlägigen Bestimmungen erhöht werden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 31, N. 35; § 9

Abs. 2 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebO VB]). Gemäss § 6 GebO VB können

die Kosten bis auf einen Fünftel reduziert werden für Beschlüsse oder

Verfügungen, in denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird

(Plüss, § 13 N. 37).

3.3.2

Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zwar über

einen weiten Ermessensspielraum (vgl. auch VGr, 26. November 2008,

VB.2008.00309, E. 8.1; Plüss, § 13 N. 25). Im Fall einer zu

stark von der Regelgebühr abweichenden Kostenauferlegung darf die

Rechtsmittelinstanz jedoch korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010,

2C_856/2009, E. 3.3; Plüss, § 13 N. 25). Eine solche Situation

liegt hier jedoch nicht vor. Gemäss § 5 GebO VB betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im (nichtgerichtlichen) Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-

bis Fr. 4'000.-. Mit Fr. 400.- für ihren Entscheid bewegt sich die

Vorinstanz durchaus im zulässigen Rahmen, waren doch zwei Rechtsschriften des Beschwerdeführers

bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen und war die Frage, ob und

wann ein Bezug ab dem Sperrkonto zu bewilligen ist, mit Bezug auf seine

Situation konkret zu prüfen, weshalb nicht von einem bloss vorgefertigten

Entscheid ausgegangen werden kann. Die Staatsgebühr von Fr. 400.-

erfordert daher kein Einschreiten des Gerichts. Die Schreibgebühren werden,

soweit ersichtlich, vom Beschwerdeführer nicht hinterfragt. Im Übrigen

erscheint auch die Kanzleigebühr von Fr. 10.- korrekt, auch wenn die

Verfügung der Vorinstanz per Kurier (Weibeldienst) überbracht wurde, was seinerseits

Kosten verursacht. Die Kostenbeschwerde ist daher abzuweisen.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer Klarheit darüber verlangt, ab wann die Rechtsmittelfrist zu

laufen beginnt, steht dies im Dispositiv des jeweiligen Entscheides, nämlich ab

Mit­teilung. Ab Mitteilung bedeutet ab dem Zeitpunkt, da der Empfangsschein

unterzeichnet wurde.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

deren Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der Aussichtslosigkeit

seiner Beschwerde kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG). Anlass für eine Änderung der

Ko­stenfolgen im angefochtenen Entscheid bestehen wie dargelegt nicht.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …