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Entscheid

VB.2015.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00637

2. März 2016Deutsch16 min

(URT.2016.17919)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom

28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der

mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung

nach Art. 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen

der Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom

6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde

mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per

6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische

Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts

für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum

E gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Mit gleicher Verfügung wurden

ihm begleitete therapeutische Ausgänge bewilligt. In der Folge wurden ihm mit

Verfügung vom 18. September 2012 begleitete externe Freizeitaktivitäten

und mit Verfügung vom 22. März 2013 begleitete Beziehungsurlaube gewährt.

Das Bezirksgericht verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die

stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre.

B. Nach

Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs

verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend

per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt

(Disp.-Ziff. I). Zudem widerrief es die mit Verfügungen vom 28. Juli

2011, 18. September 2012 und 22. März 2013 gewährten Vollzugs­lockerungen

in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten externen Freizeitaktivitäten und

begleiteten Beziehungsurlauben (Disp.-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung des Rekurses wurde bezüglich der Rückversetzung in den

geschlossenen Vollzug und des Widerrufs der Vollzugslockerungen die

aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VII).

C. Mit

Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit

Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. November 2008 angeordnete stationäre

Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB auf. Gleichzeitig beantragte es dem

Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen.

Erwägungen

II.

A. A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob am 1. Juli 2015 Rekurs und

beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2015. Er sei

unverzüglich in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen, und die bis anhin

gewährten Vollzugslockerungen seien nicht zu widerrufen, sondern weiterhin zu

gewähren. Nach der Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei er ferner

umgehend in ein betreutes Wohnheim zu verlegen. Sodann sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu gewähren, und A sei unverzüglich und für die Dauer des

Verfahrens in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies mit

Verfügung vom 9. Juli 2015 – im Sinn eines Zwischenentscheids – das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab

(Disp.-Ziff. I.) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. September 2015 ab (VGr,

2.

September 2015, VB.2015.00438).

C. Den

gegen die Aufhebung der stationären Massnahme gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion

mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen

erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer

VB.2015.00592 hängig.

D. Mit

Verfügung vom 15. September 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs in

der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Sie gewährte

A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. II

und V). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. VI).

III.

A, wiederum anwaltlich vertreten, gelangte

mit Beschwerde vom 14. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Mai 2015 und

die Verfügung der Justizdirektion vom 15. September 2015 seien aufzuheben.

Er sei unverzüglich in das Massnahmezentrum E

zurückzuversetzen, und die bis anhin gewährten

Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten

Freizeitaktivitäten und begleiteten Beziehungsurlauben seien weiterhin zu

gewähren. Nach Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei A wie vorgesehen in ein betreutes Wohnheim zu verlegen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion beantragte am

29.

Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung der

Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom

18.

November 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig

reichte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom

2.

Oktober 2015 ein, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum

6.

April 2016 verlängert wurde. Am 19. Januar 2016 reichte A eine

weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am 1. Februar

2016.

Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess sich am 5. Februar

2016.

erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung

der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in

die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

1.2

Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung der

Vollzugsmodalitäten (offener oder geschlossener Vollzug) grundsätzlich in den

Zuständigkeitsbereich der Vollzugsbehörden fällt und

der Beschwerdegegner daher für die Anordnung der Versetzung des Beschwerdeführers

in den geschlossenen Vollzug der JVA D zuständig war (VGr, 13. Mai 2015,

VB.2014.00726, bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015,

E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

war der Beschwerdegegner daher nicht gehalten, ein gerichtliches Nachverfahren

nach Massgabe von Art. 62c StGB einzuleiten.

2.

Gemäss Art. 59

StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine

stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung

(Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere

Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er

kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt

werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal

gewährleistet ist (Abs. 3).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das aktuelle Gutachten

des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei

beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für

sexuelle Handlungen mit Knaben im Alter von 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei früheren Delikten – mit

Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den Genitalien und

Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums E

seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Gemäss

aktuellem Gutachten sei davon auszugehen, dass die Deliktdynamik hauptsächlich

sexuell triebhaft sei, der Beschwerdeführer risikoreiche Situationen kaum

erkenne, er in der Vergangenheit selbst kleinste und kürzeste Gelegenheiten

genutzt habe, um Übergriffe zu begehen, bei denen die Gefahr, entdeckt zu werden, sehr hoch gewesen sei, und es bestünden keine Anhaltspunkte,

dass der Beschwerdeführer diese Deliktdynamik durchbrechen könne und wolle,

mithin die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sehr hoch sei. Um

weitere Übergriffe zu verhindern, seien unbeaufsichtigte Situationen mit

Kindern zu verunmöglichen. Selbst im offenen Rahmen wie dem Massnahmezentrum E

müsse somit langfristig zumindest von einem moderaten Risiko für Übergriffe

ausgegangen werden, nachdem selbst ein locker beaufsichtigter Kinderkontakt mit

einer deutlichen Gefahr für weitere Übergriffe einhergehe. Auch im

Abschlussbericht des Massnahmezentrums E werde von der Notwendigkeit einer

lebenslangen 1:1 Begleitung ausgegangen. Ein weiterer Aufenthalt des

Beschwerdeführers in einem offenen Regime und die weiteren Vollzugslockerungen

seien nicht mehr verantwortbar. Tatsächlich könne dem nachhaltig hohen

Rückfallrisiko nur im Rahmen des geschlossenen Vollzugs, wo eine lückenlose

Kontrolle gewährleistet sei, hinreichend entgegengewirkt werden. Hinzu komme, dass aufgrund der zwischenzeitlich

erfolgten Aufhebung der stationären Massnahme und der beantragten Anordnung der

Verwahrung das Vorliegen einer erhöhten Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer

nicht von der Hand zu weisen sei, auch wenn während seines gesamten Aufenthalts

im Massnahmezentrum E zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Fluchtgefahr beobachtet

worden seien.

3.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten des Dr. med.

F, sondern auf die Vorgutachten, in welchen ein

offener Vollzug befürwortet werde, abzustellen. Die Auffassung im aktuellen

Gutachten, wonach eine geschlossene Unterbringung notwendig sei, widerspreche

sämtlichen anderen Fachmeinungen. Die Vorinstanz habe zwar die letzten drei

Gutachten angeführt, zur Begründung der Verlegung des Beschwerdeführers aber

ausschliesslich auf das Gutachten des Dr. med. F abgestellt. Dies gehe nicht an, nachdem das Bezirksgericht

gestützt auf die damals im Recht liegenden Gutachten die stationäre Massnahme

im offenen Vollzug angeordnet habe und der Beschwerdegegner damit einverstanden

gewesen sei. Auch heute könne vollständig auf die anerkannten und überzeugenden

Gutachten abgestellt werden. Da seit dem Urteil des Bezirksgerichts vom Juni 2014

keine Vorfälle zu verzeichnen seien, die eine von den Vorgutachten und dem

Gerichtsurteil abweichende Auffassung rechtfertigten, mangle es an den erforderlichen wichtigen Gründen, um eine

Einweisung in den geschlossenen Vollzug zu begründen. Beim Gutachten des Dr. med. F

handle es sich schlicht um eine gegenüber den Vorgutachtern kritischere

Einschätzung desselben Sachverhalts und nicht um neue Erkenntnisse oder

negative Vorfälle, welche sich nach dem Beschluss des Bezirksgerichts ereignet

hätten.

Sodann rügt der Beschwerdeführer eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese Vorinstanz

habe es unterlassen, die Erwägungen des Sachgerichts im Beschluss vom

27.

Juni 2014 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme aufzunehmen,

wonach auf die (damals) vorhandenen Gutachten und Verlaufsberichte abgestellt

werden könne und eine offene Vollzugsform mit ausreichend strukturierenden und

kontrollierenden Elementen die adäquateste Unterbringungsform für den

Beschwerdeführer sei, in welcher er über sehr lange Zeit verbleiben sollte.

Zudem habe die Vorinstanz nicht dargelegt, dass auch die Vollzugsbehörde bis

vor kurzem noch der Ansicht gewesen sei, die Massnahme sei in einer offenen

Einrichtung weiterzuführen.

4.

4.1

Die Vorinstanzen begründeten die Rückversetzung

des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf der

Vollzugslockerungen insbesondere mit dem hohen Rückfallrisiko und der

Notwendigkeit einer lückenlosen Kontrolle.

4.2

Vorab ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,

das von Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des

Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer

Parteibehauptung zukäme, zu prüfen. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen

BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I 320 erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von

Privatgutachten, welche im Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind,

als Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist

daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen

der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag

gegebenen Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr

kommt dem Gutachten des Dr. med. F eine über eine

Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann dem

Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners,

selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche Art. 56 Abs. 4

StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei Delikten im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen dürfen. Da Dr. med. F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer

Weise betreut hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von

vornherein ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer –

nicht einzig den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der

Beschwerdegegner hat keineswegs seine Kompetenzen überschritten, indem er im

Rahmen der weiteren Vollzugsplanung, welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers

in ein betreutes Wohnheim (als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten

in Auftrag gegeben hat. Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008

datiert und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner

in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine

neuerliche Begutachtung erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit

Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat

(BGE 134 IV 246 E. 4.3), zu

Recht eine neue Begutachtung veranlasst.

4.3

Sodann haben Vollzugsbehörden Noven im

Vollzugsverlauf Rechnung zu tragen und in Würdigung der aktuellen Umstände zu

entscheiden (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 56

N. 86 und 91 StGB). Der Beschwerdegegner hat demnach die sich aus dem

aktuellen Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar

2015.

sowie den Berichten des Massnahmezentrums E ergebenden Erkenntnisse zu

Recht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er

geltend macht, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten, sondern auf die

Vorgutachten abzustellen.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung

im aktuellen Gutachten stünde den bisherigen Einschätzungen, wonach er in einem

offenen Setting untergebracht werden könne, entgegen.

Zutreffend ist, dass in den Vorgutachten aus den Jahren 1998, 2003 und 2008 ein

offener Vollzug befürwortet wurde, wenn auch im Gutachten von 2008 ohne

vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Vollzugsform. Sodann

hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2014 gestützt auf die

damals im Recht liegenden Gutachten und Berichte die stationäre Massnahme auf

Antrag des Beschwerdegegners verlängert, wobei sich der Beschwerdeführer zu

jenem Zeitpunkt auf der offenen Abteilung des Massnahmezentrums E befunden

hatte. Allerdings wird im aktuellen Gutachten – wie die Vorinstanz zutreffend

darlegt – ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Deliktdynamik

deutlich kritischer eingeschätzt wird als in den früher ergangenen Gutachten

und auch mit Delikten ohne Tatanlaufzeit zu rechnen ist.

So wird dargelegt, dass der

Beschwerdeführer eine ausgesprochen konstante Grundbereitschaft für sexuelle

Übergriffe (Permanenz) aufweist und eine deutliche Progredienz in der Opferwahl

und der Tatanlaufzeit erkennbar ist. Der Gutachter schloss daraus, dass der

Beschwerdeführer selbst kleinste Gelegenheiten – trotz grosser Gefahr, entdeckt

zu werden – für Übergriffe ausnutzen werde und damit jeder Kontakt mit Kindern,

auch wenn dieser begleitet stattfinden sollte, als Risikosituation zu

betrachten sei. Sodann geht aus dem Gutachten hervor, dass auch in scheinbar

stabilen Phasen mit impulsiven, nicht vorhersehbaren Übergriffen zu rechnen sei

und selbst kürzeste Lücken in der Überwachung als Hochrisikosituationen

betrachtet werden müssten. Auch dem Abschlussbericht des Massnahmezentrums E

vom 4. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Gefahr, welche vom

Beschwerdeführer ausgehe, aufgrund der von ihm entwickelten Strategien mehrmals

unterschätzt worden sei, und die zuständigen Betreuungspersonen zur Überzeugung gelangt seien, dass zwingend eine strikte

lebenslange 1:1 Betreuung etabliert werden sollte. Zwar erachtet das

Massnahmezentrum die Platzierung in einem offenen Setting u. a.

aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Absprache- und Vertragsfähigkeit

dennoch als verantwortbar und die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung trotz

des – in Überstimmung mit dem Gutachter als hoch

bezeichneten – Rückfallrisikos aus

soziotherapeutischer Sicht als unverhältnismässig. Gemäss Abschlussbericht

könnte die notwendige Kontroll- und Betreuungsintensität in einer offenen

Einrichtung mit entsprechenden Sicherheitsstandards, wie sie beispielweise im

Massnahmezentrum E gelten würden, gewährleistet werden. Indessen geht aus dem

Gutachten hervor, dass die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers zwar

generell gut sei, nicht aber im Bereich der Sexualität. Sodann wird dargelegt, dass

beim Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Einsatz von erheblicher Gewalt zu

rechnen, allerdings von einem gewissen verbalen Druck auszugehen sei. Bisher

habe er den Willen der Opfer, wenn diese klar ihren Widerwillen bekundet

hätten, respektiert. Sollte ein Knabe dies nicht tun, sei damit zu rechnen,

dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht von sich aus stoppen werde.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht davon auszugehen, dass der

Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden Gewaltbereitschaft und der aktenkundigen

Kooperation auch in einem offenen Setting begegnet werden kann.

4.5

Soweit der Beschwerdeführer anführt, es gehe nicht

an, eine neue bzw. kritischere Deliktdynamik mit angeblich eingestandenen Taten

aus dem Jahr 1988 zu begründen und zu einer abweichenden Gefahreneinschätzung

zu gelangen, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Gutachter

die Deliktdynamik schon aufgrund der den Verurteilungen zugrunde liegenden

Taten deutlich kritischer einschätzt als die Vorgutachter.

4.6

Die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur

Verhinderung weiterer Delikte einer lückenlosen Kontrolle bedarf, stellt nach

dem Dargelegten – bei unverändert hoher Rückfallgefahr – einen wichtigen Grund für dessen Rückversetzung

in den geschlossenen Vollzug sowie den Widerruf der weiteren

Vollzugslockerungen dar. In einer offenen Einrichtung kann, wie die Vorinstanz

zutreffend erkannt hat, weder die als zwingend notwendig erachtete lückenlose

1:1 Betreuung gewährleistet werden, noch ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer

mit Kindern in Kontakt tritt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob beim

Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Verwahrung zusätzlich von einer erhöhten

Fluchtgefahr auszugehen ist.

4.7

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.3

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.4

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als

offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und

Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche

sind daher gutzuheissen.

Rechtsanwalt B ist

aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGR]).

5.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der

Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das

Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …