VB.2015.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00637
2. März 2016Deutsch16 min
(URT.2016.17919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00637
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA D,
vertreten durch RA
lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom
28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der
mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung
nach Art. 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen
der Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom
6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde
mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per
6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische
Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts
für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum
E gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Mit gleicher Verfügung wurden
ihm begleitete therapeutische Ausgänge bewilligt. In der Folge wurden ihm mit
Verfügung vom 18. September 2012 begleitete externe Freizeitaktivitäten
und mit Verfügung vom 22. März 2013 begleitete Beziehungsurlaube gewährt.
Das Bezirksgericht verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die
stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre.
B. Nach
Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs
verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend
per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt
(Disp.-Ziff. I). Zudem widerrief es die mit Verfügungen vom 28. Juli
2011, 18. September 2012 und 22. März 2013 gewährten Vollzugslockerungen
in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten externen Freizeitaktivitäten und
begleiteten Beziehungsurlauben (Disp.-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung des Rekurses wurde bezüglich der Rückversetzung in den
geschlossenen Vollzug und des Widerrufs der Vollzugslockerungen die
aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VII).
C. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit
Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. November 2008 angeordnete stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB auf. Gleichzeitig beantragte es dem
Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen.
Erwägungen
II.
A. A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, erhob am 1. Juli 2015 Rekurs und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2015. Er sei
unverzüglich in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen, und die bis anhin
gewährten Vollzugslockerungen seien nicht zu widerrufen, sondern weiterhin zu
gewähren. Nach der Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei er ferner
umgehend in ein betreutes Wohnheim zu verlegen. Sodann sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, und A sei unverzüglich und für die Dauer des
Verfahrens in das Massnahmezentrum E zurückzuversetzen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies mit
Verfügung vom 9. Juli 2015 – im Sinn eines Zwischenentscheids – das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab
(Disp.-Ziff. I.) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. September 2015 ab (VGr,
2.
September 2015, VB.2015.00438).
C. Den
gegen die Aufhebung der stationären Massnahme gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion
mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer
VB.2015.00592 hängig.
D. Mit
Verfügung vom 15. September 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs in
der Hauptsache ab, soweit sie darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Sie gewährte
A die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. II
und V). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. VI).
III.
A, wiederum anwaltlich vertreten, gelangte
mit Beschwerde vom 14. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Mai 2015 und
die Verfügung der Justizdirektion vom 15. September 2015 seien aufzuheben.
Er sei unverzüglich in das Massnahmezentrum E
zurückzuversetzen, und die bis anhin gewährten
Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen, begleiteten
Freizeitaktivitäten und begleiteten Beziehungsurlauben seien weiterhin zu
gewähren. Nach Rückversetzung in das Massnahmezentrum E sei A wie vorgesehen in ein betreutes Wohnheim zu verlegen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Amts für Justizvollzug. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Justizdirektion beantragte am
29.
Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom
18.
November 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig
reichte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom
2.
Oktober 2015 ein, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum
6.
April 2016 verlängert wurde. Am 19. Januar 2016 reichte A eine
weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am 1. Februar
2016.
Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess sich am 5. Februar
2016.
erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in
die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
1.2
Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung der
Vollzugsmodalitäten (offener oder geschlossener Vollzug) grundsätzlich in den
Zuständigkeitsbereich der Vollzugsbehörden fällt und
der Beschwerdegegner daher für die Anordnung der Versetzung des Beschwerdeführers
in den geschlossenen Vollzug der JVA D zuständig war (VGr, 13. Mai 2015,
VB.2014.00726, bestätigt mit BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015,
E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
war der Beschwerdegegner daher nicht gehalten, ein gerichtliches Nachverfahren
nach Massgabe von Art. 62c StGB einzuleiten.
2.
Gemäss Art. 59
StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine
stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung
(Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere
Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er
kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt
werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal
gewährleistet ist (Abs. 3).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das aktuelle Gutachten
des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei
beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für
sexuelle Handlungen mit Knaben im Alter von 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei früheren Delikten – mit
Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den Genitalien und
Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums E
seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Gemäss
aktuellem Gutachten sei davon auszugehen, dass die Deliktdynamik hauptsächlich
sexuell triebhaft sei, der Beschwerdeführer risikoreiche Situationen kaum
erkenne, er in der Vergangenheit selbst kleinste und kürzeste Gelegenheiten
genutzt habe, um Übergriffe zu begehen, bei denen die Gefahr, entdeckt zu werden, sehr hoch gewesen sei, und es bestünden keine Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer diese Deliktdynamik durchbrechen könne und wolle,
mithin die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern sehr hoch sei. Um
weitere Übergriffe zu verhindern, seien unbeaufsichtigte Situationen mit
Kindern zu verunmöglichen. Selbst im offenen Rahmen wie dem Massnahmezentrum E
müsse somit langfristig zumindest von einem moderaten Risiko für Übergriffe
ausgegangen werden, nachdem selbst ein locker beaufsichtigter Kinderkontakt mit
einer deutlichen Gefahr für weitere Übergriffe einhergehe. Auch im
Abschlussbericht des Massnahmezentrums E werde von der Notwendigkeit einer
lebenslangen 1:1 Begleitung ausgegangen. Ein weiterer Aufenthalt des
Beschwerdeführers in einem offenen Regime und die weiteren Vollzugslockerungen
seien nicht mehr verantwortbar. Tatsächlich könne dem nachhaltig hohen
Rückfallrisiko nur im Rahmen des geschlossenen Vollzugs, wo eine lückenlose
Kontrolle gewährleistet sei, hinreichend entgegengewirkt werden. Hinzu komme, dass aufgrund der zwischenzeitlich
erfolgten Aufhebung der stationären Massnahme und der beantragten Anordnung der
Verwahrung das Vorliegen einer erhöhten Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer
nicht von der Hand zu weisen sei, auch wenn während seines gesamten Aufenthalts
im Massnahmezentrum E zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Fluchtgefahr beobachtet
worden seien.
3.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten des Dr. med.
F, sondern auf die Vorgutachten, in welchen ein
offener Vollzug befürwortet werde, abzustellen. Die Auffassung im aktuellen
Gutachten, wonach eine geschlossene Unterbringung notwendig sei, widerspreche
sämtlichen anderen Fachmeinungen. Die Vorinstanz habe zwar die letzten drei
Gutachten angeführt, zur Begründung der Verlegung des Beschwerdeführers aber
ausschliesslich auf das Gutachten des Dr. med. F abgestellt. Dies gehe nicht an, nachdem das Bezirksgericht
gestützt auf die damals im Recht liegenden Gutachten die stationäre Massnahme
im offenen Vollzug angeordnet habe und der Beschwerdegegner damit einverstanden
gewesen sei. Auch heute könne vollständig auf die anerkannten und überzeugenden
Gutachten abgestellt werden. Da seit dem Urteil des Bezirksgerichts vom Juni 2014
keine Vorfälle zu verzeichnen seien, die eine von den Vorgutachten und dem
Gerichtsurteil abweichende Auffassung rechtfertigten, mangle es an den erforderlichen wichtigen Gründen, um eine
Einweisung in den geschlossenen Vollzug zu begründen. Beim Gutachten des Dr. med. F
handle es sich schlicht um eine gegenüber den Vorgutachtern kritischere
Einschätzung desselben Sachverhalts und nicht um neue Erkenntnisse oder
negative Vorfälle, welche sich nach dem Beschluss des Bezirksgerichts ereignet
hätten.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese Vorinstanz
habe es unterlassen, die Erwägungen des Sachgerichts im Beschluss vom
27.
Juni 2014 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme aufzunehmen,
wonach auf die (damals) vorhandenen Gutachten und Verlaufsberichte abgestellt
werden könne und eine offene Vollzugsform mit ausreichend strukturierenden und
kontrollierenden Elementen die adäquateste Unterbringungsform für den
Beschwerdeführer sei, in welcher er über sehr lange Zeit verbleiben sollte.
Zudem habe die Vorinstanz nicht dargelegt, dass auch die Vollzugsbehörde bis
vor kurzem noch der Ansicht gewesen sei, die Massnahme sei in einer offenen
Einrichtung weiterzuführen.
4.
4.1
Die Vorinstanzen begründeten die Rückversetzung
des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf der
Vollzugslockerungen insbesondere mit dem hohen Rückfallrisiko und der
Notwendigkeit einer lückenlosen Kontrolle.
4.2
Vorab ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
das von Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des
Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer
Parteibehauptung zukäme, zu prüfen. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen
BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I 320 erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von
Privatgutachten, welche im Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind,
als Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist
daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen
der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag
gegebenen Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr
kommt dem Gutachten des Dr. med. F eine über eine
Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners,
selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche Art. 56 Abs. 4
StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei Delikten im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen dürfen. Da Dr. med. F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer
Weise betreut hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von
vornherein ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer –
nicht einzig den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der
Beschwerdegegner hat keineswegs seine Kompetenzen überschritten, indem er im
Rahmen der weiteren Vollzugsplanung, welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers
in ein betreutes Wohnheim (als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten
in Auftrag gegeben hat. Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008
datiert und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner
in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine
neuerliche Begutachtung erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit
Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat
(BGE 134 IV 246 E. 4.3), zu
Recht eine neue Begutachtung veranlasst.
4.3
Sodann haben Vollzugsbehörden Noven im
Vollzugsverlauf Rechnung zu tragen und in Würdigung der aktuellen Umstände zu
entscheiden (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 56
N. 86 und 91 StGB). Der Beschwerdegegner hat demnach die sich aus dem
aktuellen Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar
2015.
sowie den Berichten des Massnahmezentrums E ergebenden Erkenntnisse zu
Recht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er
geltend macht, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten, sondern auf die
Vorgutachten abzustellen.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung
im aktuellen Gutachten stünde den bisherigen Einschätzungen, wonach er in einem
offenen Setting untergebracht werden könne, entgegen.
Zutreffend ist, dass in den Vorgutachten aus den Jahren 1998, 2003 und 2008 ein
offener Vollzug befürwortet wurde, wenn auch im Gutachten von 2008 ohne
vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Vollzugsform. Sodann
hat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2014 gestützt auf die
damals im Recht liegenden Gutachten und Berichte die stationäre Massnahme auf
Antrag des Beschwerdegegners verlängert, wobei sich der Beschwerdeführer zu
jenem Zeitpunkt auf der offenen Abteilung des Massnahmezentrums E befunden
hatte. Allerdings wird im aktuellen Gutachten – wie die Vorinstanz zutreffend
darlegt – ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Deliktdynamik
deutlich kritischer eingeschätzt wird als in den früher ergangenen Gutachten
und auch mit Delikten ohne Tatanlaufzeit zu rechnen ist.
So wird dargelegt, dass der
Beschwerdeführer eine ausgesprochen konstante Grundbereitschaft für sexuelle
Übergriffe (Permanenz) aufweist und eine deutliche Progredienz in der Opferwahl
und der Tatanlaufzeit erkennbar ist. Der Gutachter schloss daraus, dass der
Beschwerdeführer selbst kleinste Gelegenheiten – trotz grosser Gefahr, entdeckt
zu werden – für Übergriffe ausnutzen werde und damit jeder Kontakt mit Kindern,
auch wenn dieser begleitet stattfinden sollte, als Risikosituation zu
betrachten sei. Sodann geht aus dem Gutachten hervor, dass auch in scheinbar
stabilen Phasen mit impulsiven, nicht vorhersehbaren Übergriffen zu rechnen sei
und selbst kürzeste Lücken in der Überwachung als Hochrisikosituationen
betrachtet werden müssten. Auch dem Abschlussbericht des Massnahmezentrums E
vom 4. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Gefahr, welche vom
Beschwerdeführer ausgehe, aufgrund der von ihm entwickelten Strategien mehrmals
unterschätzt worden sei, und die zuständigen Betreuungspersonen zur Überzeugung gelangt seien, dass zwingend eine strikte
lebenslange 1:1 Betreuung etabliert werden sollte. Zwar erachtet das
Massnahmezentrum die Platzierung in einem offenen Setting u. a.
aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Absprache- und Vertragsfähigkeit
dennoch als verantwortbar und die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung trotz
des – in Überstimmung mit dem Gutachter als hoch
bezeichneten – Rückfallrisikos aus
soziotherapeutischer Sicht als unverhältnismässig. Gemäss Abschlussbericht
könnte die notwendige Kontroll- und Betreuungsintensität in einer offenen
Einrichtung mit entsprechenden Sicherheitsstandards, wie sie beispielweise im
Massnahmezentrum E gelten würden, gewährleistet werden. Indessen geht aus dem
Gutachten hervor, dass die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers zwar
generell gut sei, nicht aber im Bereich der Sexualität. Sodann wird dargelegt, dass
beim Beschwerdeführer zwar nicht mit dem Einsatz von erheblicher Gewalt zu
rechnen, allerdings von einem gewissen verbalen Druck auszugehen sei. Bisher
habe er den Willen der Opfer, wenn diese klar ihren Widerwillen bekundet
hätten, respektiert. Sollte ein Knabe dies nicht tun, sei damit zu rechnen,
dass der Beschwerdeführer auch zukünftig nicht von sich aus stoppen werde.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden Gewaltbereitschaft und der aktenkundigen
Kooperation auch in einem offenen Setting begegnet werden kann.
4.5
Soweit der Beschwerdeführer anführt, es gehe nicht
an, eine neue bzw. kritischere Deliktdynamik mit angeblich eingestandenen Taten
aus dem Jahr 1988 zu begründen und zu einer abweichenden Gefahreneinschätzung
zu gelangen, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Gutachter
die Deliktdynamik schon aufgrund der den Verurteilungen zugrunde liegenden
Taten deutlich kritischer einschätzt als die Vorgutachter.
4.6
Die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer zur
Verhinderung weiterer Delikte einer lückenlosen Kontrolle bedarf, stellt nach
dem Dargelegten – bei unverändert hoher Rückfallgefahr – einen wichtigen Grund für dessen Rückversetzung
in den geschlossenen Vollzug sowie den Widerruf der weiteren
Vollzugslockerungen dar. In einer offenen Einrichtung kann, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat, weder die als zwingend notwendig erachtete lückenlose
1:1 Betreuung gewährleistet werden, noch ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
mit Kindern in Kontakt tritt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob beim
Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Verwahrung zusätzlich von einer erhöhten
Fluchtgefahr auszugehen ist.
4.7
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
5.3
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
5.4
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und
Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche
sind daher gutzuheissen.
Rechtsanwalt B ist
aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung
dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und
die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGR]).
5.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der
Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das
Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …