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Entscheid

VB.2015.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00638

26. April 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18051)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1993, bezieht seit Februar 2000 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe

von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Seit dem 1. November 2013 wird

er ergänzend unterstützt. A absolviert seit dem 16. Juni 2014 eine bis voraussichtlich

Ende Juli 2017 dauernde Lehre als … im Jugendheim C, welches einen internen

Berufsschulunterricht in Kleinklassen anbietet. Zusätzlich zum monatlichen

Grundlohn erhält er eine von seinen Arbeits- und Schulleistungen abhängige Leistungsprämie

in Höhe von maximal Fr. 250.- pro Monat.

B. Am

17. Dezember 2014 verfügte der zuständige Sozialarbeiter des

Sozialzentrums D, dass bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen der gesamte

Lehrlingslohn einschliesslich der Leistungsprämie angerechnet werde.

Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) wies die

dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangte A, vertreten durch seinen

Beistand B, mit Rekurs vom 9. April 2015 an den Bezirksrat Zürich (fortan:

Bezirksrat) und beantragte, bei der Bemessung des Sozialhilfe sei der volle

Lehrlingslohn, nicht jedoch die Leistungsprämie anzurechnen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom

17.

September 2015 ab.

III.

Daraufhin erhob A,

wiederum vertreten durch seinen Beistand B, am 14. Oktober

2015.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, die

vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben bzw. es sei bei der Bemessung der

Sozialhilfe der volle Lehrlingslohn, nicht hingegen die Leistungsprämie

anzurechnen. Seiner Eingabe legte er einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde

vom 10. November 2011 betreffend Anordnung der Beistandschaft sowie eine

Bevollmächtigung vom 10. Oktober 2015 an seinen Beistand betreffend

Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids bei. Sodann ersuchte A am

27.

Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 27. Oktober

2015.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung. Am 5. November 2015 beantragte die Sozialbehörde,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und verwies zur Begründung auf die

Erwägungen im Entscheid der SEK sowie den angefochtenen Beschluss. Die Parteien

liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grund­sätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3

Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Anrechnung der

Leistungsprämie, nicht hingegen die am 14. April 2015 verfügte Reduktion

der Integrationszulage von bisher Fr. 300.- auf den für junge Erwachsene

vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 150.-. Nicht weiter einzugehen ist

demnach auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reduktion der

Integrationszulage stehe der Zielsetzung in der Sozialhilfe, wonach die Ausbildung

von jungen Erwachsenen besonders zu fördern sei, entgegen. Hinzuweisen bleibt

diesbezüglich indessen auf die dahinterstehende Überlegung, wonach junge

Erwachsene durch die materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden

sollen als nicht unterstützte junge Erwachsene mit niedrigem Einkommen (vgl. Richtlinien für die Ausge­staltung und

Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kap. B.4–1).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozial­hilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss

§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 (SHV)

die SKOS-Richtlinien, wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Zu den

eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Bei

der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das

ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen, 13. Monatslohn

oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der

Auszahlung voll, d. h.

ohne Abzug eines Freibetrags, angerechnet (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.I–1).

2.3

Nach

§ 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen

zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der

betreffenden Person in die Gesellschaft dienen. Die Erbringung solcher

Gegenleistungen wird bei der Bemessung und der Ausgestaltung der Sozialhilfe

angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen

verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die

materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags oder einer

Integrationszulage.

2.3.1

Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen

erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein

bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget

berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur

Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Mit

dem Einkommensfreibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme

oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die

Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden

und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch

dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.I–2). Bedingung für die Gewährung eines Einkommensfreibetrags ist

die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Erzielung eines marktüblichen Lohnes,

auf welchem Sozialversicherungsleistungen abgerechnet werden. Die Absolvierung

eines Praktikums oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen

gelten nicht als Erwerbstätigkeit, die zu einem Einkommensfreibetrag

berechtigen. Die entsprechenden Leistungen werden daher mit Integrationszulagen

honoriert. Die Behandlung von Lehrlingslöhnen kann besonders geregelt werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.1–2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel

9.1

, Ziff. 2, 16. Januar 2016, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3.2

Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die

sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen. Er werden damit Leistungen

anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale

Integration erhöhen oder erhalten. Die Beurteilung der erbrachten

Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen

der betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz). Sie beträgt je

nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel

zwischen Fr. 100.- und maximal Fr. 300.- pro Person und Monat.

Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-Jährige) wird die Hälfte der

so berechneten Integrationszulage ausgerichtet. Die Gewährung der

Integrationszulage liegt im pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.1, 12. Februar

2016; Weisung der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2015 zur Anwendung

der SKOS-Richtlinien, Ziff. 2).

3.

3.1

Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob dem

Beschwerdeführer zusätzlich zur Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag in

der Höhe der jeweils ausgerichteten Leistungsprämie zu gewähren ist.

3.2

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer erziele nur Einnahmen aus dem Lehrverhältnis. Auch die

Prämien, die er für besondere Leistungen erhalte, seien Bestandteile des Lehrlingslohns.

Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher in Anwendung der Praxis, wonach die

Absolvierung einer Lehre mit der Gewährung einer Integrationszulage honoriert

werde, eine solche gewährt, einen Einkommensfreibetrag hingegen zu Recht

verweigert. Es bestehe kein Grund, dieselbe Integrationsleistung zweimal zu

honorieren.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Kombination von Integrationszulage

und Einkommensfreibetrag sei zulässig. Zudem bestreitet er, dass die

Integrationszulage und der Einkommensfreibetrag dieselbe Integrationsleistung

betreffen. Er führt diesbezüglich aus, es sei das eine, unter erschwerten

Verhältnissen eine Lehre zu absolvieren. Das andere sei, sich durch besondere

Leistungen auszuzeichnen. Dadurch unterscheide er sich von anderen Jugendlichen,

die eine Lehre "nolens volens" absolvieren und er habe es verdient,

in den Genuss der gestützt darauf ausgerichteten Leistungsprämien zu kommen.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das

Willkürverbot verletzt, indem sie bei der Ausübung des Ermessens seine

persönlichen Verhältnisse nicht bzw. ungenügend gewichtet habe.

4.

4.1

Wie der

Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, ist eine Kombination von Einkommensfreibetrag

und Integrationszulage zwar grundsätzlich möglich.

Eine solche ist indessen auf Konstellationen beschränkt, in

denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und

daneben noch eine weitere besondere Inte­grations­leistung erbringt, etwas indem sie zu 50 % einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zusätzlich noch ein

Praktikum absolviert, um damit zukünftig die Chancen zu erhöhen, eine besser

bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der

Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweili-gen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag

als auch eine Integrationszulage gewährt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.2, 12. Februar 2016). Ein so

gelagerter Fall liegt beim Beschwerdeführer, der zu 100 % eine Berufslehre

absolviert und hierfür eine volle Integrationszulage erhält, nicht vor. Bereits

aus diesem Grund fällt die zusätzliche Gewährung eines Einkommensfreibetrags

ausser Betracht.

4.2

Sodann

gelten Lehrlingslöhne im Kanton Zürich nicht als Einnahmen

aus Erwerbs­tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.

Folglich wird auf Lehrlingslöhne auch kein Einkommensfreibetrag gewährt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 9.1.02,

Ziff. 2, 16. Januar 2016; vgl. auch

Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste zur Ausrichtung eines

Einkommensfreibetrags vom 1. Juni 2013, Ziff. 3.2).

Diese Regelung steht im Einklang mit der Bestimmung, wonach ein

Einkommensfreibetrag bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit

Erzielung eines marktüblichen Lohnes zu gewähren ist (vorn

E. 2.3.1). Bei einer Berufslehre steht das Ausbildungselement im Zentrum,

weshalb auch die ausgerichtete Entschädigung für die Arbeit im Betrieb

erfahrungsgemäss deutlich unter dem marktüblichen Lohn liegt. Die Absolvierung einer Lehre wird hingegen mit der Gewährung einer Integrationszulage honoriert, da

damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (vorn E. 2.3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel

9.1

, Ziff. 2, 16. Januar 2016).

In Übereinstimmung mit dieser Regelung

gewährt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage,

wobei diese mit Verfügung vom 14. April 2015 von bisher Fr. 300.- auf

den für junge Erwachsene vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 150.- reduziert

wurde (vorn E. 1.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel

8.2

, Ziff. 3.1). Der Entscheid betreffend die Reduktion der

Integrationszulage wurde vor Verwaltungsgericht nicht angefochten.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Leistungsprämie werde zur Honorierung besonderer

Leistungen und damit für etwas anderes als den Umstand, dass er überhaupt eine

Ausbildung absolviere und sich so um seine Integration bemühe, ist den vorinstanzlichen

Ausführungen, wonach die Leistungsprämien ebenfalls – wenn auch nur mittelbar –

im Rahmen der Ausbildung seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt und damit

dieselbe Integrationsleistung bezwecken, beizupflichten.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer

bei zusätzlicher Gewährung eines Einkommensfreibetrags gegenüber denjenigen in

Ausbildung stehenden Sozialhilfebezügern, welche nach einem klassischen, d. h. nicht variablen Modell

entschädigt werden und denen nicht die Möglichkeit offensteht, ihr Einkommen

durch gute Leistungen aufzubessern, privilegiert würde.

4.4

Dem

Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, wenn er darlegt, dass das von der C mit den

Leistungsprämien verfolgte Ziel, besondere Leistungen in der Ausbildung

abzugelten, bei Nichtgewährung eines Einkommensfreibetrags massiv beeinträchtigt

wird. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass auch dieser Umstand

keine zweifache Honorierung rechtfertigt. Sodann mag es zutreffen, dass den

betreuenden Institutionen, die in jahrelanger Erfahrung und im Interesse der

Auszubildenden ein funktionierendes Anreizsystem geschaffen haben, bei

Anrechnung der Leistungsprämie als Einkommen ein Strich durch die Rechnung gemacht

wird. Allerdings vermag auch dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.5

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine konkrete Situation, insbesondere

seine schwierigen Lebensverhältnisse, seien beim Entscheid, ob ihm zusätzlich

ein Einkommensfreibetrag zu gewähren ist, nicht bzw. nur ungenügend beachtet

worden, gilt es festzuhalten, dass einzig hinsichtlich der Höhe der

Integrationszulage (vorn E. 2.3.2), nicht hingegen bei der zu

beurteilenden Frage ein Spielraum für deren Berücksichtigung besteht. Eine

rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens fällt demnach von vornherein ausser Betracht.

4.6

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als

jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.2.2

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann

sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die

Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …