VB.2015.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00638
26. April 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18051)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00638
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch den Beistand B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1993, bezieht seit Februar 2000 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe
von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Seit dem 1. November 2013 wird
er ergänzend unterstützt. A absolviert seit dem 16. Juni 2014 eine bis voraussichtlich
Ende Juli 2017 dauernde Lehre als … im Jugendheim C, welches einen internen
Berufsschulunterricht in Kleinklassen anbietet. Zusätzlich zum monatlichen
Grundlohn erhält er eine von seinen Arbeits- und Schulleistungen abhängige Leistungsprämie
in Höhe von maximal Fr. 250.- pro Monat.
B. Am
17. Dezember 2014 verfügte der zuständige Sozialarbeiter des
Sozialzentrums D, dass bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen der gesamte
Lehrlingslohn einschliesslich der Leistungsprämie angerechnet werde.
Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) wies die
dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangte A, vertreten durch seinen
Beistand B, mit Rekurs vom 9. April 2015 an den Bezirksrat Zürich (fortan:
Bezirksrat) und beantragte, bei der Bemessung des Sozialhilfe sei der volle
Lehrlingslohn, nicht jedoch die Leistungsprämie anzurechnen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom
17.
September 2015 ab.
III.
Daraufhin erhob A,
wiederum vertreten durch seinen Beistand B, am 14. Oktober
2015.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, die
vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben bzw. es sei bei der Bemessung der
Sozialhilfe der volle Lehrlingslohn, nicht hingegen die Leistungsprämie
anzurechnen. Seiner Eingabe legte er einen Beschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 10. November 2011 betreffend Anordnung der Beistandschaft sowie eine
Bevollmächtigung vom 10. Oktober 2015 an seinen Beistand betreffend
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids bei. Sodann ersuchte A am
27.
Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 27. Oktober
2015.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung. Am 5. November 2015 beantragte die Sozialbehörde,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und verwies zur Begründung auf die
Erwägungen im Entscheid der SEK sowie den angefochtenen Beschluss. Die Parteien
liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.3
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Anrechnung der
Leistungsprämie, nicht hingegen die am 14. April 2015 verfügte Reduktion
der Integrationszulage von bisher Fr. 300.- auf den für junge Erwachsene
vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 150.-. Nicht weiter einzugehen ist
demnach auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reduktion der
Integrationszulage stehe der Zielsetzung in der Sozialhilfe, wonach die Ausbildung
von jungen Erwachsenen besonders zu fördern sei, entgegen. Hinzuweisen bleibt
diesbezüglich indessen auf die dahinterstehende Überlegung, wonach junge
Erwachsene durch die materielle Unterstützung nicht besser gestellt werden
sollen als nicht unterstützte junge Erwachsene mit niedrigem Einkommen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
Kap. B.4–1).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss
§ 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
die SKOS-Richtlinien, wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person (§ 16 Abs. 2 lit. a SHV). Bei
der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das
ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen, 13. Monatslohn
oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der
Auszahlung voll, d. h.
ohne Abzug eines Freibetrags, angerechnet (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.I–1).
2.3
Nach
§ 3b SHG können die Gemeinden von Sozialhilfe beziehenden Personen Gegenleistungen
zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration der
betreffenden Person in die Gesellschaft dienen. Die Erbringung solcher
Gegenleistungen wird bei der Bemessung und der Ausgestaltung der Sozialhilfe
angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die SKOS-Richtlinien sehen
verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die
materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags oder einer
Integrationszulage.
2.3.1
Unterstützten Personen, die im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen
erwirtschaften, wird ein Einkommensfreibetrag gewährt. Das bedeutet, dass ein
bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget
berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur
Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen. Mit
dem Einkommensfreibetrag wird primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme
oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die
Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden
und einträglichen Erwerbstätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch
dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.I–2). Bedingung für die Gewährung eines Einkommensfreibetrags ist
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Erzielung eines marktüblichen Lohnes,
auf welchem Sozialversicherungsleistungen abgerechnet werden. Die Absolvierung
eines Praktikums oder die Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen
gelten nicht als Erwerbstätigkeit, die zu einem Einkommensfreibetrag
berechtigen. Die entsprechenden Leistungen werden daher mit Integrationszulagen
honoriert. Die Behandlung von Lehrlingslöhnen kann besonders geregelt werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.1–2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel
9.1
, Ziff. 2, 16. Januar 2016, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3.2
Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die
sich um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen. Er werden damit Leistungen
anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale
Integration erhöhen oder erhalten. Die Beurteilung der erbrachten
Integrationsleistung muss sich an den persönlichen Ressourcen und Begrenzungen
der betroffenen Person messen (Individualisierungsgrundsatz). Sie beträgt je
nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel
zwischen Fr. 100.- und maximal Fr. 300.- pro Person und Monat.
Minderjährigen und jungen Erwachsenen (18- bis 25-Jährige) wird die Hälfte der
so berechneten Integrationszulage ausgerichtet. Die Gewährung der
Integrationszulage liegt im pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.1, 12. Februar
2016; Weisung der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2015 zur Anwendung
der SKOS-Richtlinien, Ziff. 2).
3.
3.1
Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob dem
Beschwerdeführer zusätzlich zur Integrationszulage ein Einkommensfreibetrag in
der Höhe der jeweils ausgerichteten Leistungsprämie zu gewähren ist.
3.2
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer erziele nur Einnahmen aus dem Lehrverhältnis. Auch die
Prämien, die er für besondere Leistungen erhalte, seien Bestandteile des Lehrlingslohns.
Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher in Anwendung der Praxis, wonach die
Absolvierung einer Lehre mit der Gewährung einer Integrationszulage honoriert
werde, eine solche gewährt, einen Einkommensfreibetrag hingegen zu Recht
verweigert. Es bestehe kein Grund, dieselbe Integrationsleistung zweimal zu
honorieren.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Kombination von Integrationszulage
und Einkommensfreibetrag sei zulässig. Zudem bestreitet er, dass die
Integrationszulage und der Einkommensfreibetrag dieselbe Integrationsleistung
betreffen. Er führt diesbezüglich aus, es sei das eine, unter erschwerten
Verhältnissen eine Lehre zu absolvieren. Das andere sei, sich durch besondere
Leistungen auszuzeichnen. Dadurch unterscheide er sich von anderen Jugendlichen,
die eine Lehre "nolens volens" absolvieren und er habe es verdient,
in den Genuss der gestützt darauf ausgerichteten Leistungsprämien zu kommen.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot verletzt, indem sie bei der Ausübung des Ermessens seine
persönlichen Verhältnisse nicht bzw. ungenügend gewichtet habe.
4.
4.1
Wie der
Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt, ist eine Kombination von Einkommensfreibetrag
und Integrationszulage zwar grundsätzlich möglich.
Eine solche ist indessen auf Konstellationen beschränkt, in
denen eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und
daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt, etwas indem sie zu 50 % einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und zusätzlich noch ein
Praktikum absolviert, um damit zukünftig die Chancen zu erhöhen, eine besser
bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der
Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweili-gen Tätigkeitsumfangs kann ihr dann sowohl ein Einkommensfreibetrag
als auch eine Integrationszulage gewährt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 8.2.01, Ziff. 3.2, 12. Februar 2016). Ein so
gelagerter Fall liegt beim Beschwerdeführer, der zu 100 % eine Berufslehre
absolviert und hierfür eine volle Integrationszulage erhält, nicht vor. Bereits
aus diesem Grund fällt die zusätzliche Gewährung eines Einkommensfreibetrags
ausser Betracht.
4.2
Sodann
gelten Lehrlingslöhne im Kanton Zürich nicht als Einnahmen
aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Folglich wird auf Lehrlingslöhne auch kein Einkommensfreibetrag gewährt (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 9.1.02,
Ziff. 2, 16. Januar 2016; vgl. auch
Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste zur Ausrichtung eines
Einkommensfreibetrags vom 1. Juni 2013, Ziff. 3.2).
Diese Regelung steht im Einklang mit der Bestimmung, wonach ein
Einkommensfreibetrag bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit
Erzielung eines marktüblichen Lohnes zu gewähren ist (vorn
E. 2.3.1). Bei einer Berufslehre steht das Ausbildungselement im Zentrum,
weshalb auch die ausgerichtete Entschädigung für die Arbeit im Betrieb
erfahrungsgemäss deutlich unter dem marktüblichen Lohn liegt. Die Absolvierung einer Lehre wird hingegen mit der Gewährung einer Integrationszulage honoriert, da
damit die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Integration erhöht werden (vorn E. 2.3.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel
9.1
, Ziff. 2, 16. Januar 2016).
In Übereinstimmung mit dieser Regelung
gewährt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage,
wobei diese mit Verfügung vom 14. April 2015 von bisher Fr. 300.- auf
den für junge Erwachsene vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 150.- reduziert
wurde (vorn E. 1.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel
8.2
, Ziff. 3.1). Der Entscheid betreffend die Reduktion der
Integrationszulage wurde vor Verwaltungsgericht nicht angefochten.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Leistungsprämie werde zur Honorierung besonderer
Leistungen und damit für etwas anderes als den Umstand, dass er überhaupt eine
Ausbildung absolviere und sich so um seine Integration bemühe, ist den vorinstanzlichen
Ausführungen, wonach die Leistungsprämien ebenfalls – wenn auch nur mittelbar –
im Rahmen der Ausbildung seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt und damit
dieselbe Integrationsleistung bezwecken, beizupflichten.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer
bei zusätzlicher Gewährung eines Einkommensfreibetrags gegenüber denjenigen in
Ausbildung stehenden Sozialhilfebezügern, welche nach einem klassischen, d. h. nicht variablen Modell
entschädigt werden und denen nicht die Möglichkeit offensteht, ihr Einkommen
durch gute Leistungen aufzubessern, privilegiert würde.
4.4
Dem
Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, wenn er darlegt, dass das von der C mit den
Leistungsprämien verfolgte Ziel, besondere Leistungen in der Ausbildung
abzugelten, bei Nichtgewährung eines Einkommensfreibetrags massiv beeinträchtigt
wird. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass auch dieser Umstand
keine zweifache Honorierung rechtfertigt. Sodann mag es zutreffen, dass den
betreuenden Institutionen, die in jahrelanger Erfahrung und im Interesse der
Auszubildenden ein funktionierendes Anreizsystem geschaffen haben, bei
Anrechnung der Leistungsprämie als Einkommen ein Strich durch die Rechnung gemacht
wird. Allerdings vermag auch dieser Umstand zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
4.5
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine konkrete Situation, insbesondere
seine schwierigen Lebensverhältnisse, seien beim Entscheid, ob ihm zusätzlich
ein Einkommensfreibetrag zu gewähren ist, nicht bzw. nur ungenügend beachtet
worden, gilt es festzuhalten, dass einzig hinsichtlich der Höhe der
Integrationszulage (vorn E. 2.3.2), nicht hingegen bei der zu
beurteilenden Frage ein Spielraum für deren Berücksichtigung besteht. Eine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens fällt demnach von vornherein ausser Betracht.
4.6
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als
jene auf Abweisung erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46).
5.2.2
In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann
sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die
Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …