VB.2015.00640
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00640
2. Dezember 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17680)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00640
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
19. März 2005 zur Ehevorbereitung in die Schweiz und erhielt nach seiner
Heirat mit der Schweizerin C zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. September
2010 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 3. März
2012 lebt er getrennt von seiner Ehefrau.
Am 25. August 2009 wurde A mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen grober sowie einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Am 14. Januar 2014
erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse
von Fr. 100.- wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG), mehrfacher Geldwäscherei sowie der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1
BetmG.
Aufgrund der letzten Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November
2014 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist
bis zum 10. Januar 2015.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 18. November 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er
die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Eine dem Beschwerdeführer auferlegte
Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur
Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden,
wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist immer dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen der
unbefugten Lagerung (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG,
mehrfacher Geldwäscherei sowie Betäubungsmittelkonsums (Marihuana) zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse
von Fr. 100.- verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und
damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der
Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen,
der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers
ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich
der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.
Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli
2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG
N. 9 ff.).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke
und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer
Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).
Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven
gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb
des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli
2013,2C_259/2013, E. 3.6).
3.2.2
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten
liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt
ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht
entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus
strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug
deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der
Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten
Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der
ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung
zuzumessen ist.
3.2.3
Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,
haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.
Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO]). Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und seiner
Verhaftung Mitte Februar 2013 alle zwei bis drei Tage von einem Drogenhändler
im Wissen um dessen deliktische Tätigkeit grössere Geldbeträge zur Aufbewahrung
in seiner Wohnung entgegengenommen und hierfür eine Belohnung erhalten. Sodann
übernahm er vom selben Drogendealer in Kenntnis des deliktischen Inhalts zwei
Päckchen Kokain à 49,7 g bzw. 19,8 g und einem Reinheitsgrad von 86 % zur
Aufbewahrung. Weiter leistete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Drogengeschäften Chauffeurdienste und lud Prepaidkarten für den Drogenhändler
auf. Damit hat er sich einerseits eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a
BetmG, andererseits der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht.
3.2.4
Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem
Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG
genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer
obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss
der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch
wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die
Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen
des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen,
soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31
E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen
Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
3.2.5
Indem der Gesetzgeber die Tathandlungen in Art. 19 BetmG weit umschrieben
hat, hat er auch der arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels Rechnung getragen.
Insofern sind die Tathandlungen des Beschwerdeführers keineswegs den
untergeordneten Hilfeleistungen eines Gehilfen gleichzusetzen, sondern entsprechen
einem typischen (mit)täterschaftlichen Verhalten bei Drogendelikten. Mit der
strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
muss sodann auch als gegeben gelten, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Widerhandlungen bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen
mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.
Dabei stehen auch die
Geldwäschereidelikte des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit
Drogengeschäften und sind damit zumindest aus ausländerrechtlicher Sicht ebenfalls
als schwerwiegend zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt,
sich nicht bewusst am Betäubungsmittelhandel beteiligt zu haben, widerspricht
dies der im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsschilderung gemäss Anklageschrift,
wonach der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass sein Auftraggeber im
Drogenhandel tätig war. Seine Geldwäschereiaktivitäten wiegen dabei umso schwerer,
als er diesbezügliche Hilfestellungen über einen längeren Zeitpunkt und in
engem zeitlichem Abstand geleistet hat. Somit ist dem Beschwerdeführer zwar
"nur" für eine Gelegenheit die direkte Beteiligung an einem
qualifizierten Drogendelikt nachzuweisen, gleichwohl nahm er mit seinen
Geldwäschereihandlungen auch billigend in Kauf, weiteren Drogendelikten
Vorschub zu leisten. Soweit in der Beschwerdeschrift finanzielle Motive des
Beschwerdeführers bestritten werden, widerspricht dies den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen in der Anklageschrift, wonach sich der
Beschwerdeführer für seine Hilfestellungen entschädigen liess.
Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis
vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit auch das vom Beschwerdeführer
begangene qualifizierte Betäubungsmitteldelikt und seine ebenfalls in
Zusammenhang mit Drogengeschäften entfalteten Geldwäschereiaktivitäten einen Bewilligungswiderruf nahe.
3.2.6
Dass das Strafgericht seine Geldwäschereiaktivitäten hierbei nicht bereits
als besonders qualifizierten schweren Fall betrachtete, vermag sein Verschulden
nicht massgeblich zu relativieren. Ebenso wenig vermögen seine stabilen
beruflichen und sozialen Verhältnisse seine Taten zu relativieren: Einerseits
ist davon auszugehen, dass das Strafgericht den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen
hat. Andererseits erscheinen seine Taten dadurch umso unverständlicher, hat der
Beschwerdeführer sich doch ohne jegliche Not und aus finanziellen Interessen
heraus für eine kriminelle Tätigkeit entschieden, welche erst durch seine Verhaftung
beendet werden konnte. Seine nicht unmassgebliche Rolle bei den illegalen Geschäften
spiegelt sich bereits in der ausgesprochenen Strafe, welche zwar nicht massiv,
jedoch gleichwohl wesentlich über der vom Gesetzgeber vorgesehenen einjährigen
Mindeststrafe für qualifizierte Drogendelikte liegt und insbesondere auch seine
Geldwäschereiaktivitäten strafschärfend zu berücksichtigen hatte. Es ist
weiter davon auszugehen, dass auch seine Kooperationsbereitschaft im
Strafverfahren und weitere schuldzumessungsrelevante Faktoren bei der
Strafzumessung hinreichend berücksichtigt wurden, weshalb kein Raum besteht,
das Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter
zu relativieren.
3.2.7
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen grober und
einfacher Verkehrsregelverletzung vorbestraft war. Wenngleich diese
Verurteilung im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den Hintergrund
tritt und nicht einschlägig erscheint, zeigt sie ebenfalls eine geringe
Gesetzestreue des Beschwerdeführers auf, welcher auch bei seinen Verkehrsdelikten
leichtfertig die Gefährdung weiterer Personen in Kauf genommen hat.
Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der
Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr
unerheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und
des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein
erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.
3.3
3.3.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu
berücksichtigen, sofern die ausländische Person in
intakter familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen
Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb
ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1
und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-
und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern
sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter
Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –
auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit
des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).
Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen
persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die
betroffene Person ledig und kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche
Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre
Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I
16.
E. 2.2.2).
3.3.2
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten
liegt noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen
und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen soll. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein
Widerruf bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig
sei, doch gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind,
nicht zulässig.
3.3.3
Der Beschwerdeführer lebt seit 10 ½ Jahren in der Schweiz und spricht inzwischen die
hiesige Sprache. Nach seiner Einreise war er zunächst als Hilfsarbeiter und …
tätig, bis er seine derzeitige Arbeitstätigkeit als … aufgenommen hat. Gemäss
den eingereichten Referenzschreiben engagiert er sich bei einem
serbisch-schweizerischen Verein und unterhält auch soziale Kontakte zur
hiesigen Bevölkerung. Unter Ausblendung seiner Straffälligkeit erscheint er
damit seiner längeren Landesanwesenheit entsprechend integriert, ohne dass aber
von einer bereits besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden kann.
Es erscheint damit fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer seinen hiesigen
Aufenthalt auf das Grundrecht auf Privatleben stützen kann. Jedenfalls kann er
sich nicht mehr auf sein Recht auf Familienleben berufen, lebt er doch getrennt
von seiner Schweizer Ehefrau und leben seine Verwandten doch allesamt im Ausland.
3.3.4
Der Beschwerdeführer ist sodann in Montenegro aufgewachsen und zur Schule gegangen,
wo heute noch seine Mutter sein Bruder und zahlreiche weitere Familienangehörige
leben. Den Kontakt zu seiner Heimat und seinen Verwandten hat er auch während
seines hiesigen Anwesenheit aufrechterhalten. Vor seiner Einreise in die
Schweiz lebte er neun Jahre in E (Serbien), wo er selbständig erwerbend war.
Damit ist anzunehmen, dass er sowohl zu Montenegro als auch zu Serbien noch
Bezüge aufweist, an welche er für seine Reintegration in der Heimat anknüpfen
kann. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Ausbildung als … und seiner Berufserfahrung
in diversen anderen Berufen sollte ihm der berufliche Wiedereinstieg in beiden
Ländern möglich sein, weshalb offenbleiben kann, inwieweit sich der
Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger auch in Montenegro
niederlassen oder die dortige Staatsbürgerschaft erlangen kann bzw. inwieweit
er sich in der Vergangenheit allenfalls sogar bewusst für die serbische
Staatsangehörigkeit entschieden hat.
3.3.5
Damit ist der Beschwerdeführer noch nicht derart verwurzelt in der Schweiz
und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in seiner
Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben
erscheint durch den von ihm gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern er sich aufgrund
seiner lediglich durchschnittlichen Integration überhaupt auf dieses Grundrecht
berufen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses
erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
verhältnismässig.
4.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …