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Entscheid

VB.2015.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00640

2. Dezember 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17680)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am

19. März 2005 zur Ehevorbereitung in die Schweiz und erhielt nach seiner

Heirat mit der Schweizerin C zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. September

2010 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 3. März

2012 lebt er getrennt von seiner Ehefrau.

Am 25. August 2009 wurde A mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen grober sowie einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verur­teilt. Am 14. Januar 2014

erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer bedingten Freiheits­strafe von 21 Monaten und einer Busse

von Fr. 100.- wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

1951 (BetmG), mehrfacher Geldwäscherei sowie der Übertretung von Art. 19a Ziff. 1

BetmG.

Aufgrund der letzten Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November

2014 die Niederlassungsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist

bis zum 10. Januar 2015.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 18. November 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015

liess A dem Verwaltungs­gericht beantragen, es sei der

angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beantragte er

die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Eine dem Beschwerdeführer auferlegte

Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur

Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden,

wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

solche ist immer dann gegeben, wenn die

ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt

wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen der

unbefugten Lagerung (harter) Betäubungsmittel im Sinn von Art. 19

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG,

mehrfacher Geldwäscherei sowie Betäubungsmittelkonsums (Marihuana) zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einer Busse

von Fr. 100.- verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine überjährige und

damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitier­ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen

Widerrufs­grund gesetzt.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der

Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint.

Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Inte­ressen,

der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers

ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich

der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem

Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl.

Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli

2012,2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG

N. 9 ff.).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke

und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer

Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).

Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven

gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb

des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr, 29. Juli

2013,2C_259/2013, E. 3.6).

3.2.2

Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten

liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Dass die Freiheitsstrafe bedingt

ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessensabwägung nicht

entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus

strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug

deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der

Regel zu gewähren, während der konkreten Rückfallgefahr nach der oben zitierten

Praxis bei Drittstaatsangehörigen und schweren Delikten bei der

ausländerrechtlichen Beurteilung höchstens eine untergeordnete Bedeutung

zuzumessen ist.

3.2.3

Da das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt werden konnte,

haben die Vorwürfe in der Anklageschrift als anerkannt zu gelten (vgl.

Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO]). Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2012 und seiner

Verhaftung Mitte Februar 2013 alle zwei bis drei Tage von einem Drogenhändler

im Wissen um dessen deliktische Tätigkeit grössere Geldbeträge zur Aufbewahrung

in seiner Wohnung entgegengenommen und hierfür eine Belohnung erhalten. Sodann

übernahm er vom selben Drogendealer in Kenntnis des deliktischen Inhalts zwei

Päckchen Kokain à 49,7 g bzw. 19,8 g und einem Reinheitsgrad von 86 % zur

Aufbewahrung. Weiter leistete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den

Drogengeschäften Chauffeurdienste und lud Prepaidkarten für den Drogenhändler

auf. Damit hat er sich einerseits eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts

im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a

BetmG, andererseits der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht.

3.2.4

Drogendelikte ("Drogenhandel") gehören nach Art. 121

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem

Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche

qualifizierten Widerhandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG

genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer

obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a StGB gemäss

der geplanter Änderung vom 20. März 2015, BBl 2015, 2735 ff.). Auch

wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist und die

Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen

des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen,

soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31

E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet Drogendelikte aus rein finanziellen

Motiven sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2.5

Indem der Gesetzgeber die Tathandlungen in Art. 19 BetmG weit umschrieben

hat, hat er auch der arbeitsteiligen Natur des Drogenhandels Rechnung getragen.

Insofern sind die Tathandlungen des Beschwerdeführers keineswegs den

untergeordneten Hilfeleistungen eines Gehilfen gleichzusetzen, sondern entsprechen

einem typischen (mit)täterschaft­lichen Verhalten bei Drogendelikten. Mit der

strafgerichtlichen Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

muss sodann auch als gegeben gelten, dass der Beschwerdeführer mit seinen

Widerhandlungen bewusst in Kauf genommen hat, die Gesundheit vieler Menschen

mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen.

Dabei stehen auch die

Geldwäschereidelikte des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit

Drogengeschäften und sind damit zumindest aus ausländerrechtlicher Sicht ebenfalls

als schwerwiegend zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt,

sich nicht bewusst am Betäubungsmittelhandel beteiligt zu haben, widerspricht

dies der im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsschilderung gemäss Anklageschrift,

wonach der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass sein Auftraggeber im

Drogenhandel tätig war. Seine Geldwäschereiaktivitäten wiegen dabei umso schwerer,

als er diesbezügliche Hilfestellungen über einen längeren Zeitpunkt und in

engem zeitlichem Abstand geleistet hat. Somit ist dem Beschwerdeführer zwar

"nur" für eine Gelegenheit die direkte Beteiligung an einem

qualifizierten Drogendelikt nachzuweisen, gleichwohl nahm er mit seinen

Geldwäschereihandlungen auch billigend in Kauf, weiteren Drogendelikten

Vorschub zu leisten. Soweit in der Beschwerdeschrift finanzielle Motive des

Beschwerdeführers bestritten werden, widerspricht dies den verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen in der Anklage­schrift, wonach sich der

Beschwerdeführer für seine Hilfestellungen entschädigen liess.

Im Licht der vom Verfassungsgeber und der Rechtspraxis

vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Drogendelinquenten legen damit auch das vom Beschwerdeführer

begangene qualifizierte Betäubungsmitteldelikt und seine ebenfalls in

Zusammenhang mit Drogengeschäften entfalteten Geldwäschereiaktivitäten einen Bewilligungswiderruf nahe.

3.2.6

Dass das Strafgericht seine Geldwäschereiaktivitäten hierbei nicht bereits

als besonders qualifizierten schweren Fall betrachtete, vermag sein Verschulden

nicht massgeblich zu relativieren. Ebenso wenig vermögen seine stabilen

beruflichen und sozialen Verhältnisse seine Taten zu relativieren: Einerseits

ist davon auszugehen, dass das Strafgericht den persönlichen Verhältnissen des

Beschwerdeführers bereits bei der Strafzumessung hinreichend Rechnung getragen

hat. Andererseits erscheinen seine Taten dadurch umso unverständlicher, hat der

Beschwerdeführer sich doch ohne jegliche Not und aus finanziellen Interessen

heraus für eine kriminelle Tätigkeit entschieden, welche erst durch seine Verhaftung

beendet werden konnte. Seine nicht unmassgebliche Rolle bei den illegalen Geschäften

spiegelt sich bereits in der ausgesprochenen Strafe, welche zwar nicht massiv,

jedoch gleichwohl wesentlich über der vom Gesetzgeber vorgesehenen einjährigen

Mindeststrafe für qualifizierte Drogendelikte liegt und insbesondere auch seine

Geldwäscherei­aktivitäten strafschärfend zu berücksichtigen hatte. Es ist

weiter davon auszugehen, dass auch seine Kooperationsbereitschaft im

Strafverfahren und weitere schuldzumessungsrelevante Faktoren bei der

Strafzumessung hinreichend berücksichtigt wurden, weshalb kein Raum besteht,

das Verschulden des Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter

zu relativieren.

3.2.7

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen grober und

einfacher Verkehrsregelverletzung vorbestraft war. Wenngleich diese

Verurteilung im Vergleich zu seiner späteren Delinquenz in den Hintergrund

tritt und nicht einschlägig erscheint, zeigt sie ebenfalls eine geringe

Gesetzestreue des Beschwerdeführers auf, welcher auch bei seinen Verkehrsdelikten

leichtfertig die Gefährdung weiterer Personen in Kauf genommen hat.

Aufgrund der vom Verfassungsgeber und der

Praxis vorgegebenen harten Haltung gegenüber Drogendelinquenten, dem nicht mehr

unerheblichen Verschulden des Beschwer­deführers und

des bereits zuvor eingetrübten strafrechtlichen Leumunds besteht ein

erhebliches sicherheitspolitisches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerde­führers.

3.3

3.3.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist hierbei auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV zu

berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in

intakter familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen

Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen und deshalb

ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2; BGE 130 II 281 E. 3.1

und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-

und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62

lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern

sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,

des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,

doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter

Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten –

auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit

des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) regelmässig das

öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen

persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die

betroffene Person ledig und kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche

Fernhalteinteresse durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre

Freiheitsstrafe erreicht oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I

16.

E. 2.2.2).

3.3.2

Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten

liegt noch unter der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen

und kinderlosen Ausländern tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen soll. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht, von einem Widerruf

der Niederlassungsbewilligung abzusehen, ist der Umkehrschluss, dass ein

Widerruf bei Freiheitsstrafen unter drei Jahren tendenziell unverhältnismässig

sei, doch gerade bei Ausländern, welche nicht in der Schweiz aufgewachsen sind,

nicht zulässig.

3.3.3

Der Beschwerdeführer lebt seit 10 ½ Jahren in der Schweiz und spricht inzwischen die

hiesige Sprache. Nach seiner Einreise war er zunächst als Hilfsarbeiter und …

tätig, bis er seine derzeitige Arbeitstätigkeit als … aufgenommen hat. Gemäss

den eingereichten Referenzschreiben engagiert er sich bei einem

serbisch-schweizerischen Verein und unterhält auch soziale Kontakte zur

hiesigen Bevölkerung. Unter Ausblendung seiner Straffälligkeit erscheint er

damit seiner längeren Landesanwesenheit entsprechend integriert, ohne dass aber

von einer bereits besonders ausgeprägten Integration ausgegangen werden kann.

Es erscheint damit fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer seinen hiesigen

Aufenthalt auf das Grundrecht auf Privatleben stützen kann. Jedenfalls kann er

sich nicht mehr auf sein Recht auf Familienleben berufen, lebt er doch getrennt

von seiner Schweizer Ehefrau und leben seine Verwandten doch allesamt im Ausland.

3.3.4

Der Beschwerdeführer ist sodann in Montenegro aufgewachsen und zur Schule gegangen,

wo heute noch seine Mutter sein Bruder und zahlreiche weitere Familienangehörige

leben. Den Kontakt zu seiner Heimat und seinen Verwandten hat er auch während

seines hiesigen Anwesenheit aufrechterhalten. Vor seiner Einreise in die

Schweiz lebte er neun Jahre in E (Serbien), wo er selbständig erwerbend war.

Damit ist anzunehmen, dass er sowohl zu Montenegro als auch zu Serbien noch

Bezüge aufweist, an welche er für seine Reintegration in der Heimat anknüpfen

kann. Aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Ausbildung als … und seiner Berufserfahrung

in diversen anderen Berufen sollte ihm der berufliche Wiedereinstieg in beiden

Ländern möglich sein, weshalb offenbleiben kann, inwieweit sich der

Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger auch in Montenegro

niederlassen oder die dortige Staatsbürgerschaft erlangen kann bzw. inwieweit

er sich in der Vergangenheit allenfalls sogar bewusst für die serbische

Staatsangehörigkeit entschieden hat.

3.3.5

Damit ist der Beschwerdeführer noch nicht derart verwurzelt in der Schweiz

und seiner Heimat derart entfremdet, dass ihm eine Reintegration in seiner

Heimat nicht mehr zuzumuten wäre. Ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben

erscheint durch den von ihm gesetzten Widerrufsgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, sofern er sich aufgrund

seiner lediglich durchschnittlichen Integration überhaupt auf dieses Grundrecht

berufen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses

erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

verhältnismässig.

4.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …