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Entscheid

VB.2015.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00641

2. Dezember 2015Deutsch20 min

(URT.2015.17675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus der Türkei stammende und 1956 geborene Kurde A

reiste am 3. Juli 1982 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein

Asylgesuch wurde am 19. November 1982 erstinstanzlich abgewiesen, nachdem

festgestellt werden konnte, dass er sich von 1977 bis 1982 wiederholt in

Deutschland aufgehalten hat und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde von A zurückgezogen, nachdem ihm,

seiner 1989 in die Schweiz eingereisten Ehefrau C und seiner 1990 geborenen

Tochter D aus humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht gestellt wurde. 1991 ging aus der Ehe des Beschwerdeführers eine

weitere Tochter (E) hervor. Den Familienmitgliedern wurden am 13. November

1992 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 11. Februar 2002 erhielt A die

Niederlassungsbewilligung, seine seit 1997 von ihm geschiedene Ehefrau und die

beiden Töchter erlangten am 29. September 2004 das Schweizer Bürgerrecht.

Während seines Aufenthalts wurde A

wiederholt straffällig und erwirkte mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher

Obergerichts vom 25. Oktober 1999 zunächst eine bedingte Gefängnisstrafe

von 18 Monaten wegen Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung und

Angriff. Nachdem er im Mai 2005 zwei Personen angeschossen hatte und sich

deswegen bis zum 21. September 2008 im vorzeitigen Strafvollzug befand,

wurde er mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom

23. Mai 2013 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie

einer Busse von Fr. 250.- wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher

einfacher Körperverletzung und Widerhand­lung gegen

das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) bestraft. Die verhängte Strafe

wurde vom Bundesgericht am 28. Juli 2014 (6B_773/2013) bestätigt, wobei A

aufgrund seines vorzeitigen Strafvollzugs und seiner am 24. Juni 2015

rückwirkend gutgeheissenen bedingten Entlassung seine Reststrafe nicht mehr

verbüssen musste. Am 23. Januar 2014 musste A gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erneut mit einer bedingten Gefängnisstrafe von

20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 100.-

bestraft werden, da er einen Ausländer ohne die erforderliche Bewilligung

beschäftigte.

Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am

2. Februar 2000 zunächst ausländer­rechtlich

verwarnt. Am 13. Mai 2015 erfolgte der migrationsamtliche Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. Juli

2015 angesetzt und einem allfälligen Rekurs sowie dem Lauf der Rekursfrist die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015

liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungs­gericht

sinngemäss beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung aufzuheben und

ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei von der

Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Sodann

ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Eine A auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Da der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der

diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos. Dies zumal bereits mit

Präsidial­verfügung vom 19. Oktober 2015 davon

Vormerk genommen wurde, dass während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und das Verfahren mit

vorliegen­dem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem

widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Frei­heitsstrafe von

mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II

297.

E. 2). Weiter ist ein Widerruf bei schwerwiegenden Verstössen

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG möglich, wobei sich eine gesonderte Prüfung dieses

Widerrufsgrunds in der Regel erübrigt, wenn aufgrund der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe bereits die Voraussetzungen für einen Widerruf

nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

lit. b AuG gegeben sind (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde wegen eines vollendet

versuchten Tötungsdelikts, mehrfacher einfacher Körperverletzung

und eines waffenrechtlichen Verstosses rechtskräftig zu einer

fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine

überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.

4.

4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

zwingend zum Widerruf der Nieder­lassungsbewilligung.

Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer

Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der

öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der

Integration des Ausländers ist eine sorg­fältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Ver­schuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und

seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96

Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG

N. 9 ff.).

4.2

4.2.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte

Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

Die gegen den Beschwerdeführer

verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der

Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige

Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein

schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin.

4.2.2

Auch die näheren Tatumstände deuten auf ein hohes Verschulden bzw.

Fernhalteinteresse hin: Mit der Freiheitsstrafe wurde ein im Mai 2005 verübtes

Gewaltdelikt geahndet, als der Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtfertigung

und in billigender Inkaufnahme des Todes eines Menschen aus kurzer Distanz

mehrere Schüsse auf zwei ihm fremde Personen abgab und beide hierbei verletzte.

Das Obergericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers nach Würdigung

der objektiven und subjektiven Tatkomponenten hinsichtlich des Tötungsversuchs

als nicht mehr leicht, was bei dieser Deliktskategorie ausländerrechtlich

bereits ein hohes Fernhalteinteresse zu begründen vermag. In Bezug auf die

begangenen Körperverletzungsdelikte ging es sogar von einem erheblichen Verschulden

aus. Da die ausgesprochene Strafe schuldmindernden Umständen bereits

hinreichend Rechnung getragen hat, besteht kein Raum, das Verschulden des

Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu relativieren.

4.2.3

Vorsätzliche Tötungsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3

lit. a der Bundesverfassung (BV) sodann zu denjenigen Anlasstaten, die

nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus

der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird die vorsätzliche Tötung als

Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer

obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015,

BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist

und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen

des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen,

soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31

E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Gewaltdelikte sodann ohne

Zweifel als schwerwiegende Delikte, selbst wenn sie nicht über das

Versuchsstadium hinausgelangten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. Juli

2008,2C_282/2008, E. 3.2; BGr, 6. Februar 2008,2C_488/2007,

E. 2.2.2).

4.2.4

Beim Beschwerdeführer kommt sodann erschwerend hinzu, dass er bereits am

25.

Oktober 1999 wegen schwerwiegender Gewaltdelikte (Angriff, Erpressung

und mehrfach versuchte Nötigung mittels schwerer Drohungen gegen die

körperliche Unversehrtheit) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

und deswegen fünf Jahre vor seinem versuchten Tötungsdelikt ausländerrechtlich

verwarnt wurde. Im Januar 2014 musste er sich erneut strafrechtlich

verantworten. Auch wenn sein letztes Delikt keine Gewalttat betraf und seine

früheren Straftaten bereits einige Zeit zurückliegen, ist gleichwohl festzustellen,

dass der Beschwerdeführer bis heute Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu

beachten.

4.2.5

Aufgrund seiner defizitären Persönlichkeitsstruktur, seines Vorlebens und

seines von Disziplinierungen geprägten Vollzugsverhaltens ging das Amt für

Justizvollzug in einer Verfügung vom 24. Juni 2015 von einer belasteten

Legalprognose aus, hiess jedoch mangels deliktseinschlägigen Rückfalls die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gleichwohl rückwirkend gut.

Während dieser strafvollzugsrechtliche

Entscheid vor allem auch dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken

Rechnung tragen musste, steht aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).

Bei schweren Straf­taten, wozu insbesondere auch Gewaltdelikte gehören, muss

zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des

Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr,

29.

Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

Auch wenn das letzte Gewaltdelikt des

Beschwerdeführers bereits über zehn Jahre zurückliegt und dieser seit seiner

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einschlägig rückfällig

geworden ist, besteht doch ein Restrisiko erneuter Gewalttaten, was angesichts

der im Raum stehenden Rechtsgüter Leib und Leben ausländerrechtlich nicht

hingenommen werden muss. Weiter kommt einem Wohlverhalten im Strafvollzug,

während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen

Bewilligungs­verfahrens praxisgemäss nur eine geringe

Bedeutung gegenüber der Bewährung in voller Freiheit zu (vgl. Thomas Hugi Yar,

Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al.,

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Dies muss umso

mehr in der vorliegenden Konstellation gelten, wo der Beschwerdeführer sich

weder im Strafvollzug noch nach seiner bedingten Entlassung gänzlich tadellos

verhalten hat. Zudem werden dem an einer Persönlichkeitsstörung leidenden

Beschwerdeführer in einer ärztlichen Stellungnahme vom 27. August 2013

eine "extrem niedrige Frustrations­tole­ranz" und ein geringes Schuldbewusstsein sowie stete Konflikte mit seinem persön­lichen

Umfeld attestiert. Auch dies lässt auf ein fortbestehendes Gewaltpotenzial schliessen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers, die

von ihm begangenen (schweren)

Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende

Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen damit ein hohes

öffentliches Fernhalteinteresse. Dies zumal auch general­präventive

Überlegungen vorliegend einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen können und die

konkrete Rückfallgefahr damit ohnehin zweitrangig erscheint.

4.3

4.3.1

Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie

das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen

(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG

N. 10).

Bei der Interessensabwägung ist

hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 BV zu berück­sichtigen, sofern die ausländische Person in intakter

familiärer Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, minderjährige

Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent­sprechend

vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch

auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2;

BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1.f).

Gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-

und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62

lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern

sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,

des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,

doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz

besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in

diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung

der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des

Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

überwiegt bei schweren Straftaten regelmässig das öffentliche Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären

Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und

kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse

durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht

oder weitere erhebliche Delikte dazukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

4.3.2

Der Beschwerdeführer hat seine türkische Heimat bereits in den frühen

80er-Jahren verlassen und lebt seit über 33 Jahren in der Schweiz. Seine

Geschwister leben allesamt im Kanton Zürich und in Deutschland, während in der

Türkei lediglich sein betagter Vater verblieben ist. Es ist deshalb zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über kein tragfähiges

soziales Netz mehr verfügt, welches ihm bei seiner Wiedereingliederung in

seiner Heimat behilflich sein könnte. Der 59-jährige Beschwerdeführer leidet

sodann an psychischen Beschwerden und befindet sich in einem Alter, in welchem

ihm der Berufseinstieg in seiner Heimat nur schwer gelingen wird. Gleichwohl

hat der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit in der Türkei verbracht und

dürfte mit seiner Heimat auch heute noch einigermassen vertraut sein. Seine

medizinische Grundversorgung dürfte auch in der Türkei hinreichend sichergestellt

sein. Seinen (getrübten) Reintegrationschancen in der Türkei sind sodann die

erheblichen hiesigen Fernhalteinteressen entgegenzusetzen, weshalb dem

Beschwerdeführer grundsätzlich auch ein schwieriger Neustart in seinem

Heimatland zuzumuten ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seine

Heimat aus rechtlichen Gründen nicht zurückkehren zu können oder dort politisch

verfolgt zu werden, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substanziierung

(vgl. E. 6 nachfolgend).

4.3.3

Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Töchter. Die Familienbande zu

erwachsenen Kindern sind nur bei besonderen Betreuungs- oder

Abhängigkeitsverhältnissen durch das konventions- und verfassungsmässige Recht

auf Familienleben geschützt (BGr. 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5).

Auch wenn die jüngere Tochter gemäss einem ärztlichen Schreiben vom

19.

Juni 2015 an verschiedenen chronischen Krankheiten (unter anderem

Diabetes mellitus Typ I) und psychischer Labilität leidet und beide Töchter

noch in Ausbildung stehen, ergeben sich hieraus noch keine besonderen

Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zum Beschwerdeführer. So ist nicht

ersichtlich, welche wichtigen und an seine Person gebundenen

Betreuungsleistungen der Beschwerdeführer für seine erkrankte Tochter erbringt,

zumal diese bei ihrer Mutter und nicht beim Beschwerdeführer wohnt und seit

September 2013 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist. Sodann

ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die drohende Wegweisung eines nahen

Familienmitglieds psychisch belastend für dessen Angehörige ist. Finanzielle

Abhängigkeiten vermögen jedenfalls zur Begründung konventionsrechtlich

geschützter Familienbande nicht zu genügen, wobei ohnehin nicht ersichtlich

ist, wie der verschuldete Beschwerdeführer mit seinem geringen eigenen

Monatseinkommen von aktuell Fr. 1'500.- massgeblich zur Alimentierung

seiner Kinder beitragen kann.

Da der Beschwerdeführer sich bereits vor

Jahren hat scheiden lassen und keine weiteren konventionsrechtlich geschützten

Familienbande ersichtlich sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt damit nicht

mehr auf sein Recht auf Familienleben stützen.

4.3.4

Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere

Straffälligkeit getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei

einem hier bereits seit Jahrzehnten anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten

darf: So lebt der Beschwerdeführer bereits über 33 Jahre in der Schweiz und

spricht die hiesige Sprache. Beruflich ist er seit vielen Jahren im Gastgewerbe

tätig und arbeitet gegenwärtig für einen Monatslohn von Fr. 1'500.- im

Geschäft seines Bruders (gemäss seinen eigenen Angaben) bzw. seiner jüngeren

Tochter (gemäss Handelsregistereintrag). Infolge seiner Straffälligkeit sind

ihm hohe Gerichtskosten erwachsen, welche er gegenwärtig in kleinen Raten

zurückzahlt. Seine hiesigen sozialen Kontakte beschränken sich eigenen Angaben

zufolge primär auf seine Familie, seine im Kanton Zürich und in Deutschland

wohnhaften Geschwister sowie auf hier lebende Landsleute. Als besten Kollegen

führt der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter im vorliegenden

Widerrufsverfahren auf.

Aufgrund seiner Straffälligkeit

und seiner sich ansonsten nur im Rahmen üblicher Erwartungen bewegenden Integration

erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt bereits auf

sein Recht auf Privatleben stützen kann (vgl. BGr, 27. August 2013,

2C_574/2013, E. 3.2). Die Frage bedarf aber keiner abschliessenden

Klärung, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und seiner Heimat entfremdet ist, als dass sich ein Eingriff in sein

Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer geschieden

ist und keine minderjährigen Kinder hat, welche von ihm abhängig sind, ist

seine persönliche Situation vielmehr mit derjenigen eines ledigen und

kinderlosen Ausländers vergleichbar, weshalb im Sinn der bereits zitierten

Dreijahresregel (vgl. E. 4.3.1 vorstehend) davon auszugehen ist, dass sich

das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Familie durchsetzt.

Damit erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig.

5.

Das überwiegende öffentliche

Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungs­erteilung

nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

6.

6.1

Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist durch das Staatssekretariat

für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn der Vollzug der

Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn

der betroffene Ausländer in seinem Heimatstaat aufgrund unzureichender

medizinischer Notversorgung, durch individuelle Verfolgung, durch

(bürger)kriegerische Ereignisse oder einer allgemeinen Gewaltsituation konkret

gefährdet bzw. der Wegweisungsvollzug aufgrund eines fehlenden Rückkehrrechts

rechtlich dauerhaft unmöglich erscheint (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG).

Entsprechende Vollzugshindernisse sind grundsätzlich auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et

al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 83 AuG

N. 5).

6.2

Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem ärztlichen Schreiben vom

27.

August 2013 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörrung mit

dissozialen und narzisstischen Zügen. Da der Beschwerdeführer jedoch weder

darlegt, inwiefern er sein psychisches Leiden in der Schweiz aktuell überhaupt

behandeln lassen muss, noch inwiefern eine adäquate Behandlung in der Türkei

unmöglich sein soll, ergibt sich hieraus kein Vollzugshindernis.

6.3

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat ist nicht hinreichend

substanziiert worden. Zwar trifft es zu, dass die Asylakten des

Beschwerdeführers nur unvollständig beschafft wurden

und teilweise offenbar in Verstoss geraten sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen,

dass sich bereits aus den vorhandenen Unterlagen

rekonstruieren lässt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich

abgewiesen und später vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden ist. Eine

abschliessende materielle Beurteilung seines Asylgesuchs hat unbestrittenermassen

nie stattgefunden, weshalb es im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG ohnehin auch am

Beschwerdeführer gelegen wäre, seine konkrete und

aktuelle Bedrohungssituation im vorliegenden Verfahren

weiter zu substanziieren. Die hierzu zum Beleg eingereichten

Unterlagen und gemachten Ausführungen beschränken sich jedoch auf pauschale

Hinweise auf die generelle Verfolgung der kurdisch-alewitischen Minderheits­ethnie durch den türkischen Staat, ohne dass eine konkrete

Bedrohung des Beschwerde­führers plausibel gemacht

wird. Da sich der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten nicht mehr politisch in

seiner Heimat engagiert, sich zwischenzeitlich erfolgreich

um einen türkischen Pass bemüht und seine Heimat jüngst in Begleitung seiner älteren Tochter auch

unbehelligt besucht hat, erscheint eine konkrete Bedrohung äusserst

unwahrscheinlich. Vielmehr unterscheidet sich seine

Situation nicht von den generellen Diskriminierungen, welche die kurdische und

alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist, die für sich genommen aber noch kein Vollzugshindernis zu begründen

vermögen.

Es ist sodann nicht ersichtlich, welche

Asylakten im vorliegenden Verfahren noch beigezogen werden müssten, nachdem sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

erfolglos darum bemüht hat, die offenbar

in Verstoss geratenen Teile des Asyldossiers des

Beschwerdeführers zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als dass nur der

entscheidrelevante Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 12), der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die fehlenden Dokumente für den

vorliegenden Fall überhaupt entscheid­wesentlich sein könnten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher

ausgeführt, inwiefern die Asylakten seiner ehemaligen Ehefrau zur Belegung

seiner eigenen, angeblichen Verfolgungssituation geeignet sein sollten. Im

Licht dieser Umstände und der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers

an der Sachverhaltserstellung darf eine konkrete Verfolgungssituation des

Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen verneint werden.

6.4

Damit

verstösst seine Wegweisung weder gegen das völkerrechtliche Prinzip des

Non-Refoulements (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), noch wird er in einen

Staat zurückgeschickt, in dem Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt

herrscht oder seine medizinische Notversorgung nicht sichergestellt ist (vgl.

Art. 83 Abs. 4 AuG). Selbst wenn man die zunehmende Verschlechterung

der Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten bereits als bürgerkriegsähnlich

betrachten wollte, stünde dies der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht

entgegen. So könnte sich dieser auch ausserhalb der betroffenen Gebiete in der

Türkei niederlassen und ist seine vorläufige Aufnahme diesbezüglich aufgrund

der von ihm erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 83

Abs. 7 lit. a AuG ohnehin ausgeschlossen. Analoges würde ferner nach

derselben Bestimmung auch gelten, wenn seine medizinische Notversorgung in der

Türkei wider Erwarten nicht hinreichend gewährleistet werden könnte.

6.5

Im

Widerspruch zu seiner Aussage vom 9. Dezember 2014 gegenüber der

Stadtpolizei F macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend,

inzwischen nicht mehr über einen türkischen Reisepass zu verfügen, weshalb er

mithin als staatenlos angesehen werden müsse. Indes spielt es keine Rolle, ob

der Beschwerdeführer gegenwärtig über gültige Ausreisepapiere verfügt. Zwar stellt die rechtliche Unmöglichkeit, ins Heimat­land zurückzukehren, ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinn von

Art. 83 Abs. 2 AuG dar. Indessen kann sich der Beschwerdeführer, der

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b

AuG verurteilt wurde, laut dem bereits erwähnten Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG grundsätzlich auch nicht auf

Art. 83 Abs. 2 AuG berufen. Ohnehin wäre die rechtliche Unmöglichkeit

einer Rückkehr durch den Beschwerdeführer zuerst nachzuweisen, welcher hierbei

insbesondere auch belegen müsste, dass er sich bei seiner Heimatvertretung

erfolglos um die Wiedererteilung von gültigen Einreise­papieren bemüht hätte (vgl. VGr, 10. Februar 2015,

VB.2014.00689, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] mit Hinweisen). Bereits mit Entscheid des Bundesamts für

Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom 23. Februar 2004 wurde diesbezüglich

davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht schriftenlos sei und

grundsätzlich einen heimatlichen Reisepass erhalten könne. Dies muss heute umso

mehr gelten, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar wieder in

den Besitz eines türkischen Reisepasses gelangte und sich offenkundig erfolgreich

um seine Wiedereinbürgerung in der Türkei bemüht hatte.

Da das Verfahren somit spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz

abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …