VB.2015.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00641
2. Dezember 2015Deutsch20 min
(URT.2015.17675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00641
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus der Türkei stammende und 1956 geborene Kurde A
reiste am 3. Juli 1982 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein
Asylgesuch wurde am 19. November 1982 erstinstanzlich abgewiesen, nachdem
festgestellt werden konnte, dass er sich von 1977 bis 1982 wiederholt in
Deutschland aufgehalten hat und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde von A zurückgezogen, nachdem ihm,
seiner 1989 in die Schweiz eingereisten Ehefrau C und seiner 1990 geborenen
Tochter D aus humanitären Gründen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht gestellt wurde. 1991 ging aus der Ehe des Beschwerdeführers eine
weitere Tochter (E) hervor. Den Familienmitgliedern wurden am 13. November
1992 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Am 11. Februar 2002 erhielt A die
Niederlassungsbewilligung, seine seit 1997 von ihm geschiedene Ehefrau und die
beiden Töchter erlangten am 29. September 2004 das Schweizer Bürgerrecht.
Während seines Aufenthalts wurde A
wiederholt straffällig und erwirkte mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher
Obergerichts vom 25. Oktober 1999 zunächst eine bedingte Gefängnisstrafe
von 18 Monaten wegen Erpressung, mehrfacher versuchter Nötigung und
Angriff. Nachdem er im Mai 2005 zwei Personen angeschossen hatte und sich
deswegen bis zum 21. September 2008 im vorzeitigen Strafvollzug befand,
wurde er mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom
23. Mai 2013 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie
einer Busse von Fr. 250.- wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen
das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG) bestraft. Die verhängte Strafe
wurde vom Bundesgericht am 28. Juli 2014 (6B_773/2013) bestätigt, wobei A
aufgrund seines vorzeitigen Strafvollzugs und seiner am 24. Juni 2015
rückwirkend gutgeheissenen bedingten Entlassung seine Reststrafe nicht mehr
verbüssen musste. Am 23. Januar 2014 musste A gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erneut mit einer bedingten Gefängnisstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 100.-
bestraft werden, da er einen Ausländer ohne die erforderliche Bewilligung
beschäftigte.
Wegen seiner Straffälligkeit wurde A am
2. Februar 2000 zunächst ausländerrechtlich
verwarnt. Am 13. Mai 2015 erfolgte der migrationsamtliche Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. Juli
2015 angesetzt und einem allfälligen Rekurs sowie dem Lauf der Rekursfrist die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. September 2015 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2015 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2015
liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, es sei die migrationsamtliche Verfügung aufzuheben und
ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Sodann
ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Eine A auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Da der verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen wurde, ist der
diesbezügliche Verfahrensantrag gegenstandslos. Dies zumal bereits mit
Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2015 davon
Vormerk genommen wurde, dass während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und das Verfahren mit
vorliegendem Endentscheid vor Verwaltungsgericht ohnehin abgeschlossen ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem
widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II
297.
E. 2). Weiter ist ein Widerruf bei schwerwiegenden Verstössen
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG möglich, wobei sich eine gesonderte Prüfung dieses
Widerrufsgrunds in der Regel erübrigt, wenn aufgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe bereits die Voraussetzungen für einen Widerruf
nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. b AuG gegeben sind (BGE 135 II 377 E. 4.2).
3.2
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines vollendet
versuchten Tötungsdelikts, mehrfacher einfacher Körperverletzung
und eines waffenrechtlichen Verstosses rechtskräftig zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er ohne Weiteres eine
überjährige und damit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt.
4.
4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer
Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der
öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der
Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und
seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8 sowie Art. 63 AuG
N. 9 ff.).
4.2
4.2.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).
Die gegen den Beschwerdeführer
verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe liegt ein Vielfaches über der
Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige
Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Bereits das hohe Strafmass deutet auf ein
schweres Verschulden des Beschwerdeführers hin.
4.2.2
Auch die näheren Tatumstände deuten auf ein hohes Verschulden bzw.
Fernhalteinteresse hin: Mit der Freiheitsstrafe wurde ein im Mai 2005 verübtes
Gewaltdelikt geahndet, als der Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtfertigung
und in billigender Inkaufnahme des Todes eines Menschen aus kurzer Distanz
mehrere Schüsse auf zwei ihm fremde Personen abgab und beide hierbei verletzte.
Das Obergericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers nach Würdigung
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten hinsichtlich des Tötungsversuchs
als nicht mehr leicht, was bei dieser Deliktskategorie ausländerrechtlich
bereits ein hohes Fernhalteinteresse zu begründen vermag. In Bezug auf die
begangenen Körperverletzungsdelikte ging es sogar von einem erheblichen Verschulden
aus. Da die ausgesprochene Strafe schuldmindernden Umständen bereits
hinreichend Rechnung getragen hat, besteht kein Raum, das Verschulden des
Beschwerdeführers im ausländerrechtlichen Verfahren weiter zu relativieren.
4.2.3
Vorsätzliche Tötungsdelikte gehören nach Art. 121 Abs. 3
lit. a der Bundesverfassung (BV) sodann zu denjenigen Anlasstaten, die
nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus
der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu wird die vorsätzliche Tötung als
Delikt genannt, welches vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer
obligatorischen Landesverweisung führen soll (vgl. Art. 66a des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs [StGB] gemäss der geplanter Änderung vom 20. März 2015,
BBl 2015, 2735 ff.). Auch wenn Art. 121 BV nicht direkt anwendbar ist
und die Ausführungsbestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt wurden, ist den Wertungen
des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl bereits heute Rechnung zu tragen,
soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31
E. 2.3.2). Das Bundesgericht erachtet derartige Gewaltdelikte sodann ohne
Zweifel als schwerwiegende Delikte, selbst wenn sie nicht über das
Versuchsstadium hinausgelangten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 11. Juli
2008,2C_282/2008, E. 3.2; BGr, 6. Februar 2008,2C_488/2007,
E. 2.2.2).
4.2.4
Beim Beschwerdeführer kommt sodann erschwerend hinzu, dass er bereits am
25.
Oktober 1999 wegen schwerwiegender Gewaltdelikte (Angriff, Erpressung
und mehrfach versuchte Nötigung mittels schwerer Drohungen gegen die
körperliche Unversehrtheit) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
und deswegen fünf Jahre vor seinem versuchten Tötungsdelikt ausländerrechtlich
verwarnt wurde. Im Januar 2014 musste er sich erneut strafrechtlich
verantworten. Auch wenn sein letztes Delikt keine Gewalttat betraf und seine
früheren Straftaten bereits einige Zeit zurückliegen, ist gleichwohl festzustellen,
dass der Beschwerdeführer bis heute Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu
beachten.
4.2.5
Aufgrund seiner defizitären Persönlichkeitsstruktur, seines Vorlebens und
seines von Disziplinierungen geprägten Vollzugsverhaltens ging das Amt für
Justizvollzug in einer Verfügung vom 24. Juni 2015 von einer belasteten
Legalprognose aus, hiess jedoch mangels deliktseinschlägigen Rückfalls die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gleichwohl rückwirkend gut.
Während dieser strafvollzugsrechtliche
Entscheid vor allem auch dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken
Rechnung tragen musste, steht aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008, E. 3.1).
Bei schweren Straftaten, wozu insbesondere auch Gewaltdelikte gehören, muss
zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des
Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGr,
29.
Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
Auch wenn das letzte Gewaltdelikt des
Beschwerdeführers bereits über zehn Jahre zurückliegt und dieser seit seiner
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einschlägig rückfällig
geworden ist, besteht doch ein Restrisiko erneuter Gewalttaten, was angesichts
der im Raum stehenden Rechtsgüter Leib und Leben ausländerrechtlich nicht
hingenommen werden muss. Weiter kommt einem Wohlverhalten im Strafvollzug,
während der strafrechtlichen Probezeit oder unter dem Druck des hängigen
Bewilligungsverfahrens praxisgemäss nur eine geringe
Bedeutung gegenüber der Bewährung in voller Freiheit zu (vgl. Thomas Hugi Yar,
Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Alberto Achermann et al.,
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122). Dies muss umso
mehr in der vorliegenden Konstellation gelten, wo der Beschwerdeführer sich
weder im Strafvollzug noch nach seiner bedingten Entlassung gänzlich tadellos
verhalten hat. Zudem werden dem an einer Persönlichkeitsstörung leidenden
Beschwerdeführer in einer ärztlichen Stellungnahme vom 27. August 2013
eine "extrem niedrige Frustrationstoleranz" und ein geringes Schuldbewusstsein sowie stete Konflikte mit seinem persönlichen
Umfeld attestiert. Auch dies lässt auf ein fortbestehendes Gewaltpotenzial schliessen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers, die
von ihm begangenen (schweren)
Gewalttaten und das von ihm nach wie vor ausgehende
Restrisiko hinsichtlich weiterer Gewaltdelikte begründen damit ein hohes
öffentliches Fernhalteinteresse. Dies zumal auch generalpräventive
Überlegungen vorliegend einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen können und die
konkrete Rückfallgefahr damit ohnehin zweitrangig erscheint.
4.3
4.3.1
Sodann sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie
das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Hunziker, Art. 63 AuG
N. 10).
Bei der Interessensabwägung ist
hierbei auch der Anspruch auf Achtung Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 BV zu berücksichtigen, sofern die ausländische Person in intakter
familiärer Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten (Eltern, Ehegatte, minderjährige
Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügen. Dieselben Bestimmungen kommen auch zur Anwendung, wenn
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich bestehen und deshalb ein konventions- und verfassungsmässiger Anspruch
auf Achtung des Privatlebens besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 1.3.2;
BGE 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1), wobei in beiden Fällen von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f).
Gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in das Recht auf Privat-
und Familienleben gestützt auf den gesetzlichen Widerrufsgrund von Art. 62
lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zulässig, sofern
sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ruhe und Ordnung,
des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheinen. Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in
diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des
Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGE 122 II 433 E. 2c).
Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
überwiegt bei schweren Straftaten regelmässig das öffentliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären
Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und
kinderlos, soll sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse
durchsetzen, wenn das ausgesprochene Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht
oder weitere erhebliche Delikte dazukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
4.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine türkische Heimat bereits in den frühen
80er-Jahren verlassen und lebt seit über 33 Jahren in der Schweiz. Seine
Geschwister leben allesamt im Kanton Zürich und in Deutschland, während in der
Türkei lediglich sein betagter Vater verblieben ist. Es ist deshalb zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über kein tragfähiges
soziales Netz mehr verfügt, welches ihm bei seiner Wiedereingliederung in
seiner Heimat behilflich sein könnte. Der 59-jährige Beschwerdeführer leidet
sodann an psychischen Beschwerden und befindet sich in einem Alter, in welchem
ihm der Berufseinstieg in seiner Heimat nur schwer gelingen wird. Gleichwohl
hat der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit in der Türkei verbracht und
dürfte mit seiner Heimat auch heute noch einigermassen vertraut sein. Seine
medizinische Grundversorgung dürfte auch in der Türkei hinreichend sichergestellt
sein. Seinen (getrübten) Reintegrationschancen in der Türkei sind sodann die
erheblichen hiesigen Fernhalteinteressen entgegenzusetzen, weshalb dem
Beschwerdeführer grundsätzlich auch ein schwieriger Neustart in seinem
Heimatland zuzumuten ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seine
Heimat aus rechtlichen Gründen nicht zurückkehren zu können oder dort politisch
verfolgt zu werden, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substanziierung
(vgl. E. 6 nachfolgend).
4.3.3
Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Töchter. Die Familienbande zu
erwachsenen Kindern sind nur bei besonderen Betreuungs- oder
Abhängigkeitsverhältnissen durch das konventions- und verfassungsmässige Recht
auf Familienleben geschützt (BGr. 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5).
Auch wenn die jüngere Tochter gemäss einem ärztlichen Schreiben vom
19.
Juni 2015 an verschiedenen chronischen Krankheiten (unter anderem
Diabetes mellitus Typ I) und psychischer Labilität leidet und beide Töchter
noch in Ausbildung stehen, ergeben sich hieraus noch keine besonderen
Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse zum Beschwerdeführer. So ist nicht
ersichtlich, welche wichtigen und an seine Person gebundenen
Betreuungsleistungen der Beschwerdeführer für seine erkrankte Tochter erbringt,
zumal diese bei ihrer Mutter und nicht beim Beschwerdeführer wohnt und seit
September 2013 als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist. Sodann
ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die drohende Wegweisung eines nahen
Familienmitglieds psychisch belastend für dessen Angehörige ist. Finanzielle
Abhängigkeiten vermögen jedenfalls zur Begründung konventionsrechtlich
geschützter Familienbande nicht zu genügen, wobei ohnehin nicht ersichtlich
ist, wie der verschuldete Beschwerdeführer mit seinem geringen eigenen
Monatseinkommen von aktuell Fr. 1'500.- massgeblich zur Alimentierung
seiner Kinder beitragen kann.
Da der Beschwerdeführer sich bereits vor
Jahren hat scheiden lassen und keine weiteren konventionsrechtlich geschützten
Familienbande ersichtlich sind, kann er seinen weiteren Aufenthalt damit nicht
mehr auf sein Recht auf Familienleben stützen.
4.3.4
Die hiesige Integration des Beschwerdeführers ist durch dessen schwere
Straffälligkeit getrübt und geht ansonsten nicht über das hinaus, was man bei
einem hier bereits seit Jahrzehnten anwesenden Ausländer üblicherweise erwarten
darf: So lebt der Beschwerdeführer bereits über 33 Jahre in der Schweiz und
spricht die hiesige Sprache. Beruflich ist er seit vielen Jahren im Gastgewerbe
tätig und arbeitet gegenwärtig für einen Monatslohn von Fr. 1'500.- im
Geschäft seines Bruders (gemäss seinen eigenen Angaben) bzw. seiner jüngeren
Tochter (gemäss Handelsregistereintrag). Infolge seiner Straffälligkeit sind
ihm hohe Gerichtskosten erwachsen, welche er gegenwärtig in kleinen Raten
zurückzahlt. Seine hiesigen sozialen Kontakte beschränken sich eigenen Angaben
zufolge primär auf seine Familie, seine im Kanton Zürich und in Deutschland
wohnhaften Geschwister sowie auf hier lebende Landsleute. Als besten Kollegen
führt der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter im vorliegenden
Widerrufsverfahren auf.
Aufgrund seiner Straffälligkeit
und seiner sich ansonsten nur im Rahmen üblicher Erwartungen bewegenden Integration
erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt bereits auf
sein Recht auf Privatleben stützen kann (vgl. BGr, 27. August 2013,
2C_574/2013, E. 3.2). Die Frage bedarf aber keiner abschliessenden
Klärung, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet ist, als dass sich ein Eingriff in sein
Privatleben nicht mehr rechtfertigen würde. Da der Beschwerdeführer geschieden
ist und keine minderjährigen Kinder hat, welche von ihm abhängig sind, ist
seine persönliche Situation vielmehr mit derjenigen eines ledigen und
kinderlosen Ausländers vergleichbar, weshalb im Sinn der bereits zitierten
Dreijahresregel (vgl. E. 4.3.1 vorstehend) davon auszugehen ist, dass sich
das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber den privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie durchsetzt.
Damit erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig.
5.
Das überwiegende öffentliche
Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung
nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
6.
6.1
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn
der betroffene Ausländer in seinem Heimatstaat aufgrund unzureichender
medizinischer Notversorgung, durch individuelle Verfolgung, durch
(bürger)kriegerische Ereignisse oder einer allgemeinen Gewaltsituation konkret
gefährdet bzw. der Wegweisungsvollzug aufgrund eines fehlenden Rückkehrrechts
rechtlich dauerhaft unmöglich erscheint (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
Entsprechende Vollzugshindernisse sind grundsätzlich auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et
al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 83 AuG
N. 5).
6.2
Der Beschwerdeführer leidet gemäss einem ärztlichen Schreiben vom
27.
August 2013 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörrung mit
dissozialen und narzisstischen Zügen. Da der Beschwerdeführer jedoch weder
darlegt, inwiefern er sein psychisches Leiden in der Schweiz aktuell überhaupt
behandeln lassen muss, noch inwiefern eine adäquate Behandlung in der Türkei
unmöglich sein soll, ergibt sich hieraus kein Vollzugshindernis.
6.3
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation in seinem Heimatstaat ist nicht hinreichend
substanziiert worden. Zwar trifft es zu, dass die Asylakten des
Beschwerdeführers nur unvollständig beschafft wurden
und teilweise offenbar in Verstoss geraten sind. Jedoch ist darauf hinzuweisen,
dass sich bereits aus den vorhandenen Unterlagen
rekonstruieren lässt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers erstinstanzlich
abgewiesen und später vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden ist. Eine
abschliessende materielle Beurteilung seines Asylgesuchs hat unbestrittenermassen
nie stattgefunden, weshalb es im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG ohnehin auch am
Beschwerdeführer gelegen wäre, seine konkrete und
aktuelle Bedrohungssituation im vorliegenden Verfahren
weiter zu substanziieren. Die hierzu zum Beleg eingereichten
Unterlagen und gemachten Ausführungen beschränken sich jedoch auf pauschale
Hinweise auf die generelle Verfolgung der kurdisch-alewitischen Minderheitsethnie durch den türkischen Staat, ohne dass eine konkrete
Bedrohung des Beschwerdeführers plausibel gemacht
wird. Da sich der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten nicht mehr politisch in
seiner Heimat engagiert, sich zwischenzeitlich erfolgreich
um einen türkischen Pass bemüht und seine Heimat jüngst in Begleitung seiner älteren Tochter auch
unbehelligt besucht hat, erscheint eine konkrete Bedrohung äusserst
unwahrscheinlich. Vielmehr unterscheidet sich seine
Situation nicht von den generellen Diskriminierungen, welche die kurdische und
alewitische Minderheitsbevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist, die für sich genommen aber noch kein Vollzugshindernis zu begründen
vermögen.
Es ist sodann nicht ersichtlich, welche
Asylakten im vorliegenden Verfahren noch beigezogen werden müssten, nachdem sich auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
erfolglos darum bemüht hat, die offenbar
in Verstoss geratenen Teile des Asyldossiers des
Beschwerdeführers zu beschaffen. Dies gilt umso mehr, als dass nur der
entscheidrelevante Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 12), der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die fehlenden Dokumente für den
vorliegenden Fall überhaupt entscheidwesentlich sein könnten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher
ausgeführt, inwiefern die Asylakten seiner ehemaligen Ehefrau zur Belegung
seiner eigenen, angeblichen Verfolgungssituation geeignet sein sollten. Im
Licht dieser Umstände und der unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers
an der Sachverhaltserstellung darf eine konkrete Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen verneint werden.
6.4
Damit
verstösst seine Wegweisung weder gegen das völkerrechtliche Prinzip des
Non-Refoulements (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), noch wird er in einen
Staat zurückgeschickt, in dem Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht oder seine medizinische Notversorgung nicht sichergestellt ist (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG). Selbst wenn man die zunehmende Verschlechterung
der Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten bereits als bürgerkriegsähnlich
betrachten wollte, stünde dies der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
entgegen. So könnte sich dieser auch ausserhalb der betroffenen Gebiete in der
Türkei niederlassen und ist seine vorläufige Aufnahme diesbezüglich aufgrund
der von ihm erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 83
Abs. 7 lit. a AuG ohnehin ausgeschlossen. Analoges würde ferner nach
derselben Bestimmung auch gelten, wenn seine medizinische Notversorgung in der
Türkei wider Erwarten nicht hinreichend gewährleistet werden könnte.
6.5
Im
Widerspruch zu seiner Aussage vom 9. Dezember 2014 gegenüber der
Stadtpolizei F macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend,
inzwischen nicht mehr über einen türkischen Reisepass zu verfügen, weshalb er
mithin als staatenlos angesehen werden müsse. Indes spielt es keine Rolle, ob
der Beschwerdeführer gegenwärtig über gültige Ausreisepapiere verfügt. Zwar stellt die rechtliche Unmöglichkeit, ins Heimatland zurückzukehren, ein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG dar. Indessen kann sich der Beschwerdeführer, der
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b
AuG verurteilt wurde, laut dem bereits erwähnten Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG grundsätzlich auch nicht auf
Art. 83 Abs. 2 AuG berufen. Ohnehin wäre die rechtliche Unmöglichkeit
einer Rückkehr durch den Beschwerdeführer zuerst nachzuweisen, welcher hierbei
insbesondere auch belegen müsste, dass er sich bei seiner Heimatvertretung
erfolglos um die Wiedererteilung von gültigen Einreisepapieren bemüht hätte (vgl. VGr, 10. Februar 2015,
VB.2014.00689, E. 2.4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] mit Hinweisen). Bereits mit Entscheid des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom 23. Februar 2004 wurde diesbezüglich
davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht schriftenlos sei und
grundsätzlich einen heimatlichen Reisepass erhalten könne. Dies muss heute umso
mehr gelten, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offenbar wieder in
den Besitz eines türkischen Reisepasses gelangte und sich offenkundig erfolgreich
um seine Wiedereinbürgerung in der Türkei bemüht hatte.
Da das Verfahren somit spruchreif erscheint, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz
abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …