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Entscheid

VB.2015.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00644

16. Dezember 2015Deutsch24 min

(URT.2015.17708)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der im Kanton Zürich wohnhafte

schweizerisch-italienische Doppelbürger A gab am 8. April 2015 vor dem

Zivilstandsamt C (Italien) eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft

betreffend das ungeborene

Kind von D ab, einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten

italienischen Staatsangehörigen. Am 13. April 2015 übermittelte das

schweizerische Generalkonsulat in E

(Italien) die von der

werdenden Mutter mitunterzeichnete Erklärung von

A dem Gemeindeamt des Kantons Zürich

(GAZ) zwecks Anerkennung der pränatalen Kindesanerkennung in der Schweiz.

Am 6. Juni 2015 brachte D in

der Klinik F in G (Kanton Zürich) einen Sohn zur Welt.

Obschon seit Oktober 2014 gerichtlich getrennt, war die Kindsmutter dabei im

Zeitpunkt der Geburt noch mit dem italienischen Staatsangehörigen H

verheiratet, woraufhin das GAZ mit Verfügung vom 7. Juli 2015 die

Anerkennung der in Italien erfolgten vorgeburtlichen Anerkennung des Kindes

durch A verweigerte; Verfahrenskosten wurden nicht

erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 3. August 2015

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(Justizdirektion) rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom

30.

September 2015 abwies (Dispositiv-Ziff. I), eine Parteientschädigung

verweigerte (Dispositiv-Ziff. IV) und – dem Gesuch von

A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens

einstweilen auf die Staatskasse nahm

(Dispositiv-Ziff. III) sowie in Dispositiv-Ziff. V A dessen Anwalt als

unentgeltlichen Rechtsbeistand

beiordnete.

III.

A liess dagegen am 15. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen

und Folgendes beantragen:

"1. Die Verfügung sei aufzugeben. Gleichsam sei die am

8.

April 2015 vorgeburtlich erfolgte italienische Kindesanerkennung

anzuerkennen.

2.

Unter

Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin

resp. der Staatskasse.

3.

Beizug der

Akten (von Amtes wegen).

Ausserdem stelle ich für das Beschwerdeverfahren das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dass dem Beschwerdeführer in der Person

des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird."

Unter

Einreichung der Akten des Rekursverfahrens verzichtete die Justizdirektion am

22.

/23. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung, das GAZ am

27.

/29. Oktober 2015 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer

Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach

§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April

2004.

(ZStV, SR 211.112.2) sowie § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die

am 8. April 2015 vom Zivilstands- bzw. Standesamt in C ("ufficio dello stato civile - autenticazione") beurkundete Kindesanerkennungserklärung des

Beschwerdeführers in der Schweiz anzuerkennen ist.

2.1

Bei der öffentlich

beurkundeten bzw. amtlich protokollierten Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 handelt es sich um einen

ausländischen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des

Zivilstandwesens (vgl. Art. 254 Abs. 1 des

Codice Civile italiano vom 4. April

1942.

[CC, Sonderausgabe des Amtsblatts Nr. 79 vom 4. April

1942]). Die Anerkennung derartiger Statusakte in der Schweiz

richtet sich – unter Vorbehalt vorgehenden Staatsvertragsrechts – nach

Art. 32 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom

18.

Dezember 1987 (IPRG, SR 291), wonach ausländische Urkunden über

den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das

Zivilstandsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der

Art. 25–27 IPRG erfüllt

sind (Art. 32 Abs. 1 f. IPRG).

Art. 25 IPRG wiederum gibt als Programmartikel eine Übersicht über die

sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische

Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt

werden drei Voraussetzungen. Erstens muss die Zuständigkeit des Staates, in dem

die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts

(indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG) begründet sein (Art. 25

lit. a IPRG). Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt

haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht

oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens

darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung

im Ausland erfolgter Kindesanerkennungen durch die Schweiz ist neben den

allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in

Art. 73 Abs. 1 IPRG zu beachten. Statt die sogenannte indirekte

Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder Gerichte (im Sinn des Art. 25

lit. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) näher zu regeln, statuiert

diese Bestimmung, nach welchen Rechtsordnungen die in irgendeinem ausländischen

Staat erfolgte Kindesanerkennung in der Schweiz auf ihre materiellrechtliche

und formelle Gültigkeit überprüft wird. So wird die im Ausland erfolgte

Anerkennung eines Kindes nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt,

wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen

Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter

oder des Vaters gültig ist. Im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit einer

Kindesanerkennung ("in favorem recognitionis") genügt es dabei, dass

die Kindesanerkennung den inhaltlichen und formellrechtlichen Anforderungen

auch nur einer der in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen

entspricht (sogenannte alternative Anknüpfung). Es kommt also nicht darauf an, in

welchem ausländischen Staat oder in welchen mehreren ausländischen Staaten die

Kindesanerkennung erklärt bzw. entgegengenommen worden ist; in der Schweiz ist

sie anzuerkennen, sobald sie nach einer der genannten Rechtsordnungen (einschliesslich

deren Internationalen Privatrechts) als gültig anzusehen ist. Die anderen allgemeinen

Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) – ausser derjenigen

über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) –

sind indessen auch bei der Anerkennung im Ausland erfolgter Kindesanerkennungen

zu beachten (zum Ganzen Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2013, Art. 73

IPRG N. 1 ff.; Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 73 IPRG

N. 8).

2.2

Die Anerkennung nach ausländischem Recht erklärter Kindesanerkennungen

in der Schweiz richtet sich im Verhältnis Schweiz-Italien nach dem Bundesgesetz

über das Internationale Privatrecht, da hierfür kein dem Bundesgesetz vorgehendes

Staatsvertragsrecht besteht (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Wie die Vorinstanz

zutreffend erwägt, setzt nämlich insbesondere das Abkommen zwischen der Schweiz

und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

vom 3. Januar 1933 (SR 0.276.194.541) – wie der Titel schon sagt –

eine gerichtliche Entscheidung voraus und ist es bei Anerkennungen

(formgebundener) privater Erklärungen wie der vorliegenden nicht anwendbar.

2.3

Die durch den Beschwerdeführer in Italien erklärte

vorgeburtliche Kindesanerkennung ist nach italienischem Recht als dem Recht der

Staatsangehörigkeit des Kindes sowie seiner Eltern (vgl. Art. 22

sowie Art. 23 Abs. 3 IPRG) der Form nach gültig zustande gekommen

(die Anwendbarkeit des materiellen italienischen Rechts ergäbe sich auch aus

Art. 35 des italienischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht

Nr. 218 vom 31. Mai 1995). So kann eine Kindesanerkennung in Italien

nach Art. 254 Abs. 1 CC nicht nur in der Geburtsurkunde erfolgen,

sondern – wie vorliegend – auch mittels Abgabe einer entsprechenden Erklärung

vor einem Standesbeamten nach der Empfängnis oder Geburt des Kindes. In den in

Art. 254 CC vorgesehenen Formen anerkannt werden kann allerdings

lediglich das nichteheliche Kind (vgl. Art. 250 CC). Wie der schweizerische (vgl. Art. 255 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) geht

denn auch der italienische Gesetzgeber – dem Grundsatz "pater est, quem

nuptiae demonstrant" folgend – von der Vermutung aus, dass der Ehemann

Vater des während der Ehe empfangenen Kindes ist (Art. 231 CC), und ist

darüber hinaus die Begründung des Kindesverhältnisses zum biologischen Vater

eines ehelichen Kindes im italienischen Recht nur eingeschränkt zulässig (vgl.

Art. 253 CC). Anders als die schweizerische Regelung orientiert sich das

italienische Recht jedoch stärker an der genetischen Wahrheit als am ehelichen

Status und greift die Ehelichkeitsvermutung nicht mehr in Fällen, in denen ein

eheliches Kind nach Ablauf von 300 Tagen ab dem Ausspruch der gerichtlichen

Trennung des Ehepaars, ab der Bestätigung der einvernehmlichen Trennung oder ab

dem Tag der gerichtlichen Bewilligung des Getrenntlebens geboren wurde

(Art. 232 Abs. 2 CC).

Vorliegend lebt

die Kindsmutter D den Angaben des Beschwerdeführers zufolge erst seit Oktober

2014.

gerichtlich getrennt von ihrem Ehemann, das heisst, die gerichtliche Trennung

erfolgte keine 250 Tage vor der Geburt ihres Kindes am 6. Juni 2015. Die

beurkundete Aussage des Ehemanns von D vom Mai 2015 legt jedoch den Schluss nahe,

dass ihnen bereits zuvor am 22. Juli 2014 – somit mehr als 300 Tage

vor der Geburt des Kindes von D – die einvernehmliche Trennung gerichtlich

bewilligt worden war. Insbesondere auch mit Blick auf die im Zusammenhang mit

der Anerkennung ausländischer Entscheidungen begrenzte Überprüfungsbefugnis der

schweizerischen Behörden (Art. 27 Abs. 3 IPRG) ist daher mit dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kindesanerkennung

vom 8. April 2015 auch den inhaltlichen Anforderungen der

Art. 250 ff. CC gerecht wurde und die Beurkundung der diesbezüglichen

Erklärung des Beschwerdeführers durch die italienische Behörde zu Recht erfolgte.

Zu prüfen bleibt,

ob die Anerkennung der im Ausland erfolgten Kindesanerkennung mit dem

schweizerischen Ordre public vereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1

IPRG).

3.

3.1

Nach Art. 27 Abs. 1 IPRG wird einer im

Ausland ergangenen Entscheidung in der Schweiz die Anerkennung versagt, wenn

sie mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar

wäre.

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift der Verweigerungsgrund des

Art. 27 Abs. 1 IPRG einzig dann, wenn die Anwendung des fremden

Rechts im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische

Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der

schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl.

BGE 129 III 250 E. 3.4.2, 141 III 328 E. 5.1

[jeweils mit Hinweisen, auch zum Folgenden]).

Um eine Ordre-public-Widrigkeit zu begründen, genügt es mithin nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach

schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist.

Die Anerkennung des ausländischen Entscheids bildet vielmehr die Regel (vgl.

BGr, 5. Juni 2008,4A_8/2008, E. 3.1), von der das Eingreifen des Ordre-public-Vorbehalts umso mehr eine Ausnahme zu bleiben hat, je loser

die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung

der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist.

3.2

Die vom Zivilstands- bzw. Standesamt in C beurkundete Erklärung des Beschwerdeführers vom 8. April

2015.

weicht unstreitig von der schweizerischen Rechtsordnung ab. Das Schweizer

Recht – und mit ihm die meisten ausländischen Rechtsordnungen (vgl. oben 2.3) – fusst insofern auf zwei Rechtsparömien, nämlich "mater semper certa

est" und "pater est quem nuptiae demonstrant"

(Ingeborg Schwenzer, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, August

2013, abrufbar unter www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/veranstaltungen/familienrecht/gutachten-schwenzer-d.pdf.). Danach

sind die Geburtsmutter und deren Ehemann die rechtlichen Eltern des ehelich

geborenen Kindes (Art. 252 Abs. 1 und 2 sowie Art. 255

Abs. 1 ZGB) und ist die Begründung des

Kindesverhältnisses zum biologischen Vater etwa durch Anerkennung des Kindes

(Art. 260–260c ZGB) erst möglich, wenn die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes zuvor erfolgreich angefochten

worden ist (Art. 256 ZGB). Die Anerkennung eines Kindes durch den Erzeuger

ist daher im schweizerischen Recht dann nicht möglich, wenn der Ehemann der

Kindsmutter zwar offensichtlich nicht der Vater ist, seine nach Art. 255

ZGB vermutete Vaterschaft von ihm oder dem Kind aber nicht angefochten wird.

Aber auch, wenn ein anderer Mann das Kind vorgeburtlich und vor Eheschliessung

der Mutter anerkannt hat, geht die Vermutung des Art. 255 ZGB

gleichwohl vor (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar,

2014, Art. 255 ZGB N. 4). Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die

Ehe zum Zeitpunkt der Geburt formell besteht. Auf die Wahrscheinlichkeit, dass

der Ehemann auch der biologische Vater ist, kommt es in keinerlei Hinsicht an.

Weder wird ein faktisches Zusammenleben verlangt noch kann eine spätere

Scheidung oder gar Ungültigerklärung der Ehe die gesetzliche Vermutung zu Fall

bringen (vgl. BGE 122 II 293). Hierin wird der hohe Stellenwert der Ehe als

Anknüpfungspunkt für die Anerkennung einer Rechtsbeziehung deutlich. Begründet wird

die "pater-est-Regel" insofern mit dem Schutz der

Familienbeziehungen bzw. der elterlichen Institution und dem "Familienfrieden".

Ebenso wird befürwortet, dass der Status des Kindes durch das Gesetz geregelt

werde, ohne dass es eines weiteren Akts des Vaters bedürfe (zum Ganzen Cécile

Crevoisier, Die Diskriminierung des Kindes aufgrund seines familienrechtlichen

Status, Bern 2014, S. 251 ff.).

Die Vaterschaftsvermutung zugunsten des

Ehemannes stützt sich auf die Erfahrung, dass dieser in aller Regel auch der

genetische Vater des Kindes ist. Im Gegensatz zur Mutter gab es zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des

Zivilgesetzbuchs keinen klar erkennbaren Nachweis, der eine zweifelsfreie

Zuordnung eines Kindes zu seinem Vater erlaubt hätte; allenfalls konnten bestimmte

Personen aufgrund äusserer Merkmale als Vater ausge­schlossen

werden (Bericht des Bundesrats zum Postulat Fehr, Modernisierung des

Familienrechts, März 2015, abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/ news/2015/2015-03-250/ber-br-d.pdf [Bundesratsbericht], S. 38). Aus Praktikabilitätsgrün­den wurde daher die entsprechende automatische Zuordnungsregel

rechtlich verankert. Die Regelung verfolgt somit ein zulässiges Ziel, auch wenn sie

nicht immer gewährleistet, dass den Interessen des Kindes entsprochen wird.

Denn auch in diesem Fall bietet die Tatsache, dass die Mutter zum Zeitpunkt der

Geburt verheiratet war, dem Kind weder Gewissheit über die Abstammung noch

sorgt sie zwingend dafür, dass die Vaterschaft bei der Person entsteht, die die

elterlichen Rechte und Pflichten am besten wahrnimmt (zum

Ganzen Crevoisier, S. 251 ff.). Ausgehend von den gelebten

Familienverhältnissen sprechen Praktikabilitätsgründe heute denn auch vielmehr

dafür, ebenso von der Vaterschaft des Lebenspartners der Mutter auszugehen.

Gerade mit Blick auf die zunehmende Pluralisierung der Familienformen werden

daher in der Lehre vermehrt kritische Stimmen laut, welche infrage stellen, ob

an der geltenden Regelung, welche nicht zwischen

genetischer, biologischer und sozialer Elternschaft unterscheidet, in einem zeitgemässen Familienrecht noch

festgehalten werden könne (vgl. Schwenzer, S. 33

mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, Art. 255 N. 1; Crevoisier, S. 261). Die Gründe, die für die "pater-est-Regel" ins Feld geführt werden

können, nämlich fehlende Möglichkeit der Feststellung genetischer Abstammung

einerseits und Schutz des Kindes vor Nichtehelichkeit in einer Zeit andererseits, in der diese zur sozialen

Ächtung führte, zählten heute nicht mehr. Das Einzige,

was von der "pater-est-Regel" bleibe, sei das Recht des Ehemannes auf die während der Ehe von seiner Frau

geborenen Kinder, was heutzutage wohl kaum noch als legitime Rechtfertigung für

diese Regel betrachtet werden könne (Schwenzer, S. 33), sei es doch nicht Aufgabe des Gesetzgebers, die

Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu bevorzugen. Er habe vielmehr eine

grundsätzliche Neutralitätspflicht zu wahren (zum Ganzen Crevoisier,

S. 261 f. mit Hinweis auf S. 224 ff.). In diesem Sinn räumte auch der Bundesrat Anfang dieses Jahres ein,

es sei zu bedenken, ob die Vielfältigkeit der heutigen Familienformen nicht

rechtlich erfasst werden müsste. Ein Kind habe Anspruch auf Kenntnis seiner

Herkunft. Für die Zukunft seien daher Modelle zu entwickeln, welche es erlaubten, diesem Anspruch besser gerecht zu werden. Die diesbezüglich

notwendige Diskussion werde dabei bestehende Rechtsmechanismen infrage stellen

müssen, so insbesondere die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes der Mutter (Bundesratsbericht, S. 39).

3.3

Mit dem Beschwerdeführer lässt sich vor diesem

Hintergrund mit Fug fragen, ob die "pater-est-Regel"

auch heute noch uneingeschränkt als Grundüberzeugung

der hiesigen Rechtsordnung zu gelten hat. Zumindest erscheint zweifelhaft, ob

die Anerkennung einer im Ausland rechtmässig erfolgten

Anerkennung eines Kindes, welches 300 Tage nach der gerichtlichen Trennung

bzw. Bewilligung des Getrenntlebens der rechtlichen Eltern geboren wurde, durch

den biologischen Vater das

einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, zumal

in der schweizerischen Privatrechtslehre bereits seit Längerem nicht nur die

Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes als solche kritisiert (3.2), sondern insbesondere

deren Geltung bis zur Scheidung als geradezu inakzeptabel erachtet wird

(Schwenzer/Cottier, Art. 255 N. 1; Schwenzer, S. 33 f.

[jeweils mit Hinweisen]; ferner Crevoisier,

S. 262 f.). Nach Schwenzer könne mithin de lege ferenda kaum ein Zweifel daran

bestehen, dass die "pater-est-Regel" einzuschränken sei. Es

gelte – dem italienischen Recht vergleichbar – konkret die Fälle aus ihrem

Anwendungsbereich auszuschliessen, in denen die Vaterschaft des Ehemannes

unwahrscheinlich sei, wobei vor allem an die dauernde Trennung der Ehegatten im

Vorfeld der Scheidung zu denken sei (zum Ganzen Crevoisier, S. 252 mit

Hinweis auf Ingeborg Schwenzer, Gutachten A zum 59. Deutschen

Juristentag, S. 25 ff.).

Entsprechend wird

auch in der in Lehre zum Internationalen Privatrecht die Ansicht vertreten,

dass es nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstosse, wenn ein

ausländisches Recht Anerkennungsmöglichkeiten gewähre, die dem inländischen

Recht unbekannt seien, wie zum Beispiel bei der Anerkennung eines Kindes einer

verheirateten Mutter, deren Ehemann im Geburtsregister des Kindes nicht als

dessen Vater genannt sei; denn die italienischen Vorschriften dieses Inhalts

seien durchaus sachgerecht, und es sei nur eine Frage der Rechtstechnik, ob man

ein Kindesverhältnis selbst bei offenbar nicht bestehender Abstammung vom

Ehemann der Mutter herstelle und eine Anfechtung zulasse oder eine Vaterschaftsvermutung

nicht ausspreche, dafür aber die Klage des Ehemannes der Mutter auf Herstellung

eines Kindesverhältnisses gestatte (zum Ganzen Siehr, Art. 72 IPRG N. 17).

Im Fall eines in Italien geborenen Kindes, in dessen dortigem Zivilstandsregister

der Name des Ehemannes der Kindsmutter gestützt auf Art. 232 Abs. 2

CC nicht eingetragen wurde, hält die Lehre demgemäss dafür, dass die Eintragung

des Ehemannes im inländischen Zivilstandsregister von vornherein unterbleiben dürfe

(vgl. Siehr, Art. 68 IPRG N. 6 und 39, auch zum Folgenden). Die

damit einhergehende Abweichung von inländischen Vorschriften (Art. 255

ZGB) verstosse jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen Ordre public,

wenn die Vaterschaft des getrennt lebenden Ehemanns so unwahrscheinlich sei,

dass eine Anfechtungsklage erfolgreich sein würde (vgl. Art. 262

ZGB). Wo nämlich im schweizerischen Recht die Korrektur einer etwas zu starren

Vermutung durch eine Anfechtungsklage vollzogen werde, nehme das ausländische

Recht die Korrektur einer leichtfertigen Nichteintragung durch eine Klage auf

Feststellung legitimer Abstammung vor (vgl. Art. 234

Abs. 3 CC). Nach dieser Lehrmeinung scheint es folglich mit dem

schweizerischen Ordre public durchaus vereinbar, dass bei der Geburt

eines (nach Schweizer Begriffen) ehelichen Kindes im Ausland unter Umständen im

inländischen Zivilstandsregister kein Kindesverhältnis zu einem Vater

eingetragen wird. Eine gültige (vgl. Art. 73 Abs. 1 IPRG)

ausländische Kindsanerkennung wäre diesfalls in der Schweiz ohne Weiteres

anzuerkennen und im Zivilstandsregister einzutragen (vgl. auch Schwander,

Art. 72 IPRG N. 14).

Gänzlich anders

wird die Lage indes beurteilt, wenn das Kind im Inland geboren wurde. Nach

Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 IPRG

richtet sich die Frage nach der Entstehung eines Kindesverhältnisses im internationalen

Verhältnis nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt

seiner Geburt (anders in Italien: Art. 33 des italienischen Gesetzes über

das Internationale Privatrecht Nr. 218 vom 31. Mai 1995), weshalb bei

einer Geburt in der Schweiz gestützt auf Art. 68 Abs. 1 IPRG in

Verbindung mit Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann der Kindsmutter ins

Zivilstandsregister einzutragen ist. Ein solches im Inland bestehendes

Kindesverhältnis zu einem anderen Mann wiederum soll nach herrschender Lehre

zum Internationalen Privatrecht der Anerkennung einer im Ausland erfolgten

Kindesanerkennung zwingend entgegenstehen, die Eintragung der im Ausland erfolgten

Kindesanerkennung im Zivilstandsregister mithin ausgeschlossen sein (Siehr,

Art. 73 N. 12; Schwander, Art. 72 N. 18; Art. 73

Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 IPRG, Art. 255

Abs. 1 sowie 260 Abs. 1 ZGB und Art. 11 Abs. 1 ZStV). Ob sich diese unterschiedliche

Behandlung im Ergebnis vergleichbarer Sachverhalte mit Blick auf die die

Anerkennung begünstigende Zwecksetzung des Art. 73 Abs. 1 IPRG

rechtfertigen lässt, sei dahingestellt. Es scheint jedenfalls nicht der in der

Schweiz herrschenden Rechtsauffassung zu entsprechen, dass die Anerkennung und

Eintragung einer ausländischen Kindesanerkennung, welche nach schweizerischem

Recht mit Blick auf Art. 255 ZGB nicht zulässig wäre, in jedem Fall mit

den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen (Ordre public) unvereinbar

wäre.

3.4

Selbst wenn man indes davon ausginge, dass der schweizerische Ordre public bei einem gewöhnlichen Aufenthalt

des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt in der Schweiz eine strikte

Berücksichtigung der Vaterschaftsvermutung nach Art. 255 ZGB gebiete,

erwiese sich die Berufung auf den Ordre public im konkreten Fall als ungerechtfertigt.

Wie gesagt (3.1) beurteilt sich die

Frage, ob die Anerkennung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IPRG zu verweigern ist, nicht abstrakt. Entscheidend sind vielmehr

die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall (vgl. BGE 141 III 328,

E. 5.1, S. 338). Diesbezüglich ist vorliegend

festzustellen, dass D seit März 2013 getrennt von ihrem Ehemann lebt, den

beiden offenbar im Juli 2014 für die Dauer des Verfahrens das

Getrenntleben bewilligt wurde und im Oktober 2014 die gerichtliche Ehetrennung

erfolgte. Ein intaktes Familienverhältnis, welches es mit der Ehelichkeitsvermutung zu schützen gälte, existiert

somit zwischen den Ehegatten schon seit Längerem nicht mehr bzw. hat

zwischen dem Ehemann und dem Kind von D nie bestanden. Seit

März 2013 lebt D denn auch in der Schweiz, wo sie eine

Beziehung zum Beschwerdeführer unterhält. Nach Empfängnis ihres gemeinsamen

Kindes gab der Beschwerdeführer daher am 8. April 2015 auf dem

Zivilstands- bzw. Standesamt in C die zur Beurteilung stehende Erklärung ab,

wobei sich sowohl die Kindsmutter wie auch ihr Ehemann ausdrücklich mit diesem

Vorgehen einverstanden erklärten. Eine unmittelbar nach der Geburt des Kindes von D durchgeführte DNA-Analyse weist den Beschwerdeführer zudem als

dessen biologischen Vater aus. Daraus ergibt sich, dass die Beseitigung des in

der Schweiz von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum rechtlichen

Vater im Sinn von Art. 255 ZGB im Interesse aller

Beteiligten liegen dürfte, insbesondere aber in jenem des Kindes von D, weil danach ein Kindesverhältnis zum wirklichen, biologischen

Vater hergestellt werden kann, wie es mit der

Anerkennungserklärung beabsichtigt war.

Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer die Anerkennung seines Sohnes – eigenen Angaben zufolge

auf Anraten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – vorgeburtlich in Italien vornahm, kann ihm

im Übrigen entgegen der seitens des Beschwerdegegners vertretenen Auffassung

auch keine missbräuchliche Gesetzesumgehung zum

Vorwurf gemacht werden, weist der Sachverhalt doch offensichtlich mehrere

Berührungspunkte zu Italien auf. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die

Kindsmutter und ihr gemeinsames Kind verfügen über die italienische

Staatsbürgerschaft. D lebte zudem noch bis vor knapp drei Jahren in Italien. Vor

diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 72

Abs. 1 IPRG grundsätzlich auch im Fall einer

Anerkennung in der Schweiz freigestanden, diese vor den schweizerischen

Behörden gestützt auf das italienische Recht zu erklären (ob die Behörde dieses

mit Blick auf Art. 17 IPRG, welcher bereits bei

einer "einfachen" Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre

public greift, auch hätte anwenden dürfen, kann an dieser Stelle

offenbleiben; vgl. hierzu Schwander, Art. 27

IPRG N. 6, Art. 72 N. 18). In jedem Fall spricht die Beziehungsnähe zu Italien eher

für denn gegen eine Zurückhaltung in der Annahme eines Verstosses gegen den Ordre public.

3.5

Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass mit der

Anerkennung der vom Beschwerdeführer in Italien erklärten Kindesanerkennung

eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public

einherginge, welche im konkreten Fall eine Ausnahme von der Regel rechtfertigte, nach welcher im Ausland

erfolgte Kindesanerkennungen in der Schweiz anzuerkennen sind, wenn sie nach

einer der in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten

Rechtsordnungen gültig sind. Die Urkunde vom 8. April 2014 ist

daher in der Schweiz anzuerkennen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser

für beide Rechtsmittel antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen, und zwar – aus sich noch herausstellendem

Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an den Vertreter des Beschwerde­führers (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 17 N.

45).

5.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist angesichts der nachgewiesenen

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen

(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers zu bestellen. Diesen hat bereits die Vorinstanz zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt und ihn für den

Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 4'073.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Weil die durch

den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung auf die Entschädigung für

den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen ist, hat der Beschwerdegegner

den Betrag der Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 1'000.-

nicht an diesen, sondern an die Vorinstanz zu leisten.

5.3

Mit Bezug auf die

Beschwerde gilt es hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung für den als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellenden Vertreter des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252)

vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit

des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in

Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Die dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers gewährte Parteientschädigung wird an dessen Entschädigung als

unentgeltlichem Rechtsbeistand angerechnet.

Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von elf Stunden und Barauslagen bzw.

Spesen von Fr. 35.- geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 2'651.40 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung verbleibt ein aus der

Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'151.40.

5.4

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion

vom 30. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

7.

Juli 2015 werden aufgehoben. Die Kindesanerkennung des Beschwerdeführers

vom 8. April 2015 wird anerkannt.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung vom

30.

September 2015 werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt und dieser verpflichtet, für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) an die Vorinstanz zu leisten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Dieser Betrag wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands angerechnet.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung

im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'151.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Das

Rechtsmittel ist – unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen – abzuweisen:

Die schweizerische

Anerkennung der im Ausland durch den (mit der Kindsmutter nicht verheirateten) biologischen

Vater erfolgten Kindesanerkennung vor Beseitigung des in der Schweiz von

Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses zum Ehemann der Kindsmutter würde

nämlich bewirken, dass das Kind rechtlich zwei Väter hätte. Diese Vorstellung

ist unerträglich und diese Anerkennung hierzulande deshalb mit dem Ordre public

offensichtlich unvereinbar.