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Entscheid

VB.2015.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00647

18. November 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17619)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste

am 13. September 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in

die Schweiz ein, worauf ihm am 9. Oktober 1992 eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Am 25. August

1995 heiratete A in Mazedonien die 1976 geborene Landsfrau B. Aus der Ehe ging 2000

die gemeinsame Tochter C hervor, welche bei der Mutter in

Mazedonien aufwuchs.

Während seines Aufenthalts

wurde A wiederholt straffällig und musste deshalb

bereits am 23. August 1995 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt werden. Seit

2005 wurden folgende Strafen wegen Verbrechen und Vergehen im Strafregister

verzeichnet:

-

Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Limmatthal/Albis vom 15. April 2005;

-

Bestrafung mit einer Gefängnisstrafe von 75 Tagen wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 12. Oktober 2006;

-

Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2012 und als Gesamtstrafe

zu den vorgenannten beiden Verurteilungen.

A wurde wegen seiner

Straffälligkeit am 27. Mai

2005, am 22. November 2006 sowie am 9. Juli 2012 erneut ausländerrechtlich verwarnt.

Am 10. Oktober

2014 bzw. 28. Januar 2015 ersuchte A um den

Nachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter, was das Migrationsamt mit Verfügung

vom 15. April 2015 abwies.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. September 2015 ab,

soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben sowie B und C die Einreise zum

Verbleib bei A zu bewilligen. Weiter ersuchten sie um die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Frist zur Leistung eines mit

Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2015 auferlegten Kostenvorschusses wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2015 abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw.

Erlass der Verfahrenskosten ersucht wurde.

Sowohl das Migrationsamt als auch die

Sicherheitsdirektion verzichteten auf eine Beschwerdeantwort

bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 44 lit. a–c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren

von Personen mit Aufenthalts­bewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und

es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGE 137 I

284.

E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in

Art. 51 Abs. 2 AuG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert

den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG bzw. Art. 73 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE) und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen

Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Sind die genannten Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf

ein Familiennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der Schweiz

anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen

Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug

besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September

2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.2

Die Nachzugsfristen gemäss Art. 73

VZAE bzw. Art. 47 AuG in Verbindung mit

Art. 126 Abs. 3 AuG sind sowohl bei der

Ehefrau (Beschwerdeführerin 2; nachfolgend

Beschwerdeführerin) als auch bei der Tochter (Beschwerdeführerin 3) des Beschwerde­führers nicht

eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich unbestrittenen

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

2.3

Die Beschwerdeführenden begründen die verspätete

Einreichung ihres Nachzugsgesuchs zum einen damit, dass ein früherer Nachzug

aufgrund von Betreibungen und des Strafbefehls vom 20. Februar 2012 chancenlos gewesen wäre. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin

bis vor kurzem die Betreuung ihrer Eltern bzw. ihrer (krebs-) kranken Mutter

übernehmen müssen. Dies sei nun jedoch nicht mehr erforderlich, da ein aus

Italien zurückgekehrter Bruder die erforderliche Betreuung übernehmen könne.

2.4

Nachzugsgesuche sind nach bundesgerichtlicher

Praxis auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. aufgrund

einer nicht als bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer

finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3;

VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April

2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Dementsprechend

erscheint es unerheblich, dass die Beschwerde­führenden

ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der Vorstrafe(n) und

wirtschaft­lichen Situation des Beschwerdeführers als

chancenlos erachtet haben. Ferner sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers aufgrund von dessen Überschuldung (vgl. E. 2.5

nachstehend) nach wie vor prekär, weshalb der Bewilligung des

Familiennachzugs auch heute noch die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

entgegen­steht.

2.5

Hinsichtlich der behaupteten und inzwischen

weggefallenen Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin ist die Sachdarstellung

der Beschwerdeführenden mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat den

Migrationsbehörden gegenüber bereits wieder­holt

falsche oder unvollständige Angaben gemacht:

So gab er bei einem im April

2009.

eingereichten Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

wahrheitswidrig und trotz laufender Probezeit an, nicht vorbestraft zu sein.

Als ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit 2012 der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, liess er in einer Stellungnahme

vom 25. Juni 2012 wahrheitswidrig behaupten, dass seine Tochter C "in

der Schweiz geboren und aufgewachsen" sei.

Auch hat er seine gegenwärtige

Verschuldungssituation nur unvollständig dargelegt: So wurde er vor der letzten

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Hinweis auf seine

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG mit Schreiben vom 23. März 2015

zur Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs aufgefordert. Gemäss

dem hierauf eingereichten Auszug vom 31. März 2015 summierten sich die

offenen Betreibungen auf fast Fr. 20'000.-. Wie sich aus den Eingangsdaten

und den Betreibungsnummern ergibt, handelt es sich dabei aber ausschliesslich

um neu angehobene Betreibungen des Jahres 2014, während unklar bleibt,

inwieweit der Beschwerdeführer frühere Schulden abbauen konnte (vgl. hierzu die

Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamts F vom 17. März 2014 und 22. Oktober

2014.

sowie des Betreibungsamtes der Stadt G vom 29. Mai 2009). Ein vollständiger,

aktueller Betreibungsregisterauszug liegt damit nicht in den Akten und wurde

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Weiter werden in

der Beschwerdeschrift erwähnte monatliche Tilgungszahlungen von Fr. 500.-

vom Beschwerdeführer nicht freiwillig geleistet, sondern sind Folge einer

entsprechenden Lohnpfändung.

Auch im vorliegenden

Bewilligungsverfahren liess er sich zumindest widersprüchlich und irreführend

vernehmen: So äusserte er sich in einer Stellungnahme vom 27. Januar 2015

dem Migrationsamt zunächst dahingehend, dass sämtliche Geschwister der

Beschwerdeführerin das heimatliche Dorf verlassen hätten. Bei den Adressangaben

im selben Schreiben offenbarte er jedoch, dass neben dem zurückgekehrten Bruder

mindestens zwei Schwestern der Beschwerdeführerin und zahlreiche weitere Verwandte

und verschwägerte Personen (wieder oder seit jeher) im selben Dorf wie die

Beschwerdeführerin und deren Mutter und deren Tochter wohnhaft sind. Immerhin

wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 die in der Beschwerdeschrift

noch stark übertriebene Distanzangaben zwischen der Stadt E und dem Heimatdorf

der Beschwerdeführerin durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden richtiggestellt.

Bereits aufgrund dieser Vorkommnisse und der Interessenslage der

Beschwerdeführenden kann nicht vorbehaltslos auf deren Sachdarstellung

abgestellt werden.

2.6

Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen,

dass es für die Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin bereits seit

geraumer Zeit zahlreiche Betreuungsalternativen gegeben hätte: So leben neben

dem (zu einem nicht genauer genannten Zeitpunkt) nach Mazedonien zurückgekehrten

Bruder zwei weitere Schwestern der Beschwerdeführerin und mehrere

Familienangehörige des Beschwerdeführers im selben Dorf. Weitere Schwestern der

Beschwerdeführerin leben im nahegelegenen E. Da sich die Beschwerdeführerin und

die gemeinsame Tochter während der Sommermonate sowie über Weihnachten und

Neujahr regelmässig und über längere Zeit in der Schweiz aufhielten, ist davon

auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit

auch durch weitere Familienangehörige betreut wurde oder zumindest auf keine

eng­maschige Betreuung angewiesen war. Eine solche

Betreuung hätten aber ohne Weiteres auch die beiden

Schwestern vor Ort oder die weiteren Familienangehörigen im nahen E leisten können.

2.7

Dies gilt umso mehr, als dass die gesundheitlichen

Einschränkungen der betreuten Mutter aus den eingereichten ärztlichen

Bestätigungen vom 18. Dezember 2014 und vom

15.

Oktober 2015 nur rudimentär

hervorgehen und keine verlässliche Aussage über deren frühere

Betreuungsbedürftigkeit zulassen. Entgegen den Angaben der Beschwerde­führenden geht aus den eingereichten Bestätigungen auch keine

(frühere) Krebserkrankung der Mutter hervor. Bei den eingereichten Bestätigungen

handelt es sich zudem um keine unabhängigen Arztberichte, sondern um

offenkundig mit Blick auf das vorliegende Verfahren ausgestellte Bestätigungen

des Hausarztes der Beschwerdeführerin. So wird in den ärztlichen Bestätigungen

jeweils die Beschwerdeführerin ("B") und nicht deren Mutter als

"Patientin" ("Pacientja") bezeichnet. Damit geht aus den

einge­reichten Arztberichten nicht einmal klar hervor,

ob die Mutter der Beschwerdeführerin überhaupt Patientin beim

berichterstattenden Arzt ist oder dieser seinen Bericht allein aufgrund der

Schilderungen der Beschwerdeführerin erstellt hat. In der eingereichten

ärztlichen Bestätigung vom 18. Dezember 2014 ist zudem nur die Rede davon,

dass sich die Beschwerdeführerin von "1995–2003"

sowie "weiterhin (bis 12.2014)" um ihre Mutter bzw. ihre Eltern

gekümmert habe. Ob seit der Heirat der Beschwerdeführerin eine durchgehende

Betreuung der Mutter erforderlich war, ergibt sich hieraus gerade nicht, zumal

die Angaben zu den Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin ohnehin

ausserhalb einer medizinischen Expertise stehen und geeignet sind, die Neutralität

der eingereichten ärztlichen Bestätigungen weiter infrage

zu stellen.

2.8

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen,

dass auch der Vater der Beschwerdeführerin deren Betreuung benötigt habe, ist

anzumerken, dass dieser bereits 2001 (gemäss ärztlicher Bescheinigung vom 15.

Oktober 2015) bzw. 2003 (gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.

Januar 2015) verstorben ist und dessen Pflegebedürfnisse die verspätete

Gesuchseinreichung damit in keinster Weise zu erklären vermögen.

Die Beschwerdeführenden vermögen damit

die verspätete Stellung ihres Nachzugsgesuchs nicht hinreichend zu erklären.

2.9

Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines

nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen

verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch

nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten

sein: Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter

Familien­nachzug, kann nach Art. 73 Abs. 3

VZAE nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen

(BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4). Im Hinblick auf die

Tochter des Beschwerdeführers liegt nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE ein

wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen

Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss

bundesgerichtlicher Recht­sprechung nicht alleiniges

Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni

2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation

des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend

berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau und

Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

im Vordergrund steht (BBl 2002, 3754 f.). Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch

auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber

die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr,

12.

Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).

2.10

Während die Beschwerdeführenden ausführlich

darzulegen versuchen, weshalb sie ihr Nachzugsgesuch nicht fristgerecht stellen

konnten, belegen sie kaum, weshalb ein Familiennachzug jetzt – nach Wegfall der

angeblichen Hinderungsgründe – geboten sein soll.

Diesbezüglich bringen sie

zunächst vor, dass es im bisherigen Haushalt der Beschwerdeführerin zu

Reibereien und Platzproblemen gekommen sei, seit deren Bruder samt Familie nach

Mazedonien zurückgekehrt sei. Es wird aber weder substanziiert dargelegt, wie

die Platzverhältnisse in der Wohnung tatsächlich sind, noch inwieweit die Beschwerdeführerin

und deren Tochter deshalb tatsächlich zum Auszug aus der (gross)elterlichen

Wohnung gezwungen sein sollten, noch weshalb ihnen die Suche nach einer neuen

Bleibe in Mazedonien nicht möglich sein sollte.

2.11

Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, weshalb

ein Familiennachzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

erforderlich sein soll: Gemäss einem ärztlichen Zeugnis vom 18. Mai 2015 leidet

der Beschwerdeführer seit Anfang 2014 an diversen körperlichen und psychischen

Störungen, welche teilweise stressbedingt sein sollen und sich bei einer

Familienzusammenführung erheblich verbessern könnten. Die berichterstattende

Ärztin für innere Medizin betreut den Beschwerdeführer allerdings bereits seit

vielen Jahren und äussert sich in ihrem Zeugnis auch zu fachgebietsfremden

psychiatrischen oder gar nichtmedizinischen Fragen wie dem Integrationserfolg

des Beschwerdeführers. Dem Arztzeugnis kommt deshalb teilweise eher der

Charakter eines zielgerichteten Referenzschreibens denn einer neutralen

ärztlichen Begutachtung zu (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.5.5).

Es wird im Arztzeugnis sodann auch nicht ausdrücklich behauptet, dass die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers primär auf die Familientrennung

zurückzuführen ist, zumal ohnehin kaum nachvollziehbar wäre, weshalb sich die

bereits seit Jahren bestehende Familientrennung erst jetzt derart belastend

auswirken sollte. Zudem ist der Beschwerdeführer offenbar weiterhin

arbeitsfähig, während die im Arztzeugnis angedeutete Möglichkeit einer

mittelfristigen Gefährdung der Arbeitsfähigkeit höchstens als vage Prognose

aufgefasst werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, weshalb die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einen nach­träglichen Familiennachzug gebieten sollte.

2.12

Sodann entspricht ein Nachzug auch kaum den Interessen

der in Mazedonien aufgewachsenen 15-jährigen Tochter.

Diese steht aufgrund ihres Alters kurz vor dem

Berufseinstieg und befindet sich nicht mehr in einem Alter, in dem eine

problemlose Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erwarten ist. So spricht

sie die hiesige Sprache nicht und kennt Land und Leute lediglich aus Ferienaufenthalten

bei ihrem Vater. Die generell schlechtere

Wirtschaftslage in ihrer Heimat vermag keinen Nachzugsgrund zu bilden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb

das Kindeswohl vorliegend im Sinn von Art. 75 AuG nurmehr durch einen Nachzug

in die Schweiz gewahrt werden könnte: Da die Tochter weiterhin bei ihrer Mutter

in Mazedonien leben kann, ist ihre hinreichende Betreuung sichergestellt.

Jedenfalls vermögen weder die allenfalls besseren Berufs­aus­sichten in der Schweiz noch das blosse

Interesse an einer Familienzusammenführung einen nachträglichen Familiennachzug

zu rechtfertigen, wollte der Gesetzgeber mit der Statuierung von

Nachzugsfristen im Interesse einer frühzeitigen Integration doch gerade

verhindern, dass Nachzugsgesuche erst kurz vor dem Berufseinstieg gestellt

werden und ist das Interesse an einer Familienzusammenführung doch jedem

(verspätet oder rechtzeitig gestelltem) Nachzugsgesuch immanent.

2.13

Auch hinsichtlich der Ehefrau des

Beschwerdeführers sind keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Nachzug ersichtlich, zumal auch bei ihr Inte­grationsschwierigkeiten zu erwarten sind und auch bei ihr weder

ihre (hinsichtlich der genauen Anstellungsbedingungen und einer dauerhaften

Anstellung) vagen Jobaussichten, noch das Interesse an einer

Familienzusammenführung einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen.

Damit sind weder die Gründe nachvollziehbar, welche die

Beschwerdeführenden an einer rechtzeitigen Stellung eines Nachzugsgesuchs

gehindert haben sollen, noch ist ersichtlich, welche wichtigen familiären

Gründe vorliegend einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen

vermögen.

Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.14

Es kann damit offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit, seinen deshalb

erwirkten Verwarnungen sowie aufgrund seiner Über­schuldungssituation

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Ebenso kann

offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden sich bei einer Bewilligung des Fami­liennachzugs überhaupt selbst finanzieren könnten oder ein Nachzug

auch aus diesem Grund (vgl. Art. 44 lit. c AuG)

verweigert werden müsste.

3.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 VZAE werden

Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens über die

Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän­derinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 AuG N. 26).

Eine persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die

Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig

sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre

Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne

diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar

2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr, 14. September 2011,2C_192/2011,

E. 3.3.2). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der

Beschwerdeführenden der Fall, zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung

vorliegend keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VGr,

8.

Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2).

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auch

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung ver­fassungsmässiger Rechte ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …