VB.2015.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00648
21. Januar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00648
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 entzog das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 6. Juli 2015 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 21. September 2015 abwies.
III.
Am 20. Oktober 2015 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
("inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer") sei der Rekursentscheid vollumfänglich
aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
4.
November 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht,
ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die Vorinstanz sei
trotz diesbezüglicher Vorbringen seinerseits auf die Frage des Vorliegens einer
erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der
Tatbegehung nicht weiter eingegangen. Da der Gehörsanspruch formeller Natur
ist, ist diese Rüge vorweg zu behandeln (BGE 131 I 91 E. 3.1).
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid
in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person,
dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der bzw. die Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138
IV 81 E. 2.2, 134 I 83 E. 4.1 [je mit Hinweisen];
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Die
Vorinstanz erwog, dass und weshalb die zur Beurteilung stehende Tat als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren sei, wobei
sie sich auch mit den – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden,
unbehelflichen –Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der (konkreten)
Gefährdungssituation näher befasste. Es ist mithin ohne Weiteres erkennbar,
dass und weshalb die Vorinstanz davon ausging, im Tatzeitpunkt habe eine hohe
abstrakte Gefährdungssituation bestanden. Der Beschwerdeführer
vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Damit
hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer überquerte am 31. März 2012, 6.04 Uhr, am Steuer eines Personenwagens
der Marke C, Kfz.-Nr. 01, in der Stadt Zürich die Verzweigung Bürkliplatz/Talstrasse
in Fahrtrichtung Bellevue. Dabei überschritt er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
innerorts von 50 km/h um 30 km/h (nach Abzug der technisch bedingten
Sicherheitsmarge. Das Bezirksgericht G erkannte
daraufhin mit Urteil und Verfügung vom 23. November 2013 auf eine vorsätzliche
grobe Verkehrsregelverletzung; die hiergegen erhobene Berufung zog der
Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 zurück.
3.2
Gestützt auf
diesen Sachverhalt erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die Ausgangsverfügung,
wobei sie im Wesentlichen erwog, die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h stelle ungeachtet der
konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) dar. Nach einer solchen sowie unter Berücksichtigung des getrübten
automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei diesem der Führerausweis
für sechs Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).
Die Beschwerde richtet sich gegen
die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird
die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Er wendet jedoch ein, trotz des vom Bundesgericht entwickelten
Schematismus, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h
eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG darstelle, seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Aufgrund der Akten
sowie seiner völlig unbestritten gebliebenen Vorbringen sei vorliegend davon
auszugehen, dass zum Begehungszeitpunkt am Begehungsort keine
Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, weshalb weder eine konkrete noch eine
erhöht abstrakte Gefahr für irgendwelche Verkehrsteilnehmer bestanden haben
könne und mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG auch kein Führerausweisentzug erfolgen dürfe.
4.
4.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz
unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren
(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere
begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird
kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete
oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein
qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,
E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen
Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132
II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren
Hinweisen),
4.2
Im
Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das
Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise
Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere
Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten
Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem
dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in
Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h
überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,
E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und
mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel
zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu
bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).
Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere
Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend
erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften
Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten
Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei
der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr,
26.
Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr,
16.
Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).
4.3
Vor dem Hintergrund der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts
erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h – wie sie der Beschwerdeführer
zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG vor, das heisst unabhängig von weiteren, die
Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen-,
Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema
abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr,
16.
März 2011,1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012,1C_47/2012,
E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543,
E. 4.3) und lassen die aus der Geschwindigkeitsüberschreitung
resultierende Gefährdung – anders als etwa in dem vom Beschwerdeführer zu
seinen Gunsten angerufenen Bundesgerichtsentscheid 6A.64/2006 vom 20. März
2007.
betreffend die (nicht schematisierte) Beurteilung eines Verstosses gegen das Rückwärtsfahrverbot auf Autobahnen – nicht
weniger gravierend erscheinen. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers,
im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine
(weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, von vornherein unbehelflich und
läuft insbesondere auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ins Leere. Dass in
subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vorgelegen wäre, wird vom
Beschwerdeführer demgegenüber gar nicht erst behauptet und geht auch aus den
Akten nicht hervor.
Selbst unter der Annahme einer übersichtlichen Verkehrslage
sowie guter Sicht- und Strassenverhältnisse im Begehungszeitpunkt musste der
Beschwerdeführer denn auch durchaus mit der Möglichkeit rechnen, dass sich auf
der von ihm passierten Verzweigung Bürkliplatz/Talstrasse, für ihn –
insbesondere in Anbetracht der Geschwindigkeit, mit welcher die massgebliche
Stelle befuhr – nicht einsehbar, Fussgänger oder Fahrzeuge anschickten, auf die
Verzweigung zu gelangen. Diesbezüglich sei mit der Vorinstanz hervorgehoben,
dass die Verzweigung Bürkliplatz/Talstrasse gerade dadurch gekennzeichnet ist,
dass sie mehrere Spuren, teilweise nicht richtungsgetrennten Gegen- sowie
Tramverkehr und mehrere Einmündungen aufweist, mit diversen Fussgängerstreifen
versehen ist und beidseits von Trottoirs bzw. von einer Tramhaltestelle gesäumt
wird. Letztere wird zudem von sieben Linien der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)
bedient, welche den Fahrgastbetrieb – abgesehen von der Buslinie 165 –
auch samstags jeweils bereits vor 6.00 Uhr aufnehmen (vgl. Fahrpläne VBZ
abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/vbz). Der Beschwerdeführer konnte folglich
keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seiner Verkehrsverletzung für sich
alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Dies umso weniger, als bei der zum
Tatzeitpunkt herrschenden Dunkelheit allfällige Passanten ohnehin nur erschwert
zu erkennen waren.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu
Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG erkannt.
4.4
Nach einer
schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
War der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung entzogen, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate
(Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).
Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis
mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wegen einer mittelschweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Damit beträgt
die Dauer des Ausweisentzugs mindestens sechs Monate (Art. 16c Abs. 2
lit. b SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht
unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Demnach erweisen sich
der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18.
Juni 2015 als rechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …