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Entscheid

VB.2015.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00648

21. Januar 2016Deutsch10 min

(URT.2016.17822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 entzog das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 6. Juli 2015 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel

mit Entscheid vom 21. September 2015 abwies.

III.

Am 20. Oktober 2015 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

("inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer") sei der Rekursentscheid vollumfänglich

aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2015 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Das Strassenverkehrsamt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom

4.

November 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht,

ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt vor, die Vorinstanz sei

trotz diesbezüglicher Vorbringen seinerseits auf die Frage des Vorliegens einer

erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der

Tatbegehung nicht weiter eingegangen. Da der Gehörsanspruch formeller Natur

ist, ist diese Rüge vorweg zu behandeln (BGE 131 I 91 E. 3.1).

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid

in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person,

dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.

Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der bzw. die Betroffene über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 138

IV 81 E. 2.2, 134 I 83 E. 4.1 [je mit Hinweisen];

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Die

Vorinstanz erwog, dass und weshalb die zur Beurteilung stehende Tat als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren sei, wobei

sie sich auch mit den – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden,

unbehelflichen –Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der (konkreten)

Gefährdungssituation näher befasste. Es ist mithin ohne Weiteres erkennbar,

dass und weshalb die Vorinstanz davon ausging, im Tatzeitpunkt habe eine hohe

abstrakte Gefährdungssituation bestanden. Der Beschwerdeführer

vermochte den Entscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Damit

hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer überquerte am 31. März 2012, 6.04 Uhr, am Steuer eines Personenwagens

der Marke C, Kfz.-Nr. 01, in der Stadt Zürich die Verzweigung Bürkli­platz/Talstrasse

in Fahrtrichtung Bellevue. Dabei überschritt er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit

innerorts von 50 km/h um 30 km/h (nach Abzug der technisch bedingten

Sicherheitsmarge. Das Bezirksgericht G erkannte

daraufhin mit Urteil und Verfügung vom 23. November 2013 auf eine vorsätzliche

grobe Verkehrsregelverletzung; die hiergegen erhobene Berufung zog der

Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 zurück.

3.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die Ausgangsverfügung,

wobei sie im Wesentlichen erwog, die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h stelle ungeachtet der

konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) dar. Nach einer solchen sowie unter Berücksichtigung des getrübten

automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers sei diesem der Führerausweis

für sechs Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).

Die Beschwerde richtet sich gegen

die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führeraus­weisentzugs. Dabei wird

die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Er wendet jedoch ein, trotz des vom Bundesgericht entwickelten

Schematismus, wonach eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h

eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG darstelle, seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Aufgrund der Akten

sowie seiner völlig unbestritten gebliebenen Vorbringen sei vorliegend davon

auszugehen, dass zum Begehungszeitpunkt am Begehungsort keine

Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen seien, weshalb weder eine konkrete noch eine

erhöht abstrakte Gefahr für irgendwelche Verkehrsteilnehmer bestanden haben

könne und mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG auch kein Führerausweisentzug erfolgen dürfe.

4.

4.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz

unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren

(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Letztere

begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG,

wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Vorausgesetzt wird

kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete

oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein

qualifiziertes Verschulden (vgl. BGr, 18. Februar 2015,1C_169/2014,

E. 3.2, 31. Oktober 2011,1C_184/2011, E. 2.4.2 mit zahlreichen

Hinweisen; BGE 126 II 206 E. 1a). Die schwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht damit der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132

II 234, 238 E. 3.2; BGr, 28. März 2007,6A.86/2006, mit weiteren

Hinweisen),

4.2

Im

Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das

Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise

Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere

Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten

Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG unter anderem

dann vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in

Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962) um 25 km/h

überschritten worden ist (vgl. BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011,

E. 2.2). Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und

mehr erfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei in der Regel

zumindest grobfahrlässig, weshalb auch der subjektive Tatbestand regelmässig zu

bejahen ist (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c, 123 II 37 E. 1f).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere

Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend

erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften

Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten

Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei

der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr,

26.

Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr,

16.

Oktober 2008,1C_83/2008, E. 2).

4.3

Vor dem Hintergrund der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Überschreitung der innerorts

erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h – wie sie der Beschwerdeführer

zu verantworten hat – objektiv ohne Weiteres eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG vor, das heisst unabhängig von weiteren, die

Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Günstige Strassen-,

Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema

abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr,

16.

März 2011,1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012,1C_47/2012,

E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543,

E. 4.3) und lassen die aus der Geschwindigkeitsüberschreitung

resultierende Gefährdung – anders als etwa in dem vom Beschwerdeführer zu

seinen Gunsten angerufenen Bundesgerichtsentscheid 6A.64/2006 vom 20. März

2007.

betreffend die (nicht schematisierte) Beurteilung eines Verstosses gegen das Rückwärtsfahrverbot auf Autobahnen – nicht

weniger gravierend erscheinen. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdeführers,

im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung seien am betreffenden Ort keine

(weiteren) Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen, von vornherein unbehelflich und

läuft insbesondere auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ins Leere. Dass in

subjektiver Hinsicht eine Ausnahmesituation vorgelegen wäre, wird vom

Beschwerdeführer demgegenüber gar nicht erst behauptet und geht auch aus den

Akten nicht hervor.

Selbst unter der Annahme einer übersichtlichen Verkehrslage

sowie guter Sicht- und Strassenverhältnisse im Begehungszeitpunkt musste der

Beschwerdeführer denn auch durchaus mit der Möglichkeit rechnen, dass sich auf

der von ihm passierten Verzweigung Bürkli­platz/Talstrasse, für ihn –

insbesondere in Anbetracht der Geschwindigkeit, mit welcher die massgebliche

Stelle befuhr – nicht einsehbar, Fussgänger oder Fahrzeuge anschickten, auf die

Verzweigung zu gelangen. Diesbezüglich sei mit der Vorinstanz hervorgehoben,

dass die Verzweigung Bürkliplatz/Talstrasse gerade dadurch gekennzeichnet ist,

dass sie mehrere Spuren, teilweise nicht richtungsgetrennten Gegen- sowie

Tramverkehr und mehrere Einmündungen aufweist, mit diversen Fussgängerstreifen

versehen ist und beidseits von Trottoirs bzw. von einer Tramhaltestelle gesäumt

wird. Letztere wird zudem von sieben Linien der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ)

bedient, welche den Fahrgastbetrieb – abgesehen von der Buslinie 165 –

auch samstags jeweils bereits vor 6.00 Uhr aufnehmen (vgl. Fahrpläne VBZ

abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/vbz). Der Beschwerdeführer konnte folglich

keineswegs sicher sein, die Fahrbahn bei seiner Verkehrsverletzung für sich

alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Dies umso weniger, als bei der zum

Tatzeitpunkt herrschenden Dunkelheit allfällige Passanten ohnehin nur erschwert

zu erkennen waren.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben somit zu

Recht auf eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG erkannt.

4.4

Nach einer

schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

War der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren

Widerhandlung entzogen, beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate

(Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis

mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wegen einer mittelschweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen Monat entzogen. Damit beträgt

die Dauer des Ausweisentzugs mindestens sechs Monate (Art. 16c Abs. 2

lit. b SVG) und darf nach Art. 16 Abs. 3 SVG nicht

unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2). Demnach erweisen sich

der Rekursentscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18.

Juni 2015 als rechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …