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Entscheid

VB.2015.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00652

18. November 2015Deutsch12 min

(URT.2015.17621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und A

leben seit 10 Jahren im Konkubinat und haben eine gemeinsame 9-jährige

Tochter, C (geb. 2006). Nach einer verbalen sowie tätlichen Auseinandersetzung

zwischen B und A in der gemeinsamen Wohnung ordnete die Stadtpolizei Zürich

(nachfolgend Stadtpolizei) mit Verfügung vom 3. Oktober 2015 in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A eine

Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot zu B sowie der

gemeinsamen Tochter sowie ein Rayonverbot gemäss Planbeilage für die Dauer von

jeweils 14 Tagen an. B stellte gleichentags Strafantrag gegen A wegen

Tätlichkeiten.

B. Am 8. Oktober

2015 ersuchte B die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend

Bezirksgericht) um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem

B und A getrennt angehört wurden, verlängerte die Haftrichterin mit Verfügung

vom 14. Oktober 2015 die angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber B um drei

Monate, d. h. bis am

17. Januar 2016. Das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter wurde

nicht verlängert. Auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Anordnung

von vorsorglichen Massnahmen im Sinn von Art. 261 ZPO wurde mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

indessen auf die Gerichtskasse genommen.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

gelangte A am 20. Oktober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, es sei auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu verzichten,

eventualiter seien diese bis zum 1. November 2015 zu begrenzen; unter Kostenfolge

zulasten von B. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

B. Die

Stadtpolizei verzichtete an 23. Oktober 2015 auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015

verzichtete die Haftrichterin auf Vernehmlassung. B beantragte am

26.

Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2015

verzichtete die Stadtpolizei auch hierzu auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters bzw. der Haftrichterin in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Nachdem

die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter nicht

verlängert hat, bildet vorliegend einzig die Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin Streitgegenstand.

2.

2.1

Massnahmen, die sich auf das

Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter

Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE

134.

I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung

in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,

8.

September 2015, VB.2015.00461, E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.2; VGr, 17. De­zember 2014, VB.2014.00678,

E. 3.2).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den

Parteien am 3. Oktober 2015. Gemäss den Schilderungen der

Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer sie nach einer verbalen Auseinandersetzung

betreffend Aufgabenteilung im Haushalt zunächst beleidigt und anschliessend,

als der Streit eskaliert sei, auch physisch angegriffen, indem er sie mit der

rechten Faust in den Unterbauch geschlagen und darauffolgend gestossen habe.

Sie habe aufgrund von starken Schmerzen eine Schmerztablette zu sich nehmen müssen,

jedoch keine über die Schmerzen hinausgehenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung erlitten. Vor Vorinstanz machte sie sodann geltend, dass der

zur Veranlassung der Gewaltschutzmassnahmen erfolgte Vorfall nicht die erste

gewalttätige Auseinandersetzung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer ihr

gegenüber bereits mehrmals gewalttätig geworden sei, zuletzt im Februar 2015.

Um ihre Ausführungen zu bekräftigen, legte sie einen Bericht des Spitals D von

2007.

ins Recht. Der Beschwerdeführer habe damals mit der Faust auf ihr Auge

geschlagen, sodass sie im Spital ambulant habe behandelt werden müssen. Sie

wolle sich nun definitiv vom Beschwerdeführer trennen.

3.2

Der

Beschwerdeführer räumte zwar ein, mit der Beschwerdegegnerin am besagten Tag

gestritten zu haben, bestritt jedoch vehement den Vorwurf, sie mit der Faust in

den Unterbauch geschlagen zu haben. Vielmehr sei sie ihm gegenüber tätlich

vorgegangen, indem sie ihn angegriffen, bzw. ihn an seinem Pyjama gepackt und

auf das Bett gestossen habe, wodurch er eine Verletzung am Ellenbogen erlitten

habe und sein Pyjama zerrissen worden sei. In der haftrichterlichen Anhörung

bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen

und gab an, sich ebenfalls von der Beschwerdegegnerin trennen zu wollen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erscheine insgesamt

detailliert, nicht übertrieben und zum heutigen Zeitpunkt nicht im Vornherein

als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass es am

besagten Tag zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen

sei. Aufgrund der bereits mehrfach erfolgten tätlichen Auseinandersetzungen

bestehe die Gefahr, dass es zu neuerlichen, ähnlichen Situationen und damit zu

weiteren Gewaltanwendungen gegenüber der Beschwerdegegnerin komme. Eine Verlängerung

der Schutzmassnahmen um drei Monate, d. h. bis 17. Januar 2016, erscheine deshalb zur

Vermeidung einer weiteren Gefährdung der psychischen und physischen Integrität

der Beschwerdegegnerin angezeigt. Mit Bezug auf die Wegweisung des

Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz sodann fest, für die Beschwerdegegnerin,

welche lediglich in einem 50%-Pensum arbeite und die Tochter mehrheitlich betreue,

sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden, welche auch für ihre Tochter geeignet

sei. Der Beschwerdeführer sei demgegenüber zu 100 % erwerbstätig, weshalb

es ihm leichter fallen dürfte, vorübergehend eine neue Unterkunft zu finden.

4.2

Der

Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf seine Ausführungen vor der

Haftrichterin und macht geltend, diese entsprächen – im Gegensatz zu jenen der

Beschwerdegegnerin – der Wahrheit. Ausserdem seien die Massnahmen ohnehin

unverhältnismässig. Er habe keine Wohnung und sei derzeit obdachlos. Selbst

wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin der Wahrheit entsprächen, sei eine

dreimonatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht angezeigt.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei nach wie vor auf die Verlängerung der

Schutzmassnahmen angewiesen. Sie habe Angst vor ihrem Ex-Partner und befürchte,

dass es erneut zu Gewaltvorkommen käme, wenn sie wieder in derselben Wohnung

lebten. Um die Trennung rechtlich abzusichern, habe sie sich an eine

Rechtsanwältin gewandt.

5.

5.1

Die

Aussagen der Beschwerdegegnerin sind in sich stimmig und lassen, wie die Haftrichterin

zutreffend erkannt hat, keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen

erkennen. Der Beschwerdeführer tritt diesen Darstellungen zwar vehement entgegen.

Da es im Gewaltschutzverfahren jedoch genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte

eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen spricht, ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin

als glaubhaft erachtete und von einer Gefährdung ausgegangen ist.

5.2

Insbesondere

ist darauf hinzuweisen, dass die Parteidarstellungen insofern übereinstimmen,

als die Beschwerdegegnerin das Pyjama des Beschwerdeführers zerrissen haben

soll; ferner soll ihn die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres unmittelbaren

Angriffs auf das Bett gestossen haben. Demgegenüber erklärte die

Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer habe

sie mit der Faust in den Unterleib geschlagen und gestossen. Als sie wieder

aufgestanden sei, habe sie ihn am Kragen gepackt, und beide seien auf das Bett

des Beschwerdeführers gefallen. Dieser habe unter ihr gelegen, sich dann aber

gegen ihren Willen befreien können. Sie gesteht damit zwar zu, dem Beschwerdeführer

seinen Pyjama zerrissen zu haben, aber als Folge seines Verhaltens und nicht im

Rahmen ihres behaupteten Angriffs. Die Beschwerdegegnerin gesteht auch zu,

wütend geworden zu sein, nachdem der Beschwerdeführer ihre Mutter beleidigt

habe, während dieser erklärt, die Beschwerdegegnerin habe vorab seine Mutter

beleidigt; auf keinen Fall will er sie geschlagen haben. Der von beiden

Parteien genannte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Tochter das

Schwimmbad aufsuchen wollte, weist indessen darauf hin, dass sich die

Beschwerdegegnerin kaum länger um den Beschwerdeführer kümmern wollte, als er

wegen des Staubsaugens reklamierte und ihre Mutter beleidigte. Dies spricht für

die Darstellung der Beschwerdegegnerin und dagegen, dass sie ihn unmittelbar am

Kragen gepackt und dabei seinen Pyjama zerrissen haben soll.

5.3

Ebenfalls

nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit

andauernden Konflikte für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden

Erwägungen in der Verfügung vom 14. Oktober 2015 verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Sodann strebt

die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben ihrer Anwältin vom 16. Oktober

2015.

an den Beschwerdeführer eine Auflösung des Konkubinats an. Obwohl sich der

Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen vor Vorinstanz einer Trennung nicht

widersetzt, könnte dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange

ein zusätzliches Konfliktpotenzial mit sich bringen.

5.4

Des

Weiteren erweisen sich das Kontakt- und Rayonverbot entgegen dem – nicht näher

begründeten – Vorbringen des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen

und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind

sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur

Beruhigung der Gesamtsituation ersichtlich sind. Das Kontaktverbot

bezieht sich zudem nur auf die Beschwerdegegnerin und nicht auf die gemeinsame

Tochter, sodass der Kontakt zu dieser weiterhin möglich ist. Schliesslich

erweisen sich die Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren

Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten

Ziel des Schutzes der Beschwerdegegnerin und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Beschwerdeführer bewirken. Gleiches gilt für die vom

Beschwerdeführer beanstandete Wegweisung aus der Wohnung. Die Haftrichterin hat

das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Wohnung zu Recht weniger

hoch gewichtet als jenes der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht

denn auch nicht geltend, inwiefern er auf die Wohnung unbedingt angewiesen sein

soll bzw. vorübergehende Alternativen völlig ausgeschlossen wären. Demgegenüber

ist die Beschwerdegegnerin offenbar auch aufgrund der Asthmaerkrankung der bei

ihr lebenden Tochter auf die Wohnung angewiesen. Sodann ist es, wie die

Haftrichterin zutreffend ausführt, nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, die

Tochter aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen. Anzumerken bleibt, dass die

Wegweisung unabhängig vom sachenrechtlichen oder vertragsrechtlichen Eigentum

bzw. Besitz an der Wohnung erfolgt (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli

2005.

zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 767 ff., S. 774).

5.5

Schliesslich

ist auch die von der Haftrichterin – im Rahmen ihres Ermessens (vorstehend E.

2.

) – auf die maximale Dauer von drei Monaten festgelegte Verlängerung nicht

zu beanstanden.

5.6

Die

Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als

rechtmässig. Der Haftrichterin kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben –

keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren.

6.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen.

6.2

Aufgrund

der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann

kann das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …