Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00654

17. Juni 2016Deutsch23 min

(URT.2016.18156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Juli 2009 wurden anlässlich der Wohnungsräumung von A

Waffen samt Munition sichergestellt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009

ersuchte die Stadtpolizei Zürich das Statthalteramt Zürich um Einleitung eines

administrativen Beschlagnahmeverfahrens. Im Oktober 2009 eröffnete das

Statthalteramt Zürich das Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) und holte

bei der Stadtpolizei einen Leumundsbericht ein. Nachdem sich A am

12. Dezember 2012 nach dem Verbleib der Waffen samt Munition erkundigt

hatte, verlangte er mit Schreiben vom 19. Januar 2013 deren Herausgabe.

Nach Abklärungen teilte das Statthalteramt Zürich A am 24. April 2013 mit,

dass eine Rückgabe der Waffen noch nicht infrage komme. Am 24. Mai 2013

erging eine anfechtbare Verfügung in der Sache, wogegen A Rekurs beim

Regierungsrat erhob.

Mit Beschluss vom 26. März 2014 hiess der

Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich

vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme und Waffeneinziehung gut.

Er hob diese Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum

Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurück. Infolgedessen verlangte A am

9. April 2014 die sofortige Herausgabe seiner Waffen. Mit Schreiben vom

24. April 2014 wies das Statthalteramt Zürich A darauf hin, dass der Regierungsrat

nicht über die Rechtmässigkeit der vom Statthalteramt Zürich am 23. Mai

2013 verfügten Beschlagnahmung entschieden, sondern die Sache zur ergänzenden

Untersuchung und zum Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurückgewiesen

habe. Die zu tätigenden Abklärungen würden etwas Zeit in Anspruch nehmen. Am

12. Mai 2014 wiederholte A sein Begehren, ihm die Waffen samt Munition in

den nächsten Tagen kostenfrei herauszugeben.

Erwägungen

II.

Am 13. Juni 2014 reichte A beim Regierungsrat eine

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt

Zürich ein, worin er wiederum die sofortige Herausgabe der Waffen beantragte.

Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob A erneut

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt

Zürich betreffend "unrechtmässige willkürliche Verweigerung Herausgabe nie

beschlagnahmter Waffen aus legalem Eigentum von A".

Am 9. Februar 2015 verfügte das Statthalteramt

Zürich, dass die von der Polizei sichergestellten Waffen einschliesslich

Munition (1 Sturmgewehr der Marke SIG, 1 Pistole der Marke SIG,

1.

Pistole der Marke Star, 3 Paintballwaffen, 1 Bajonett) nicht

beschlagnahmt und A nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt werden. Auf eine

Kostenauferlegung wurde zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit verzichtet.

Am 25. März 2015 holte A die sichergestellten Gegenstände beim

Statthalteramt Zürich ab.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat

die Rekurse ab, soweit sie (infolge der Herausgabe der Waffen) nicht

gegenstandslos geworden waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang wurden die

Kosten A auferlegt, wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch umgehend

abgeschrieben.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 beantragte A dem

Verwaltungsgericht u.a. die vollständige Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses sowie die Feststellung der Rechtsverzögerung und

Rechtsverweigerung durch das Statthalteramt Zürich wie auch durch den Regierungsrat.

Weiter beantragte A, alle Kosten aus den Verfahren vor den Vorinstanzen

definitiv und vollständig zu "eliminieren". Ausserdem stellte er ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, eventualiter seien die Kosten sofort definitiv abzuschreiben,

und verlangte eine angemessene Umtriebsentschädigung.

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom

23.

Oktober 2015 die Vorakten bei und setzte dem Statthalteramt Zürich

sowie dem Regierungsrat mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2016 eine Frist zur

Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme. Das

Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auf die Einreichung

einer Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte am 16. Juni 2016 die Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die

unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der

Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat hätten das

Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verletzt. Der

Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs­beschwerde folgt

jenem, der auch gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung

zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht

ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer

Streitsache durch einen unab­hängigen und

unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer

Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden (VGr,

23.

Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.2.1 m.w.H.; BGr,

18.

Oktober 2011,8C_712/2011, E. 3.3). Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert

darzulegen (VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.4.1).

Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn

von § 5a VRG ersichtlich und wurden in der Beschwerde auch nicht weiter

dargelegt. Insoweit im Antrag des Beschwerdeführers, "[d]as unbefangene

Verwaltungsgericht bearbeite[…] dieses Rechtsmittel", ein Ausstandsbegehren

erblickt werden müsste, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Gemäss

gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung

des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde

materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls

in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen

Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer

Verletzung des Beschleunigungs­gebots für weitere Verfahren ausschlaggebend

sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 129 V 411 E. 1.3;

BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5;

VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,

E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge

auf Anträge auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die

Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni

2013, VB.2013.00265, E. 1.3).

1.4

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw.

nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu

§ 19–29a N. 45 ff.). Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich

nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand

im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegen­stand der

angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II

165.

E. 5; 133 II 181 E. 3.3). Die Begründung bildet zwar nicht

Bestandteil des Streitgegenstands, ist jedoch allenfalls als Hilfsmittel zur

Konkretisierung der Begehren heranzuziehen.

Da bei Einleitung des Rekursverfahrens noch keine

anfechtbare Verfügung vorlag und der Beschwerdeführer die Herausgabe der Waffen

samt Zubehör durch das Statthalteramt Zürich innert kurzer Frist begehrte, war

vor dem Regierungsrat strittig, ob dem Statthalteramt Zürich Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne. Nachdem das Statthalteramt

Zürich während des Rekursverfahrens am 9. Februar 2015 einen Entscheid in

der Sache gefällt hatte und diese Verfügung vom Beschwerdeführer binnen

Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden war, beschränkte sich das Rekursverfahren

auf die Frage, ob eine Rechtsverzögerung im vorangegangenen Verfahren vorlag.

Eine inhaltliche Prüfung der Verfügung vom 9. Februar 2015 konnte nicht

Gegenstand des Rekursverfahrens bilden. Der Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens beschränkt sich dementsprechend auf die Fragen, ob die Vorinstanz

den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu Recht abwies und

ob im Verfahren vor Regierungsrat selbst eine Rechtsverzögerung vorliegt. Auf

die übrigen Begehren bzw. Rügen ist nicht einzutreten. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers sind dabei insoweit zu berücksichtigen, als sie für die

Beurteilung dieser Fragen massgebend sind.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit

der Beschlagnahme im Jahr 2009 mehrfach die Herausgabe der Waffen verlangt.

Doch das Statthalteramt habe diesbezüglich keine Verfahren geführt, keine

Entscheide gefällt und die Waffen nicht herausgegeben. Es stelle eine

Diskriminierung von Sozialhilfeempfängern dar, wenn ihre Anträge nicht

bearbeitet würden. Durch die Beschlagnahme und Rechtsverweigerung bzw.

-verzögerung seien ausserdem die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die

persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 10 BV), die auch für

Sozialhilfeempfänger gelten, verletzt worden. Auch die Bearbeitungszeit des

Regierungsrats von zwei Beschwerden in derselben Sache von über einem Jahr sei

bei "derart simpler Sachfrage" viel zu lange. Damit habe der

Regierungsrat das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde nach

Art. 13 EMRK verletzt.

2.2

Die Vorinstanz verneinte eine Rechtsverzögerung.

Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 sei zwar die Verfügung

des Statthalteramts Zürich vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme

und Waffeneinziehung aufgehoben worden, gleichzeitig sei jedoch angeordnet

worden, dass die sichergestellten Waffen bis zu einem Neuentscheid des Statthalteramts

in dessen Gewahrsam zu verbleiben hätten. Vor einer

Herausgabe seien weitere Abklärungen zu allfälligen Hinderungsgründen zu

treffen gewesen. Da der Rekurrent einer zur vertieften Abklärung angeordneten

Anhörung am 15. August 2014 unentschuldigt ferngeblieben

sei und diese erst am 18. September 2014 habe

stattfinden können, habe er selber zu einer längeren Dauer des Verfahrens

beigetragen. Zudem habe er sich einer ärztlichen Untersuchung, wie sie im

Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2014 erwähnt sei, widersetzt.

3.

3.1

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der

Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie

zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich

zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren

Verfahrensordnung (VGr, 17. Ok­tober 2012,

VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Be­handlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei

ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde

angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312

E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2).

Eine Ver­letzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin

liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine

Verfahrens­handlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober

2004,1A.169/2004, E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe –

beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die

Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass

die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015,2C_647/2014,

E. 2.2).

3.2

3.2.1

Für das Rekursverfahren vor Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die

Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben

verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei

handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt

nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die

Umstände des Einzelfalls an (Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).

Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien

unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c

Abs. 2 VRG).

3.2.2

Vorliegend ging der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers zwischen dem 13.

und 19. Juni 2014 beim Regierungsrat ein. Daraufhin lud das

Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion das Statthalteramt Zürich mit

Schreiben vom 19. Juni 2014 zur Vernehmlassung innert 20 Tagen ein.

Innert Frist liess sich das Statthalteramt Zürich am 1. Juli 2014

vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer

erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" gegen

das Statthalteramt Zürich beim Regierungsrat. Das Generalsekretariat der

Sicherheitsdirektion setzte dem Statthalteramt Zürich mit Schreiben vom

10.

Dezember 2014 eine Frist zur Vernehmlassung bis 12. Januar 2015. Am

8.

Januar 2015 liess sich das Statthalteramt Zürich vernehmen. Mit

Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat beide Rekurse ab.

3.2.3

Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

den Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihm mitgeteilt hätte,

wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei. Angesichts des begrenzten

Streitgegenstands von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten

Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem

Eingang der Rekursvernehmlassung des Statthalteramts Zürich am 3. Juli

2014.

noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die

Behandlungsdauer des Rekurses in der Tat als recht lange. Denn zwischen Eingang

der ersten Vernehmlassung am 3. Juli 2014 bis zum Entscheid des Regierungsrats

am 26. August 2015 verging mehr als ein Jahr, obwohl der Beschwerdeführer

am 7. Dezember 2014 erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde"

erhoben hatte. Auch in jenem Verfahren sind nach Eingang der Vernehmlassung am

12.

Januar 2015 keine weiteren prozessualen Handlungen der Vorinstanz

aktenmässig dokumentiert. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen

Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches nicht zwingend auf

eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend in beiden

Fällen deutlich überschritten, ohne dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer

die Nichteinhaltung angezeigt hätte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar

wären.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren

die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die

Beschlagnahme der Waffen samt Munition tangiert zwar die Eigentumsgarantie nach

Art. 26 BV und die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV

(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2; 134 I 293 E. 5.2). Es handelt sich jedoch

um Güter, die nicht lebensnotwendig und auch zur Erzielung des Lebensunterhalts

nicht erforderlich sind, sowie um eine vorübergehende, d.h. zeitlich

beschränkte Massnahme im Unterschied zu einer definitiven Einziehung. Hierbei

ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ab März 2011

wieder über eine eigene Wohnung verfügte, was aus seiner Sicht Voraussetzung

für die Herausgabe der Waffen war, seinerseits aber das Gesuch um Herausgabe

erst am 17. Dezember 2012 stellte. Die materielle Beurteilung der

Beschlagnahmung bildet nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung

des Rechtsverzögerungsverbots vor.

Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde

nach Art. 13 EMRK infolge der Rechtsverzögerung ist zu verneinen, steht

dem Beschwerdeführer doch mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat

eine "wirksame Beschwerde" i.S.v. Art. 13 EMRK zur Verfügung.

Die Tatsache, dass ein Rechtsmittel an ein "hinreichend unabhängiges

verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan" (BGE 129 II 193 E. 3.1)

existiert, genügt. Zudem ist Art. 13 EMRK akzessorischer Natur (BGE 130 I

369.

E. 7.1) und kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der

Konvention oder der Zusatzprotokolle angerufen werden (BGE 126 II 377 E.

d/bb).

3.3

Im

Verfahren vor Statthalteramt gilt die Vorschrift von § 27c VRG nicht. Die

Angemessenheit der Frist beurteilt sich hier nach den Umständen des

Einzelfalls.

3.3.1

Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Regierungsrat den Rekurs des

heutigen Beschwerdeführers gutgeheissen und die Sache "im Sinne der

Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zum Neuentscheid" zurückgewiesen

(Dispositiv-Ziff. 1). In E. 3b dieses Beschlusses wurde das

Statthalteramt beauftragt, weitere Abklärungen (z.B. Einholen eines ärztlichen

Berichts, aktueller Strafregisterauszug) vorzunehmen. Am 9. April 2014 verlangte

der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe der Waffen. Mit Schreiben vom

24.

April 2014 wies das Statthalteramt Zürich den Beschwerdeführer darauf

hin, dass zum einen die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss des

Regierungsrats vom 24. März 2014 noch laufe und zum anderen vor Herausgabe

der Waffen die vom Regierungsrat angeordneten Abklärungen getätigt werden

müssten, weshalb der Beschwerdeführer um Geduld gebeten wurde. Am 12. Mai

2014.

verlangte der Beschwerdeführer wiederum die Herausgabe der Waffen, und am

13.

Juni 2014 erhob er Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw.

Rechtsverzögerung. Mit Vorladung vom 31. Juli 2014 lud das Statthalteramt

den Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014 ein, der er

unentschuldigt fernblieb. Mit Vorladung vom 18. August 2014 lud das Statthalteramt

den Beschwerdeführer erneut zur Anhörung am 18. September 2014 ein. Am

9.

September 2014 beantwortete das Statthalteramt eine gleichentags

datierte Anfrage des Beschwerdeführers zum Ablauf und Inhalt der Anhörung. Die

Anhörung fand am 18. September 2014 statt. Am 29. September 2014

reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug und ein Bild

des Waffentresors ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob er zum

zweiten Mal Rekurs beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.

Am 9. Februar 2015 entschied das Statthalteramt Zürich in Sachen

Waffenherausgabe. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, konnte

der Beschwerdeführer die Waffen samt Munition am 25. März 2015 behändigen.

3.3.2

Das Statthalteramt Zürich hat zwar keinen genauen Zeitpunkt genannt, bis zu

welchem mit einem Entscheid zu rechnen wäre. Es hat jedoch den Beschwerdeführer

informiert, dass die infolge des Regierungsratsbeschlusses zu tätigenden

Abklärungen "etwas Zeit in Anspruch nehmen" würden, weshalb er um

Geduld gebeten wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das

Statthalteramt aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 26. März 2014 nicht

verpflichtet und auch nicht berechtigt (vgl. E. 5 des

Regierungsratsbeschlusses), dem Beschwerdeführer die Waffen auszuhändigen. Im

Gegenteil: Die Erwägungen, auf die Dispositiv-Ziff. 1 des

Regierungsratsbeschlusses verweist, verpflichteten das Statthalteramt,

zusätzliche Abklärungen zu tätigen und dann gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen

erneut zu entscheiden. Dass das Statthalteramt sich an die Anweisungen des

Regierungsratsbeschlusses hielt, zunächst den Ablauf der Rechtsmittelfrist

gegen den Beschluss vom 26. März 2014 und den Rücklauf der Verfahrensakten

abwartete, bevor es die erweiterten Abklärungen gemäss Regierungsratsbeschluss

an die Hand nahm, ist nicht zu beanstanden. Von Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine Behörde

nicht sofort oder innert weniger Tage handelt.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verzögerung von

einem Monat, weil der Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014

nicht erschien, nicht dem Statthalteramt anzulasten ist, hat das Verfahren seit

dem Rückweisungsentscheid des Regierungsrats (am 26. März 2014) bis zum

Entscheid am 9. Februar 2015 rund neun Monate gedauert. Nach Abwarten der

Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses sind als einzige Abklärungshandlungen

die Anhörung vom 18. September 2014 mit Nachreichung von Unterlagen per

29.

September 2014 und eine Anfrage vom 19. Januar 2015 aktenmässig

dokumentiert. Die Sachverhaltsabklärungen dauerten somit vom 18. August

2014.

(Vorladung) bis 29. September 2014 sowie mindestens vom

19.

Januar 2015 bis 26. Januar 2015 und nahmen knapp zwei Monate in

Anspruch.

Dass sich der Beschwerdeführer einer medizinischen

Abklärung widersetzte, kann ihm – wie in der Verfügung vom 9. Februar 2015

festgehalten – nicht zum Vorwurf gereichen, erwies sich doch eine solche

ärztliche und psychiatrische Untersuchung als nicht erforderlich. Somit ist

nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer das Verfahren – abgesehen

von der bereits berücksichtigten Säumnis der Anhörung vom 15. August 2015

– durch sein "nicht kooperatives Verhalten" in die Länge gezogen haben

sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits nach

kurzer Zeit schon eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz

einreichte, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Ebenso wenig leuchtet ein,

inwiefern die "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde"

das Verfahren und einen Entscheid betreffend Einziehung oder Herausgabe der

sichergestellten Waffen weiter verzögern sollte, wie es das Statthalteramt in

der Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 in Aussicht stellte.

Weder erforderte die

Entscheidung aufwendige Sachverhaltsabklärungen

noch stellte die entsprechende Begründung der Verfügung besonders schwierige

rechtliche oder tatsächliche Probleme, was grundsätzlich für eine rasche

Erledigung sprechen würde. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung erscheint die Dauer von neun Monaten angesichts des Abwartens

der Rechtskraft und der geschilderten Sachverhaltsabklärungen unter Würdigung

der geringen Bedeutung der Streitsache noch als knapp angemessen. Als nicht mehr

angemessen beurteilte das Verwaltungsgericht etwa die Dauer von 15 Monaten

zur Bearbeitung eines einfachen Gesuchs um Verteilung von Unterlagen in einer

Klinik (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5). In einem Fall

betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Verwaltungsgericht ein

Rekursverfahren, bei welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und

dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr,

11.

Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6). Als ebenfalls zu lang

wertete das Gericht ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für

Sonderschulung und bejahte dementsprechend eine Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall weder besondere Schwierigkeiten noch

Dimensionen aufwies und keine aufwendigen Sachverhaltsabklärungen erforderte,

dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund eineinhalb Jahre (VGr,

17.

Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3).

3.4

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich die Dauer des gesamten Verfahrens. Er habe

seit der Beschlagnahmung im Jahr 2009 die Herausgabe der Waffen mehrfach

verlangt. Trotzdem seien die Vorinstanzen untätig geblieben, obwohl sie auch

von Amtes wegen sofort eine Verfügung hätten erlassen müssen. Die Vorinstanz

äusserte sich nicht zur gesamten Verfahrensdauer, sondern hielt in E. 4c

fest, dass auf Beanstandungen bezüglich der Verfahrensschritte, die vor dem

Beschluss des Regierungsrats vom 26. März 2014 erfolgten, nicht einzugehen

sei, weil diese im Zusammenhang mit jenem Verfahren hätten geltend gemacht

werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass der

Beschwerdeführer das rechtsverzögernde Verhalten des Statthalteramts Zürich ab

September 2009 bereits in seinem Rekurs vom 5. Juni 2013 moniert hatte.

Doch der Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 ging auf die Rüge der

Rechtsverzögerung nicht ein. Sodann hatte er auch in

seinen beiden Eingaben vom 13. Juni 2014 und vom 7. Dezember 2014,

die vorliegendes Verfahren eröffneten, die jahrelangen

Verzögerungen bemängelt. Geht man davon aus,

dass sich der Streitgegenstand einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekts in

erster Linie nach den gestellten Begehren bestimmt (vgl. E. 1.4),

dass über die Frage der Rechtsverzögerung auch nach Tätigwerden der Behörde entschieden

werden muss (E. 1.3) sowie dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde

während des seit 2009 laufenden Verfahrens WB.2009.19 erhoben wurde, erfasst

die vorliegende Beschwerde die gesamte Verfahrensdauer. Daraus folgt, dass der

Regierungsrat in seinem Beschluss vom 26. August 2015 zu Unrecht nicht auf

diese Rüge eingegangen ist. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist

indessen im Sinn der Prozessökonomie abzusehen, geht es doch um die Verletzung

des Beschleunigungsgebots.

3.4.1

Nach der Sicherstellung der Waffen samt Zubehör ersuchte die Stadtpolizei

Zürich das Statthalteramt am 20. Juli 2009 um Einleitung eines

administrativen Beschlagnahmeverfahrens gestützt auf das Bundesgesetz vom

20.

Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG).

Hiervon wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt. Das

Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) wurde vom Statthalteramt Zürich im

Oktober 2009 eröffnet. Am 9. November 2009 reichte die Stadtpolizei dem

Statthalteramt den angeforderten Leumundsbericht ein. In einer Aktennotiz vom

17.

Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich persönlich

am Schalter nach dem Verbleib seiner Waffen erkundigt hatte. Mit Schreiben vom

9.

Januar 2013 ersuchte das Statthalteramt die Stadtpolizei um

Überbringung der sichergestellten Gegenstände. Am 23. Januar 2013

beauftragte es die Stadtpolizei ausserdem mit der Erstellung eines

Infoberichts. Diesen Informationsbericht erstattete die Stadtpolizei am

18.

Februar 2013. Mit Schreiben vom 11. April 2013 erkundigte sich

das Statthalteramt Zürich beim Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Aufbewahrungsort

der Waffen sowie nach seiner derzeitigen persönlichen bzw. beruflichen

Situation. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 2013 die gewünschten

Auskünfte schriftlich erteilt hatte, teilte ihm das Statthalteramt am

24.

April 2013 mit, dass eine Waffenrückgabe derzeit nicht zu verantworten

sei. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war und eine anfechtbare

Verfügung verlangte, erging am 24. Mai 2013 eine Verfügung des Statthalteramts

Zürich in Sachen Waffenbeschlagnahme und -einziehung. Im Anschluss daran erhob

der Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 Rekurs, der mit Beschluss vom

26.

März 2014 entschieden wurde.

3.4.2

Was die Dauer des Rekursverfahrens betrifft, kann auf obige Erwägungen

verwiesen werden (E. 3.2). Da nach Eingang der Vernehmlassung am

20.

Juni 2013 bis zum Entscheid am 26. März 2014 keine prozessualen

Handlungen aktenkundig sind, wurde die 60-tägige Behandlungsfrist von

§ 27c Abs. 1 VRG auch in diesem Rekursverfahren deutlich

überschritten, ohne dass die Nichteinhaltung angezeigt wurde oder Gründe für

die Verzögerung ersichtlich sind. Angesichts des begrenzten Streitgegenstands

von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten Anzahl Akten liegt hier

ebenfalls eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots vor.

3.4.3

Weder dem Waffengesetz, der dazugehörigen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör

und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) noch der kantonalen

Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 (WafVO) lassen sich

Behandlungsfristen für Beschlagnahmeverfahren entnehmen. Gemäss § 8 WafVO

sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und

weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 WG die Statthalterämter

zuständig, während die Sicherstellung der Objekte zum Zweck der Beschlagnahme

durch die Polizeiorgane erfolgt. Dass die sichergestellten Gegenstände durch

die Stadtpolizei Zürich dem Statthalteramt erst am 10. April 2013 eingeliefert

wurden, ändert somit nichts daran, dass die Zuständigkeit zum Entscheid schon

von Anfang an beim Statthalteramt Zürich lag. Das Waffenbeschlagnahmeverfahren

(WB.2009.19) vor dem Statthalteramt Zürich wurde erst nach mehreren Anfragen

seitens des Beschwerdeführers Ende 2012/Anfang 2013 wiederaufgenommen. Die Sachverhaltsabklärungen

nahmen alsdann fünf Monate (bis 24. Mai 2013) in Anspruch, was zeigt, dass

die Entscheidung keine aufwendigen Abklärungen erforderte. Zudem stellte die

Begründung der Verfügung keine besonders schwierigen rechtlichen oder

tatsächlichen Probleme. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

(siehe E. 3.3.2) erscheint die Dauer von mehr als drei Jahren für einen

Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und -einziehung als nicht mehr

angemessen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Pendenzenlast kann eine

Verfahrensverzögerung nicht entschuldigen. Das Statthalteramt Zürich nahm

während mehr als dreier Jahre keine erkennbaren Handlungen vor, die zum Erlass

einer Verfügung führten. Damit liegt eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung

vor.

3.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie

die Feststellung einer Rechtsverzögerung sowohl durch das

Statthalteramt als auch durch den Regierungsrat verlangt.

Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl.

BGE 138 II 513 E. 6.5).

4.

4.1

Aufgrund des Verfahrensausgangs (überwiegendes

Obsiegen des Beschwerdeführers) sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Ver­bindung mit 13 Abs. 2 VRG). Diese

ist zudem zur Leistung einer angemessenen Ent­schädigung an den Beschwerdeführer zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege.

4.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie

haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung der

Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es

bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

prüfen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 81).

Der Beschwerdeführer ist zwar juristischer Laie, räumt

jedoch ein, dass es sich vorliegend um eine "derart simple Sachfrage"

handelt. In der Tat standen keine komplexen juristischen Fragen im Vordergrund.

Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Überforderung oder ein sonstiges

weiteres Unvermögen geltend. Ausserdem spricht bzw. schreibt er gut Deutsch und

kann sich ausdrücken. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer am Verfahren

auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen. Der Antrag auf

unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen.

4.3

Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, selbst wenn diese dem Rekurrenten

(Beschwerdeführer) zwar auferlegt, aber umgehend abgeschrieben wurden

(Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,

dass das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt haben.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.

6.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebs­ent­schädigung

von je Fr. 500.- insgesamt Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar

innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …