VB.2015.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00654
17. Juni 2016Deutsch23 min
(URT.2016.18156)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00654
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Zürich,
2. Statthalteramt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung
(Rechtsverzögerung, -verweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Juli 2009 wurden anlässlich der Wohnungsräumung von A
Waffen samt Munition sichergestellt. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009
ersuchte die Stadtpolizei Zürich das Statthalteramt Zürich um Einleitung eines
administrativen Beschlagnahmeverfahrens. Im Oktober 2009 eröffnete das
Statthalteramt Zürich das Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) und holte
bei der Stadtpolizei einen Leumundsbericht ein. Nachdem sich A am
12. Dezember 2012 nach dem Verbleib der Waffen samt Munition erkundigt
hatte, verlangte er mit Schreiben vom 19. Januar 2013 deren Herausgabe.
Nach Abklärungen teilte das Statthalteramt Zürich A am 24. April 2013 mit,
dass eine Rückgabe der Waffen noch nicht infrage komme. Am 24. Mai 2013
erging eine anfechtbare Verfügung in der Sache, wogegen A Rekurs beim
Regierungsrat erhob.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 hiess der
Regierungsrat den Rekurs von A gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich
vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme und Waffeneinziehung gut.
Er hob diese Verfügung auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum
Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurück. Infolgedessen verlangte A am
9. April 2014 die sofortige Herausgabe seiner Waffen. Mit Schreiben vom
24. April 2014 wies das Statthalteramt Zürich A darauf hin, dass der Regierungsrat
nicht über die Rechtmässigkeit der vom Statthalteramt Zürich am 23. Mai
2013 verfügten Beschlagnahmung entschieden, sondern die Sache zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid an das Statthalteramt Zürich zurückgewiesen
habe. Die zu tätigenden Abklärungen würden etwas Zeit in Anspruch nehmen. Am
12. Mai 2014 wiederholte A sein Begehren, ihm die Waffen samt Munition in
den nächsten Tagen kostenfrei herauszugeben.
Erwägungen
II.
Am 13. Juni 2014 reichte A beim Regierungsrat eine
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt
Zürich ein, worin er wiederum die sofortige Herausgabe der Waffen beantragte.
Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob A erneut
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Statthalteramt
Zürich betreffend "unrechtmässige willkürliche Verweigerung Herausgabe nie
beschlagnahmter Waffen aus legalem Eigentum von A".
Am 9. Februar 2015 verfügte das Statthalteramt
Zürich, dass die von der Polizei sichergestellten Waffen einschliesslich
Munition (1 Sturmgewehr der Marke SIG, 1 Pistole der Marke SIG,
1.
Pistole der Marke Star, 3 Paintballwaffen, 1 Bajonett) nicht
beschlagnahmt und A nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt werden. Auf eine
Kostenauferlegung wurde zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit verzichtet.
Am 25. März 2015 holte A die sichergestellten Gegenstände beim
Statthalteramt Zürich ab.
Mit Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat
die Rekurse ab, soweit sie (infolge der Herausgabe der Waffen) nicht
gegenstandslos geworden waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang wurden die
Kosten A auferlegt, wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch umgehend
abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2015 beantragte A dem
Verwaltungsgericht u.a. die vollständige Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses sowie die Feststellung der Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung durch das Statthalteramt Zürich wie auch durch den Regierungsrat.
Weiter beantragte A, alle Kosten aus den Verfahren vor den Vorinstanzen
definitiv und vollständig zu "eliminieren". Ausserdem stellte er ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, eventualiter seien die Kosten sofort definitiv abzuschreiben,
und verlangte eine angemessene Umtriebsentschädigung.
Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom
23.
Oktober 2015 die Vorakten bei und setzte dem Statthalteramt Zürich
sowie dem Regierungsrat mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2016 eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme. Das
Statthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auf die Einreichung
einer Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte am 16. Juni 2016 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die
unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der
Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat hätten das
Verbot der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung verletzt. Der
Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt
jenem, der auch gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung
zur Verfügung stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht
ist demzufolge zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung einer
Streitsache durch einen unabhängigen und
unparteiischen Richter. Der Ausstand kann nur für einzelne Mitglieder einer
Behörde, nicht aber für eine ganze Behörde verlangt werden (VGr,
23.
Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.2.1 m.w.H.; BGr,
18.
Oktober 2011,8C_712/2011, E. 3.3). Zudem sind die Ausstandsgründe substanziiert
darzulegen (VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00011, E. 2.4.1).
Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe im Sinn
von § 5a VRG ersichtlich und wurden in der Beschwerde auch nicht weiter
dargelegt. Insoweit im Antrag des Beschwerdeführers, "[d]as unbefangene
Verwaltungsgericht bearbeite[…] dieses Rechtsmittel", ein Ausstandsbegehren
erblickt werden müsste, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Gemäss
gefestigter Praxis ist ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung
des Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde
materiell zu behandeln. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls
in der damit verbundenen Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen
Reduktion der Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend
sein kann (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 129 V 411 E. 1.3;
BGr, 14. September 2009,1C_211/2009, E. 2.5;
VGr, 27. Juni 2013, VB.2012.00341, E. 2.3; VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,
E. 2.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 840 ff.). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge
auf Anträge auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die
Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni
2013, VB.2013.00265, E. 1.3).
1.4
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu
§ 19–29a N. 45 ff.). Der
Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich
nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand
im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 136 II
165.
E. 5; 133 II 181 E. 3.3). Die Begründung bildet zwar nicht
Bestandteil des Streitgegenstands, ist jedoch allenfalls als Hilfsmittel zur
Konkretisierung der Begehren heranzuziehen.
Da bei Einleitung des Rekursverfahrens noch keine
anfechtbare Verfügung vorlag und der Beschwerdeführer die Herausgabe der Waffen
samt Zubehör durch das Statthalteramt Zürich innert kurzer Frist begehrte, war
vor dem Regierungsrat strittig, ob dem Statthalteramt Zürich Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne. Nachdem das Statthalteramt
Zürich während des Rekursverfahrens am 9. Februar 2015 einen Entscheid in
der Sache gefällt hatte und diese Verfügung vom Beschwerdeführer binnen
Rechtsmittelfrist nicht angefochten worden war, beschränkte sich das Rekursverfahren
auf die Frage, ob eine Rechtsverzögerung im vorangegangenen Verfahren vorlag.
Eine inhaltliche Prüfung der Verfügung vom 9. Februar 2015 konnte nicht
Gegenstand des Rekursverfahrens bilden. Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens beschränkt sich dementsprechend auf die Fragen, ob die Vorinstanz
den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu Recht abwies und
ob im Verfahren vor Regierungsrat selbst eine Rechtsverzögerung vorliegt. Auf
die übrigen Begehren bzw. Rügen ist nicht einzutreten. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers sind dabei insoweit zu berücksichtigen, als sie für die
Beurteilung dieser Fragen massgebend sind.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit
der Beschlagnahme im Jahr 2009 mehrfach die Herausgabe der Waffen verlangt.
Doch das Statthalteramt habe diesbezüglich keine Verfahren geführt, keine
Entscheide gefällt und die Waffen nicht herausgegeben. Es stelle eine
Diskriminierung von Sozialhilfeempfängern dar, wenn ihre Anträge nicht
bearbeitet würden. Durch die Beschlagnahme und Rechtsverweigerung bzw.
-verzögerung seien ausserdem die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung (Art. 10 BV), die auch für
Sozialhilfeempfänger gelten, verletzt worden. Auch die Bearbeitungszeit des
Regierungsrats von zwei Beschwerden in derselben Sache von über einem Jahr sei
bei "derart simpler Sachfrage" viel zu lange. Damit habe der
Regierungsrat das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde nach
Art. 13 EMRK verletzt.
2.2
Die Vorinstanz verneinte eine Rechtsverzögerung.
Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 sei zwar die Verfügung
des Statthalteramts Zürich vom 24. Mai 2013 betreffend Waffenbeschlagnahme
und Waffeneinziehung aufgehoben worden, gleichzeitig sei jedoch angeordnet
worden, dass die sichergestellten Waffen bis zu einem Neuentscheid des Statthalteramts
in dessen Gewahrsam zu verbleiben hätten. Vor einer
Herausgabe seien weitere Abklärungen zu allfälligen Hinderungsgründen zu
treffen gewesen. Da der Rekurrent einer zur vertieften Abklärung angeordneten
Anhörung am 15. August 2014 unentschuldigt ferngeblieben
sei und diese erst am 18. September 2014 habe
stattfinden können, habe er selber zu einer längeren Dauer des Verfahrens
beigetragen. Zudem habe er sich einer ärztlichen Untersuchung, wie sie im
Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2014 erwähnt sei, widersetzt.
3.
3.1
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG). Das Verbot der
Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zur Vornahme verpflichtet wäre. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich
zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren
Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,
VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei
ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles, der Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde
angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312
E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2).
Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin
liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine
Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober
2004,1A.169/2004, E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe –
beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass
die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015,2C_647/2014,
E. 2.2).
3.2
3.2.1
Für das Rekursverfahren vor Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die
Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben
verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei
handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt
nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die
Umstände des Einzelfalls an (Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien
unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c
Abs. 2 VRG).
3.2.2
Vorliegend ging der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers zwischen dem 13.
und 19. Juni 2014 beim Regierungsrat ein. Daraufhin lud das
Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion das Statthalteramt Zürich mit
Schreiben vom 19. Juni 2014 zur Vernehmlassung innert 20 Tagen ein.
Innert Frist liess sich das Statthalteramt Zürich am 1. Juli 2014
vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer
erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde" gegen
das Statthalteramt Zürich beim Regierungsrat. Das Generalsekretariat der
Sicherheitsdirektion setzte dem Statthalteramt Zürich mit Schreiben vom
10.
Dezember 2014 eine Frist zur Vernehmlassung bis 12. Januar 2015. Am
8.
Januar 2015 liess sich das Statthalteramt Zürich vernehmen. Mit
Beschluss vom 26. August 2015 wies der Regierungsrat beide Rekurse ab.
3.2.3
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
den Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt oder ihm mitgeteilt hätte,
wann mit dem Rekursentscheid zu rechnen sei. Angesichts des begrenzten
Streitgegenstands von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten
Anzahl an Akten, aus denen zudem nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz seit dem
Eingang der Rekursvernehmlassung des Statthalteramts Zürich am 3. Juli
2014.
noch prozessuale Handlungen vorgenommen hätte, erscheint die
Behandlungsdauer des Rekurses in der Tat als recht lange. Denn zwischen Eingang
der ersten Vernehmlassung am 3. Juli 2014 bis zum Entscheid des Regierungsrats
am 26. August 2015 verging mehr als ein Jahr, obwohl der Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2014 erneut "Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde"
erhoben hatte. Auch in jenem Verfahren sind nach Eingang der Vernehmlassung am
12.
Januar 2015 keine weiteren prozessualen Handlungen der Vorinstanz
aktenmässig dokumentiert. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen
Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches nicht zwingend auf
eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend in beiden
Fällen deutlich überschritten, ohne dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer
die Nichteinhaltung angezeigt hätte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar
wären.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren
die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die
Beschlagnahme der Waffen samt Munition tangiert zwar die Eigentumsgarantie nach
Art. 26 BV und die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV
(vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2; 134 I 293 E. 5.2). Es handelt sich jedoch
um Güter, die nicht lebensnotwendig und auch zur Erzielung des Lebensunterhalts
nicht erforderlich sind, sowie um eine vorübergehende, d.h. zeitlich
beschränkte Massnahme im Unterschied zu einer definitiven Einziehung. Hierbei
ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar ab März 2011
wieder über eine eigene Wohnung verfügte, was aus seiner Sicht Voraussetzung
für die Herausgabe der Waffen war, seinerseits aber das Gesuch um Herausgabe
erst am 17. Dezember 2012 stellte. Die materielle Beurteilung der
Beschlagnahmung bildet nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Damit liegt eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung
des Rechtsverzögerungsverbots vor.
Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK infolge der Rechtsverzögerung ist zu verneinen, steht
dem Beschwerdeführer doch mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Regierungsrat
eine "wirksame Beschwerde" i.S.v. Art. 13 EMRK zur Verfügung.
Die Tatsache, dass ein Rechtsmittel an ein "hinreichend unabhängiges
verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan" (BGE 129 II 193 E. 3.1)
existiert, genügt. Zudem ist Art. 13 EMRK akzessorischer Natur (BGE 130 I
369.
E. 7.1) und kann nur zusammen mit einer anderen Bestimmung der
Konvention oder der Zusatzprotokolle angerufen werden (BGE 126 II 377 E.
d/bb).
3.3
Im
Verfahren vor Statthalteramt gilt die Vorschrift von § 27c VRG nicht. Die
Angemessenheit der Frist beurteilt sich hier nach den Umständen des
Einzelfalls.
3.3.1
Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Regierungsrat den Rekurs des
heutigen Beschwerdeführers gutgeheissen und die Sache "im Sinne der
Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zum Neuentscheid" zurückgewiesen
(Dispositiv-Ziff. 1). In E. 3b dieses Beschlusses wurde das
Statthalteramt beauftragt, weitere Abklärungen (z.B. Einholen eines ärztlichen
Berichts, aktueller Strafregisterauszug) vorzunehmen. Am 9. April 2014 verlangte
der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe der Waffen. Mit Schreiben vom
24.
April 2014 wies das Statthalteramt Zürich den Beschwerdeführer darauf
hin, dass zum einen die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss des
Regierungsrats vom 24. März 2014 noch laufe und zum anderen vor Herausgabe
der Waffen die vom Regierungsrat angeordneten Abklärungen getätigt werden
müssten, weshalb der Beschwerdeführer um Geduld gebeten wurde. Am 12. Mai
2014.
verlangte der Beschwerdeführer wiederum die Herausgabe der Waffen, und am
13.
Juni 2014 erhob er Rekurs wegen Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung. Mit Vorladung vom 31. Juli 2014 lud das Statthalteramt
den Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014 ein, der er
unentschuldigt fernblieb. Mit Vorladung vom 18. August 2014 lud das Statthalteramt
den Beschwerdeführer erneut zur Anhörung am 18. September 2014 ein. Am
9.
September 2014 beantwortete das Statthalteramt eine gleichentags
datierte Anfrage des Beschwerdeführers zum Ablauf und Inhalt der Anhörung. Die
Anhörung fand am 18. September 2014 statt. Am 29. September 2014
reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Strafregisterauszug und ein Bild
des Waffentresors ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 erhob er zum
zweiten Mal Rekurs beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.
Am 9. Februar 2015 entschied das Statthalteramt Zürich in Sachen
Waffenherausgabe. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, konnte
der Beschwerdeführer die Waffen samt Munition am 25. März 2015 behändigen.
3.3.2
Das Statthalteramt Zürich hat zwar keinen genauen Zeitpunkt genannt, bis zu
welchem mit einem Entscheid zu rechnen wäre. Es hat jedoch den Beschwerdeführer
informiert, dass die infolge des Regierungsratsbeschlusses zu tätigenden
Abklärungen "etwas Zeit in Anspruch nehmen" würden, weshalb er um
Geduld gebeten wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das
Statthalteramt aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 26. März 2014 nicht
verpflichtet und auch nicht berechtigt (vgl. E. 5 des
Regierungsratsbeschlusses), dem Beschwerdeführer die Waffen auszuhändigen. Im
Gegenteil: Die Erwägungen, auf die Dispositiv-Ziff. 1 des
Regierungsratsbeschlusses verweist, verpflichteten das Statthalteramt,
zusätzliche Abklärungen zu tätigen und dann gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen
erneut zu entscheiden. Dass das Statthalteramt sich an die Anweisungen des
Regierungsratsbeschlusses hielt, zunächst den Ablauf der Rechtsmittelfrist
gegen den Beschluss vom 26. März 2014 und den Rücklauf der Verfahrensakten
abwartete, bevor es die erweiterten Abklärungen gemäss Regierungsratsbeschluss
an die Hand nahm, ist nicht zu beanstanden. Von Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine Behörde
nicht sofort oder innert weniger Tage handelt.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verzögerung von
einem Monat, weil der Beschwerdeführer zur Anhörung am 15. August 2014
nicht erschien, nicht dem Statthalteramt anzulasten ist, hat das Verfahren seit
dem Rückweisungsentscheid des Regierungsrats (am 26. März 2014) bis zum
Entscheid am 9. Februar 2015 rund neun Monate gedauert. Nach Abwarten der
Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses sind als einzige Abklärungshandlungen
die Anhörung vom 18. September 2014 mit Nachreichung von Unterlagen per
29.
September 2014 und eine Anfrage vom 19. Januar 2015 aktenmässig
dokumentiert. Die Sachverhaltsabklärungen dauerten somit vom 18. August
2014.
(Vorladung) bis 29. September 2014 sowie mindestens vom
19.
Januar 2015 bis 26. Januar 2015 und nahmen knapp zwei Monate in
Anspruch.
Dass sich der Beschwerdeführer einer medizinischen
Abklärung widersetzte, kann ihm – wie in der Verfügung vom 9. Februar 2015
festgehalten – nicht zum Vorwurf gereichen, erwies sich doch eine solche
ärztliche und psychiatrische Untersuchung als nicht erforderlich. Somit ist
nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer das Verfahren – abgesehen
von der bereits berücksichtigten Säumnis der Anhörung vom 15. August 2015
– durch sein "nicht kooperatives Verhalten" in die Länge gezogen haben
sollte. Dass der Beschwerdeführer bereits nach
kurzer Zeit schon eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz
einreichte, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Ebenso wenig leuchtet ein,
inwiefern die "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde"
das Verfahren und einen Entscheid betreffend Einziehung oder Herausgabe der
sichergestellten Waffen weiter verzögern sollte, wie es das Statthalteramt in
der Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 in Aussicht stellte.
Weder erforderte die
Entscheidung aufwendige Sachverhaltsabklärungen
noch stellte die entsprechende Begründung der Verfügung besonders schwierige
rechtliche oder tatsächliche Probleme, was grundsätzlich für eine rasche
Erledigung sprechen würde. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung erscheint die Dauer von neun Monaten angesichts des Abwartens
der Rechtskraft und der geschilderten Sachverhaltsabklärungen unter Würdigung
der geringen Bedeutung der Streitsache noch als knapp angemessen. Als nicht mehr
angemessen beurteilte das Verwaltungsgericht etwa die Dauer von 15 Monaten
zur Bearbeitung eines einfachen Gesuchs um Verteilung von Unterlagen in einer
Klinik (VGr, 6. März 2014, VB.2014.00022, E. 3.5). In einem Fall
betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Verwaltungsgericht ein
Rekursverfahren, bei welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und
dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr,
11.
Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6). Als ebenfalls zu lang
wertete das Gericht ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für
Sonderschulung und bejahte dementsprechend eine Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall weder besondere Schwierigkeiten noch
Dimensionen aufwies und keine aufwendigen Sachverhaltsabklärungen erforderte,
dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund eineinhalb Jahre (VGr,
17.
Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3).
3.4
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich die Dauer des gesamten Verfahrens. Er habe
seit der Beschlagnahmung im Jahr 2009 die Herausgabe der Waffen mehrfach
verlangt. Trotzdem seien die Vorinstanzen untätig geblieben, obwohl sie auch
von Amtes wegen sofort eine Verfügung hätten erlassen müssen. Die Vorinstanz
äusserte sich nicht zur gesamten Verfahrensdauer, sondern hielt in E. 4c
fest, dass auf Beanstandungen bezüglich der Verfahrensschritte, die vor dem
Beschluss des Regierungsrats vom 26. März 2014 erfolgten, nicht einzugehen
sei, weil diese im Zusammenhang mit jenem Verfahren hätten geltend gemacht
werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass der
Beschwerdeführer das rechtsverzögernde Verhalten des Statthalteramts Zürich ab
September 2009 bereits in seinem Rekurs vom 5. Juni 2013 moniert hatte.
Doch der Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 ging auf die Rüge der
Rechtsverzögerung nicht ein. Sodann hatte er auch in
seinen beiden Eingaben vom 13. Juni 2014 und vom 7. Dezember 2014,
die vorliegendes Verfahren eröffneten, die jahrelangen
Verzögerungen bemängelt. Geht man davon aus,
dass sich der Streitgegenstand einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekts in
erster Linie nach den gestellten Begehren bestimmt (vgl. E. 1.4),
dass über die Frage der Rechtsverzögerung auch nach Tätigwerden der Behörde entschieden
werden muss (E. 1.3) sowie dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde
während des seit 2009 laufenden Verfahrens WB.2009.19 erhoben wurde, erfasst
die vorliegende Beschwerde die gesamte Verfahrensdauer. Daraus folgt, dass der
Regierungsrat in seinem Beschluss vom 26. August 2015 zu Unrecht nicht auf
diese Rüge eingegangen ist. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist
indessen im Sinn der Prozessökonomie abzusehen, geht es doch um die Verletzung
des Beschleunigungsgebots.
3.4.1
Nach der Sicherstellung der Waffen samt Zubehör ersuchte die Stadtpolizei
Zürich das Statthalteramt am 20. Juli 2009 um Einleitung eines
administrativen Beschlagnahmeverfahrens gestützt auf das Bundesgesetz vom
20.
Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG).
Hiervon wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt. Das
Waffenbeschlagnahmeverfahren (WB.2009.19) wurde vom Statthalteramt Zürich im
Oktober 2009 eröffnet. Am 9. November 2009 reichte die Stadtpolizei dem
Statthalteramt den angeforderten Leumundsbericht ein. In einer Aktennotiz vom
17.
Dezember 2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich persönlich
am Schalter nach dem Verbleib seiner Waffen erkundigt hatte. Mit Schreiben vom
9.
Januar 2013 ersuchte das Statthalteramt die Stadtpolizei um
Überbringung der sichergestellten Gegenstände. Am 23. Januar 2013
beauftragte es die Stadtpolizei ausserdem mit der Erstellung eines
Infoberichts. Diesen Informationsbericht erstattete die Stadtpolizei am
18.
Februar 2013. Mit Schreiben vom 11. April 2013 erkundigte sich
das Statthalteramt Zürich beim Beschwerdeführer nach dem vorgesehenen Aufbewahrungsort
der Waffen sowie nach seiner derzeitigen persönlichen bzw. beruflichen
Situation. Nachdem der Beschwerdeführer am 15. April 2013 die gewünschten
Auskünfte schriftlich erteilt hatte, teilte ihm das Statthalteramt am
24.
April 2013 mit, dass eine Waffenrückgabe derzeit nicht zu verantworten
sei. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war und eine anfechtbare
Verfügung verlangte, erging am 24. Mai 2013 eine Verfügung des Statthalteramts
Zürich in Sachen Waffenbeschlagnahme und -einziehung. Im Anschluss daran erhob
der Beschwerdeführer am 5. Juni 2013 Rekurs, der mit Beschluss vom
26.
März 2014 entschieden wurde.
3.4.2
Was die Dauer des Rekursverfahrens betrifft, kann auf obige Erwägungen
verwiesen werden (E. 3.2). Da nach Eingang der Vernehmlassung am
20.
Juni 2013 bis zum Entscheid am 26. März 2014 keine prozessualen
Handlungen aktenkundig sind, wurde die 60-tägige Behandlungsfrist von
§ 27c Abs. 1 VRG auch in diesem Rekursverfahren deutlich
überschritten, ohne dass die Nichteinhaltung angezeigt wurde oder Gründe für
die Verzögerung ersichtlich sind. Angesichts des begrenzten Streitgegenstands
von nicht besonderer Komplexität sowie der beschränkten Anzahl Akten liegt hier
ebenfalls eine – wenn auch nicht schwere – Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots vor.
3.4.3
Weder dem Waffengesetz, der dazugehörigen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör
und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV) noch der kantonalen
Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 (WafVO) lassen sich
Behandlungsfristen für Beschlagnahmeverfahren entnehmen. Gemäss § 8 WafVO
sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und
weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 WG die Statthalterämter
zuständig, während die Sicherstellung der Objekte zum Zweck der Beschlagnahme
durch die Polizeiorgane erfolgt. Dass die sichergestellten Gegenstände durch
die Stadtpolizei Zürich dem Statthalteramt erst am 10. April 2013 eingeliefert
wurden, ändert somit nichts daran, dass die Zuständigkeit zum Entscheid schon
von Anfang an beim Statthalteramt Zürich lag. Das Waffenbeschlagnahmeverfahren
(WB.2009.19) vor dem Statthalteramt Zürich wurde erst nach mehreren Anfragen
seitens des Beschwerdeführers Ende 2012/Anfang 2013 wiederaufgenommen. Die Sachverhaltsabklärungen
nahmen alsdann fünf Monate (bis 24. Mai 2013) in Anspruch, was zeigt, dass
die Entscheidung keine aufwendigen Abklärungen erforderte. Zudem stellte die
Begründung der Verfügung keine besonders schwierigen rechtlichen oder
tatsächlichen Probleme. Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
(siehe E. 3.3.2) erscheint die Dauer von mehr als drei Jahren für einen
Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und -einziehung als nicht mehr
angemessen. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Pendenzenlast kann eine
Verfahrensverzögerung nicht entschuldigen. Das Statthalteramt Zürich nahm
während mehr als dreier Jahre keine erkennbaren Handlungen vor, die zum Erlass
einer Verfügung führten. Damit liegt eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverzögerung
vor.
3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie
die Feststellung einer Rechtsverzögerung sowohl durch das
Statthalteramt als auch durch den Regierungsrat verlangt.
Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl.
BGE 138 II 513 E. 6.5).
4.
4.1
Aufgrund des Verfahrensausgangs (überwiegendes
Obsiegen des Beschwerdeführers) sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Diese
ist zudem zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es
bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
prüfen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 81).
Der Beschwerdeführer ist zwar juristischer Laie, räumt
jedoch ein, dass es sich vorliegend um eine "derart simple Sachfrage"
handelt. In der Tat standen keine komplexen juristischen Fragen im Vordergrund.
Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Überforderung oder ein sonstiges
weiteres Unvermögen geltend. Ausserdem spricht bzw. schreibt er gut Deutsch und
kann sich ausdrücken. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer am Verfahren
auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen. Der Antrag auf
unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen.
4.3
Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, selbst wenn diese dem Rekurrenten
(Beschwerdeführer) zwar auferlegt, aber umgehend abgeschrieben wurden
(Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Entscheids).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Es wird festgestellt,
dass das Statthalteramt Zürich und der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt haben.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt.
6.
Die
Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung
von je Fr. 500.- insgesamt Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …