VB.2015.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00657
23. Februar 2016Deutsch5 min
(URT.2016.17908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00657
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Februar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt Zürich stellte A am 25. Oktober
2014 dreifach Rechnung für die Verkehrsabgaben 2015 betreffend die
Kontrollnummern 01, 02 sowie 03. Nach einer erfolglosen 1. Mahnung vom 2.
Februar 2015 mahnte es A mit Verfügung vom 9. März 2015 erneut und erhob
je Fr. 20.- Mahngebühr. Am 20. April 2015 entzog das Strassenverkehrsamt
Zürich A mit drei Verfügungen die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder 01, 02
sowie 03 und ordnete an, diese innert 30 Tagen beim Strassenverkehrsamt abzugeben
oder mit der Post einzusenden. Gleichzeitig erhob es eine Verfügungsgebühr von
je Fr. 60.-. Am 26. Mai 2015 vermerkte es den Zahlungseingang der geschuldeten
Verkehrsabgaben.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Verfügungen vom 20. April 2015 am
29.
Mai 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit
Entscheid vom 19. September 2015 trat diese auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Oktober
2015.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, sämtliche Verfügungen und
Kostenauflagen des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion
aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion teilte am 11. November 2015 mit, auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt liess
sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden
Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ein vom Steueramt eingeleitetes
Ermittlungsverfahren der Polizei habe ergeben, dass ein Programmierfehler bei
der Post dazu geführt habe, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell
lesbar waren, unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes, nicht
erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei
sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet
worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr erst am 28. Mai
2015.
die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen bekannt geworden seien. Vor
diesem Datum Rekurs zu erheben wäre ihrer Ansicht nach mangels Beweisen
chancenlos gewesen und hätte daher ein unnötiges Verfahren verursacht.
2.2
Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der
Sicherheitsdirektion zur Einhaltung der Rekursfrist kann vorab verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führte
in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe vom 30. Mai 2015
verspätet erfolgt ist, nachdem die Rekursfrist bereits am 27. Mai 2015 abgelaufen
war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sodann ist der
vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführerin ohne Weiteres
zumutbar gewesen wäre, innert Frist die mit deiner korrekten
Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügungen mit der Begründung anzufechten,
sie habe die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen nie erhalten, zuzustimmen.
Das Vorbringen, das Strassenverkehrsamt hätte nicht zur Klärung des
Sachverhalts beigetragen und dessen Briefe, welche dazu hätten beitragen
können, den Fehler zu finden, würden erst der Rekursinstanz vorliegen, vermag
daran nichts zu ändern. Denn die Rekursinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und zieht dazu die Akten der Vorinstanz bei (§ 7 Abs. 1
Satz 1 und § 26a Abs. 1 VRG).
2.3
Vor diesem
Hintergrund, wo die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung
verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12
Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein
ausser Betracht. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die Vorinstanz zu Recht
nicht darauf eingetreten.
3.
3.1
Allerdings
bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit
ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen von neuen
Tatsachen und Beweismitteln beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch
als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden.
Revision ist bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat
(§ 86b Abs. 2 VRG). Damit wäre ein Revisionsgesuch bei der
Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen.
3.2
Gemäss
§ 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde
von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Dies ist
nachzuholen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz einen
kostenpflichtigen Entscheid fällen durfte. Angesichts der unklaren Sachlage und
der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde war es zulässig,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 41 f.). Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren zu
einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Rekurseingaben der Beschwerdeführerin nicht auch an die
erstinstanzliche Behörde weitergeleitet wurden. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 63 ff.).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird eingeladen, die Eingaben der
Beschwerdeführerin im Rekurs-verfahren samt Beilagen an die Beschwerdegegnerin
weiterzuleiten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
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