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Entscheid

VB.2015.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00657

23. Februar 2016Deutsch5 min

(URT.2016.17908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt Zürich stellte A am 25. Oktober

2014 dreifach Rechnung für die Verkehrsabgaben 2015 betreffend die

Kontrollnummern 01, 02 sowie 03. Nach einer erfolglosen 1. Mahnung vom 2.

Februar 2015 mahnte es A mit Verfügung vom 9. März 2015 erneut und erhob

je Fr. 20.- Mahngebühr. Am 20. April 2015 entzog das Strassenverkehrsamt

Zürich A mit drei Verfügungen die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder 01, 02

sowie 03 und ordnete an, diese innert 30 Tagen beim Strassenverkehrsamt abzugeben

oder mit der Post einzusenden. Gleichzeitig erhob es eine Verfügungsgebühr von

je Fr. 60.-. Am 26. Mai 2015 vermerkte es den Zahlungseingang der geschuldeten

Verkehrsabgaben.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügungen vom 20. April 2015 am

29.

Mai 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 19. September 2015 trat diese auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Oktober

2015.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, sämtliche Verfügungen und

Kostenauflagen des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion

aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion teilte am 11. November 2015 mit, auf

eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt liess

sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden

Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ein vom Steueramt eingeleitetes

Ermittlungsverfahren der Polizei habe ergeben, dass ein Programmierfehler bei

der Post dazu geführt habe, dass sie sämtliche Sendungen, welche maschinell

lesbar waren, unter anderem auch diejenigen des Strassenverkehrsamtes, nicht

erhalten habe. Da sie an deren Nichterhalt folglich kein Verschulden treffe, sei

sie zu Unrecht zur Bezahlung von Mahn- und Verfügungsgebühren verpflichtet

worden. Die verspätete Rekurserhebung erklärt sie damit, dass ihr erst am 28. Mai

2015.

die Gründe für den Nichterhalt der Sendungen bekannt geworden seien. Vor

diesem Datum Rekurs zu erheben wäre ihrer Ansicht nach mangels Beweisen

chancenlos gewesen und hätte daher ein unnötiges Verfahren verursacht.

2.2

Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der

Sicherheitsdirektion zur Einhaltung der Rekursfrist kann vorab verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie führte

in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass die Rekurseingabe vom 30. Mai 2015

verspätet erfolgt ist, nachdem die Rekursfrist bereits am 27. Mai 2015 abgelaufen

war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Sodann ist der

vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschwerdeführerin ohne Weiteres

zumutbar gewesen wäre, innert Frist die mit deiner korrekten

Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügungen mit der Begründung anzufechten,

sie habe die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen nie erhalten, zuzustimmen.

Das Vorbringen, das Strassenverkehrsamt hätte nicht zur Klärung des

Sachverhalts beigetragen und dessen Briefe, welche dazu hätten beitragen

können, den Fehler zu finden, würden erst der Rekursinstanz vorliegen, vermag

daran nichts zu ändern. Denn die Rekursinstanz stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und zieht dazu die Akten der Vorinstanz bei (§ 7 Abs. 1

Satz 1 und § 26a Abs. 1 VRG).

2.3

Vor diesem

Hintergrund, wo die Beschwerdeführerin bewusst auf eine Rekurserhebung

verzichtet hat, fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 12

Abs. 2 VRG, welche bloss bei leichter Nachlässigkeit möglich ist, von vornherein

ausser Betracht. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die Vorinstanz zu Recht

nicht darauf eingetreten.

3.

3.1

Allerdings

bleibt zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin mit

ihren Vorbringen im Rekurs inhaltlich auch auf das Vorliegen von neuen

Tatsachen und Beweismitteln beruft. Insofern können die Rekursvorbringen auch

als Revisionsgesuch im Sinn von § 86a ff. VRG verstanden werden.

Revision ist bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat

(§ 86b Abs. 2 VRG). Damit wäre ein Revisionsgesuch bei der

Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen.

3.2

Gemäss

§ 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde

von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Dies ist

nachzuholen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz einen

kostenpflichtigen Entscheid fällen durfte. Angesichts der unklaren Sachlage und

der teilweise zu bejahenden Zuständigkeit der Rekursbehörde war es zulässig,

einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 41 f.). Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren zu

einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Rekurseingaben der Beschwerdeführerin nicht auch an die

erstinstanzliche Behörde weitergeleitet wurden. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 63 ff.).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Vorinstanz wird eingeladen, die Eingaben der

Beschwerdeführerin im Rekurs-verfahren samt Beilagen an die Beschwerdegegnerin

weiterzuleiten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung bzw. Publikation an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

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