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Entscheid

VB.2015.00662

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00662

27. Januar 2016Deutsch5 min

(URT.2016.17828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963 und seine Ehefrau B, geboren 1975, reisten

am 24. Juni 1997 mit ihrem Sohn F, geboren 1994 in die Schweiz ein und

stellten Asylgesuche. Die Asylgesuche wurden am 18. Oktober 1999 abgewiesen

und der Familie eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2000 angesetzt. Ein

Revisionsgesuch blieb erfolglos. Die Familie verblieb in der Folge in der

Schweiz.

Im Jahre 2001 kam die Tochter G zur Welt und 2003 der Sohn

C.

Am 27. März 2008 wurde die Familie wegen

Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Kinder F

und G sind in der Zwischenzeit eingebürgert.

Am 10. Juni 2011 wies das Migrationsamt ein erstes

Härtefallgesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen Fürsorgeabhängigkeit

ab.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das

Migrationsamt die erneuten Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung von A, seiner

Ehefrau B und ihres jüngsten Sohnes C ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 24. September 2015 ab.

III.

Am 26. Oktober 2015 gelangten A, B und C mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom

24.

September 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Es seien keine Kosten zu erheben und den

Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid

an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der

Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht

als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer

erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach

allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,

E. 2).

1.2

Die

Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2015 ist eine fast wörtliche Kopie der Rekursschrift

vom 16. Februar 2015. Im Deckblatt der Eingabe ist das Verfügungsdatum des

Migrationsamts durch dasjenige der Vorinstanz ersetzt und als Beschwerdegegner

(fälschlicherweise) anstelle des Migrationsamts die Sicherheitsdirektion

angeführt. Die Anträge im Abschnitt "Rechtsbegehren" auf S. 2

sind gegenüber den Begehren vor Vorinstanz verkürzt. Die Ausführungen unter

"Formelles" sind ebenfalls leicht verkürzt; unter "Sachverhalt"

sind sechs Zeilen eingefügt. Unter dem Titel "Begründung" enthält die

Beschwerdeeingabe gegenüber der Rekurseingabe sechs neue Zeilen, in welchen

ausgeführt wird, auf welchen Grundlagen das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung

bzw. der Rekurs an die Vorinstanz basiere. Die gesamte übrige Begründung der

Beschwerde ist wörtlich (inkl. Tippfehler) aus der Rekursschrift übernommen.

Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf zwölf Seiten sorgfältig

begründet hat, weshalb den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung

nicht erteilt werden könne, nämlich einerseits ihre Integrationserfolge

gewürdigt hat, jedoch andererseits ausdrücklich auf ihre erhebliche

Sozialhilfeabhängigkeit (über Fr. 300'000.-) verwiesen hat, die Frage des

Arbeitsverbots ebenfalls ausdrücklich thematisierte und sich ebenfalls bewusst

war, dass der vorstehend angeführte Sozialhilfebetrag beiden Beschwerdeführenden

zuzurechnen ist, genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen

Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt im

Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.

1.3

Da die

Beschwerde von einem sich als Juristen und Migrationsfachmann (vgl. Rekurseingabe)

bezeichnenden Rechtsberater erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung

der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde

ist nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts –

wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen

ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die

Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein

unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,

dass ein sich als Jurist und Migrationsfachmann bezeichnender Rechtsberater die

Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November

2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten

dem Rechtsvertreter D aufzuerlegen sind.

3.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter D auferlegt.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …