VB.2015.00662
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00662
27. Januar 2016Deutsch5 min
(URT.2016.17828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00662
Beschluss
der 2. Kammer
vom 27. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3
vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch D, Verein E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1963 und seine Ehefrau B, geboren 1975, reisten
am 24. Juni 1997 mit ihrem Sohn F, geboren 1994 in die Schweiz ein und
stellten Asylgesuche. Die Asylgesuche wurden am 18. Oktober 1999 abgewiesen
und der Familie eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2000 angesetzt. Ein
Revisionsgesuch blieb erfolglos. Die Familie verblieb in der Folge in der
Schweiz.
Im Jahre 2001 kam die Tochter G zur Welt und 2003 der Sohn
C.
Am 27. März 2008 wurde die Familie wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Kinder F
und G sind in der Zwischenzeit eingebürgert.
Am 10. Juni 2011 wies das Migrationsamt ein erstes
Härtefallgesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen Fürsorgeabhängigkeit
ab.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wies das
Migrationsamt die erneuten Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung von A, seiner
Ehefrau B und ihres jüngsten Sohnes C ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 24. September 2015 ab.
III.
Am 26. Oktober 2015 gelangten A, B und C mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom
24.
September 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Es seien keine Kosten zu erheben und den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung zu gewähren.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid
an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der
Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht
als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer
erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach
allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,
E. 2).
1.2
Die
Beschwerdeeingabe vom 26. Oktober 2015 ist eine fast wörtliche Kopie der Rekursschrift
vom 16. Februar 2015. Im Deckblatt der Eingabe ist das Verfügungsdatum des
Migrationsamts durch dasjenige der Vorinstanz ersetzt und als Beschwerdegegner
(fälschlicherweise) anstelle des Migrationsamts die Sicherheitsdirektion
angeführt. Die Anträge im Abschnitt "Rechtsbegehren" auf S. 2
sind gegenüber den Begehren vor Vorinstanz verkürzt. Die Ausführungen unter
"Formelles" sind ebenfalls leicht verkürzt; unter "Sachverhalt"
sind sechs Zeilen eingefügt. Unter dem Titel "Begründung" enthält die
Beschwerdeeingabe gegenüber der Rekurseingabe sechs neue Zeilen, in welchen
ausgeführt wird, auf welchen Grundlagen das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
bzw. der Rekurs an die Vorinstanz basiere. Die gesamte übrige Begründung der
Beschwerde ist wörtlich (inkl. Tippfehler) aus der Rekursschrift übernommen.
Nachdem die Rekursabteilung im Rekursentscheid auf zwölf Seiten sorgfältig
begründet hat, weshalb den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung
nicht erteilt werden könne, nämlich einerseits ihre Integrationserfolge
gewürdigt hat, jedoch andererseits ausdrücklich auf ihre erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit (über Fr. 300'000.-) verwiesen hat, die Frage des
Arbeitsverbots ebenfalls ausdrücklich thematisierte und sich ebenfalls bewusst
war, dass der vorstehend angeführte Sozialhilfebetrag beiden Beschwerdeführenden
zuzurechnen ist, genügt das pauschale Wiederholen der im Rekurs vorgetragenen
Ausführungen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es fehlt im
Ansatz an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.
1.3
Da die
Beschwerde von einem sich als Juristen und Migrationsfachmann (vgl. Rekurseingabe)
bezeichnenden Rechtsberater erstellt wurde, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerdebegründung anzusetzen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde
ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts –
wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen
ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die
Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein
unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende darauf vertrauen darf,
dass ein sich als Jurist und Migrationsfachmann bezeichnender Rechtsberater die
Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (vgl. etwa VGr, 3. November
2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Verfahrenskosten
dem Rechtsvertreter D aufzuerlegen sind.
3.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter D auferlegt.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …