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Entscheid

VB.2015.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00665

17. März 2016Deutsch21 min

(URT.2016.17950)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X stellte mit Beschluss vom 4. November

2014 fest, dass A (geboren 1966) und seiner Tochter C (geboren 2005) kein

Wohnsitz habe nachgewiesen werden können und somit kein Wohnsitz und keine

Niederlassung mehr in der Gemeinde X bestehe (Dispositiv-Ziffer 1). A und C

würden rückwirkend per 31. August 2014 von der B-Strasse 01 in X an die C-Strasse 02

in Y abgemeldet. Nach Rechtskraft des Beschlusses werde der Heimatschein an die

Einwohnerkontrolle Y übergeben (Dispositiv-Ziffer 2). Die Ahndung infolge

Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinn von § 32 in Verbindung

mit § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG)

erfolge später und separat (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. Dezember 2014 beim Bezirksrat Y

und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1–3 des Beschlusses

des Gemeinderats X vom 4. November 2014. Er stellte zudem das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 wies der Bezirksrat Y

den Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A

die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhob A am 22. Oktober 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Bezirksrats Y vom 21. September

2015.

sei vollumfänglich aufzuheben, und die Gemeinde X sei zu verpflichten, ihm

eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats X. In

prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung nach eigener Wahl.

Der Gemeinderat X verzichtete am 6. November

2015.

auf weitere Bemerkungen und verwies auf den angefochtenen Beschluss sowie

seine Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 an den Bezirksrat Y. Dieser

beantragte am 12. November 2015 die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete auf eine Vernehmlassung. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Mit Präsidialverfügungen vom 28. Januar 2016 und 12. Februar

2016.

wurde A Frist angesetzt, um bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege weitere Auskunft zu erteilen und Unterlagen einzureichen. Dem kam A

mit Eingaben vom 8. und 24. Februar 2016 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. c

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nach § 32

Abs. 1 GG besteht eine persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde

für eine Person insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a),

den Aufenthalt begründet (lit. b) oder zusätzlich in einer anderen

Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt (lit. e).

2.2

Niederlassung

gemäss § 32 Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine Person in

der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den

Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss.

Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der

sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss § 32

Abs. 1 lit. b GG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten

Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier

aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der

Gemeinde aufhält (§ 32 Abs. 3 GG).

2.3

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,

der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht

bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der

Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung

kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der

Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-) Wohnsitze

nicht (Karl Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren

Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel

nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebendes

Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden

Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art. 23

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Wenn

Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung,

wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei

täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei

stärkerer persönlicher Bindung, z. B. wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder

die Freizeit mehrheitlich dort verbracht wird (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000 [Kommentar GG], § 32

N. 1.2, 1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150,

E. 4.1). Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen

bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit

einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch

feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. September 2011,

VB.2011.00362, E. 2.2). Massgebend ist der Ort, an dem sich der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. BGE 125 III 100 E. 3).

2.4

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die vorliegend

ebenfalls herangezogen werden kann, da sich dieser seinerseits aus Art. 23

ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige

Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine

Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu

welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig

erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass

dies der Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen,

um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten

Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und

familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet

als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung

unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig

an den Familienort zurückkehren (BGr, 1. Dezember 2012,2C_270/2012,

E. 2.4–5; BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).

2.5

Diese

Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die

Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des

Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das

Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort

der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng

gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern

oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort

überwiegen, dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung

eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.

Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des

Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen

regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil

zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat

oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält

(BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August

2009,2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2). Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für den

Lebensmittelpunkt können gleichermassen auch für Selbständigerwerbende herangezogen

werden, zumal das Führen eines eigenen Unternehmens regelmässig einen starken

Bezug zum Arbeitsort begründen dürfte (VGr, 9. April 201, VB.2014.00682, E. 2.5).

2.6

Bei der

natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache

geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen

ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich

eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich

darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss

die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht

wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen

die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind.

Es geht dabei darum, festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung

vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung.

Aufgrund von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und

Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies

bedeutet, dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen

Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr

genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise

nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet

sind, die Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010,

2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009,2C_809/2008, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es komme dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Pflicht

zur Anmeldung und zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung zu. Der Beschwerdeführer

und seine Tochter seien seit 13. August 2007 bei der Einwohnerkontrolle an

der Adresse B-Strasse 01 in X angemeldet gewesen. In der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer

mit seiner Tochter in X gewohnt habe, müsse es sich um ein Untermietverhältnis

mit seinen Eltern gehandelt haben. Gemäss einem vom Vater des Beschwerdeführers

unterzeichneten Mietvertrag, welcher keinen Mietzins enthalte, hätten dem Beschwerdeführer

und seiner Tochter drei Zimmer zur Verfügung gestanden. Im Juli 2014 sei von

der Gemeindeverwaltung X festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und

seine Tochter nicht mehr in X, sondern in Y wohnten. Daraufhin sei er am 22. Juli

2014.

schriftlich aufgefordert worden, seiner Meldepflicht nachzukommen und sich

abzumelden. Gleichentags sei auch die Gemeindeverwaltung Y schriftlich mit der

Aufforderung, sich anzumelden, an ihn gelangt. In der Folge sei die Anmeldung

in Y rückwirkend per 1. April 2013 als Zweitwohnsitz vorgenommen worden.

Anhand der kantonspolizeilichen Abklärungen konnte festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer mehrheitlich in einer Wohnung im Hotel/Restaurant E

in Y übernachtete. Es habe während der Abklärungen nie festgestellt werden

können, dass sein Auto über Nacht in X gestanden hätte. Aufgrund seines Bewegungsmusters

könne davon ausgegangen werden, dass er sich mehrheitlich in Y aufhalte. Es ergebe

sich zudem, dass die subjektiven Wünsche und Absichten des Beschwerdeführers

für einen politischen Wohnsitz in X nicht genügten.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz missachte, dass es ihm frei

stehe, seinen Wohnsitz frei zu wählen. Den Wohnsitz in X habe er bereits seit

1966, und er werde diesen auch behalten, da er dort sein Leben lang wohnen

könne, zumal das Wohngebäude in Familienbesitz sei. Dort habe er nach wie vor

seinen Lebensmittelpunkt. Aufgrund des Familienbesitzes und erheblicher

Umbauten auf seine Kosten sei seine Niederlassung dort bewiesen. Der bei der

Kantonspolizei eingeholte Bericht belege lediglich, dass sein Auto in Y

gestanden habe, nicht jedoch, durch wen und wie oft es bewegt worden sei. Das

Auto habe ebenso oft in X oder Z gestanden.

4.

4.1

Streitig

ist vorliegend, ob die Abmeldung des Beschwerdeführers, welcher mit seiner

Tochter zusammenlebt, aus der Gemeinde X zu Recht erfolgte. Dafür ist zu beurteilen,

ob sich sein Lebensmittelpunkt in Y oder in X befindet. Der Beschwerdegegner

verneinte die Begründung eines Zweitwohnsitzes in Y, da ein solcher nur

begründet werden könne, wenn ein Hauptwohnsitz vorhanden sei. Die Ausstellung

des Heimatscheines am 31. August 2014 sei zur Anmeldung in Y als

Zweitwohnsitz erfolgt. Es sei nun jedoch davon auszugehen, dass kein

Hauptwohnsitz mehr in X bestehe, weshalb auch kein Zweitwohnsitz mehr begründet

werden könne.

Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Beschwerdegegner

habe zu beweisen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in X habe, ist

dem aufgrund der Möglichkeit zur Entkräftung der Domizilvermutung (vgl. vorn

E. 2.6) zu widersprechen.

4.2

Die

Dispositiv

Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdegegner weitere behördliche

Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen und nahm

diese selbst vor. Die kantonspolizeilichen Abklärungen erfolgten an 19 Tagen

im Zeitraum vom 27. Mai 2015 bis 31. Juli 2015. Es wurde

festgestellt, dass sich das Auto des Beschwerdeführers mehrheitlich auf dem

Parkplatz vor der Wohnung in Y befand. Bei den Überprüfungen über Nacht wurde

festgestellt, dass das Fahrzeug unverändert an der gleichen Stelle in Y stand.

Nur zwei Mal innerhalb des Abklärungszeitraums konnte das Fahrzeug vor der

Liegenschaft in X gesichtet werden, einmal am frühen Abend und einmal um die

Mittagszeit. Aufgrund des Bewegungsmusters kam die Kantonspolizei zu der Schlussfolgerung,

dass der Beschwerdeführer sich mehrheitlich in Y aufhalte. Was er hingegen in X

machte, konnte nicht genau eruiert werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an

diesen Abklärungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese als

"Unfug", was jedoch als unsubstanziierte Kritik die Abklärungen nicht

infrage zu stellen vermag.

4.3 Der

Beschwerdeführer hat sich und seine Tochter am 31. August 2014 rückwirkend

per 1. April 2014 unter Zweitwohnsitznahme in Y angemeldet. Es handelt

sich dabei um eine 3½-Zimmer-Wohnung, welche über Bad, Küche, Wohn- und zwei

Schlafzimmer verfügt und sich in der Liegenschaft des Hotels/Restaurants E

befindet. Bis zum Bezug dieser Wohnung schien der Beschwerdeführer mit seiner

Tochter im sich in Familienbesitz befindenden Haus in X gewohnt zu haben. Bei

dieser Liegenschaft handelt es sich gemäss Einwohnerkontrolle X um ein Bauernhaus

mit einer Wohnung, in welcher die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers

angemeldet sind. Die Wohnverhältnisse sind demzufolge ein Indiz, welches für

einen Lebensmittelpunkt in Y spricht.

Der Beschwerdeführer unterzeichnete mit seinem Vater am 13. August

2007 einen unbefristeten Mietvertrag, ohne Vereinbarung über einen Mietzins.

Selbst wenn der Vermieter in X – der Vater des Beschwerdeführers – keine Meldung

eines Auszugs des Beschwerdeführers machte und der Mietvertrag nicht als

gekündigt gilt, genügt dies nicht, um dort weiterhin den Lebensmittelpunkt zu

begründen. Wenn der Beschwerdeführer trotz der ihm auf unbestimmte Zeit zur

Verfügung stehenden drei Zimmer in der Liegenschaft der Eltern zusätzlich noch

in Y eine 3½-Zimmer-Wohnung mietet und in dieser gemäss den kantonspolizeilichen

Abklärungen (vgl. vorn E. 4.2) mehrheitlich zu wohnen scheint, spricht

dies dafür, dass er seinen Wohnsitz dorthin verlegt hat. Die Möglichkeit, dass

dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weiterhin ein oder mehrere Zimmer im

Elternhaus in X zur Verfügung stehen könnten, begründen überdies keinen

Lebensmittelpunkt. Ebenso wenig tun dies Besuche oder kurzfristige Aufenthalte

im Elternhaus sowie die Tatsache, dass sich die Liegenschaft in Familienbesitz

befindet.

4.4 Der

Beschwerdeführer wurde sodann am 29. Juli 2014 schriftlich von der Gemeinde

X aufgefordert, eine Kopie des Mietvertrages sowie eine Bestätigung seines Vaters,

dass er, der Beschwerdeführer, und seine Tochter an der B-Strasse 01 in X wohnhaft

seien und regelmässig dort übernachteten, einzureichen. Der Beschwerdeführer

schien darauf nicht zu reagieren. Auch einer weiteren schriftlichen

Aufforderungen des Beschwerdegegners zur Einreichung weiterer Unterlagen vom 28. August

2014 kam er nicht nach. Er machte jedoch vor der Vorinstanz geltend, er habe

bereits in den "vergangenen Jahren" der Gemeinde X einen Mietvertrag

vorgelegt, auf welchen er bei der erneuten Aufforderung verwiesen habe. Da die

Gemeinde diesen offenbar "verschlampt" habe, sehe er sich keinesfalls

dazu verpflichtet, diesen erneut einzureichen. Den Fragebogen für Wochenaufenthalt

und Zweitwohnsitz scheint der Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausgefüllt zu

haben, zumal sich kein ausgefülltes Exemplar in den Akten findet und der Beschwerdeführer

auch nicht geltend macht, alle nötigen Angaben geliefert zu haben. Dieses

Verhalten ist als Indiz dafür zu würdigen, dass der Beschwerdeführer eben nicht

als in X wohnhaft bezeichnet werden kann, ansonsten er auch ohne Weiteres

seiner Mitwirkungspflicht hätte nachkommen können.

4.5 Der

Beschwerdeführer bestritt denn auch nicht, dass er – wie dem Beschwerdegegner

von diversen Personen zugetragen worden sei – gesehen worden sei, wie er

täglich seine Tochter von Y nach W (Teilort von X) fahre, damit diese von dort

aus mit den anderen Kindern zur Schule gehen könne. Es ist ihm jedoch insofern

zuzustimmen, dass dem "Gerede im Dorf" keine Beweiskraft zukommen

kann. In der kantonspolizeilichen Abklärung konnte denn auch kein solches

Verhalten festgestellt werden. Gewöhnlicher Schulort ist der Wohnort (§ 10

Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [VSG]). Unter gewissen Umständen kann

ein Kind auch in einer anderen Volksschule als derjenigen des Wohnortes zu

Schule gehen. Von einem entsprechenden Gesuch an die Primarschule ist sowohl

den Ausführungen des Beschwerdeführers als auch den Akten nichts zu entnehmen.

Dies ist aber für die Beurteilung der Domizilvermutung des Beschwerdeführers

auch nicht primär ausschlaggebend.

4.6 Weiter spricht die Tatsache, dass das

Fahrzeug des Beschwerdeführers auf die Adresse in Y eingelöst ist, ebenfalls

dafür, dass er sich überwiegend dort aufhält, obwohl der Fahrzeugausweis –

datierend vom 23. Juli 2014 – hingegen die Adresse in X aufführt.

Zudem war der Beschwerdeführer auf einer

Vermittlungsplattform im Internet als … ebenfalls mit der Adresse in Y

registriert, weshalb davon auszugehen ist, dass er

von dort aus tätig war. Entgegen der

Ausführung des Beschwerdeführers, Geschäftsadressen könnten keinen Einfluss auf

die Niederlassung haben, sind diese bei der Eruierung des Lebensmittelpunkts

einzubeziehen. Die postalische Erreichbarkeit ist im Hinblick auf (amtliche) Zustellungen

ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils (VGr, 28. Februar 2008,

VB.2007.00545, E. 4.1). Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend,

er betreibe in Y ein Geschäft, oder die dort gemietete Wohnung stelle ein Geschäftsdomizil

dar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Wohnung zu Wohnzwecken

gemietet wird.

4.7 Mit seinen Argumenten, er habe seinen

Wohnsitz in X nie aufgeben wollen, kann der Beschwerdeführer die

Domizilvermutung, dass er in Y Wohnsitz hat und sich dort sein

Lebensmittelpunkt befindet, ebenfalls nicht entkräften. Er bringt überdies

ausser der Tatsache, dass seine Eltern weiterhin dort wohnen, nichts weiter

vor, was seine Verbindung zu X bekräftigen würde. Er macht

keine Freizeitaktivitäten, Hobbys, Vereinszugehörigkeiten, politischen

Aktivitäten oder ähnliches in X geltend. Ebenso wenig macht er konkrete Freundschaften

oder andere persönliche Beziehungen mit Verbindung zu X geltend.

Dasselbe lässt sich jedoch auch

bezüglich der Beziehung zu Y sagen, zumal der Beschwerdeführer auch dort,

ausser seiner Tochter, mit der er dort eine Wohnung bewohnt, keine weiteren sozialen

Kontakte oder Freizeitaktivitäten geltend macht. Dennoch spricht die Tatsache,

dass er sich überwiegend dort aufgehalten hat und zumindest unter der Woche in

dieser Wohnung übernachtete, für die Domizilvermutung in Y. Im Übrigen macht er

nicht geltend, aus welchen anderen Gründen er ansonsten diese Wohnung gemietet

hätte.

Die Vorinstanz berief sich zudem

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz (Steuerdomizil),

welche in einem Fall dem überwiegenden Aufenthalt eines Ehemannes mit seiner

Ehefrau in seinem eigenen Haus während der Arbeitswoche grösseres Gewicht

zumass als dem regelmässigen Aufenthalt am Wochenende auf einem dem Bruder des

Ehemannes gehörenden Bauernhof, in welchem ihm keine eigene Wohnung zur Verfügung

stand (BGE 123 I 289 E. 2c). Die Analogie zum vorliegenden Fall lässt sich

insofern bejahen, als dem Beschwerdeführer und seiner Tochter im Haus der

Eltern ebenfalls keine eigene Wohnung zur Verfügung steht und gemäss

polizeilichen Abklärungen die Aufenthalte dort nur vereinzelt stattfanden. Die

Aufenthalte bei den Eltern und dem Bruder sind deshalb vermutungsweise als

Besuche zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann ein

Aufenthalt bei den Eltern, z. B. am Wochenende,

nicht zur Niederlassung führen. Die Vermutung konnte vom Beschwerdeführer denn

auch nicht widerlegt werden, zumal er nicht geltend macht, mindestens ein Mal

pro Woche zu seiner Familie zurückzukehren, mit welcher er aus bestimmten

Gründen besonders eng verbunden sei und wo er andere persönliche und

gesellschaftliche Beziehungen pflege. Zudem hat der Beschwerdeführer das 30. Altersjahr

überschritten, weshalb gemäss Praxis davon auszugehen ist, dass die Beziehungen

zur elterlichen Familie nicht mehr so stark sind (vgl. BGr, 6. August

2009,2C_809/2008, E. 3.2–3).

Zudem verweist das Bundesgericht

darauf, dass sich der (Steuer-)Wohnsitz nach objektiven Umständen und nicht

nach den subjektiven Empfindungen bestimmt (BGE 123 I 289 E. 2c). Somit

kann, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht auf die subjektiven

Wünsche und Absichten, dass er bis zu seinem Lebensende in seinem Elternhaus

wohnhaft bleiben wolle, abgestellt werden. Sein Recht auf freie Wohnsitzwahl,

auf welches er sich beruft, wird dadurch auch nicht tangiert. Vielmehr handelt

es sich um die gesetzlichen Pflichten bezüglich der Anmeldung am frei gewählten

Wohnsitz (§ 32 GG). Auch seine vor der Vorinstanz geäusserten Annahmen,

die Gemeinde X "wolle ihn irgendwie los werden", hat der Beschwerdeführer

nicht weiter substanziiert.

4.8 Es ist

zusammengefasst nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner bei der von ihm

geschilderten Ausgangslage von einer Niederlassung des Beschwerdeführers und seiner

Tochter in Y ausging und demzufolge die Abmeldung in X vornahm. Die vorhandenen

Indizien wurden vollumfänglich berücksichtigt und die bekannten Familien- und

Lebensumstände gewürdigt. Der Beschwerdeführer vermochte diese Gesamtwürdigung

mit seinen Vorbringen nicht zu entkräften, was zur Abweisung der Beschwerde in

diesem Punkt führt.

4.9 Weil der

Beschwerdeführer den gesamten vorinstanzlichen Entscheid angefochten hat, ist

darin auch der Antrag zu sehen, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche

Rechtspflege zu Unrecht verweigert habe. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens ab. Als offensichtlich

aussichtslos gelten Begehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer als

die Verlustgefahren erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 46). Im Rekursverfahren war die Frage zu klären, wo der Beschwerdeführer

seinen Lebensmittelpunkt hat, wozu überdies weitere Abklärungen nötig waren.

Dabei handelte es sich auch um die Auslegung polizeilicher Abklärungen, wobei

ein Interpretationsspielraum besteht. Das Verfahren vor dem Bezirksrat hätte

daher nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden dürfen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der

im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. unten E. 5.2)

glaubhaft. Auf eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung kann demnach

verzichtet werden. Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abgewiesen. Bezüglich der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ist auf E. 5.2 zu verweisen. Die Beschwerde ist insoweit

gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal sein Obsiegen nur einen prozessualen Punkt

betrifft (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),

und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie

um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu E. 4.9) erscheinen,

auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Der Beschwerdeführer geht keiner

Erwerbstätigkeit nach und scheint kein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Er

bestritt seinen Lebensunterhalt in den letzten zwei Jahren mit mehreren

Erbvorbezügen seines Vaters, welche unterdessen verbraucht sind. Seinen Konto-Auszügen

ist zu entnehmen, dass er keine weiteren Einnahmen verzeichnet. Er verfügt

zudem über keine Vermögenswerte. Diese Unterlagen lassen auf die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren

sei nicht aussichtslos, da der Beschwerdegegner bisher keinen Beweis habe erbringen

können, dass sein Lebensmittelpunkt sich nicht in X befinde. Einerseits ist jedoch

bereits eine nicht umgestossene Vermutung des Domizils ausreichend (vgl.

E. 2.6), dennoch konnte bei dieser Ausgangslage des Sachverhalts nicht von

vorneherein von einer offensichtlich aussichtslosen Beschwerde die Rede sein.

Hinzu kommt, dass die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung

vor der Vorinstanz gutzuheissen ist. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist folglich gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer mandatierte

keinen Rechtanwalt. Von der von ihm in den Akten teilweise als zuständig bezeichneten

Rechtsanwältin liegt keine Vollmacht vor. Angesichts der Tatsache, dass bei

Darlegung der Wohn- und Lebensverhältnisse kein besonderes rechtliches

Fachwissen vonnöten und dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift darzulegen, ist nicht von derart komplexen

Verhältnissen auszugehen, welche des Beizugs eines Rechtsvertreters bedurft

hätten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 21. September

2015 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an …