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Entscheid

VB.2015.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00666

30. November 2015Deutsch11 min

(URT.2015.17648)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im August 2015 führte A die beiden Hunde B, geb. im April

2015, und C, geb. im Mai 2015, aus dem Kosovo über den Flughafen Basel in die

Schweiz ein, um sie in ihrer Wohnung in Zürich zu halten. Am 8. September

2015 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich die Tiere vorsorglich wegen

Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Land mit Tollwutrisiko und brachte sie

für weitere Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Dem Lauf der Rekursfrist

und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 9. September 2015 stellte das Veterinäramt fest,

dass A nicht auf die beiden Hunde verzichte (Disp.-Ziff. I), und stellte

die Tiere für mindestens zehn Tage unter Quarantäne (Beobachtungszeit); nach

der Beobachtungszeit werde die Quarantäne weitergeführt (Disp.-Ziff. II)

und könne nur durch das Veterinäramt aufgehoben werden (Disp.-Ziff. III).

Nach Ablauf der Beobachtungszeit würden die Hunde euthanasiert oder in das

Herkunftsland zurückgeführt (Disp.-Ziff. IV), wobei A für eine Rückführung

innert Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Beobachtungszeit bestimmte Dokumente

(Einverständniserklärung zur Wiedereinreise der zuständigen Veterinärbehörde

des Herkunftslandes, Kopie des Flugbillets, Name und Adresse der Begleitperson

und Aufenthaltsadresse der Hunde im Herkunftsland) vorlegen müsse (Disp.-Ziff. V),

ansonsten die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung erfolge (Disp.-Ziff. VI).

Die Kosten dieser und der Verfügung vom 8. September 2015 sowie die

übrigen Kosten für den Aufwand Dritter sollten mit separatem Schreiben in

Rechnung gestellt werden und zu Lasten von A gehen (Disp.-Ziffn. VIII und

IX). Diese Anordnung wurde sofort in Kraft gesetzt (Disp.-Ziff. VII) und

dem Lauf der Rekursschrift und einem allfälligen Rekurs gegen die

Disp.-Ziffn. II bis VII die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. XI).

Erwägungen

II.

Am 16. September 2015 erhob A Rekurs gegen die

Verfügung vom 9. September 2015 bei der Gesundheitsdirektion und

beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben, die Welpen seien zurückzugeben, und

die verursachten Kosten seien vom Veterinäramt selber zu übernehmen bzw. dem

Staat zu überlassen. Die Gesundheitsdirektion wies das Veterinäramt am 18. September

2015.

superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung der

beschlagnahmten Hunde abzusehen, und hiess den Rekurs nach Durchführung des

Verfahrens am 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung teilweise gut, wies ihn im Übrigen aber ab, soweit sie

darauf eintrat. Die Kosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und

einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit

damit die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September

2015.

bestätigt wurden.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 26. Oktober

2015.

Beschwerde mit dem Antrag, die Quarantäne sei aufzuheben, und die Welpen seien

an sie zurückzugeben. Zudem verlangte sie, dass die Quarantäne- und die

Prozesskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen sei. Das Veterinäramt beantragte am 29. Oktober

2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion

reichte am 30. Oktober 2015 die Akten ein und beantragte ebenfalls

Beschwerdeabweisung. Im Nachgang dazu übermittelte die Gesundheitsdirektion dem

Verwaltungsgericht gleichentags und zuständigkeitshalber ein am 29. Oktober

2015.

bei ihnen eingegangenes Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich

als offensichtlich unbegründet und die Kammer gelangt zu einem einstimmigen Entscheid.

Es kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet ausschliesslich die mit dem Rekursentscheid bestätigte Verfügung des

Veterinäramtes vom 9. September 2015, nicht aber die einen Tag zuvor

erfolgte angeordnete und vollzogene vorsorgliche Beschlagnahme.

2.2

In Disp.-Ziff. V

ihrer Verfügung vom 9. September 2015 hatte das Veterinäramt der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, die für eine Rückführung

erforderlichen Dokumente innert einer Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf

der 10-tägigen Beobachtungszeit beizubringen. Einem allfälligen Rekurs gegen

diese Fristansetzung wurde zwar die aufschiebende Wirkung entzogen, jedoch hat

die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung in diesem Punkt mit dem

Rekursentscheid wiederhergestellt, da sie ausdrücklich nur dem Rechtsmittel

gegen die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung vom 9. September 2015

die aufschiebende Wirkung entzog. Infolge dieser Anordnung wird daher derzeit

einzig die Quarantäne vollzogen. Die Frist für eine allfällige Rückführung

läuft noch nicht.

2.3

Die

Gesundheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insoweit nicht

eingetreten, als dieser sich auf die Kosten der Unterbringung (Disp.-Ziff. VIII)

und des Verfahrens vor dem Rekursgegner (Disp.-Ziff. IX) bezog. Die

Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – durch diese Punkte nicht

beschwert, da diese Kosten bisher nicht beziffert seien und ihr daher noch gar

keine Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend

und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Allerdings

ersucht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut darum, die

Quarantänekosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Insoweit ist auf ihre

Beschwerde aus den dargelegten Gründen wiederum nicht einzutreten.

2.4

Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung müssen während der Hängigkeit des Verfahrens

gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 115).

Das erst nach Fällung des Rekursentscheids gestellte Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist

daher verspätet und vorliegend nicht zu prüfen.

3.

3.1

Das

Veterinäramt traf die strittigen Massnahmen wegen illegaler Einfuhr der Tiere

aus einem Land mit Tollwutrisiko. Es stützte sich dabei auf das

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni

1995.

(TSV) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren

vom 28. November 2014 (EDAV-Ht).

Nach Art. 1 TSG in Verbindung mit Art. 3 lit. c

TSV gilt Tollwut als eine auszurottende Tierseuche. Gemäss Art. 6 Abs. 1

lit. c EDAV-Ht und Anhang 3 EDAV-Ht ist die Republik Kosovo den

Staaten oder Territorien zuzuordnen, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen

werden kann. Hunde aus diesen Gebieten müssen nach Art. 14 Abs. 1 und

2.

EDAV-Ht von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, welche die gültige

Tollwutimpfung und Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem von der

Europäischen Kommission anerkannten Laboratorium bestätigt und den

Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 3 EDAV-Ht entsprechen muss (Art. 10

Abs. 1 EDAV-Ht). Die Tollwut-Erstimpfung darf frühestens im Alter von

zwölf Wochen durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 4 EDAV-Ht); die

Titrierung muss bei einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage

nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen wurde (Art. 15 Abs. 1

EDAV-Ht). Für Hunde, die aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut

nicht ausgeschlossen werden kann, im direkten Luftverkehr eingeführt werden,

muss rechtzeitig im Voraus eine Bewilligung des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeholt werden (Art. 14 Abs. 4

EDAV-Ht). Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht müssen Hunde zur Kennzeichnung

mit einem Mikrochip versehen sein, wobei die Kennzeichnung vor der

Tollwutimpfung und vor einer allfälligen Titrierung erfolgt sein muss. Die

Kennzeichnung muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im

Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein (Art. 8

Abs. 4 EDAV-Ht).

3.2

Die

Beschwerdeführerin hat die beiden Hunde am 13. August 2015 per Flugzeug in

die Schweiz eingeführt, ohne dass diese per Mikrochip gekennzeichnet gewesen

wären, ohne die für die Einreise nötige Bewilligung des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ohne den Nachweis einer regelkonform

durchgeführten Tollwutimpfung samt Titrierung und ohne eine genügende Veterinärbescheinigung.

Die Tollwutimpfung hätte, damit sie den Hunden eindeutig zugeordnet werden

kann, erst nach der Kennzeichnung der Tiere und angesichts der Fristen von Art. 15

Abs. 1 EDAV-Ht mindestens vier Monate vor der Einfuhr stattfinden müssen.

Eine Titrierung, die der Bestimmung der neutralisierenden Antikörper im Blut

dient und den genügenden Impfschutz erst zuverlässig bestätigen kann, ist gar

nie durchgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin vermag diese Vorwürfe in keiner

Weise zu entkräften. Die beiden Impfpässe deuten zwar für beide Hunde auf eine

Tollwutimpfung hin, jedoch entsprechen diese Ausweise offensichtlich nicht den

Anforderungen an eine Veterinärbescheinigung und können daher keine

Tollwutimpfung nachweisen. Auch die von ihr vorgelegte Veterinärbescheinigung

von der Veterinärstelle D in E vom 9. September 2015, das Dokument

der Regierung Kosovo vom 11. September 2015 und die am 8. Oktober 2015

ausgestellte Bestätigung der Veterinärstelle D sind ebenfalls nicht

geeignet, die genannten Regelverstösse zu widerlegen. Die blossen Behauptungen

der Beschwerdeführerin, die Welpen seien gesund, sie hätten sich in der

isolierten Tierstation gar nicht anstecken können, und es bestehe keine

Tollwutgefahr, ersetzen nicht die vom Gesetzgeber an den Nachweis an einen

genügenden Impfschutz gestellten Anforderungen. Die Bestimmungen über die

Einfuhr von Heimtieren aus Tollwutrisiko-Gebieten lassen angesichts der mit der

Tollwut einhergehenden Seuchengefahr denn auch gar keine Ausnahmen zu. Die

Tollwut ist eine auch für die Menschen ansteckende und tödlich verlaufende

Viruserkrankung, deren die Inkubationszeit 120 Tage beträgt (Art. 142

Abs. 2 TSV). Das Virus lässt sich zudem beim lebenden Tier nicht nachweisen

und ist bereits zehn Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome übertragbar.

Eine widerrechtliche Einfuhr der beiden Hunde ist demnach

erstellt.

4.

4.1

Werden

widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere

Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige

kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier

erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann

insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29

Abs. 3 EDAV-Ht).

4.2

Die von

den Vorinstanzen angeordneten Massnahmen können sich auf diese gesetzliche

Grundlage stützen.

Sie sind auch geeignet, der mit der Einfuhr der Welpen

einhergehenden Gefahr einer Tollwutübertragung in der Schweiz zu begegnen.

Angesichts der grossen Gefahr, die von potentiell

tollwutbefallenen oder nicht genügend vor Tollwut geschützten Haustieren

ausgeht, erweist sich die Massnahme auch als erforderlich. Insbesondere ist

keine mildere Massnahme wie etwa die nachträgliche regelkonforme Impfung der

beiden Hunde angezeigt, denn zu diesem Zweck müssten die Welpen zuerst mit

einem Mikrochip versehen, geimpft und nach 30 Tagen auf Antikörper

getestet werden, nötigenfalls erneut geimpft und getestet werden. Dies hätte

selbst unter Ausserachtlassung der nachfolgenden 90-tägigen Wartefrist gemäss Art. 15

Abs. 1 EDAV-Ht eine weitere Verlängerung der Quarantäne zur Folge, wo sie

sich heute bereits seit knapp drei Monaten befinden. Nach der überzeugenden

Darstellung des Beschwerdegegners ist eine derart lange Quarantäne von Hunden

aus Tierschutzgründen jedoch unzumutbar, da die Isolation und Unterforderung

für so intelligente und soziale Lebewesen grosses Leiden bedeutet. Das

Bedürfnis nach Umwelteinflüssen und anderen Sozialkontakten könne auch nicht dadurch

ersetzt werden, dass die Tiere zu zweit seien. Für Welpen habe eine 4-monatige

Isolation noch verheerendere Konsequenzen, weil sie in dieser entscheidenden

Lebensphase die Umwelt nicht kennen lernen würden, was für das spätere Leben in

der Gesellschaft unerlässlich sei. Solche Hunde würden ein Leben lang

Verhaltensstörungen zeigen. Angesichts dieser Einschätzung erweist sich jede

wesentliche Verlängerung der Quarantäne heute als ein grösseres Leid für die

Tiere als eine allfällige Euthanasierung, falls eine Rückführung scheitern

sollte.

Die Massnahme erweist sich schliesslich auch für die

Beschwerdeführerin als zumutbar, nachdem ihr die gegenüber einer Verlängerung

der Quarantäne wohl finanziell eher günstigere Option eröffnet wurde, die Tiere

in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung

und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und

Bewilligung wiedereinzuführen. Hierfür ist ihr erneut Frist anzusetzen (vgl. E. 2.2

vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65 Abs. 1

und 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1

VRG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern von 8 und 17 Jahren

zusammen und bezieht neben einer vollen IV-Rente von Fr. 1'748.-

Ergänzungsleistungen von Fr. 1'053.- monatlich. Ihre Mittellosigkeit ist

damit genügend ausgewiesen. Ihre Beschwerdebegehren erweisen sich jedoch

angesichts der dargelegten klaren Regelverstösse als aussichtslos, weshalb das

Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die der Beschwerdeführerin

eröffnete Frist gemäss Disp.-Ziff. V der Verfügung des Veterinäramtes vom

9.

September 2015 läuft ab Zustellung dieses Urteils.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Veterinärwesen.

Im

Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Versandt: