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Entscheid

VB.2015.00667

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00667

17. November 2015Deutsch5 min

(URT.2015.17667)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist

im Besitz einer bis am 12. Mai 2014 kontrollbefristeten

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 2. März 2015

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung

(recte: Niederlassungsbewilligung) von A und setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 1. Mai 2015.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2015 in der

Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum

Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. Dezember 2015

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die

Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'680.- (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.

A liess mit Beschwerde vom 26. Oktober

2015.

beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und es sei davon

Vormerk zu nehmen, dass der Kanton Aargau für die

Behandlung der Angelegenheit zuständig sei, eventualiter sei auf den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung

auszusprechen; sodann seien Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids aufzuheben, die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und

ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 3./4. November 2015 auf eine Vernehmlassung; die dem Migrationsamt

angesetzte Antwortfrist läuft noch.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Da das Migrationsamt erfahrungsgemäss

keine Beschwerdeantwort einreicht, braucht der Ablauf der Antwortfrist nicht

abgewartet zu werden.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe Wohnsitz im Kanton Aargau, weshalb

nicht der Beschwerdegegner, sondern das Migrationsamt des Kantons Aargau für

die vorliegende Angelegenheit zuständig sei.

3.2 Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und fällt damit in den Anwendungsbereich

des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]). Seine Niederlassungsbewilligung wurde

nicht nur für den Kanton Zürich ausgestellt, sondern ist für die ganze Schweiz

gültig (Art. 6 Abs. 4, 8, 12 Abs. 4, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I

FZA); er benötigt deshalb keine neue Bewilligung, wenn er seinen

Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen will (Staatssekretariat

für Migration, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom Oktober 2015 [Weisungen VEP,

www.sem.admin.ch >

Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > II.

Freizügigkeitsabkommen], S. 54). Aus diesem Grund ist im Anwendungsbereich

des Freizügigkeitsabkommens nicht der Kanton, der die Niederlassungsbewilligung

ausgestellt hat, sondern der jeweilige Aufenthaltskanton für die Anordnung und den Vollzug der

Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig (Art. 25 der Verordnung vom

22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs

[SR 142.203]; Weisungen VEP, S. 138).

3.3 Der

Beschwerdeführer hatte schon vor Erlass der Ausgangsverfügung Wohnsitz im

Kanton Aargau. Demnach sind die Behörden des Kantons Aargau für die Anordnung

und den Vollzug von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig. Dem

Beschwerdegegner fehlte es somit an der örtlichen Zuständigkeit, um über den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung

des Rekursentscheids und der Ausgangsverfügung.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I (soweit die Hauptsache

betreffend), II und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 2. März 2015 sind aufzuheben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 sind die Kosten

des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

6.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig, weil grundsätzlich ein

Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1

E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1). Im

nachfolgenden Dispositiv ist deshalb auf die ordentliche Beschwerde zu

verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I (soweit die

Hauptsache betreffend), II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

23. September 2015 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

2. März 2015 aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. September 2015 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…