VB.2015.00669
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00669
17. Februar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17887)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2015.00669
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete im Juli 2009 die in der
Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember 2009
reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am
27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am
2. November 2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert
wurde.
Ende November 2012 trennten sich die Ehegatten und mit
Urteil vom 28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig
geschieden.
B. Mit
Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche
Gehör. A liess sich nicht vernehmen.
C. Am
31. Oktober 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte ihm
eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2014.
D. Am
2. Juli 2014 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische
Staatsangehörige D. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm am 2. September
2014 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 1. Juli 2015 erteilt.
Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E betreffend
Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die
Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und davon Vermerk genommen, dass
die Ehefrau die eheliche Wohnung am 10. November 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai
2015 widerrief das Migrationsamt die bis am 1. Juli 2015 gültige
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
5. Juli 2015.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. September
2015.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015
beantragt A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das am 17. November 2015
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 18. November 2015 aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen
(Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG i. V. m. Art. 77
Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Beschwerdeführer lebt seit dem 10. November
2014.
von seiner Gattin getrennt, ohne dass es zu einer
Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen
Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.
3.
3.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwischen dem 2. Dezember
2009.
bis Ende November 2012 mit seiner ersten Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt
habe. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe somit nur wegen wenigen
Tagen nicht mehr als drei Jahre gedauert. Es sei überspitzt formalistisch, an
der Grenze zur Willkür, wenn sich das Migrationsamt auf die Dreijahresfrist
berufe. Insbesondere erfülle er auch die Voraussetzung der erfolgreichen
Integration.
3.3
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft
gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Selbst wenn sie
nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr
darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG verlängert wird (BGr, 5. November 2014,2C_995/2014, E. 2.2; BGr,
11.
Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Mehrere kürzere Ehegemeinschaften können nicht zusammengerechnet
werden (BGE 140 II 289). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer aus seinen in der Schweiz gelebten Ehen keinen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm nach pflichtgemässem Ermessen der
Aufenthalt zu gewähren, verkennt er, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG den Behörden keinen Ermessensspielraum einräumt. Der
Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG stützen; eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums
der erfolgreichen Integration, erübrigt sich.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Ausschlaggebend
ist, ob eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären
Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137 II 345; BGr, 23. August 2012,
2C_775/2012, E. 2.2). Da der wichtige Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss,
kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell
schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen
persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012,
E. 2.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei erstmals 2009 in die Schweiz gekommen
und lebe seit sechs Jahren hier. Er habe sich tadellos verhalten, habe keine Vorstrafen,
keine Betreibungen, einen ungetrübten Leumund, er leiste Vollzeitarbeit und werde
vom Arbeitgeber als sehr guter Mitarbeiter beurteilt. Er sei massgeblich in die
hiesigen Verhältnisse verwurzelt und habe eine fortgeschrittene tiefe Beziehung
zum Land, da er nicht nur in Kreisen seiner Landsleute verkehre. Die geltend
gemachten "wichtigen Gründe" weisen jedoch keinen Zusammenhang zu den
gelebten Ehen auf. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG zu vermitteln. Sie sind jedoch nachfolgend im Rahmen der
Prüfung der Erteilung einer Ermessensbewilligung zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(mehr) hat.
5.
5.1
Nach
Art. 18 i.V.m. Art. 96 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem
gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers
vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 bis 25
AuG erfüllt sind. Zugelassen werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen
und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23
Abs. 1 AuG). Vorausgesetzt wird unter anderem, dass dafür keine inländische
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, für seine Arbeitsstelle bei der F GmbH im Bereich G
lasse sich keine einheimische Person finden, welche vielseitig interessiert,
voll motiviert sei, eine rasche Auffassungsgabe besitze und auch im täglichen
Kontakt mit Kunden zuvorkommend freundlich auftrete. Er beantragt damit
sinngemäss die ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung fällt
indes schon deshalb ausser Betracht, weil kein entsprechendes Gesuch seines
Arbeitgebers vorliegt. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung wäre
jedoch auch aus anderen Gründen abzulehnen: Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, ist angesichts der wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher
Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz
vorhanden.
6.
6.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine
Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde
(Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der
massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer
persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE
119.
Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der
Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn
und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell
unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos
verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
6.2
Der Beschwerdeführer
ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs
Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil
seines Lebens dort verbracht. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im
Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte,
liegen keine vor. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der
Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt. Auch wenn der
Beschwerdeführer gemäss den Akten in wirtschaftlicher Hinsicht als gut
integriert erscheint, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für seine bloss
behauptete sprachliche und gute soziale Integration beizubringen. Als Partei,
welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer
in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug
auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in
Verbindung mit § 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für
Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht
oder nur erschwert möglich ist. Nach dem Gesagten sind keine Gründe
ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von
denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
erteilt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…