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Entscheid

VB.2015.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00669

17. Februar 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17887)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1986, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete im Juli 2009 die in der

Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C. Am 3. Dezember 2009

reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am

27. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals am

2. November 2012 mit Gültigkeit bis am 2. Dezember 2013 verlängert

wurde.

Ende November 2012 trennten sich die Ehegatten und mit

Urteil vom 28. Mai 2013 wurde die kinderlos gebliebene Ehe rechtskräftig

geschieden.

B. Mit

Schreiben vom 29. Juli 2013 stellte das Migrationsamt A den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche

Gehör. A liess sich nicht vernehmen.

C. Am

31. Oktober 2013 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juni 2014 ab und setzte ihm

eine neue Ausreisefrist bis 30. September 2014.

D. Am

2. Juli 2014 heiratete A die in der Schweiz niedergelassene türkische

Staatsangehörige D. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm am 2. Sep­tember

2014 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 1. Juli 2015 erteilt.

Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E betreffend

Eheschutzmassnahmen vom 9. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die

Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind und davon Vermerk genommen, dass

die Ehefrau die eheliche Wohnung am 10. No­vember 2014 verlassen habe. Mit Verfügung vom 7. Mai

2015 widerrief das Migrations­amt die bis am 1. Juli 2015 gültige

Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

5. Juli 2015.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Sep­tember

2015.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015

beantragt A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das am 17. November 2015

eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 18. November 2015 aufgrund offensicht­licher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen

(Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG] und Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG i. V. m. Art. 77

Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Beschwerdeführer lebt seit dem 10. November

2014.

von seiner Gattin getrennt, ohne dass es zu einer

Wiedervereinigung gekommen wäre. Er hat somit gestützt auf die Ehe keinen

Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird.

3.

3.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwischen dem 2. Dezember

2009.

bis Ende November 2012 mit seiner ersten Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt

habe. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz habe somit nur wegen wenigen

Tagen nicht mehr als drei Jahre gedauert. Es sei überspitzt formalistisch, an

der Grenze zur Willkür, wenn sich das Migrationsamt auf die Dreijahresfrist

berufe. Insbesondere erfülle er auch die Voraussetzung der erfolgreichen

Integration.

3.3

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Frist von drei Jahren Ehegemeinschaft

gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung absolut. Selbst wenn sie

nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr

darauf, dass die Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG verlängert wird (BGr, 5. November 2014,2C_995/2014, E. 2.2; BGr,

11.

Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1; BGr, 16. Febru­ar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Mehrere kürzere Ehegemeinschaften können nicht zusammengerechnet

werden (BGE 140 II 289). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass

der Beschwerdeführer aus seinen in der Schweiz gelebten Ehen keinen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm nach pflichtgemässem Ermessen der

Aufenthalt zu gewähren, verkennt er, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG den Behörden keinen Ermessensspielraum einräumt. Der

Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG stützen; eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums

der erfolgreichen Integration, erübrigt sich.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit

ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des

Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die

Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Ausschlaggebend

ist, ob eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen und familiären

Wiedereingliederung vorliegt (BGE 137 II 345; BGr, 23. August 2012,

2C_775/2012, E. 2.2). Da der wichtige Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 2 AuG spezifisch mit der betreffenden Person zusammenhängen muss,

kann allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell

schlechter sind als in der Schweiz, nicht zur Annahme eines nachehelichen

persönlichen Härtefalls genügen (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012,

E. 2.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei erstmals 2009 in die Schweiz gekommen

und lebe seit sechs Jahren hier. Er habe sich tadellos verhalten, habe keine Vorstrafen,

keine Betreibungen, einen ungetrübten Leumund, er leiste Vollzeitarbeit und werde

vom Arbeitgeber als sehr guter Mitarbeiter beurteilt. Er sei massgeblich in die

hiesigen Verhältnisse verwurzelt und habe eine fortgeschrittene tiefe Beziehung

zum Land, da er nicht nur in Kreisen seiner Landsleute verkehre. Die geltend

gemachten "wichtigen Gründe" weisen jedoch keinen Zusammenhang zu den

gelebten Ehen auf. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG zu vermitteln. Sie sind jedoch nachfolgend im Rahmen der

Prüfung der Erteilung einer Ermessensbewilligung zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(mehr) hat.

5.

5.1

Nach

Art. 18 i.V.m. Art. 96 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung

einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem

gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers

vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 bis 25

AuG erfüllt sind. Zugelassen werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen

und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23

Abs. 1 AuG). Vorausgesetzt wird unter anderem, dass dafür keine inländische

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, für seine Arbeitsstelle bei der F GmbH im Bereich G

lasse sich keine einheimische Person finden, welche vielseitig interessiert,

voll motiviert sei, eine rasche Auffassungsgabe besitze und auch im täglichen

Kontakt mit Kunden zuvorkommend freundlich auftrete. Er beantragt damit

sinngemäss die ermessensweise Zulassung zu einem Aufenthalt mit

Erwerbstätigkeit. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung fällt

indes schon deshalb ausser Betracht, weil kein entsprechendes Gesuch seines

Arbeitgebers vorliegt. Die Erteilung einer solchen Anwesenheitsbewilligung wäre

jedoch auch aus anderen Gründen abzulehnen: Wie die Vorinstanz zu Recht

ausführt, ist angesichts der wenig qualifizierten Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Lebensmittelbereich aus arbeitsmarktlicher

Sicht kein massgebliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in der Schweiz

vorhanden.

6.

6.1

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen

Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann

(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine

Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde

(Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der

massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer

persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und

Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der

Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE

119.

Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der

Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,

die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der

Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn

und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines

schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell

unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos

verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

6.2

Der Beschwerdeführer

ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit sechs

Jahren hier. Er ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil

seines Lebens dort verbracht. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im

Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte,

liegen keine vor. Demgegenüber hat er die geltend gemachte Verwurzelung in der

Schweiz weder substanziiert dargelegt noch belegt. Auch wenn der

Beschwerdeführer gemäss den Akten in wirtschaftlicher Hinsicht als gut

integriert erscheint, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für seine bloss

behauptete sprachliche und gute soziale Integration beizubringen. Als Partei,

welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer

in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug

auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in

Verbindung mit § 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für

Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht

oder nur erschwert möglich ist. Nach dem Gesagten sind keine Gründe

ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von

denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

erteilt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an