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Entscheid

VB.2015.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00672

15. Dezember 2015Deutsch23 min

(URT.2015.17699)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B (beide geboren 1975) sind seit Juni 2012 verheiratet

und haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2012 und 2014). Mit Verfügung vom 8. Oktober

2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen

Wohnung in C, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber

B und den beiden Kindern (auch über Drittpersonen) an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

Erwägungen

II.

Am 13. Oktober 2015 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D um gerichtliche Beurteilung

der Schutzmassnahmen (Geschäfts-Nr. 01).

Am 14. Oktober 2015 ersuchte B das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate (Geschäfts-Nr. 02).

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D

hörte A betreffend der Verlängerung (Geschäfts-Nr. 02) und B betreffend der

gerichtlichen Beurteilung (Geschäfts-Nr. 01) am 19. Oktober 2015 an.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2015 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die Schutzmassnahmen gemäss

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. 01).

Mit Urteil und Verfügung vom 21. Oktober 2015

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D die

Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 8. Oktober

2015.

bis zum 23. Januar 2016; unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziffern 1

und 2). Die Gerichtskosten wurden A auferlegt

(Dispositiv-Ziffer 4) und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wurde bewilligt (Geschäfts-Nr. 02).

III.

Dagegen erhob A am 28. Oktober 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des

Urteils und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D

vom 21. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. 02) seien aufzuheben. Eventualiter sei

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 des vorgenannten Entscheids insoweit aufzuheben, als

es A verboten sei, bis am 23. Januar 2016 mit B "über Drittpersonen"

in Kontakt zu treten respektive die gemeinsamen Kinder "in irgendeiner

Form" zu kontaktieren. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens

seien B aufzuerlegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)

zulasten von B. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D

verzichtete am 2. November 2015 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei

Zürich verzichtete gleichentags auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde.

B beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. November

2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. In prozessualer Hinsicht stellte B das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A hielt in

ihrer Stellungnahme vom 17. November 2015 an ihren Anträgen fest. B nahm

am 30. November 2015 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest, mit Ausnahme

des eheschutzrichterlich genehmigten Besuchsrechts zwischen A und den gemeinsamen

Kindern. A hielt am 7. Dezember 2015 an den gestellten Anträgen fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirksgerichts D

wurden beigezogen (Geschäfts-Nr. 02 sowie Polizeirapport, polizeiliche

Befragungen und Protokoll aus Geschäfts-Nr. 01).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Von häuslicher

Gewalt ist auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte. Der Fortbestand der Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft

zu machen (§ 10 Abs. 1 GSG). Demnach genügt es, wenn auch

diesbezüglich gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011

[Conne/Plüss], S. 127 ff., 134). Demnach rechtfertigt sich

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung

(VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember

2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

2.4 Nicht selten

stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Auslöser

der Anordnung der strittigen Schutzmassnahmen

ist eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien, welche sich am 8. Oktober

2015 ereignet haben soll. In einem zunächst verbalen Streit soll es später

gleichentags zur Ausübung von Gewalt gekommen sein, wonach die

Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am rechten Arm und der Beschwerdegegner

Hämatome an der linken Gesichtshälfte, Kratzspuren im Halsbereich und an der

Brust sowie eine Bisswunde an der linken Hand aufwiesen.

Der Beschwerdegegner gab am 8. Oktober 2015 anlässlich

der polizeilichen Einvernahme zusammengefasst zu Protokoll, es sei die

Beschwerdeführerin gewesen, welche ihn geschlagen, gekratzt und gebissen habe.

Er habe versucht, sich ihr zu entziehen und ihren Arm zu packen und umzudrehen,

was nicht gelungen sei, worauf sie ihn mehrfach mit der Faust ins Gesicht

geschlagen habe. Dabei seien die Bügel seiner Brille abgeflogen. Er habe

versucht mit dem Mobiltelefon die Polizei anzurufen, welches ihm die

Beschwerdeführerin jedoch aus der Hand geschlagen habe, worauf es am Boden

auseinandergebrochen sei. Während er versucht habe, es wieder zusammenzusetzen,

habe die Beschwerdeführerin ein Messer aus dem Schrank geholt und sei mit

diesem in ihrer linken Hand auf ihn zugekommen. Als er ihr dieses aus der Hand

gerissen habe, sei es wohl zu der Schnittverletzung an ihrem Arm gekommen.

Die Beschwerdeführerin führte hingegen in der polizeilichen

Einvernahme aus, der Beschwerdegegner habe sie geschubst und an die Wand

gedrückt, damit sie ihm zuhöre. Er habe sie daraufhin mit der flachen Hand auf

den Rücken geschlagen. Sie habe sich gewehrt, er habe mit dem Unterarm nach

oben geschlagen und ihre linke Hand abgedreht, wahrscheinlich habe sie ihn in

diesem Moment gebissen. Zwischenzeitlich habe sie den Sohn, welchen sie noch im

Arm gehabt habe, abgelegt. Als sie ihn wieder aufgenommen habe, sei der

Beschwerdegegner mit einem Messer auf sie zugekommen, sie habe einen Schmerz

gefühlt und begonnen zu bluten, worauf sie Hilfe bei den Nachbarn gesucht habe.

Die Parteien machen damit beide je geltend, die Übergriffe

seien jeweils vom anderen ausgegangen und es habe sich ihrerseits nur um

Notwehr gehandelt.

3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog, die diverse

Realitätskriterien enthaltenden Aussagen des Beschwerdegegners ergäben ein in

sich stimmiges Bild und erschienen insgesamt glaubhafter als diejenigen der

Beschwerdeführerin. Demzufolge sei von einer Schutzbedürftigkeit des

Beschwerdegegners auszugehen, woran auch die anlässlich der haftrichterlichen

Anhörung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermochten.

Neu habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe sie

nicht nur mit der flachen Hand, sondern auch massiv mit den Fäusten geschlagen,

er habe überdies auch den Sohn geschlagen, welcher dabei Verletzungen im Bereich

des Mundes erlitten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin nun neue und massive Vorwürfe geltend mache, welche sie bei

der Mitbeteiligten nicht zu Protokoll gegeben habe. Es sei auch nicht

glaubhaft, dass die Mitbeteiligte sich geweigert haben soll, die Verletzungen

des Sohnes zu dokumentieren. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

geneigt sei, die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner grundlos auszuweiten, um

diesen in einem schlechteren Licht darzustellen. Aufgrund der nach wie vor sehr

angespannten Situation zwischen den Parteien sei mit weiteren Eskalationen des

herrschenden Streits zu rechnen, weshalb der Gefährdungsfortbestand des

Beschwerdegegners und der gemeinsamen Kinder glaubhaft gemacht sei und sich

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen verhältnismässig erweise.

3.3 Die

Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdegegners und macht

im Wesentlichen geltend, die ärztlichen Befunde über ihre Verletzungen belegten

ihre Aussagen. Der Beschwerdegegner sei zudem Karatemeister und habe gelernt,

wie er zu schlagen habe, damit man keine sichtbaren Verletzungen finden könne.

Als Karatemeister sei er im Umgang mit Messern, Schlagstöcken und Schwertern

vertraut. Er habe sie mit einem Messer bedroht, was die Verletzung an ihrem Arm

dokumentiere. Der Beschwerdegegner sei deshalb nicht schutzbedürftig. Das

Kontaktverbot über Drittpersonen sei mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben,

zumal sie auf einen Kontakt zu ihm angewiesen sei, um mithilfe des Anwalts die

Trennungsmodalitäten im hängigen Eheschutzverfahren zu regeln. Das

Kontaktverbot gegenüber den Kindern in irgendeiner Form sei per sofort aufzuheben,

da es nicht verhältnismässig sei. Sie habe die Kinder seit deren Geburt

hauptsächlich betreut, während der Beschwerdegegner stets gearbeitet habe. Eine

Fremdbetreuung sei nicht im Interesse der Kinder. Es könne nicht angehen, dass

in einem summarischen Verfahren eine Entscheidung gefällt werde, welche sich

nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse. Der Beschwerdegegner habe sie zudem

unterdessen trotz Kontaktverbot per E-Mail kontaktiert und fahre mit dem Auto

um ihre aktuelle Notwohnung.

3.4 Der

Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin schildere das Geschehene

immer wieder anders. Der Sohn sei an diesem Abend nicht physisch verletzt

worden, wonach sich die Polizei auch ausdrücklich erkundigt habe. Die

Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache durchaus mächtig, sodass sie sich

entsprechend habe ausdrücken können. Sie sei nicht mehr als er aufgewühlt

gewesen, hätte jedoch nicht gewusst, was sie aussagen solle, obwohl sie erst

nach ihm zur Polizei gefahren sei und demzufolge noch Zeit gehabt habe, das

Vorgefallene zu verarbeiten. Hätte er zudem so zugeschlagen wie von der

Beschwerdeführerin behauptet, so wären Hämatome oder allenfalls Schwellungen

vorhanden. Solche seien jedoch im Spital nicht festgestellt worden. Die

Ausführungen zu seinen Karatekenntnissen seien reine Stimmungsmache. Er habe

vielmehr keine Eskalation der Gewalt in Kauf nehmen wollen, da die

Beschwerdeführerin noch den Sohn auf dem Arm gehabt habe. Die Kinder müssten

sich vom Schock erholen und dürften nicht in einen Loyalitätskonflikt geraten.

Er habe zudem immer an der Kinderbetreuung teil gehabt und die Tochter teils

auch allein betreut, wofür er aufgrund seines Lehrerberufes flexibel sei. Die Beschwerdeführerin

sehe nicht, was ihr Gewaltausbruch für die Kinder bedeutet habe.

4.

4.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob

die gegenüber dem Beschwerdegegner und den beiden Kindern angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung.

4.2 Aufgrund

der geschilderten Vorkommnisse ist von einer Situation häuslicher Gewalt im

Sinn des GSG auszugehen. Die Verletzungen des Beschwerdegegners wurden am Tag

nach dem Vorfall ärztlich festgehalten. Die dokumentierte Schwellung, die

Kratzspuren und die Bissmarke lassen sich mit der Schilderung des

Beschwerdegegners in Einklang bringen. Auch die Beschwerdeführerin reichte ein

im Spital erstelltes ärztliches Attest ein, welches eine 2 cm lange und

0,2 cm tiefe Schnittverletzung am rechten Unterarm, eine Druckdolenz an

der Brustwirbelsäule und eine solche diffuse an den Schultern dokumentiert. Bezüglich

der Verletzungen konnte sich auch die Mitbeteiligte persönlich ein Bild verschaffen.

Sie hielt fest, dass insbesondere der Beschwerdegegner erhebliche Anzeichen

einer Auseinandersetzung aufgewiesen habe.

4.3 Für die Aussagen des Beschwerdegegners spricht

die Tatsache, dass er zugab, die Beschwerdeführerin mit "Schlampe"

betitelt und sie mit der Schulter weggedrückt zu haben, seine Beteiligung an

dem Streit also keineswegs zu beschönigen versuchte. Damit erklärt sich

allenfalls auch die diffuse Druckdolenz an der Schulter der Beschwerdeführerin.

Der Anruf, welchen der Beschwerdegegner von seinem Mobiltelefon bei der Polizei

tätigte, ist zudem in der Einsatzzentrale registriert worden, wo man die Worte

"Hilfe, hilfe, mini Frau schlaat mi ab" vernommen habe. Dies

untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners betreffend

den Ablauf der Geschehnisse, worauf das Telefon dann aufgrund eines Schlages

der Beschwerdeführerin auf den Boden gefallen und auseinandergebrochen sei. Ebenso berücksichtigte die Vorinstanz auch das

Realitätskriterium, dass er aufgrund seiner davor kaputt gegangenen Brille

nicht genau habe erkennen können, was die Beschwerdeführerin in der Hand gehalten

habe.

Die Aussagen des

Beschwerdegegners sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche

oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

stellen seine Darstellung nicht massgeblich infrage. Die Beschwerdeführerin vermochte

bereits in der polizeilichen Einvernahme nicht zu sagen, mit welchem Arm der

Beschwerdegegner sie geschlagen haben, was für ein Messer es gewesen sein soll

und in welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner es behändigt haben und wo er sich

befunden haben soll, als sie zum Nachbarn gegangen sei.

Die Schlussfolgerung des Vorinstanz – welche sich zudem

von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – dass die

Aussagen des Beschwerdegegners damit insgesamt glaubhafter sind als diejenigen

der Beschwerdeführerin, da diese sich änderten und weniger realitätsgetreu

waren, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht notwendig,

den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich

aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht

bewerkstelligen liesse.

4.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner als Karatemeister wisse

genau, wie er sie anzufassen habe, damit keine Verletzungen sichtbar seien.

Gerade eben weil der Beschwerdegegner in dieser Kampfsporttechnik versiert zu

sein scheint, ist es nachvollziehbar, dass er diese gegenüber der

Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gebracht haben dürfte. Überzeugend legte

er auch dar, dass er sich aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

den Sohn im Arm gehalten habe, mit Gegenwehr zurückgehalten habe. Dass die Beschwerdeführerin

ausserdem – abgesehen von der Schnittverletzung – keine weiteren Verletzungen

aufweist und die Druckdolenzen auch von dem Schubsen herrühren können, lässt

sich nicht mit ihrer Version des Vorfalls in Einklang bringen. Der Schluss der

Beschwerdeführerin vom Karatemeister auf den Aggressor geht somit fehl.

4.5 Insgesamt

lässt sich aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens und aus den Aussagen der

Parteien ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt werden konnte und die

Gefährdungssituation in Bezug auf den Beschwerdegegner nach wie vor besteht. Die Beschwerdeführerin befindet sich momentan in einer

emotional belastenden Situation, da sie dem Beschwerdegegner auch in einem Eheschutzverfahren

gegenüber steht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde involviert wurde.

Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konflitkpotenzial bei Zusammentreffen mit

dem Beschwerdegegner sah, ist einleuchtend. Demzufolge ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners

angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden ehelichen

Konflikte für glaubhaft hielt und demzufolge die Schutzmassnahmen gegenüber dem

Beschwerdegegner (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) um drei Monate

verlängerte. Der Hauptantrag der Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.6 Betreffend

dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Kontakte über

Drittpersonen für ein Eheschutzverfahren, in welchem beide Parteien anwaltlich

vertreten sind, nicht notwendig sind; insbesondere ist nicht nötig, dass der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner direkt kontaktieren

kann. Bezüglich des Kontakts in Bezug auf die Kinder ist auf die folgende

E. 5 zu verweisen.

5.

5.1 Im

Weiteren ist das um drei Monate verlängerte Kontaktverbot gegenüber den beiden

Kindern zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, das

Kontaktverbot "in irgendeiner Form" gegenüber diesen sei aufzuheben.

5.2 Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber

von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann

nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig und gewissermassen

automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt

Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien

Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar.

Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person

in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes

führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht

(VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea

Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,

540). Zudem sind Kinder als Zeugen von

häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder

zeitigt (Büchler/Michel, S. 551).

Von einer solchen Situation scheint

die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin führte in der

polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 in Bezug auf die Kinder nur

aus, den Sohn gehalten zu haben und ihn habe beschützen wollen. Die von ihr

später geltend gemachten Verletzungen des Sohnes sind nicht nachvollziehbar und

es ist unerklärbar, wieso die Beschwerdeführerin diese nicht sofort bei der

Polizei erwähnt hatte. Sie machte keine akute Gefährdung durch den

Beschwerdegegner geltend. Es ist überzeugend, dass die Polizei sich in solch

einem Fall auch nach den Kindern erkundigt bzw. diese überprüft, wobei

vorliegend nichts festgestellt werden konnte. Es erscheint auch nicht

glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Polizei habe sich nicht

dafür interessiert. Vielmehr scheint der Beschwerdegegner sich offenbar noch

nach dem Sohn erkundigt zu haben. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen,

dass die Kinder selbst Opfer von Gewalt wurden. Die Aussagen des Beschwerdegegners

als auch die Feststellungen der Mitbeteiligten in ihrer Verfügung vom 8. Oktober

2015 sprechen überzeugend dagegen. Die Kinder waren

bei der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2015 jedoch unzweifelhaft

anwesend; der Sohn sogar – zumindest teilweise – auf dem Arm der Beschwerdeführerin.

Auch wenn die Vorinstanz eine Traumatisierung der Kinder nicht näher

thematisierte, ist von einer solchen Situation auszugehen.

5.3 Gemäss § 7

Abs. 1 Satz 1 GSG fallen Gewaltschutzmassnahmen dahin, wenn entsprechende

zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Zivilrechtlich

angeordnete Massnahmen gehen Gewaltschutzmassnahmen deshalb vor und können im

gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden

(vgl. in Bezug auf die Priorisierung eheschutzrechtlicher Anordnungen BGr, 27. Mai

2008,1C_142/2008, E. 2).

Die Parteien haben sich unterdessen im Eheschutzverfahren

vorläufig betreffend dem Besuchsrecht der Beschwerdeführerin und den Kindern

bis zur nächsten Verhandlung des Eheschutzverfahrens im Januar 2016 geeinigt.

In der Vereinbarung vom 26. November 2015, welche das Bezirksgericht D

mit Verfügung vom 30. November 2015 genehmigte, vereinbarten sie ein

Besuchsrecht der Beschwerdeführerin, welches zunächst von einer sozialpädagogischen

Fachperson begleitet und später dann unbegleitet stattfinden soll. Überdies

wurde die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vereinbart. Diese Vereinbarung

geht den Schutzmassnahmen vor, womit diese in dem Umfang dahinfallen. Im

Übrigen bestehen sie jedoch fort, was im Folgenden zu beurteilen ist (vgl. E.

5.4). Im Rahmen der unbegleiteten Besuche wird es zudem zwangsläufig zu Kontakten

zwischen den Parteien führen, was auch das Kontaktverbot gegenüber dem

Beschwerdegegner in diesem Umfang dahinfallen lässt.

5.4 Ein

gänzliches Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern stellt einen schweren Eingriff

in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf

Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 30. Juni

2014, VB.2014.00272, E. 4.1; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4).

Die Beschwerdeführerin beschrieb ihr Verhältnis als

Hauptbetreuungsperson zu den Kindern als eng; sie sei noch nie solange von

ihren Kindern getrennt gewesen. Sie habe zu deren vollumfänglicher Betreuung

auch ihre Berufstätigkeit aufgegeben. Es sei zudem vielmehr das Verhalten des

Beschwerdegegners, welches die Kinder traumatisiere.

Der Beschwerdegegner machte hingegen geltend, die Kinder

seien aufgrund der Vorfälle traumatisiert und müssten sich von diesem Schock

erholen. Ein Abstand und eine Pause seien dringend nötig, sodass die Kinder

nicht gleich wieder dem Erwartungsdruck der Beschwerdeführerin ausgesetzt

seien. Mit so kleinen Kindern seien auch telefonische Kontakte äusserst

problematisch. Sie seien bei der von ihm eingesetzten Tagesmutter gut versorgt. Des Weiteren sei er in Kontakt mit der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde, welche jedoch gemäss seinen Aussagen bisher auf

Massnahmen verzichtet habe, da aufgrund des Kontaktverbots keine Gefährdung

möglich sei.

Es ist insofern dem

Beschwerdegegner beizupflichten, als dass für die Kinder im Hinblick auf die

angespannte Situation ihrer Eltern momentan eine Beruhigung und Deeskalation

des Familienalltags von Vorteil ist. Beide Parteien sprachen zudem von früheren

Konflikten, wenn auch nicht mit solch tätlichen Auseinandersetzungen. Die Tatsache, dass nun ein zunächst begleitetes Besuchsrecht und die

Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft vereinbart wurden, spricht jedoch

dafür, dass die Vorinstanz zu Recht ein gewisses Risiko in der Situation sah,

weshalb auch das Kontaktverbot gegenüber den Kindern verlängert wurde. Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche

dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und

Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) genügen

würden, waren vorliegend nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2015 nicht

ersichtlich, weshalb das Kontaktverbot angemessen schien, zumal es auch nicht

in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen liegt,

andere Kindesschutzmassnahmen wie die Ausgestaltung eines Besuchsrechts oder

ähnliches, anzuordnen. Das

Kontaktverbot gegenüber den Kindern ist deshalb weiterhin aufrechtzu­erhalten. Demzufolge liegt im vorinstanzlichen Entscheid

kein zu korrigierender Rechtsfehler vor, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem

Eventualbegehren unterliegt.

5.5 Dispositiv-Ziffer 4

des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2015

bezüglich der Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren ist demzufolge nicht

abzuändern, zumal diesem teilweisen Dahinfallen des Kontaktverbots gegenüber

den Kindern neu eingetretene Tatsachen zugrunde liegen, ohne dass sich der

vorinstanzliche Entscheid im damaligen Zeitpunkt als unzutreffend erweist.

5.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

6.

6.1 Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgegenüber ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.2 Beide Parteien stellten je ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von

Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens-

bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht,

die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Beschwerdeführerin geht als Hausfrau keiner

Erwerbstätigkeit nach und erzielt kein Einkommen. Vermögen ist ebenfalls keines

vorhanden, weshalb sie als mittellos zu gelten hat. Ihre Begehren waren zudem

nicht aussichtslos, zumindest was das Kontaktverbot gegenüber ihren Kindern

betrifft. Dadurch war sie auch in verfassungsmässigen Rechten betroffen,

deshalb und aufgrund der sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen, bedurfte sie eines Rechtsvertreters. Der

Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Beschwerdegegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen

von ca. Fr. 7'800.-, womit er die gesamten Unterhaltskosten der Familie

trägt. Mit der Finanzierung der Fremdbetreuung für die beiden Kinder verbleibt

kein Überschuss und er verfügt über kein Vermögen, mit welchem er in der Lage

wäre, für Vertretungskosten aufzukommen. Die Prüfung der Aussichtslosigkeit

entfällt bei ihm als Beschwerdegegner (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund

seiner Position als gefährdete Person, der Wichtigkeit der Schutzmassnahmen für

ihn, den sich stellenden Rechtsfragen sowie nicht zuletzt auch aufgrund des

Grundsatzes der Waffengleichheit bedurfte auch er eines Rechtsvertreters

(Plüss, § 16 N. 86). Ausgangsgemäss ist das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es

ist ihm jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.3 Die Parteien

werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Die beiden Rechtsvertreter der

Parteien sind aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids je eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt. Das Gesuch des Beschwerdegegners um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-,

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechts­verbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA E

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA F eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

8. RA E

und RA F läuft je eine nicht erstreckbare Frist

von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für

das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. Die Parteientschädigung

gemäss Dispositivziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung von RA F durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an …