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Entscheid

VB.2015.00673

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00673

28. Januar 2016Deutsch11 min

(URT.2016.17834)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. Juni 2012 verfügte das Statthalteramt des Bezirks

B die Beschlagnahme folgender Waffen von A samt Munition und Zubehör:

-

1 Karabiner, Nr. 01 (ohne Magazin)

-

1 Colt 357 Magnum, King Cobra

-

1 Revolver A. Auberti & Co. Italy

-

1 Revolver, GG, Nr. 02, inkl. 6 Schuss

Munition

-

1 Luftpistole, Smith & Wesson, Model 79G

Nr. 03

-

1 Vorderladerpistole,

einschüssig (Nachbildung)

-

1 Luftgewehr, inkl. 2 Dosen Munition

-

1 Bajonett, Nr. 04

-

1 Bajonett mit Säge, Nr. 01

-

4 Behältnisse mit Schwarzpulver

-

1 Gewehr "Winchester", Nr. 05

-

1 Luftgewehr "Milbo, Mod. 15"

-

1 Wurfmesser

-

25 Schuss Munition (div. Kaliber)

A wurde die

Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung und unter Vorlage eines neuen

Strafregisterauszugs beim Statthalteramt B schriftlich die Wiedererlangung der

Waffen samt Zubehör zu beantragen. Eine allfällige Herausgabe wurde an die

Bedingungen geknüpft, dass A ein

Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes/Psychiaters beibringe, sich während der

ganzen Zeit wohlverhalten habe und dass allfällige Strafregistereinträge

gelöscht seien.

Nachdem A nach Ablauf der zweijährigen

Frist kein Gesuch um Wiedererlangung der beschlagnahmten Waffen gestellt hatte,

nahm das Statthalteramt B mit ihm Kontakt auf. Am 11. November 2014 beantragte A telefonisch die Rückgabe der

beschlagnahmten Gegenstände. Er bat um eine Frist bis zum 1. Februar 2015, um den Verkauf an eine Drittperson in Erwägung zu

ziehen. Darauf liess er sich nicht mehr vernehmen.

Am 1. April

2015 verfügte das Statthalteramt B die definitive Einziehung der mit Verfügung

vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten und bei ihm

aufbewahrten Waffen samt Zubehör. Zudem verfügte es, dass nach Eintritt

der Rechtskraft der Verfügung sämtliche Gegenstände veräussert und der Erlös

daraus an die Kosten und Gebühren angerechnet werden. Über einen allfälligen

Restbetrag werde der eigentumsberechtigten Person in der Folge Rechnung

gestellt, ein allfälliger Überschuss ihr ausbezahlt.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 27. April 2015 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regierungsrat wies

den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015

ab.

III.

Dagegen reichte A am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht

ein und beantragte die Aufbewahrung der Waffen an

einem sicheren Ort.

Das Statthalteramt B verzichtete unter

Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf eine

Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt die Aufbewahrung der Waffen an einem sicheren Ort anstelle

einer Veräusserung. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, die

Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten, um die beschlagnahmten Gegenstände

zurückzuerhalten. Aber seine Lebenssituation habe sich stabilisiert.

Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die definitive

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, auch wenn er nicht deren Rückgabe

verlangt, sondern die Aufbewahrung an einem sicheren Ort. Der

Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt sich durch den Gegenstand der

angefochtenen Anordnung sowie durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand

kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 44

ff.). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des

Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz,

WG) geregelt.

Nach

Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem

Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie

Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche

Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines

Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr

noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht

oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur

Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet

(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag

nicht gelöscht ist (lit. d).

Definitiv

einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen

Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a

WG).

2.2

Beim

Entscheid darüber, ob beschlagnahmte Waffen an den Eigentümer oder Besitzer zurückgegeben

werden können, ist zu prüfen, ob einerseits kein Hinderungsgrund gemäss

Art. 8 Abs. 2 WG gegen die Rückgabe spricht und andererseits keine

Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht,

Zürich 1999, S. 192).

3.

3.1

Um zu

klären, ob die definitive Einziehung und Veräusserung der Waffen durch das

Statthalteramt zulässig ist, muss zunächst untersucht werden, ob die Waffen

zurückgegeben werden können. Die Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist nicht

möglich, wenn ihr ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht.

Vorliegend kommt Art. 8 Abs. 2 lit. c WG infrage, weshalb

zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass

er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet.

3.2

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn die erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht

(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3).

Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder

Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungsspielraum.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber

zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der

gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis

einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin

mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,

E. 3.2).

Eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder

geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen

Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine

Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die

Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität

des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010,

E. 3.6; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen).

3.3

Die Waffen

des Beschwerdeführers wurden anlässlich einer polizeilichen Intervention vom

18.

Mai 2012 an seinem Wohnort sichergestellt. Gemäss dem Polizeirapport vom

22.

Mai 2012 traf die Polizei auf den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer,

der im Korridor seines Wohnheims Essensresten und volle Flaschen herumgeworfen

und verschiedene Gegenstände des Nachbarn vom gemeinsam genutzten Balkon

heruntergeworfen habe. Ein geladener Revolver sei auf dem Beistelltisch neben

seinem Bett gelegen. In der Folge sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug gegen

den Beschwerdeführer verfügt worden. Unabhängig von diesem Vorfall bzw. Streit

mit dem Nachbarn ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C mindestens seit dem Jahr

2011.

wiederholt psychisch sehr schwierige Phasen durchlebte – nach einer

seelisch noch kaum verarbeiteten schwierigsten Jugend – und bei den anhaltenden

Konfliktsituationen und chronischen Schmerzen Alkohol und starke Betäubungsmittel

die einzigen Massnahmen zur zeitweisen Erleichterung gewesen waren. Aufgrund

der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Alkohol- und

Drogenproblematik ist daher eine Selbst- oder Drittgefährdung nicht unwahrscheinlich.

3.4

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz sind die vom Statthalteramt B mit Verfügung vom 13.

Juni 2012 angeordneten Bedingungen noch nicht rechtskräftig, da es sich bei der

Beschlagnahmeverfügung um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. auch VGr,

6.

März 2014, VB.2013.00544, E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt

diese Bedingungen aber weder infrage, noch erscheinen sie als

unverhältnismässig, weshalb sie vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind. Der

Beschwerdeführer konnte jedoch kein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes oder

Psychiaters vorlegen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C vom 21. April

2015.

hält zwar fest, dass in der von ihm überblickten Zeit (seit 2011) nie eine

Selbst- oder Drittgefährdung durch die Waffen bestanden habe. Diese Aussage

wird dadurch relativiert, dass die Waffen sich seit Mai 2012 gar nicht mehr im

Besitz des Beschwerdeführers befinden. Das Zeugnis hält weiter fest, dass es

sich bei den Waffen teilweise um Familienerbstücke handle, an die der

Beschwerdeführer emotional wichtige stabilisierende Erinnerungen habe.

Gleichzeitig legt es dar, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort aufzubewahren

sind, bzw. ein Weg zu suchen sei, die Überführung an einen definitiven Ort therapeutisch

zu nutzen. Damit spricht sich das Zeugnis gegen die Aushändigung der Waffen aus

und kann nicht als Unbedenklichkeitszeugnis gewertet werden. Eine

Stabilisierung des psychischen Zustands kann schliesslich nicht Sinn und Zweck

des Waffenbesitzes sein.

Zudem zeigt der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers

einen Eintrag vom 1. Juli 2014 wegen Vergehen nach Art. 19

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (mehrfache

Begehung) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache

Begehung). Damit erfüllt er die weitere Bedingung, sich während der zweijährigen

Frist wohl zu verhalten, ebenfalls nicht.

3.5

Insgesamt

muss davon ausgegangen werden, dass die Wiedererlangung der Waffen durch den

Beschwerdeführer mit einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8

Abs. 2 lit. c WG verbunden wäre. Eine Rückgabe der Waffen samt

Zubehör ist daher ausgeschlossen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher

Verwendung" als Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31

Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209

E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012,6B_204/2012, E. 4.2; 3. September 2007,

2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe,

die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen.

4.

4.1

Für den

Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31 Abs. 5

WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung vom

2.

Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach

Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige

Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Ist der Gegenstand

nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören

oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2

WV).

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort

aufzubewahren sind. Eine Aufbewahrung für den Beschwerdeführer als mildere

Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung ist vorliegend allerdings

nicht geeignet (vgl. auch BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.5):

Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der

Waffenbesitz nicht gestattet. Daher ist eine Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit

hin kein zweckdienliches Mittel. Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar,

dass die Waffen veräussert werden, da sich seine Lebenssituation auch in der

Zeit stabilisierte, als er nicht im Waffenbesitz war. Die Veräusserung der

Waffen samt Zubehör erweist sich folglich als verhältnismässig.

Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht die Veräusserung der

beschlagnahmten Gegen­stände verfügt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der

vereinbarten Frist keine Hinweise für den Verkauf an eine Drittperson gab, noch

einen Ort bezeichnete, an dem die Waffen bei Übernahme der Kosten durch den

Beschwerdeführer aufbewahrt werden könnten, sind die eingezogenen Gegenstände

durch den Beschwerdegegner zu veräussern.

4.3

Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der

Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem

erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des

Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der

Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene

Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als

unbegründet. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer

gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig

(Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Ein allfälliger

Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegen-stände wird dem

Beschwerdeführer ausbezahlt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an