VB.2015.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00673
28. Januar 2016Deutsch11 min
(URT.2016.17834)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00673
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 13. Juni 2012 verfügte das Statthalteramt des Bezirks
B die Beschlagnahme folgender Waffen von A samt Munition und Zubehör:
-
1 Karabiner, Nr. 01 (ohne Magazin)
-
1 Colt 357 Magnum, King Cobra
-
1 Revolver A. Auberti & Co. Italy
-
1 Revolver, GG, Nr. 02, inkl. 6 Schuss
Munition
-
1 Luftpistole, Smith & Wesson, Model 79G
Nr. 03
-
1 Vorderladerpistole,
einschüssig (Nachbildung)
-
1 Luftgewehr, inkl. 2 Dosen Munition
-
1 Bajonett, Nr. 04
-
1 Bajonett mit Säge, Nr. 01
-
4 Behältnisse mit Schwarzpulver
-
1 Gewehr "Winchester", Nr. 05
-
1 Luftgewehr "Milbo, Mod. 15"
-
1 Wurfmesser
-
25 Schuss Munition (div. Kaliber)
A wurde die
Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung und unter Vorlage eines neuen
Strafregisterauszugs beim Statthalteramt B schriftlich die Wiedererlangung der
Waffen samt Zubehör zu beantragen. Eine allfällige Herausgabe wurde an die
Bedingungen geknüpft, dass A ein
Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes/Psychiaters beibringe, sich während der
ganzen Zeit wohlverhalten habe und dass allfällige Strafregistereinträge
gelöscht seien.
Nachdem A nach Ablauf der zweijährigen
Frist kein Gesuch um Wiedererlangung der beschlagnahmten Waffen gestellt hatte,
nahm das Statthalteramt B mit ihm Kontakt auf. Am 11. November 2014 beantragte A telefonisch die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände. Er bat um eine Frist bis zum 1. Februar 2015, um den Verkauf an eine Drittperson in Erwägung zu
ziehen. Darauf liess er sich nicht mehr vernehmen.
Am 1. April
2015 verfügte das Statthalteramt B die definitive Einziehung der mit Verfügung
vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten und bei ihm
aufbewahrten Waffen samt Zubehör. Zudem verfügte es, dass nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung sämtliche Gegenstände veräussert und der Erlös
daraus an die Kosten und Gebühren angerechnet werden. Über einen allfälligen
Restbetrag werde der eigentumsberechtigten Person in der Folge Rechnung
gestellt, ein allfälliger Überschuss ihr ausbezahlt.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 27. April 2015 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regierungsrat wies
den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015
ab.
III.
Dagegen reichte A am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufbewahrung der Waffen an
einem sicheren Ort.
Das Statthalteramt B verzichtete unter
Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide auf eine
Beschwerdeantwort. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufbewahrung der Waffen an einem sicheren Ort anstelle
einer Veräusserung. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, die
Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten, um die beschlagnahmten Gegenstände
zurückzuerhalten. Aber seine Lebenssituation habe sich stabilisiert.
Der Beschwerdeführer wehrt sich damit gegen die definitive
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, auch wenn er nicht deren Rückgabe
verlangt, sondern die Aufbewahrung an einem sicheren Ort. Der
Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt sich durch den Gegenstand der
angefochtenen Anordnung sowie durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand
kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 44
ff.). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz,
WG) geregelt.
Nach
Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem
Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie
Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche
Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines
Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr
noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht
oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur
Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d).
Definitiv
einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen
Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a
WG).
2.2
Beim
Entscheid darüber, ob beschlagnahmte Waffen an den Eigentümer oder Besitzer zurückgegeben
werden können, ist zu prüfen, ob einerseits kein Hinderungsgrund gemäss
Art. 8 Abs. 2 WG gegen die Rückgabe spricht und andererseits keine
Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht,
Zürich 1999, S. 192).
3.
3.1
Um zu
klären, ob die definitive Einziehung und Veräusserung der Waffen durch das
Statthalteramt zulässig ist, muss zunächst untersucht werden, ob die Waffen
zurückgegeben werden können. Die Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist nicht
möglich, wenn ihr ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegensteht.
Vorliegend kommt Art. 8 Abs. 2 lit. c WG infrage, weshalb
zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme gibt, dass
er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet.
3.2
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn die erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht
(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3).
Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder
Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Beurteilungsspielraum.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der
gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin
mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550,
E. 3.2).
Eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder
geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen
Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine
Person mehrmals jemanden mit einer Waffe bedroht oder unkontrolliert in die
Luft geschossen hat. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität
des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010,
E. 3.6; 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen).
3.3
Die Waffen
des Beschwerdeführers wurden anlässlich einer polizeilichen Intervention vom
18.
Mai 2012 an seinem Wohnort sichergestellt. Gemäss dem Polizeirapport vom
22.
Mai 2012 traf die Polizei auf den psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer,
der im Korridor seines Wohnheims Essensresten und volle Flaschen herumgeworfen
und verschiedene Gegenstände des Nachbarn vom gemeinsam genutzten Balkon
heruntergeworfen habe. Ein geladener Revolver sei auf dem Beistelltisch neben
seinem Bett gelegen. In der Folge sei ein fürsorgerischer Freiheitsentzug gegen
den Beschwerdeführer verfügt worden. Unabhängig von diesem Vorfall bzw. Streit
mit dem Nachbarn ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C mindestens seit dem Jahr
2011.
wiederholt psychisch sehr schwierige Phasen durchlebte – nach einer
seelisch noch kaum verarbeiteten schwierigsten Jugend – und bei den anhaltenden
Konfliktsituationen und chronischen Schmerzen Alkohol und starke Betäubungsmittel
die einzigen Massnahmen zur zeitweisen Erleichterung gewesen waren. Aufgrund
der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Alkohol- und
Drogenproblematik ist daher eine Selbst- oder Drittgefährdung nicht unwahrscheinlich.
3.4
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz sind die vom Statthalteramt B mit Verfügung vom 13.
Juni 2012 angeordneten Bedingungen noch nicht rechtskräftig, da es sich bei der
Beschlagnahmeverfügung um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. auch VGr,
6.
März 2014, VB.2013.00544, E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt
diese Bedingungen aber weder infrage, noch erscheinen sie als
unverhältnismässig, weshalb sie vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind. Der
Beschwerdeführer konnte jedoch kein Unbedenklichkeitszeugnis eines Arztes oder
Psychiaters vorlegen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C vom 21. April
2015.
hält zwar fest, dass in der von ihm überblickten Zeit (seit 2011) nie eine
Selbst- oder Drittgefährdung durch die Waffen bestanden habe. Diese Aussage
wird dadurch relativiert, dass die Waffen sich seit Mai 2012 gar nicht mehr im
Besitz des Beschwerdeführers befinden. Das Zeugnis hält weiter fest, dass es
sich bei den Waffen teilweise um Familienerbstücke handle, an die der
Beschwerdeführer emotional wichtige stabilisierende Erinnerungen habe.
Gleichzeitig legt es dar, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort aufzubewahren
sind, bzw. ein Weg zu suchen sei, die Überführung an einen definitiven Ort therapeutisch
zu nutzen. Damit spricht sich das Zeugnis gegen die Aushändigung der Waffen aus
und kann nicht als Unbedenklichkeitszeugnis gewertet werden. Eine
Stabilisierung des psychischen Zustands kann schliesslich nicht Sinn und Zweck
des Waffenbesitzes sein.
Zudem zeigt der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers
einen Eintrag vom 1. Juli 2014 wegen Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (mehrfache
Begehung) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache
Begehung). Damit erfüllt er die weitere Bedingung, sich während der zweijährigen
Frist wohl zu verhalten, ebenfalls nicht.
3.5
Insgesamt
muss davon ausgegangen werden, dass die Wiedererlangung der Waffen durch den
Beschwerdeführer mit einer Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8
Abs. 2 lit. c WG verbunden wäre. Eine Rückgabe der Waffen samt
Zubehör ist daher ausgeschlossen. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher
Verwendung" als Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31
Abs. 3 lit. a WG ist nach der Rechtsprechung weit zu fassen (vgl. BGE 135 I 209
E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012,6B_204/2012, E. 4.2; 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die vorliegenden Hinderungsgründe,
die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen.
4.
4.1
Für den
Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31 Abs. 5
WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung vom
2.
Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach
Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige
Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Ist der Gegenstand
nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören
oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2
WV).
4.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass die Waffen weiterhin an einem sicheren Ort
aufzubewahren sind. Eine Aufbewahrung für den Beschwerdeführer als mildere
Massnahme gegenüber der Einziehung und Verwertung ist vorliegend allerdings
nicht geeignet (vgl. auch BGr, 6. Mai 2013,2C_1271/2012, E. 3.5):
Aufgrund der waffenrechtlichen Hinderungsgründe ist dem Beschwerdeführer der
Waffenbesitz nicht gestattet. Daher ist eine Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit
hin kein zweckdienliches Mittel. Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar,
dass die Waffen veräussert werden, da sich seine Lebenssituation auch in der
Zeit stabilisierte, als er nicht im Waffenbesitz war. Die Veräusserung der
Waffen samt Zubehör erweist sich folglich als verhältnismässig.
Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht die Veräusserung der
beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Da der Beschwerdeführer innerhalb der
vereinbarten Frist keine Hinweise für den Verkauf an eine Drittperson gab, noch
einen Ort bezeichnete, an dem die Waffen bei Übernahme der Kosten durch den
Beschwerdeführer aufbewahrt werden könnten, sind die eingezogenen Gegenstände
durch den Beschwerdegegner zu veräussern.
4.3
Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der
Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem
erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des
Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der
Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene
Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
unbegründet. Der angefochtene Entscheid beruht nach dem Gesagten auf einer
gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig
(Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Ein allfälliger
Nettoerlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegen-stände wird dem
Beschwerdeführer ausbezahlt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…