VB.2015.00679
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00679
24. März 2016Deutsch17 min
(URT.2016.17974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00679
Urteil
der Einzelrichterin
vom 24. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. In
teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
7. September 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A am
3. Juli 2013 der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der mehrfachen
versuchten Nötigung schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
wovon 180 Tage bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine
stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme
auf.
B. Am
18. Dezember 2013 trat A in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums
(MZ) C ein. Nachdem er dort aufgrund seines Verhaltens nicht mehr tragbar war,
wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D eingewiesen, wo er am 20. August
2014 eintrat. Ab dem 14. Januar 2015 befand sich A auf der dortigen Forensisch-Psychiatrischen
Abteilung (FPA). Vom 28. Juli 2015 bis zum 15. Dezember 2015 hielt er
sich im Rahmen eines "Time-Outs" im Normalvollzug der JVA D auf.
C. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab und ordnete die Weiterführung
derselben in der JVA D an. Ebenso lehnte es das Gesuch von A um Versetzung von
der JVA D in eine offene oder eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung ab.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 28. Juli 2015 bei der Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung
vom 24. Juni 2015 und beantragte, diese und die stationäre Massnahme seien
aufzuheben. Eventualiter sei er im Rahmen der stationären Massnahme in eine
offene Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel
ab, gewährte A aber wie ebenfalls beantragt die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 2. November 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte, die Verfügungen der Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 und
des Amts für Justizvollzug vom 24. Juni 2015 seien aufzuheben, und die
stationäre Massnahme sei abzubrechen. Eventualiter sei er in eine offene
Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Sodann
seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für
Justizvollzug.
B. Am 13.
bzw. 27. November 2015 beantragten die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug
jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich stellte am 16. Dezember 2015 den gleichen Antrag. A nahm zu diesen
Eingaben innert erstreckter Frist am 22. Januar 2016 Stellung, unter
Beilage des Abschlussberichts der FPA vom 14. Januar 2015. Denselben
Bericht sowie eine vom 21. Januar 2016 datierende Disziplinarverfügung
stellte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht am 25. Januar
2016.
zur Kenntnisnahme zu. Mit Duplik vom 2. Februar 2016 hielt das Amt
für Justizvollzug am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und stellte eine
erneute Begutachtung von A und dessen Versetzung in eine andere geschlossene
Massnahmeninstitution in Aussicht. Zur Vervollständigung der Akten reichte es
hierzu am 11. Februar 2016 das Aufnahmegesuch beim Therapiezentrum "E"
nach. A nahm am 15. Februar 2016 ein weiteres Mal Stellung. Am
16.
März 2016 reichte sein Rechtsvertreter unaufgefordert die Honorarnote
ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht
auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und
die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB
lit. a–c).
Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige
Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem
Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den
Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung
ein. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen,
wozu auch die Gefährdung des Lebens zählt, so beschliesst die zuständige
Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach
Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der
Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der
Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut
haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).
Massgebliche Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob die
stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist, sind der
Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die Eignung der Behandlung, der
Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose) und die Möglichkeiten des
Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr, 26. Juni 2012,
6B_98/2012, E. 1.3 f.).
2.2
Das im
Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2011,
worauf sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner massgeblich beriefen,
berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen
Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der befürworteten – und
schliesslich angeordneten – stationären Massnahme und die seit dem
Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der
erforderlichen Aktualität (vgl. hierzu Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,
3.
A., 2013, Art. 62d N. 20). Gestützt auf Art. 62d
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der
Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, vorgängig zu seiner
Verfügung vom 24. Juni 2015 ein sich insbesondere zum bisherigen
Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt
darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung –
oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00755, E. 4.1 f. [nicht publiziert]; Heer,
Art. 62d N. 17; vgl. unten E. 3.3). Demgemäss hätte die
Vorinstanz die Verfügung des Beschwerdegegners aufheben und in diesem Sinn die
Sache zur neuen Entscheidung an denselben zurückweisen müssen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Anwendungsbereich von
Art. 62d Abs. 2 StGB überdies grundsätzlich auch eine Anhörungspflicht
der Fachkommission (BGr, 26. Juni 2012,6B_98/2012, E. 1.4; VGr,
5.
Oktober 2012, VB.2012.00428, E. 2.2).
2.3
Die
Verfügung vom 1. Oktober 2015 ist daher insofern aufzuheben. Wie sich im
Übrigen aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1./2. Februar
2016.
ergibt, beabsichtigt dieser – namentlich wohl aufgrund der Einschätzungen
im Abschlussbericht vom 14. Januar 2016 – bereits von sich aus, eine
Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend die Behandlungsfähigkeit, das
Behandlungsbedürfnis und die Zweckmässigkeit der Weiterführung der stationären
Massnahme in Auftrag zu geben (vgl. unten E. 3.4 f.).
Entsprechend dem
Eventualantrag bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (schon jetzt) in eine
offene Vollzugseinrichtung zu verlegen ist.
3.
3.1
Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Die
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59
Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine
Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom
(Straf-)Gericht zu beurteilen ist (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015,
E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 13. Mai 2015,
VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht
ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und
den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht
befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen
sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (BGr, 22. Oktober 2015,
6B_708/2015, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 2. März 2016,
VB.2015.00510, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; 3. Mai 2015,
VB.2014.00726, E. 4.3).
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner und nicht das Sachgericht entscheide darüber,
in welchem Regime die stationäre Massnahme zu vollziehen sei. Da im Gutachten
eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte diagnostiziert worden sei und der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Beobachtungs- und Triageabteilung des
MZ C, die den Auftrag gehabt habe, die Massnahmefähigkeit bezüglich der
Anforderungen in den offen geführten Abteilungen abzuklären, habe abgebrochen
werden müssen, habe der Beschwerdegegner den gutachterlichen Empfehlungen nicht
widersprochen und sei er zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine Versetzung
des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug verfrüht wäre.
3.3
Wie der Beschwerdeführer zutreffend
geltend macht, hielt das Bezirksgericht Zürich ausdrücklich fest, dass von
einem Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung
mangels besonderer künftiger Gefährlichkeit abzusehen sei, und bestätigte das
Obergericht die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB, ohne aber ausdrücklich zur Vollzugseinrichtung Stellung zu
beziehen. Das anlässlich des Strafverfahrens
erstellte Gutachten vom 19. Dezember 2011 äusserte sich hierzu ebenso
wenig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hält der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort
jedoch in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass das MZ C (wie auch das MZ F)
eine offene Massnahmeninstitution sei, die über eine geschlossene Eintrittsabteilung
verfüge. Gerade bei Zweifeln, ob ein Direkteintritt in die offene Abteilung
verantwortbar sei, erfolge ein Eintritt grundsätzlich über die geschlossene
Eintrittsabteilung, um die verurteilte Person besser einschätzen zu können. Solche
Zweifel seien angesichts der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden
Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen
das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin
G angebracht gewesen. Damit bestanden durchaus triftige Gründe, um vom Standpunkt
des Bezirksgerichts – und implizit auch des Obergerichts – abzuweichen und den
Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (vorn
E. 3.1). Die Stellungnahme des Gutachters an die Staatsanwaltschaft vom
4.
November 2011, wonach nicht zwingend damit zu rechnen sei, dass der
Beschwerdeführer zu einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer der
Gefährdung des Lebens, H neigen würde, ist insofern nicht von Relevanz, als sie
zeitlich weit vor der an G begangenen Tätlichkeit abgegeben wurde. Angesichts
des Abbruchs des Aufenthalts im MZ C ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz und der Beschwerdegegner die Versetzung des Beschwerdeführers in
den offenen Vollzug als verfrüht ansahen (vorn E. 3.2).
3.4
Nach § 58 Abs. 1 lit. c JVV kann die
verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige
Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gestützt
auf diese Bestimmung bzw. aufgrund der ihm von einem Mitgefangenen zugefügten
Verletzung in eine andere Vollzugseinrichtung zu versetzten, ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner offenbar bereits auf der Suche nach
einer anderen (geschlossenen) Massnahmeninstitution ist. Der Vorfall
berechtigt indes für sich allein jedenfalls nicht zu einer Versetzung in eine
offene Einrichtung.
3.5
Die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in eine offene
Institution erweist sich damit als gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner wird
jedoch spätestens gestützt auf das einzuholende Gutachten über die zukünftigen
vollzugsplanerischen Schritte zu befinden haben und für den Fall der Fortsetzung
der stationären Massnahme insbesondere auch die Frage der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung bzw.
Abteilung neu zu beurteilen haben.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der
Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2015 sind insoweit
aufzuheben, als damit das Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme abgewiesen
wurde. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung über die
Fortsetzung oder Aufhebung der stationären Massnahme nach Einholung eines neuen
Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.2
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten
und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechendes
gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Zudem hat der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten,
wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner selbst hat keine Parteientschädigung verlangt.
Unter den gegebenen Umständen
wäre sodann eigentlich Disp.-Ziff. IV der Verfügung vom 1. Oktober
2015.
aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährte und seinen Rechtsvertreter für dessen Bemühungen schon entschädigte,
ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der
Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von
§ 16 Abs. 4 VRG zu reduzieren, wobei sich ein Betrag von
Fr. 2'000.- als angemessen erweist.
4.3
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.3.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
4.3.2
Von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Feststellung im Urteil
vom 7. September 2012 auszugehen. Für eine seither eingetretene
wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse bestehen keine
Anzeichen. Sodann kann das Verfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der
Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der
Bedeutsamkeit für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
4.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für
amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Vertreter des
Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen Aufwand für seine
Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt 33,10 Stunden aus, wovon
rund 23 Stunden auf die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift entfielen. Dies
mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer
bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm die Akten infolgedessen bereits
bekannt waren und er sich bei der Erstellung der Beschwerdeschrift angesichts
der hinsichtlich der Begründungen im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen
vom 24. Juni 2015 und 1. Oktober 2015 massgeblich auf die
Rekursschrift abstützen und grosse Teile davon übernehmen konnte. Unter den
gegebenen Umständen erscheinen ein Aufwand von höchstens 15 Stunden für die Erstellung
der Beschwerdeschrift und ein solcher von insgesamt 25 Stunden als angemessen.
Die Barauslagen von insgesamt Fr. 186.30 erweisen sich wiederum als
gerechtfertigt.
Demnach ist der Vertreter des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'500.- plus
Barauslagen von Fr. 186.30 zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 % auf den
Gesamtbetrag, also mit total Fr. 6'141.20, zu entschädigen. Daran ist die
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
gemäss E. 4.2 anzurechnen.
4.5
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Hinsichtlich des vom Beschwerdegegner einzuholenden neuen
Gutachtens handelt es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 24. Juni 2015 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der
Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers im Rekursverfahren Nr. 15 524 der Justizdirektion
wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von
§ 16 Abs. 4 VRG um Fr. 2'000.- reduziert.
Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'700.-), zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
7. Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor mit
Fr. 3'441.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …