Lexipedia

Entscheid

VB.2015.00679

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00679

24. März 2016Deutsch17 min

(URT.2016.17974)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. In

teilweiser Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

7. September 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A am

3. Juli 2013 der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der mehrfachen

versuchten Nötigung schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

wovon 180 Tage bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine

stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme

auf.

B. Am

18. Dezember 2013 trat A in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums

(MZ) C ein. Nachdem er dort aufgrund seines Verhaltens nicht mehr tragbar war,

wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) D eingewiesen, wo er am 20. August

2014 eintrat. Ab dem 14. Januar 2015 befand sich A auf der dortigen Forensisch-Psychiatrischen

Abteilung (FPA). Vom 28. Juli 2015 bis zum 15. Dezember 2015 hielt er

sich im Rahmen eines "Time-Outs" im Normalvollzug der JVA D auf.

C. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab und ordnete die Weiterführung

derselben in der JVA D an. Ebenso lehnte es das Gesuch von A um Versetzung von

der JVA D in eine offene oder eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung ab.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 28. Juli 2015 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung

vom 24. Juni 2015 und beantragte, diese und die stationäre Massnahme seien

aufzuheben. Eventualiter sei er im Rahmen der stationären Massnahme in eine

offene Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Mit

Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel

ab, gewährte A aber wie ebenfalls beantragt die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 2. November 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte, die Verfügungen der Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 und

des Amts für Justizvollzug vom 24. Juni 2015 seien aufzuheben, und die

stationäre Massnahme sei abzubrechen. Eventualiter sei er in eine offene

Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 StGB zu verlegen. Sodann

seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für

Justizvollzug.

B. Am 13.

bzw. 27. November 2015 beantragten die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug

jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich stellte am 16. Dezember 2015 den gleichen Antrag. A nahm zu diesen

Eingaben innert erstreckter Frist am 22. Januar 2016 Stellung, unter

Beilage des Abschlussberichts der FPA vom 14. Januar 2015. Denselben

Bericht sowie eine vom 21. Januar 2016 datierende Disziplinarverfügung

stellte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht am 25. Januar

2016.

zur Kenntnisnahme zu. Mit Duplik vom 2. Februar 2016 hielt das Amt

für Justizvollzug am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und stellte eine

erneute Begutachtung von A und dessen Versetzung in eine andere geschlossene

Massnahmeninstitution in Aussicht. Zur Vervollständigung der Akten reichte es

hierzu am 11. Februar 2016 das Aufnahmegesuch beim Therapiezentrum "E"

nach. A nahm am 15. Februar 2016 ein weiteres Mal Stellung. Am

16.

März 2016 reichte sein Rechtsvertreter unaufgefordert die Honorarnote

ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB hat sich das Gericht

auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Diese hat sich über die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und

die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB

lit. a–c).

Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige

Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem

Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.

Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den

Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung

ein. Hat der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen,

wozu auch die Gefährdung des Lebens zählt, so beschliesst die zuständige

Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach

Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der

Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der

Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut

haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).

Massgebliche Kriterien zur Beantwortung der Frage, ob die

stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist, sind der

Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die Eignung der Behandlung, der

Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose) und die Möglichkeiten des

Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr, 26. Juni 2012,

6B_98/2012, E. 1.3 f.).

2.2

Das im

Strafverfahren erstattete psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2011,

worauf sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner massgeblich beriefen,

berücksichtigte selbstredend keine nach dessen Erstattung eingetretenen

Umstände und somit insbesondere auch nicht den Verlauf der befürworteten – und

schliesslich angeordneten – stationären Massnahme und die seit dem

Vollzugsbeginn eingetretenen Entwicklungen. Insofern mangelt es ihm an der

erforderlichen Aktualität (vgl. hierzu Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 62d N. 20). Gestützt auf Art. 62d

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB wäre der

Beschwerdegegner daher zwingend verpflichtet gewesen, vorgängig zu seiner

Verfügung vom 24. Juni 2015 ein sich insbesondere zum bisherigen

Behandlungserfolg und zur Frage der Aufhebung der stationären Massnahme wegen

Aussichtslosigkeit äusserndes, aktuelles Gutachten einzuholen und gestützt

darauf über die Fortsetzung – allenfalls in einer offenen Vollzugseinrichtung –

oder Beendigung der stationären Massnahme zu befinden (VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00755, E. 4.1 f. [nicht publiziert]; Heer,

Art. 62d N. 17; vgl. unten E. 3.3). Demgemäss hätte die

Vorinstanz die Verfügung des Beschwerdegegners aufheben und in diesem Sinn die

Sache zur neuen Entscheidung an denselben zurückweisen müssen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Anwendungsbereich von

Art. 62d Abs. 2 StGB überdies grundsätzlich auch eine Anhörungspflicht

der Fachkommission (BGr, 26. Juni 2012,6B_98/2012, E. 1.4; VGr,

5.

Oktober 2012, VB.2012.00428, E. 2.2).

2.3

Die

Verfügung vom 1. Oktober 2015 ist daher insofern aufzuheben. Wie sich im

Übrigen aus der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 1./2. Februar

2016.

ergibt, beabsichtigt dieser – namentlich wohl aufgrund der Einschätzungen

im Abschlussbericht vom 14. Januar 2016 – bereits von sich aus, eine

Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend die Behandlungsfähigkeit, das

Behandlungsbedürfnis und die Zweckmässigkeit der Weiterführung der stationären

Massnahme in Auftrag zu geben (vgl. unten E. 3.4 f.).

Entsprechend dem

Eventualantrag bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (schon jetzt) in eine

offene Vollzugseinrichtung zu verlegen ist.

3.

3.1

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB).

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB). Die

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59

Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine

Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden und nicht vom

(Straf-)Gericht zu beurteilen ist (BGr, 22. Oktober 2015,6B_708/2015,

E. 2.5 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 13. Mai 2015,

VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Dabei dürfen aber die Vollzugsbehörden nicht

ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw. Empfehlungen und

den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen, und sie sind nicht

befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen

sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (BGr, 22. Oktober 2015,

6B_708/2015, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 2. März 2016,

VB.2015.00510, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]; 3. Mai 2015,

VB.2014.00726, E. 4.3).

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner und nicht das Sachgericht entscheide darüber,

in welchem Regime die stationäre Massnahme zu vollziehen sei. Da im Gutachten

eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte diagnostiziert worden sei und der

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Beobachtungs- und Triageabteilung des

MZ C, die den Auftrag gehabt habe, die Massnahmefähigkeit bezüglich der

Anforderungen in den offen geführten Abteilungen abzuklären, habe abgebrochen

werden müssen, habe der Beschwerdegegner den gutachterlichen Empfehlungen nicht

widersprochen und sei er zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine Versetzung

des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug verfrüht wäre.

3.3

Wie der Beschwerdeführer zutreffend

geltend macht, hielt das Bezirksgericht Zürich ausdrücklich fest, dass von

einem Vollzug der stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung

mangels besonderer künftiger Gefährlichkeit abzusehen sei, und bestätigte das

Obergericht die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB, ohne aber ausdrücklich zur Vollzugseinrichtung Stellung zu

beziehen. Das anlässlich des Strafverfahrens

erstellte Gutachten vom 19. Dezember 2011 äusserte sich hierzu ebenso

wenig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hält der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort

jedoch in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass das MZ C (wie auch das MZ F)

eine offene Massnahmeninstitution sei, die über eine geschlossene Eintrittsabteilung

verfüge. Gerade bei Zweifeln, ob ein Direkteintritt in die offene Abteilung

verantwortbar sei, erfolge ein Eintritt grundsätzlich über die geschlossene

Eintrittsabteilung, um die verurteilte Person besser einschätzen zu können. Solche

Zweifel seien angesichts der Ausführungen des Gutachters, der schwerwiegenden

Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, des Verstosses des Beschwerdeführers gegen

das Kontaktverbot gegenüber dem Opfer und der Tätlichkeit gegenüber der (Ex-)Freundin

G angebracht gewesen. Damit bestanden durchaus triftige Gründe, um vom Standpunkt

des Bezirksgerichts – und implizit auch des Obergerichts – abzuweichen und den

Beschwerdeführer zunächst in einer geschlossenen Abteilung unterzubringen (vorn

E. 3.1). Die Stellungnahme des Gutachters an die Staatsanwaltschaft vom

4.

November 2011, wonach nicht zwingend damit zu rechnen sei, dass der

Beschwerdeführer zu einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer der

Gefährdung des Lebens, H neigen würde, ist insofern nicht von Relevanz, als sie

zeitlich weit vor der an G begangenen Tätlichkeit abgegeben wurde. Angesichts

des Abbruchs des Aufenthalts im MZ C ist denn auch nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz und der Beschwerdegegner die Versetzung des Beschwerdeführers in

den offenen Vollzug als verfrüht ansahen (vorn E. 3.2).

3.4

Nach § 58 Abs. 1 lit. c JVV kann die

verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige

Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen

erforderlich ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei gestützt

auf diese Bestimmung bzw. aufgrund der ihm von einem Mitgefangenen zugefügten

Verletzung in eine andere Vollzugseinrichtung zu versetzten, ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner offenbar bereits auf der Suche nach

einer anderen (geschlossenen) Massnahmeninstitution ist. Der Vorfall

berechtigt indes für sich allein jedenfalls nicht zu einer Versetzung in eine

offene Einrichtung.

3.5

Die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in eine offene

Institution erweist sich damit als gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner wird

jedoch spätestens gestützt auf das einzuholende Gutachten über die zukünftigen

vollzugsplanerischen Schritte zu befinden haben und für den Fall der Fortsetzung

der stationären Massnahme insbesondere auch die Frage der Unterbringung des

Beschwerdeführers in einer offenen oder geschlossenen Einrichtung bzw.

Abteilung neu zu beurteilen haben.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der

Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2015 sind insoweit

aufzuheben, als damit das Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme abgewiesen

wurde. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung über die

Fortsetzung oder Aufhebung der stationären Massnahme nach Einholung eines neuen

Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.2

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,

§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten

und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechendes

gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Zudem hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten,

wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner selbst hat keine Parteientschädigung verlangt.

Unter den gegebenen Umständen

wäre sodann eigentlich Disp.-Ziff. IV der Verfügung vom 1. Oktober

2015.

aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährte und seinen Rechtsvertreter für dessen Bemühungen schon entschädigte,

ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr ist der

Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von

§ 16 Abs. 4 VRG zu reduzieren, wobei sich ein Betrag von

Fr. 2'000.- als angemessen erweist.

4.3

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.3.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

4.3.2

Von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Feststellung im Urteil

vom 7. September 2012 auszugehen. Für eine seither eingetretene

wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse bestehen keine

Anzeichen. Sodann kann das Verfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der

Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick

auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der

Bedeutsamkeit für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

4.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 beträgt der Stundenansatz für

amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Vertreter des

Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen zeitlichen Aufwand für seine

Leistungen im Beschwerdeverfahren von insgesamt 33,10 Stunden aus, wovon

rund 23 Stunden auf die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift entfielen. Dies

mutet als deutlich zu hoch an, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer

bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, ihm die Akten infolgedessen bereits

bekannt waren und er sich bei der Erstellung der Beschwerdeschrift angesichts

der hinsichtlich der Begründungen im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen

vom 24. Juni 2015 und 1. Oktober 2015 massgeblich auf die

Rekursschrift abstützen und grosse Teile davon übernehmen konnte. Unter den

gegebenen Umständen erscheinen ein Aufwand von höchstens 15 Stunden für die Erstellung

der Beschwerdeschrift und ein solcher von insgesamt 25 Stunden als angemessen.

Die Barauslagen von insgesamt Fr. 186.30 erweisen sich wiederum als

gerechtfertigt.

Demnach ist der Vertreter des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'500.- plus

Barauslagen von Fr. 186.30 zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 % auf den

Gesamtbetrag, also mit total Fr. 6'141.20, zu entschädigen. Daran ist die

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

gemäss E. 4.2 anzurechnen.

4.5

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Hinsichtlich des vom Beschwerdegegner einzuholenden neuen

Gutachtens handelt es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

1. Oktober 2015 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 24. Juni 2015 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der

Justizdirektion vom 1. Oktober 2015 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers im Rekursverfahren Nr. 15 524 der Justizdirektion

wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von

§ 16 Abs. 4 VRG um Fr. 2'000.- reduziert.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 2'700.-), zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

7. Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor mit

Fr. 3'441.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …