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Entscheid

VB.2015.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00681

13. Januar 2016Deutsch18 min

(URT.2016.17805)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) am

21. September 2012 um eine Arbeitsbewilligung für C, Staatsangehörigen eines

mittelamerikanischen Landes. Das AWA erteilte die Bewilligung am

19. Dezember 2012 vorerst für zwölf Monate und verlängerte diese mit

Verfügung vom 7. Februar 2014 um weitere zwölf Monate; das Migrationsamt

des Kantons Zürich erteilte C gestützt darauf eine Kurzaufenthaltsbewilligung,

welche einmalig bis am 31. März 2015 verlängert wurde.

B. Am

20./22. Dezember 2014 ersuchte A das AWA um Erteilung einer Arbeitsbewilligung

für C zum unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz. Das AWA wies dieses Gesuch

mit Verfügung vom 10. März 2015 ab.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 27. März 2015

rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2015 sei C sowie seiner Ehefrau und seinen Kindern eine auf zwei Jahre befristete erstmalige Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Die Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung

vom 29. September 2015 ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte A und

dem AWA (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete das AWA in Dispositiv-Ziff. III,

A eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

III.

A liess am 2. November 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie

die Ausgangsverfügung aufzuheben und das AWA anzuweisen, C eine Arbeitsbewilligung zu erteilen; zudem liess sie um Gewährung

aufschiebender Wirkung ersuchen. Die Volkswirtschaftsdirektion und das AWA

verzichteten am 17./18. November bzw. 9. Dezember 2015 auf

Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer

unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

Das sinngemäss Gesuch um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen wird jedenfalls mit dem

heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.

Nach Art. 18 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und

Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen

werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht

(lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die

Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (lit. c).

Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines

arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich – wo

unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die

anschliessende Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind –

einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 10. April 2013,

VB.2012.00457, E. 1.2).

4.

4.1

Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses

gemäss Art. 18 lit. a AuG soll bei der Umsetzung

des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer

spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig angesichts

der sich rasch wandelnden Verhältnisse die notwendige Flexibilität

sicherstellen. Der Verwaltungsbehörde ist daher bei der Handhabung des

Erfordernisses des gesamtwirtschaftlichen Interesses ein Beurteilungsspielraum

einzuräumen, in den ein Gericht nicht eingreift,

solange diese Handhabung als vertretbar erscheint (vgl. BVGer,

11.

April 2013, C-2485/2011, E. 6.1).

Im Rahmen der Prüfung des

gesamtwirtschaftlichen Interesses

gilt es insbesondere, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern und auch den gesellschafts-

und staatspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch

wenig qualifizierte Arbeitskräfte

mit tiefen Löhnen erfolgen noch sollen Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte

Zuwanderung aus dem Ausland soll vielmehr auf die langfristige Integration der Ausländerinnen und Ausländer auf dem

Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft

ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des

Arbeitsmarkts führen (BBl 2002, 3709 ff., 3726). Gemäss den

Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zum Ausländergesetz vom

25.

Oktober 2013 (Weisungen AuG, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisun­gen-aug-d.pdf)

sind bei der

Beurteilung insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige

Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen. Es soll weder eine Strukturerhaltung durch wenig

qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen noch sollen

Partikularinteressen unterstützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass neu

einreisende Ausländer die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass

konkurrenzieren und dass durch die

Bereitschaft zur Annahme von tieferen Löhnen und schlechteren

Arbeitsbedingungen Lohn- und Sozialdumping entstehen (Weisungen AuG, S. 87 mit

Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

4.2

Der Beschwerdegegner kommt in der Ausgangsverfügung zum Schluss, bereits

das gesamtwirtschaftliche Interesse stehe der Erteilung einer

Arbeitsbewilligung an C entgegen. Er begründet diesen Schluss indes weder in

der Ausgangsverfügung noch im Rekursverfahren näher. Die Haltung des

Beschwerdegegners ist widersprüchlich. Sowohl bei der erstmaligen Erteilung als

auch bei der Verlängerung der Arbeitsbewilligung für C

hat er das gesamtwirtschaftliche Interesse bejaht. Es ist nicht ersichtlich und

wird durch den Beschwerdegegner nicht dargelegt, weshalb diese Frage nunmehr

anders zu beurteilen wäre.

5.

5.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG werden Ausländerinnen und

Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn nachgewiesen

wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer (oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde) gefunden werden können. Den Nachweis, dass in der Schweiz

keine Person gefunden werden konnte, die einen Vor-rang

besitzt, kann der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von

Stelleninseraten und der erfolglosen Ausschreibung der Stelle im

schweizerischen Arbeitsvermittlungssystem erbringen (BBl 2002, 3780). Nachzuweisen

ist, dass umfassende Suchbemühungen erfolgten, also dass die Stelle vergeblich

über die branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate

in der Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien –

ausgeschrieben wurde. Wichtige Instrumente stellen auch die öffentliche und

private Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden inhaltlich zweckmässige und

echte Bemühungen über einen angemessenen Zeitraum hinweg, die Stelle mit Leuten

aus den Vor-rang geniessenden Gebieten zu besetzen. Es

reicht insbesondere nicht aus, wenn derartige Suchbemühungen nur pro forma, als

blosse Erforderniserbringung, erfolgen. Zudem dürfen

Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich nicht relevanter Kriterien

praktisch ausgeschlossen werden. Als Beispiel genannt werden etwa für einen

Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche Sprachkenntnisse oder

Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich

haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/1 E. 6.3; BVGer, 3. August 2012,

C-4136/2010, E. 8).

5.2

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die

Beschwerdeführerin habe den Nachweis genügender Suchbemühungen im Inland bzw.

in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

(EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin verweist auf Studien der

"ManpowerGroup" sowie der "B,S,S. Volkswirtschaftliche Beratung

AG", welche je zum Schluss kommen, dass in der Maschinen-, Elektro- und

Metallindustrie generell und speziell für Techniker ein internationaler bzw.

schweizerischer Fachkräftemangel bestehe. Damit werden erfolglose Suchbemühungen

im Einzelfall zwar nicht dargetan; ein genereller Fachkräftemangel in einem

bestimmten Bereich begründet aber immerhin eine Vermutung, dass die Besetzung

einer entsprechenden Stelle schwierig sein könnte. Dies gilt es im Folgenden zu

berücksichtigen.

Was die konkrete Stelle betrifft, legt die

Beschwerdeführerin sodann dar, ein "Service-Ingenieur International"

müsse beim Kunden und an Systemen mit unterschiedlichem technologischem Stand

eine Fehleranalyse und -behebung vornehmen können, weshalb er nicht nur die

neuesten Verfahren und Systeme, sondern auch die Technik älterer Modelle kennen

müsse. Aus diesem Grund kämen für diese Stelle nur Techniker mit genügend Berufserfahrung infrage. Sodann sei diese

Tätigkeit mit häufigen Reisen verbunden; die Auslandeinsätze erfolgten

mehrheitlich kurzfristig. Sie stehe vor dem Problem, dass sich entweder ältere

Personen bewürben, welche die neuen Drucksysteme nicht beherrschten, oder

jüngere Personen, welche die häufige Reisetätigkeit nicht auf sich nehmen

wollten. Aus diesem Grund hätten seit 2012 insgesamt sechs Ingenieure –

teilweise schon vor Ablauf eines Jahres – gekündigt. Zum Beleg reichte die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mehrere Arbeitszeugnisse sowie

Kündigungsschreiben ins Recht, welche ihre Angaben bestätigen. Weiter weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie trotz grosser Suchbemühungen neben der

Stelle von C zwei weitere Stellen für international tätige Service-Techniker

nicht habe besetzen können.

Zum Nachweis der Suchbemühungen reichte die Beschwerdeführerin

vor erster Instanz eine Statistik der JobCloud AG ein. Daraus geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin seit dem 20. März 2011 insgesamt elfmal ein

Stelleninserat für einen Servicetechniker International aufgeschaltet hatte; im

hier primär interessierenden Jahr 2014 war ein solches Stelleninserat von

28.

Februar bis 28. März, von 6. Oktober bis 6. November und von

14.

November bis 9. Dezember aufgeschaltet. Über den Jahreswechsel

sowie im Januar 2015 schaltete die Beschwerdeführerin weitere zwei

Stelleninserate. Ein entsprechendes Inserat wurde darüber hinaus im Dezember

2013.

unter www.treffpunkt-arbeit.ch sowie im Europäischen Stellenportal

publiziert. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann Schreiben

von insgesamt zehn Personalvermittlungsunternehmen ein, welche bestätigen,

Suchbemühungen für die Beschwerdeführerin unternommen bzw. dieser Dossiers von

möglichen Kandidierenden überlassen zu haben. Weiter reichte sie eine Liste mit

insgesamt 124 evaluierten Kandierenden ein, aus welcher hervorgeht, weshalb

keine dieser Bewerbungen zu einer Anstellung führte. Die jeweiligen

Begründungen erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar und decken sich mit dem,

was die Beschwerdeführerin zu den Stellenanforderungen und zur Schwierigkeit,

dafür passende Kandidaten zu finden, ausführt. Auffällig ist allerdings, dass

die Beschwerdeführerin Bewerbenden ab einem bestimmten Alter prinzipiell mit

der Begründung "zu belastender Job für diesen Jahrgang" absagte. Der

jüngste Kandidat, welcher mit einer solchen Begründung ausgeschlossen wurde,

ist im Jahr 1957 geboren und vollendete demnach im Jahr 2014 das

57.

Altersjahr. Eine solche faktische Altersgrenze ist nur zulässig,

sofern dafür ein triftiger Grund besteht. Hier mögen zwar die spezifischen

Stellenanforderungen, namentlich die hohe Reisetätigkeit und erwartete

Flexibilität, ein Hindernis bei der Anstellung älterer Personen sein; das

berechtigt die Beschwerdeführerin aber nicht, solche Bewerbungen generell

auszuschliessen. Sie hätte auch diese Bewerber individuell prüfen müssen. Angesichts

der grossen Zahl geprüfter Bewerbungen wirkt sich diese Unterlassung hier aber auf

den Nachweis genügender Suchbemühungen nicht entscheidend aus. Was sodann die

von der Vorinstanz kritisierten hohen Stellenanforderungen betrifft, hat die

Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese Stellen nur mit

Personen besetzen kann, die sowohl über ein genügendes theoretisches Wissen als

auch über genügende praktische Erfahrung verfügen. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin in einem für die Kundenbeziehung

wichtigen Bereich wie dem technischen Support nicht zugemutet werden, Personen

einzusetzen, die noch nicht über die nötige Ausbildung oder Erfahrung verfügen,

und damit eine mangelhafte Leistungserbringung zu riskieren.

Schliesslich lässt sich dem vom Beschwerdegegner

vorgelegten Auszug aus dem Informationssystem für Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik

nichts Gegenteiliges entnehmen. Wohl ist darin eine grosse Zahl

stellensuchender Personen aufgeführt, die sich offenbar für Stellen als

Service-Techniker interessieren. Ob diese aber nur schon die objektiven

Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Servicetechniker International bei der

Beschwerdeführerin erfüllen, lässt sich dieser Aufstellung nicht entnehmen. Die

grosse Zahl Stellensuchender steht denn auch nicht im Widerspruch zu den

Angaben der Beschwerdeführerin. Diese behauptet nicht, es mangle an

Bewerbungen, sondern vielmehr, es mangle an geeigneten Bewerbungen

für diese spezifische Stelle.

Die Beschwerdeführerin hat damit die behaupteten

Suchbemühungen substanziiert dargetan und in genügendem Mass belegt. Angesichts

des Umfangs der Suchbemühungen, mit Blick auf den allgemein bekannten und von

der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Studien belegten Fachkräftemangel in der Maschinen-,

Elektro- und Metallindustrie und unter Berücksichtigung dessen, dass bei der

Beschwerdeführerin zwei weitere Stellen eines Servicetechnikers International

unbesetzt sind, ist damit in genügendem Mass dargetan, dass keine geeigneten

Personen in der Schweiz bzw. in einem EU- oder EFTA-Staat gefunden werden

konnten. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner im

Jahr 2012 ebenfalls zum Schluss gekommen war, dass sich für solche Stellen

nicht genügend Personen im Inland bzw. einem Staat mit Freizügigkeitsabkommen

rekrutieren lassen.

6.

6.1

Nach

Art. 22 AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenspezifischen Lohn-

und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese Bestimmung bezweckt einerseits

den Schutz der inländischen Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping, anderseits

aber auch den Schutz der ausländischen Arbeitnehmer vor finanzieller Ausbeutung

(BBl 2002, 3781). Die orts- und berufsüblichen Lohn- und

Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt-

und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die

gleiche Arbeit im selben Betrieb und in der gleichen Branche; die Ergebnisse

statistischer Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 22

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]).

6.2

Die Vorinstanz geht von einem Lohn von C von Fr. 7'350.- pro

Monat (zuzüglich 13. Monatslohn) aus. Die zu diesem Grundlohn

hinzukommenden zusätzlichen Leistungen von insgesamt rund Fr. 20'000.- pro

Jahr erachtet die Vorinstanz als unbeachtlich, weil darauf kein Anspruch

bestehe. Der Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ergebe für die Tätigkeit von

C einen Medianlohn von Fr. 8'912.-, wobei das untere Quartil unter Fr. 8'024.-

und das obere Quartil über Fr. 9'936.- betrügen. Gestützt auf diesen

Vergleich kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Lohn- und Arbeitsbedingungen

seien vorliegend nicht eingehalten.

6.3

Gemäss

Arbeitsvertrag vom 21. September 2013 hat C Anspruch auf einen monatlichen

Grundlohn von Fr. 7'150.-, welcher 13-mal pro Jahr ausbezahlt wird. Das

Reglement für Aussendienstmitarbeitende bildet nach den allgemeinen

Bestimmungen des Arbeitsvertrags dessen Bestandteil. Dieses Reglement sieht

neben – gesetzlich geschuldeten – Zuschlägen für Überzeit auch eine Auszahlung

von Überstunden ("Gleitzeitsaldo") mit einem Zuschlag von 25 %

sowie weitere Vergütungen für Auslandeinsätze vor, auf die indes kein

vertraglicher Anspruch ("Die Firma kann …") besteht. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Lohnvergleich grundsätzlich nur

Lohnbestandteile berücksichtigt werden können, auf die ein Anspruch besteht,

weil es sonst ein Leichtes wäre, diese Vorschrift mit fakultativen

Lohnleistungen – die später nicht gewährt werden – zu umgehen. Anders ist

die Situation allerdings zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer bereits für ein

Unternehmen tätig ist und solche Lohnbestandteile tatsächlich regelmässig

erhalten hat. Soweit sich nicht ohnehin schon aus den Umständen des

Vertragsschlusses ein Anspruch auf diese Zulagen ergibt, geht die Praxis bei

regelmässiger vorbehaltloser Zahlung solcher Zulagen von einer

stillschweigenden Vertragsanpassung aus, welche dem Arbeitnehmer einen

klagbaren Anspruch auf den höheren Lohn verschafft (vgl. Adrian Staehelin,

Zürcher Kommentar, 2006, Art. 322 OR N. 31; Manfred Rehbinder/Fritz

Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 322 OR N. 18 Abs. 1 am

Ende). Auch mit Blick auf den Zweck von Art. 22 AuG rechtfertigt sich

deshalb, die zusätzlichen Geldleistungen der Beschwerdeführerin ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Grundlohn von C

ab Juni 2015 auf Fr. 7'550.- erhöht zu haben und belegt dies mit

Lohnabrechnungen. Zur Vergleichbarkeit mit den branchenüblichen Löhnen gemäss

Bundesamt für Statistik ist der 13. Monatslohn mit zu berücksichtigen, was

bis Mai 2015 einen monatlichen Grundlohn von rund Fr. 7'963.- und ab Juni

2015.

einen monatlichen Grundlohn von rund Fr. 8'179.- ergibt. Aus den

Akten ergibt sich sodann, dass C im Jahr 2014 unter dem Titel "Provision

Service Entschädigung" insgesamt zusätzlich Lohn im Betrag von

Fr. 20'687.60 erhalten hat, was im monatlichen Durschnitt einen

zusätzlichen Lohn von rund Fr. 1'724.- ergibt. Ohne Berücksichtigung eines

Bonus von Fr. 5'111.- betrug der monatliche Durchschnittslohn von C im

Jahr 2014 demnach Fr. 9'687.-. Von Januar bis Oktober 2015 wurden C zum

Grundlohn Zulagen im Gesamtbetrag von rund Fr. 22'776.- ausbezahlt, was

einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund Fr. 2'278.- entspricht.

Demnach betrug sein monatlicher Durchschnittslohn – wiederum ohne Berücksichtigung

eines Bonus – bis Ende Mai 2015 Fr. 10'241.- und ab Juni 2015

Fr. 10'457.-. C erhielt demnach sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015

einen durchschnittlichen Monatslohn, der klar über dem Medianlohn gemäss

Lohnerhebung des Bundesamts für Statistik liegt. Es kann deshalb offenbleiben,

ob – wie dies der Beschwerdegegner tut – für C tatsächlich von einem Dienstalter

von 14 Jahren auszugehen ist, nachdem er erst seit zwei Jahren für die Beschwerdeführerin

arbeitet und zuvor in anderen Ländergesellschaften der gleichen Unternehmensgruppe

tätig war.

Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz nach dem klaren

Wortlaut der Verordnungsbestimmung nicht einzig auf statistische Erhebungen des

Bundes hätte abstellen dürfen. Diese sollen nur als Hilfsmittel dienen. Primär

hätten die bei der Beschwerdeführerin bzw. in der Branche der

Beschwerdeführerin bezahlten Durchschnittslöhne für Schweizerinnen und

Schweizer mit gleicher Tätigkeit berücksichtigt werden müssen. Diesbezüglich

hat die Beschwerdeführerin eine Lohnübersicht des Branchenverbands eingereicht,

gemäss der ein Mitarbeitender mit der Qualifikation und dem Alter von C einen

Lohn von Fr. 102'428.- pro Jahr erzielt, was einem Monatslohn von

Fr. 8'535.60 entspricht. Sodann hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass

zwei ihrer Mitarbeitenden mit Schweizer Bürgerrecht bei vergleichbarer

Ausbildung und gleicher Tätigkeit einen (deutlich) geringeren Lohn als C

erhalten. Auch dies spricht dafür, dass vorliegend die orts-, berufs- und

branchenspezifischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind.

7.

7.1

Der

Beschwerdegegner hat die Erteilung einer Arbeitsbewilligung schliesslich auch

deshalb abgelehnt, weil C die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 23 AuG nicht erfülle. Er führte hierzu aus:

"Die Funktion eines Service-Ingenieurs/Service-Technikers erfüllt die

hohen Anforderungen eines unentbehrlichen Spezialisten oder eines Mitgliedes

des höheren Kaders nicht."

7.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 AuG können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und

Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Nach

Art. 23 Abs. 2 AuG müssen bei der Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die

berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter

eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das

gesellschaftliche Umfeld erlauben.

Gemäss

Weisungen des SEM (S. 89 f.) kann die Qualifikation je nach Beruf oder

Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss,

Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger

Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche

Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen. Das Vorliegen der erforderlichen

Qualifikation kann bei der arbeitsmarktlichen Prüfung oft auch von der Funktion

der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet werden.

7.3

C verfügt über einen (mittelamerikanischen)

Universitätsabschluss als Ingenieur und weist mehrjährige einschlägige

Berufserfahrung auf. Mit Blick auf seine Funktion als Service-Techniker für Maschinen ist er damit als Spezialist oder jedenfalls

als qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AuG zu

betrachten.

Was sodann die erhöhten Anforderungen gemäss Art. 23

Abs. 2 AuG betrifft, ist mit Blick auf die beruflichen Qualifikationen von

C, die unbestritten gebliebenen Sprachkenntnisse, den bereits erfolgten

Familiennachzug und den offenkundigen Integrationswillen der Familie ohne

Weiteres davon auszugehen, dass eine nachhaltige Integration in den schweizerischen

Arbeitsmarkt und die Gesellschaft möglich ist.

8.

Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen für

die Erteilung einer Arbeitsbewilligung zum längerfristigen Aufenthalt erfüllt.

Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,

indem er zu hohe Anforderungen insbesondere an die Suchbemühungen und an die

berufliche Qualifikation von C gestellt hat und von einem falschen massgebenden

Lohn ausgegangen ist.

9.

In Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziff. I

der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 (soweit

den Rekurs abweisend) sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

10.

März 2015 aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, C eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 sind die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 17 Abs. 2 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein

Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September 2009,2C_583/2009, E. 2).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 (soweit den Rekurs

abweisend) sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. März 2015

aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, C eine Arbeitsbewilligung

zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 29. September 2015 werden die Rekurskosten

dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehr-wertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…