VB.2015.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00684
17. März 2016Deutsch20 min
(URT.2016.17952)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00684
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenbeteiligung an Besuchsrechtsbegleitung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Beziehung zwischen A und C entstammen zwei Töchter. A trennte sich im September
2012 von ihrem Partner und zog im Oktober 2013 mit den beiden Kindern vom
Land X in die Schweiz. A stellte am 11. November 2013 bei der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Kreis E (fortan: KESB) einen Antrag auf Regelung
des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter F (geboren 2004) und G (geboren
2006). Mit Entscheid vom 11. Februar 2014 wurde für die Töchter unter
anderem vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet und das Besuchsrecht geregelt, wobei die
Übergaben vorerst durch eine Fachperson zu begleiten seien. Weiter wurde entschieden,
dass die Kosten für die professionelle Übergabenbegleitung von beiden Elternteilen
je zur Hälfte zu tragen seien; die Rechnungsstellung sollte durch das Sozialamt
aufgrund der vorgängigen Kostengutsprache erfolgen. Dieser Entscheid blieb
unangefochten.
B. Die
Sozialbehörde B nahm mit Beschluss vom 21. Mai 2014 den Beschluss der
KESB vom 11. Februar 2014 zur Kenntnis und erteilte die subsidiäre Kostengutsprache.
Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2014 beim Bezirksrat E. Mit
Beschluss vom 27. August 2014 wies der Bezirksrat E das Geschäft
(Geschäfts-Nr. 01: A gegen Sozialbehörde B betreffend Kostenübernahme
für Besuchsbegleitung) an die Sozialbehörde B zurück mit dem Auftrag, die
finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären und über die Kostenbeteiligung
neu zu entscheiden.
C. Mit
Beschluss vom 18. März 2015 nahm die Sozialbehörde B zur Kenntnis,
dass der Auftrag des Bezirksrats gemäss dessen Beschluss vom 27. August
2014, die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären, mit der Bedarfsberechnung
auf der Grundlage eines erweiterten Budgets für A erfolgt sei. Weiter nahm sie
zur Kenntnis, dass die Bedarfsberechnung eine Differenz zwischen Einkommen und
Bedarf ausweise, deren Hälfte als Grundlage des Elternbeitrags an der erfolgten
Kindesschutzmassnahme angerechnet werden solle. Die Sozialbehörde wies zudem
den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für die Übergabebegleitungen in
der Höhe von Fr. 6'625.30 A in Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen
Raten à Fr. 300.-.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. April
2015.
beim Bezirksrat E und beantragte sinngemäss
die vollständige Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 18. März
2015.
Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015 im Sinn
der Erwägungen ab.
III.
Dagegen erhob A am 1. November 2015
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die vollständige Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 30. September 2015.
Die Gemeinde B, vertreten durch die
Sozialbehörde, beantragte am 17. November 2015
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E verzichtete
am 7. Dezember 2015 unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von
Amtes wegen.
Die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der Generalklausel (§ 41
VRG) in Verbindung mit den Ausnahmeregeln (§§ 42–44 VRG), wobei sich die
Sachausnahmen aus § 44 VRG ergeben. Anderslautende spezialgesetzliche
Regelung vorbehalten, Ausschöpfung des Instanzenzugs und ein zulässiges
Anfechtungsobjekt vorausgesetzt, ist das
Verwaltungsgericht für alle im Ausnahmenkatalog nicht
aufgeführten Materien zuständig (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 24).
Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung von
Beschwerden gegen sozialhilferechtliche Entscheide des Bezirksrats nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
Beschwerden gegen Verfügungen einer KESB
(Art. 450 Abs. 1 ZGB) werden gemäss § 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni
2012.
(EG KESR) in erster
Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Für Beschwerden gegen Entscheide des
Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR).
Obwohl die Beschwerdeführerin
insbesondere die Höhe der Kosten – und nicht primär
die Kostenaufteilung zwischen den Eltern – der von der KESB angeordneten
Besuchsrechtsübergabebegleitung beanstandet, ist
vorliegend nicht ein Entscheid der KESB, sondern der Sozialbehörde angefochten,
welcher die Einforderung dieser Kosten nach Leistung subsidiärer
Kostengutsprache zum Inhalt hat. Da es im Kanton Zürich der Praxis entspricht,
dass bei – kostenintensiven – Massnahmen die Wohngemeinde in der Regel eine
subsidiäre Kostengutsprache erteilt, auch wenn die Bedürftigkeit der Eltern
noch nicht ausgewiesen ist, fällt der angefochtene Entscheid in den sozialhilferechtlichen
Bereich (vgl. unten E. 3.3) Demzufolge ist das Verwaltungsgericht
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss § 38b
Abs. 1 lit. c VRG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied
als Einzelrichter über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den ihr von der Beschwerdegegnerin
in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von Fr. 6'625.30. Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.- und
die Beurteilung der Beschwerde würde damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fallen. Da es sich aber um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 20 ff.).
2.
Mit Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März
2015.
wies die Sozialbehörde den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für
die Übergabebegleitungen in der Höhe von Fr. 6'625.30 der Rekurrentin in
Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 300.-. Die
Parteien und die Vorinstanz erkennen in dieser Anweisung sinngemäss eine
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Kosten zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, den Beschluss anders zu interpretieren.
Demgemäss liegt diese Verpflichtung hier im Streit.
Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses, mit denen die
Sozialbehörde lediglich vom Auftrag des Bezirksrats und den finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin Kenntnis nimmt, enthalten jedoch keine
verbindlichen Anordnungen, sondern bilden letztlich Teil der Begründung und
sind daher nur in diesem Rahmen zu überprüfen.
3.
3.1
Die Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für den Unterhalt
des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen.
3.2
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in
der Regel Kostengutsprache (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
[SHG]). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist,
dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder
Dritte, gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich das Gemeinwesen
gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die unterstützte
Person oder der Dritte nicht leistet (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar
2013).
3.3
Ordnet die KESB eine Kindesschutzmassnahme an, prüft sie neben deren
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der
Kostenfolgen. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig,
z. B. durch Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die
Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern (Art. 276
Abs. 1 ZGB). Sind diese nicht der Lage, für die betreffenden Kosten
aufzukommen, muss die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern)
Kostengutsprache leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte
Leistung übernehmen. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht ausgewiesen,
erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache. Voraussetzung für die
tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der Nachweis, dass die Kosten
nicht anderweitig gedeckt werden konnten, d. h. die
Sozialbehörde begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbringlichkeit
der Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,
Version vom 14. August 2014). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen
Entscheid der KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden
(vgl. BGE 135 V 134 E. 3.2). Die Gemeinde prüft ihre sozialhilferechtliche
Zuständigkeit und die Finanzierung.
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, es ergebe sich aus einer Aktennotiz in den
Akten der KESB als auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
16.
Juni 2015, dass die Beschwerdeführerin von der KESB darauf aufmerksam
gemacht worden sei, dass sie und der Kindsvater die Kosten für die
Übergabebegleitungen je hälftig zu tragen hätten. Gegen den Entscheid der KESB,
welcher die hälftige Kostentragung angeordnet habe, habe die Beschwerdeführerin
kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kostenentscheid der Sozialbehörde habe im
Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB noch nicht vorgelegen. Die
Beschwerdeführerin habe sich erst gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 21. Mai
2014.
gewehrt, worin Letztere zum Schluss gekommen sei, die Rückforderung der
Kosten sei gerechtfertigt. Die hälftige Kostenteilung sei Usus. Die Sozialbehörde
habe inzwischen nach der Rückweisung durch den Bezirksrat die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin geprüft und ein erweitertes Budget erstellt. Danach
stehe dem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 8'907.-
ein erweiterter Bedarf von Fr. 7'792.- gegenüber, was einen
Einnahmenüberschuss von Fr. 1'114.- ergebe. Damit sollte die
Beschwerdeführerin in der Lage sein, die von ihr mitverursachten Kosten zu bezahlen.
Die Gemeinde sei an den Entscheid der KESB gebunden und könne nicht Beschwerde
erheben mit der Begründung, eine Massnahme verursache zu hohe Kosten. Die KESB
habe ihre Informationspflicht – unter Verweis auf die erwähnten Aktennotizen –
gegenüber den Eltern wahrgenommen. Es sei nicht entscheidend, dass die
Beschwerdeführerin kaum habe abschätzen können, wie hoch die Kosten ausfielen;
massgebend sei die gesetzliche Pflicht, wonach die Eltern dafür aufzukommen
hätten. Die Berechnungen zeigten, dass die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin nicht so dramatisch seien, wie diese sie beschreibe. Dies
führe zum Schluss, dass die finanziellen Verhältnisse die hälftige Kostentragung
zuliessen. Die Höhe der monatlichen Raten festzulegen sei jedoch nicht Sache
des Bezirksrats.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht
standhaft, die vertrauenswidrige Kostenauflage der KESB zu rechtfertigen. Über
die Besuchsrechtsübergabekosten von Fr. 13'250.60 für sechs
Besuchswochenenden und nur vier Kinderübergaben – und nicht Begleitung – pro
Wochenende (Samstag und Sonntag) à je fünf Minuten sei sie nie aufgeklärt
worden, und die KESB habe diese Kosten in keinster Weise erwähnt. Erst im Juni
2014.
habe sie schriftlich von der Sozialbehörde von diesen Kosten erfahren.
Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Massgeblich sei zudem
die Tatsache, dass sie diese Kosten in keinster Weise zu verantworten habe. Sie
sei nie im Vorfeld auf die Kostenteilung hingewiesen worden. Es sei immer von Fr. 50.-
gesprochen worden, welche der Vater übernehme, da die Kindesschutzmassnahme aufgrund
seines bedrohlichen Verhaltens auch erst notwendig geworden sei. Des Weiteren
habe dies nichts mit ihrer (Aus-)Bildung in den Ländern X und Y zu tun, wenn
ihr von Fr. 50.- berichtet worden sei. Sie sei überzeugt, dass auch die
KESB nichts von diesen enormen Kosten gewusst habe. Nach Bekanntwerden dieser
Kosten hätten sie und der Kindsvater einstimmig die – absolut enttäuschende –
Besuchsrechtsbegleitung sofort abgesetzt und bis heute das Besuchsrecht selbst
geregelt. Bei vorherigem Wissen und klarer Unterrichtung hätte sie diese
Besuchsregelung nie so genehmigt. Selbst ein Mitarbeiter der Sozialbehörde habe
sich telefonisch aufgrund solch enormer ungerechtfertigter Besuchsrechtsbegleitungskosten
überwältigt gezeigt. Die KESB habe weder die Verhältnismässigkeit noch die
Angemessenheit der Kostenfolgen geprüft. Sie sei nicht in der Lage, diese
Kosten zu tragen. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingegangen.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, gegen den Entscheid der KESB vom 11. Februar
2014, welcher die hälftige Kostentragung der Eltern vorsah, sei kein Rekurs
erhoben worden. Entscheide der KESB gewährten den Kostenträgern keine
Erwägungen zum Verständnis des Entscheids, weshalb sie auch die Kostengutsprache
mit Beschluss vom 21. Mai 2014 formal und subsidiär bewilligt habe.
Dagegen habe die Beschwerdeführerin Rekurs erhoben, und auch der Bezirksrat
habe im Entscheid vom 27. August 2014 festgestellt, dass die Sozialbehörde
nicht legitimiert sei, eine Kindesschutzmassnahme wegen der damit verbundenen
Kosten anzufechten und lediglich ausführendes Organ sei. Die Sozialbehörde sei
deshalb damit beauftragt worden, die finanziellen Verhältnisse des Elternteils
zu klären, der keinen Rekurs erhoben habe, und habe danach über die
Kostenbeteiligung neu zu entscheiden. Nach Erhalt der für die Budgetberechnung
notwendigen Unterlagen der Beschwerdeführerin sei ein nach Meinung der
Sozialabteilung grosszügiges, erweitertes Budget berechnet worden, woraufhin
die Sozialbehörde den vorgelegten Antrag auf Kostenbeteiligung genehmigt habe.
Mit ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die von ihr verursachten
Kosten der Übergabebegleitung zu bezahlen. Gemäss mündlicher Aussage einer KESB-Mitarbeiterin
sei die Beschwerdeführerin auf die hälftige Kostentragung hingewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin müsste aufgrund ihrer Ausbildung und gegenwärtigen
Kaderposition in der Lage sein, zu wissen, wie hoch die Kosten einer Übergabebegleitung
in etwa seien. Wäre sie per se gegen eine solche Kindesschutzmassnahme gewesen,
hätte sie bereits gegen den KESB-Entscheid Rekurs erhoben. Die Gemeinde bzw.
die Sozialbehörde sei nicht befugt, eine von der KESB angeordnete Massnahme zu
überprüfen und ausser Kraft zu setzen.
5.
5.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in
einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren
angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst zudem unter anderem das Recht einer betroffenen
Person, über sämtliche für den Entscheid relevanten Vorgänge und Grundlagen
informiert zu werden und sich zu allen bedeutsamen Gesichtspunkten zu äussern
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33; Bernhard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 49). Der Anspruch ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss
der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung
ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung oder
Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr,
21.
Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195
E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).
5.2
Die
Vorinstanz stellte auf eine mündliche Aussage eines KESB-Mitglieds ab, wonach
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie habe die Kosten
hälftig zu tragen. Selbst wenn sich die Vorinstanz – was aus ihrer Begründung
jedoch nicht ganz zweifelsfrei hervorgeht – damit auf die Behauptung der
Beschwerdegegnerin gestützt hat, welche geltend macht, diese mündliche Aussage
bei der KESB eingeholt zu haben, findet diese Auskunft keine Stütze in den
Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass die mündliche Auskunft – weder von der
Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin – in irgendeiner Form, beispielsweise in
einer Aktennotiz, festgehalten und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt
worden wäre. Für die Entscheidbegründung darauf abzustellen, verletzt demzufolge
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
5.3
In den von
der Vorinstanz eingereichten Akten findet sich zudem – unakturiert – eine
Zusammenstellung von kopierten Aktenstücken mit einem Aktenverzeichnis der KESB
Kreis E mit dem handschriftlichen Vermerk "Geschäfts-Nr. 02 Aus
früherem Verfahren kopierte Akten". Diese erscheinen jedoch weder im
Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrensakten noch ist ersichtlich,
dass den Parteien dieser Aktenbeizug formell angekündigt wurde. Dies wäre
jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar gewesen, selbst wenn es
sich um Akten aus dem in diesem Zusammenhang früher geführten Verfahren, in
welchem die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
handelte. Zudem ist auch unklar, inwiefern die Auswahl der – gemäss deren Aktenverzeichnis
unvollständigen – kopierten Aktenstücke erfolgt ist. Die Vorinstanz bezieht
sich schliesslich auch auf ihren Beschluss vom 27. August 2014, welcher
sich jedoch ebenfalls nicht in ihren Akten befindet. Ebenso wenig ist ersichtlich,
was aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 16. Juni 2015 hervorgeht, zumal sich dieses auch nicht in den
Akten findet. Werden Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen oder stützt
sich der Entscheid auf bestimmte Aktenstücke, müssen diese als Entscheidgrundlagen
in den Akten liegen, und es muss den Parteien Kenntnis davon gegeben werden.
Dieser Mangel kann vorliegend auch nicht durch einen Aktenbeizug seitens des
Verwaltungsgerichts geheilt werden.
Bei den vorinstanzlichen Akten liegen sodann nicht akturierte
Notizen, die dem Bezirksrat offenbar als Grundlage seiner Entscheidfindung
dienten. Solche internen Unterlagen zur verwaltungsinternen Meinungsbildung
sind für die Parteien nicht einsichtig und haben daher auch keinen Platz in den
Akten der übergeordneten Gerichtsinstanz (Griffel, § 8 N. 14).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass die
Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung einging. Auch diesbezüglich liegt eine
Gehörsverletzung vor, selbst wenn ihr folglich im Entscheid keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Rückweisung zur unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden
Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 259), und vorliegend ist die Sachlage mangelhaft erstellt – und
zivilrechtliche Vorfragen bleiben aufgrund der Aktenlage offen (vgl. unten
E. 6) –, weshalb sich eine Rückweisung rechtfertigt.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Entscheid der KESB vom 11. Februar
2014.
erhalten und dadurch gewusst zu haben, dass die Kosten von den Eltern
hälftig zu tragen seien. Bereits vor der Vorinstanz machte die
Beschwerdeführerin jedoch geltend, es sei fahrlässig und vertrauenswidrig,
einer alleinerziehenden Mutter eine solche Summe aufzuerlegen, über welche sie
vorher nicht informiert worden sei. Auch vorliegend zeigt sich, dass ihre Rüge
in erster Linie auf die Höhe der Kosten der Übergabebegleitung abzielt. Die
Ausführungen der Vorinstanz, dass die hälftige Kostenteilung bekannt war und
gegen diesen Entscheid der KESB vom 11. Februar 2014 offenbar auch kein
Rechtsmittel eingelegt wurde, sind deshalb zur Rechtfertigung der Kostenhöhe
nicht zielführend.
Die Vorinstanz hält lediglich fest, die hälftige Kostenteilung sei Usus,
und die Beschwerdegegnerin sei nach der Rückweisung
zum Schluss gekommen, die Rückforderung der Kosten sei gerechtfertigt.
Über die Kostenhöhe an sich und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit
gehabt hätte, diese anzufechten, äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie stellt vielmehr gerade eben selbst fest,
dass im Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB der Kostenentscheid der
Sozialbehörde noch nicht vorlag. Damit setzt sich die Vorinstanz jedoch nicht
mit der eigentlichen Rüge der Beschwerdeführerin, welche bereits im
Rekursverfahren geltend gemacht hatte, von der KESB niemals transparent über
die "enorme Kostenübernahme" informiert worden zu sein, auseinander.
Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, zumindest die Rechnung des
professionellen Besuchsrechtsbegleiters vorzulegen, sodass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Kostenhöhe nachzuvollziehen
und gegebenenfalls zu beanstanden.
6.2
Aus den
Akten geht nicht hervor, ob die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung vom Sozialdienst
gestützt auf die subsidiäre Kostengutsprache bereits bezahlt wurden. Dieser Umstand
bildet jedoch die notwendige Grundlage für eine Rückforderung dieser Kosten
durch den Sozialdienst bei der Beschwerdeführerin. Falls diese Zahlung noch
nicht erfolgt ist, läge es an der KESB, die Kosten bei der Beschwerdeführerin
direkt zu erheben bzw. der Sozialbehörde gegenüber die Uneinbringlichkeit
nachzuweisen. Soweit die Sozialbehörde die Rechnung nur im Auftrag der KESB
eintreiben würde, läge kein Entscheid in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten
vor und die Zuständigkeit von Bezirksrat und Verwaltungsgericht entfiele (vgl.
E. 1.1). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, ob die Kostenhöhe
durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft
wurde. Die Sozialbehörde ist auch im Rahmen von Kostengutsprachen nur verpflichtet,
gesetzlich oder vertraglich geschuldete Forderungen Dritter gegenüber dem
Hilfsberechtigten zu übernehmen. Dies verpflichtet die Sozialbehörde zu einer
Überprüfung der Drittrechnungen, nötigenfalls unter Beizug des Hilfeempfängers.
Kommt es infolge eines diesbezüglichen Fehlers der Sozialbehörde zu einer
ungerechtfertigten Zahlungsübernahme, so verbietet sich insoweit jedenfalls ein
Rückgriff auf den Hilfeempfänger. Es kann daher nicht angehen, dass Eltern –
entsprechend der Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Begründung – nur
aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bezahlung der Kosten einer Kindesschutzmassnahme
zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet
werden, ohne dass dieser jemals einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen
wurde. Dabei ist auch das Argument unbehelflich, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer (Aus-)Bildung und Kaderposition hätte wissen müssen, wie hoch
die Kosten einer institutionalisierten Übergabebegleitung in etwa seien. In der
Begründung des Beschlusses vom 18. März 2015 der Beschwerdegegnerin
entsteht zudem der Anschein, als wäre diese Kostenhöhe bereits zur Zeit des
Entscheids der KESB vom 11. Februar 2014 bekannt gewesen und hälftig
auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, erst durch die
Sozialbehörde im Juni 2014 davon erfahren zu haben, was Letztere nicht widerlegte.
Die Vorinstanz führt aus, die Kosten für
die Besuchsrechtsbegleitung seien im vorliegenden
Fall zwar hoch, doch die Massnahme sei aufgrund der schwierigen Verhältnisse
angeordnet worden, wofür in erster Linie die Eltern verantwortlich seien.
Es mag zwar insofern stimmen, dass es wohl erst aufgrund der
schwierigen Verhältnisse überhaupt zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme
kommen musste, doch geht auch aus dieser Begründung
nicht hervor, wann und wie diese Kostenhöhe der
Beschwerdeführerin erstmals mitgeteilt wurde, sondern es lässt vielmehr
darauf schliessen, dass man diese eben nicht vorgängig mitteilte. Demzufolge scheint die Beschwerdeführerin
keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Kostenhöhe an sich anzufechten. In den Akten befinden sich keine Abrechnungen oder andere Unterlagen der mit der Übergabebegleitung beauftragten Institution, weshalb sich dies nicht
weiter verifizieren lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sozialbehörde den Gesamtbetrag von Fr. 13'250.60 berechnete.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Kosten an sechs
Besuchswochenenden entstanden seien, wobei die jeweils zwei Übergaben der zwei
Kinder am Samstags und Sonntag gemäss der Beschwerdeführerin jeweils ca. fünf
Minuten gedauert hätten (total ca. 120 Minuten).
6.3
Demzufolge
ist die Vorinstanz anzuhalten, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der
Parteien abzuklären, wie sich die von der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe
erhobenen Kosten für die Besuchsrechtsübergaben zusammensetzten und ob sie
einer Verhältnimässigkeits- und Angemessenheitsprüfung standhalten. Weiter ist abzuklären,
ob der Beschwerdeführerin die Höhe der Kosten, zu deren hälftiger Tragung sie
verpflichtet ist, mitgeteilt wurde und ob sie die Möglichkeit hatte, sich mit
einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr zu setzen.
6.4
Zusammenfassend
ist die Beschwerde somit gutzuheissen, demzufolge der Beschluss der Vorinstanz
vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2
VRG).
7.
Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu vertretende
Gehörsverletzung als auch die mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen.
Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die
Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5;
25.
Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit Hinweisen). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt.
8.
Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der
vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur
dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats E
vom 30. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägung
zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat E zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …