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Entscheid

VB.2015.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00684

17. März 2016Deutsch20 min

(URT.2016.17952)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Beziehung zwischen A und C entstammen zwei Töchter. A trennte sich im September

2012 von ihrem Partner und zog im Oktober 2013 mit den beiden Kindern vom

Land X in die Schweiz. A stellte am 11. November 2013 bei der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Kreis E (fortan: KESB) einen Antrag auf Regelung

des Besuchsrechts für ihre beiden Töchter F (geboren 2004) und G (geboren

2006). Mit Entscheid vom 11. Februar 2014 wurde für die Töchter unter

anderem vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet und das Besuchsrecht geregelt, wobei die

Übergaben vorerst durch eine Fachperson zu begleiten seien. Weiter wurde entschieden,

dass die Kosten für die professionelle Übergabenbegleitung von beiden Elternteilen

je zur Hälfte zu tragen seien; die Rechnungsstellung sollte durch das Sozialamt

aufgrund der vorgängigen Kostengutsprache erfolgen. Dieser Entscheid blieb

unangefochten.

B. Die

Sozialbehörde B nahm mit Beschluss vom 21. Mai 2014 den Beschluss der

KESB vom 11. Februar 2014 zur Kenntnis und erteilte die subsidiäre Kostengutsprache.

Dagegen rekurrierte A am 22. Juni 2014 beim Bezirksrat E. Mit

Beschluss vom 27. August 2014 wies der Bezirksrat E das Geschäft

(Geschäfts-Nr. 01: A gegen Sozialbehörde B betreffend Kostenübernahme

für Besuchsbegleitung) an die Sozialbehörde B zurück mit dem Auftrag, die

finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären und über die Kostenbeteiligung

neu zu entscheiden.

C. Mit

Beschluss vom 18. März 2015 nahm die Sozialbehörde B zur Kenntnis,

dass der Auftrag des Bezirksrats gemäss dessen Beschluss vom 27. August

2014, die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu klären, mit der Bedarfsberechnung

auf der Grundlage eines erweiterten Budgets für A erfolgt sei. Weiter nahm sie

zur Kenntnis, dass die Bedarfsberechnung eine Differenz zwischen Einkommen und

Bedarf ausweise, deren Hälfte als Grundlage des Elternbeitrags an der erfolgten

Kindesschutzmassnahme angerechnet werden solle. Die Sozialbehörde wies zudem

den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für die Übergabebegleitungen in

der Höhe von Fr. 6'625.30 A in Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen

Raten à Fr. 300.-.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. April

2015.

beim Bezirksrat E und beantragte sinngemäss

die vollständige Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 18. März

2015.

Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 30. September 2015 im Sinn

der Erwägungen ab.

III.

Dagegen erhob A am 1. November 2015

Beschwerde an das Verwaltungs­gericht und beantragte

sinngemäss die vollständige Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 30. September 2015.

Die Gemeinde B, vertreten durch die

Sozialbehörde, beantragte am 17. Novem­ber 2015

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E verzichtete

am 7. Dezem­ber 2015 unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver­nehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von

Amtes wegen.

Die sachliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der Generalklausel (§ 41

VRG) in Verbindung mit den Ausnahmeregeln (§§ 42–44 VRG), wobei sich die

Sachausnahmen aus § 44 VRG ergeben. Anderslautende spezialgesetzliche

Regelung vorbehalten, Ausschöpfung des Instanzenzugs und ein zulässiges

Anfechtungs­objekt vorausgesetzt, ist das

Verwaltungsgericht für alle im Ausnahmen­katalog nicht

aufgeführten Materien zuständig (Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 24).

Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die Beur­teilung von

Beschwerden gegen sozialhilferechtliche Entscheide des Bezirksrats nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

Beschwerden gegen Verfügungen einer KESB

(Art. 450 Abs. 1 ZGB) werden gemäss § 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni

2012.

(EG KESR) in erster

Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Für Beschwerden gegen Entscheide des

Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 EG KESR).

Obwohl die Beschwerdeführerin

insbesondere die Höhe der Kosten – und nicht primär

die Kostenaufteilung zwischen den Eltern – der von der KESB angeordneten

Besuchsrechtsübergabebegleitung beanstandet, ist

vorliegend nicht ein Entscheid der KESB, sondern der Sozialbehörde angefochten,

welcher die Einforderung dieser Kosten nach Leistung subsidiärer

Kostengutsprache zum Inhalt hat. Da es im Kanton Zürich der Praxis entspricht,

dass bei – kostenintensiven – Massnahmen die Wohngemeinde in der Regel eine

subsidiäre Kostengutsprache erteilt, auch wenn die Bedürftigkeit der Eltern

noch nicht ausgewiesen ist, fällt der angefochtene Entscheid in den sozialhilferechtlichen

Bereich (vgl. unten E. 3.3) Demzufolge ist das Verwaltungsgericht

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss § 38b

Abs. 1 lit. c VRG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied

als Einzelrichter über Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den ihr von der Beschwerdegegnerin

in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von Fr. 6'625.30. Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.- und

die Beurteilung der Beschwerde würde damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fallen. Da es sich aber um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt,

ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 20 ff.).

2.

Mit Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März

2015.

wies die Sozialbehörde den Sozialdienst an, den Anteil der Kindsmutter für

die Übergabebegleitungen in der Höhe von Fr. 6'625.30 der Rekurrentin in

Rechnung zu stellen, zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 300.-. Die

Parteien und die Vorinstanz erkennen in dieser Anweisung sinngemäss eine

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Kosten zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, den Beschluss anders zu interpretieren.

Demgemäss liegt diese Verpflichtung hier im Streit.

Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses, mit denen die

Sozialbehörde lediglich vom Auftrag des Bezirksrats und den finanziellen

Verhältnissen der Beschwerdeführerin Kenntnis nimmt, enthalten jedoch keine

verbindlichen Anordnungen, sondern bilden letztlich Teil der Begründung und

sind daher nur in diesem Rahmen zu überprüfen.

3.

3.1

Die Eltern haben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB für den Unterhalt

des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen.

3.2

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in

der Regel Kostengutsprache (§ 16a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

[SHG]). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist,

dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder

Dritte, gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich das Gemeinwesen

gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die unterstützte

Person oder der Dritte nicht leistet (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 10.2.01, Version vom 30. Januar

2013).

3.3

Ordnet die KESB eine Kindesschutzmassnahme an, prüft sie neben deren

Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der

Kostenfolgen. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig,

z. B. durch Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die

Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern (Art. 276

Abs. 1 ZGB). Sind diese nicht der Lage, für die betreffenden Kosten

aufzukommen, muss die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern)

Kostengutsprache leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte

Leistung übernehmen. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht ausgewiesen,

erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache. Voraussetzung für die

tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der Nachweis, dass die Kosten

nicht anderweitig gedeckt werden konnten, d. h. die

Sozialbehörde begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbring­lichkeit

der Forderung erbracht ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.10,

Version vom 14. August 2014). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen

Entscheid der KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden

(vgl. BGE 135 V 134 E. 3.2). Die Gemeinde prüft ihre sozialhilferechtliche

Zuständigkeit und die Finanzierung.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, es ergebe sich aus einer Aktennotiz in den

Akten der KESB als auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

16.

Juni 2015, dass die Beschwerdeführerin von der KESB darauf aufmerksam

gemacht worden sei, dass sie und der Kindsvater die Kosten für die

Übergabebegleitungen je hälftig zu tragen hätten. Gegen den Entscheid der KESB,

welcher die hälftige Kostentragung angeordnet habe, habe die Beschwerdeführerin

kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kostenentscheid der Sozialbehörde habe im

Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB noch nicht vorgelegen. Die

Beschwerdeführerin habe sich erst gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 21. Mai

2014.

gewehrt, worin Letztere zum Schluss gekommen sei, die Rückforderung der

Kosten sei gerechtfertigt. Die hälftige Kostenteilung sei Usus. Die Sozialbehörde

habe inzwischen nach der Rückweisung durch den Bezirksrat die finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdeführerin geprüft und ein erweitertes Budget erstellt. Danach

stehe dem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 8'907.-

ein erweiterter Bedarf von Fr. 7'792.- gegenüber, was einen

Einnahmenüberschuss von Fr. 1'114.- ergebe. Damit sollte die

Beschwerdeführerin in der Lage sein, die von ihr mitverursachten Kosten zu bezahlen.

Die Gemeinde sei an den Entscheid der KESB gebunden und könne nicht Beschwerde

erheben mit der Begründung, eine Massnahme verursache zu hohe Kosten. Die KESB

habe ihre Informationspflicht – unter Verweis auf die erwähnten Aktennotizen –

gegenüber den Eltern wahrgenommen. Es sei nicht entscheidend, dass die

Beschwerdeführerin kaum habe abschätzen können, wie hoch die Kosten ausfielen;

massgebend sei die gesetzliche Pflicht, wonach die Eltern dafür aufzukommen

hätten. Die Berechnungen zeigten, dass die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin nicht so dramatisch seien, wie diese sie beschreibe. Dies

führe zum Schluss, dass die finanziellen Verhältnisse die hälftige Kostentragung

zuliessen. Die Höhe der monatlichen Raten festzulegen sei jedoch nicht Sache

des Bezirksrats.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien nicht

standhaft, die vertrauenswidrige Kostenauflage der KESB zu rechtfertigen. Über

die Besuchsrechtsübergabekosten von Fr. 13'250.60 für sechs

Besuchswochenenden und nur vier Kinderübergaben – und nicht Begleitung – pro

Wochenende (Samstag und Sonntag) à je fünf Minuten sei sie nie aufgeklärt

worden, und die KESB habe diese Kosten in keinster Weise erwähnt. Erst im Juni

2014.

habe sie schriftlich von der Sozialbehörde von diesen Kosten erfahren.

Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Massgeblich sei zudem

die Tatsache, dass sie diese Kosten in keinster Weise zu verantworten habe. Sie

sei nie im Vorfeld auf die Kostenteilung hingewiesen worden. Es sei immer von Fr. 50.-

gesprochen worden, welche der Vater übernehme, da die Kindesschutzmassnahme aufgrund

seines bedrohlichen Verhaltens auch erst notwendig geworden sei. Des Weiteren

habe dies nichts mit ihrer (Aus-)Bildung in den Ländern X und Y zu tun, wenn

ihr von Fr. 50.- berichtet worden sei. Sie sei überzeugt, dass auch die

KESB nichts von diesen enormen Kosten gewusst habe. Nach Bekanntwerden dieser

Kosten hätten sie und der Kindsvater einstimmig die – absolut enttäuschende –

Besuchsrechtsbegleitung sofort abgesetzt und bis heute das Besuchsrecht selbst

geregelt. Bei vorherigem Wissen und klarer Unterrichtung hätte sie diese

Besuchsregelung nie so genehmigt. Selbst ein Mitarbeiter der Sozialbehörde habe

sich telefonisch aufgrund solch enormer ungerechtfertigter Besuchsrechtsbegleitungskosten

überwältigt gezeigt. Die KESB habe weder die Verhältnismässigkeit noch die

Angemessenheit der Kostenfolgen geprüft. Sie sei nicht in der Lage, diese

Kosten zu tragen. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege eingegangen.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin bringt vor, gegen den Entscheid der KESB vom 11. Februar

2014, welcher die hälftige Kostentragung der Eltern vorsah, sei kein Rekurs

erhoben worden. Entscheide der KESB gewährten den Kostenträgern keine

Erwägungen zum Verständnis des Entscheids, weshalb sie auch die Kostengutsprache

mit Beschluss vom 21. Mai 2014 formal und subsidiär bewilligt habe.

Dagegen habe die Beschwerdeführerin Rekurs erhoben, und auch der Bezirksrat

habe im Entscheid vom 27. August 2014 festgestellt, dass die Sozialbehörde

nicht legitimiert sei, eine Kindesschutzmassnahme wegen der damit verbundenen

Kosten anzufechten und lediglich ausführendes Organ sei. Die Sozialbehörde sei

deshalb damit beauftragt worden, die finanziellen Verhältnisse des Elternteils

zu klären, der keinen Rekurs erhoben habe, und habe danach über die

Kostenbeteiligung neu zu entscheiden. Nach Erhalt der für die Budgetberechnung

notwendigen Unterlagen der Beschwerdeführerin sei ein nach Meinung der

Sozialabteilung grosszügiges, erweitertes Budget berechnet worden, woraufhin

die Sozialbehörde den vorgelegten Antrag auf Kostenbeteiligung genehmigt habe.

Mit ihrem Einkommen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die von ihr verursachten

Kosten der Übergabebegleitung zu bezahlen. Gemäss mündlicher Aussage einer KESB-Mitarbeiterin

sei die Beschwerdeführerin auf die hälftige Kostentragung hingewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin müsste aufgrund ihrer Ausbildung und gegenwärtigen

Kaderposition in der Lage sein, zu wissen, wie hoch die Kosten einer Übergabebegleitung

in etwa seien. Wäre sie per se gegen eine solche Kindesschutzmassnahme gewesen,

hätte sie bereits gegen den KESB-Entscheid Rekurs erhoben. Die Gemeinde bzw.

die Sozialbehörde sei nicht befugt, eine von der KESB angeordnete Massnahme zu

überprüfen und ausser Kraft zu setzen.

5.

5.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist das Recht der Privaten, in

einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren

angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die

Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst zudem unter anderem das Recht einer betroffenen

Person, über sämtliche für den Entscheid relevanten Vorgänge und Grundlagen

informiert zu werden und sich zu allen bedeutsamen Gesichtspunkten zu äussern

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33; Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,

Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 49). Der Anspruch ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss

der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung

ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären. Für den Entscheid über eine Rückweisung oder

Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr,

21.

Juli 2015, VB.2015.00274, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 137 I 195

E. 2.2 und BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

5.2

Die

Vorinstanz stellte auf eine mündliche Aussage eines KESB-Mitglieds ab, wonach

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, sie habe die Kosten

hälftig zu tragen. Selbst wenn sich die Vorinstanz – was aus ihrer Begründung

jedoch nicht ganz zweifelsfrei hervorgeht – damit auf die Behauptung der

Beschwerdegegnerin gestützt hat, welche geltend macht, diese mündliche Aussage

bei der KESB eingeholt zu haben, findet diese Auskunft keine Stütze in den

Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass die mündliche Auskunft – weder von der

Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin – in irgendeiner Form, beispielsweise in

einer Aktennotiz, festgehalten und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

worden wäre. Für die Entscheidbegründung darauf abzustellen, verletzt demzufolge

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

5.3

In den von

der Vorinstanz eingereichten Akten findet sich zudem – unakturiert – eine

Zusammenstellung von kopierten Aktenstücken mit einem Aktenverzeichnis der KESB

Kreis E mit dem handschriftlichen Vermerk "Geschäfts-Nr. 02 Aus

früherem Verfahren kopierte Akten". Diese erscheinen jedoch weder im

Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Verfahrensakten noch ist ersichtlich,

dass den Parteien dieser Aktenbeizug formell angekündigt wurde. Dies wäre

jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unabdingbar gewesen, selbst wenn es

sich um Akten aus dem in diesem Zusammenhang früher geführten Verfahren, in

welchem die Vorinstanz die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

handelte. Zudem ist auch unklar, inwiefern die Auswahl der – gemäss deren Aktenverzeichnis

unvollständigen – kopierten Aktenstücke erfolgt ist. Die Vorinstanz bezieht

sich schliesslich auch auf ihren Beschluss vom 27. August 2014, welcher

sich jedoch ebenfalls nicht in ihren Akten befindet. Ebenso wenig ist ersichtlich,

was aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 16. Juni 2015 hervorgeht, zumal sich dieses auch nicht in den

Akten findet. Werden Akten aus einem anderen Verfahren beigezogen oder stützt

sich der Entscheid auf bestimmte Aktenstücke, müssen diese als Entscheidgrundlagen

in den Akten liegen, und es muss den Parteien Kenntnis davon gegeben werden.

Dieser Mangel kann vorliegend auch nicht durch einen Aktenbeizug seitens des

Verwaltungsgerichts geheilt werden.

Bei den vorinstanzlichen Akten liegen sodann nicht akturierte

Notizen, die dem Bezirksrat offenbar als Grundlage seiner Entscheidfindung

dienten. Solche internen Unterlagen zur verwaltungsinternen Meinungsbildung

sind für die Parteien nicht einsichtig und haben daher auch keinen Platz in den

Akten der übergeordneten Gerichtsinstanz (Griffel, § 8 N. 14).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass die

Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung einging. Auch diesbe­züglich liegt eine

Gehörsverletzung vor, selbst wenn ihr folglich im Entscheid keine Ver­fahrenskosten auferlegt wurden.

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine

Rückweisung zur unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Gewährung

des rechtlichen Gehörs dient schliesslich auch der Abklärung des massgebenden

Sachverhalts (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 259), und vorliegend ist die Sachlage mangelhaft erstellt – und

zivilrechtliche Vorfragen bleiben aufgrund der Aktenlage offen (vgl. unten

E. 6) –, weshalb sich eine Rückweisung rechtfertigt.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Entscheid der KESB vom 11. Februar

2014.

erhalten und dadurch gewusst zu haben, dass die Kosten von den Eltern

hälftig zu tragen seien. Bereits vor der Vorinstanz machte die

Beschwerdeführerin jedoch geltend, es sei fahrlässig und vertrauenswidrig,

einer alleinerziehenden Mutter eine solche Summe aufzuerlegen, über welche sie

vorher nicht informiert worden sei. Auch vorliegend zeigt sich, dass ihre Rüge

in erster Linie auf die Höhe der Kosten der Übergabebegleitung abzielt. Die

Ausführungen der Vorinstanz, dass die hälftige Kostenteilung bekannt war und

gegen diesen Entscheid der KESB vom 11. Februar 2014 offenbar auch kein

Rechtsmittel eingelegt wurde, sind deshalb zur Rechtfertigung der Kostenhöhe

nicht zielführend.

Die Vorinstanz hält lediglich fest, die hälftige Kostenteilung sei Usus,

und die Beschwer­degegnerin sei nach der Rückweisung

zum Schluss gekommen, die Rückforderung der Kosten sei gerechtfertigt.

Über die Kostenhöhe an sich und dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit

gehabt hätte, diese anzufechten, äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie stellt vielmehr gerade eben selbst fest,

dass im Zeitpunkt der Besprechungen mit der KESB der Kostenentscheid der

Sozialbehörde noch nicht vorlag. Damit setzt sich die Vorinstanz jedoch nicht

mit der eigentlichen Rüge der Beschwerdeführerin, welche bereits im

Rekursverfahren geltend gemacht hatte, von der KESB niemals transparent über

die "enorme Kostenübernahme" informiert worden zu sein, auseinander.

Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, zumindest die Rechnung des

professionellen Besuchsrechtsbegleiters vorzulegen, sodass die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Kostenhöhe nachzuvollziehen

und gegebenenfalls zu beanstanden.

6.2

Aus den

Akten geht nicht hervor, ob die Kosten der Besuchsrechtsbegleitung vom Sozialdienst

gestützt auf die subsidiäre Kostengutsprache bereits bezahlt wurden. Dieser Umstand

bildet jedoch die notwendige Grundlage für eine Rückforderung dieser Kosten

durch den Sozialdienst bei der Beschwerdeführerin. Falls diese Zahlung noch

nicht erfolgt ist, läge es an der KESB, die Kosten bei der Beschwerdeführerin

direkt zu erheben bzw. der Sozialbehörde gegenüber die Uneinbringlichkeit

nachzuweisen. Soweit die Sozialbehörde die Rechnung nur im Auftrag der KESB

eintreiben würde, läge kein Entscheid in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten

vor und die Zuständigkeit von Bezirksrat und Verwaltungsgericht entfiele (vgl.

E. 1.1). Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, ob die Kostenhöhe

durch die KESB oder die Sozialbehörde je auf ihre Angemessenheit hin überprüft

wurde. Die Sozialbehörde ist auch im Rahmen von Kostengutsprachen nur verpflichtet,

gesetzlich oder vertraglich geschuldete Forderungen Dritter gegenüber dem

Hilfsberechtigten zu übernehmen. Dies verpflichtet die Sozialbehörde zu einer

Überprüfung der Drittrechnungen, nötigenfalls unter Beizug des Hilfeempfängers.

Kommt es infolge eines diesbezüglichen Fehlers der Sozialbehörde zu einer

ungerechtfertigten Zahlungsübernahme, so verbietet sich insoweit jedenfalls ein

Rückgriff auf den Hilfeempfänger. Es kann daher nicht angehen, dass Eltern –

entsprechend der Schlussfolgerung in der vorinstanzlichen Begründung – nur

aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Bezahlung der Kosten einer Kindesschutzmassnahme

zur Bezahlung eines beliebigen und für sie nicht anfechtbaren Betrags verpflichtet

werden, ohne dass dieser jemals einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen

wurde. Dabei ist auch das Argument unbehelflich, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer (Aus-)Bildung und Kaderposition hätte wissen müssen, wie hoch

die Kosten einer institutionalisierten Übergabebegleitung in etwa seien. In der

Begründung des Beschlusses vom 18. März 2015 der Beschwerdegegnerin

entsteht zudem der Anschein, als wäre diese Kostenhöhe bereits zur Zeit des

Entscheids der KESB vom 11. Februar 2014 bekannt gewesen und hälftig

auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, erst durch die

Sozialbehörde im Juni 2014 davon erfahren zu haben, was Letztere nicht widerlegte.

Die Vorinstanz führt aus, die Kosten für

die Besuchsrechtsbegleitung seien im vorlie­genden

Fall zwar hoch, doch die Massnahme sei aufgrund der schwierigen Verhältnisse

angeordnet worden, wofür in erster Linie die Eltern verantwortlich seien.

Es mag zwar insofern stimmen, dass es wohl erst aufgrund der

schwierigen Verhältnisse überhaupt zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme

kommen musste, doch geht auch aus dieser Begründung

nicht hervor, wann und wie diese Kostenhöhe der

Beschwerdeführerin erstmals mitgeteilt wurde, sondern es lässt vielmehr

darauf schliessen, dass man diese eben nicht vorgängig mitteilte. Demzufolge scheint die Beschwerdeführerin

keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Kostenhöhe an sich anzufechten. In den Akten befinden sich keine Abrechnungen oder andere Unterlagen der mit der Übergabebegleitung beauftragten Institution, weshalb sich dies nicht

weiter verifizieren lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sozialbehörde den Gesamtbetrag von Fr. 13'250.60 berechnete.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch nicht, dass die Kosten an sechs

Besuchswochenenden entstanden seien, wobei die jeweils zwei Übergaben der zwei

Kinder am Samstags und Sonntag gemäss der Beschwerdeführerin jeweils ca. fünf

Minuten gedauert hätten (total ca. 120 Minuten).

6.3

Demzufolge

ist die Vorinstanz anzuhalten, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der

Parteien abzuklären, wie sich die von der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe

erhobenen Kosten für die Besuchsrechtsübergaben zusammensetzten und ob sie

einer Verhältnimässigkeits- und Angemessenheitsprüfung standhalten. Weiter ist abzuklären,

ob der Beschwerdeführerin die Höhe der Kosten, zu deren hälftiger Tragung sie

verpflichtet ist, mitgeteilt wurde und ob sie die Möglichkeit hatte, sich mit

einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr zu setzen.

6.4

Zusammenfassend

ist die Beschwerde somit gutzuheissen, demzufolge der Beschluss der Vorinstanz

vom 30. September 2015 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 2

VRG).

7.

Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu vertretende

Gehörsverletzung als auch die mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen.

Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die

Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014,

VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 2.5;

25.

Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4, alle je mit Hinweisen). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt.

8.

Hinzuweisen bleibt, dass Zwischenentscheide – wie der

vorliegende – nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vor Bundesgericht nur

dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats E

vom 30. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägung

zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat E zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …