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Entscheid

VB.2015.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00685

16. Dezember 2015Deutsch15 min

(URT.2015.17725)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1985 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am 7. März

2005 in die Schweiz ein und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, letztmals

verlängert bis zum 30. September 2007. Anschliessend wurde ihr zum selben

Zweck eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, einmal verlängert bis zum 30. Juni

2014.

Mit Gesuch vom 4. August 2014 beantragte A die

Verlängerung ihrer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem sie das Migrationsamt mit Schreiben vom

26. September 2014 und 31. Oktober 2014 erfolglos zur Darlegung ihrer

finanziellen und beruflichen Situation aufgefordert hatte, wurde ihr die

Nichtverlängerung ihrer Bewilligung in Aussicht gestellt. Als sie auch hierauf

nicht reagierte, wies das Migrationsamt das gestellte Verlängerungsgesuch mit

Verfügung vom 27. Februar 2015 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum

30. April 2015.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 1. Oktober 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2015.

III.

Mit Beschwerde vom 5. November 2015

beantragte A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unter

"Berücksichtigung" ihrer "angeschlagenen psychischen

Gesundheit".

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migra­tionsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) und § 7 Abs. 2 VRG

haben die am Verfahren beteiligten Personen bei den entsprechenden Abklärungen

mitzuwirken und den Behörden über alles, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Im Rahmen des

Streitgegenstands können im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch auch noch vor

Rekurs- und Beschwerdeinstanz Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen

geltend gemacht werden, sofern nicht eine nachlässige Verfahrensführung

vorliegt (§§ 20a und 52 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 52 N. 16 ff. und 26 ff.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht versäumt, bereits

im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren umfassend Auskunft zu ihrer

beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Situation zu geben und die

hierzu erforderlichen Beweismittel einzureichen. So hat sie trotz mehrfacher Aufforderung

erst im Rekursverfahren – und auch dort erst nach Ablauf der ihr von der

Sicherheitsdirektion hierfür angesetzten Frist – einen Kontoauszug ihrer

bisherigen Sozialhilfebezüge, ärztliche und therapeutische Zeugnisse sowie

einen negativen IV-Bescheid eingereicht. Grundsätzlich hindert die verspätete

Einreichung entsprechender Belege deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren

jedoch nicht, können doch nach Ausgeführtem im Rahmen des Streitgegenstands auch

vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz noch Beweismittel nachgereicht und neue Tatsachen

geltend gemacht werden. Inwieweit die verspätet eingereichten Beweismittel allenfalls

aufgrund einer nachlässigen Verfahrensführung der Beschwerdeführerin nicht mehr

zu berücksichtigen sind, muss nicht abschliessend geklärt werden, da die

Aufenthaltsbewilligung im Sinn der nachstehenden Erwägungen auch unter

Berücksichtigung der erst vor Rechtsmittelinstanz eingereichten Unterlagen

nicht mehr zu verlängern ist.

3.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch erst nach

Ablauf ihrer Bewilligung gestellt, weshalb dieses grundsätzlich als Gesuch um

erneute Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln ist.

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung eines überspitzten

Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die

Wiedererteilung der Bewilligung zwar im Regelfall geboten, sofern dem keine Widerrufsgründe

entgegenstehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit

Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGr, 6. Dezember 2013,

2C_1050/2012, E. 2.3; VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531). Die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wäre im Sinn nachfolgender

Erwägungen jedoch auch bei rechtzeitiger Einreichung ihres Verlängerungsgesuchs

nicht zu verlängern gewesen.

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der

Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro­päischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

4.2

Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben

Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme­staats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen

sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens

fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach auto­matisch

verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

4.3

Als Arbeitnehmer oder -nehmerin in diesem Sinn gilt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen

für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegen­leistung hierfür eine Vergütung erhält. Dabei kommt es weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf

die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an, sofern

quantitativ wie qualitativ noch eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätig­keit entfaltet wird. Dies setzt grundsätzlich

eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeits­markt voraus, während die Teilnahme an

Beschäftigungsprogrammen keine Arbeitstätigkeit im Sinn des FZA darstellt (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 ff.).

4.4

Bei

dauernder Erwerbsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers

haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem

anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Anhang I

FZA; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung

unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit

und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 191 mit Hinweisen).

4.5

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige

Aufenthaltsbewilligung sodann nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie

infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder

unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies

ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde be­stä­tigte Zeit unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig

Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG; BGE 141 II 1 E. 2.1.2).

4.6

Praxisgemäss verliert eine arbeitnehmende Person

jedoch ihren freizügigkeits­recht­lichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn sie

freiwillig arbeitslos gewor­den ist, aufgrund ihres

Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird

(Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmiss­bräuchlich bezeichnet werden

muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich

kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu

profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

4.7

Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus

abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur

(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die

Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich

erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91,

Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus,

dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Zünd/Hugi

Yar, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren

(BGr, 25. No­vember 2013,2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeits­abkom­men, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen).

Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch

durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April

2014,2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch

hierzu Pirker, S. 1223).

4.8

Während Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat

selbst dann einen freizügigkeits­rechtlichen

Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen

generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf

Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige

Personen und Stellensuchende u. a. an die Voraussetzung ausreichender

finanzieller Mittel geknüpft (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16

Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.

Mai 2002 [VEP]).

4.9

Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23

Abs. 1 VEP ist somit auch

bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person

seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten stellenlos ist

und sich u. a.

nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach

Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter

Arbeitsunfähigkeit bestehen.

5.

5.1

Als

deutsche Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf

die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen.

5.2

Die

Beschwerdeführerin ist nicht dauernd arbeitsunfähig. Vielmehr ist die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in ihrer offenbar nicht angefochtenen Verfügung

vom 27. Januar 2015 zum Schluss gekommen, dass die

Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitsfähig für ihre bisherige Tätigkeit sei und aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine IV-relevante Gesundheitsbeschränkung

vorliege. Auch die Beschwerdeführerin selbst behauptet

nicht (mehr), dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Vielmehr stellte sie im Beschwerdeverfahren

die Nachsendung eines therapeutischen Zeugnisses in Aussicht, welches ihre

Arbeitsfähigkeit – zumindest im Umfang von 50-70 % – bestätigen soll.

Damit entfallen Verbleiberechte aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach

Art. 4 Anhang I FZA.

5.3

Das letzte in den Akten hinreichend dokumentierte Arbeitsverhältnis der Beschwerde­führerin auf dem ersten Arbeitsmarkt wurde gemäss den Angaben ihrer

damaligen Arbeitgeberin per 31. März 2009 aufgelöst, da die Beschwerdeführerin

aus gesundheit­lichen Gründen seit September 2008

keine weiteren Arbeitseinsätze mehr habe leisten können. Gemäss einem

Bestätigungsschreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 16. März 2015

soll die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Erkrankung leiden und

deshalb in den letzten drei Jahren zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sein. Ein dem Verwaltungsgericht eingereichtes

Arztzeugnis ihres behandelnden Psychiaters vom 7. April 2015 äussert sich

zwar nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, führt jedoch aus, dass

diese sich in der "sehr heiklen Aufbauphase aus einer schwerwiegenden

psychischen Erkrankung" befinde und ihr die Wegweisung aus der Schweiz

deshalb nicht zumutbar sei. Auch in der bereits erwähnten Verfügung der

IV-Stelle wird der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin an sehr vielen

psycho­sozialen Belastungssituationen, wie Stellenlosigkeit, nicht zusagende Arbeit, Verschul­dung, Fürsorgeabhängigkeit, Beziehungsproblemen usw. leide, welche

zur Arbeitsun­fähigkeit geführt hätten. Des Weiteren

wird auch in einem Schreiben des Fürsorgeamts vom 30. April 2013

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Ende August 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei und wegen psychischer Probleme stationär und

ambulant habe behandelt werden müssen.

5.4

Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsunfähigkeit

nur für die letzten drei Jahre mittels einem

Bestätigungsschreiben ihrer Psychotherapeutin untermauert und kein ärztliches

Zeugnis eingereicht hat, das ihre Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, ist auf­grund der dargelegten Aktenlage

davon auszugehen, das sie ihre Arbeitsstelle aufgrund

gesundheitlicher Beeinträchtigungen unfreiwillig verloren hat und in der Folge

grössten­teils arbeitsunfähig gewesen ist. Dem

widerspricht auch die Einschätzung der IV-Stelle nicht, kommt doch auch diese

zum Schluss, dass psychosoziale Belastungssituationen zur (vorübergehenden)

Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Dass die Arbeitshindernisse der

Beschwerdeführerin nach Einschätzung der IV-Stelle überwindbar sind und diese

inzwi­schen wieder als voll arbeitsfähig betrachtet

wird, schliesst eine frühere Arbeits­unfähigkeit nicht

aus. Damit ist davon auszugehen, dass sowohl der Stellenverlust im Frühjahr

2009.

als auch die anschliessende Erwerbslosigkeit unfreiwillig und überwiegend

gesundheits­bedingt waren.

5.5

Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin seit September 2008 keiner unselbständigen

Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und seit 31. März 2009 auch nicht mehr in einem

Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt steht. Seither hat sie lediglich

gemeinnützige Einsätze geleistet und an Arbeitsintegrations­projekten teilgenommen, welche nicht als echte und tatsächliche

wirtschaftliche Erwerbs­tätigkeit qualifiziert werden

können. Dasselbe gilt aufgrund der sehr kurzen Anstellungs­dauer auch für eine vorübergehende Anstellung bis August 2011, welche jedoch ohnehin lediglich

mittelbar in einem Schreiben der Sozialberatung der Stadt B vom 30. April 2013 dokumentiert ist.

5.6

Auch bei einem unfreiwilligen Stellenverlust und

krankheitsbedingter Erwerbslosigkeit fällt jedoch die

aufenthaltsrechtsbegründende Arbeitnehmereigenschaft nach der bereits zitierten Rechtsprechung spätestens nach

18.

bzw. 24 Monaten dahin

(vgl. E. 4.7 vorstehend). Da es der Beschwerdeführerin

bis heute nicht gelungen ist, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu

fassen, ist bereits aufgrund der jahrelangen (unfreiwilligen) Arbeitslosigkeit davon auszugehen, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf

bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine Arbeit finden wird (vgl.

hierzu auch die eigene Einschätzung der Beschwerdeführerin in einem Schreiben

vom 13. August 2015). Damit hat sie ihren

Arbeitnehmerstatus verloren, unabhängig davon, ob ihr ihre Stellenlosigkeit

vorzu­werfen ist oder nicht. Aufgrund ihrer sehr

langen Arbeitslosigkeit ist auch nicht mehr vertieft zu prüfen, inwieweit sich

ihr psychischer Zustand zwischenzeitlich verbessert

hat und zukünftig allenfalls die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zulässt.

Auch ihre jüngst in Angriff genommene Ausbildung vermag

hieran nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich ohnehin nicht ersichtlich, wie

diese Ausbildung ihre Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt erheblich verbessen soll,

zumal derartige Einsätze von … meist ehrenamtlich erfolgen.

5.7

Damit hat die Beschwerdeführerin ihren Status als Arbeitnehmende

verloren und kann hieraus keinen

freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da die sozialhilfe­abhängige Beschwerdeführerin offensichtlich nicht über hinreichende

finanzielle Mittel verfügt, um als Stellensuchende oder Nichterwerbstätige im

Land zu verbleiben, entfallen auch die diesbezüglichen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche. Dies zumal die

Beschwerdeführerin ohnehin nicht substanziiert nachgewiesen hat, derzeit

konkret nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen.

Vielmehr will diese sich trotz ihrer zumindest teilweise wiedererlangten

Arbeitsfähigkeit erst im November 2015 beim RAV B zur Arbeitssuche anmelden und

zuvor noch einen mit ihrer Sozialberaterin abgesprochenen Arbeitswiedereingliederungseinsatz

beenden (vgl. hierzu die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift

und in einem Schreiben vom 13. August 2015).

Da die Beschwerdeführerin ihren hiesigen

Aufenthalt somit nicht mehr auf freizügig­keitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen kann, bleibt zu prüfen,

ob ihr das AuG einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.

6.

6.1

Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung

nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthalts­bewilligung

zum Zweck der Erwerbstätigkeit bewilligt, ist ein Widerruf oder eine Nicht­verlängerung nach einem Stellenverlust zumindest dann möglich, wenn

sich die betroffene Person nicht hinreichend um Arbeit bemüht oder sich eine

Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet. Letzteres kann gerade auch bei

länger anhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 AuG N. 45).

6.2

Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt

(freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge

ihres Stellenverlusts und ihrer jahrelangen Erwerbs­losigkeit

ist der Zweck ihres Aufenthalts entfallen und ihre Aufenthaltsbewilligung kann

grundsätzlich widerrufen bzw. muss nicht mehr verlängert werden.

6.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihr gesamtes

soziales Umfeld in B befinde und sie dort seit über zehn Jahren ihr Zuhause

gefunden habe. Zudem werden in dem eingereichten Arztzeugnis ihres Psychiaters

vom 7. April 2015 und dem Bericht ihrer

Psychologin vom 16. März 2015 negative Auswirkungen auf den Therapieverlauf

befürchtet, falls die Beschwerdeführerin ihre Behandlung in der Schweiz abbrechen

und sich in Deutschland ein neues Betreuungs- und Beziehungsnetz aufbauen

müsste.

6.4

Die

Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten Unterlagen jedoch nicht an

derartig schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen, dass ihr der Wechsel

ihrer Betreuungspersonen nicht zugemutet werden kann. So ist sie gemäss eigenen

Angaben wieder teilweise arbeitsfähig und ist ihre adäquate Behandlung ohne Weiteres

auch in Deutschland gewährleistet. Gemäss der unangefochten gebliebenen

Feststellungen der IV-Stelle vom 27. Januar 2015 ist keine klinische

Depression oder anderweitige unüberwindbare psychische Erkrankung gegeben. Auch

ihre sozialen Kontakte in B wird sie bei einer Wegweisung nicht vollständig

abbrechen müssen, kann sie diese doch auch von Deutschland aus mittels Besuchen

etc. zu einem gewissen Grad aufrechterhalten. Hinsichtlich ihres über zehnjährigen

Aufenthalts gilt es zu berücksichtigen, dass eine massgebliche wirtschaftliche

Integration aufgrund ihrer psychologischen Probleme nicht stattgefunden hat.

Auch eine übermässige soziale Integration ist nicht substanziiert dargelegt

worden, zumal ihre psychischen Probleme auch ihre hiesige Sozialisation

erschwert haben dürften: So ergibt sich aus den Angaben ihrer

Psychotherapeutin, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit Mühe hatte, ihre Wohnung

selbständig zu verlassen.

Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund

fehlender enger Familienangehöriger in der Schweiz kann sich die

Beschwerdeführerin auch nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG (vgl. auch Art. 20 VEP) wird weder substanziiert geltend gemacht, noch

ist ein solcher ersichtlich, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann.

Damit erscheint die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde­führerin

zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Da der eigentliche Zweck des Aufenthalts

der Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit entfallen ist und ein

Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG gegeben ist, kann die Beschwerde­führerin auch aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953

nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGr, 6. August 2015,2C_1144/2014,

E. 4.4).

Es kann offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin mit ihren jahrelangen Sozialhilfebezügen von über Fr. 100'000.-

allenfalls auch den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gesetzt

hat, zumal Dauer und Umfang ihres bisherigen Sozialhilfebezugs gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sogar den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …