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Entscheid

VB.2015.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00689

2. Dezember 2015Deutsch13 min

(URT.2015.17651)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1960) und B (geboren 1976) sind seit September 2013 verheiratet. Seit

Juli 2015 lebt der voreheliche Sohn C (geboren 2002) von B bei ihnen.

B. Am 25. Oktober

2015 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot)

für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem

Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C an; unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

C. Am 27. Oktober

2015 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Ersatzmassnahmen gegenüber A, womit ein Rayonverbot

für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem

Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C angeordnet wurden.

Erwägungen

II.

B ersuchte am 29. Oktober 2015 das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober

2015.

um drei Monate.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

hörte A und B am 4. November 2015 getrennt an.

Mit Verfügung vom 4. November 2015 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Schutzmassnahmen gemäss

Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober 2015 bis zum 8. Februar

2016.

III.

Dagegen erhob A am 8. November 2015 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2015.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

verzichtete am 12. November 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei

Zürich verzichtete am 26. November 2015 ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

B liess sich nicht vernehmen.

Die Akten des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich sowie diejenigen der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von

Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin

oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin

oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden

hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn

von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,

12.

Mai 2015, VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.2).

3.

3.1

Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Streit zwischen

den Parteien, welcher am 25. Oktober 2015 in deren Wohnung stattgefunden

haben und bei welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geschlagen

worden sein soll, worauf sie die Polizei gerufen hat.

3.2

Die Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch

deren Fortbestand als glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft

dargelegt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu mehreren Vorfällen

häuslicher Gewalt ihr gegenüber gekommen sei, worin auch zumindest teilweise

ihr Sohn mit einbezogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite demgegenüber

sämtliche Vorwürfe. Seine Ausführungen seien nicht geeignet die im Kern

glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Das Verhältnis

zwischen den Parteien sei offenbar schon seit längerer Zeit angespannt oder gar

zerrüttet. Eine baldige Verbesserung der Situation sei wenig wahrscheinlich und

es sei glaubhaft, dass die dargelegte Gefährdung fortbestehe. Auch gegenüber

des Sohnes der Beschwerdegegnerin sei eine psychische Gefährdung durch

unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu bejahen, weshalb das Rayon-

und Kontaktverbot auch gegenüber dem Sohn zu verlängern seien.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er habe sich jedoch am

Tag der Auseinandersetzung entschlossen, die Scheidung einzureichen. Die

Beschwerdegegnerin setze alles auf eine Karte, da sie wisse, dass sie mit einer

Scheidung ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren könnte. Ihre Darlegungen basierten

auf der Tatsache, dass sie alles versuche, um eine Ausschaffung zu verhindern.

Er sei überdies von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden, wenn diese

ausgerastet sei. Die Rötungen an ihren Armen stammten daher, da er sich durch

Festhalten ihrer Arme vor ihr habe schützen müssen. Er könne aufgrund des

Rayonverbots zudem nicht mehr in sein sich in der ehelichen Wohnung befindendes

Büro, weshalb er bereits Aufträge verloren habe.

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass es am 25. Oktober 2015 zu einer Konfliktsituation

zwischen den Parteien gekommen ist und dass bereits auch davor schon

Auseinandersetzungen stattfanden. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass

es dabei zu Gewaltanwendungen seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin

gekommen sei.

Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer polizeilichen

Einvernahme vom 25. Oktober 2015 geltend, der Beschwerdeführer habe ihr

gedroht, sie und ihren Sohn aus dem Land zu schaffen. Weiter habe er sie

aufgrund ihrer Herkunft beleidigt. Der Beschwerdeführer lasse seine Wut über

andere Dinge an ihr aus. Sie habe schreckliche Angst vor ihm. Es sei seit

Januar 2015 immer wieder zu Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gekommen,

nachdem sie bemerkt habe, dass er Kontakte zu anderen Frauen habe.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin wies bei der Polizei Fotos vor, welche durch Schläge des

Beschwerdeführers in früheren Auseinandersetzungen entstandene Hämatome zeigen

sollen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf jedoch, dies seien lediglich

blaue Flecken, welche daher rührten, dass er sie habe festhalten wollen, als

sie auf ihn losgegangen sei. Er habe sich nicht das Gesicht von ihr zerkratzen

lassen wollen. Die Beschwerdegegnerin konnte jedoch klar auf konkrete Daten

bezogen angeben, wann der Beschwerdeführer sie wie und wo tätlich angegangen

habe, was ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lässt, auch wenn keine Fotos der

Folgen der Auseinandersetzung, welche die Schutzmassnahmen auslöste, vorliegen.

Des Weiteren schilderte die Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen, er werde sie von

der Terrasse stossen oder ihr gesagt, sie solle von der Terrasse springen. Er

erklärte dies jedoch damit, dass er gesagt haben wolle, wenn sie nun noch von

der Terrasse springe, komme er noch ins Gefängnis.

Der Beschwerdeführer gestand ausserdem ein, verschiedene

Gegenstände in der Wohnung zu Boden geworfen und/oder beschädigt zu haben. Er

habe ein Glas an die Wand geworfen, den Wecker zu Boden geschmissen und auf den

Fernseher eingeschlagen, sodass dieser kaputt gegangen sei.

Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise

nachvollziehbar sind, können sie die Gefährdungssituation nicht entkräften,

zumal die Beschwerdegegnerin die Drohungen detailgetreu und überzeugend

vorbringen konnte. Deren Inhalt betraf zumeist ihren Aufenthaltstitel und die

Aussichten, weiterhin mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in seinen

Befragungen – insbesondere vor der Vorinstanz – den Fokus darauf legte, die

Beschwerdegegnerin als psychisch krank und hysterisch darzustellen, während er

sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht eingehender äusserte, als diese als

unwahr abzutun oder mit Gegenvorwürfen zu kontern. Die

Beschwerdegegnerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund des

Verhaltens des Beschwerdeführers in Angst um ihr leibliches Wohl als auch in

Sorge um ihren Sohn befand.

Die Aussagen beider Parteien sprechen für die

konfliktgeladene und angespannte Situation zwischen den Parteien, wie es die

Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz konnte sich

zudem einen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen

Umständen und da dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser

Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging. Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der

Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn

E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu

rekonstruieren, was sich aufgrund der sich widersprechenden Aussagen ohnehin

nicht bewerkstelligen liesse. Demzufolge ist auch die vom Beschwerdeführer als

verletzt gerügte Unschuldsvermutung nicht wie in einem Strafverfahren zu

berücksichtigten.

4.3

Das Bild, welches sich aufgrund der Aussagen

beider Parteien von der familiären Situation im Moment zeigt, lässt nicht

ausschliessen, dass es zu erneuten Auseinandersetzungen kommen könnte. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund

objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen

Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits seit etwa Januar 2015

andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen im Oktober 2015

eskalierten, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG

ausging.

Trotz allem scheint der

Beschwerdeführer ambivalent betreffend der Zukunft mit der Beschwerdegegnerin

zu sein. Einerseits erweckte er den Eindruck, an dieser Ehe festhalten zu

wollen, sofern die Beschwerdegegnerin eine Therapie besuche, andererseits sagte

er, sich trennen zu wollen. Auch die Beschwerdegegnerin beteuerte, sie wolle

mit dem Beschwerdeführer eine Familie sein, doch sie habe einfach Angst. Ein

wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ist,

dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann

(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl

2005.

S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate kann daher auch in diesem

Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen, weshalb

diese zu bestätigen ist.

4.4

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Sohn der Beschwerdegegnerin nie

tätlich angegangen oder geschlagen hat. Die Beschwerdegegnerin beschrieb das

Verhältnis zwischen den beiden zunächst auch als gut, der Beschwerdeführer habe

dann jedoch seine Probleme auf das Kind übertragen. Der Sohn selbst bestätigte,

nie vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Er habe jedoch in seinem

Zimmer den Streit mitbekommen und die Mutter weinen gehört. Immerhin beziehen

sich die Drohungen des Beschwerdeführers, wonach er das Leben der

Beschwerdegegnerin und deren Sohn vernichten werde auch auf diesen direkt.

Ob der Sohn der Beschwerdegegnerin dadurch jedoch zu einer

gefährdeten Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG wird, ist fraglich,

denn die genannte Drohung scheint in erster Linie den Aufenthaltsstatus der Beschwerdegegnerin

und ihres Sohnes zu betreffen. Ist

ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich jedoch in

einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der

Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2

lit. c GSG besteht. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch

bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330,

E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche

Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz

ausgegangen zu sein, indem sie die psychische Gefährdung des Sohnes der

Beschwerdegegnerin bejahte. Der Sohn der Beschwerdegegnerin lebte erst seit

Juli 2015 bei den Parteien und es ist keine besonders enge Beziehung zum

Beschwerdeführer als Stiefvater ersichtlich, welche durch ein Kontaktverbot

beeinträchtigt würde. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber

erweist sich deshalb auch als verhältnismässig, zumal kein Eingriff in das

Recht auf Familienleben vorliegt und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht

geltend gemacht wird. Demzufolge bestehen keine

gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers für die Nichtgewährung des dreimonatigen

Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Beschwerdegegnerin. Letztere hat

demgegenüber ein gewichtiges Interesse am Kontaktverbot, sodass der

Beschwerdeführer auch keinen Kontakt via ihren Sohn aufnehmen kann. Demzufolge

ist die Verlängerung des Kontakverbots auch gegenüber diesem nicht zu beanstanden.

4.5

Es mag für

den Beschwerdeführer stossend sein, sein Büro in der ehelichen Wohnung nicht

benutzen zu können, doch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seinen Computer

holen zu können. Dennoch erweisen sich auch die Rayonverbote als

verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und

seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes beizutragen, welche

zu zweit die Wohnung während den Schutzmassnahmen benützen können. Andererseits

sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen

zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind.

4.6

Der

Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt und als

unterliegender Partei stünde ihm ohnehin keine solche zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an