VB.2015.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00689
2. Dezember 2015Deutsch13 min
(URT.2015.17651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00689
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS150148,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1960) und B (geboren 1976) sind seit September 2013 verheiratet. Seit
Juli 2015 lebt der voreheliche Sohn C (geboren 2002) von B bei ihnen.
B. Am 25. Oktober
2015 ordnete die Stadtpolizei der Stadt Zürich gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot)
für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem
Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C an; unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).
C. Am 27. Oktober
2015 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Ersatzmassnahmen gegenüber A, womit ein Rayonverbot
für die Umgebung der ehelichen Wohnung und des Arbeitsorts von B und dem
Schulhaus von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und C angeordnet wurden.
Erwägungen
II.
B ersuchte am 29. Oktober 2015 das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober
2015.
um drei Monate.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
hörte A und B am 4. November 2015 getrennt an.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Schutzmassnahmen gemäss
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 25. Oktober 2015 bis zum 8. Februar
2016.
III.
Dagegen erhob A am 8. November 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2015.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
verzichtete am 12. November 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei
Zürich verzichtete am 26. November 2015 ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
B liess sich nicht vernehmen.
Die Akten des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich sowie diejenigen der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, sei es durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung von
Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin
oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin
oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.3
Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden
hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn
von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.
Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
12.
Mai 2015, VB.2015.00224 E. 2.2; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.2).
3.
3.1
Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Streit zwischen
den Parteien, welcher am 25. Oktober 2015 in deren Wohnung stattgefunden
haben und bei welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer geschlagen
worden sein soll, worauf sie die Polizei gerufen hat.
3.2
Die Vorinstanz erachtete die Gefährdungssituation als auch
deren Fortbestand als glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft
dargelegt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu mehreren Vorfällen
häuslicher Gewalt ihr gegenüber gekommen sei, worin auch zumindest teilweise
ihr Sohn mit einbezogen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite demgegenüber
sämtliche Vorwürfe. Seine Ausführungen seien nicht geeignet die im Kern
glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu entkräften. Das Verhältnis
zwischen den Parteien sei offenbar schon seit längerer Zeit angespannt oder gar
zerrüttet. Eine baldige Verbesserung der Situation sei wenig wahrscheinlich und
es sei glaubhaft, dass die dargelegte Gefährdung fortbestehe. Auch gegenüber
des Sohnes der Beschwerdegegnerin sei eine psychische Gefährdung durch
unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu bejahen, weshalb das Rayon-
und Kontaktverbot auch gegenüber dem Sohn zu verlängern seien.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er habe sich jedoch am
Tag der Auseinandersetzung entschlossen, die Scheidung einzureichen. Die
Beschwerdegegnerin setze alles auf eine Karte, da sie wisse, dass sie mit einer
Scheidung ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren könnte. Ihre Darlegungen basierten
auf der Tatsache, dass sie alles versuche, um eine Ausschaffung zu verhindern.
Er sei überdies von der Beschwerdegegnerin geschlagen worden, wenn diese
ausgerastet sei. Die Rötungen an ihren Armen stammten daher, da er sich durch
Festhalten ihrer Arme vor ihr habe schützen müssen. Er könne aufgrund des
Rayonverbots zudem nicht mehr in sein sich in der ehelichen Wohnung befindendes
Büro, weshalb er bereits Aufträge verloren habe.
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass es am 25. Oktober 2015 zu einer Konfliktsituation
zwischen den Parteien gekommen ist und dass bereits auch davor schon
Auseinandersetzungen stattfanden. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass
es dabei zu Gewaltanwendungen seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin
gekommen sei.
Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer polizeilichen
Einvernahme vom 25. Oktober 2015 geltend, der Beschwerdeführer habe ihr
gedroht, sie und ihren Sohn aus dem Land zu schaffen. Weiter habe er sie
aufgrund ihrer Herkunft beleidigt. Der Beschwerdeführer lasse seine Wut über
andere Dinge an ihr aus. Sie habe schreckliche Angst vor ihm. Es sei seit
Januar 2015 immer wieder zu Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gekommen,
nachdem sie bemerkt habe, dass er Kontakte zu anderen Frauen habe.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin wies bei der Polizei Fotos vor, welche durch Schläge des
Beschwerdeführers in früheren Auseinandersetzungen entstandene Hämatome zeigen
sollen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf jedoch, dies seien lediglich
blaue Flecken, welche daher rührten, dass er sie habe festhalten wollen, als
sie auf ihn losgegangen sei. Er habe sich nicht das Gesicht von ihr zerkratzen
lassen wollen. Die Beschwerdegegnerin konnte jedoch klar auf konkrete Daten
bezogen angeben, wann der Beschwerdeführer sie wie und wo tätlich angegangen
habe, was ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lässt, auch wenn keine Fotos der
Folgen der Auseinandersetzung, welche die Schutzmassnahmen auslöste, vorliegen.
Des Weiteren schilderte die Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen, er werde sie von
der Terrasse stossen oder ihr gesagt, sie solle von der Terrasse springen. Er
erklärte dies jedoch damit, dass er gesagt haben wolle, wenn sie nun noch von
der Terrasse springe, komme er noch ins Gefängnis.
Der Beschwerdeführer gestand ausserdem ein, verschiedene
Gegenstände in der Wohnung zu Boden geworfen und/oder beschädigt zu haben. Er
habe ein Glas an die Wand geworfen, den Wecker zu Boden geschmissen und auf den
Fernseher eingeschlagen, sodass dieser kaputt gegangen sei.
Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise
nachvollziehbar sind, können sie die Gefährdungssituation nicht entkräften,
zumal die Beschwerdegegnerin die Drohungen detailgetreu und überzeugend
vorbringen konnte. Deren Inhalt betraf zumeist ihren Aufenthaltstitel und die
Aussichten, weiterhin mit ihrem Sohn in der Schweiz leben zu können. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in seinen
Befragungen – insbesondere vor der Vorinstanz – den Fokus darauf legte, die
Beschwerdegegnerin als psychisch krank und hysterisch darzustellen, während er
sich zu ihren konkreten Vorwürfen nicht eingehender äusserte, als diese als
unwahr abzutun oder mit Gegenvorwürfen zu kontern. Die
Beschwerdegegnerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie sich aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers in Angst um ihr leibliches Wohl als auch in
Sorge um ihren Sohn befand.
Die Aussagen beider Parteien sprechen für die
konfliktgeladene und angespannte Situation zwischen den Parteien, wie es die
Vorinstanz feststellte. Die Vorinstanz konnte sich
zudem einen persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen
Umständen und da dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser
Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging. Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der
Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn
E. 2.3) ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu
rekonstruieren, was sich aufgrund der sich widersprechenden Aussagen ohnehin
nicht bewerkstelligen liesse. Demzufolge ist auch die vom Beschwerdeführer als
verletzt gerügte Unschuldsvermutung nicht wie in einem Strafverfahren zu
berücksichtigten.
4.3
Das Bild, welches sich aufgrund der Aussagen
beider Parteien von der familiären Situation im Moment zeigt, lässt nicht
ausschliessen, dass es zu erneuten Auseinandersetzungen kommen könnte. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn aufgrund
objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen
Tatsachen spricht, ist es zusammengefasst nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz angesichts der offensichtlich bereits seit etwa Januar 2015
andauernden ehelichen Konflikte, welche mit den Ereignissen im Oktober 2015
eskalierten, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation im Sinn des GSG
ausging.
Trotz allem scheint der
Beschwerdeführer ambivalent betreffend der Zukunft mit der Beschwerdegegnerin
zu sein. Einerseits erweckte er den Eindruck, an dieser Ehe festhalten zu
wollen, sofern die Beschwerdegegnerin eine Therapie besuche, andererseits sagte
er, sich trennen zu wollen. Auch die Beschwerdegegnerin beteuerte, sie wolle
mit dem Beschwerdeführer eine Familie sein, doch sie habe einfach Angst. Ein
wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes ist,
dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann
(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl
2005.
S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate kann daher auch in diesem
Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen, weshalb
diese zu bestätigen ist.
4.4
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Sohn der Beschwerdegegnerin nie
tätlich angegangen oder geschlagen hat. Die Beschwerdegegnerin beschrieb das
Verhältnis zwischen den beiden zunächst auch als gut, der Beschwerdeführer habe
dann jedoch seine Probleme auf das Kind übertragen. Der Sohn selbst bestätigte,
nie vom Beschwerdeführer geschlagen worden zu sein. Er habe jedoch in seinem
Zimmer den Streit mitbekommen und die Mutter weinen gehört. Immerhin beziehen
sich die Drohungen des Beschwerdeführers, wonach er das Leben der
Beschwerdegegnerin und deren Sohn vernichten werde auch auf diesen direkt.
Ob der Sohn der Beschwerdegegnerin dadurch jedoch zu einer
gefährdeten Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG wird, ist fraglich,
denn die genannte Drohung scheint in erster Linie den Aufenthaltsstatus der Beschwerdegegnerin
und ihres Sohnes zu betreffen. Ist
ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich jedoch in
einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der
Schutzmassnahmen auf eine nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2
lit. c GSG besteht. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch
bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330,
E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche
Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).
Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz
ausgegangen zu sein, indem sie die psychische Gefährdung des Sohnes der
Beschwerdegegnerin bejahte. Der Sohn der Beschwerdegegnerin lebte erst seit
Juli 2015 bei den Parteien und es ist keine besonders enge Beziehung zum
Beschwerdeführer als Stiefvater ersichtlich, welche durch ein Kontaktverbot
beeinträchtigt würde. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber
erweist sich deshalb auch als verhältnismässig, zumal kein Eingriff in das
Recht auf Familienleben vorliegt und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht
geltend gemacht wird. Demzufolge bestehen keine
gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers für die Nichtgewährung des dreimonatigen
Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Beschwerdegegnerin. Letztere hat
demgegenüber ein gewichtiges Interesse am Kontaktverbot, sodass der
Beschwerdeführer auch keinen Kontakt via ihren Sohn aufnehmen kann. Demzufolge
ist die Verlängerung des Kontakverbots auch gegenüber diesem nicht zu beanstanden.
4.5
Es mag für
den Beschwerdeführer stossend sein, sein Büro in der ehelichen Wohnung nicht
benutzen zu können, doch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seinen Computer
holen zu können. Dennoch erweisen sich auch die Rayonverbote als
verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und
seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin und ihres Sohnes beizutragen, welche
zu zweit die Wohnung während den Schutzmassnahmen benützen können. Andererseits
sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen
zur Beruhigung dieser Gesamtsituation ersichtlich sind.
4.6
Der
Entscheid der Vorinstanz hält damit einer Rechtskontrolle stand. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung verlangt und als
unterliegender Partei stünde ihm ohnehin keine solche zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keine Parteientschädigung verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…