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Entscheid

VB.2015.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00690

17. Dezember 2015Deutsch10 min

(URT.2016.17758)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1953 geborener Staatsangehöriger Russlands,

ersuchte am 20. November/8. Dezem­ber 2014 um Bewilligung seiner

Einreise zum erwerbslosen Aufenthalt sowie Bewilligung der Einreise seiner

Ehefrau, der 1966 geborenen Landsfrau C, im Rahmen des Familiennachzugs. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

23. Februar 2015 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 ab.

III.

A liess am 6. November 2015

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt zu erteilen, eventualiter sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem ersuchte er sinngemäss um

Beizug der Dossiers ZH […] sowie ZH […]. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12./16. November

2015.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. A leistete binnen ihm gesetzter Frist eine Kaution von Fr. 2'060.-.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in zwei

Dossiers beim Beschwerdegegner, welche Drittpersonen betreffen, bzw. den

Beizug derselben. Er begründet seinen Antrag damit, dass

anhand dieser Dossiers die Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners aufgezeigt

werden könne.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1

VRG haben Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, Anspruch auf Akteneinsicht.

Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101). Ein Einsichtsrecht besteht indes nur für

diejenigen Akten, welche Grundlage einer Anordnung sein können (vgl. Alain

Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 8 N. 12). Das trifft auf die Dossiers von Drittpersonen – selbst

wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelte – offenkundig nicht zu. Da

diese Dossiers nach Angaben des Beschwerdeführers abgeschlossene Verfahren

betreffen, richtet sich ein entsprechendes Gesuch nicht nach den Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

sondern nach denjenigen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (LS 170.4). Über ein einschlägiges Gesuch hätte indes zuerst der Beschwerdegegner im Rahmen einer

anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Weil ein solches Gesuch an keine Frist gebunden

ist, kann auf eine Überweisung der Angelegenheit verzichtet werden.

Wie sich sogleich zeigt, besteht auch keine Veranlassung,

diese Dossiers zur Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen beizuziehen.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er zur beabsichtigten

Gesuchsabweisung nicht noch einmal habe Stellung nehmen können. Der Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verschafft den

Verfahrensparteien ein Recht, vor Erlass einer sie belastenden Verfügung

angehört zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf eine Äusserung zur Sache

beschränkt und vermittelt keinen Anspruch auf Stellungnahme zum vorgesehenen

Entscheid und dessen Begründung (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015,

Art. 29 BV N. 45; BGE 132 II 257 E. 4.2). Der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer äusserte sich bereits im Rahmen seines Gesuchs

eingehend zur Sachlage; wo er dies mangelhaft tat, forderte der

Beschwerdegegner ihn am 5. Januar 2015 zu Ergänzungen und zur Einreichung

weiterer Belege auf. Der Beschwerdegegner durfte anschliessend davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich umfassend

geäussert, und die Ausgangsverfügung ohne weitere Anhörung erlassen. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige

ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche

Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn

längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen besondere

persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AuG nur vor, wenn Beziehungen

soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie

beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen

Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.

Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,

wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (vgl.

BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September

2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, Weisungen AuG

vom 25. Oktober 2013, Ziff. 5.3; BBl 2002, 3709 ff., 3785).

3.2

Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung

sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der

Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher

nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer,

17.

Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der

Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.3

Werden Ankunfts- und Abreisetag als ein Tag

gezählt, hielt der Beschwerdeführer sich in den vergangenen rund 22 Jahren nach eigenen Angaben während 57 Tagen in der Schweiz auf; an zusätzlichen fünf Tagen fallen An- und

Abreise auf den gleichen Tag. In den vergangenen zehn Jahren war der

Beschwerdeführer vier Mal für insgesamt 18 Tage

in der Schweiz. Den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich sodann

entnehmen, dass er sich zunächst vor allem aus geschäftlichen Gründen in der

Schweiz aufhielt; erst seit dem Jahr 2000 will er sich mit seiner Frau auch ferienhalber

in der Schweiz aufgehalten haben. Die Aufenthalte des Beschwerdeführers

dauerten in der Regel nur wenige Tage und nie länger als eine Woche. Unter

diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, die

Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz

liessen nicht auf eine enge Beziehung schliessen, nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, er habe einen grossen Freundeskreis in der Schweiz. Zum Beweis reichte

er im Rekursverfahren Schreiben von vier in der Schweiz wohnhaften Personen

ein. Nur eine dieser Personen gibt an, den Beschwerdeführer in der Schweiz

kennengelernt zu haben. Zwei geben an, man habe sich in Russland kennengelernt,

die vierte Person erwähnt den Ort des Kennenlernens nicht. Soweit in jüngerer

Zeit persönliche Treffen mit diesen Personen stattgefunden haben, dürfte dies

mehrheitlich ausserhalb der Schweiz geschehen sein, da der Beschwerdeführer in

den vergangenen fünf Jahren einzig im Jahr 2014 für einige Tage in der Schweiz

weilte. Aus zwei der Schreiben geht denn auch hervor, dass man sich meist in Russland

treffe. Die dargelegten Kontakte zu Einwohnern der Schweiz vermögen damit sowohl qualitativ wie auch quantitativ noch keine enge Beziehung im Sinn von Art. 28 lit. b AuG zu begründen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, über

einen grösseren Freundeskreis in der Schweiz zu verfügen, unterlässt es aber,

diese Behauptung zu substanziieren und zu belegen (Art. 90 lit. b AuG).

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, sich intensiv mit der Geschichte der Schweiz – namentlich mit Hans

Waldmann – zu beschäftigen. Auch dies vermag eine besondere Beziehung im Sinn

von Art. 28 lit. b AuG indes nicht zu

begründen. Weitere Umstände, welche auf eine enge Beziehung zur Schweiz

schliessen liessen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

Demnach fehlt es dem Beschwerdeführer

bereits an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AuG.

4.

Der Beschwerdeführer rügt

schliesslich sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.

Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verschafft einen Anspruch

auf gleiche Behandlung in gleich gelagerten Fällen (Waldmann, Art. 8

N. 40). Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht ableiten, es sei denn, die entscheidende Behörde weiche in ständiger

Praxis vom Gesetz ab und gebe zu erkennen, auch in Zukunft nicht

gesetzeskonform entscheiden zu wollen (Waldmann, Art. 8 N. 42 mit

Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verweist auf zwei

angeblich ähnlich gelagerte Fälle, in welchen der Beschwerdegegner eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Er unterlässt es aber, substanziiert

darzutun, inwiefern es sich dabei um gleich gelagerte Fälle handelt –

insbesondere gleich geringe Beziehungen zur Schweiz bestanden. Er macht einzig

geltend, die damaligen Gesuchsteller hätten häufige Besuche und einen grossen

Freundeskreis in der Schweiz geltend gemacht. Ein gleich gelagerter Fall läge

indes nur vor, wenn die damaligen Gesuchsteller sich mit ähnlicher Häufigkeit

wie der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten hätten und einen ähnlich

grossen Freundeskreis hierzulande aufweisen würden.

Selbst wenn dies zutreffen sollte und

der Beschwerdegegner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätte, ohne dass die

Voraussetzungen gemäss Art. 28 AuG erfüllt

gewesen wären, verschaffte dies dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung. Eine andere oder sogar falsche Rechtsanwendung in zwei gleich

gelagerten Fällen liesse noch nicht darauf schliessen, es bestehe eine ständige

andere oder sogar rechtswidrige Praxis des Beschwerdegegners, an der auch zukünftig festgehalten werde.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 14. Juni 2013,2C_1252/2012, E. 2.1,

und 12. Februar 2013,2C_16/2013, E. 2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…