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Entscheid

VB.2015.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00693

11. Februar 2016Deutsch10 min

(URT.2016.17875)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, wohnt zusammen mit seiner Partnerin C.

An ihrem Wohnort stellte die Kantonspolizei Zürich am 10. September 2014

im Kellerabteil insgesamt sieben Waffen sicher, nachdem das Statthalteramt des

Bezirks B am 20. August 2014 die Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz

von A befindlichen Waffen verfügt hatte.

Gegen die Verfügung vom 20. August 2014 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich

und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Herausgabe der

Waffen samt Zubehör. Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 4. März 2015 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs und Neubeurteilung an das Statthalteramt B zurück.

Nach Durchführung einer Anhörung von

A am 10. Juni 2015 verfügte das

Statthalteramt am 9. Juli 2015 die definitive Einziehung der

beschlagnahmten Waffen. Es sind dies:

-

1 Pistole Glock,

Modell 29, Kaliber 10 mm, Nr. 01

-

1 Pistole Glock,

Modell 21, Kaliber .45ACP,

Nr. 02

-

1 Kalaschnikov, Modell AK 47, Kaliber 7.62 x

39 mm, Nr. 03

-

1 Revolver

S&W, Modell 637-1, Kaliber .38 Spezial, Nr. 04

-

1 Revolver

S&W, Modell 15, Kaliber .38 Spezial, Nr. 05

-

1 Pump-Action Winchester, Kaliber 12, Nr. 06

-

1 Pistole SIG,

Modell P 226, Kaliber 9 mm, Nr. 07

Weiter verfügte das Statthalteramt, dass

die Waffen zum Verkauf angeboten werden. Der Verkaufserlös werde nach Abzug der

Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs sowie der Gebühren und Auslagen des

Verfahrens dem Betroffenen gutgeschrieben.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am

13.

Juli 2015 beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Rückgabe der Waffen, unter Kostenfolgen

zulasten der Staatskasse. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. No­vember 2015 ab.

III.

Dagegen erhob A am 9. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die sofortige

Rückgabe der Waffen. Der Regierungsrat beantragte die

Abweisung der Beschwerde, während das Statthalteramt B auf eine

Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass es bei ihm keinerlei Hinderungsgründe für den

Waffenbesitz gebe. Er habe keine Diagnose, sondern sei lediglich als

Frührentner pensioniert. Falls ein ärztliches Gespräch nötig sei, sei dies klar

zu kommunizieren.

2.2

Die

Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des

Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)

geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde

unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden

(lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche

Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund

nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins

entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht

vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch

eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme

Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet

(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag

nicht gelöscht ist (lit. d).

Definitiv einzuziehen sind

die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht,

insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt

wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

2.3

Art. 31

Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte

Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für

eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive

Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das

Bundesgericht festgehalten, die Möglichkeit der definitiven Einziehung sei im

Waffengesetz durch das Parlament in den Gesetzestext eingeführt worden, wobei

es deren Voraussetzungen – von den einzelnen präziser abgefassten Tatbeständen

der Beschlagnahme abweichend – in einer Generalklausel ("Gefahr missbräuchlicher

Verwendung") umschrieben habe (Amtliches Bulletin 1996 S. 525 und

1997.

N. 50). Trotz dieser Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von

Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass

gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl.

BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,

E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Es ist

somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2

WG erfüllt sind. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet

(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).

3.2

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8

Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht

(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren

Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3).

Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder

Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks

präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen

Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst-

oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein

blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004,

E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei

Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt

sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer

Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist

das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der

betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010, E. 3.6;

3.

September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

3.3

Anlässlich

der Sicherstellung der sieben Waffen durch die Kantonspolizei Zürich am

10.

September 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers machte dieser einen

offensichtlich verwirrten Eindruck und schien in seiner Gedankenwelt gefangen.

Die Kantonspolizei stellte einen ausserordentlichen psychotischen Zustand fest,

weshalb sie eine Psychiaterin zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung

(FU) beizog. Gemäss dem Bericht der Einsatzärztin sei ein geordnetes Gespräch

völlig unmöglich gewesen; der Beschwerdeführer habe zwanghaft eingeengt, im Antrieb

wechselhaft gehemmt und dann unruhig gewirkt. Er sei seit dem Jahr 2002 zu

100.

Prozent IV-Bezüger wegen Schizophrenie. Es bestehe keinerlei Einsicht

in die eigene Krankhaftigkeit. Aufgrund des psychotischen Zustands des

Beschwerdeführers sei eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine

notfallmässige Zuweisung per FU in die psychiatrische Klinik D erfolgte.

Zu diesem Zeitpunkt lassen die Umstände somit auf eine mögliche Fremdgefährdung

schliessen.

3.4

Die

Kantonspolizei Zürich wurde auf den Beschwerdeführer überhaupt aufmerksam, da

er ihr und anderen Amtsstellen teils wöchentlich, teils monatlich E-Mails mit

wirrem und diskriminierendem Inhalt zukommen liess. Hinzu kommt, dass die

Partnerin des Beschwerdeführers angab, dass sich sein Gesundheitszustand seit

mehreren Jahren verschlechtert habe. Er sei zunehmend abgekapselt, gehe nicht

mehr aus, habe teilweise Wahnvorstellungen, und Gespräche seien nicht mehr

möglich. Der Beschwerdeführer gab auch anlässlich der Anhörung vom

10.

Juni 2015 an, keinen Kontakt zu anderen Leuten ausser zu C und weder

Freunde noch Kontakt zur Familie zu haben. Insgesamt zeigte er sich an der

Anhörung auch nicht verständig, indem er teilweise unverständliche Antworten

gab, mehrmaliges Nachfragen nötig war und er den Statthalter mehrmals bei der

Fragestellung unterbrach. Da er seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit

nachgeht, sondern von einer IV-Rente lebt, ergeben sich auch keine sozialen

Kontakte aus dem Arbeitsumfeld. Somit scheint der Beschwerdeführer in einer

eigenen Welt zu leben und sich von der Aussenwelt weitgehend abzugrenzen,

während er mit unverständlichen E-Mails an Amtsstellen gelangt, die keiner

Logik entsprechen. Aufgrund dieser Situation und des geistigen Zustands des

Beschwerdeführers muss bei einem Waffenbesitz mit einer möglichen Selbst- oder

Drittgefährdung gerechnet werden.

3.5

Bei der

Prognose, ob die Waffen künftig missbräuchlich verwendet wird, ist vorliegend

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch während des

Rechtsmittelverfahrens dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eine

Vielzahl von E-Mails mit verworrenem Inhalt schickte, nachdem er von dieser

Mailadresse eine Nachricht erhalten hatte, wann er mit dem Entscheid des

Regierungsrats rechnen könne. Schliesslich sandte er auch dem Verwaltungsgericht

und weiteren Empfängern mehrere E-Mails mit wirrem und wütendem Inhalt. Hinzu

kommt die Uneinsichtigkeit in die eigene Krankheit. Obwohl die Vorinstanz klar

festgestellt hat, dass für die Wiedererlangung der Waffen eine medizinisch-psychiatrische

Begutachtung nötig wäre, hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes

ärztliches Zeugnis eingereicht. Ohne eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung

muss von einer Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung ausgegangen werden.

Diese Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3

lit. a WG ist nach der Rechtsprechung nämlich weit zu fassen (vgl. BGE 135

I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012,6B_204/2012, E. 4.2;

3.

September 2007,2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die

vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen. Eine

Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist daher ausgeschlossen.

4.

4.1

Für den

Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31

Abs. 5 WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung

vom 2. Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach

Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die

zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Somit

hat der Beschwerdegegner zu Recht die Einziehung und Veräusserung der beschlagnahmten

Gegenstände verfügt.

4.2

Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der

Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem

erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des

Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der

Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene

Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …