VB.2015.00693
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00693
11. Februar 2016Deutsch10 min
(URT.2016.17875)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00693
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, wohnt zusammen mit seiner Partnerin C.
An ihrem Wohnort stellte die Kantonspolizei Zürich am 10. September 2014
im Kellerabteil insgesamt sieben Waffen sicher, nachdem das Statthalteramt des
Bezirks B am 20. August 2014 die Beschlagnahme sämtlicher sich im Besitz
von A befindlichen Waffen verfügt hatte.
Gegen die Verfügung vom 20. August 2014 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Herausgabe der
Waffen samt Zubehör. Der Regierungsrat hiess den Rekurs am 4. März 2015 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs und Neubeurteilung an das Statthalteramt B zurück.
Nach Durchführung einer Anhörung von
A am 10. Juni 2015 verfügte das
Statthalteramt am 9. Juli 2015 die definitive Einziehung der
beschlagnahmten Waffen. Es sind dies:
-
1 Pistole Glock,
Modell 29, Kaliber 10 mm, Nr. 01
-
1 Pistole Glock,
Modell 21, Kaliber .45ACP,
Nr. 02
-
1 Kalaschnikov, Modell AK 47, Kaliber 7.62 x
39 mm, Nr. 03
-
1 Revolver
S&W, Modell 637-1, Kaliber .38 Spezial, Nr. 04
-
1 Revolver
S&W, Modell 15, Kaliber .38 Spezial, Nr. 05
-
1 Pump-Action Winchester, Kaliber 12, Nr. 06
-
1 Pistole SIG,
Modell P 226, Kaliber 9 mm, Nr. 07
Weiter verfügte das Statthalteramt, dass
die Waffen zum Verkauf angeboten werden. Der Verkaufserlös werde nach Abzug der
Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs sowie der Gebühren und Auslagen des
Verfahrens dem Betroffenen gutgeschrieben.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am
13.
Juli 2015 beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückgabe der Waffen, unter Kostenfolgen
zulasten der Staatskasse. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. November 2015 ab.
III.
Dagegen erhob A am 9. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die sofortige
Rückgabe der Waffen. Der Regierungsrat beantragte die
Abweisung der Beschwerde, während das Statthalteramt B auf eine
Beschwerdeantwort verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass es bei ihm keinerlei Hinderungsgründe für den
Waffenbesitz gebe. Er habe keine Diagnose, sondern sei lediglich als
Frührentner pensioniert. Falls ein ärztliches Gespräch nötig sei, sei dies klar
zu kommunizieren.
2.2
Die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 des
Bundesgesetzes von 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)
geregelt. Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde
unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden
(lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche
Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund
nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins
entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch
eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme
Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d).
Definitiv einzuziehen sind
die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht,
insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt
wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).
2.3
Art. 31
Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte
Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für
eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive
Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das
Bundesgericht festgehalten, die Möglichkeit der definitiven Einziehung sei im
Waffengesetz durch das Parlament in den Gesetzestext eingeführt worden, wobei
es deren Voraussetzungen – von den einzelnen präziser abgefassten Tatbeständen
der Beschlagnahme abweichend – in einer Generalklausel ("Gefahr missbräuchlicher
Verwendung") umschrieben habe (Amtliches Bulletin 1996 S. 525 und
1997.
N. 50). Trotz dieser Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von
Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass
gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl.
BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004,2A.546/2004,
E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Es ist
somit zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2
WG erfüllt sind. Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Anlass zur Annahme gibt, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).
3.2
Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8
Abs. 1 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht
(BGr, 3. September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren
Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3).
Damit verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder
Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks
präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen
Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst-
oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein
blosser vager Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,2A.546/2004,
E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2).
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei
Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt
sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer
Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist
das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der
betroffenen Person (BGr, 11. Oktober 2010,2C_469/2010, E. 3.6;
3.
September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
3.3
Anlässlich
der Sicherstellung der sieben Waffen durch die Kantonspolizei Zürich am
10.
September 2014 am Wohnort des Beschwerdeführers machte dieser einen
offensichtlich verwirrten Eindruck und schien in seiner Gedankenwelt gefangen.
Die Kantonspolizei stellte einen ausserordentlichen psychotischen Zustand fest,
weshalb sie eine Psychiaterin zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung
(FU) beizog. Gemäss dem Bericht der Einsatzärztin sei ein geordnetes Gespräch
völlig unmöglich gewesen; der Beschwerdeführer habe zwanghaft eingeengt, im Antrieb
wechselhaft gehemmt und dann unruhig gewirkt. Er sei seit dem Jahr 2002 zu
100.
Prozent IV-Bezüger wegen Schizophrenie. Es bestehe keinerlei Einsicht
in die eigene Krankhaftigkeit. Aufgrund des psychotischen Zustands des
Beschwerdeführers sei eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen, weshalb eine
notfallmässige Zuweisung per FU in die psychiatrische Klinik D erfolgte.
Zu diesem Zeitpunkt lassen die Umstände somit auf eine mögliche Fremdgefährdung
schliessen.
3.4
Die
Kantonspolizei Zürich wurde auf den Beschwerdeführer überhaupt aufmerksam, da
er ihr und anderen Amtsstellen teils wöchentlich, teils monatlich E-Mails mit
wirrem und diskriminierendem Inhalt zukommen liess. Hinzu kommt, dass die
Partnerin des Beschwerdeführers angab, dass sich sein Gesundheitszustand seit
mehreren Jahren verschlechtert habe. Er sei zunehmend abgekapselt, gehe nicht
mehr aus, habe teilweise Wahnvorstellungen, und Gespräche seien nicht mehr
möglich. Der Beschwerdeführer gab auch anlässlich der Anhörung vom
10.
Juni 2015 an, keinen Kontakt zu anderen Leuten ausser zu C und weder
Freunde noch Kontakt zur Familie zu haben. Insgesamt zeigte er sich an der
Anhörung auch nicht verständig, indem er teilweise unverständliche Antworten
gab, mehrmaliges Nachfragen nötig war und er den Statthalter mehrmals bei der
Fragestellung unterbrach. Da er seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, sondern von einer IV-Rente lebt, ergeben sich auch keine sozialen
Kontakte aus dem Arbeitsumfeld. Somit scheint der Beschwerdeführer in einer
eigenen Welt zu leben und sich von der Aussenwelt weitgehend abzugrenzen,
während er mit unverständlichen E-Mails an Amtsstellen gelangt, die keiner
Logik entsprechen. Aufgrund dieser Situation und des geistigen Zustands des
Beschwerdeführers muss bei einem Waffenbesitz mit einer möglichen Selbst- oder
Drittgefährdung gerechnet werden.
3.5
Bei der
Prognose, ob die Waffen künftig missbräuchlich verwendet wird, ist vorliegend
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch während des
Rechtsmittelverfahrens dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eine
Vielzahl von E-Mails mit verworrenem Inhalt schickte, nachdem er von dieser
Mailadresse eine Nachricht erhalten hatte, wann er mit dem Entscheid des
Regierungsrats rechnen könne. Schliesslich sandte er auch dem Verwaltungsgericht
und weiteren Empfängern mehrere E-Mails mit wirrem und wütendem Inhalt. Hinzu
kommt die Uneinsichtigkeit in die eigene Krankheit. Obwohl die Vorinstanz klar
festgestellt hat, dass für die Wiedererlangung der Waffen eine medizinisch-psychiatrische
Begutachtung nötig wäre, hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes
ärztliches Zeugnis eingereicht. Ohne eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung
muss von einer Gefahr missbräuchlicher Waffenverwendung ausgegangen werden.
Diese Voraussetzung für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3
lit. a WG ist nach der Rechtsprechung nämlich weit zu fassen (vgl. BGE 135
I 209 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. Juni 2012,6B_204/2012, E. 4.2;
3.
September 2007,2C_93/2007, E. 6.3). Darunter fallen auch die
vorliegenden Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenbesitz entgegenstehen. Eine
Rückgabe der Waffen samt Zubehör ist daher ausgeschlossen.
4.
4.1
Für den
Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist, regelt gemäss Art. 31
Abs. 5 WG der Bundesrat das Verfahren, was mit Art. 54 der Waffenverordnung
vom 2. Juli 2008 (WV) erfolgte: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach
Art. 31 WG beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die
zuständige Behörde frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Somit
hat der Beschwerdegegner zu Recht die Einziehung und Veräusserung der beschlagnahmten
Gegenstände verfügt.
4.2
Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der
Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem
erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des
Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der
Entschädigung abgezogen (Art. 53 Abs. 3 und 4 WV). Die angefochtene
Verfügung ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …