VB.2015.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00696
2. Dezember 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00696
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 lud das Amt für
Justizvollzug A per 2. Oktober 2015 zum Vollzug von insgesamt sieben Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe in den Strafvollzug im Vollzugszentrum B vor.
Erwägungen
II.
Am 22. Oktober 2015 wies die Direktion der Justiz
und des Innern den dagegen erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen wegen der
drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der zu vollziehenden
Ersatzfreiheitsstrafen neu bereits auf den 27. Novem-ber 2015 in den
Strafvollzug vor. Aus demselben Grund verkürzte die Direktion der Justiz und
des Innern zudem die Beschwerdefrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Am
6.
November 2015 (Ergänzung vom 9. November 2015), erhob A Beschwerde
am Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung
vom 22. Oktober 2015, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage. Weiter
beantragte er, ihm seien sämtliche Akten zuzustellen und eine Frist von zehn
Tagen zur Stellungnahme anzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
B. Das
Verwaltungsgericht forderte daraufhin telefonisch das Amt für Justizvollzug und
die Direktion der Justiz und des Innern zur Einreichung der Akten auf. Diese
trafen am 11. November 2015 ein. Mit Präsidialverfügung vom
12.
November 2015 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wieder her und setzte A Frist bis zum 20. November 2015 an,
um Einsicht in die Akten zu nehmen. Am 16. November 2015 setzte es dem Amt
für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur
Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Vernehmlassung an. Das
Amt für Justizvollzug verzichtete am 17. November 2015 auf eine
Beschwerdeantwort. Gleichentags beantragte die Direktion der Justiz und des
Innern mit Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2015 erhielt A am
Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Zu den Eingaben des Amts für
Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. November
2015.
nahm er nicht mehr Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verkürzung der
Beschwerdefrist durch die Vorinstanz und beantragt, dieselbe sei "neu mit
30.
Tagen anzusetzen".
2.1
Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann
die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Entgegen dem Wortlaut muss sie dabei
nicht alternativ zwischen 30 oder fünf Tagen wählen. Vielmehr kann die Rekursinstanz
die Frist angemessen, beispielsweise auch auf zehn Tage, verkürzen. Ob
und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, ist aufgrund der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen. Die Rekursinstanz besitzt hierbei ein erhebliches
Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der Frist. Da
"besondere" Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Rekursfrist
aber nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich gegenüberstehenden
Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der
Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind gegeneinander abzuwägen.
Dementsprechend wird die Abkürzung der Rekursfrist in der Praxis mit Zurückhaltung
gehandhabt; sie kommt aber insbesondere im Strafvollzugswesen vor (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 22 N. 26 f.; VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825,
E. 2).
2.2
Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss
auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums
überprüfen, nicht hingegen auf Unangemessenheit (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Vorliegend sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verkürzung
der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Wie sie zu
Recht erwägt, besteht angesichts der drohenden Vollstreckungsverjährung
einzelner der Ersatzfreiheitsstrafen grundsätzlich eine besondere Dringlichkeit
und ein gewichtiges öffentliches Interesse am raschen Vollzug und insofern an
einem baldigen rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf den Strafantritt des
Beschwerdeführers. Zudem hat dieser in der Beschwerde seinen Rechtsstandpunkt
ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung ist ihm somit kein erkennbarer
Nachteil entstanden, jedenfalls macht er einen solchen nicht substanziiert geltend.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ein "öffentliches Verfahren
abzuhalten" und verlangt damit sinngemäss die Durchführung einer mündlichen
(öffentlichen) Verhandlung. Ein Anspruch darauf besteht indessen nur in
Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die
vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen
des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährt
ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das
darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet
ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung ein. § 59 Abs. 1 VRG stellt die Durchführung
einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (VGr,
17.
Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.6; 23. Februar 2011,
VB.2011.00015, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte. Dieser macht insofern denn
auch lediglich geltend, dass "so viele Fehler und Ungereimtheiten"
der Öffentlichkeit nicht verschwiegen werden dürften. Von einer mündlichen
Verhandlung ist somit abzusehen.
4.
4.1
Soweit der
Beschwerdeführer bestreitet, die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden
Verfügungen des Statthalteramts C und des Stadtrichteramts Zürich erhalten zu
haben, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Tatsächlich kann dem Einwand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten
nicht gefolgt werden.
4.2
Auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellnachweise der fraglichen Verfügungen
seien ihm im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens nicht zur Stellungnahme
zugestellt worden, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrenskosten
(unten E. 7.2) zurückzukommen sein.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Stadtrichteramt
sei eine Verwaltungsbehörde und hätte die Bussen nicht in
Ersatzfreiheitsstrafen umwandeln dürfen. Dies sei einem Gericht vorbehalten.
5.1
Fällt der
Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die
Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf
den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss
anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen
betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in
der Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 36 N. 2; Annette Dolge, Basler Kom-mentar Strafrecht I,
3.
A. 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo
die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in
diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).
5.2
Der
Beschwerdeführer wurde wegen Verstössen gegen das Personenbeförderungsgesetz
vom 20. März 2009 (PBG; Entscheide des Stadtrichteramts Zürich) und wegen
Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Entscheide des
Statthalteramts C) bestraft. Dabei handelt es sich jeweils um Übertretungen
(vgl. Art. 57 PBG und Art. 323 StGB). Die Bussen stammen aus den
Jahren 2013 und 2014.
Nach § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu
(Abs. 1). Indes kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von
Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt,
dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben
dabei besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche
Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis
der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende
Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und allenfalls angeordnete gemeinnützige
Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen (Abs. 3).
Gestützt auf § 89
Abs. 2 GOG erteilte der Regierungsrat mit Verordnung über die Zuständigkeit
der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt
Zürich die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit
Ausnahme hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der
Verordnung).
In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung
und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich
fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu.
Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die
materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3
der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit Änderungen bis
24.
November 2013; Art. 28 lit. a des Beschlusses des Stadtrats
Zürich über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 mit
Änderungen bis 26. November 2013; vgl. ferner § 115a des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Das Stadtrichteramt Zürich ist damit
als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 23. Februar
2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die
Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des
Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).
5.3
Sowohl das
Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt C, dessen Befugnisse der
Beschwerdeführer ohnehin nicht infrage stellt, waren demgemäss zum Erlass der
Bussenverfügungen samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin
gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid verlangt,
so ist dieser Anforderung grundsätzlich Genüge getan, wenn eine
Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches) Gericht besteht (VGr,
23.
Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch
der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft sowohl
für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der Statthalterämter zu (vgl.
Art. 354 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [StPO]).
Dementsprechend waren – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – auch keine Umwandlungsentscheide im Sinn von Art. 36 Abs. 2
StGB erforderlich. Vielmehr erfolgte die Umwandlung der infrage stehenden Bussen
in Ersatzfreiheitsstrafen automatisch (vorn E. 5.1). Tatsächlich haben
weder das Stadtrichteramt Zürich noch das Statthalteramt C anfechtbare
Entscheide zur Bussenumwandlung getroffen.
5.4
Die
automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,
dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht
fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und
schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich
ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem
muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt
werden (Trechsel/Pieth, Art. 36 N. 2).
Diese Voraussetzungen waren vorliegend alle erfüllt: Der
Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2015 die
Bussen lediglich zu einem kleinen Teil bezahlt. Eine Betreibung schien
tatsächlich aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer mit Beschwerde selber
geltend macht, dass es bei ihm "nichts zu holen" gebe. Mit Schreiben
vom 23. Juni 2015 setzte ihm der Beschwerdegegner sodann eine Zahlungsfrist
an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
6.
6.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen
Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt
nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende
Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die eine
Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den
Akten ersichtlich. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit sofort zu vollziehen.
6.2
Da der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf den 27. November 2015 in den Strafvollzug
vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin
festzulegen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 6.1).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten
Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen
erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Freitag, 8. Januar 2016, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.
7.
7.1
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche
Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
7.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte bereits mit Rekurs um Vorlage der Zustellnachweise
der angeblich nicht erhaltenen Strafbefehle. Im Rahmen des Schriftenwechsels
des Rekursverfahrens liess ihm die Vorinstanz verschiedene vom Beschwerdegegner
eingereichte Unterlagen zur Stellungnahme zukommen. Mit (verspäteter)
Rekursreplik, welche die Vorinstanz schliesslich aus dem Recht wies,
beanstandete der Beschwerdeführer jedoch, die fraglichen Zustellnachweise
befänden sich nicht darunter. Dies macht der Beschwerdeführer nun auch in der
Beschwerdeschrift geltend. Da sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner dazu
nicht vernehmen liessen bzw. dieses Vorbringen nicht infrage stellen, ist zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Zustellnachweise – wohl
aufgrund eines Versehens der Vorinstanz – tatsächlich erst im Rahmen der
Akteneinsicht am Verwaltungsgericht vorgelegt erhielt. Man könnte sich daher
fragen, ob der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Führung des
Beschwerdeverfahrens veranlasst war, was zur Folge haben könnte, dass ihm nicht
die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 64). Vorliegend scheint eine Reduktion der Kosten allerdings
nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach Eingang der ihm
zugestellten Dokumente (offenbar am 3. Oktober 2015), mindestens aber noch
vor Ablauf der angesetzten Frist das Fehlen der Zustellnachweise rügen müssen.
Dass er diese im Rekursverfahren nicht mehr zu Gesicht bekam, hat er sich somit
selber zuzuschreiben.
7.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
7.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
7.3.2
Der
Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen,
weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis
auf die vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich
aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 8. Januar 2016, 09.30 Uhr,
in den Strafvollzug vorgeladen. Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …