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Entscheid

VB.2015.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00696

2. Dezember 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 lud das Amt für

Justizvollzug A per 2. Oktober 2015 zum Vollzug von insgesamt sieben Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe in den Strafvollzug im Vollzugszentrum B vor.

Erwägungen

II.

Am 22. Oktober 2015 wies die Direktion der Justiz

und des Innern den dagegen erhobenen Rekurs von A ab und lud diesen wegen der

drohenden Vollstreckungsverjährung einzelner der zu vollziehenden

Ersatzfreiheitsstrafen neu bereits auf den 27. Novem-ber 2015 in den

Strafvollzug vor. Aus demselben Grund verkürzte die Direktion der Justiz und

des Innern zudem die Beschwerdefrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Am

6.

November 2015 (Ergänzung vom 9. November 2015), erhob A Beschwerde

am Verwaltungsgericht und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung

vom 22. Oktober 2015, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde und eine Verlängerung der Beschwerdefrist auf 30 Tage. Weiter

beantragte er, ihm seien sämtliche Akten zuzustellen und eine Frist von zehn

Tagen zur Stellungnahme anzusetzen. Sodann ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

B. Das

Verwaltungsgericht forderte daraufhin telefonisch das Amt für Justizvollzug und

die Direktion der Justiz und des Innern zur Einreichung der Akten auf. Diese

trafen am 11. November 2015 ein. Mit Präsidialverfügung vom

12.

November 2015 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wieder her und setzte A Frist bis zum 20. November 2015 an,

um Einsicht in die Akten zu nehmen. Am 16. November 2015 setzte es dem Amt

für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur

Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Vernehmlassung an. Das

Amt für Justizvollzug verzichtete am 17. November 2015 auf eine

Beschwerdeantwort. Gleichentags beantragte die Direktion der Justiz und des

Innern mit Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2015 die

Abweisung der Beschwerde. Am 18. November 2015 erhielt A am

Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten. Zu den Eingaben des Amts für

Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. November

2015.

nahm er nicht mehr Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters,

sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beanstandet die Verkürzung der

Beschwerdefrist durch die Vorinstanz und beantragt, dieselbe sei "neu mit

30.

Tagen anzusetzen".

2.1

Gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der

Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Bei besonderer Dringlichkeit kann

die Rekursinstanz die Beschwerdefrist auf fünf Tage abkürzen (§ 53 in

Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG). Entgegen dem Wortlaut muss sie dabei

nicht alternativ zwischen 30 oder fünf Tagen wählen. Vielmehr kann die Rekursinstanz

die Frist angemessen, beispielsweise auch auf zehn Tage, verkürzen. Ob

und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, ist aufgrund der Umstände des

Einzelfalls zu bestimmen. Die Rekursinstanz besitzt hierbei ein erhebliches

Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der Frist. Da

"besondere" Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Rekursfrist

aber nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich gegenüberstehenden

Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der

Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind gegeneinander abzuwägen.

Dementsprechend wird die Abkürzung der Rekursfrist in der Praxis mit Zurückhaltung

gehandhabt; sie kommt aber insbesondere im Strafvollzugswesen vor (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 22 N. 26 f.; VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825,

E. 2).

2.2

Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss

auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums

überprüfen, nicht hingegen auf Unangemessenheit (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Vorliegend sind keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Verkürzung

der Beschwerdefrist in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte. Wie sie zu

Recht erwägt, besteht angesichts der drohenden Vollstreckungsverjährung

einzelner der Ersatzfreiheitsstrafen grundsätzlich eine besondere Dringlichkeit

und ein gewichtiges öffentliches Interesse am raschen Vollzug und insofern an

einem baldigen rechtskräftigen Entscheid in Bezug auf den Strafantritt des

Beschwerdeführers. Zudem hat dieser in der Beschwerde seinen Rechtsstandpunkt

ausführlich darstellen können. Durch die Verkürzung ist ihm somit kein erkennbarer

Nachteil entstanden, jedenfalls macht er einen solchen nicht substanziiert geltend.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei ein "öffentliches Verfahren

abzuhalten" und verlangt damit sinngemäss die Durchführung einer mündlichen

(öffentlichen) Verhandlung. Ein Anspruch darauf besteht indessen nur in

Verfahren, die unter Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) fallen. Dies ist hier nicht der Fall, denn die

vorliegende Streitigkeit betrifft ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen

des Strafvollzugs, nicht aber zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

oder eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30

Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährt

ebenfalls kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das

darin verankerte Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nur im

sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet

ist. Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung ein. § 59 Abs. 1 VRG stellt die Durchführung

einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (VGr,

17.

Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.6; 23. Februar 2011,

VB.2011.00015, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Im

vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung des

Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte. Dieser macht insofern denn

auch lediglich geltend, dass "so viele Fehler und Ungereimtheiten"

der Öffentlichkeit nicht verschwiegen werden dürften. Von einer mündlichen

Verhandlung ist somit abzusehen.

4.

4.1

Soweit der

Beschwerdeführer bestreitet, die den Ersatzfreiheitsstrafen zugrundeliegenden

Verfügungen des Statthalteramts C und des Stadtrichteramts Zürich erhalten zu

haben, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Tatsächlich kann dem Einwand des Beschwerdeführers aufgrund der Akten

nicht gefolgt werden.

4.2

Auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellnachweise der fraglichen Verfügungen

seien ihm im Rahmen des Schriftenwechsels des Rekursverfahrens nicht zur Stellungnahme

zugestellt worden, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfahrenskosten

(unten E. 7.2) zurückzukommen sein.

5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Stadtrichteramt

sei eine Verwaltungsbehörde und hätte die Bussen nicht in

Ersatzfreiheitsstrafen umwandeln dürfen. Dies sei einem Gericht vorbehalten.

5.1

Fällt der

Richter eine Busse im Sinn von Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 (StGB) aus, so spricht er für den Fall, dass die

Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens

einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf

den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss

anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Die letztgenannten Bestimmungen

betreffen den Vollzug einer Geldstrafe und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Umwandlung einer Geldstrafe bzw. einer Busse erfolgt bei Nichtbezahlung in

der Regel automatisch (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 36 N. 2; Annette Dolge, Basler Kom-mentar Strafrecht I,

3.

A. 2013, Art. 36 N. 13). Eine Ausnahme besteht nur dort, wo

die Geldstrafe oder Busse durch eine Verwaltungsbehörde verhängt wurde; in

diesem Fall entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB).

5.2

Der

Beschwerdeführer wurde wegen Verstössen gegen das Personenbeförderungsgesetz

vom 20. März 2009 (PBG; Entscheide des Stadtrichteramts Zürich) und wegen

Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren (Entscheide des

Statthalteramts C) bestraft. Dabei handelt es sich jeweils um Übertretungen

(vgl. Art. 57 PBG und Art. 323 StGB). Die Bussen stammen aus den

Jahren 2013 und 2014.

Nach § 89 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)

steht die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den Statthalterämtern zu

(Abs. 1). Indes kann der Regierungsrat die Verfolgung und Beurteilung von

Übertretungen auf Gesuch hin einer Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt,

dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleiben

dabei besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche

Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen (Abs. 2). Die Strafbefugnis

der Gemeinde beträgt höchstens Fr. 500.- Busse. Die anzuordnende

Ersatzfreiheitsstrafe darf zehn Tage und allenfalls angeordnete gemeinnützige

Arbeit 40 Stunden nicht übersteigen (Abs. 3).

Gestützt auf § 89

Abs. 2 GOG erteilte der Regierungsrat mit Verordnung über die Zuständigkeit

der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 der Stadt

Zürich die Befugnis zur Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen (mit

Ausnahme hier nicht interessierender Vorschriften; vgl. den Anhang der

Verordnung).

In der Stadt Zürich kommt dem Stadtrichteramt bei der Untersuchung

und Beurteilung von Übertretungen, die in die Zuständigkeit der Stadt Zürich

fallen, die Befugnis zur Verhängung von Bussen in eigener Verantwortung zu.

Diesen besonderen Beamtinnen und Beamten dürfen keine Weisungen über die

materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden (Art. 50 Abs. 3

der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit Änderungen bis

24.

November 2013; Art. 28 lit. a des Beschlusses des Stadtrats

Zürich über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 mit

Änderungen bis 26. November 2013; vgl. ferner § 115a des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926). Das Stadtrichteramt Zürich ist damit

als Organ mit richterlichen Kompetenzen zu qualifizieren (VGr, 23. Februar

2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1, mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 18. Januar 2010, UK090364, E. II.1). Auch die

Statthalterämter sind grundsätzlich an keine Weisungen gebunden (§ 3 des

Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985).

5.3

Sowohl das

Stadtrichteramt Zürich als auch das Statthalteramt C, dessen Befugnisse der

Beschwerdeführer ohnehin nicht infrage stellt, waren demgemäss zum Erlass der

Bussenverfügungen samt Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zuständig. Ohnehin

gilt zudem Folgendes: Wenn das Gesetz einen gerichtlichen Entscheid verlangt,

so ist dieser Anforderung grundsätzlich Genüge getan, wenn eine

Weiterzugsmöglichkeit an ein (erstinstanzliches) Gericht besteht (VGr,

23.

Februar 2011, VB.2011.00015, E. 3.2.1; Mark E. Villiger, Handbuch

der EMRK, 2. A., Zürich 1999, Rz. 331 Anm. 46). Dies trifft sowohl

für Strafverfügungen des Stadtrichteramts als auch der Statthalterämter zu (vgl.

Art. 354 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO]).

Dementsprechend waren – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – auch keine Umwandlungsentscheide im Sinn von Art. 36 Abs. 2

StGB erforderlich. Vielmehr erfolgte die Umwandlung der infrage stehenden Bussen

in Ersatzfreiheitsstrafen automatisch (vorn E. 5.1). Tatsächlich haben

weder das Stadtrichteramt Zürich noch das Statthalteramt C anfechtbare

Entscheide zur Bussenumwandlung getroffen.

5.4

Die

automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,

dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht

fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und

schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich

ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB). Ausserdem

muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt

werden (Trechsel/Pieth, Art. 36 N. 2).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend alle erfüllt: Der

Beschwerdeführer hatte vor Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2015 die

Bussen lediglich zu einem kleinen Teil bezahlt. Eine Betreibung schien

tatsächlich aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer mit Beschwerde selber

geltend macht, dass es bei ihm "nichts zu holen" gebe. Mit Schreiben

vom 23. Juni 2015 setzte ihm der Beschwerdegegner sodann eine Zahlungsfrist

an und gewährte ihm das rechtliche Gehör.

6.

6.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen

Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt

nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende

Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die eine

Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würden, noch sind solche aus den

Akten ersichtlich. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind somit sofort zu vollziehen.

6.2

Da der

Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf den 27. November 2015 in den Strafvollzug

vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin

festzulegen (vgl. etwa VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 6.1).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten

Verfahrens um den Strafantritt ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen

erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Freitag, 8. Januar 2016, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche

Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

7.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte bereits mit Rekurs um Vorlage der Zustellnachweise

der angeblich nicht erhaltenen Strafbefehle. Im Rahmen des Schriftenwechsels

des Rekursverfahrens liess ihm die Vorinstanz verschiedene vom Beschwerdegegner

eingereichte Unterlagen zur Stellungnahme zukommen. Mit (verspäteter)

Rekursreplik, welche die Vorinstanz schliesslich aus dem Recht wies,

beanstandete der Beschwerdeführer jedoch, die fraglichen Zustellnachweise

befänden sich nicht darunter. Dies macht der Beschwerdeführer nun auch in der

Beschwerdeschrift geltend. Da sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner dazu

nicht vernehmen liessen bzw. dieses Vorbringen nicht infrage stellen, ist zugunsten

des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Zustellnachweise – wohl

aufgrund eines Versehens der Vorinstanz – tatsächlich erst im Rahmen der

Akteneinsicht am Verwaltungsgericht vorgelegt erhielt. Man könnte sich daher

fragen, ob der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Führung des

Beschwerdeverfahrens veranlasst war, was zur Folge haben könnte, dass ihm nicht

die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 64). Vorliegend scheint eine Reduktion der Kosten allerdings

nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach Eingang der ihm

zugestellten Dokumente (offenbar am 3. Oktober 2015), mindestens aber noch

vor Ablauf der angesetzten Frist das Fehlen der Zustellnachweise rügen müssen.

Dass er diese im Rekursverfahren nicht mehr zu Gesicht bekam, hat er sich somit

selber zuzuschreiben.

7.3

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

7.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

7.3.2

Der

Beschwerdeführer unterlässt es vorliegend gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen,

weshalb diese nicht erstellt ist. Zudem erweist sich die Beschwerde mit Verweis

auf die vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Aktenlage als offensichtlich

aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Freitag, 8. Januar 2016, 09.30 Uhr,

in den Strafvollzug vorgeladen. Die übrigen Bedingungen und Anordnungen gemäss

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juli 2015 bleiben bestehen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …