VB.2015.00697
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00697
29. März 2016Deutsch13 min
(URT.2016.18009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2015.00697
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zweckverband B,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
I.
A war ab dem 1. April 2015 als Pflegehelferin mit
einem Pensum von 60 % für den Zweckverband B tätig. Mit Schreiben vom
4. Juni 2015 löste der Verbandsvorstand das Anstellungsverhältnis per
12. Juni 2015 auf.
II.
Mit Rekurs vom 26. Juni 2015 liess A beim Bezirksrat C
rekurrieren und beantragen, der Zweckverband B sei zu verpflichten, ihr
eine Entschädigung von Fr. 5'125.65 zu bezahlen. Der Bezirksrat wies den
Rekurs mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 ab.
III.
A liess am 9. November 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung in der Höhe von zwei
Monatslöhnen zuzusprechen. Mit Schreiben vom 24. bzw.
23./25. November 2015 verzichteten der Zweckverband und der Bezirksrat auf
eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen eines
Zweckverbands etwa betreffend eine fristlose Kündigung ist das Verwaltungsgericht
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c VRG und
§ 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG, LS 131.1] sowie
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt Fr. 5'125.65. Da sich keine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit nach
§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner
ihr vor Erlass der Ausgangsverfügung keine Möglichkeit eingeräumt habe, sich
zur beabsichtigten Kündigung zu äussern, die Kündigung ungenügend begründet und
ihr keine Akteneinsicht gewährt worden sei.
3.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. auch § […] der beschwerdegegnerischen
Personalverordnung [PVO]). Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der
Parteien
entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit
Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3 Der
Beschwerdegegner behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin sich zur beabsichtigten
Kündigung hätte äussern können, bevor diese definitiv beschlossen wurde. Im
Kündigungsschreiben wird einzig erwähnt, die Kündigungsgründe seien mündlich
erläutert worden. Eine Anhörung muss indes erfolgen, bevor der
Kündigungsentschluss feststeht (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105,
E. 3.2.2 mit Hinweisen); das wurde vorliegend offenkundig unterlassen.
Damit weist das Kündigungsverfahren einen formellen Mangel auf, was – ebenso
wie bei einer materiell mangelhaften Kündigung – einen Entschädigungsanspruch
der Beschwerdeführerin im Sinn von § […] PVO begründet (vgl. VGr, 6. Juli 2005,
PB.2005.00013, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.4 Sodann
wurde die Kündigungsverfügung – auch nach schriftlicher Aufforderung – nicht
begründet. Erst im Rahmen des Rekursverfahrens holte der Beschwerdegegner die
Begründung der Kündigungsverfügung nach. Auch dadurch hat er das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Schliesslich hätte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
Einsicht in die Akten gewähren müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1
VRG). Auch indem er der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die Akten
verweigerte, verletzte er deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Im Gegensatz zur unterbliebenen Anhörung vor Erlass der
Kündigungsverfügung konnten diese Verfahrensfehler des Beschwerdegegners jedoch
im Rekursverfahren geheilt werden (vgl. zur Heilung durch eine
Rechtsmittelinstanz BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Ein
Entschädigungsanspruch ergibt sich aus diesen Verfahrensfehlern nicht, weil der
Beschwerdegegner diese erst beging, nachdem er das Anstellungsverhältnis
bereits aufgelöst hatte.
4.
4.1 Gemäss
§ 72 Abs. 1 GG ist das Arbeitsverhältnis des Personals von Gemeinden,
Zweckverbänden und selbständigen Anstalten öffentlichrechtlich. Gemeinden,
Zweckverbänden und Anstalten ist es freigestellt, ein eigenes Personalrecht zu
erlassen; subsidiär gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom
27. September 1998 (LS 177.10) sinngemäss (§ 72 Abs. 2 GG).
Der Beschwerdegegner hat in diesem Sinn eine Personalverordnung erlassen.
4.2 Nach § […]
PVO wird das Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der
Kündigung begründet; dabei gelten die ersten drei Monate als Probezeit, während
deren die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage beträgt (§ […] PVO). Die
Kündigung durch den Arbeitgeber darf nach § […] PVO nicht missbräuchlich sein
und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich eine Kündigung
als nicht gerechtfertigt und wird der oder die Angestellte nicht wieder
eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen
des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung (§ […] PVO). Die
personalrechtlichen Bestimmungen des Beschwerdegegners entsprechen damit
denjenigen des kantonalen Personalgesetzes vom 28. September 1998
(LS 177.10), weshalb auf die hierzu ergangene Rechtsprechung abgestellt
werden kann.
5.
5.1 Mit dem
zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der
öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des
Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011,8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung
der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere
demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann
namentlich der Fall sein, wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes
Verhalten vorliegen. Einmalige geringfügige Beanstandungen reichen dabei jedoch
noch nicht aus, denn es wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht
bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben
verlangt. Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser
Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung
somit ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (zum Ganzen VGr,
29. August 2001, PB.2001.00011 [= ZBl 102/2001, S. 581, und
RB 2001 Nr. 113], E. 7a mit Hinweisen; vgl. ferner BGr,
14. Dezember 2012,8C_649/2012, E. 8.1 mit Hinweisen). Vorbehalten
bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken wie das Willkürverbot,
das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (VGr,
12. August 2005, PB.2005.00018, E. 4.2, und 29. Juli 2009,
PB.2009.00005, E. 2.4).
Als Ausfluss dieser Grundsätze ist Angestellten bei
Kündigungen wegen ungenügender Leistung oder ungenügenden Verhaltens in der
Regel eine Bewährungsfrist anzusetzen; das sieht auch die Personalverordnung
des Beschwerdegegners vor.
5.2 Vorliegend
haftet der Kündigung des Beschwerdegegners die Besonderheit an, dass sie noch
innerhalb der Probezeit von drei Monaten erfolgte, sodass das hiervor Gesagte
nicht gleichermassen Geltung erlangt. Die
Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung ist bereits zulässig,
wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend
begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht
ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung
muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive
Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine
definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus
(zum Ganzen BGE 120 Ib 134 E. 2a mit Hinweisen). Dies hat seinen
Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten soll,
einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses
notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen
Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht
genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen.
Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen,
das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (zum Ganzen BGr, 16. Mai
2011,4A_11/2011, E. 1.3 mit Hinweis).
Wenn eine (sachlich gerechtfertigte) Kündigung innerhalb der
Probezeit möglich sein soll, kann sodann eine angemessene Bewährungsfrist von
in der Regel mehreren Monaten realistischerweise kaum je angesetzt werden. Auch
eine Mitarbeiterbeurteilung noch in der Probezeit dürfte nicht die
erforderlichen Aufschlüsse über Vorwürfe ergeben, die zu einer Kündigung Anlass
geben könnten. Es liegt allerdings wie gesagt gerade im Wesen einer Probezeit,
dass die Parteien einander kennenlernen, bevor eine lange Kündigungsfrist Platz
greift, und sie nötigenfalls rasch die erforderlichen Konsequenzen ziehen
können, falls sich innerhalb der Probezeit bereits erste Disharmonien abzuzeichnen
beginnen. Soll eine Kündigung während der Probezeit möglich sein, kann sie
daher nicht etwa wegen formeller Mängel als unrechtmässig betrachtet werden,
wenn sowohl die Ansetzung einer Bewährungsfrist als auch eine Mitarbeiterbeurteilung
unterblieben sind (zum Ganzen VGr, 7. Januar 2004, PB.2003.00022,
E. 2.3 mit Hinweis, sowie VGr, 2. September 2015, VB.2015.00293,
E. 3.3).
5.3 Wie es
sich mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin während der Probezeit
verhielt, ist vorliegend umstritten.
Unbestritten ist einzig, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich eines Gesprächs vom 15. Mai 2015 wegen ihres Arbeitstempos
gemahnt und zu schnellerem Arbeiten angehalten wurde.
Der Beschwerdegegner reichte im Rekursverfahren ein Dokument
mit "Verlaufsnotizen während der Probezeit" ein, aus dem im
Wesentlichen hervorgeht, welche Mängel der Beschwerdeführerin vorgeworfen
wurden: Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber Bewohnern lautstark über
gesundheitliche Probleme eines Mitbewohners geäussert; sie habe viel Hilfe bei
einfachen Dingen benötigt; sie erledige die Pflege "oft nach eigenem Gutdünken
statt gemäss der schriftlichen Pflegeplanung"; es fehle bei ihr am Teamgedanken;
sie spreche fast ununterbrochen mit Bewohnern und Personal; sie versuche
Bewohnerinnen und Bewohner in deren Essverhalten zu manipulieren. Die Beschwerdeführerin
bestreitet diese Vorwürfe pauschal und behauptet im Übrigen, ihr sei gekündigt
worden, weil sie die nach ihrer Auffassung beim Beschwerdegegner praktizierte
Zwangsabgabe von Medikamenten thematisiert habe.
Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Vorwürfe sind
detailliert und in genügendem Mass konkretisiert. Die Beschwerdeführerin unterlässt
es, sich mit diesen Vorwürfen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen,
weshalb diese unzutreffend sein sollen. Insgesamt ergibt sich aus den
Verlaufsnotizen das Bild einer Mitarbeiterin, welche ein ungenügendes
Arbeitstempo aufweist und nicht bereit ist, sich an die Weisungen der Vorgesetzten
zu halten. Zur von der Beschwerdeführerin beschriebenen Thematik betreffend
Medikamentenabgabe nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14. Juli
2015 ausführlich Stellung und führte aus, die betroffene Bewohnerin leide an Demenz
und sei nicht mehr urteilsfähig, weshalb die Medikamentenabgabe nach einer
Weigerung zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werde; es sei wichtig,
dass diese Bewohnerin ihre Medikamente einnehme; die Gruppenleiterin habe aber
klargestellt, dass beim Beschwerdegegner "keiner Bewohnerin Medikamente
'hineingestopft' würden". Auf diese Ausführungen geht die
Beschwerdeführerin weder in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2015 noch
im Rahmen der Beschwerdeschrift ein.
Weiter machte der Beschwerdegegner geltend, die
Beschwerdeführerin habe angebliche Missstände weder ihrer Vorgesetzten noch dem
Heimleiter gemeldet, hingegen gegenüber Heimbewohnern angebliche Fehler und
Missstände angedeutet, ohne jemals konkret zu werden; einzelne Bewohner hätten
sich in der Folge an andere Mitarbeitende der Pflege oder auf den Heimleiter
gewandt und darum gebeten, nicht in "solche Sachen" hineingezogen zu
werden. Auch diese Darstellung hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
bestritten.
Die Darlegungen des Beschwerdegegners sind
nachvollziehbar; die pauschal gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin
vermögen daran keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Mit Blick auf den Zweck
einer Probezeit sind die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Mängel sodann
ohne Weiteres dazu geeignet, das Anstellungsverhältnis noch während der
Probezeit aufzulösen. Die Kündigung erweist sich demnach in materieller Hinsicht
als rechtmässig.
6.
6.1 Für die
Bemessung der Entschädigung bei einer formell fehlerhaften Auflösung eines öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisses ist die Rechtsprechung zu Art. 336a Abs. 2 OR
sinngemäss beizuziehen (VGr, 1. Juni 2011, PB.2010.00022, E. 4.1,
und 25. Februar 2004, PB.2003.00021, E. 2.4.5 [je mit Hinweisen,
auch zum Folgenden]). Für die Bemessung der Entschädigung ist auf die Umstände
des Einzelfalls abzustellen, insbesondere die Schwere der Verfehlung des
Arbeitgebers, das Vorgehen bei der Kündigung, die wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Für
die Bemessung einer Entschädigung wegen formeller Mangelhaftigkeit der
Kündigung ist auch zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Formerfordernisse länger gedauert
hätte (VGr, 7. März 2012, VB.2011.00595, E. 4.2, und 18. März
2009, PB.2008.00041, E. 4.).
6.2 Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner wiegt nicht
leicht. Das Anstellungsverhältnis hätte bei Einhaltung der Formerfordernisse
jedoch kaum mehr als eine Woche länger gedauert. Die Beschwerdeführerin war
zudem erst seit zwei Monaten beim Beschwerdegegner beschäftigt. Insgesamt
erscheint eine Entschädigung von einem halben Monatslohn angemessen.
6.3 Massgeblich
ist die Höhe des am Ende der Dienstzeit bezogenen Monatsgehalts einschliesslich
des Anteils am 13. Monatslohn. Der monatliche Grundlohn der Beschwerdeführerin
betrug ohne Anteil am 13. Monatslohn im Mai 2015 Fr. 2'490.95 brutto. Unter
Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn (§ […] PVO) ist
der Beschwerdeführerin demnach eine Entschädigung von Fr. 1'349.25 auszurichten.
Auf diese Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten
(VGr, 18. März 2009, PB.2008.00041, E. 5, und 5. November 2003,
PB.2003.00013, E. 3e f.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschluss des Bezirksrats C aufzuheben. Es ist
festzustellen, dass die Kündigung formell rechtswidrig war, und der
Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1'349.25 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).
8.2 Die
Beschwerdeführerin erscheint insgesamt nicht als obsiegend, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Beat
Rudin, Basler Kommentar, 2011, Art. 85 N. 21). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten
beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats C vom
5. Oktober 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Kündigung
formell rechtswidrig war.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 1'349.25 zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Die
Erwägungen
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…