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Entscheid

VB.2015.00700

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00700

23. Februar 2016Deutsch8 min

(URT.2016.17910)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis

ab dem 19. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen. Zugleich untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen

aller Kategorien einschliesslich aller Unter- und Spezialkategorien.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 19. Juni 2015 an die

Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

11.

Juni 2015. Mit Rekursentscheid vom 17. September 2015 wies diese

sein Rechtsmittel ab.

III.

Am 10. November 2015 führte A dagegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheides. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. November

2015.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 10. Dezember 2015, die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge

zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Rechtsmittel erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG);

für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend

kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdegegner entzog dem Beschwerdeführer

vorsorglicherweise den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, da grösste Bedenken

an seiner Fahreignung bestünden. Der Führerausweisentzug wegen fehlender

Fahreignung ist in Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958 (SVG) geregelt. Ein solcher Entzug hat unter anderem

dann zu erfolgen, wenn eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr

bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten

und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG, ebenso Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).

Ein Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen setzt eine Prognose über das

Verhalten als Motorfahrzeugführer voraus. Dies ist anhand der Vorkommnisse

(unter anderem der Art, Schwere, Zahl und Häufigkeit der begangenen Verkehrsdelikte)

und der persönlichen Umstände zu beurteilen (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen

2015, Art. 16d SVG N. 42 mit Nachweisen). Dabei kann der

Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich

entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom

27.

Oktober 1976 [VZV]). In diesem Sinn erlauben schon Anhaltspunkte, die

den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Führerausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2). Insofern ist der

strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände nicht erforderlich

(Weissenberger, Art. 16d SVG N. 14).

3.

Der Beschwerdegegner stützt den vorsorglichen

Führerausweisentzug im Wesentlichen auf einen Rapport der Kantonspolizei Zürich

vom 5. Mai 2015. Diesem ist Folgendes zu entnehmen: Der Lenker eines

Motorrades der Marke B mit dem Kontrollschild Kfz.-Nr. 01 habe am

22.

April 2015 im Milchbucktunnel sein Fahrzeug stark beschleunigt. Er sei

auf der nicht richtungsgetrennten Autostrasse während ca. 400 m statt

mit den zulässigen 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von

ca. 100–115 km/h gefahren. Als der Motorradfahrer auf die vor ihm

fahrende Kolonne aufgeschlossen sei, sei er dieser in angemessenem Tempo und

mit genügend Abstand gefolgt. Anschliessend sei der Motorradlenker durch den

Schöneichtunnel auf die Autobahnrampe Zürich-Bern gefahren. Dort habe er sein Motorrad

abermals extrem stark beschleunigt. So sei ihm die Polizei im signalisierten

80.

km/h Bereich mit 110–130 km/h gefolgt. Nach einer

Signalisationsänderung auf 100 km/h sei die Polizei dem Motorrad mit

ca. 130–160 km/h gefolgt. In allen Sektoren habe die Polizei nur dann zum

Motorradfahrer aufholen können, wenn dieser jeweils auf eine Kolonne aufgefahren

sei. Dem Polizeirapport ist weiter zu entnehmen, dass von den Fahrmanövern

keine gültige Nachfahrmessung habe erstellt werden können. Indessen habe die

Polizei sämtliche Fahrmanöver des Motorradfahrers auf Video aufgezeichnet; aus

diesem Bildmaterial könne die genaue Geschwindigkeit durch eine Fachstelle

errechnet werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass er der

Fahrer des fraglichen Motorrads der Marke B gewesen sei. Entsprechend kann

diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Er macht indessen

sinngemäss geltend, er sei nicht mit den im Polizeibericht festgehaltenen

Geschwindigkeiten unterwegs gewesen. Dies könne er mit seinem Navigationsgerät

beweisen. Sein Gerät zeichne nämlich die Geschwindigkeit und das Datum der

gefahrenen Routen auf. Eine Auswertung dieser Daten würde nun beweisen, dass er

im fraglichen Zeitpunkt nicht mit der ihm zur Last gelegten übersetzten Geschwindigkeiten

unterwegs gewesen sei.

4.2

Weder

Art. 30 VZV noch sonst eine Bestimmung des Strassenverkehrsrechts

regeln, unter welchen Voraussetzungen bei einem vorsorglichen

Führerausweisentzug Beweise abzunehmen sind. Mangels einer entsprechenden

Spezialvorschrift richtet sich die beantragte "Beweisergänzung" nach

den allgemeinen Grundsätzen, wie sie für das Massnahmeverfahren gemäss

§ 6 VRG gelten (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 6 N. 8). Danach beruht die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Da

die Behörde in diesen Fällen möglichst rasch entscheiden muss, ergeht die

Anordnung in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage. Als Folge davon

werden keine weiteren Beweismassnahmen ergriffen (Kiener, § 6 N. 31).

4.3

Davon

abzuweichen, besteht vorliegend kein genügender Anlass. Die Auswertung eines

Navigationsgerätes setzt technisches Spezialwissen voraus. Bezeichnenderweise

hat denn auch der Beschwerdeführer selbst die angeblich vorhandenen

Fahrtenprotokolle seines Navigationsgerätes nicht ausgedruckt und zu den Akten

gereicht. Wie dargelegt, sollen bei einem Massnahmeverfahren keine

zeitaufwändigen Beweisverfahren durchgeführt werden. Entsprechend ist dieser

Beweisantrag abzuweisen.

4.4

Wie der

Beschwerdeführer zu Recht moniert, liegen keine präzisen Geschwindigkeitsmessungen

bei den Akten. Vielmehr beruhen sämtliche Angaben auf Schätzungen des Polizeibeamten.

Dieser Umstand schliesst eine Verwertung der beobachteten Tempoexzesse indessen

nicht aus. In einem Massnahmeverfahren muss der rechtserhebliche Sachverhalt

bloss glaubhaft gemacht und nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (Kiener, § 6 N. 22). Aufgrund

des Polizeiberichts erscheint es glaubhaft, dass der Beschuldigte auf seiner Motorrad

die Geschwindigkeitslimiten massiv überschritten hat.

4.5

Daran

vermag auch der an die Polizei gerichtete Vorwurf des Beschwerdeführers nichts

zu ändern, diese sei trotz modernster Technik nicht in der Lage gewesen, seine

effektive Geschwindigkeit präzise festzustellen. Dazu ist Folgendes zu

bemerken: Im Vergleich zu einem Auto verfügt ein Motorrad über einen geringeren

Querschnitt. Es ist zudem wendiger und kann so schneller bzw. abrupter die Spur

wechseln; dazu kommt das oben erwähnte bessere Beschleunigungsvermögen. Bei

dieser Ausgangslage ist es deutlich schwieriger, die Geschwindigkeit eines Motorrads

als diejenige eines gleich schnellen Autos zu messen. Umso mehr gilt dies, wenn

– wie hier – die Messung aus einem fahrenden Polizeiwagen heraus auf einem

stark befahrenen Strassenabschnitt in der Schweiz erfolgen soll. Die

Polizeibeamten verzichteten auf eine präzise Nachfahrmessung, um so mutmasslich

nicht ein noch grösseres Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer zu schaffen.

Ein solcher Entscheid ist nachvollziehbar. Ebenso liegt es im Ermessen der

Polizei, ob sie einen Strassenverkehrssünder mittels Fahndung und Blaulicht und

Sirene verfolgt oder ob sie darauf verzichtet; die entsprechenden Rügen des

Beschwerdeführers sind unbehelflich.

4.6

Es

bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibericht

wahrheitswidrig oder einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers verfasst

worden wäre. Es wird darin ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer habe

sein Motorrad zwischendurch mit vorschriftskonformem Abstand und Tempo gelenkt.

Der Polizeibericht beinhaltet mithin nicht nur belastende, sondern auch

entlastende Feststellungen. Es erscheint jedenfalls als glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer am 22. April 2015 um 06:36 Uhr im Gubristtunnel mit

100–115 km/h, anschliessend nach dem Schöneichtunnel auf der Autobahnrampe

Zürich-Bern im 80 km/h Bereich mit 110–130 km/h und zuletzt im

100.

km/h Bereich mit 130–160 km/h unterwegs war. Geschwindigkeitsüberschreitungen

in dieser Grössenordnung stellen erfahrungsgemäss eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer dar.

4.7

Der

Beschwerdeführer hat seit 2001 eine Vielzahl von Administrativmassnahmen erwirkt.

Es kann diesbezüglich auf die mehrseitige Auflistung im Rekursentscheid

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Als Folge seines Verhaltens im Strassenverkehr war die

Fahreignung des Beschwerdeführers schon früher abgeklärt worden. Gemäss

Begutachtung der Universität Zürich vom 5. Februar 2013 war die

Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen verneint worden.

Gemäss den Empfehlungen des Gutachtens unterzog sich der Beschwerdeführer in

der Folge einer Verkehrstherapie, worauf ihm mit einem verkehrspsychologischen

Gutachten im Januar 2014 die Fahrfähigkeit wieder attestiert wurde; das

Gutachten erachtete es als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von der

früheren Neigung, Geschwindigkeitslimiten auszureizen, weggekommen sei; er sei

befähigt, Motorfahrzeuge sicherheits- und gefahrenbewusst zu lenken. Mit

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2014 erfolgte deshalb die

Aufhebung des Führerausweisentzugs.

Nachdem die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Geschwindigkeitsüberschreitungen von April 2015 als glaubhaft erscheinen,

bestehen erhebliche Zweifel an der weiteren Gültigkeit der gutachterlichen

Beurteilung von Januar 2014. In Kombination mit seinem stark getrübten

automobilistischen Leumund sind die neuen glaubhaften Vorwürfe eine ausreichende

Grundlage für den angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30

VZV; ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinn dieser

Bestimmung sind zu bejahen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …