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Entscheid

VB.2015.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00702

2. März 2016Deutsch19 min

(URT.2016.17913)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, Entsorgung und Recycling eröffnete mit

Ausschreibung auf simap und im kantonalen Amtsblatt vom 10. Juli 2015 ein

offenes Submissionsverfahren betreffend Planung, Herstellung, Transport,

Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Ozonungs-anlage (Lieferauftrag) im

Staatsvertragsbereich. Innert Frist gingen zwei Angebote ein, nämlich dasjenige

der A AG (Offertpreis Fr. 3'680'000.-) und dasjenige der E AG (Offertpreis

Fr. 2'590'000.-). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurden die

Leistungen an die E AG vergeben. Gleichentags erfolgte die schriftliche

Mitteilung des Zuschlagsentscheids an die beiden Anbieterinnen; die Publikation

erfolgte am 6. November 2015.

Erwägungen

II.

Die A AG gelangte mit Beschwerde vom 12. November

2015.

an das Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung der

Stadt Zürich aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, eventualiter das

Submissionsverfahren im Sinn der Erwägungen erneut durchzuführen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr Einsicht in die Akten zu gewähren sowie

die Zusprechung einer Parteientschädigung; der Gegenpartei sei auch bei

Beschwerdeabweisung bzw. bei Nichteintreten keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Stadt Zürich ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. November

2015.

um Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sie widersetzte sich dem Antrag um Gewährung aufschiebender Wirkung. Die E AG

ersuchte mit Eingabe vom 7. Dezember 2015, auf die Beschwerde nicht einzutreten

bzw. die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Eventualiter beantragte sie, das

Submissionsverfahren im Sinn der Erwägungen erneut durchzuführen. Dem Gesuch um

Gewährung aufschiebender Wirkung widersetzte sie sich ebenfalls.

Mit Replik vom 17. Dezember 2015 hielt die A AG an

ihren Anträgen fest, ebenso die Stadt Zürich und die E AG mit jeweiliger

Duplik vom 14. Januar 2016. Dazu nahm die A AG am 4. Februar 2016

Stellung. Eine weitere Eingabe der E AG erfolgte am 16. Februar 2016. Dazu

nahm die A AG am 25. Februar 2016 Stellung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2015 war der

Vergabebehörde ein Vertragsschluss einstweilen untersagt worden. Diese

Anordnung blieb in der Folge aufrechterhalten. Sodann wurde den Parteien beschränkte

Akteneinsicht gewährt.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem

Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist

aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II

14, E. 4.9).

2.2

Die Beschwerdeführerin

stellt sich auf den Standpunkt, das Konkurrenzangebot der Mitbeteiligten sei

gemäss § 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG aus dem Verfahren auszuschliessen.

Dringt sie mit dieser Rüge durch, so verbliebe die Beschwerdeführerin als einzige

Anbieterin. Die Mitbeteiligte wendet zwar ein, dass die Beschwerdeführerin

ihrerseits nicht zur Lieferung der Anlage geeignet sei. Die diesbezüglichen

Vorbringen vermögen allerdings nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin

nicht mehr in der Lage wäre, den Werkvertrag auszuführen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin

ist zu bejahen. Da auch die übrigen Sachurteilungsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin

verlangte wiederholt, die Beschwerdegegnerin zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten

aufzufordern. Eine gerichtliche Aufforderung zur Einreichung der

Verfahrensakten ist mit Verfügungen vom 13. November 2015 und vom 10. Dezember

2015.

zweimal erfolgt; in der letztgenannten Verfügung wurde ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die Unterlagen vollständig einzureichen sind. Nachdem die Beschwerdegegnerin

ausgeführt hat, weitere Unterlagen würden nicht existieren, wäre eine

nochmalige Aufforderung nicht zielführend. Entscheidend ist, ob der

Zuschlagsentscheid mit den vorhandenen Akten ausreichend dokumentiert und begründet

ist.

Dies ist zu bejahen.

Zunächst wurden die festgesetzten Eignungskriterien bezüglich Erfüllung

beurteilt. Sodann wurden die Zuschlagskriterien Jahreskosten, Funktionalität

und Referenzen im Einzelnen bewertet. Die Bewertung der Funktionalität erfolgte

nach vier Unterkriterien, welche wiederum unter verschiedenen Gesichtspunkten

samt Kommentaren benotet wurden. Schliesslich erfolgte auch eine umfangreiche

Bewertung der Referenzen nach Projektleiter, Projektingenieur und Montageleiter.

Namentlich zur Funktionalität erfolgte dazu ferner ein Vergleich der

Angebotsspezifikationen. Diese Dokumente erfüllen die Anforderungen an den

Evaluationsbericht, wie er im submissionsrechtlichen Verfahren erforderlich ist

(vgl. dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 865 ff.;

Rz. 980).

4.

4.1

Die Mitbeteiligte

hat in ihrem Begleitschreiben zur Offerte darauf hingewiesen, dass sie das

Equipment der erfahrenen Firma G anbiete. Weiter lag der Offerte ein

Schreiben der Firma G vom 1. September 2015 bei, worin diese ihre

Nominierung als Subunternehmerin für die Lieferung der Ozonanlage bestätigte.

Diese Firma wurde zudem unter Ziff. 5.1.8 als Subunternehmerin für das

Werk bezeichnet.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

ist es nicht zulässig, sämtliche wesentlichen Arbeiten an ein Subunternehmen

abzugeben. Sie betrachtet die Organisation der Mitbeteiligten als Konstrukt, in

welchem diese nur als Strohfirma auftrete und zur Übernahme der Arbeiten nicht

geeignet sei.

4.2

Subunternehmen

verpflichten sich gegenüber dem Unternehmer vertraglich, von diesem übernommene

Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Beziehung zum Anbieter begründet eine

Subunternehmerschaft, wenn der beigezogene Dritte eine Leistung erbringt, die

der Anbieter übernommen hat, die mithin Gegenstand der Vergabe ist (VGr, 16.

Januar 2013, VB.2012.00584, E. 5.3.1). Kantonale Vergabeverordnungen

können den Einsatz von Subunternehmern beschränken. Wo dies – wie im Kanton

Zürich – nicht der Fall ist, gilt der Grundsatz der uneingeschränkten

Weitergabe sämtlicher durch die Leistungserbringer übernommenen Leistungen. Das

bedeutet im Extremfall, dass ein Bieter praktisch ausschliesslich die

Leistungen von Dritten offerieren kann (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch

des Vergaberechts, Zürich etc. 2012, S. 838 Rz. 1591).

Ob und inwieweit es der Vergabebehörde erlaubt

ist, den Beizug von Subunternehmen mit der Ausschreibung einzuschränken,

braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat

den Beizug von Subunternehmungen ausdrücklich zugelassen. Unter Ziff. 0.6.3

der Ausschreibungsunterlagen "Subunternehmungen" hielt die Beschwerdegegnerin

Folgendes fest:

"Subunternehmungen sind zugelassen. Sieht der/die

Anbieter/in den Beizug von Subunternehmungen vor, hat er/sie diese unter

vollständiger Angabe der erforderlichen Daten im Rahmen des Angebotes

verbindlich anzugeben.

…"

4.3

Es ist

zwar nicht auszuschliessen, dass eine Vergabebehörde die Ausführung (praktisch)

sämtlicher wesentlicher Arbeiten durch ein Subunternehmen trotz erlaubtem Beizug

von Subunternehmen für unzulässig betrachten dürfte. Dies etwa dann, wenn

Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass mit der gewählten Organisation

Submissionsvorschriften umgangen werden sollten, um daraus einen

wirtschaftlichen Vorteil zu gewinnen. Vorliegend bestehen allerdings keine

Anhaltspunkte für ein solches Umgehungsgeschäft.

Wenn die Beschwerdeführerin

für die Mitbeteiligte den Begriff Strohfirma verwendet, so insinuiert sie

gewissermassen, dass nur diese in Erscheinung trete, und die Subunternehmerin

versteckt bleibe. Gerade solches ist aber nicht der Fall: Die Mitbeteiligte hat

lediglich Referenzobjekte der Firma G aufgeführt und auch betreffend Schlüsselpersonen

auf deren Mitarbeiter hingewiesen. Von einem unlauteren und damit insoweit

unzulässigen Vorgehen kann nicht gesprochen werden. Der Beizug der Firma G

als Subunternehmerin durch die Mitbeteiligte erweist sich demzufolge als

zulässig.

5.

5.1

Eignungskriterien

umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu

gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind

(Galli et al., Rz. 555). Gemäss § 22 Abs. 2 der Submissionsverordnung

vom 23. Juli 2003 (SubmV) betreffen sie insbe­sondere die finanzielle,

wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit.

Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt

oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur

Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren. Gemäss § 4a

Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG werden Anbietende von der Teilnahme

unter anderem ausgeschlossen, wenn die Anbieterin die von der Vergabestelle festgelegten

Kriterien zur Beurteilung der Eignung nicht oder nicht mehr erfüllt.

Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten

Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern

in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven

Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Doch

verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der

Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den

die Beschwerdeinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle –

nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen. Von mehreren möglichen

Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig

scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen

abzustecken (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen; Galli et al., Rz. 557 ff.,

564.

ff.).

5.2

Unter

Ziff. 0.10.1 der Ausschreibungsunterlagen legte die Beschwerdegegnerin

fünf Eignungskriterien fest. Erstens waren mindestens drei Referenzen

erforderlich von technisch vergleichbaren Projekten, die in den vergangenen

fünf Jahren abgenommen wurden. Zweitens stellte sie berufliche Anforderungen an

die drei Schlüsselpersonen Projektleiter/in, Projektingenieur/in und

Montageleiter/in. Drittens verlangte sie das Vorhandensein eines Qualitätsmanagements.

Viertens verlangte die Beschwerdegegnerin Auszüge aus dem Betreibungsregister

sowie aus dem Handelsregister und schliesslich fünftens den Abschluss einer

Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 20 Mio.

Franken.

Bezüglich der Referenzen war unter Ziff. 5.5

der Ausschreibungsunterlagen sodann festgehalten worden:

"Der/Die Anbieterin nennt für Unternehmen sowie für

den/die Projektleiter/in, den/die Projektingenieur/in und den/die

Montageleiter/in jeweils gleiche oder ähnliche Objekte, welche diese/r in den

Verfahrensbereichen Abwasserbehandlung / Industrieanlagenbau / Wasseraufbereitung

in den letzten 5 Jahren bis zur Abnahme ausgeführt hat. Die Angabe von

Subplanern/innen ist bei den Referenzen des Unternehmers (5.5.1) nicht

zugelassen.

…"

Die Mitbeteiligte hat unter Ziff. 5.5.1 (Referenzen

Unternehmen) drei Referenzen der Subunternehmerin Firma G angegeben.

5.3

Nach

Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Mitbeteiligte im Speziellen deshalb vom

Verfahren auszuschliessen, weil sie die Subunternehmerin Firma G entgegen

erwähnter Ziff. 5.5 der Ausschreibungsunterlagen auch für die Planung

der Ozonungsanlagen beigezogen habe. Die Beschwerdeführerin interpretiert diese

Bestimmung im Wesentlichen dahin gehend, dass die Planung durch die Anbieterin

selbst vorzunehmen sei bzw. dass diese selbst Referenzen für die Planung hätte

vorlegen müssen.

5.3.1

Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Hätte die Beschwerdegegnerin für die

Planung keine Subunternehmerin zulassen wollen, so hätte es weit näher gelegen,

dies in Ziff. 0.6.3 (Subunternehmungen) zu regeln. Die Regelung unter

Ziff. 5.5 schliesst die Planung durch ein Subunternehmern nicht aus. Es

ist vielmehr mit der Vergabebehörde davon auszugehen, dass sie mit dieser

Formulierung lediglich die Referenzen von eigentlichen Subplanern/innen, also

von Planungsfirmen, nicht hat gelten lassen wollen. Bei der beigezogenen

Subunternehmerin Firma G handelt es sich hingegen nicht um eine

Planungsfirma. Dass sie teilweise oder weit gehend auch für die Planung

zuständig sein wird, hat sodann nicht die Konsequenz, dass ihre Referenzen unbeachtlich

wären. Denn ihre Referenzen betreffen nicht spezifisch die Planung, sondern

Lieferung, Installationsüberwachung und Inbetriebnahme der Anlagen. Die für die

Subunternehmerin eingereichten Unternehmensreferenzen sind deshalb nicht

Referenzen einer Subplanerin, welche im Sinn von Ziff. 5.5 der Ausschreibungsunterlagen

nicht zugelassen sind.

5.3.2

Aus den drei eingereichten Unternehmerreferenzen lässt sich im Übrigen

durchaus auf die Eignung der Firma G zur vertragsgemässen Lieferung der Ozonanlage

schliessen. Die Subunternehmerin erfüllt die verlangten Eignungskriterien. Da

sie mit der Vornahme der charakteristischen Leistungen betraut sein wird, ist

folglich auch die offerierende Mitbeteiligte als geeignet zu betrachten (vgl.

Beyeler, Rz. 1659). Im Übrigen handelt es sich bei der Mitbeteiligten auch

um ein Unternehmen, das im Bereich Abwasserreinigung tätig ist. Es ist jedenfalls

nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden

Beurteilungsspielraums die Referenzen der Firma G als ausreichend und die

Mitbeteiligte damit als geeignet taxiert hat.

Auch wenn die erwähnte Ziff. 5.5 der Ausschreibungsunterlagen

auslegungsbedürftig ist, liegt deswegen keine Verletzung des Transparenzgebots vor.

6.

Der Zuschlag erfolgte gemäss

Ausschreibungsunterlagen unter Angabe deren Gewichtung nach folgenden drei Zuschlagskriterien:

1.

Pauschale Jahreskosten (50 %)

2.

Funktionalität (30 %)

3.

Referenzen (20 %).

6.1

Die Beschwerdeführerin

macht im Kostenkriterium geltend, unter Berücksichtigung der Servicekosten sei

ihr Angebot in den Betriebskosten 3,5 % günstiger als dasjenige der Mitbeteiligten.

Erstaunlicherweise seien die jährlichen Service- und Unterhaltskosten nicht in

den Preisvergleich einbezogen worden.

Gemäss Ausschreibungsunterlagen wurden im Kostenkriterium

die Amortisationskosten und die Betriebskosten berücksichtigt. Für die

Bestimmung der Betriebskosten wurde auf die Angaben in Formular Teil B,

Kapitel 5, Anhang 4 verwiesen.

Damit hatte die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck

gebracht, welche Kosten für die Bewertung des Angebots massgeblich sein würden,

nämlich einerseits die einmaligen Kosten für die Lieferung der Anlage, welche

sich in den Amortisationskosten niederschlagen, und anderseits die Betriebskosten,

welche gemäss Anhang 4 berechnet wurden. Es lag damit transparent in den

Händen der Anbieterinnen, die massgeblichen Betriebskosten im Interesse ihrer Zuschlagschancen

zu offerieren. Die Mitbeteiligte offerierte die jährlichen Betriebskosten zu

einem Preis von Fr. 715'808.- und die Beschwerdeführerin zu einem Preis

von Fr. 720'914.-. Diese Werte hat die Beschwerdegegnerin der

Angebotsbewertung zugrundegelegt.

Die Nichtberücksichtigung von Service- und

Unterhaltskosten steht demnach im Einklang mit der detaillierten Ausschreibung

und der darin erfolgten Definierung der Zuschlagskriterien. Wenn die Beschwerdeführerin

mit ihrem Erstaunen über die Nichtberücksichtigung von Service- und

Unterhaltskosten eine unrechtmässige Ausschreibung geltend machen will, so

erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet. Es liegt zu einem guten Teil

im Ermessen der Vergabebehörde, die Zuschlagskriterien zu definieren (Galli et

al., Rz. 872 f.); dabei besteht auch ein Spielraum, ob und welche

Nebenkosten beim Preiskriterium in die Bewertung einbezogen werden. Diesen

Beurteilungsspielraum hat die Beschwerdegegnerin nicht überschritten.

6.2

Die Beschwerdeführerin

rügt sodann, die Mitbeteiligte habe betreffend das Zuschlagskriterium "Referenzen"

unrichtige Angaben gemacht. Dies führe gemäss § 4a Abs. 1 lit. i

IVöB-BeitrittsG zum Verfahrensausschluss. Dabei rügt sie eine unrichtige

Bezifferung des Werkpreises "Anteil Unternehmen" bezüglich der

"Referenz Projektleiter 3". Aufgrund des angegebenen

Wasserdurchsatzes von 15 m3/h könne die Anlage gesamthaft

höchstens Fr. 1,08 Mio. anstatt der angegebenen Fr. 2,8 Mio.

gekostet haben. Das Gleiche müsse für die "Referenz Montageleiter 1"

gelten; hier könne der Werkpreis "Anteil Unternehmen" nicht die

angegebenen Fr. 7,8 Mio., sondern maximal Fr. 0,792 Mio.

ausgemacht haben. Jedenfalls seien die Referenzen hier unrichtig bewertet

worden. Bei der "Referenz Projektingenieur 3" sei zudem ein

"Werkpreis Anteil Unternehmen" von 94'000 Euro angegeben. Die

Mitbeteiligte habe jedoch die Punktzahl für einen Werkpreisanteil von Fr. 0,4 Mio.

erhalten, also 1,5 Punkte anstatt bloss 1 Punkt. Bei den Referenzen

"Montageleiter 1" und "Montageleiter 2" seien

keine Werkpreise "Anteil Unternehmen" spezifiziert. Das Angebot der Mitbeteiligten

hätte hier keine Punkte erhalten dürfen. Abschliessend macht die Beschwerdeführerin

dazu geltend, die Referenzen der Schlüsselpersonen hätten gesamthaft tiefer

bewertet werden müssen, nämlich die Projektleiter-Referenzen mit 3,1 statt mit

3,4 Punkten, die Projektingenieur-Referenzen mit 1,5 Punkten und die

Montageleiter-Referenzen mit 1,6 statt mit 2,4 Punkten.

Würde das Angebot der Beschwerdeführerin

in diesem Sinn leicht tiefer bewertet, so würde dies zu keiner anderen

Rangierung führen: Mit einem um 1,1 Punkte reduzierten Gesamtergebnis

würde die Mitbeteiligte statt 43,9 noch 42,8 Punkte erzielen, womit sie

nach wie vor mehr Punkte erreichen würde als die Beschwerdeführerin (41,4 Punkte).

Es erübrigt sich daher, auf die bestrittenen Einwände der Beschwerdeführerin

betreffend die Bewertung der Referenzen näher einzugehen, selbst wenn die

Punktzahl bei den Projektingenieur-Referenzen – wie die Beschwerdeführerin mutmasslich

meint – etwas weniger als die bisherigen 1,5 betragen würde.

Abgesehen davon führt

die Mitbeteiligte zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend

Werkpreise in der Duplik im Einzelnen aus, es sei bei der nachträglichen Übermittlung

der Werkpreise bei den Referenzen von Projekt- und Montageleiter zu falschen

Zuordnungen durch die Beschwerdegegnerin gekommen. Mit ihrer Stellungnahme vom

4.

Februar 2016 opponiert die Beschwerdeführerin diesen neuen Ausführungen

nicht substanziiert.

6.3

Die Beschwerdeführerin

macht zusätzlich geltend, das Angebot der Mitbeteiligten hätte ausgeschlossen

werden müssen, weil die Werkpreis-Angaben zu den Schlüsselpersonen erst auf

Nachfragen der Beschwerdegegnerin erfolgten. In der Tat ist das Angebot innert

Frist vollständig einzureichen (vgl. Art. § 4a Abs. 1 lit. b und

c IVöB-BeitrittsG). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die

Vergabebehörde, namentlich wenn aufgrund der Umstände auf ein Versehen des

Anbieters zu schliessen ist, Frist zur Nachreichung einzelner Angaben ansetzt

(vgl. Galli et al., Rz. 459 ff. mit Hinweisen). Vor diesem

Hintergrund erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz der Mitbeteiligten

mit Schreiben vom 8. September 2015 Gelegenheit zur Vervollständigung des

Angebots gegeben hat, zumal sie unter dem gleichen Datum auch der Beschwerdeführerin

Gelegenheit zur Ergänzung eingeräumt hat.

7.

7.1

Zusammenfassend

ergibt sich damit, dass das Angebot der Mitbeteiligten als geeignet zu

qualifizieren ist. Sodann ist die (knapp) bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten

gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

7.2

Wenn mit

Blick auf eine andere Auslegung von Ziff. 5.5 der Ausschreibungsunterlagen

oder auf die nicht innert Frist ergangenen Angaben der Mitbeteiligten zu den

Werkpreisen der Referenzobjekte für die Schlüsselpersonen das Vorliegen eines

Ausschlussgrundes grundsätzlich doch bejaht würde, fällt Nachfolgendes in Betracht.

7.2.1

Wie jedes staatliche Handeln hat die Anordnung eines Verfahrensausschlusses

das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00587, E. 4.3.1; 21. Mai 2008, VB.2007.00540,

E. 3.8; Galli et al., Rz. 444 f.). Die Nichterfüllung eines

Eignungskriteriums führt zum Ausschluss vom Verfahren, ausser wenn die Mängel

geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre (BGr, 26. Januar

2016,2C_665/2015, E. 1.3.3).

7.2.2

Jedenfalls sind vorliegend so gravierende Mängel in der Offerte, die quasi

unabhängig von den weiteren Umständen zum Ausschluss führen müsste, nicht

ersichtlich. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, unter Beizug der Subunternehmerin Firma G,

in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Ebenso wiegt das Fehlen der

Werkpreise für die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen im Angebot noch nicht

schwer. Mit dem Verzicht auf den Ausschluss machte die Beschwerdegegnerin

jedenfalls keinerlei Abstriche bezüglich der Anforderungen an die Qualität des

Angebots. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

ersichtlich.

7.2.3

Mit Bezug auf die in Betracht fallenden Interessen ist sodann zu beachten,

dass die Submissionsbestimmungen insbesondere den wirksamen Wettbewerb fördern

sollen (Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB; vgl. auch Galli et al.,

Rz. 16 zur bundesrechtlichen Zweckbestimmung). Vorliegend haben sich in

einem offenen Verfahren lediglich zwei Firmen zur Einreichung eines Angebots

entschlossen. Die Wirksamkeit des Wettbewerbs ist deswegen schon beträchtlich

eingeschränkt. Würde eine der beiden Anbieterinnen ausgeschlossen, so bliebe

gerade noch eine Anbieterin übrig. Dies spricht grundsätzlich gegen eine

strenge Handhabung der Ausschlussbestimmungen (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00587, E. 4.3.2). Abgesehen davon fällt aus öffentlicher Sicht ins

Gewicht, dass das Angebot der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich

günstigere bewertet wurde. Denn das Submissionsrecht dient auch der wirtschaftlichen

Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d

IVöB).

7.2.4

Unter diesen Umständen wäre das öffentliche Interesse an der Förderung des

wirksamen Wettbewerbs höher zu gewichten als das Interesse an einer strengen

Handhabung der Ausschlussregeln. Auch unter diesen Aspekten erscheint der

Zuschlag an die Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig.

8.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde wird bei diesem Ergebnis gegenstandslos.

9.

Schliesslich ist dem

prozessualen Begehren der Mitbeteiligten um Zustellung einer ungeschwärzten

Replikschrift keine Folge zu geben. Zur Beantwortung der Frage, inwieweit in

die Offerte bzw. in Angaben, welche den Offertinhalt wiedergeben, Einsichtnahme

gewährt wird, sind jeweils die gegenläufigen Interessen abzuwägen (Galli et

al., Rz. 1192). Nachdem die Beschwerde mit heutigem Entscheid abgewiesen

wird, ist auf Seiten der Mitbeteiligten offensichtlich kein schützenswertes

Interesse an einer Einsichtnahme (mehr) vorhanden.

10.

10.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dass vom

Gericht Zwischenentscheide betreffend das vorläufige Verbot zum Vertragsschluss

und zur Akteneinsicht ergangen sind, rechtfertigt noch keine Abweichung von den

üblichen Kostenfolgen.

10.2

Da die Beschwerdeführerin

unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin

und die Mitbeteiligte als obsiegende Parteien angemessen zu entschädigen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen

war auch für die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen der Beizug eines Rechtsbeistandes

gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin

ist allerdings zu beachten, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen

nur ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Auf der Entschädigung für die Mitbeteiligte

ist entgegen deren Antrag keine Mehrwertsteuer zuzusprechen; es ist davon auszugehen,

dass die Mitbeteiligte vorsteuerabzugsberechtigt ist.

11.

Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. a der

Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der

Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017).

Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 12'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- und der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an