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Entscheid

VB.2015.00710

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00710

16. Dezember 2015Deutsch18 min

(URT.2015.17724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1975 geborene kamerunische Staatsangehörige A reiste

am 27. Januar 2003 in die Schweiz ein. Gestützt auf ihre am 19. Februar

2005 geschlossenen Ehe mit dem Schweizer D wurde ihr am 23. März 2005 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert

wurde. Seit dem 5. März 2010 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich.

Die beiden vorehelichen Kinder von A – E

(geboren 1999) und F (geboren 2000) – verblieben zunächst bei den Eltern von A.

Im Juni 2005 ging aus der Ehe mit D der

gemeinsame Sohn G hervor. Im Mai 2010 zog A ihren älteren Sohn E in die Schweiz

nach, während ihre Tochter F weiterhin in Kamerun verblieb.

Am 1. Dezember 2014 stellte A ein

Nachzugsgesuch für ihre in Kamerun verbliebene Tochter F. Dieser nachträgliche

Familiennachzug wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verweigert.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. Oktober 2015 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

das Einreisegesuch vom 1. Dezember 2014

gutzuheissen und ihrer Tochter F eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib

bei ihrer Familie zu erteilen. Weiter beantrage sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Sowohl das Migrationsamt als auch die

Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann

sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer

nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung

der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches

verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist

(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den

aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120

Ib 257 E. 1.f).

2.2

Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern

kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und

Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern

er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges

öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen

Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE

137.

I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei

ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989.

(KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den

Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) dar.

3.

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ledige Kinder unter

18.

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen

bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug

innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und unter allfälliger

Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

Abs. 3 AuG zu erfolgen.

Sind die genannten Nachzugsbedingungen

nicht erfüllt, darf ein Familiennachzug verweigert werden, obwohl die hier niedergelassene ausländische

Person über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verfügt und damit gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf

Familiennachzug besteht (vgl. BGE 137 I 284

E. 2.7; BGr, 5. September 2013,2C_983/2012, E. 2.4.1).

3.2

Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG in Verbindung mit

Art. 126 Abs. 3 AuG sind bei der Tochter der Beschwerde­führerin

nicht eingehalten worden, wobei auf die zutreffenden und diesbezüglich

unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Zu

prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug

zu rechtfertigen vermögen.

4.

4.1

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter

Familien­nachzug, kann nach Art. 47 Abs. 4 AuG

nur bewilligt werden, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober

2011,2C_276/2011, E. 4).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin gibt an, durch gesundheitliche Probleme und der

grossen zeitlichen Belastungen, die sich aus der Betreuung von zwei Kindern und

ihrer eigenen Ausbildung ergeben hätten, an einem fristgerechten Nachzug ihrer

Tochter gehindert worden zu sein. Sodann habe sie den eigentlich schon für 2012

geplanten Nachzug der Tochter aus "integrationsrelevanten

Überlegungen" verschoben, um stattdessen ihren bereits 2010 nachgezogenen

Sohn bei der Einschulung in der Schweiz besser unterstützen zu können.

4.2.2

Die angegebenen Hinderungsgründe für einen rechtzeitigen Nachzug der

Tochter überzeugen nicht: So betrafen die gesundheitlichen Problemen der

Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztzeugnissen primär die Jahre

2009/2010 und hätten damit einen rechtzeitigen Nachzug nicht behindert. Auch

die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren zwei weiteren

Kinder vermögen einen nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen, zumal sich

der früher nachgezogene Sohn offenbar schon nach kurzer Zeit in der Schweiz

integrieren konnte, die Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt

und der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits 2010 auch einem Nachzug der Tochter

zugestimmt hatte.

4.2.3

Auch aus dem 2010 gestellten Nachzugsgesuch für ihren Sohn ergibt sich,

dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich durchaus im Stande sah, beide

Kinder gleichzeitig nachzuziehen, jedoch seit jeher einen gestaffelten Nachzug

bevorzugte. So hatte sie im damaligen Verfahren eventualiter auch den Nachzug

ihrer Tochter beantragen lassen, sollte der alleinige Nachzug ihres Sohnes

nicht bewilligt werden.

4.2.4

Sodann fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen

gesundheitlichen Belastungen und absorbierenden Betreuungsaufgaben offenbar

gleichwohl im Stande sah, ihre Tochter hier während längerer Ferienaufenthalte

(z. B. vom 9. Juni

bis zum 25. August 2012) zu betreuen. Diese temporäre Ferienbetreuung ist

zwar nicht ganz vergleichbar mit den Betreuungserfordernissen nach einem

dauerhaften Nachzug. Die elterlichen Betreuungsaufgaben akzentuieren sich

jedoch gerade in der schulfreien Zeit in besonderem Mass, wo tagsüber keine

Entlastung durch die Lehrkräfte stattfindet. Die Tochter der Beschwerdeführerin

besuchte während ihrer Ferienaufenthalte zwar auch Deutschkurse, musste aber in

der restlichen Zeit gleichwohl durch die Mutter betreut werden.

4.2.5

Damit erscheinen die geltend gemachten Hinderungsgründe vorgeschoben und vermögen

die verspätete Einreichung des Nachzugsgesuchs nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr

hat die Beschwerdeführerin offenbar bewusst in Kauf genommen, die Nachzugsfrist

für ihre Tochter zu verpassen, musste ihr doch bereits aufgrund des Nachzugsverfahrens

ihres Sohnes bewusst sein, dass sie für einen Nachzug ihrer Tochter nicht

unbeschränkt Zeit hat. Ohnehin reicht es für die Bewilligung eines

nachträglichen Familiennachzugs nicht aus, lediglich die Gründe für einen

verspäteten Nachzug nachzuweisen, vielmehr muss darüber hinaus der Nachzug auch

nach Wegfall der Hinderungsgründe noch aus wichtigen familiären Gründen geboten

sein (VGr, 18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.9 [zur

Veröffentlichung auf www.vgrzh.ch vorgesehen, noch nicht rechtskräftig).

4.3

4.3.1

Nach dem Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer

Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet

werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung

nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

(BGr, 5. Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und

familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der

Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau

und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem geht es

darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz

vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte

Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den konventions-

und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens achten, hat nach

dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die

Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).

4.3.2

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in Kamerun aufgewachsen und sozialisiert

worden. Ihre Integrationschancen sind aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen

Alters getrübt. So ist bei einem bereits 15-jährigen Kind nicht mehr ohne

Weiteres von einer reibungslosen Integration auszugehen. Die Tochter hat in der

Schweiz zwar wiederholt ihre Ferien verbracht und hier sowie in Kamerun auch

Deutschkurse besucht. Vertiefte Deutschkenntnisse, welche ihr bei der hiesigen

Integration helfen könnten, sind jedoch nicht belegt. Ohnehin dürfte es der

Tochter auch mit ersten Deutschkenntnissen sehr schwer fallen, den zumindest

aufgrund ihres Alters bereits unmittelbar anstehenden Berufseinstieg in der

Schweiz reibungslos zu bewerkstelligen. Analoges gilt auch für den geplanten

Schulübertritt: Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 liess die

Beschwerdeführerin ausführen, dass ihre Tochter 2012 die Primarschule beendet

habe und seither ein zweisprachiges Gymnasium ("Lycée Bilingue",

Französisch-Englisch) in Kamerun besuche, dessen Unterstufe sie nächstes Jahr

beendet haben wird. Ein problemloser Übertritt in das Schweizer Schulsystem ist

schon aufgrund der Sprachbarriere nicht zu erwarten. Soweit die Beschwerdeführerin

auf die beachtlichen Integrationsfortschritte ihres bereits 2010 nachgezogenen

Sohnes verweist, zeigt dies weniger das Integrationspotential der Tochter,

sondern vielmehr die Wichtigkeit eines frühen Nachzugs auf. So dürfte die

Integration ihres Sohnes gerade deshalb so gut geklappt haben, da sich dieser

noch in einem anpassungsfähigen Alter befand. Ein gleichartiger

Integrationsfortschritt ist bei der schon zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

bereits über 14-jährigen Tochter nicht mehr zu erwarten.

4.4

4.4.1

Ein nachträglicher Nachzug kann sodann namentlich dann geboten sein, wenn die

notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der

betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht

mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;

BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Hierbei ist nicht nur das Gesundheitsproblem

als solches nachzuweisen, sondern auch plausibel zu belegen, inwiefern geltend

gemachte gesundheitliche Probleme der Betreuungsperson die bisher geleistete

und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April

2014, VB.2014.00001, E. 5). Letzteres dürfte v. a. bei einer rapiden Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Fall sein, während bereits früher bestehende Gebrechen

in der Regel nicht geeignet sind, die Fortsetzung der bis anhin geleisteten

Betreuung infrage zu stellen. Insofern spielt auch der Zeitpunkt eine Rolle, ab

welchem sich die gesundheitlichen Probleme akzentuiert haben. Ältere Kindern

benötigen sodann nur noch eine beschränkte Betreuung, welche grundsätzlich auch

durch körperlich beeinträchtigte Personen geleistet werden kann (VGr, 24. Juni

2015, VB.2015.00295, E. 4.3.3; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495,

E. 4.4.8).

An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung deshalb umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Weiter ist zu prüfen, ob im Heimatland

alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind

erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr,

17.

November 2011,2C_194/2011, E. 2.1).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre Tochter

bislang durch deren Grosseltern (die Eltern der Beschwerdeführerin) betreut

worden sei, diese sich nun jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und

körperlicher Gebrechen nicht mehr um das Kind kümmern könnten.

Aufgrund der eingereichten

Unterlagen und den diesbezüglich rudimentär gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin

ist nicht abschliessend geklärt, welche weiteren Betreuungsalternativen in

Kamerun bestehen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, ist doch

gemäss nachfolgenden Erwägungen auch die Beibehaltung der bisherigen

Betreuungsverhältnisse weiterhin möglich.

4.4.3

Gegenwärtig lebt die Tochter der Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern

in Kamerun. Das Alter der 1941 (recte: ca. 1944) bzw. 1953 geborenen

Grosseltern schliesst deren Betreuungsfähigkeit keineswegs aus, können doch

auch ältere Personen durchaus noch Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Insbesondere

das Alter der Grossmutter spricht nicht gegen deren Betreuungsfähigkeit. Die in

der Beschwerdeschrift hierzu angestrengten statistischen Vergleiche zur

durchschnittlichen Lebenserwartung in Kamerun vermögen nicht zu überzeugen und

lassen ohnehin keinerlei Rückschlüsse auf den individuellen Gesundheitszustand

der bisherigen Betreuungspersonen zu.

4.4.4

Während die Beschwerdeführerin ihr Nachzugsgesuch zunächst vor allem mit

inzwischen weggefallenen Nachzugshindernissen in der Schweiz begründete,

rückten die angeblichen Betreuungsprobleme in Kamerun und die gesundheitlichen

Probleme ihrer Eltern erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens in den

Vordergrund. Dies erweckt den Verdacht, dass primär die persönlichen

Verhältnisse in der Schweiz und nicht die Betreuungsverhältnisse in Kamerun für

die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs verantwortlich waren. Die

Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch nie bestritten, den Nachzug ihrer

Tochter von Beginn weg geplant zu haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).

4.4.5

So substanziierte und belegte die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen

Probleme ihrer Eltern erst nach entsprechender Aufforderung durch die

Migrationsbehörde. Gemäss ihren Angaben und dem hierzu eingereichten ärztlichen

Bericht vom 9. Januar 2015 leidet ihr Vater an einer schweren

Sehbehinderung, weshalb er unfähig sein soll, seine Enkelin zu erziehen. Seit

wann diese Sehbehinderung besteht und weshalb diese nicht schon in der Vergangenheit

eine Betreuung der Tochter verunmöglichte, wird nicht näher erläutert.

4.4.6

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ihrer Mutter reichte die

Beschwerdeführerin zunächst ein als "Ärztliches Gutachten" betiteltes

und am 19. Januar 2015 ausgestelltes Dokument eines kamerunischen Gynäkologen

ein, wonach ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und deshalb klinisch

nachweisbar an einer linksseitigen Hemiplegie leide, welche ihre Bewegungen

erschweren würden. Vor Verwaltungsgericht wurde ein weiteres "Ärztliches

Gutachten" des selben Gynäkologen vom 9. November 2015 nachgereicht,

wonach die Mutter der Beschwerdeführerin neben weiterer Gebrechen "an den

Folgen eines invalidisierenden Schlaganfalls" leide sowie "motorisch

sehr behindert und deshalb unfähig zur Betreuung eines Kindes" sei. Diese

von einem fachgebietsfremden Gynäkologen offensichtlich für das vorliegende

Verfahren erstellte und im Verfahrenslauf zweckdienlich erweiterte Beurteilung

äussert sich aber nicht konkret dazu, ob auch die altersgerechte Betreuung der

bereits weitgehend selbständigen Tochter nicht mehr möglich sein soll. Auch

wird in den medizinischen Unterlagen erneut nicht dargelegt, seit wann die körperlichen

Beeinträchtigungen bestehen.

4.4.7

Gemäss den anhand der eingereichten Akten nicht überprüfbaren Angaben in

der Rekurs- und der Beschwerdeschrift soll die Mutter der Beschwerdeführerin

den Schlaganfall im September 2014 erlitten haben und dieser für das

Nachzugsgesuch ausschlaggebend gewesen sei. Da die angeblich rapide

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin

demnach gerade das Nachzugsgesuch ausgelöst haben soll, dieser Umstand jedoch

erst im weiteren Verlauf des Nachzugsverfahrens hervorgehoben wurde, ist nicht

auszuschliessen, dass die offensichtlich zielgerichtet für das vorliegende

Verfahren erstellten Belege den tatsächlichen Gesundheitszustand der bisherigen

Betreuungspersonen im Kamerun – insbesondere die gesundheitliche Situation der

Mutter der Beschwerdeführerin – zweckdienlich dramatisieren.

4.4.8

Indes ist das Nachzugsgesuch auch abzuweisen, wenn auf die eingereichten

ärztlichen Angaben abgestellt wird: So ist nicht ersichtlich, weshalb die

motorischen Beeinträchtigungen der Mutter der Beschwerdeführerin auch die

Betreuung eines bereits 15-jährigen Kindes verunmöglichen sollte. Kinder in

diesem Alter sind bereits weitgehend selbständig und primär auf moralische

Unterstützung angewiesen, welche auch eine körperlich beeinträchtigte Person

leisten kann. Zudem kann der sehbehinderte Vater der Beschwerdeführerin

zumindest unterstützend zur Erziehung seiner Enkelin beitragen. Finanzielle

Unterstützung kann die Beschwerdeführerin – wie bis anhin – von der Schweiz aus

leisten. Damit besteht keine Notwendigkeit, in die bereits seit vielen Jahren

gelebte Betreuungssituation in Kamerun einzugreifen und die Tochter aus ihrem

bisherigen Bezugsnetz sowie ihrer laufenden Ausbildung zu reissen.

4.4.9

In Übereinstimmung mit den ursprünglich in den Vordergrund gestellten

Nachzugsmotiven ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer

eigenen persönlichen Situation in der Schweiz mit dem Nachzug ihrer Tochter

zuwartete und die angeblich prekäre Betreuungssituation in Kamerun weder

ausschlaggebend für den Nachzugszeitpunkt war noch einen Nachzug erfordert. Ein

gestaffelter Nachzug widerspricht der gesetzgeberischen Intention einer

möglichst frühzeitigen Integration von nachzuziehenden Kindern und vermag

keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu

bilden, zumal die Beschwerdeführerin das Verpassen der Nachzugsfrist billigend

in Kauf nahm, um sich vorgängig ungestört ihrer eigenen Ausbildung und ihren

beiden anderen Kindern zu widmen.

4.4.10

Auch die beabsichtigte Zusammenführung getrennter Geschwister vermag den

nachträglichen Nachzug nicht zu rechtfertigen: Die Trennung von Geschwistern

erscheint zwar grundsätzlich nicht unproblematisch, ist jedoch sachlich

gerechtfertigt, wenn aufgrund des unterschiedlichen Nachzugsalters die

Nachzugsfristen bei einem Geschwister nicht eingehalten werden und deswegen

Integrationsschwierigkeiten zu befürchten sind (VGr, 8. Oktober 2014,

VB.2014.00495, E. 4.5.2). Dies muss insbesondere in der vorliegenden

Konstellation gelten, wo die Geschwister im Rahmen eines gestaffelten Nachzugs

vom nachzugswilligen Elternteil bewusst getrennt und Nachzugsfristen

wissentlich verpasst wurden. Mit dem (rechtzeitigen) Nachzug ihres älteren

Kindes hat die Beschwerdeführerin eine Trennung ihrer Kinder selbst billigend

in Kauf genommen und ohne Not über fünf Jahre aufrechterhalten. Der jüngere

Sohn der Beschwerdeführerin hat zudem nie über längere Zeit mit seiner

(Halb-)Schwester zusammengelebt. Damit ist davon auszugehen, dass den

Geschwistern auch weiterhin zuzumuten ist, getrennt voneinander aufzuwachsen

und ihre Beziehung durch Besuche oder über die Distanz zu pflegen (vgl. BGr,

21.

Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2).

4.4.11

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführen liess, widerspricht das

Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug auch nicht dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Vielmehr ist bereits bei der Auslegung

der Nachzugsvorschriften des AuG darauf zu achten, dass der Anspruch auf

Familienleben respektiert wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014,

E. 6.1). Die vom Gesetzgeber statuierten Nachzugsfristen und das

Erfordernis wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug erscheinen demnach konventions- und verfassungsmässig

unbedenklich und konkretisieren lediglich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK

ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, das Recht auf Familienleben – v. a. im Interesse einer

frühzeitigen Integration der hier lebenden Ausländer – einzuschränken (vgl.

hierzu bereits E. 3). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Recht

auf Familienleben keine über Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47

AuG hinausgehende Ansprüche herleiten (BVGr, 13. Juli 2009, C-237/2009, E. 5.2;

BGE 137 I 284 E. 2.6 f).

4.4.12

In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebieten damit weder

das Kindeswohl noch die Betreuungssituation in Kamerun einen nachträglichen Nachzug

der in Kamerun verbliebenen Tochter und ein Eingriff in das Recht auf Achtung

des Familienlebens erscheint zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist

sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1

AuG) und nicht willkürlich.

5.

5.1

Weiter wird beantragt, es sei die Beschwerdeführerin, ihre Tochter,

ihr Ehemann, ihre Söhne sowie der zuständige Arzt in Kamerun, welcher die

Mutter der Beschwerdeführerin untersuchte, anzuhören.

5.2

Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG

werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist. Diese

Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26). Eine

persönliche Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die

Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig

sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre

Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne

diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr, 20. Februar

2015,2C_303/2014, E. 5.1; BGr,

14.

September 2011,2C_192/2011, E. 3.3.2).

Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten

Interessenlage der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Fall, zumal dem

wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, die Betreuungsverhältnisse in Kamerun darzulegen (vgl. VGr, 8. Oktober

2014, VB.2014.00495, E. 4.6.2; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00374, E. 2.6).

5.3

Auch eine Anhörung ihrer Söhne und ihres Ehemannes ist zur Abklärung

des relevanten Sachverhalts nicht erforderlich. Diese haben ihr Interesse an

einem Nachzug bereits schriftlich kundgegeben und sind aufgrund ihres Näheverhältnisses

zur Beschwerdeführerin nicht geeignet, verlässlich zu den

Betreuungsverhältnissen in Kamerun Auskunft zu geben. Zumindest beim jüngsten

Sohn spricht zudem auch das junge Alter gegen eine persönliche Anhörung. Auf

die Anhörung des kamerunischen Arztes kann ebenfalls verzichtet werden, liegt

dessen medizinische Beurteilung doch bereits in den Akten und vermag der dort

beschriebene Gesundheitszustand eine Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit zumindest

bei einem Kind im Alter der Tochter nicht auszuschliessen.

Damit ist die Beschwerde zufolge der

verpassten Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG ohne weitere

Abklärungen abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …