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Entscheid

VB.2015.00711

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00711

13. Juli 2016Deutsch23 min

(URT.2016.18223)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung Nr. 5272 vom 18. September 2014

hob die Volkswirtschaftsdirektion in der Gemeinde Zollikon die Verkehrsbau- und

Niveaulinien entlang der G-/E-Strasse, Abschnitt Grenze Zürich bis Grenze

Küsnacht, auf und setzte neue Verkehrsbaulinien fest.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben H, I und J, K und M Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der erwähnten Verfügung.

Dieses vereinigte die Verfahren, hiess die Rekurse am 13. Oktober 2015

teilweise gut, kassierte die Verfügung Nr. 5272 und wies die Akten zur

weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Volkswirtschaftsdirektion

zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 11. November 2015 beantragte die

Volkswirtschaftsdirektion für den Staat Zürich dem Verwaltungsgericht, dass

ihre Verfügung vom 18. September 2014 unter Aufhebung des Rekursentscheids

wiederherzustellen sei.

In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 schloss

das Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag – unter

Zusprechung einer Parteientschädigung – stellte M am 5. Januar 2016. Der

Gemeinderat Zollikon beantragte am 8. Februar 2016, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ausserdem verlangte er eine

Parteientschädigung. Dieselben Anträge liess K dem Verwaltungsgericht am 11. März

2016.

unterbreiten. Zu dessen Eingabe liess sich die Gemeinde Zollikon am 30. Mai

2016.

vernehmen. Mit Replik vom 8. Juni 2016 hielt der Staat Zürich an

seinen Anträgen fest.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Unter dem

Randtitel "Behördenbeschwerde" erklärt § 338c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die zuständige Direktion für

berechtigt, zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen Rekursentscheide, welche

die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, Beschwerde

zu erheben. Mit der vorliegenden Beschwerde verficht der Staat Zürich das

Anliegen, durch die Raumsicherung für ein künftiges Trottoir die

Verkehrssicherheit an einem Teilstück der D-Strasse zu verbessern und damit ein

öffentliches Interesse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – laut Darstellung

der Gemeinde Zollikon – nur im vorliegenden Fall sowie im Geschäft

VB.2015.00619 Beschwerde erhoben hat, andere zu seinen Ungunsten lautende

Entscheide des Baurekursgerichts jedoch akzeptiert hat, lässt sein

Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn im Fall eines Obsiegens könnte er

die Planung auch in den betreffenden Parallelfällen wieder aufnehmen.

2.2

Die

Beschwerdegegner 1–3 sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 an

der G-Strasse 03; dem Beschwerdegegner 4 gehört die Liegenschaft Kat.-Nr. 04

an der E-Strasse X11, und der Beschwerdegegner 5 ist Eigentümer des

Grundstücks Kat.-Nr. 06 an der D-Strasse 07. Weil die genannten

Parzellen durch die neuen Baulinien betroffen sind, hat das Baurekursgericht

den Beschwerdegegnern nach Massgabe von § 338a Abs. 1 PBG bzw. § 21

Abs. 2 lit. a VRG zutreffend die Rekurslegitimation zuerkannt. Die

Änderung von Baulinien als Sondernutzungsplan tangiert meistens mehrere Grundeigentümer,

so auch im vorliegenden Fall. Weil der Entscheid des Baurekursgerichts für

diese nicht nachteilig ausgefallen ist, brauchte die Vorinstanz sie nicht

beizuladen (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2012.00798, E. 1.2; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 454).

3.

Das Baurekursgericht hat die Angelegenheit zur weiteren

Behandlung des Geschäfts an die Volkswirtschaftsdirektion zurückgewiesen. Bei

dieser Anordnung handelt es sich materiell betrachtet um einen

Zwischenentscheid, der in Anwendung von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG dann angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt

sind (BGE 133 II 409 E. 1.2), das heisst wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei

einem Rückweisungsentscheid, welcher – wie hier – dem Gemeinwesen Vorgaben für

eine Verfügung macht, für diese ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es

nicht zuzumuten, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten,

um später den eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 Erw. 1.2 mit

weiteren Hinweisen). Wie das Baurekursgericht in E. 11 ausführt, hat die

Volkswirtschaftsdirektion im zweiten Rechtsgang "vorrangig die Beibehaltung

bestehender Baulinien" sowie eine "namentlich strassennähere

Linienführung, ebenfalls wohl weitgehend identisch mit bestehenden

Baulinien" zu prüfen. Aufgrund dieser klaren Anweisung besteht für die

Direktion nur noch ein geringer Planungsspielraum. Der Rekursentscheid vom 13. Oktober

2015.

ist daher beschwerdefähig (so auch VGr, 4. Februar 2016,

VB.2015.00151, E. 1.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00341, E. 1.2).

4.

Der Sachverhalt ist aus den

Akten hinreichend ersichtlich, weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins

zu verzichten ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 79). Ebenso wenig

bedarf es sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts.

5.

5.1

Am 1. Juli

2008.

ist das Bundesgesetz über Geoinformation in Kraft getreten, das die

Schaffung eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(ÖREBK) vorsieht, zu denen auch die Baulinien zählen. Der Regierungsrat

beschloss am 13. Januar 2010 ein Konzept für die Aufarbeitung und

Bewirtschaftung der kantonalen Verkehrsbaulinien (RRB Nr. 39/2010;

www.zh.ch). Laut den Erwägungen des Regierungsrats bedingt die Aufnahme der

kantonalen Baulinien in den Kataster die Aktualisierung und Erfassung in einem

den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Planwerk. Grundlage für die

Raumsicherung mittels kantonaler Verkehrsbaulinien bilden die regionalen Richtpläne

Verkehr und der kantonale Richtplan Verkehr vom 26. März 2007.

5.2

In der

streitbetroffenen Verfügung Nr. 5272 erwog die Volkswirtschaftsdirektion,

dass der Kanton im Jahr 2006 die vollständige Erfassung und Bereinigung der

Baulinien an Staatsstrassen an die Hand genommen habe mit dem Ziel, diese

vollständig zu revidieren. Bei der Neufestsetzung werde besonders darauf

geachtet, dass die Dimensionierung der neuen Verkehrsbaulinien die

erforderliche Raumfreihaltung an Staatsstrassen gewährleiste und betroffene

Grundstücke trotzdem nicht übermässig tangiert würden. Bei den schon

ausgebauten Strassen werde in der Regel ein minimaler Baulinienabstand, der dem

gesetzlichen Strassenabstand von §§ 265 ff. PBG entspreche, und bei

Strassen mit geplantem Ausbau das erforderliche Mindestmass festgelegt. Die

neuen Baulinien wichen oft nur wenig von den bestehenden ab und begründeten für

die betroffenen Grundeigentümer in der Regel keine zusätzliche Belastung. In

diesen Fällen handle es sich nur um die Aufarbeitung des Altbestands und die

Ergänzung der Baulinienfestlegung für den gesamten Strassenzug. An bestehenden

Strassen in Reserve-, Kern-, Freihalte- und Landwirtschaftszonen würden keine

Verkehrsbaulinien mehr festgelegt bzw. die bisherigen ersatzlos aufgehoben. In

Kernzonen kämen in erster Linie die Bestimmungen der kommunalen Bau- und

Zonenordnung (hier jener vom 26. Juni 1996; BZO) zum Zug, in den Reserve-,

Freihalte- und Landwirtschaftszonen der Strassenabstand gemäss §§ 265 ff.

PBG. Nach diesen Grundsätzen lasse sich heute ein neues und korrektes Planwerk

erstellen, das im Einzelfall zwischen den privaten und öffentlichen Interessen

abwäge. Diese Baulinien würden auch den heutigen Anforderungen der amtlichen

Vermessung, der Archivierung, der Übersichtlichkeit und der weiteren

Bewirtschaftung gerecht. Die vorliegende Verfügung stütze sich auf den

Regierungsratsbeschluss vom 13. Januar 2010 und ersetze an der G-/E-Strasse

im Abschnitt Grenze Zürich bis Grenze Küsnacht verschiedene früher festgesetzte

Baulinien. Mit einem Abstand von 3,50 m bzw. 6 m ab Grundstücksgrenze

bzw. 8 m ab Fahrbahnrand würden bei teilweise ungenügendem

Fussgängerschutz Baulinien mit dem erwähnten Mindestmass festgesetzt. Soweit

bestehende Gebäude neu oder stärker von den Baulinien angeschnitten würden,

genössen diese Bestandesgarantie im Sinn von § 101 PBG.

5.3

Vorliegend

kommen unterschiedliche Fallkonstellationen zur Anwendung:

-

Das westlich an die G-Strasse angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 02

der Beschwerdegegner 1–3 ist mit dem Wohngebäude Vers.-Nr. 05

überbaut. Dieses wird durch die neue, um rund 1 m nach Westen verschobene

Baulinie erstmals angeschnitten und damit baulinienwidrig.

-

Auf dem nordöstlich an die E-Strasse stossenden Grundstück Kat.-Nr. 04

des Beschwerdegegners 4 steht das Wohnhaus Vers.-Nr. 09. Die neue

Baulinie verläuft in einer Tiefe von 1,30 m durch dieses Gebäude und macht

dieses ebenso baulinienwidrig.

-

Beim Grundstück Kat.-Nr. 06 des Beschwerdegegners 5 verläuft

die neue Baulinie gleich wie die bisherige aus dem Jahr 1919 und schneidet das

Wohnhaus nicht an.

6.

6.1

Kraft § 96

Abs. 1 PBG können zur Sicherung bestehender sowie geplanter Anlagen und

Flächen Baulinien festgesetzt werden. Verkehrsbaulinien dienen der Sicherung

bestehender und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen,

gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Baulinien sind

mit Blick auf die Bedürfnisse beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden

Anlage festzusetzen (§ 98 PBG). Sie bewirken gemäss § 99 Abs. 1

PBG ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien

widersprechen. Baulinienwidrige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dürfen

entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten oder modernisiert

werden. Weitergehende Vorkehren sind nur zu bewilligen, wenn die Baulinie in

absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll und wenn mit sichernden

Nebenbestimmungen zur baurechtlichen Bewilligung ausgeschlossen wird, dass das

Gemeinwesen bei Durchführung des der Baulinie entsprechenden Werks den Mehrwert

zu entschädigen hat (§ 101 Abs. 1 und 2 PBG).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Baulinien nicht erst zu ziehen, wenn

die Strasse erstellt werden muss; vielmehr ist das aktuelle Bedürfnis für die

Landsicherung schon dann gegeben, wenn ersichtlich ist, dass die Erstellung

über kurz oder lang notwendig sein wird, da andernfalls die Gefahr besteht,

dass Bauvorhaben die spätere Bauausführung erschweren und verteuern (BGr, 21. Februar

2014,1C_789/2013, E. 4; BGE 118 Ia 372 E. 4b). Mit Rücksicht auf die

Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird jedoch

verlangt, dass konkrete Vorstellungen für den künftigen Strassenbau jedenfalls

im Sinn eines generellen Projekts vorliegen (BGE 129 II 276 E. 3.4; 118 Ia

372.

E. 4a mit Hinweis; BGr, 4. Mai 2004,1A.104/2003/1P.530/2003,

E. 2.3). Sodann gilt es auch die Interessen des Umweltschutzes zu

berücksichtigen und zu prüfen, ob ein künftiges Ausführungsprojekt den

Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung Rechnung tragen kann (BGE 129 II 276

E. 3.4; 118 Ia 372 E. 4d). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden

Eingriffen führen würden (BGE 118 Ia 372 E. 4c). Allerdings kann – anders

als im Strassenprojektierungsverfahren – keine detaillierte Prüfung sämtlicher

Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie

keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (BGr, 12. August

2014,1C_105/2014, E. 4.2; 21. Februar 2014,1C_789/2013, E. 4;

BGE 129 II 276 E. 3.4 f.).

6.2

Die dargelegten

Rechtswirkungen gemäss §§ 99 ff. PBG haben zur Folge, dass die

Festsetzung von Baulinien einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen

Grundeigentümer darstellt. Daran ändert auch der bloss subsidiär geltende

6-Meter-Abstand gemäss § 265 Abs. 1 PBG nichts, zumal die Gemeinden

im Rahmen von § 51 Abs. 2 PBG Näherbebauungen gestatten dürften, wenn

die kantonalen Baulinien aufgehoben würden (vgl. VGr, 24. März 2011,

VB.2010.00509, E. 4 letzter Satz und E. 5.3). Einschränkungen

der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sind nach Art. 36 BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie

verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sind (vgl. VGr, 18. Dezember

2014, VB.2014.00331, E. 5.2).

6.3

Nach § 50

Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im

Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch

und -überschreitung.

7.

7.1

Das

Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, dass hinsichtlich des öffentlichen

Interesses an einer Revision der Baulinien zwischen Grundstücken mit und ohne

Trottoir unterschieden werden müsse. Im erstgenannten Fall, der die Grundstücke

Kat.-Nrn. 02 und 06 betreffe, sei – entsprechend dem

Grundsatzentscheid VB.2013.00394 vom 3. April 2014 (im Folgenden: Fall

Wallisellen) – ein solches Interesse grundsätzlich anzunehmen. Allerdings habe

sich das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2012.00798 vom 8. Mai 2013,

E. 4.3.2, kritisch zu einer Baulinienrevision ohne konkretes Strassenprojekt

geäussert. Anders verhalte es sich, wenn Baulinien erklärtermassen gezogen

würden, um die erforderlichen Flächen für die Erstellung oder den Ausbau einer

Strasse freizuhalten. In diesem Fall erfordere die Baulinienziehung gewisse

Vorstellungen über das Strassenprojekt, und zwar im Sinn eines generellen

Projekts. Ein solches fehle bezüglich der E-Strasse mit dem Grundstück Kat.-Nr. 04.

Offenbar plane der Beschwerdeführer, entlang von trottoirlosen Abschnitten bei

Staatsstrassen Baulinien einzig deswegen auf 8 m Tiefe zurückzuversetzen,

weil er zusätzliche Trottoirs als wünschenswerten Ausbaustandard betrachte und

diesen – gleichsam auf Vorrat – auf diese Weise sichern wolle. Diese Auffassung

sei unhaltbar, denn Ausbaustandards könnten nicht als Projekt gelten, auch

nicht als solches genereller Art. Es gebe keine Rechtsgrundlage, um die

nachträgliche Erstellung beidseitiger Trottoire von 2 m Breite entlang von

Staatsstrassen allgemein durchzusetzen. Vielmehr erfordere das öffentliche

Interesse stets ein Ausbauprojekt zumindest im Sinn einer hinreichend

konkretisierten Absicht. Nach dem Gesagten bestehe kein öffentliches Interesse

an einer Rückversetzung von Baulinien im Bereich von Kat.-Nr. 04 sowie

allgemein im bergseits trottoirlosen Abschnitt vom Zwischenweg bis zur Grenze

zu Küsnacht von bereits 6 m auf 8 m. Soweit die streitbetroffene

Baulinienrevision nicht bereits am fehlenden öffentlichen Interesse scheitere,

müsse sie zudem noch auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden. Mit Bezug

auf das Grundstück Kat.-Nr. 06 des Beschwerdegegners 5 sei die

streitbetroffene Baulinie geeignet, ein Vorgartengebiet von 6 m Tiefe zu

schützen und liege somit keine unzulässige Phantomplanung im Sinn des Falls

Wallisellen vor. Indessen dürfe diese Parzelle nicht isoliert betrachtet

werden, sondern müssten alle Grundstücke im betroffenen Strassenabschnitt

mitberücksichtigt werden. Dabei zeige sich, dass die neue Baulinie bei vielen

Grundstücken im fraglichen Abschnitt (so bei Kat.-Nrn. …) Bausubstanz

anschneide. Dies treffe auch für die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 04 der

Beschwerdegegner 1–3 bzw. 4 zu. Unter diesen Umständen hätte die

Volkswirtschaftsdirektion abschätzen müssen, ob die Grundeigentümer im Fall

eines Sanierungsbedarfs einen rückversetzten Neubau oder die Erneuerung des

Altbaus im Rahmen des Bestandesschutzes vorziehen würden. Denn nur im

erstgenannten Fall hätte die Baulinienziehung innerhalb eines angemessenen

Zeithorizonts eine vernünftige Realisierungschance. Diese Untersuchung habe die

Volkswirtschaftsdirektion in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Eine Rückversetzung

von Baulinien einzig zur nachträglichen Vertiefung von Vorgartengebieten in

praktisch vollständig überbautem Gebiet und unter Anschneidung von zahlreichen

Gebäuden für lange Zeit sei ein untauglicher Versuch zur Erreichung dieses

Ziels. Dies gelte auch dann, wenn die Eignung an einer längeren Zeitspanne als

von 20 Jahren gemessen werde, von der das Verwaltungsgericht im Fall

Wallisellen ausgegangen sei. Eigentümer von Gebäuden, die neu von Baulinien angeschnitten

würden, zögen nämlich oft im Rahmen der Bestandesgarantie eine Sanierung einem

Neubau mit kleinerem Volumen vor. Schliesslich wiege das öffentliche Interesse

an einem solchen Eingriff wesentlich geringer als das private Interesse der

Grundeigentümer.

Wie im Pilotfall Wallisellen rechtfertige es sich, die

Sache an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob

und wie der Verlauf der Baulinien – im Sinn näher umrissener Leitlinien – anders

festgesetzt werden könne.

7.2

Zur

Begründung der Beschwerde und in der Replik führt die Volkswirtschaftsdirektion

namens des Staates Zürich aus, dass die streitbetroffene Verfügung Nr. 5272

im Zusammenhang mit dem regierungsrätlichen Konzept vom 13. Januar 2010

gewürdigt werden müsse, welches zwischen ausgebauten und noch nicht genügend

ausgebauten Strassen unterscheide. Diese Grundsätze seien auch in Zollikon und

namentlich bei den Grundstücken der drei Beschwerdegegner angewandt

worden. Nach dem Konzept und im Sinn von § 14 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

würden beidseitige Trottoire dort angeordnet, wo die Bedeutung der

Staatsstrasse es erfordere. Ein Raumbedarf von 2 m Breite decke sich mit

den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigenden VSS-Normen.

Die Massnahme "Tempo 30" vermöge ein Trottoir nicht zu ersetzen. Bei

der E-Strasse handle es sich um eine mit rund 7'000 Fahrzeugbewegungen pro Tag

stark befahrene regionale Verbindungsstrasse. Auf der Hangseite der E-Strasse

fehle auf einer Strecke von 200 m (ab Zwischenweg bis zum Grundstück Kat.-Nr. X10

in Küsnacht) und somit auch bei Kat.-Nr. 04 des Beschwerdegegners 4

ein Trottoir. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der schlechten

Sichtverhältnisse bestehe ein öffentliches Interesse an der Erstellung eines

beidseitigen Trottoirs; das hierfür erforderliche Land werde durch die Baulinie

längerfristig gesichert. Wenn das Baurekursgericht unter Berufung auf einen

Bundesgerichtsentscheid "gewisse Vorstellungen" über das Strassenbauprojekt

verlange, so verkenne es, dass generelle Projekte zwar im Nationalstrassenbau,

nicht aber im zürcherischen Strassengesetz verlangt würden. Das öffentliche

Interesse an der Ziehung einer Baulinie für ein Trottoir sei immer dann zu bejahen,

wenn die Verkehrssicherheit ein solches erfordere. Ob Vorstellungen über den

Strassenausbau vorhanden seien, müsse erst im Rahmen der Verhältnismässigkeit

geprüft werden. Der planenden Behörde sei ein erhebliches Ermessen

zuzugestehen, in welches das Baurekursgericht nicht hätte eingreifen dürfen. Dass

sich dieses mit den Argumenten für ein zweites Trottoir nicht auseinandergesetzt

habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Selbst wenn eine

gewisse Konkretisierung des Strassenprojekts erforderlich wäre, so dürften die

Anforderungen nicht überspannt werden. Vorliegend seien sowohl der Verlauf des

Trottoirs als auch dessen Breite klar; Alternativen gebe es nicht. Mit dem vom

Bundesgericht im Urteil 1C_105/2014 vom 12. August 2014 verwendeten

Begriff des "planerischen Nachweises" sei entgegen der Auffassung des

Baurekursgerichts nicht ein solcher der Richtplanung gemeint, sondern eine

plausible Schätzung des Raum- bzw. Platzbedarfs. Sodann sei die Baulinie auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 06 und 02 verhältnismässig. Wenn das

Baurekursgericht eine Baulinie auf Kat.-Nr. 06 zwar für zulässig erachte, diese

Voraussetzung jedoch mit Bezug auf andere Grundstücke verneine, deren

Eigentümer nicht rekurriert hätten, sei diese Betrachtungsweise

rechtsverletzend; denn die Vorinstanz hätte den Baulinienplan nur insoweit

überprüfen dürfen, als er angefochten worden sei. Auf jeden Fall hätten nur die

benachbarten Grundstücke auf der gleichen Strassenseite, nicht aber jene auf

der gegenüberliegenden Seite berücksichtigt werden dürfen. Im fraglichen

Bereich der G-/E-Strasse dienten die Baulinien der Sicherung eines Vorgartens

von 6 m und der Wohnhygiene, also längerfristigen Zielen, die nicht an

einen bestimmten Zeithorizont gebunden seien. Es gehe darum, künftige Neubauten

auf einen Strassenabstand zurückzudrängen; auch wenn die Verwirklichung dieses

Ziels viel Zeit in Anspruch nehme, könne nicht von einer "Phantomplanung"

gesprochen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könne nicht

angenommen werden, dass die Eigentümer die Durchsetzung dieses Planungsziels

dauerhaft vereitelten. Schliesslich sei die neue Baulinie für die

Grundeigentümer zumutbar; beim Grundstück Kat.-Nr. 06 decke sich deren

Verlauf weitgehend mit der bisherigen Linie, und bei Kat.-Nr. 02 werde

einzig der Gebäudevorsprung angeschnitten.

Der Beschwerdegegner 4 bringt vor, dass das

Baurekursgericht zu Recht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis

eine wenigstens in den Grundzügen fassbare Planung eines bergseitigen Trottoirs

vermisst habe. Dazu komme, dass die schon vorhandenen Baulinien diesem Zweck

genügten. Weil eine Planung fehle, sei auch das Sicherungsbedürfnis gering. Die

Direktion habe ortsbauliche Aspekte nicht berücksichtigt; die allfällige

Erstellung eines bergseitigen Trottoirs dürfe sich nicht allein auf generelle

Konzepte stützen, sondern bedürfe einer umfassenden, alle konkreten Umstände

berücksichtigenden Planung.

Der Beschwerdegegner 5 betont, dass eine Revision der

Baulinie auf seinem Grundstück angesichts des schon erstellten Trottoirs

unnötig sei.

Die mitbeteiligte Gemeinde Zollikon hält in ihrer

Stellungnahme dafür, dass in einem gewachsenen Ortsbild eine

"Vereinheitlichung" von Baulinienabständen weder Anlass noch Ziel

einer Revision sein könne. Vielmehr müsse jeder Strassenzug individuell

analysiert werden. Die Durchsetzung von einheitlichen Vorgartentiefen sei nicht

sachgerecht. Der Beschwerdeführer verschweige, dass der bergseitige Trottoirbau

zwischen der Einmündung der D-Strasse in die E-Strasse und der Ortsgrenze zu

Küsnacht längst etappiert und im Gang sei. Die bestehende Baulinie genüge

hierzu vollkommen. Die neue Baulinie habe also keine landsichernde Funktion,

sondern diene einzig der Durchsetzung einer einheitlichen Vorgartentiefe. Weil

die Grundstücke fast ausnahmslos überbaut und die Gebäude an der aufgehobenen

alten Baulinie ständen, sei der Versuch, sie zurückzudrängen, zum Scheitern

verurteilt. Die Aktion "Totalrevision aller Baulinien an Staatsstrassen"

sei nicht einmal eine "Phantomplanung", sondern überhaupt keine

Planung.

8.

8.1

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der vom

Beschwerdeführer gegenüber dem Baurekursgericht erhobene Vorwurf der

Verweigerung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz die

Argumentation der Volkswirtschaftsdirektion im angefochtenen Entscheid

verworfen hat, liegt darin keine Gehörsverletzung. Vielmehr hat das

Baurekursgericht ausführlich begründet, aus welchen Gründen es die

streitbetroffene Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien für rechtsverletzend

befunden hat, woran die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem zweiten

Trottoir nichts ändern würden.

8.2

Die

Anordnung in Ziffer I der umstrittenen Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion,

wonach "an der G-/E-Strasse, Abschnitt Grenze Zürich bis Grenze Küsnacht …

Verkehrsbau- und Niveaulinien aufgehoben und Verkehrsbaulinien neu festgesetzt"

werden, ist eine Einheit. Dementsprechend hat das Baurekursgericht die Überprüfung

der Anordnung nicht auf die Grundstücke der drei Anfechtenden beschränkt,

sondern in seine Erwägungen alle von diesem Sondernutzungsplan Betroffenen

einbezogen. Aus welchen Gründen die übrigen Grundeigentümer von einem Rekurs

abgesehen haben, tut nichts zur Sache; entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch nicht auf die Rechtmässigkeit der

neuen Baulinien schliessen. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im

Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Baulinien auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit auch die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Strassenseite

berücksichtigt werden müssen. Anzumerken bleibt, dass eine derartige

Gesamtbetrachtung auch bei der Beurteilung von anderen planerischen

Festlegungen Platz greift. Dies gilt beispielsweise bei der Anfechtung von

Bestimmungen einer Bau- und Zonenordnung, eines Gestaltungsplans wie auch bei

Festlegungen im Rahmen eines Quartierplans; in all diesen Fällen darf sich die

Überprüfung nicht auf den Blickwinkel der jeweiligen Rekurrenten beschränken,

sondern ist eine Gesamtschau geboten.

8.3

Die

Aufgabe des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Überprüfung des angefochtenen

Rekursentscheids; hingegen ist es nicht dazu berufen, sich zu dem mit RRB Nr. 39/2010

beschlossenen Konzept der Aufarbeitung und Bewirtschaftung von bestehenden

Baulinien zu äussern. Jedenfalls aber entbindet ein solches Gesamtkonzept die

Planungsbehörde nicht von der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls, wovon

auch das Baurekursgericht zutreffend ausgegangen ist. Daran ändert auch der

bundesrechtlich vorgeschriebene ÖREBK nichts. Auch wenn mit der

vorgeschriebenen Erfassung von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen

namentlich mit Bezug auf – oftmals alte und durch die planerische und/oder

bauliche Entwicklung überholte – Baulinien ein grosser Aufwand verbunden ist,

rechtfertigt es sich deswegen noch nicht, aus Gründen der Verwaltungsökonomie

den Grundeigentümern sachlich nicht gerechtfertigte zusätzliche Eigentumsbeschränkungen

aufzuerlegen.

Unter dem Randtitel "B. Festsetzungsgrundsätze"

hält Ziffer 4 von RRB Nr. 39/2010 fest, dass in Kernzonen

grundsätzlich keine Baulinien mehr gezogen würden. Dieses Konzept hat die

Volkswirtschaftsdirektion auch mit der angefochtenen Verfügung Nr. 5272

vom 18. September 2014 umgesetzt; im Unterschied zum Parallelverfahren

VB.2015.00619 ist allerdings nur ein kleines Teilstück bei der Verzweigung G-/O-Strasse

betroffen, das bereits über ein Trottoir verfügt. Wie gesagt, äussert sich das

Verwaltungsgericht nicht zur Frage, ob es – kantonsweit betrachtet – Sinn

mache, an bestehenden Strassen in Reserve-, Kern-, Freihalte und Landwirtschaftszonen

keine Verkehrsbaulinien mehr festzulegen.

Soweit Baulinien ein Gebäude tangieren, werden die

Grundeigentümer im Fall einer anstehenden Sanierung jedoch stets gründlich

prüfen, ob sie unter Inanspruchnahme der Bestandesgarantie den Altbau erhalten

oder mit einem Neubau auf die rückversetzte Baulinie zurückweichen und so

möglicherweise ein kleineres Bauvolumen in Kauf nehmen wollen. Ein Teil der

Eigentümer mag einen Neubau bevorzugen, doch werden dies mit Sicherheit nicht

alle tun. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass einzelne Gebäude erst nach sehr

langer Zeit überhaupt baulich verändert werden. Unter diesen Umständen ist dem

Baurekursgericht darin beizupflichten, dass den streitbetroffenen Baulinien die

Realisierungswahrscheinlichkeit innerhalb eines vernünftigen Planungshorizonts

abzusprechen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein

Anlass, diesen Zeitraum über die im Pilotfall Wallisellen definierten 20 Jahre

zu erweitern.

8.4

Im

Entscheid VB.2014.00331 vom 18. Dezember 2014 (vom Bundesgericht bestätigt

mit Entscheid 1C_100/2015 vom 9. November 2015) hat das Verwaltungsgericht

erkannt, dass bei der Festsetzung von Baulinien konkrete Vorstellungen für den

künftigen Strassenbau jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen

müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass dieses Erfordernis nur für den

Bau von Nationalstrassen, nicht aber im Bereich des zürcherischen

Strassengesetzes gelte, trifft daher nicht zu. Wenn sich der Beschwerdeführer

hinsichtlich der Planungsgrundsätze für Baulinien und des daraus abgeleiteten

Erfordernisses von beidseitigen Trottoiren entlang von Staatsstrassen auf den

vom Amt für Verkehr erstellten Leitfaden "Ausbaustandard für

Staatsstrassen" (www.zh.ch) stützt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es

sich hierbei lediglich um eine Projektierungsgrundlage (vgl. S. 3 der

Publikation) und nicht um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Im Übrigen

sieht auch der Leitfaden (Gehwege und Rad-/Geh­wege/C1) zahlreiche Abweichungen

vom Regelmass von 2 m vor. Solche sind insbesondere in historisch

gewachsenen Strukturen oft unumgänglich; dass solchen Umständen auch bei der

Ziehung von Baulinien Rechnung zu tragen ist, versteht sich von selbst.

8.5

Als

unbehelflich erweist sich schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf,

dass das Baurekursgericht unzulässigerweise in das Planungsermessen der Volkswirtschaftsdirektion

eingegriffen habe. Indem die Direktion nach einem einheitlichen und weitgehend

schematischen Konzept kantonsweit Baulinien festzusetzen gedenkt, hat sie

vorliegend ihr Planungsermessen eben gerade nicht ausgeübt und die sich

aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdrängende differenzierte

Betrachtung nicht vorgenommen. Weil dieses Vorgehen nach dem Gesagten nicht nur

unzweckmässig, sondern rechtsverletzend ist, hat das Baurekursgericht die

angefochtene Verfügung zu Recht aufgehoben.

8.6

Entgegen

der Befürchtung des Beschwerdeführers wird mit der Bestätigung des Rekursentscheids

der Trottoirbau entlang von Staatsstrassen in keiner Weise verunmöglicht.

Indessen werden die Planungsbehörden in die Pflicht genommen, vor der Ziehung

oder der Revision von Baulinien, die oftmals einen schweren Eingriff in das

Grundeigentum bedeuten, anstelle einer schematischen Lösung eine sorgfältige

Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

9.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er ist

zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 4 eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen. Mit Bezug auf den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 5

und die Mitbeteiligte sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG für die Zusprechung einer solchen Vergütung nicht erfüllt.

10.

Beim vorliegenden Urteil handelt

es sich in der Sache um die Bestätigung eines Rückweisungsentscheids und somit

wohl um einen Zwischenentscheid. Ein solcher lässt sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen (BGE 134 II 137,

E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 490.-- Zustellkosten,

Fr. 10'490.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 4 innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …