VB.2015.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00713
9. März 2016Deutsch8 min
(URT.2016.17931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00713
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 9. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C wohnt bei seiner
Schwester A und ihrer Tochter in B. Nach entsprechendem Gesuch beschloss die
Sozialbehörde der Gemeinde B, ihn ab dem 12 Februar 2015 wirtschaftlich zu
unterstützen. Gleichzeitig genehmigte sie das Budget bis zum 29. Februar
2016 im Betrag von Fr. 979.60 monatlich, abzüglich aller anrechenbaren Einnahmen.
Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundbetrag von anteilsmässig Fr. 611.-
für einen 3-Personenhaushalt, der Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 328.60
und Fr. 40.- für den öffentlichen Verkehr zusammen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und C am 25. April 2015 Rekurs beim
Bezirksrat D und beantragten sinngemäss eine Erhöhung des Budgets, indem ein
Mietzinsanteil sowie der Grundbedarf für eine Einzelperson einzusetzen seien.
Die Gemeinde B verneinte demgegenüber die Berücksichtigung eines
Mietzinsanteils, sei dieser doch mit einer Entschädigung für die von C zu
erbringenden Haushaltsführung quasi zu verrechnen. Am 9. Oktober 2015
hiess der Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut, indem in Dispositiv-Ziffer 2
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 30. März 2015 nunmehr ein Betrag
von Fr. 1'329.60 pro Monat eingesetzt wurde (Fr. 979.60 zuzüglich Fr. 350.-
Mietzinsanteil). In Bezug auf die Anrechnung einer Entschädigung für den
Haushalt wurde die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen
Entscheidung an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.
III.
Am 13. November 2015 (Datum des Poststempels) erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats D vom 9. Oktober 2015. Sinngemäss beantragte sie erneut,
im Sozialhilfebudget ihres Bruders seien nebst weiteren Positionen insbesondere
ein Grundbedarf für eine Einzelperson und Mietkosten in Höhe von Fr. 500.-
zu berücksichtigen. Es seien keine Unterstützungen von ihrer Seite
einzurechnen. Am 24. November 2015 verzichtete die Gemeinde B auf eine
Beschwerdeantwort und wies darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdelegitimation
von A von Amts wegen geprüft werde. Der Bezirksrat D hatte am 20. November
2015.
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich sinngemäss gegen die Qualifizierung der Beherbergung
des Bruders in ihrer Wohnung als "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft".
Demnach möchte sie konkret im Budget des Bruders einen Grundbedarf von
Fr. 986.- anstatt Fr. 611.- und für den öffentlichen Verkehr wohl Fr. 124.-
anstatt Fr. 40.- angerechnet haben. Zudem seien ab August 2015 Mietkosten
von Fr. 500.- und nicht nur Fr. 350.- anzurechnen. Des Weiteren sei
es utopisch zu erwarten, dass der Haushalt von einem Mann lateinamerikanischer
Kultur geführt werde, weshalb diesbezügliche Beiträge nicht anzurechnen seien.
Hochgerechnet auf ein Jahr
ergibt sich somit ein Streitwert von klar unter Fr. 20'000.-, nämlich 12 x
Fr. 375.- (Fr. 986.- ./. Fr. 611.- = Fr. 375.-), 7 x Fr. 150.-
(Fr. 500.- ./. Fr. 350.- ab August 2015 bis Ende Februar 2016, vgl.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids), 12 x Fr. 84.- (Fr. 124.- ./. Fr.
40.- für den öffentlichen Verkehr) sowie 12 x eine allfällige
Entschädigung für die Haushaltführung, die erstinstanzlich auf Fr. 350.-
beziffert worden war. Die Sache fällt daher gemäss § 38b Abs. 1 lit. c
VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Dem Fall kommt zudem keine
grundsätzliche Bedeutung zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
1.3 Die
Vorinstanz hat die Sache im Zusammenhang mit der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung
im Budget des Bruders der Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des
Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein solcher
Rückweisungsentscheid ist jedoch grundsätzlich ein Zwischenentscheid und kann
gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen
werden. Von Interesse ist dabei Art. 93 BGG, wonach ein solcher Entscheid
selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
prozessökonomische Gründe dafür sprechen, indem die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Hier sind aber weder die eine noch die andere
Voraussetzung erfüllt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht nähere Abklärungen
bezüglich der Verhältnisse der Beschwerdeführerin verlangt, was gerade in ihrem
Interesse ist. Ihre Beschwerdeschrift beinhaltet denn auch solche den
Sachverhalt tangierende Ausführungen. Diesbezügliche Abklärungen sind aber, wie
erwähnt, vorab Sache der Erstinstanz und die Aufgabe kann schon aus Gründen der
Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht direkt dem Verwaltungsgericht
übertragen werden (vgl. Plüss, § 5 N. 38). Insoweit ist daher auf die
Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.
1.4 Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG können im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren
keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
sind aber zulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin, wohl ab August 2015, neu
Fr. 500.- anstatt der bisher beantragten Fr. 350.- für die Miete im
Budget des Bruders berücksichtigt haben will, verlangt sie mehr als ursprünglich
verlangt. Es handelt sich daher um ein neues Sachbegehren, auf das im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Dies
gilt auch im Zusammenhang mit den höheren Verkehrskosten, sofern beantragt
werden sollte, höhere Beträge als situationsbedingte Leistungen zu
berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).
Es ist an der
Beschwerdegegnerin, die sich mit der Sache sowieso zu befassen hat, darüber zu
befinden, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine dahingehende Anpassung
ihres Beschlusses vom 30. März 2015 gegeben sind (vgl. Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).
1.5 Die
Beschwerdeführerin bestreitet zudem das Vorliegen einer "familienähnlichen
Gemeinschaft". Ihrer Ansicht nach wäre die richtige Definition eine
"WG" mit ungleichen Kostenbeteiligungen, wohl eine
"Zweck-Wohngemeinschaft". In diesem Zusammenhang seien im Budget
ihres Bruders zu tiefe Kosten berücksichtigt worden, beispielsweise für den
öffentlichen Verkehr, TV, Internet, Abfallgebühren, Hauswart, Heizung sowie
Wasch- und Reinigungsmittel. Sinngemäss beantragt sie somit die zusätzliche
Berücksichtigung dieser Positionen im Budget des Bruders bzw. eines
entsprechend höheren Grundbedarfs.
Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf § 21 Abs. 1
VRG die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin. Zwar beziehe sie keine
wirtschaftliche Hilfe und sei nicht Adressatin des angefochtenen
erstinstanzlichen Beschlusses. Als Mitbewohnerin und Vermietern ihres Bruders
habe sie aber ein eigenes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Im Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführerin nicht
mehr zusammen mit dem Bruder führt, kann diese Auffassung allerdings nicht
geteilt werden. Wenn der Verfügungsadressat sich mit der Verfügung abgefunden
hat, kann eine Drittperson, die den Prozess statt dem Betroffenen führen
möchte, grundsätzlich keinen praktischen Nutzen am Ausgang des Prozesses
geltend machen (Bertschi, § 21 N. 78). Mit der Anrechnung eines anteilmässigen
Grundbedarfs für einen Dreipersonenhaushalt im Budget des Bruders und den
weiteren Positionen wird lediglich der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe an ihn
begrenzt. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin,
ihn weiterhin zu den entsprechenden Bedingungen zu beherbergen, ergibt sich
daraus nicht (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00621, E. 1.3). Folglich
ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.
Grundsätzlich wäre sie zwar
zur Vertretung ihres Bruders berechtigt, wozu sie aber einer entsprechenden
Vollmacht bedürfte. Die Beschwerde ist aber auch nicht im Namen des Bruders
geschrieben. Wie ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den
Bruder weiterhin bei sich zu beherbergen bzw. hat er ihr gegenüber keine diesbezüglichen
durchsetzbaren Ansprüche. Dessen ist sich die Beschwerdeführerin denn auch
bewusst, weist sie doch selber auf die Möglichkeit hin, dass sich ihr Bruder
gegebenenfalls anderswo in B niederlassen werde.
1.6 Insgesamt
ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin bei diesem
Verfahrensausgang kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf
die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …