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Entscheid

VB.2015.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00713

9. März 2016Deutsch8 min

(URT.2016.17931)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C wohnt bei seiner

Schwester A und ihrer Tochter in B. Nach entsprechendem Gesuch beschloss die

Sozialbehörde der Gemeinde B, ihn ab dem 12 Februar 2015 wirtschaftlich zu

unterstützen. Gleichzeitig genehmigte sie das Budget bis zum 29. Februar

2016 im Betrag von Fr. 979.60 monatlich, abzüglich aller anrechenbaren Einnahmen.

Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundbetrag von anteilsmässig Fr. 611.-

für einen 3-Personenhaushalt, der Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 328.60

und Fr. 40.- für den öffentlichen Verkehr zusammen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und C am 25. April 2015 Rekurs beim

Bezirksrat D und beantragten sinngemäss eine Erhöhung des Budgets, indem ein

Mietzinsanteil sowie der Grundbedarf für eine Einzelperson einzusetzen seien.

Die Gemeinde B verneinte demgegenüber die Berücksichtigung eines

Mietzinsanteils, sei dieser doch mit einer Entschädigung für die von C zu

erbringenden Haushaltsführung quasi zu verrechnen. Am 9. Oktober 2015

hiess der Bezirksrat D den Rekurs teilweise gut, indem in Dispositiv-Ziffer 2

des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 30. März 2015 nunmehr ein Betrag

von Fr. 1'329.60 pro Monat eingesetzt wurde (Fr. 979.60 zuzüglich Fr. 350.-

Mietzinsanteil). In Bezug auf die Anrechnung einer Entschädigung für den

Haushalt wurde die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen

Entscheidung an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.

III.

Am 13. November 2015 (Datum des Poststempels) erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats D vom 9. Oktober 2015. Sinngemäss beantragte sie erneut,

im Sozialhilfebudget ihres Bruders seien nebst weiteren Positionen insbesondere

ein Grundbedarf für eine Einzelperson und Mietkosten in Höhe von Fr. 500.-

zu berücksichtigen. Es seien keine Unterstützungen von ihrer Seite

einzurechnen. Am 24. November 2015 verzichtete die Gemeinde B auf eine

Beschwerdeantwort und wies darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdelegitimation

von A von Amts wegen geprüft werde. Der Bezirksrat D hatte am 20. November

2015.

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung

verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich sinngemäss gegen die Qualifizierung der Beherbergung

des Bruders in ihrer Wohnung als "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft".

Demnach möchte sie konkret im Budget des Bruders einen Grundbedarf von

Fr. 986.- anstatt Fr. 611.- und für den öffentlichen Verkehr wohl Fr. 124.-

anstatt Fr. 40.- angerechnet haben. Zudem seien ab August 2015 Mietkosten

von Fr. 500.- und nicht nur Fr. 350.- anzurechnen. Des Weiteren sei

es utopisch zu erwarten, dass der Haushalt von einem Mann lateinamerikanischer

Kultur geführt werde, weshalb diesbezügliche Beiträge nicht anzurechnen seien.

Hochgerechnet auf ein Jahr

ergibt sich somit ein Streitwert von klar unter Fr. 20'000.-, nämlich 12 x

Fr. 375.- (Fr. 986.- ./. Fr. 611.- = Fr. 375.-), 7 x Fr. 150.-

(Fr. 500.- ./. Fr. 350.- ab August 2015 bis Ende Februar 2016, vgl.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids), 12 x Fr. 84.- (Fr. 124.- ./. Fr.

40.- für den öffentlichen Verkehr) sowie 12 x eine allfällige

Entschädigung für die Haushaltführung, die erstinstanzlich auf Fr. 350.-

beziffert worden war. Die Sache fällt daher gemäss § 38b Abs. 1 lit. c

VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Dem Fall kommt zudem keine

grundsätzliche Bedeutung zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

1.3 Die

Vorinstanz hat die Sache im Zusammenhang mit der Anrechnung einer Haushaltsentschädigung

im Budget des Bruders der Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des

Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ein solcher

Rückweisungsentscheid ist jedoch grundsätzlich ein Zwischenentscheid und kann

gemäss § 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen

werden. Von Interesse ist dabei Art. 93 BGG, wonach ein solcher Entscheid

selbständig anfechtbar ist, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn

prozessökonomische Gründe dafür sprechen, indem die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG). Hier sind aber weder die eine noch die andere

Voraussetzung erfüllt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht nähere Abklärungen

bezüglich der Verhältnisse der Beschwerdeführerin verlangt, was gerade in ihrem

Interesse ist. Ihre Beschwerdeschrift beinhaltet denn auch solche den

Sachverhalt tangierende Ausführungen. Diesbezügliche Abklärungen sind aber, wie

erwähnt, vorab Sache der Erstinstanz und die Aufgabe kann schon aus Gründen der

Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht direkt dem Verwaltungsgericht

übertragen werden (vgl. Plüss, § 5 N. 38). Insoweit ist daher auf die

Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.

1.4 Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG können im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren

keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

sind aber zulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin, wohl ab August 2015, neu

Fr. 500.- anstatt der bisher beantragten Fr. 350.- für die Miete im

Budget des Bruders berücksichtigt haben will, verlangt sie mehr als ursprünglich

verlangt. Es handelt sich daher um ein neues Sachbegehren, auf das im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Dies

gilt auch im Zusammenhang mit den höheren Verkehrskosten, sofern beantragt

werden sollte, höhere Beträge als situationsbedingte Leistungen zu

berücksichtigen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 f.).

Es ist an der

Beschwerdegegnerin, die sich mit der Sache sowieso zu befassen hat, darüber zu

befinden, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine dahingehende Anpassung

ihres Beschlusses vom 30. März 2015 gegeben sind (vgl. Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).

1.5 Die

Beschwerdeführerin bestreitet zudem das Vorliegen einer "familienähnlichen

Gemeinschaft". Ihrer Ansicht nach wäre die richtige Definition eine

"WG" mit ungleichen Kostenbeteiligungen, wohl eine

"Zweck-Wohngemeinschaft". In diesem Zusammenhang seien im Budget

ihres Bruders zu tiefe Kosten berücksichtigt worden, beispielsweise für den

öffentlichen Verkehr, TV, Internet, Abfallgebühren, Hauswart, Heizung sowie

Wasch- und Reinigungsmittel. Sinngemäss beantragt sie somit die zusätzliche

Berücksichtigung dieser Positionen im Budget des Bruders bzw. eines

entsprechend höheren Grundbedarfs.

Die Vorinstanz anerkannte gestützt auf § 21 Abs. 1

VRG die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin. Zwar beziehe sie keine

wirtschaftliche Hilfe und sei nicht Adressatin des angefochtenen

erstinstanzlichen Beschlusses. Als Mitbewohnerin und Vermietern ihres Bruders

habe sie aber ein eigenes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Beschwerdeverfahren, das die Beschwerdeführerin nicht

mehr zusammen mit dem Bruder führt, kann diese Auffassung allerdings nicht

geteilt werden. Wenn der Verfügungsadressat sich mit der Verfügung abgefunden

hat, kann eine Drittperson, die den Prozess statt dem Betroffenen führen

möchte, grundsätzlich keinen praktischen Nutzen am Ausgang des Prozesses

geltend machen (Bertschi, § 21 N. 78). Mit der Anrechnung eines anteilmässigen

Grundbedarfs für einen Dreipersonenhaushalt im Budget des Bruders und den

weiteren Positionen wird lediglich der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe an ihn

begrenzt. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin,

ihn weiterhin zu den entsprechenden Bedingungen zu beherbergen, ergibt sich

daraus nicht (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00621, E. 1.3). Folglich

ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert.

Grundsätzlich wäre sie zwar

zur Vertretung ihres Bruders berechtigt, wozu sie aber einer entsprechenden

Vollmacht bedürfte. Die Beschwerde ist aber auch nicht im Namen des Bruders

geschrieben. Wie ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den

Bruder weiterhin bei sich zu beherbergen bzw. hat er ihr gegenüber keine diesbezüglichen

durchsetzbaren Ansprüche. Dessen ist sich die Beschwerdeführerin denn auch

bewusst, weist sie doch selber auf die Möglichkeit hin, dass sich ihr Bruder

gegebenenfalls anderswo in B niederlassen werde.

1.6 Insgesamt

ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Grundsätzlich wäre die Beschwerdeführerin bei diesem

Verfahrensausgang kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Aus Billigkeitsgründen sind die Kosten aber ausnahmsweise auf

die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …