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Entscheid

VB.2015.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00714

7. Dezember 2015Deutsch14 min

(URT.2015.17687)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit August 1973 verheiratet. Sie haben zwei erwachsene Töchter, die nicht

mehr in ihrem Haushalt leben.

B. Am 29. Oktober

2015 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils

14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot

betreffend diese und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. November

2015.

ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 9. November

2015.

verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen vollumfänglich

bis zum 12. Februar 2016. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 16. November 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen per 23. November 2015,

eventualiter per 20. Dezember 2015 (Anträge 1 und 2). Subeventualiter

seien die Schutzmassnahmen verhältnismässig anzupassen, wobei das Kontaktverbot

aufrechtzuerhalten und die Wegweisung sowie das Rayonverbot aufzuheben seien

(Antrag 3). In jedem Fall sei ihm schnellstmöglich die Möglichkeit

einzuräumen, in der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten abzuholen

(Antrag 4). Ferner sei ein Kontaktverbot zur Tochter E anzuordnen, das

gegenüber B Wirkung entfalten solle (Antrag 5). Die Parteikosten seien wettzuschlagen

und die Verfahrenskosten je zur Hälfte ihm und B aufzuerlegen (Anträge 6

und 7).

B. Am 19. November

2015.

verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am 23. November

2015.

erstattete B die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit verspäteter Eingabe

vom 24. November 2015 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf die

freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A

am 3. Dezember 2015 ein weiteres Mal Stellung, wobei er nunmehr

beantragte, die Verfahrenskosten seien seiner Frau aufzuerlegen, und diese sei

zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer um die Anordnung eines Kontaktverbots – sei es zivil-, straf-

oder gewaltschutzrechtlicher Natur – zwischen E und der Beschwerdegegnerin ersucht

(Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz

ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, erstinstanzlich Schutzmassnahmen

anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Im

Übrigen ist das Verhalten von E bzw. ihr Einfluss auf die Beschwerdegegnerin

vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass

diese selbständig zu handeln imstande und nicht gänzlich dem Willen ihrer

Tochter unterworfen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.

Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015,

VB.2015.00610, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es zwischen

den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder zu Streit gekommen sei.

Bei einem Gerangel im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin den kleinen Finger gebrochen. Zudem soll er sie am

19.

Oktober 2015 so gestossen haben, dass sie auf den Boden gefallen sei

und ein Hämatom an der Hüfte davongetragen habe. Die Beschwerdegegnerin sei

schutzbedürftig, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten.

3.2

Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 9. November 2015, die Parteien

hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es am 19. Oktober 2015 anlässlich

eines zunächst verbalen Streits zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen

sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie den

Beschwerdeführer dabei am Arm gekratzt, während er sie gestossen habe, sie

deshalb zu Boden gefallen sei und dadurch ein Hämatom am linken Oberschenkel

erlitten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer trotz Gefährderansprache bei

der Polizei am 23. Oktober 2015 mehrfach versucht, die Beschwerdegegnerin

zu kontaktieren und schliesslich am 29. Oktober 2015 mithilfe einer

Nachbarin an der Tür geklingelt und probiert, in die Wohnung zu gelangen,

worüber die Beschwerdegegnerin sehr erschrocken sei. Der Beschwerdeführer

bestreite die Vorfälle grundsätzlich nicht, wolle aber die Beschwerdegegnerin

am 19. Oktober 2015 nicht geschubst, sondern "drehend"

vorsichtig zu Boden gelegt haben. Ferner gebe er zu, das Kontaktverbot verletzt

zu haben. Generell erhelle aus den Aussagen beider Parteien, dass ihre Ehe

unter anderem aufgrund des Alkoholkonsums der Beschwerdegegnerin und der

ausserehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers von vielen Konflikten geprägt

sei, die teilweise zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Die

Beschwerdegegnerin habe glaubhaft darlegen können, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer

habe, insbesondere vor dessen Jähzorn und davor, dass er sie mit weiteren

Telefonanrufen und unerwartetem Auftauchen terrorisieren könnte. Es sei von

einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Hinweise, dass sich die Situation

innert zwei Wochen beruhigen könnte, bestünden nicht, zumal die Beschwerdegegnerin

ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, der Beschwerdeführer mit der Trennung

jedoch nicht einverstanden sei. Es bestehe die Gefahr, dass er die

Beschwerdegegnerin durch psychischen Druck zum Rückzug des Eheschutzgesuchs zu

bewegen versuche. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate solle

den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seiner Ehefrau nie – weder in

physischer noch psychischer Hinsicht – Gewalt angetan zu haben. Am

19.

Oktober 2015 habe er sich lediglich angemessen gegen die Beschwerdegegnerin

gewehrt. Sodann habe er bereits am 28. Oktober 2015 – mithin vor Anordnung

der Schutzmassnahmen – an der Haustür geklingelt und dabei die

Beschwerdegegnerin nicht berührt, sondern lediglich den Fuss zwischen Tür und

Türrahmen geklemmt, um so kurz mit ihr zu sprechen. Vor diesem Hintergrund

erweise sich die Verlängerung der Massnahmen um drei Monate als unverhältnismässig.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, schon seit Jahren Opfer häuslicher Gewalt

seitens des Beschwerdeführers zu sein. Im Dezember 2011 habe er ihr den kleinen

Finger gebrochen, und am 19. Oktober 2015 habe er sie zu Boden gestossen,

was ein Hämatom im Hüftbereich zur Folge gehabt habe. Am 28. Oktober 2015

habe er versucht, in die Wohnung einzudringen, und ihr tags darauf gedroht,

Zahlungsaufträge zu löschen und die Tochter E anzuzeigen, wenn sie nicht mit

ihm spreche. In Verletzung der Schutzmassnahmen habe er auch danach probiert,

Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, er habe

verstanden, dass sie Abstand von ihm brauche, und dies damit bewiesen, dass er

sich an die Schutzmassnahmen halte. Dennoch wolle er auf gerichtlichem Weg die

Verkürzung derselben durchsetzen, was sein bedrängendes Verhalten unterstreiche

und zeige, dass ihre Angst vor seiner Reaktion auf die Strafanzeige und das Eheschutzbegehren

begründet sei. Der Beteuerung des Beschwerdeführers widerspreche zudem, dass er

bereits anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter eingestanden habe, das Kontaktverbot

verletzt zu haben.

4.

4.1

Die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei

und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder

Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

der Haftrichter ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete und –

aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2015 – von einem Fall häuslicher

Gewalt ausging (vorn E. 3.2). Der ärztliche Bericht vom 23. Oktober

2015.

spricht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die

Beschwerdegegnerin damals lediglich vorsichtig auf den Boden gelegt. Konkrete

Anzeichen, die es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass die Verletzungen der

Beschwerdegegnerin von Selbstunfällen herrührten, wie dies der Beschwerdeführer

behauptet, gibt es jedenfalls keine. Unter diesen Umständen ist von untergeordneter

Bedeutung, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen des Haftrichters

tatsächlich bereits am 28. Oktober 2015 und damit vor Geltung der

Schutzmassnahmen vor der ehelichen Wohnung erschien, um mit der

Beschwerdegegnerin zu sprechen. Freilich macht der Beschwerdeführer geltend,

sich am 19. Oktober 2015 lediglich verteidigt zu haben. Jedoch erscheint

ein Stoss in der Art, wie ihn die Beschwerdegegnerin beschrieb, in Anbetracht

dessen, dass sie dem Beschwerdeführer damals – eingestandenermassen –

"lediglich" den Arm zerkratzte und dieser selber geltend machte,

seine Frau sei ihm körperlich unterlegen und habe gar nicht die Kraft, ihm

etwas anzutun, nicht mehr als eine blosse Abwehrhandlung oder geht jedenfalls

über eine solche hinaus, selbst wenn sie nur als das gedacht war. Dass die

Beschwerdegegnerin ihn am 19. Oktober 2015 auch gewürgt haben soll, bringt

der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vor; bei der Polizei machte er

noch keine solche Angaben. Ferner stellen auch die vom Beschwerdeführer

eingereichten "Zeugenaussagen" die Schilderungen der

Beschwerdegegnerin nicht infrage, zumal sich diese nicht zum aktuellen Vorfall,

sondern zu teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Begebenheiten äussern.

Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter

den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft

hielt. Einerseits scheint die Beziehung der Parteien sowohl gemäss der

Beschwerdegegnerin als auch dem Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit von

Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Andererseits stehen sich die Parteien

seit Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine weitere starke

emotionale Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren

könnte. Nicht zuletzt spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mindestens

mit dem E-Mail vom 4. November 2015 gegen die angeordneten

Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr,

8.

September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,

S. 127 ff., S. 135). Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin

offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer

von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Diesbezüglich sind

die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig substanziiert. So legt er

nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Schutzmassnahmen

höher zu gewichten sein sollten als diejenigen der Beschwerdegegnerin an der

Verlängerung, zumal er selber deren Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung der

Situation grundsätzlich zu anerkennen scheint.

Sodann besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer unter

Aufrechterhaltung des Kontaktverbots die Rückkehr in die eheliche Wohnung zu

gestatten und die Beschwerdegegnerin gleichsam von derselben wegzuweisen,

handelt es sich doch bei ihm – und nicht seiner Frau – um die gefährdende

Person. Schliesslich unterlässt es der Beschwerdeführer, den

Beschwerdeantrag 4 zu begründen. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, auf

welche der – mit Ausnahme eines "Grundstocks an Kleidern" – nicht

näher bezeichneten persönlichen Effekten und inwiefern er darauf so dringend

angewiesen ist, dass sich eine vorübergehende Aufhebung der Schutzmassnahmen

entgegen den Interessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könnte.

4.2

Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und

bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.

Die Verfügung vom 9. November 2015 hält einer Rechtskontrolle stand (vorn

E. 2.2).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines

Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Gemäss dem vorliegend massgeblichen § 17 Abs. 2 lit. a VRG setzt

dies voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn sich der

Rechtsbeistand als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, wobei dies im

konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der

Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der

Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit

abhängt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 39).

Dies berücksichtigend erscheint der Beizug eines Rechtsbeistands seitens der

Beschwerdegegnerin vorliegend gerechtfertigt, zumal auch der Beschwerdeführer

anwaltlich vertreten ist.

Nach § 17 Abs. 2

lit. a VRG besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ausgangspunkt

der Bemessung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten

Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene Parteientschädigung fällt

gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch regelmässig tiefer aus

als die notwendigen Kosten, weil es der entschädigungsberechtigten Partei

zuzumuten ist, einen Teil ihrer Kosten selber zu tragen. In der Praxis liegt

die Parteientschädigung selten über der Hälfte der tatsächlichen Honorarkosten

eines notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreters und wird teilweise auf

einen Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel derselben

festgesetzt. Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und namentlich

dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder

beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist (VGr, 12. Juni 2014,

VB.2013.00829, E. 6.3.1, mit Hinweisen; Plüss, § 17

N. 80 ff.). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist

die beantragte Summe von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer praxisgemäss zu kürzen. So erscheint für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen,

zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits aus dem

haftrichterlichen Verfahren über Aktenkenntnis verfügte und sich deshalb für

das Beschwerdeverfahren nicht neu in den Fall einarbeiten musste.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total

Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an