VB.2015.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00714
7. Dezember 2015Deutsch14 min
(URT.2015.17687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2015.00714
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS150087,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit August 1973 verheiratet. Sie haben zwei erwachsene Töchter, die nicht
mehr in ihrem Haushalt leben.
B. Am 29. Oktober
2015 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils
14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot
betreffend diese und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber B an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. November
2015.
ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 9. November
2015.
verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen vollumfänglich
bis zum 12. Februar 2016. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 16. November 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen per 23. November 2015,
eventualiter per 20. Dezember 2015 (Anträge 1 und 2). Subeventualiter
seien die Schutzmassnahmen verhältnismässig anzupassen, wobei das Kontaktverbot
aufrechtzuerhalten und die Wegweisung sowie das Rayonverbot aufzuheben seien
(Antrag 3). In jedem Fall sei ihm schnellstmöglich die Möglichkeit
einzuräumen, in der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten abzuholen
(Antrag 4). Ferner sei ein Kontaktverbot zur Tochter E anzuordnen, das
gegenüber B Wirkung entfalten solle (Antrag 5). Die Parteikosten seien wettzuschlagen
und die Verfahrenskosten je zur Hälfte ihm und B aufzuerlegen (Anträge 6
und 7).
B. Am 19. November
2015.
verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Am 23. November
2015.
erstattete B die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit verspäteter Eingabe
vom 24. November 2015 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A
am 3. Dezember 2015 ein weiteres Mal Stellung, wobei er nunmehr
beantragte, die Verfahrenskosten seien seiner Frau aufzuerlegen, und diese sei
zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer um die Anordnung eines Kontaktverbots – sei es zivil-, straf-
oder gewaltschutzrechtlicher Natur – zwischen E und der Beschwerdegegnerin ersucht
(Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz
ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, erstinstanzlich Schutzmassnahmen
anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Im
Übrigen ist das Verhalten von E bzw. ihr Einfluss auf die Beschwerdegegnerin
vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass
diese selbständig zu handeln imstande und nicht gänzlich dem Willen ihrer
Tochter unterworfen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 29. Oktober 2015,
VB.2015.00610, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es zwischen
den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder zu Streit gekommen sei.
Bei einem Gerangel im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin den kleinen Finger gebrochen. Zudem soll er sie am
19.
Oktober 2015 so gestossen haben, dass sie auf den Boden gefallen sei
und ein Hämatom an der Hüfte davongetragen habe. Die Beschwerdegegnerin sei
schutzbedürftig, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten.
3.2
Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 9. November 2015, die Parteien
hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es am 19. Oktober 2015 anlässlich
eines zunächst verbalen Streits zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie den
Beschwerdeführer dabei am Arm gekratzt, während er sie gestossen habe, sie
deshalb zu Boden gefallen sei und dadurch ein Hämatom am linken Oberschenkel
erlitten habe. Sodann habe der Beschwerdeführer trotz Gefährderansprache bei
der Polizei am 23. Oktober 2015 mehrfach versucht, die Beschwerdegegnerin
zu kontaktieren und schliesslich am 29. Oktober 2015 mithilfe einer
Nachbarin an der Tür geklingelt und probiert, in die Wohnung zu gelangen,
worüber die Beschwerdegegnerin sehr erschrocken sei. Der Beschwerdeführer
bestreite die Vorfälle grundsätzlich nicht, wolle aber die Beschwerdegegnerin
am 19. Oktober 2015 nicht geschubst, sondern "drehend"
vorsichtig zu Boden gelegt haben. Ferner gebe er zu, das Kontaktverbot verletzt
zu haben. Generell erhelle aus den Aussagen beider Parteien, dass ihre Ehe
unter anderem aufgrund des Alkoholkonsums der Beschwerdegegnerin und der
ausserehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers von vielen Konflikten geprägt
sei, die teilweise zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Die
Beschwerdegegnerin habe glaubhaft darlegen können, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer
habe, insbesondere vor dessen Jähzorn und davor, dass er sie mit weiteren
Telefonanrufen und unerwartetem Auftauchen terrorisieren könnte. Es sei von
einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Hinweise, dass sich die Situation
innert zwei Wochen beruhigen könnte, bestünden nicht, zumal die Beschwerdegegnerin
ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, der Beschwerdeführer mit der Trennung
jedoch nicht einverstanden sei. Es bestehe die Gefahr, dass er die
Beschwerdegegnerin durch psychischen Druck zum Rückzug des Eheschutzgesuchs zu
bewegen versuche. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate solle
den Parteien ermöglichen, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seiner Ehefrau nie – weder in
physischer noch psychischer Hinsicht – Gewalt angetan zu haben. Am
19.
Oktober 2015 habe er sich lediglich angemessen gegen die Beschwerdegegnerin
gewehrt. Sodann habe er bereits am 28. Oktober 2015 – mithin vor Anordnung
der Schutzmassnahmen – an der Haustür geklingelt und dabei die
Beschwerdegegnerin nicht berührt, sondern lediglich den Fuss zwischen Tür und
Türrahmen geklemmt, um so kurz mit ihr zu sprechen. Vor diesem Hintergrund
erweise sich die Verlängerung der Massnahmen um drei Monate als unverhältnismässig.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, schon seit Jahren Opfer häuslicher Gewalt
seitens des Beschwerdeführers zu sein. Im Dezember 2011 habe er ihr den kleinen
Finger gebrochen, und am 19. Oktober 2015 habe er sie zu Boden gestossen,
was ein Hämatom im Hüftbereich zur Folge gehabt habe. Am 28. Oktober 2015
habe er versucht, in die Wohnung einzudringen, und ihr tags darauf gedroht,
Zahlungsaufträge zu löschen und die Tochter E anzuzeigen, wenn sie nicht mit
ihm spreche. In Verletzung der Schutzmassnahmen habe er auch danach probiert,
Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, er habe
verstanden, dass sie Abstand von ihm brauche, und dies damit bewiesen, dass er
sich an die Schutzmassnahmen halte. Dennoch wolle er auf gerichtlichem Weg die
Verkürzung derselben durchsetzen, was sein bedrängendes Verhalten unterstreiche
und zeige, dass ihre Angst vor seiner Reaktion auf die Strafanzeige und das Eheschutzbegehren
begründet sei. Der Beteuerung des Beschwerdeführers widerspreche zudem, dass er
bereits anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter eingestanden habe, das Kontaktverbot
verletzt zu haben.
4.
4.1
Die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei
und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder
Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
der Haftrichter ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete und –
aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2015 – von einem Fall häuslicher
Gewalt ausging (vorn E. 3.2). Der ärztliche Bericht vom 23. Oktober
2015.
spricht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die
Beschwerdegegnerin damals lediglich vorsichtig auf den Boden gelegt. Konkrete
Anzeichen, die es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass die Verletzungen der
Beschwerdegegnerin von Selbstunfällen herrührten, wie dies der Beschwerdeführer
behauptet, gibt es jedenfalls keine. Unter diesen Umständen ist von untergeordneter
Bedeutung, dass der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen des Haftrichters
tatsächlich bereits am 28. Oktober 2015 und damit vor Geltung der
Schutzmassnahmen vor der ehelichen Wohnung erschien, um mit der
Beschwerdegegnerin zu sprechen. Freilich macht der Beschwerdeführer geltend,
sich am 19. Oktober 2015 lediglich verteidigt zu haben. Jedoch erscheint
ein Stoss in der Art, wie ihn die Beschwerdegegnerin beschrieb, in Anbetracht
dessen, dass sie dem Beschwerdeführer damals – eingestandenermassen –
"lediglich" den Arm zerkratzte und dieser selber geltend machte,
seine Frau sei ihm körperlich unterlegen und habe gar nicht die Kraft, ihm
etwas anzutun, nicht mehr als eine blosse Abwehrhandlung oder geht jedenfalls
über eine solche hinaus, selbst wenn sie nur als das gedacht war. Dass die
Beschwerdegegnerin ihn am 19. Oktober 2015 auch gewürgt haben soll, bringt
der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren vor; bei der Polizei machte er
noch keine solche Angaben. Ferner stellen auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten "Zeugenaussagen" die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin nicht infrage, zumal sich diese nicht zum aktuellen Vorfall,
sondern zu teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Begebenheiten äussern.
Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter
den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ebenfalls für glaubhaft
hielt. Einerseits scheint die Beziehung der Parteien sowohl gemäss der
Beschwerdegegnerin als auch dem Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit von
Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Andererseits stehen sich die Parteien
seit Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine weitere starke
emotionale Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren
könnte. Nicht zuletzt spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mindestens
mit dem E-Mail vom 4. November 2015 gegen die angeordneten
Schutzmassnahmen verstossen hat, für eine Verlängerung derselben (VGr,
8.
September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., S. 135). Darüber hinaus fürchtet sich die Beschwerdegegnerin
offenbar sehr vor dem Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer
von drei Monaten jedenfalls nicht als unverhältnismässig. Diesbezüglich sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers ohnehin wenig substanziiert. So legt er
nicht dar, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Schutzmassnahmen
höher zu gewichten sein sollten als diejenigen der Beschwerdegegnerin an der
Verlängerung, zumal er selber deren Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung der
Situation grundsätzlich zu anerkennen scheint.
Sodann besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer unter
Aufrechterhaltung des Kontaktverbots die Rückkehr in die eheliche Wohnung zu
gestatten und die Beschwerdegegnerin gleichsam von derselben wegzuweisen,
handelt es sich doch bei ihm – und nicht seiner Frau – um die gefährdende
Person. Schliesslich unterlässt es der Beschwerdeführer, den
Beschwerdeantrag 4 zu begründen. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, auf
welche der – mit Ausnahme eines "Grundstocks an Kleidern" – nicht
näher bezeichneten persönlichen Effekten und inwiefern er darauf so dringend
angewiesen ist, dass sich eine vorübergehende Aufhebung der Schutzmassnahmen
entgegen den Interessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigen könnte.
4.2
Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen erweist sich damit als gerechtfertigt und
bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens des Haftrichters.
Die Verfügung vom 9. November 2015 hält einer Rechtskontrolle stand (vorn
E. 2.2).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines
Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Gemäss dem vorliegend massgeblichen § 17 Abs. 2 lit. a VRG setzt
dies voraus, dass die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres ist dann zu bejahen, wenn sich der
Rechtsbeistand als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, wobei dies im
konkreten Einzelfall von der Schwierigkeit des Sachverhalts bzw. der
Rechtsfragen, den prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnissen der
Betroffenen, den behördlichen Vorkehren sowie der Bedeutung der Angelegenheit
abhängt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 39).
Dies berücksichtigend erscheint der Beizug eines Rechtsbeistands seitens der
Beschwerdegegnerin vorliegend gerechtfertigt, zumal auch der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten ist.
Nach § 17 Abs. 2
lit. a VRG besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ausgangspunkt
der Bemessung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten
Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene Parteientschädigung fällt
gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedoch regelmässig tiefer aus
als die notwendigen Kosten, weil es der entschädigungsberechtigten Partei
zuzumuten ist, einen Teil ihrer Kosten selber zu tragen. In der Praxis liegt
die Parteientschädigung selten über der Hälfte der tatsächlichen Honorarkosten
eines notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreters und wird teilweise auf
einen Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel derselben
festgesetzt. Eine volle Parteientschädigung wird nur ausnahmsweise und namentlich
dann gewährt, wenn ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder
beruflicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist (VGr, 12. Juni 2014,
VB.2013.00829, E. 6.3.1, mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 80 ff.). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist
die beantragte Summe von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer praxisgemäss zu kürzen. So erscheint für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen,
zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bereits aus dem
haftrichterlichen Verfahren über Aktenkenntnis verfügte und sich deshalb für
das Beschwerdeverfahren nicht neu in den Fall einarbeiten musste.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total
Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…