VB.2015.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00715
7. April 2016Deutsch25 min
(URT.2016.18008)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00715
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (im Folgenden VBZ)
eröffneten mit Ausschreibung vom 5. Juni 2015 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend die Vergabe von maschinellen Gleisabbruch- und
Werkleitungsbauarbeiten. Innert Frist gingen zwei Angebote ein. Die A AG
offerierte die Arbeiten für Fr. 14'461'202.90 und die C AG für
Fr. 14'039'971.- (jeweils inkl. MWST). Die Zuschlagserteilung erfolgte auf
Beschluss des Stadtrats vom 21. Oktober 2015 am 5. November 2015 für
die Jahre 2016–2018 zum Betrag von Fr. 12'999'974.- (exkl. MWST) sowie für
die Option für zwei Vertragsverlängerungen für die Jahre 2019 und 2020 zum
Betrag von Fr. 8'666'650.- an die C AG.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte die A AG mit Beschwerde vom 16. November 2015 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die Zuschlagsverfügung vom 5. November 2015 aufzuheben
und den Zuschlag an sie zu erteilen. Eventuell sei die Ausschreibung zu
wiederholen, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie Einsicht in die Akten zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 18. November
2015.
wurde der Beschwerdegegnerin einstweilen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Vertragsschluss untersagt.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2015 beantragten die VBZ, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen und den Zuschlag an die Mitbeteiligte zu bestätigen,
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sodann sei der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell seien sie zu
ermächtigen, bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung über anstehende
Gleisabbruch- und Werkleitungsarbeiten mit der Beschwerdeführerin oder der
Mitbeteiligten Verträge abzuschliessen. Den Beteiligten sei zudem in die
Offerten des anderen keine bzw. eingeschränkte Einsicht zu gewähren.
Am Vortag hatte die mitbeteiligte C AG ebenfalls
Beschwerdeantwort eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, eventuell
die Zuschlagsverfügung aufzuheben und das Vergabeverfahren zu wiederholen.
Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung. In ihrer Begründung sprach sie
sich ebenfalls gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus. Ferner
machte sie ein Geheimhaltungsinteresse an ihrer Offerte geltend, insbesondere
bezüglich der Angaben im Fragenkatalog und der Preiskalkulation.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2015 wurde den VBZ bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung weiterhin untersagt,
den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der A AG
teilweise gutgeheissen.
Letztere hielt mit Replik vom 7. Januar 2016 an den
gestellten materiellen Anträgen fest und konkretisierte ihr Akteneinsichtsbegehren
um den Antrag, ihr sei Einsicht in die Angaben der Mitbeteiligten im
Fragekatalog zu den Referenzprojekten und in die Lebensläufe der
Schlüsselpersonen zu gewähren. Am 29. Januar 2016 reichten die VBZ ihre
Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Mit Duplik vom 3. Februar
2016.
hielt die C AG ebenfalls an den gestellten Anträgen fest.
D. Am 8. Februar
2016.
wurde der Beschwerde zwar die aufschiebende Wirkung erteilt, die VBZ aber
zugleich ermächtigt, einstweilen über die bis 15. Mai 2016 anfallenden
Arbeiten Verträge abzuschliessen.
Am 1. März 2016 erging die Triplik der A AG mit
dem erneuerten prozessualen Begehren, die Mitbeteiligte zu verpflichten, die
Abrechnungen zu ihren Referenzprojekten in E zu edieren sowie ihr in die
E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten
betreffend Vorbehalte vollumfänglich Einsicht zu gewähren. Dieses Begehren
wurde mit Präsidialverfügung vom 4. März 2016 gutgeheissen.
Die VBZ sowie C AG nahmen am 16. bzw. 17. März
2016.
unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren erneut Stellung, ebenso
die A AG mit Stellungnahme vom 4. April 2016.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin wurde mit 478,5 und
das Angebot der beschwerdeführenden zweiten Anbieterin mit 474,6 Punkten
von insgesamt 500.00 erreichbaren Punkten bewertet. Letztere rügt das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin bei der Vergabe sowie die Bewertung der beiden Angebote
in mehrfacher Hinsicht und bringt insbesondere vor, das Angebot der Zuschlagsempfängerin
hätte aus mehreren Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Würde
sie mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie eine realistische Chance,
den Zuschlag zu erhalten. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen drei Gründe vor, weshalb das Angebot
der Mitbeteiligten vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen: Zum einen
habe die Mitbeteiligte in ihrem Logistikkonzept in Ziff. 6.1 des
Technischen Berichts verschiedene Vorbehalte angebracht. Sodann habe sie, indem
sie auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin diese Vorbehalte zurückzog, ihr
Angebot abgeändert. Drittens erfülle die Mitbeteiligte das Eignungskriterium
der fachlichen Leistungsfähigkeit nicht, da sie keine mit der vorliegenden
Beschaffung vergleichbare Referenzprojekte vorzuweisen vermöge.
3.2
Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden
Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen
für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn sie die von der Vergabestelle festgelegten Kriterien zur
Beurteilung der Eignung oder die Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben
und Nachweise nicht erfüllen (§ 4a Abs. 1 lit. a und c
IVöB-BeitrittsG). Gemäss § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG werden
Anbietende von der Teilnahme unter anderem auch dann ausgeschlossen, wenn sie
wesentliche Formerfordernisse missachtet haben, insbesondere durch Nichteinhaltung
der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der
Ausschreibungsunterlagen. Bei der Beurteilung solcher
Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge
des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um einen
wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit
Hinweisen). Dies gilt auch gegenüber Offerten mit Vorbehalten (VGr, 4. Juli
2014, VB.2014.00240, E. 3.1 mit Hinweis).
3.3
Das von der Mitbeteiligten
eingereichte Logistikkonzept enthält für die Arbeiten NPK 151/237 unter
dem Titel "Installation" folgende Ausführungen:
"Je nach Lage des
Gleisschlags werden die Geräte am Freitag bzw. am Samstagmorgen bereitgestellt.
Bei Bereitstellung vor der Sperrung muss bauseits entsprechend Platz zur
Verfügung gestellt werden.
Gemäss Submissionen werden sämtliche
Materialien (Röhren, Deckel, Beton etc.) bauseits geliefert. Wir gehen davon
aus, dass sämtliches bauseits geliefertes Material unmittelbar im
Gleisschlag-Perimeter bereitgestellt wird. Ebenfalls gehen wir davon aus, dass
jederzeit genügend Materialien bzw. verarbeitbarer Beton vorhanden ist. Bei den
Muldenstandorten für den Beton etc. muss genügend Platz für das Ladegerät
(Pneubagger) und Transportmittel zur Einbaustelle (Kleindumper) zur Verfügung
stehen. Diese Mulden- bzw. Materialstandorte müssen von der Logistikspur aus direkt
zugänglich sein. Wir gehen ebenfalls davon aus, dass keine
ausführungsrelevanten Behinderungen durch Absperrungen etc. vorhanden sind.
Wir gehen davon aus, dass entlang des Gleisschlags bauseits
eine abgesperrte Logistikspur zur Verfügung gestellt wird (Ausnahme Ersatzbusse
VBZ)."
Die zitierten Ausführungen der
Mitbeteiligten enthalten mehrfach die Formulierung "Wir gehen davon aus,
dass …", welche jeweils eine Annahme einleiten, wie die logistisch zu
bewältigenden Situationen auf der Baustelle aussehen werden. Allerdings findet
sich in den Ausführungen auch die Wendung, es "müsse" etwas bereit-
bzw. zur Verfügung gestellt werden, was auf Vorbehalte hindeutet, indem die
Mitbeteiligte vonseiten der VBZ eine Leistung erwartet. Auch wies die
Beschwerdegegnerin die Mitbeteiligte mit E-Mail vom 26. August 2015 darauf
hin, sie habe in Ziff. 1.6 des Technischen Berichts verschiedene Annahmen
getroffen bzw. Vorbehalte gemacht, welche aus ihrer Sicht einer Erläuterung
bedürften. Um unzulässige Vorbehalte in dem Sinn, als dass die Mitbeteiligte
die Gültigkeit ihres Angebots auf das Vorliegen der beschriebenen Situationen
beschränkt hätte, handelt es sich vorliegend jedoch – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht (anders etwa in VGr, 4. Juli
2014, VB.2014.00240, E. 3.1.1). Vielmehr beschreiben die Annahmen
jeweils den unproblematischen Normalfall, welcher als Grundlage für eine grobe
Beschreibung des (Standard-)Logistikonzepts dient. In ihrem Schreiben vom 27. August
2015.
erklärte die Mitbeteiligte, dass die gesamte Logistik in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden erarbeitet werden müsse. Darauf hatte sie bereits
in ihrer Offerte hingewiesen. Dort führte sie unter dem Titel Logistikkonzept
als Erstes aus, dass der An- und Abtransport der Geräte gemäss vorgängiger
Absprache mit dem Amt für Verkehr erfolge, wobei Transportwege, Platzbedarf
sowie Zeitpunkte festgelegt werden müssten. Sodann wurde aufgeführt, welche
Schuttgüter auf der Strasse abtransportiert werden und erklärt, dass dies auf
den vom Amt für Verkehr freigegebenen Transportrouten erfolgen würde. Im
Schreiben vom 27. August 2015 bestätigte sie sodann, sämtliche mit den beschriebenen
Situationen verbundenen Aufwendungen, Vorkehrungen, Arbeiten und Erschwernisse
in den offerierten Einheitspreisen miteingerechnet zu haben. Dass dies
zutrifft, bestätigen die Offertunterlagen, worin sich kein Hinweis darauf
finden lässt, dass Abweichungen von den beschriebenen Situationen Auswirkung
auf den angebotenen Preis hätten. Die strittigen Ausführungen betreffen daher keinen wesentlichen Punkt, welcher einen Ausschluss des
Angebots der Mitbeteiligten aus dem Verfahren erfordert hätte.
3.4
In ihrer
E-Mail vom 26. August 2015 bat die Beschwerdegegnerin die Mitbeteiligte
sodann, ihr bis zum 28. August 2015 ausdrücklich zu bestätigen, dass die
von ihr offerierten Einheitspreise und damit das Total der Offertsumme gemäss
Leistungsverzeichnis vom 16. Juli 2015 unter Verzicht auf sämtliche
Vorbehalte und Annahmen in Ziffer 6.1 des Technischen Berichts gelten
würden. Dieser Aufforderung kam die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 27. August
2015.
nach. Strittig ist, ob diese Erklärung zu einer unzulässigen Änderung des
Angebots geführt hat. Als Erstes ist jedoch zu überprüfen, ob das Vorgehen der
Behörde ihrerseits zulässig war.
3.4.1
Der Vergabestelle steht beim Entscheid, ob sie vorhandene Unklarheiten
durch entsprechende Rückfragen beseitigen will, ein gewisser Ermessensspielraum
zu (vgl. VGr, 21. August 2014, VB.2014.00211, E. 6.1 und 6.2 mit
Hinweisen). Dass die zitierten Ausführungen Fragen aufwarfen, ist naheliegend.
Es lag daher im Ermessen der Vergabebehörde, diesbezüglich Erläuterungen
einzuholen. Eine verpönte Abgebotsrunde fand dadurch nicht statt, da sie keine
preisliche Anpassung, sondern – im Gegenteil – das Festhalten am offerierten
Preis gefordert hat. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass
sie die Mitbeteiligte aufgrund deren Annahmen lediglich auf Umstände hingewiesen
hätte, welche der Beschwerdeführerin als bisheriger Vertragspartnerin bereits
bekannt waren. Das Vorgehen der Behörde hatte jedenfalls keine
Ungleichbehandlung oder Bevorzugung der Mitbeteiligten zur Folge.
3.4.2
Gemäss § 24 Abs. 4 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) dürfen die Angebote
nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden. Nachträgliche Ergänzungen
sind nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach den §§ 29
Abs. 1 und § 30 SubmV zulässig. Erläuterungen eines Anbieters, welche
auf Anfrage der Vergabebehörde nachträglich ergehen, dürfen nicht dazu dienen,
den Inhalt des zu vergebenden Angebots nach Offertöffnung zu ändern.
Unklarheiten in der Offertstellung könnten sonst dazu missbraucht werden,
bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offenzulassen, um das Angebot
nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen. Aus diesem Grund
kommt eine nachträgliche Präzisierung eines Angebots nur infrage, wenn es sich
um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände
nicht denkbar ist. Erläuterungen müssen sich auf die Interpretation des bereits
vorliegenden Angebots beschränken und dürfen nicht zu nachträglichen Änderungen
des Leistungsinhalts führen (VGr, 4. Juli 2014,
VB.2014.00240, E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4.3
Vorliegend könnte zwar insofern eine Abänderung angenommen werden, als die
Mitbeteiligte nachträglich auf die in ihrem Angebot getroffenen Annahmen
verzichtet und der Inhalt der Offerte damit nicht mehr mit dem ursprünglichen
Angebot identisch ist. Dass die Mitbeteiligte auf die Aufforderung der
Beschwerdegegnerin den angebotenen Gesamtpreis bestätigte und nicht etwa
erhöhte, ist naheliegend. Doch diente das Vorgehen hier der Klarstellung des
Angebots. Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass sämtliche sich aus
den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere auch aus dem beigelegten Vertrag,
dem Fragenkatalog sowie dem Leistungsverzeichnis ergebenden Aufwendungen im Angebotspreis
einzurechnen sind. Zudem wurden die Anbietenden in der Ausschreibung ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass sie sich für die Preisermittlung über die örtlichen Verhältnisse
selbst informieren müssten und die angebotenen Preise für sämtliche Leistungen
bindend seien. Mit der Unterzeichnung des Angebots hat die Mitbeteiligte diese
Bedingungen anerkannt. Das finanzielle Risiko von nicht einkalkulierten
Leistungen läge bei solchen Pauschalangeboten ohnehin bei der Anbieterin. Da
vorliegend keine Auswirkung der strittigen Ausführungen auf den Angebotspreis
feststellbar ist (vgl. dazu oben E. 3.3), erweist sich der Verzicht darauf
nicht als eine unzulässige Anpassung des Angebots. Es bleibt daher zu prüfen,
ob die Mitbeteiligte wegen fehlender Eignung vom Verfahren hätte ausgeschlossen
werden müssen und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang die
Eignungskriterien unzulässigerweise abgeändert hat.
3.5
Die Vergabebehörde legt die für die jeweilige Beschaffung
erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf deren Besonderheiten fest,
bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt diese in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt. Bei deren Festlegung steht ihr ein weiter
Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht, dem keine
Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht
eingreift (Art. 16 Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 15. Januar
2015, VB.2014.00417, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist
dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
Wie auch hinsichtlich der
Zuschlagskriterien gilt, ist die Vergabebehörde an die in der Ausschreibung
festgelegten Eignungskriterien gebunden (VGr, 22. Oktober 2014,
VB.2014.00202, E. 3.3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.
2013, N. 628). Allerdings können die Anforderungen vor dem Eingabetermin
im Rahmen der Fragenbeantwortung noch konkretisiert bzw. präzisiert werden,
sofern die Auskünfte allen Anbietenden gleichzeitig erteilt werden (§ 17
SubmV; Galli et al., N. 806).
3.5.1
Zur Beurteilung der fachlichen
Leistungsfähigkeit als Teilkriterium der Eignung wurden drei Referenzen über
vom Anbieter ausgeführte Aufträge verlangt, welche mit dem ausgeschriebenen
Beschaffungsgegenstand vergleichbar sind. Davon musste sich eine Referenz auf
den Werkleitungsbau beziehen, welche jedoch auch von einem Subunternehmer
abgegeben werden durfte. Mit zwei Referenzen war sodann die Erfahrung mit dem Abbruch
von Gleisanlagen in fester Fahrbahn mit grossen Kubaturen und Aushub zu
belegen, wovon eine im städtischen Umfeld ausgeführt worden sein musste. Weiter
durften die Referenzprojekte nicht älter als fünf Jahre sein und die Auftragssumme
musste Fr. 100'000.- bzw. beim Werkleitungsbau Fr. 50'000.-
übersteigen. Die innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellte Frage der
Mitbeteiligten, worauf sich die Höhe der Auftragssumme beziehe, beantwortete
die Beschwerdegegnerin damit, die Referenzangaben könnten für einen gesamten Jahresauftrag
angegeben werden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führte die
Antwort der Vergabebehörde nicht zu einer unzulässigen Änderung des
Eignungskriteriums. Das Minimum der Auftragssumme von Fr. 100'000.- ist
bereits in der Ausschreibung genannt worden. Die ergänzende Antwort, dass diese
auch auf einen gesamten Jahresauftrag bezogen sein könne, diente lediglich der
Konkretisierung dieses Erfordernisses. Die Vergabebehörde brachte damit zum Ausdruck,
dass ein Referenzprojekt auch dann zum Nachweis der Eignung geeignet ist, wenn
sich die Leistungserbringung über eine längere Zeit erstreckt hatte, was aus
den Ausschreibungsunterlagen nicht hervorgegangen war. Ein widersprüchliches
oder intransparentes Verhalten der Vergabebehörde ist in diesem Vorgehen nicht
zu erblicken.
3.5.2
Die Mitbeteiligte nannte als erstes
Referenzprojekt für den Gleisabbruch in städtischem Umfeld den Gleisersatz an
der F-Strasse und an der G-Gasse in E mit einem Auftragsvolumen von
Fr. 105'000.-. Sie gab an, im Juli und September 2011 dort die bestehenden
Gleisanlagen abgebrochen zu haben. Dabei hätte sie die Schienen "geschält"
und gleichzeitig den Oberbeton bzw. die Beläge ausgebaut. Der Abbruch sei in
drei Etappen ausgeführt worden und habe bei der G-Gasse vier Weichen und drei
Kreuzungen sowie gut 800 Schienenmeter bei der F-Strasse beinhaltet, wobei
insgesamt 7'200 m2 Belag abgebrochen worden seien.
Als zweite Referenz gab die
Mitbeteiligte den Gleisersatz bei der Tramwendeschlaufe H-Platz im Juni/Juli
2014.
und an der I-Strasse im September 2014, ebenfalls in E, an. Bei diesem
Projekt mit einem Auftragsvolumen von total Fr. 103'000.- hätte zusätzlich
zu den oben genannten Arbeiten auch der Unterbeton zerkleinert werden müssen.
Die Ausführung sei ebenfalls in mehreren Etappen erfolgt und habe insgesamt
über 2'000 m Geleise sowie knapp 4'000 m2 Beläge umfasst. Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese beiden Referenzen
als ungenügend.
3.5.3
Der Vergabebehörde steht nicht nur bei der Festlegung der
Eignungskriterien, sondern auch bei der Bewertung derselben ein grosses
Ermessen zu. Dies gilt namentlich auch beim Entscheid darüber, ob eine
Referenzarbeit mit der ausgeschriebenen Arbeit als vergleichbar erachtet wird
(VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365, E. 4.1; Galli et al., S. 241 f.,
Rz. 565).
Beide angegebenen Referenzprojekte übersteigen die von der
Beschwerdegegnerin geforderte minimale Auftragssumme von Fr. 100'000.- pro
Jahr und deren Ausführung liegt nicht weiter als fünf Jahre zurück. Da die
Ausschreibungsunterlagen dazu keine Vorgaben enthielten, lag es im Ermessen der
Vergabebehörde, bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt zu lassen, ob die
Mehrwertsteuer in der angegebenen Auftragssumme enthalten ist oder nicht. § 2
Abs. 1 SubmV, wonach die Mehrwertsteuer bei der Berechnung des Auftragswerts
nicht zu berücksichtigen ist, steht dem nicht entgegen, da hier nicht die
Schwellenwertberechnung infrage steht. Ebenso wenig wurden konkrete
Einschränkungen bezüglich der im Auftragswert enthaltenen Kosten gemacht. Wie
hoch die darin enthaltenen Transportkosten ausgefallen waren, ist folglich für
das Erreichen des Grenzwerts nicht relevant. Weitere Beweisabnahmen, wie sie
die Beschwerdeführerin bezüglich detaillierten Abrechnungen zu den
Referenzobjekten verlangt, sind daher entbehrlich. Die Beschwerdegegnerin hat
mit der Präzisierung, dass die Auftragssumme auch auf einen gesamten Jahresauftrag
bezogen sein könne, zum Ausdruck gebracht, dass die Referenz auch mehrere Bauetappen
bzw. die wiederholte Leistungserbringung bei derselben Auftraggeberin umfassen
darf. Dass die beiden in den Jahren 2011 bzw. 2014 ausgeführten Referenzprojekte
je zwei örtlich und zeitlich getrennte Gleisbaustellen umfassen, steht daher
der Erfüllung der gestellten Rahmenbedingungen ebenfalls nicht entgegen.
Dass die verlangte Mindestauftragssumme der
Referenzprojekte bei weitem nicht an die ausgeschriebenen Arbeiten herankommt,
hat auf die Beurteilung der Eignung keinen Einfluss. Die Vergabebehörde darf
sich durchaus mit Referenzen begnügen, welche einen kleineren Umfang als die
nachgefragte Leistung aufweisen. Im Gegenteil wäre es allenfalls problematisch
gewesen, hätte sie Referenzen mit einem den ausgeschriebenen Arbeiten ähnlich
hohen Auftragswert verlangt. Denn dadurch wäre ein wirksamer Wettbewerb verunmöglicht
worden, da lediglich die Beschwerdeführerin als bisherige Vertragspartnerin innerhalb
der letzten fünf Jahre solche hätte vorweisen können (vgl. dazu VGr, 30. Juli
2015, VB.2015.00365, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, dass
die Vergabebehörde aus den angeführten Referenzen schliessen konnte, ob die
Anbieterin fähig ist, die nachgefragten Arbeiten zu erbringen, was vorliegend
der Fall ist. Bei ihrer Beurteilung durfte sie sich
im Rahmen ihres Ermessens auf die Referenzangaben der Mitbeteiligten verlassen.
Es besteht grundsätzlich weder eine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben
zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen
(VGr, 8. August 2013, VB.2012.00858, E. 9.1). Im Übrigen
dürfte sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem
früheren Auftragsverhältnis in die Bewertung miteinbeziehen (VGr, 10. Dezember
2015, VB.2015.00513, E. 5.2 mit Hinweisen).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
beinhalteten die ausgeführten Arbeiten sodann nicht nur den Rückbau der Gleise.
Gleichzeitig wurden auch die Beläge und der Oberbeton, sowie in einem Fall auch
der Unterbeton, im Umfang von mehreren Tausend Quadratmetern abgebrochen und
zerkleinert. Auch wenn der Umfang in Quadrat- und nicht in Kubikmetern
angegeben wurde, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich dabei nicht um "etwas
Dreidimensionales" handeln sollte. Sodann waren der Verlad und Abtransport
des Aushubmaterials, die Kieseinbringung und die Erstellung der Planie für den
Nachweis der Eignung nicht gefordert. Ebenso wenig wurde dafür verlangt, dass
die gesamten Bauleistungen aus einer Hand zu erbringen wären. Im Gegenteil
durfte für Werkleitungsbau gemäss Ausschreibung auch die Referenz eines Subunternehmens
angegeben werden. Verlangt wurde gemäss Vertragsentwurf hingegen, dass die
Anbieterin die gesamte Verantwortung übernimmt. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
war daher ausgeschlossen. Dies war indessen für die Beurteilung der Eignung
nicht relevant. Dass die Beschwerdegegnerin die angeführten Arbeiten als
ausreichende Erfahrung mit dem Abbruch von grossen Kubaturen bzw. Aushub
genügen liess und die Eignung der Mitbeteiligten bejahte, ist daher insgesamt
nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Beurteilung den ihr zustehenden
Ermessensspielraum nicht überschritten.
3.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Angebot der Mitbeteiligten weder aufgrund von
Vorbehalten noch einer nachträglichen Änderung oder mangels Eignung vom
Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Es ist damit im Weiteren zu
prüfen, ob sich die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bewertung als
berechtigt erweisen.
4.
4.1
Im
Folgenden ist auf die Bewertung der Offerten soweit einzugehen, als sie von der
Beschwerdeführerin beanstandet wird. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der
Vergabebehörde beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht (VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00521, E. 3.5;
28.
August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen erfolgte die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien
"Gesamtpreis" (55 %), "Technischer Bericht"
(35 %) und "Ausbildung und Referenzen der Schlüsselpersonen"
(10 %).
4.2.1
Im
Zuschlagskriterium "Technischer Bericht" wurde das Angebot der
Beschwerdeführerin mit 171.11 und dasjenige der Mitbeteiligten mit 157,5 Punkten
von total 175 Punkten bewertet. Mit dem Technischen Bericht sollten gemäss
Ausschreibungsunterlagen der Zugang zur gestellten Aufgabe sowie die gemachten
Angaben auf ihre Plausibilität überprüft werden. Anlässlich des Debriefings gab
die Beschwerdegegnerin bekannt, dieses Zuschlagskriterium anhand folgender
Unterkriterien bewertet zu haben:
- Technischer Bericht
- Eingesetztes Rückbausystem
- Ressourcen
- Ausführungstermine
- Logistikkonzept
- Bestimmen der Planiehöhe
- Schnittstellen
- Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit
- Umgang
mit Technologiewandel
Für diese Unterkriterien wurden je maximal 5 Punkte
vergeben. Die jeweils erreichten Punktzahlen zeigte die Beschwerdegegnerin beim
Debriefing anhand eines Balkendiagramms auf, in welchem die beiden Angebote
gegenübergestellt wurden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr sei die genaue
Bewertung und Gewichtung dieser Unterkriterien sowie die exakten Punktzahlen
vorenthalten worden, erweist sich nach Gewährung der Einsicht in den Report der
Resultatedetails, wo diese im Einzelnen aufgeführt werden, als hinfällig.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die identische Bewertung ihres Angebots
im Unterkriterium "Schnittstellen" mit demjenigen der Mitbeteiligten
sei willkürlich. Diese erbringe die Arbeiten im Gegensatz zu ihr nicht aus einer
Hand, sondern lasse den Werkleitungsbau durch eine Subunternehmerin ausführen.
Der Report nennt als Anforderung in diesem Kriterium die
Definition der wichtigsten Schnittstellen zur Auftraggeberin während der
Bauphase bezüglich des Informationsaustauschs. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wurden in diesem Unterkriterium demzufolge nicht die
Schnittstellen zwischen Gleisabbruch und Werkleitungsbau beurteilt. Das
Vorbringen der Beschwerdegegnerin läuft daher ins Leere. Die Begründung der Beschwerdegegnerin,
wonach die Schnittstellen bezüglich des Informationsaustausches zwischen ihr
und den Anbieterinnen jeweils gleich ausgestaltet seien und über das Schlüsselpersonal
erfolge, erweist sich als nachvollziehbar. Die Gleichbewertung ist damit nicht
zu beanstanden.
4.3
Im
Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" erzielte das Angebot
der Beschwerdeführerin 45 und dasjenige der Mitbeteiligten 46 von insgesamt 50
erreichbaren Punkten. Die Beschwerdegegnerin führt zu ihrer Bewertung aus,
beide Anbieterinnen hätten als Referenzobjekte die für sie in der Vergangenheit
ausgeführten Gleisabbrüche bezeichnet. Die jeweiligen Schlüsselpersonen beider
Anbieterinnen seien ihr bestens bekannt und sie habe mit diesen sehr gute
Erfahrungen gemacht. Beide verfügten zudem über jahrzehntelange Erfahrung im
Gleisabbruch. Den höheren Abzug beim Angebot der Beschwerdeführerin erklärt sie
mit dem fehlenden Bauführerdiplom der Schlüsselperson. Die Beschwerdeführerin
kritisiert diese Bewertung als willkürlich und bringt vor, es gebe keine
weiteren Bauführer, welche über mehr Erfahrung verfügten und besser mit dem
Beschaffungsgegenstand vertraut seien, als die in der Offerte angegebenen.
4.3.1
Die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Schlüsselpersonen"
erfolgte anhand der Unterkriterien berufliche Aus- und Weiterbildung, Dauer der
Tätigkeit in der Baubranche und im Unternehmen sowie Nennung eines Referenzprojekts
samt Leistungsumfang und Funktion bzw. Aufgaben der Schlüsselperson. Der
Bauführer und dessen Stellvertreter wurden anhand dieser fünf Unterkriterien
mit je 5 Punkten bewertet und konnten damit insgesamt je 25 Punkte
erreichen.
4.3.2
Der Bauführer der Mitbeteiligten ist seit 29 Jahren in der Baubranche
tätig, seit 14 Jahren im Unternehmen und weist eine 19-jährige
Berufserfahrung als Bauführer vor. Demgegenüber verfügt der Bauführer der
Beschwerdeführerin mit 14 Jahren über etwas weniger Erfahrung als
Bauführer und ist mit 25 Jahren auch etwas weniger lang in der Baubranche
tätig, dagegen bereits seit 19 Jahren im Unternehmen. Deren
Gleichbewertung im Unterkriterium Dauer der Tätigkeit in der Baubranche und im
Unternehmen ist bei dieser Sachlage, wo beide Bauführer über eine derart lange
Erfahrung verfügen, das die Differenz von wenigen Jahren nicht mehr ins Gewicht
fällt, nachvollziehbar und liegt im Ermessen der Behörde.
Dasselbe gilt auch für die (Gleich-)Bewertung der
stellvertretenden Bauführer in diesem Unterkriterium: Die Mitbeteiligte setzt
hier einen Bauführer ein, welcher eine Berufserfahrung von 25 Jahren und
38.
Jahren Tätigkeit in der Baubranche und in ihrem Unternehmen vorweisen
kann. Der stellvertretende Bauführer der Mitbeteiligten, J, verfügt gar über
32.
Jahre Berufserfahrung und 41 Jahre Tätigkeit in der Baubranche,
davon 29 Jahre im Unternehmen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, J arbeite
nicht mehr im Unternehmen, erscheint zwar auf den ersten Blick berechtigt. Er
ist in der Tat auf der im Internet publizierten Liste der Ansprechpersonen
nicht mehr aufgeführt und seit dem 2. September 2015 gemäss
Schweizerischem Handelsamtsblatt auch nicht mehr zeichnungsberechtigt. Mit Jahrgang 1951
wird er zudem noch in diesem Jahr das Pensionsalter erreichen. Die
Mitbeteiligte und die Beschwerdegegnerin führten jedoch glaubhaft aus, dass J
auch darüber hinaus für die Mitbeteiligte arbeiten und im streitbetroffenen
Auftrag eingesetzt würde. Dazu reichte die Mitbeteiligte einen von diesem am 23. Juli
2015.
– also kurz nach Ablauf der Eingabefrist am 16. Juli 2015 – unterzeichneten
Beleg ins Recht. Darin bestätigt er, auch nach seinem Pensionierungsdatum für
Abschlussarbeiten oder bei Engpässen auf Stundenlohnbasis Bauführerarbeiten
auszuführen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde auf die
Angabe der Mitbeteiligten zur Referenzperon "stellvertretender
Bauführer" abstellt. Sie durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass J
bereit sei, die stellvertretende Funktion weiterhin zu übernehmen.
4.3.3
Dass der Bauführer der Beschwerdeführerin nie ein Diplom zum Bauführer
erworben hat, ist zu Recht unbestritten geblieben. In den Akten befindet sich
denn auch lediglich das Diplom des stellvertretenden Bauführers. Der Abzug von
einem Punkt bei der Person des Bauführers im Unterkriterium der beruflichen Aus-
und Weiterbildung ist daher zu Recht erfolgt. Dass er über eine sehr grosse
Berufserfahrung verfügt, wurde bereits im Unterkriterium Dauer der Tätigkeit
berücksichtigt. Das Argument, dass eine langjährige Erfahrung ein fehlendes
Diplom wettmachen würde, verfängt daher nicht. Die Beschwerdegegnerin hat
diesen Umstand zu Recht in diesem Kriterium nicht erneut berücksichtigt,
sondern allein den Ausbildungsstand bewertet.
Hingegen ist im Unterkriterium der beruflichen Aus- und
Weiterbildung auch beim stellvertretenden Bauführer der Mitbeteiligten ein
Punkt abzuziehen. In der Offerte hatte die Mitbeteiligte beim Bauführer
aufgeführt, dass dieser im Jahr 1996 ein Bauführerdiplom erworben habe.
Indessen gab sie für ihren stellvertretenden Bauführer unter Ausbildung
lediglich "Bauführer" an. Im zweiten Schriftenwechsel führte die
Beschwerdegegnerin aus, dies übersehen zu haben. Die Mitbeteiligte selbst hat
dazu keine Stellung genommen. Doch stellt ein fehlendes Diplom auch ihrer
Ansicht nach einen sachlichen Grund für eine Schlechterbewertung dar.
Die Angebote beider Anbieterinnen sind demzufolge im
Kriterium "Schlüsselpersonen" mit je 45 Punkten zu bewerten.
Insgesamt erreicht das Angebot der Mitbeteiligten damit noch 477,5 Punkte.
Dagegen bleibt die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit 474,6 Punkten
unverändert.
5.
Zusammengefasst erweist sich die
Bewertung der Zuschlagskriterien in allen gerügten Punkten als nachvollziehbar.
Einzig beim Angebot der Mitbeteiligten ist das Zuschlagskriterium
"Schlüsselpersonen" um einen Punkt tiefer zu bewerten. Insgesamt
liegt das Angebot der Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor hinter demjenigen
der Mitbeteiligten zurück. Gründe, welche zu dessen Ausschluss hätten führen
müssen, bestehen nach dem Gesagten nicht. Die Erteilung des Zuschlags an die
Mitbeteiligte ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen ist sie zu einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen
ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort teilweise nur die ihr obliegende
Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Ebenso hat sie die
Mitbeteiligte für deren Aufwendungen angemessen zu entschädigen.
7.
Der Auftragswert übersteigt den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. c der Verordnung
des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.- Zustellkosten,
Fr. 20'250.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und der
Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …