VB.2015.00720
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00720
12. Mai 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18085)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00720
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stadtrat Illnau-Effretikon, vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Politische Gemeinde Illnau-Effretikon,
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 entliess der
Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäude an der Usterstrasse 23 (Vers.-Nr.
975) auf dem Grundstück Kat.-Nr. IE4378 aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) rekurrierte dagegen am
24.
November 2014 beim Baurekursgericht, welches den Rekurs mit Entscheid
vom 21. Oktober 2015 teilweise guthiess und den Beschluss vom
2.
Oktober 2014 aufhob.
III.
Der Stadtrat Illnau-Effretikon liess am 18. November
2015.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Beschluss vom
2.
Oktober 2014 zu bestätigen. Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom
4.
Dezember 2015 und der ZVH mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar
2016.
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde; Letzterer beantragte zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die mitbeteiligte Politische Gemeinde
Illnau-Effretikon liess sich nicht vernehmen. Mit weiteren Stellungnahmen des
Stadtrats Illnau-Effretikon vom 5. Februar 2016 und des ZVH vom
17.
Februar 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Strittig ist vorliegend, ob
das Gebäude an der Usterstrasse 23 (Vers.-Nr. 975) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. IE4378, welches im Eigentum der Politischen Gemeinde Illnau-Effretikon
steht, aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte
entlassen werden darf. Das streitgegenständliche Gebäude wurde im Jahr 1928
erstellt und liegt im Zentrum des Ortsteils Unterillnau in der Kernzone. An das
Gebäude grenzt nordöstlich ein Platz mit Brunnen, der derzeit im Wesentlichen
als Parkplatz dient, und südwestlich das Gebäude Usterstrasse 25; die
beiden Gebäude sind im Bereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss
durch ein Dach miteinander verbunden und befinden sich auf der gleichen Parzelle.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz weist das Gebäude
einen guten baulichen und statischen Zustand auf. Das Gebäude wurde im Jahr
2003.
durch D begutachtet. Dieser kam zusammengefasst zum Schluss, es handle
sich um ein markantes Gebäude, das durch seine vorgerückte Stellung (gegenüber
der Usterstrasse) nicht nur den Dorfplatz mit Brunnen, sondern die ganze
Usterstrasse und die gegenüberliegende Platzerweiterung dominiere. Als ehemaliger
Konsum stelle das Gebäude ein typisches und prägendes Element der dörflichen
Entwicklung im frühen 20. Jahrhundert dar als stolzer Ausdruck der landwirtschaftlichen
Genossenschaft. Als Einzelobjekt sei das Wohn- und Geschäftshaus architektonisch-typologisch
bemerkenswert und ortsbaulich-sozialgeschichtlich von prägender Bedeutung. Das
Gebäude sei deshalb in seiner originalen Bausubstanz und architektonischen
Gestaltung zu erhalten.
In einem Gutachten vom 8. Juli 2009 kam E zum
Schluss, beim Gebäude handle es sich "aufgrund seiner bedeutenden
ortsbaulichen Markanz, seinem sozialgeschichtlichen Wert – als Repräsentant der
aufstrebenden Genossenschaftsentwicklung – und als sehr wichtigem, raren
als auch aussagekräftigen baukünstlerischem Dokument des Art déco, resp. Expressionismus
der 1920er Jahre als wichtiger ortsbaulicher, sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer
Zeuge im Sinne der Kriterien von § 203c PBG [Planungs- und Baugesetz
vom 7. September 1975, SR 700.1])". Bezüglich des Aussenbaus
seien insbesondere die Situierung des Gebäudes im Strassenraum, das Gebäudevolumen
mit der authentischen Kubatur, die Dachflächen mitsamt ihrer Dachneigung, Eindeckung,
der Detaillierung der Dachabschlüsse und Untersichten, und die Nord-, Ost- und
Südfassade schutzwürdig.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer anerkennt die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen
Gebäudes im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Er macht jedoch
geltend, es bestehe ein öffentliches Interesse an einem grösseren Dorfplatz,
was den Abbruch des Gebäudes notwendig mache. Die Vorinstanz habe diesbezüglich
die Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz des Gebäudes und dem Interesse an
einem grossen Dorfplatz falsch vorgenommen.
2.2
Nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG
sind unter anderem Gebäude, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung schutzwürdig. Bei der Beantwortung der Frage, ob
ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine
Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen
Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012,
VB.2012.00287, E. 4.1 – 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3 –
10.
Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen
als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das
Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
2.3
Die
Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes ist vorliegend
unbestritten. Auch bei grundsätzlich gegebener Schutzwürdigkeit eines Gebäudes
kann dieses jedoch aus dem Inventar entlassen werden, wenn im Rahmen der
vorzunehmenden Güterabwägung die denkmalpflegerische Bedeutung und das
Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts tiefer zu gewichten sind als
entgegenstehende private oder (andere) öffentliche Interessen (vgl. RB 1992
Nr. 62; eingehend VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3, auch
zum Folgenden). In diesem Rahmen ist zunächst der Grad der Schutzwürdigkeit des
Gebäudes festzustellen und das sich daraus ergebende Schutzinteresse den für
eine Entlassung sprechenden privaten oder öffentlichen Interessen
gegenüberzustellen.
2.4
Die
Fachgutachten messen dem streitgegenständlichen Gebäude sowohl einen hohen
Eigenwert als auch einen hohen Situationswert zu. Bezüglich des Situationswerts
macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, das Gebäude sei bei der Einfahrt
nach Illnau von Gutenswil her aufgrund der in unmittelbarer Nähe die Strasse
querenden Eisenbahnbrücke kaum wahrnehmbar. Wie sich den Bildern des
Augenscheins entnehmen lässt, trifft dies zu. Der Situationswert des Gebäudes
ergibt sich gemäss den gutachterlichen Feststellungen aber nicht nur aus der
dominanten Stellung des Gebäudes gegenüber der Usterstrasse, sondern
insbesondere auch der Stellung gegenüber dem angrenzenden Dorfplatz mit Brunnen
sowie der Platzerweiterung auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Bezüglich
der Situation zum Dorfplatz werden diese Feststellungen durch ein Bild des Augenscheins
bestätigt. Dass das Gebäude bei der Anfahrt von Gutenswil aufgrund der
Eisenbahnbrücke erst spät in Erscheinung tritt, vermag die Schlussfolgerungen
der Gutachten zum Situationswert des Gebäudes deshalb nicht ernsthaft in
Zweifel zu ziehen. Inwiefern die Feststellungen im Heimatschutzleitbild vom
2.
Dezember 2002, wonach die Wirkung des Ortsbilds durch die Strasse,
welche "mehr räumliche Trennung als räumliche Verbindung" schaffe, am
Situationswert des Gebäudes etwas zu ändern vermöchte, ist sodann nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Im Gegenteil wird das
Gebäude im Heimatschutzleitbild als strukturbildendes Element qualifiziert, das
in seiner Substanz zu erhalten sei.
Insgesamt ist aufgrund der Schlussfolgerungen in beiden
Fachgutachten (vgl. dazu vorn 1) von einer mittleren bis hohen Schutzwürdigkeit
des Gebäudes auszugehen.
2.5
Bezüglich
der für eine Inventarentlassung sprechenden (anderen) öffentlichen Interessen
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der (Grosse) Gemeinderat
habe sich mit grossem Mehr für einen grösseren Dorfplatz ausgesprochen, der
sich nur durch einen Abbruch der streitgegenständlichen Liegenschaft
realisieren lasse.
Der Beschwerdeführer hatte dem Gemeinderat im August 2010
einen Kreditantrag zur Sanierung der streitgegenständlichen Liegenschaft unterbreitet.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2011 wies Letzterer dieses sowie ein damit zusammenhängendes
Geschäft betreffend Umgestaltung des Dorfplatzes an den Beschwerdeführer mit
dem Auftrag zurück, andere Gestaltungen des Dorfplatzes – allenfalls verbunden mit
einem Abbruch des Gebäudes Usterstrasse 23 – zu prüfen.
In der Folge liess der Beschwerdeführer durch die Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Konzeptstudien zur Aufwertung des Dorfzentrums
von Illnau erstellen. Es wurden drei Konzepte mit je verschiedenen Varianten
erstellt; zwei Konzepte sehen vor, das Gebäude Usterstrasse 23 stehen zu
lassen; gemäss einem Konzept soll dieses abgebrochen werden. Die Verfasser des
Konzepts empfehlen den Erhalt des streitgegenständlichen Gebäudes bei gleichzeitigem
Abriss des Gebäudes Usterstrasse 25 als aus städtebaulicher Sicht
bevorzugtes Konzept.
Gemäss diesen Konzeptstudien wäre demnach eine
befriedigende Umgestaltung des Dorfplatzes auch dann möglich, wenn das Gebäude
Usterstrasse 23 erhalten bliebe, und eine solche Gestaltung aus
städtebaulicher Sicht sogar zu bevorzugen. Unter diesen Umständen hätte der
Beschwerdeführer substanziiert darzutun, weshalb ein Abbruch des Gebäudes für
eine befriedigende Gestaltung des Dorfplatzes dennoch zwingend notwendig ist.
Dafür genügt eine allgemein gehaltene Absichtserklärung zur Vergrösserung des
Dorfplatzes ohne konkrete Umsetzungsplanung nicht. Anlässlich des Augenscheins
räumten Mitglieder des Beschwerdeführers ein, dass die Finanzierung der Neugestaltung
noch offen sei; zudem wurde die Möglichkeit von Ersatzbauten für das bisherige
Gebäude angetönt, deren Nutzung indes unklar sei. Mithin ist nicht einmal
gesichert, dass ein Abbruch des Gebäudes im Ergebnis überhaupt zu einem
grösseren Platz führen würde. Gesamthaft entsteht damit der Eindruck, der
Beschwerdeführer habe das Gebäude gewissermassen auf Vorrat aus dem Inventar
entlassen, ohne eingehender geprüft zu haben, ob eine solche Entlassung für das
verfolgte Ziel notwendig ist. Damit fehlt es im heutigen Zeitpunkt bereits am
Nachweis eines dem Gebäudeerhalt entgegenstehenden öffentlichen Interesses, weshalb
offenbleiben kann, ob der Wunsch nach einer besseren Dorfplatzgestaltung den Abbruch
des streitgegenständlichen Gebäudes überhaupt rechtfertigen könnte.
Im Übrigen lassen sich der Begründung der Ausgangsverfügung
nur Gründe entnehmen, die dem Schutzinteresse offenkundig nicht entgegenstehen.
Namentlich begründet der Umstand, dass der Gemeinderat eine Kreditvorlage für
die Sanierung des Gebäudes abgelehnt hat, kein öffentliches Interesse an der
Inventarentlassung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Weisung
des Stadtrats nach der Sanierung des Gebäudes eine Bruttorendite von 5,8 %
erzielt werden könnte; finanzielle Gründe stehen einem Erhalt des Gebäudes
demnach nicht entgegen. Ebenso können die mit allfälligen (ohnehin bisher nicht
beschlossenen) Schutzmassnahmen einhergehenden Nutzungsbeschränkungen nicht per
se ein öffentliches Interesse an der Inventarentlassung begründen; vielmehr ist
die Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen erst vor der konkreten Anordnung derselben
zu prüfen.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen einer Konkretisierung von Umgestaltungsplänen für den Dorfplatz
zwingend auch Varianten zu prüfen haben wird, welche den Erhalt der
Liegenschaft vorsehen. Eine Güterabwägung lässt sich nämlich nur dann
vornehmen, wenn allfällige aus dem Weiterbestand des Gebäudes resultierende
Nachteile gegenüber einem Abriss klar ersichtlich sind; diese Nachteile sind im
Rahmen der Güterabwägung dem Schutzinteresse gegenüberzustellen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer
angeordnete Inventarentlassung als rechtswidrig. Die Vorinstanz hat die
Ausgangsverfügung deshalb zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 10'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 3'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …