VB.2015.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00721
11. Mai 2016Deutsch10 min
(URT.2016.18073)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2015.00721
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Maya Beeler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Führerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit
ab 21. Februar 2011 (Deponierung Führerausweis).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
24.
Juni 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 abwies.
III.
Am 19. November 2015 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen eines Berichts der Universitätsklinik C.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 beantragte
das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde das
Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. Januar 2016 sistiert und dem
Beschwerdeführer aufgegeben, bis zu diesem Datum den in Aussicht gestellten
Bericht der Universitätsklinik C einzureichen. Die Sistierung wurde auf Gesuch
des Beschwerdeführers bis 15. März 2016 verlängert.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass von der Klinik C kein Bericht zu erwarten sei, es
bestünden jedoch Kontakte zur "ausserkantonalen Terminfindung".
Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2016 wurde das
Verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts gesetzt.
In seiner Stellungnahme vom 3. April 2016 führte der
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die
Untersuchungen und Berichte des Strassenverkehrsamts und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)
inakzeptabel seien.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer
wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b
Abs. 2 VRG).
2.
Nach einem Schlaganfall, welcher
zu einer Halbseitenlähmung links und der Amputation des rechten Beines führte,
verzichtete der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 vorübergehend
freiwillig auf den Führerausweis. In der Folge forderte der Beschwerdeführer seinen
hinterlegten Führerausweis wiederholt zurück. Am 13. Oktober 2014 unterzog
er sich einer Untersuchung am IRMZ. Daraufhin wurde am 28. November 2014
eine technische Funktionskontrolle beim Büro für Behindertenprüfungen des
Strassenverkehrsamts durchgeführt. Am 27. Januar 2015 erfolgte zudem eine
verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung, deren Ergebnisse
im Gutachten vom 2. Februar 2015 festgehalten sind. In seinem Gutachten
vom 1. März 2015 schloss das IRMZ, dass die Fahreignung des
Beschwerdeführers verneint werden müsse. Gestützt auf die Gutachten vom
1.
März resp. 2. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 den Führerausweis.
3.
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Der Führerausweis wird einer Person auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen
(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises
kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die
Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl.
Art. 17 Abs. 3 SVG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt die Durchführung und Resultate der
verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung am IRMZ sowie der
technischen Funktionskontrolle durch das Strassenverkehrsamt.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, die Gutachterin,
welche die kognitive Fahreignung abklärte, sei voreingenommen gewesen. Zur Begründung
führt er aus, das IRMZ habe noch vor der verkehrspsychologischen Abklärung der
kognitiven Fahreignung festgehalten, "…abzuklären ist, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit Fahrzeug führen im Strassenverkehr eine Überforderung
darstellen würde". Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die im Gutachten
zur kognitiven Fahreignung enthaltene Wiedergabe des zugrunde liegenden Auftrags:
"Am
23.12.2014
erteilten Sie mir den Auftrag, die kognitive Fahreignung von Herrn A
abzuklären. Insbesondere soll die Frage geklärt werden, ob bei Herrn A aus verkehrspsychologischer
Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen:
visuelle Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,
Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme
am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen
würde? Bestehen allenfalls Kompensationsmöglichkeiten (Sensibilität, Kritikfähigkeit,
Zuverlässigkeit)? Allfällige Behandlungsmöglichkeiten oder Auflagen?"
Weder diese Fragestellung noch die Ausführungen des
Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, die Gutachterin sei voreingenommen
gewesen. Auch aus dem Gutachten vom 2. Februar 2015 ergeben sich keine
Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine Ausstandspflicht
gemäss § 5a Abs. 1 VRG bestand vorliegend nicht (zu den Voraussetzungen
der Ausstandspflicht siehe VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00087, E. 2.2).
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein betreuender Arzt erachte die bisherigen
Befunde als voreingenommen und nicht objektiv, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Rüge der Voreingenommenheit umgehend
vorzubringen gewesen.
4.2
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, es fehle ein Nachweis für das Vorliegen einer ständigen
Praxis, wonach bei marginaler Abweichung eines einzelnen Teilresultats
(kognitive Fahreignung) der Führerausweis entzogen werde bzw. dafür, dass seine
kognitive Leistung unterhalb jener von aktiven Verkehrsteilnehmenden liege.
Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die erforderliche körperliche
und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat
(vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d
Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine
Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Es kommt
darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen
schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet,
auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (BGE
133.
II 384 E. 3.1 mit Hinweis). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel
körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die
einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten
(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,
2.
A., Zürich etc. 2015, Art. 16d N. 19). Mit welchen Massstäben
die Fahreignung aus psychophysischer Sicht zu beurteilen ist, kann nur indirekt
aus den Bestimmungen zum Bestehen der praktischen Führerprüfung der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.
Oktober 1976 [VZV] geschlossen werden. In dieser Hinsicht gilt allgemein,
dass das Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der
Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit
Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu führen ist (Art. 22
Abs. 1 i.V.m. Anhang 12 Ziff. II VZV) (BGE 133 II 384 E. 3.6
S. 389). Vorliegend ist vorab hervorzuheben, dass die
Beurteilung der Fahreignung auf einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen
Umstände beruht. Die Fahreignung wurde wegen motorischer und kognitiver
Einschränkungen, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeugs nicht zu
vereinbaren sind, verneint. Bezüglich der kognitiven Einschränkungen kommt erschwerend
hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zur Selbstüberschätzung
vorliegt, was eine Anpassung auf der Verhaltensebene erschwert. Der
Beschwerdeführer führt keinen konkreten Fall an, bei dem ein Fahrzeuglenker mit
vergleichbaren motorischen und kognitiven Einschränkungen sowie vergleichbarem
Problembewusstsein den Führerausweis hätte behalten dürfen. Die bei seinem Einwand
zum Ausdruck kommende Kritik, wonach ein Grossteil der aktiven
Verkehrsteilnehmenden dem bei ihm angewandten Massstab nicht genügen würde, ist
spekulativ und vermag die Beurteilung der Fahreignung nicht infrage zu stellen
(vgl. BGE 133 II 384 E. 4.3.4).
4.3
Der
Beschwerdeführer bemängelt bezüglich der technischen Funktionskontrolle, das
Strassenverkehrsamt habe keine der gemachten Aussagen mit Fakten und Inhalten
belegt. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Kraft im linken Bein als
"knapp genügend" wendet er ein, er erreiche in der Physiotherapie
eine Druckkraft von 220 kg. Zudem seien die Bemerkungen
"Abrutschen" und "Verlangsamung" nicht mit Fakten und
Testresultaten belegt worden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die
Funktionskontrolle nur ein Teilelement der umfassenden verkehrsmedizinischen
Abklärung darstellt. Gemäss den schriftlich festgehaltenen Resultaten der
Funktionskontrolle beträgt die Kraft an der Fussbremse links 520 N
(Newton) und die Schnellkraft des Fusses links 560 N. Die Reaktionszeit in
der Fussbedienung liegt bei 0,77 bis 1,23 Sekunden. Die Treffsicherheit
ist zufolge der schriftlich festgehaltenen Resultate ungenügend. Gestützt auf
diese Resultate schloss der Prüfer, dass die Kraft "knapp genügend",
der Pedalwechsel (Treffsicherheit, Abrutschen, Zeit etc.) jedoch ungenügend
("tot. ung.") sei. Das linke Bein könne nicht sicher eingesetzt
werden für die Bedienung von Gas- und Bremspedal. Die Kraft im linken Bein
wurde bereits vom Prüfer als genügend (wenn auch nur knapp) beurteilt, weshalb
sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht
zielführend erweisen. Bezüglich des Pedalwechsels fallen die Reaktionszeit und
die Treffsicherheit negativ ins Gewicht. Die Rechtsprechung geht von einer
Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde beziehungsweise 0,6 bis 0,7 Sekunden bei
erstellter Bremsbereitschaft aus (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; BGE
91.
IV 78 E. 2 S. 84; BGr, 12. Dezember 2011,1C_382/2011,
E. 3.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden,
dass die beim Beschwerdeführer gemessene Reaktionszeit von 0,77 bis
1,23 Sekunden als ungenügend beurteilt wurde. Es bestehen – wie die
Sicherheitsdirektion bereits festhielt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die
vom Prüfer festgestellten und schriftlich festgehaltenen Prüfungsresultate
sowie die Feststellungen in Bezug auf die ungenügende Treffsicherheit und das
Abrutschen vom Pedal anzuzweifeln wären. Es steht dem Beschwerdeführer
jederzeit frei, privatärztliche Gutachten einzureichen, die die Feststellungen
und Folgerungen des Gutachtens des IRMZ infrage stellen. Die Modalitäten für
eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises sind in der Verfügung vom
22.
Mai 2015 genannt.
4.4
Im
Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die bereits im Rekurs
vorgebrachten Rügen ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen der Sicherheitsdirektion
auseinanderzusetzen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion
zu Inhalt und Qualität der vorliegenden Gutachten kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gutachten
können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender
Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos
sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und
die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit
nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das
Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 19. Mai 2014,
VB.2013.00585, E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,
von den Gutachten vom 2. Februar 2015 bzw. 1. März 2015 abzuweichen.
5.
Zusammenfassend wurde die
Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Ein Anlass, um von der
Schlussfolgerung der Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Der Entzug des
Führerausweises sowie der Rekursentscheid erweisen sich als rechtmässig und
damit – entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – auch willkürfrei. Hinsichtlich
der geltend gemachten Verfahrensdauer ist nicht ersichtlich, dass die Behörden
eine überlange Verfahrensdauer verursacht hätten.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …