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Entscheid

VB.2015.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00721

11. Mai 2016Deutsch10 min

(URT.2016.18073)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit

ab 21. Februar 2011 (Deponierung Führerausweis).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

24.

Juni 2015 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 abwies.

III.

Am 19. November 2015 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum

Vorliegen eines Berichts der Universitätsklinik C.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 beantragte

das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde das

Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. Januar 2016 sistiert und dem

Beschwerdeführer aufgegeben, bis zu diesem Datum den in Aussicht gestellten

Bericht der Universitätsklinik C einzureichen. Die Sistierung wurde auf Gesuch

des Beschwerdeführers bis 15. März 2016 verlängert.

Mit Eingabe vom 9. März 2016 teilte der

Beschwerdeführer mit, dass von der Klinik C kein Bericht zu erwarten sei, es

bestünden jedoch Kontakte zur "ausserkantonalen Terminfindung".

Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2016 wurde das

Verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Strassenverkehrsamts gesetzt.

In seiner Stellungnahme vom 3. April 2016 führte der

nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die

Untersuchungen und Berichte des Strassenverkehrsamts und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)

inakzeptabel seien.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer

wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b

Abs. 2 VRG).

2.

Nach einem Schlaganfall, welcher

zu einer Halbseitenlähmung links und der Amputation des rechten Beines führte,

verzichtete der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 vorübergehend

freiwillig auf den Führerausweis. In der Folge forderte der Beschwerdeführer seinen

hinterlegten Führerausweis wiederholt zurück. Am 13. Oktober 2014 unterzog

er sich einer Untersuchung am IRMZ. Daraufhin wurde am 28. November 2014

eine technische Funktionskontrolle beim Büro für Behindertenprüfungen des

Strassenverkehrsamts durchgeführt. Am 27. Januar 2015 erfolgte zudem eine

verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung, deren Ergebnisse

im Gutachten vom 2. Februar 2015 festgehalten sind. In seinem Gutachten

vom 1. März 2015 schloss das IRMZ, dass die Fahreignung des

Beschwerdeführers verneint werden müsse. Gestützt auf die Gutachten vom

1.

März resp. 2. Februar 2015 entzog das Strassenverkehrsamt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 den Führerausweis.

3.

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Der Führerausweis wird einer Person auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit

nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen

(Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung des Führerausweises

kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die

Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (vgl.

Art. 17 Abs. 3 SVG).

4.

Der Beschwerdeführer rügt die Durchführung und Resultate der

verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung am IRMZ sowie der

technischen Funktionskontrolle durch das Strassenverkehrsamt.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, die Gutachterin,

welche die kognitive Fahreignung abklärte, sei voreingenommen gewesen. Zur Begründung

führt er aus, das IRMZ habe noch vor der verkehrspsychologischen Abklärung der

kognitiven Fahreignung festgehalten, "…abzuklären ist, dass mit hoher

Wahrscheinlichkeit Fahrzeug führen im Strassenverkehr eine Überforderung

darstellen würde". Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die im Gutachten

zur kognitiven Fahreignung enthaltene Wiedergabe des zugrunde liegenden Auftrags:

"Am

23.12.2014

erteilten Sie mir den Auftrag, die kognitive Fahreignung von Herrn A

abzuklären. Insbesondere soll die Frage geklärt werden, ob bei Herrn A aus verkehrspsychologischer

Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen:

visuelle Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,

Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme

am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen

würde? Bestehen allenfalls Kompensationsmöglichkeiten (Sensibilität, Kritikfähigkeit,

Zuverlässigkeit)? Allfällige Behandlungsmöglichkeiten oder Auflagen?"

Weder diese Fragestellung noch die Ausführungen des

Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, die Gutachterin sei voreingenommen

gewesen. Auch aus dem Gutachten vom 2. Februar 2015 ergeben sich keine

Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine Ausstandspflicht

gemäss § 5a Abs. 1 VRG bestand vorliegend nicht (zu den Voraussetzungen

der Ausstandspflicht siehe VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00087, E. 2.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, sein betreuender Arzt erachte die bisherigen

Befunde als voreingenommen und nicht objektiv, vermag an dieser Beurteilung

nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Rüge der Voreingenommenheit umgehend

vorzubringen gewesen.

4.2

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, es fehle ein Nachweis für das Vorliegen einer ständigen

Praxis, wonach bei marginaler Abweichung eines einzelnen Teilresultats

(kognitive Fahreignung) der Führerausweis entzogen werde bzw. dafür, dass seine

kognitive Leistung unterhalb jener von aktiven Verkehrsteilnehmenden liege.

Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die erforderliche körperliche

und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat

(vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d

Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine

Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Es kommt

darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen

schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet,

auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (BGE

133.

II 384 E. 3.1 mit Hinweis). Die Fahreignung kann auch durch das Zusammenspiel

körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen entfallen, selbst wenn die

einzelnen Faktoren für sich genommen keine fehlende Fahreignung zu begründen vermöchten

(Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2.

A., Zürich etc. 2015, Art. 16d N. 19). Mit welchen Massstäben

die Fahreignung aus psychophysischer Sicht zu beurteilen ist, kann nur indirekt

aus den Bestimmungen zum Bestehen der praktischen Führerprüfung der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom

27.

Oktober 1976 [VZV] geschlossen werden. In dieser Hinsicht gilt allgemein,

dass das Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der

Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit

Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmenden zu führen ist (Art. 22

Abs. 1 i.V.m. Anhang 12 Ziff. II VZV) (BGE 133 II 384 E. 3.6

S. 389). Vorliegend ist vorab hervorzuheben, dass die

Beurteilung der Fahreignung auf einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen

Umstände beruht. Die Fahreignung wurde wegen motorischer und kognitiver

Einschränkungen, die mit dem sicheren Führen eines Motorfahrzeugs nicht zu

vereinbaren sind, verneint. Bezüglich der kognitiven Einschränkungen kommt erschwerend

hinzu, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zur Selbstüberschätzung

vorliegt, was eine Anpassung auf der Verhaltensebene erschwert. Der

Beschwerdeführer führt keinen konkreten Fall an, bei dem ein Fahrzeuglenker mit

vergleichbaren motorischen und kognitiven Einschränkungen sowie vergleichbarem

Problembewusstsein den Führerausweis hätte behalten dürfen. Die bei seinem Einwand

zum Ausdruck kommende Kritik, wonach ein Grossteil der aktiven

Verkehrsteilnehmenden dem bei ihm angewandten Massstab nicht genügen würde, ist

spekulativ und vermag die Beurteilung der Fahreignung nicht infrage zu stellen

(vgl. BGE 133 II 384 E. 4.3.4).

4.3

Der

Beschwerdeführer bemängelt bezüglich der technischen Funktionskontrolle, das

Strassenverkehrsamt habe keine der gemachten Aussagen mit Fakten und Inhalten

belegt. Hinsichtlich der Einschätzung seiner Kraft im linken Bein als

"knapp genügend" wendet er ein, er erreiche in der Physiotherapie

eine Druckkraft von 220 kg. Zudem seien die Bemerkungen

"Abrutschen" und "Verlangsamung" nicht mit Fakten und

Testresultaten belegt worden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die

Funktionskontrolle nur ein Teilelement der umfassenden verkehrsmedizinischen

Abklärung darstellt. Gemäss den schriftlich festgehaltenen Resultaten der

Funktionskontrolle beträgt die Kraft an der Fussbremse links 520 N

(Newton) und die Schnellkraft des Fusses links 560 N. Die Reaktionszeit in

der Fussbedienung liegt bei 0,77 bis 1,23 Sekunden. Die Treffsicherheit

ist zufolge der schriftlich festgehaltenen Resultate ungenügend. Gestützt auf

diese Resultate schloss der Prüfer, dass die Kraft "knapp genügend",

der Pedalwechsel (Treffsicherheit, Abrutschen, Zeit etc.) jedoch ungenügend

("tot. ung.") sei. Das linke Bein könne nicht sicher eingesetzt

werden für die Bedienung von Gas- und Bremspedal. Die Kraft im linken Bein

wurde bereits vom Prüfer als genügend (wenn auch nur knapp) beurteilt, weshalb

sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht

zielführend erweisen. Bezüglich des Pedalwechsels fallen die Reaktionszeit und

die Treffsicherheit negativ ins Gewicht. Die Rechtsprechung geht von einer

Bremsreaktionszeit von 1 Sekunde beziehungsweise 0,6 bis 0,7 Sekunden bei

erstellter Bremsbereitschaft aus (BGE 115 II 283 E. 1a mit Hinweisen; BGE

91.

IV 78 E. 2 S. 84; BGr, 12. Dezember 2011,1C_382/2011,

E. 3.2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden,

dass die beim Beschwerdeführer gemessene Reaktionszeit von 0,77 bis

1,23 Sekunden als ungenügend beurteilt wurde. Es bestehen – wie die

Sicherheitsdirektion bereits festhielt – keine Anhaltspunkte dafür, dass die

vom Prüfer festgestellten und schriftlich festgehaltenen Prüfungsresultate

sowie die Feststellungen in Bezug auf die ungenügende Treffsicherheit und das

Abrutschen vom Pedal anzuzweifeln wären. Es steht dem Beschwerdeführer

jederzeit frei, privatärztliche Gutachten einzureichen, die die Feststellungen

und Folgerungen des Gutachtens des IRMZ infrage stellen. Die Modalitäten für

eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises sind in der Verfügung vom

22.

Mai 2015 genannt.

4.4

Im

Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die bereits im Rekurs

vorgebrachten Rügen ohne sich mit den entscheiderheblichen Erwägungen der Sicherheitsdirektion

auseinanderzusetzen. Auf die zutreffenden Erwägungen der Sicherheitsdirektion

zu Inhalt und Qualität der vorliegenden Gutachten kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gutachten

können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender

Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos

sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und

die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit

nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das

Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 19. Mai 2014,

VB.2013.00585, E. 7.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,

von den Gutachten vom 2. Februar 2015 bzw. 1. März 2015 abzuweichen.

5.

Zusammenfassend wurde die

Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Ein Anlass, um von der

Schlussfolgerung der Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Der Entzug des

Führerausweises sowie der Rekursentscheid erweisen sich als rechtmässig und

damit – entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – auch willkürfrei. Hinsichtlich

der geltend gemachten Verfahrensdauer ist nicht ersichtlich, dass die Behörden

eine überlange Verfahrensdauer verursacht hätten.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …