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Entscheid

VB.2015.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00723

18. Dezember 2015Deutsch20 min

(URT.2015.17727)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind seit 2009 verheiratet. Sie haben eine

gemeinsame Tochter, E (geboren September 2013). Sie leben seit Juli 2014

getrennt und wohnen an zwei verschiedenen Wohnorten.

Nachdem die Eheleute am 1. November 2015 aneinander

geraten waren, verfügte die Kantonspolizei Zürich am 2. November 2015 gegenüber A ein Rayonverbot rund um den Wohnort von C sowie

ein Kontaktverbot gegenüber C und der gemeinsamen Tochter; jeweils für die

Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

Erwägungen

II.

Am 6. November 2015 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F um Verlängerung der

Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. November

2015.

um drei Monate.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F hörte A

am 12. November 2015 an.

Mit Verfügung und Urteil vom 13. November 2015

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F die mit Verfügung

der Kantonspolizei Zürich vom 2. November 2015 angeordneten

Schutzmassnahmen gegenüber C und dem Kind E um drei Monate bis zum 13. Februar

2016.

Sowohl A als auch C wurde je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Dagegen erhob A am 18. November 2015 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots

gegenüber der Tochter E; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

C beantragte am 30. November 2015 die Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss

Verfahrensausgang. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F verzichtete

am 26. November 2015 auf Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich

verzichtete am 2. Dezember 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der

Beschwerde.

Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F

wurden beigezogen (Geschäfts-Nrn. …).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom

Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

1.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die

Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht das

Kontaktverbot betreffend die zweijährige Tochter der Parteien zu Recht um drei

Monate verlängert hat. Die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Rayonverbots

und des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin ist dagegen nicht zu

prüfen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2

Abs. 1 lit. a GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden

hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht

aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10

Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer

Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 12. Mai 2015,

VB.2015.00224, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2).

3.

3.1

Auslöser

der Schutzmassnahmen ist eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 1. November

2015.

Die Mitbeteiligte begründete deren Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer

im Verlaufe eines Streits zwischen den Parteien, in welchem es um die

Abtreibung der Schwangerschaft der Beschwerdegegnerin und um die gemeinsame Tochter

gegangen sei, die Beschwerdegegnerin aus der Tür geschubst habe, worauf diese

hingefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen sei und sich

verletzt habe. Es habe sich dabei um erstmalige Tätlichkeiten gehandelt. Die

Parteien seien jedoch bereits aufgrund eines Falles häuslicher Gewalt vom 17. Juli

2014.

verzeichnet, aufgrund dessen auch Schutzmassnahmen ausgesprochen worden

seien.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin das Geschehen konkret, detailliert

und lebensnah geschildert habe. Sie befürchte, der Beschwerdeführer werde ihr

die Tochter wegnehmen und sich mit dieser absetzen bzw. sie, die

Beschwerdegegnerin, gewaltsam vom Schwangerschaftsabbruch abhalten. Sie habe

glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe, der Beschwerdeführer

könnte nicht nur ihr, sondern auch der gemeinsamen Tochter etwas antun,

besonders weil der Termin des Schwangerschaftsabbruchs immer näher rücke. Der

Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Beschwerdegegnerin, als diese bei ihm in

der Wohnung erschienen sei und die Tochter habe abholen wollen, an den

Oberarmen gepackt und aus der Wohnung gestossen zu haben; doch hätten seine

Aussagen im Weiteren die glaubhafte Schilderung der Beschwerdegegnerin nicht

entkräften können. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Ausübung häuslicher

Gewalt gegenüber der Tochter. Diese sei auch bei der Auseinandersetzung nicht

direkt anwesend gewesen, sondern habe geschlafen. Es handle sich bei der

Tochter jedoch um eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person, was die

Anordnung eines Kontaktverbots rechtfertige. Es wäre problematisch, einen

unbeschränkten Kontakt zur Tochter zu gewähren, während gleichzeitig gegenüber

der Beschwerdegegnerin ein absolutes Kontaktverbot bestünde. Mildere Massnahmen

wie E-Mail- oder Postverkehr erschienen angesichts des Alters der Tochter nicht

zweckmässig. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Massnahme

nicht angeordnet werde, weil der Beschwerdeführer als Vater nicht genügen

würde, sondern weil dies eine vom Gesetzgeber gewollte bzw. in Kauf genommene

Folge der Ausübung häuslicher Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin sei.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet, Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübt zu

haben bzw. macht er geltend, einen Rechtfertigungsgrund für sein

verhältnismässiges Vorgehen gehabt zu haben. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf

sein Verlangen hin seine Wohnung nicht verlassen habe, habe er sie an den

Oberarmen gepackt und vor die Tür gestellt, womit er habe verhindern wollen,

dass die Tochter, welche bereits geschlafen habe, aufwachen und Zeugin einer

lautstarken Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern werde. Das Kontaktverbot

gegenüber der Tochter sei unverhältnismässig. Es gebe im Verwandtschafts- und

Bekanntenkreis genügend Personen, welche die Übergabe der Tochter übernehmen

könnten, was weitaus verhältnismässiger erscheine als ein totales Kontaktverbot

zu einem Kind, das bisher sehr intensiven Kontakt zu seinem Vater unterhalten

habe. Er habe die Tochter schon vor dem Konflikt regelmässig zu vereinbarten

Zeiten betreut. Es stelle sich die Frage, ob die Anträge der Beschwerdegegnerin

eben gerade auf das Eheschutzverfahren abzielten und deshalb missbräuchlich

seien.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestehe kein Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers

für die Gewaltanwendung, und sie habe ihn zu keiner Zeit angegriffen. Ihr sei

ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter immer wichtig gewesen,

weshalb sie auch im letzten Gewaltschutzverfahren das Kontaktverbot ihr und der

Tochter gegenüber zurückgenommen habe, damit der Beschwerdeführer Kontakt mit

der Tochter haben könne. Dieser habe sie jedoch weiterhin kontrolliert und

insbesondere seit Oktober 2015, nachdem sie ihm ihre Schwangerschaft mitgeteilt

habe, massiv unter Druck gesetzt und beschimpft. Dies sei am 1. November

2015.

in Tätlichkeiten ausgeartet. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht täglich

mit der Tochter Kontakt gehabt, schon gar nicht über das Internet. Wenn er

angerufen habe, habe dies mehr ihrer Kontrolle gegolten, zumal die Tochter auch

gar nicht jedes Mal mit ihm habe sprechen wollen. Er habe die Tochter

instrumentalisiert und wolle sie ihr vorenthalten. Aufgrund des ihr gegenüber bestehenden

Kontaktverbots, welches auch über Drittpersonen gelte, sei eine Übergabe durch

Familienmitglieder bzw. Bekannte ausgeschlossen.

4.

4.1

Die

Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Geschehnisse im Rahmen der

Auseinandersetzung vom 1. November 2015 sind detailreich, nachvollziehbar

und lassen keine Widersprüche erkennen. Die Eingeständnisse, welche der

Beschwerdeführer in Bezug auf sein Verhalten machte, vervollständigen dieses

Bild. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer

Gefährdungssituation im Sinn des GSG ausging.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe vor dem Vorfall

Alkohol konsumiert. Sie glaube jedoch nicht, dass er der Tochter etwas antue.

Der Beschwerdeführer bestritt, Alkohol zu trinken, wenn die Tochter bei ihm

sei. Unbestrittenermassen war die Tochter bei der Auseinandersetzung vom 1. November

2015.

nicht anwesend, sondern schlief währenddessen in einem anderen Zimmer. Ob

dies nun im Schlaf- oder Kinderzimmer war, ist vorliegend nicht weiter von

Belang. Jedenfalls fanden der Tochter gegenüber – ebenfalls unbestritten – nie

Gewaltanwendungen statt. Demzufolge ist sie nicht selbst direkt von häuslicher

Gewalt betroffen und in diesem Sinn keine gefährdete Person.

4.3

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete

Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus

ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der

Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes

führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und

stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es

selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni

2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem

Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung

Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt

(Büchler/Michel, S. 551).

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer

instrumentalisiere die Tochter. Diese habe sich zunehmend verstört gezeigt und

vor Besuchen beim Beschwerdeführer auf den Boden geworfen und geweint, sie wolle

nicht zum Vater. Es sei bereits eine Traumatisierung der Tochter eingetreten,

weshalb diese selbst von psychischer Gewalt betroffen sei. Nur aufgrund dieser

Schilderung kann jedoch nicht von einer gefährdeten Person ausgegangen werden,

zumal die Tochter beim die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht betroffen

war.

Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, der

Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde nun "das Gleiche mit ihr

machen", wie sie im letzten Gewaltschutzverfahren mit ihm, womit gemeint

gewesen sei, dass er ihr die Tochter wegnehme. Der Beschwerdeführer habe immer

wieder damit gedroht, ihr die Tochter zu entziehen. Diese Angst scheint zudem

aufgrund des Konflikts in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch verstärkt. Es

bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Entführung oder einer Entziehung

der Tochter, welche diese als selber auch bedroht und betroffen erscheinen

liessen (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2). Zudem

soll der Beschwerdeführer auch beim Besuch vor der Auseinandersetzung die Beschwerdegegnerin

aufgefordert haben, die Tochter abzuholen. Der Beschwerdeführer führte zudem

aus, dauernd in Angst zu leben, dass er keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter

haben könne. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, welche überdies den

Beschwerdeführer anhörte, in der Tochter keine gefährdete Person und äusserte

sich auch nicht bezüglich einer allfälligen Traumatisierung.

4.4

Ist ein

Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten

Schritt die Frage, ob Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahe

stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG besteht.

Davon ging die Vorinstanz bei der Tochter aus. Entgegen ihrer

Begründung rechtfertigt sich jedoch die Anordnung eines Kontaktverbots nicht

bereits deswegen, nur weil die Tochter eine der Beschwerdegegnerin nahestehende

Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist. In diesem Punkt

geht die vorinstanzliche Begründung fehl. Das Kind

einer gefährdeten Person ist zwar zweifellos eine dieser nahestehende Person im

Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Doch erlaubt dies nicht, das

Kind voraussetzungslos in das Kontaktverbot einzubeziehen, denn das Gewaltschutzgesetz

bezweckt den Schutz von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1

GSG). § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist vielmehr so auszulegen, dass die

Ausdehnung des Kontaktverbots auf

nahestehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person

notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt

mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht

wird, um diese weiterhin zu bedrohen.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass der

Beschwerdeführer bei seinen Anrufen nicht nur mit der Tochter habe sprechen

wollen, sondern insbesondere sie habe kontrollieren wollen. Der

Beschwerdeführer äusserte sich bezüglich dieses Vorwurfs nicht. Im Rahmen des

bestehenden Kontaktverbots dürfe solches ohnehin nicht mehr möglich sein (dazu

hinten E. 4.6).

4.5

Bezüglich

früherer Auseinandersetzungen widersprechen sich die Aussagen der Parteien. Die

Beschwerdegegnerin machte im Rahmen des letzten Gewaltschutzverfahrens vom 19. Juli

2014.

geltend, der Beschwerdeführer habe ihr gedroht und sie zweimal mit der

Faust gegen den Kopf geschlagen und sei ihr mehrfach auf den Fuss getreten. Der

Beschwerdeführer hingegen behauptete, er sei ebenfalls von der

Beschwerdegegnerin geschlagen worden. Die damals neun Monate alte Tochter war

bei diesem Vorfall zugegen. Anzumerken ist jedoch, dass bereits die Kantonspolizei

im letzten Verfahren festhielt, inwieweit ein Kontaktverbot gegenüber der

Tochter notwendig sei, müsse mit der Beschwerdegegnerin im Detail besprochen

werden. Das Zwangsmassnahmengericht hörte damals die Beschwerdegegnerin jedoch

nicht an, sondern verlängerte die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter

als gefährdete Person.

Dass bereits einmal Schutzmassnahmen angeordnet wurden,

spricht zwar dafür, dass es bereits in der Vergangenheit zu

Auseinandersetzungen zwischen den Parteien – offenbar auch in Anwesenheit der

damals noch sehr jungen Tochter – gekommen ist. Die Parteien leben jedoch

unterdessen getrennt, was ebenfalls zu einer Reduktion von Auseinandersetzungen

führen dürfte. Die Beschwerdegegnerin schien zudem ansonsten einen Kontakt

zwischen Vater und Tochter zu fördern. Dafür spricht auch die Tatsache, dass

sie im letzten Gewaltschutzverfahren aufgrund der Verbesserung der Kommunikation

zwischen den Parteien und weil die Schutzmassnahmen das Wohl des Kindes belasteten,

im September 2014 um Aufhebung der Schutzmassnahmen ersuchte. Des Weiteren

scheint der Beschwerdeführer auch seit der Trennung der Parteien regelmässigen

Kontakt mit der Tochter gehabt zu haben (vgl. E. 4.7). Unter diesen Umständen kann nicht von einer fortbestehenden

Gefährdungssituation gegenüber der Tochter als nicht direkt gefährdeter Person ausgegangen

werden, welche ein Aufrechterhalten des Kontaktverbots ihr gegenüber rechtfertigte.

4.6

Weiter ist zu

prüfen, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und

der Tochter bis zum 13. Februar 2016 als verhältnismässig zu erachten ist.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges

gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der

gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die

Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden

Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5; VGr, 29. April 2015,

VB.2015.000197, E. 3.3; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 4.1).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung geltend, er

habe intensiven Kontakt zu der Tochter. Er habe sich wöchentlich um die Tochter

gekümmert, wozu er jeweils freigenommen habe, und er habe jedes zweite

Wochenende mit ihr verbracht. Er habe sich ausserdem wieder zu einer Alkohol-

und Drogentherapie angemeldet. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest,

dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht etwa aufgrund mangelnder Vaterqualität

des Beschwerdeführers erfolge. Die Beschwerdegegnerin führt bezüglich der

Besuche der Tochter beim Beschwerdeführer hingegen aus, bis im August 2015 habe

sie die Tochter noch gestillt, weshalb diese bis dahin nie beim Beschwerdeführer

übernachtet habe. An den wenigen Wochenenden seither habe sie stets auch in der

Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet, wenn die Tochter dort geschlafen

habe. Der Beschwerdeführer entgegnete dem nichts. Es scheint ihm jedoch nicht

primär um Übernachtungen zu gehen, sondern vielmehr darum, überhaupt Kontakt zu

seiner Tochter zu haben. Vor der Auseinandersetzung war er zudem auch allein

mit ihr unterwegs.

Der Beschwerdeführer machte in der polizeilichen

Einvernahme ausserdem geltend, eine Besuchsrechtsvereinbarung sei im Rahmen des

Eheschutzverfahrens unterzeichnet worden. Es liegt jedoch bisher – soweit aus

den Akten ersichtlich – keine genehmigte Besuchsrechtsregelung vor, welche als

zivilrechtliche Massnahme den Gewaltschutzmassnahmen vorginge (vgl. § 7

GSG).

Zur Beruhigung der gesamten

Situation nach der Auseinandersetzung sowie den Ängsten der Beschwerdegegnerin

konnte ein 14-tägiges Kontaktverbot gegenüber der Tochter noch als angezeigt

erscheinen. Da jedoch – wie gezeigt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

die Tochter selber von häuslicher Gewalt betroffen wäre, lässt sich eine den gesamten

gesetzlichen Rahmen ausschöpfende Verlängerung des Kontaktverbots um drei

Monate ihr gegenüber nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz setzte sich denn auch

in keiner Weise mit der Verhältnismässigkeit der Verlängerung auseinander.

Damit ist das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens

verletzt.

Der Beschwerdeführer legt dar,

mildere Massnahmen bestünden darin, dass Verwandte oder Bekannte die Übergabe

der Tochter vornehmen könnten, womit das Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht verletzt würde. Da das – unangefochtene – Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch auch über Drittpersonen besteht, wäre

solch ein Vorgehen grundsätzlich ausgeschlossen.

Sinngemäss ist in den

Ausführungen des Beschwerdeführers der Antrag zu erblicken, das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin sei in dem Umfang zu lockern, als es die

Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter über Drittpersonen (Verwandte

oder Bekannte) erfordere. Angesichts des Alters der Tochter ist es nicht möglich,

dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die Besuche vereinbaren oder sie sich

allein zu einem Treffpunkt begeben könnte. Zur Begründung der Aufrechthaltung

eines Kontaktverbots gegenüber der Tochter kann nicht pauschal auf das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, während sich dasjenige

gegenüber der Tochter als unverhältnismässig erweist. Eine Aufhebung des

Kontaktverbots gegenüber der Tochter bliebe so folgenlos, wenn der

Beschwerdeführer den Kontakt überhaupt nicht wahrnehmen könnte. Der

Beschwerdeführer macht auch gar nicht geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin

selbst in irgendeiner Weise in Kontakt treten möchte. Es ist somit angezeigt,

das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem beschränkt

definierten Umfang nur über Drittpersonen zur Vereinbarung einer

Besuchsmöglichkeit der Tochter ebenfalls aufzuheben. Es liegt jedoch weder in

der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des

Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und

dessen Modalitäten anzuordnen. Dafür sind die Parteien auf das offenbar bereits

hängige Eheschutzverfahren zu verweisen.

4.7

In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die

Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter um drei Monate als nicht

rechtmässig und ist per sofort aufzuheben. Demzufolge ist die Beschwerde

gutzuheissen. Die Verfügung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts F vom 13. November 2015 ist insoweit aufzuheben, als

mit diesem Entscheid das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter

verlängert wurde. Das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist

insoweit aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation des

Besuchsrechts nötig ist. Die übrigen mit diesem Entscheid verlängerten

Schutzmassnahmen (Rayon- und weiteres Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin),

welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurden, bleiben in

Kraft.

5.

5.1

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-

(zzgl. MWST) zu bezahlen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von

Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw.

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Beschwerdegegnerin ist selbständig in ihrem Unternehmen

tätig, wobei sie jedoch gemäss den letzten beiden Steuererklärungen kein

genügendes Einkommen erzielte, um ihren Bedarf, unter Einbezug der Tochter, zu

decken. Vermögen ist nicht vorhanden. Demzufolge ist von ihrer Mittellosigkeit

auszugehen. Die Prüfung der Aussichtslosigkeit entfällt bei ihr als

Beschwerdegegnerin (Plüss, § 16 N. 44). Aufgrund ihrer Position als gefährdete

Person und Mutter, der Wichtigkeit der Schutzmassnahmen für sie, der sich

stellenden Rechtsfragen sowie nicht zuletzt auch aufgrund des Grundsatzes der

Waffengleichheit bedurfte auch sie eines Rechtsvertreters (Plüss, § 16

N. 86).

Der Beschwerdegegnerin ist daher die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr in der

Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin

wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts F vom 13. November 2015 wird insofern aufgehoben, als das

Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter verlängert wurde. Das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin wird insoweit aufgehoben, als

ein Kontakt über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der Tochter nötig

ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen

auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des Urteils.

6.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin D ein

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Rechtsanwältin D läuft eine nicht

erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an

gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …